A. - Pfarrer A trat am 1. August 1983 von der Pensionskasse des Kantons X in die Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern über. Gemäss Abrechnung der Pensionskasse des Kantons X vom 20. Juli 1983 brachte er eine Freizügigkeitsleistung von Fr. x in die neue Pensionskasse ein, wobei die gesetzliche Abgangsentschädigung Fr. x betrug. Mit Schreiben vom 8. März 1994 teilte die Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern A mit, der das notwendige Eintrittsgeld übersteigende Teil der Freizügigkeitsleistung sei entsprechend einem Beschluss der Verwaltungskommission vom 6. Januar 1983 zu 60%, d.h. im Betrag von Fr. x der Pensionskasse als Arbeitgeberanteil verfallen. 40% würden als Anteil des Arbeitnehmers auf ein Sperrkonto überwiesen und dienten der Bezahlung von Prämien und allfälligen späteren Einkaufssummen (Arbeitnehmeranteil). Da er hierüber nicht orientiert worden sei, werde dies nunmehr nachgeholt.
Pfarrer B trat per 1. November 1984 von der Versicherungskasse Y in die Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern über. Gemäss Abrechnung der Versicherungskasse vom 5. November 1984 brachte er eine Freizügigkeitsleistung von Fr. x in die neue Pensionskasse ein. Mit Schreiben vom 8. März 1994 teilte ihm die Pensionskasse mit, der das notwendige Eintrittsgeld übersteigende Teil der Freizügigkeitsleistung sei zu 60%, d.h. im Betrag von Fr. x, der Pensionskasse als Arbeitgeberanteil verfallen.
B. - Pfarrer C trat per 15. August 1986 von der Versicherungskasse Y in die Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern über. Laut Abrechnung der Versicherungskasse vom 17. September 1986 betrug die Freizügigkeitsleistung nach BVG Fr. x und jene nach OR bzw. Statuten Fr. x, weshalb der Versicherte den höheren der beiden Beträge beanspruchen konnte. Mit Schreiben vom 8. März 1994 teilte ihm die Pensionskasse mit, es sei ein Betrag von Fr. x als Arbeitgeberanteil der Kasse verfallen.
Pfarrhelferin D trat per 1. Dezember 1986 von der Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons W in die Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern über. Laut Abrechnung der Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons W vom 16. Oktober 1986 betrug die Freizügigkeitsleistung nach BVG Fr. x und jene nach OR bzw. Reglement Fr. x. Gemäss Schreiben vom 8. März 1994 teilte die Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern D mit, es sei ein Betrag von Fr. x als Arbeitgeberanteil der Kasse verfallen.
C. - A, B, C und D lassen gemeinsam Klage erheben und beantragen, der Beschluss der Verwaltungskommission der Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern vom 6. Januar 1983 betreffend die Verwendung von Freizügigkeitsleistungen sei als rechtswidrig aufzuheben; die Pensionskasse sei zu verpflichten, den jeweiligen Überschuss aus der eingebrachten Freizügigkeitsleistung - welcher als Arbeitgeberanteil beansprucht und vorenthalten worden sei - auszusondern und den klagenden Mitgliedern in der Form eines Vorsorgekontos samt Zins zu überlassen, jedenfalls insoweit als die überschiessenden Guthaben von den Mitgliedern nicht mehr als künftige Einkaufgelder bei Lohnerhöhungen verwendet werden können, unter Entschädigungsfolge zulasten der Pensionskasse.
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Klage, sofern und soweit darauf einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht ist auf die Klagen von A und B sowie auf das Begehren, der Beschluss der Verwaltungskommission der Beklagten vom 6. Januar 1983 betreffend die Verwendung von Freizügigkeitsleistungen sei aufzuheben, nicht eingetreten. Die Klagen von C und D hiess es im Sinne der folgenden Ausführungen gut:
3. - Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) vom 17. Dezember 1993 ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Gemäss dessen Anhang wurden die Art. 28-30 BVG aufgehoben. Sie bleiben aber anwendbar auf Freizügigkeitsfälle, die in der Zeit seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 eingetreten sind. Gemäss Art. 27 Freizügigkeitsgesetz berechnen sich die Eintrittsund die Austrittsleistung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung bzw. des Austritts aus einer solchen gilt.
C und D sind per 15. August 1986 bzw. 1. Dezember 1986 in die Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern übergetreten. Die streitige Verwendung der Freizügigkeitsleistungen ist nach den zu dieser Zeit gültigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu beurteilen.
4. - Art. 27 Abs. 1 BVG lautet: Die Freizügigkeitsleistung gewährleistet dem Versicherten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erhaltung des Vorsorgeschutzes nach diesem Gesetz. Der Versicherte hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Versicherungsfalles aufgelöst wird und er die Vorsorgeeinrichtung verlässt (Art. 27 Abs. 2 BVG).
Nach Art. 28 Abs. 1 BVG entspricht die Höhe der Freizügigkeitsleistung dem vom Versicherten bis zu deren Überweisung erworbenen Altersguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während welcher der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, und den Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen, die dem Versicherten nach Art. 29 Abs. 1 BVG gutgeschrieben worden sind (Art. 15 Abs. 1 lit. a und b BVG). Weil die Freizügigkeitsregelung des Art. 28 Abs. 1 BVG am 1. Januar 1985 in Kraft getreten ist, sind für die Bestimmung der BVG-Freizügigkeitsleistung die seit diesem Zeitpunkt erfolgten Altersgutschriften (samt Zinsen) massgebend (BGE 115 V 29 Erw. 3a, 114 V 246).
Art. 28 Abs. 2 BVG bestimmt, dass die Art. 331a 331b OR (in ihrer bis 31. Dezember 1994 gültigen Fassung) anwendbar sind, wenn die nach diesen Vorschriften bemessene Freizügigkeitsleistung höher ist als die BVG-Freizügigkeitsleistung nach Art. 28 Abs. 1 BVG. Gemäss Art. 331b OR hat der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Versicherungseinrichtung einen Freizügigkeitsanspruch mindestens im Umfang seiner (eigenen) Beiträge, abzüglich der Aufwendungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (Abs. 1). Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals (Abs. 2). Sind für 30 mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers dem gesamten Deckungskapital (Abs. 3). Die Versicherungseinrichtung legt in ihren Statuten in ihrem Reglement die Höhe der Forderung für die Anzahl Beitragsjahre vom vollendeten fünften bis zum dreissigsten Beitragsjahr fest (Abs. 3bis). Sie kann reglementarisch eine abweichende Regelung treffen, sofern sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Abs. 5).
Nach der Rechtsprechung hat die Vergleichsrechnung in der Weise zu erfolgen, dass die nach Art. 28 Abs. 1 BVG berechnete BVG-Freizügigkeitsleistung mit der für den gleichen Zeitraum ermittelten obligationenrechtlichen Freizügigkeitsleistung verglichen wird. Nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind Beiträge an die vorobligatorische Vorsorge; diese bilden einen separaten Bestandteil der dem Versicherten zustehenden Freizügigkeitsleistung. Dementsprechend muss bei einem in vorobligatorischer Zeit begonnenen Vorsorgeverhältnis von der nach OR Statuten bzw. Reglement ermittelten gesamten Freizügigkeitsleistung jener Betrag in Abzug gebracht werden, den der Versicherte bei einem fiktiven Freizügigkeitsfall am 31. Dezember 1984 hätte beanspruchen können. Für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum Eintritt des effektiven Freizügigkeitsfalls hat die Vergleichsrechnung zu erfolgen. Der höhere Betrag kommt, zusammen mit der vorobligatorischen Freizügigkeitsleistung, zur Ausrichtung (BGE 115 V 30 Erw. 4, 114 V 245 Erw. 6 ff.).
5. - Die 60% der das Eintrittsgeld (einschliesslich Höherversicherung) überschiessenden eingebrachten Mittel betragen nach unbestrittener Darstellung der Parteien im Falle von C Fr. x und von D Fr. x, welche als Arbeitgeberanteil bzw. Mutationsgewinn von der Beklagten als ihr verfallen betrachtet werden. Diese Auffassung ist gesetzwidrig. Die Frage nach dem Arbeitgeberanteil der Beiträge stellt sich bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung, welche vorliegend unbestritten ist, jedoch nicht mehr bei der vorliegend streitigen Verwendung der in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Freizügigkeitsleistung. Der das notwendige Eintrittsgeld übersteigende Teil der Freizügigkeitsleistung darf den Klägern C und D nicht im Umfang von 60% entzogen werden, sondern bildet vollumfänglich die ihnen zustehende Freizügigkeitsleistung, über die sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verfügen können. Eine Verjährung von Freizügigkeitsansprüchen besteht nicht.
6. - Im vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit der Freizügigkeitsleistung aus weitergehender Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 BVG) die weitere Frage zu beurteilen, ob den Klägern C und D hinsichtlich der gesetzlich anerkannten Formen der Wahrung des Vorsorgeschutzes ein Wahlrecht zusteht, wenn die Versicherung unmittelbar nach Austritt aus der letzten Vorsorgeeinrichtung in einer neuen Kasse weitergeführt wird. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Rechtsfrage in BGE 115 V 106 Erw. 3a gestellt und in den folgenden Erwägungen beantwortet. Insbesondere ist auf BGE 115 V 109 Erw. 4b zu verweisen, wonach die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der ihr zustehenden Gestaltungsfreiheit die Rechte der Versicherten nur so weit beschränken darf, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist. Eine Pflicht zur Gutschreibung überschiessender eingebrachter Mittel ist durch den für die Rechtfertigung einer solchen Einschränkung massgeblichen Zweck der Erhaltung des Vorsorgeschutzes nicht gedeckt. Eine solche Regelung lässt ausser acht, dass das Bundesrecht im Bereich der weitergehenden Vorsorge andere Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes kennt. Von diesen kann der Versicherte im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge dann Gebrauch machen, wenn und insoweit die von der letzten Vorsorgeeinrichtung ausgerichtete vorund überobligatorische Freizügigkeitsleistung für die Fortführung seiner weitergehenden beruflichen Vorsorge bei der neuen Pensionskasse angesichts deren statutarischen Leistungssystems bedeutungslos ist. Die verschiedenen gesetzlich verbürgten Möglichkeiten zur Wahrung des Vorsorgeschutzes im weitergehenden Bereich dürfen dem Versicherten nicht entzogen werden, ohne dass diese Beschränkung sich mit der Durchführung des mit der Kasse bestehenden Vorsorgeverhältnisses rechtfertigen liesse.
Den genannten Klägern steht nach dem Gesagten hinsichtlich der ganzen das Eintrittsgeld überschiessenden Freizügigkeitsleistung ein Wahlrecht zwischen einer Freizügigkeitspolice und einem Freizügigkeitskonto zu. In der Klage wird die Überweisung auf ein Vorsorgekonto beantragt.
7. - a) Die Beklagte stellt sich in ihrer Rechtsantwort auf den Standpunkt, das mit dem obgenannten Grundsatzurteil vom 18. Mai 1989 (BGE 115 V 106ff.) den Versicherten zugestandene Wahlrecht bestehe erst ab 1. Januar 1987, dies unter Hinweis auf die Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986. Gestützt auf eine Empfehlung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern habe die Pensionskasse den Beschluss vom 6. Januar 1983 per 1. Januar 1987 geändert und ab diesem Zeitpunkt den Destinatären bzw. Versicherten das Wahlrecht voll zugestanden. Die Kläger fielen nicht unter diese neue Regelung, da sie vor dem 1. Januar 1987 in die neue Pensionskasse eingetreten seien.
b) Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 29 Abs. 4 BVG und Art. 331c Abs. 1 OR die Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit (VOFZ) vom 12. November 1986, in Kraft seit 1. Januar 1987, erlassen. Diese Verordnung gilt sowohl im obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge (ZAK 1988 S. 48 Erw. 4a). Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice durch ein Freizügigkeitskonto erhalten, wenn die Versicherung im Freizügigkeitsfall weder bei einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird. Der Vorsorgenehmer kann jederzeit das Vorsorgekapital in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen (Art. 4 lit. a der Verordnung). Ist der Betrag der Freizügigkeitsleistung höher als das vom Vorsorgenehmer nach BVG erworbene Altersguthaben, so muss dieses Altersguthaben gesondert angegeben werden (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung). Nach Art. 13 Abs. 3 gibt der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung bekannt, an welche neue Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist (Satz 1). Kann die Freizügigkeitsleistung nicht einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen bar ausbezahlt werden, gibt ihr der Versicherte bekannt, in welcher Form der Vorsorgeschutz zu erhalten ist (Satz 2; BGE 115 V 105 Erw. 2c).
c) Den Versicherten wird unter den dargelegten Voraussetzungen ausdrücklich das Recht eingeräumt, die Form des Vorsorgeschutzes selber zu wählen. Art. 13 Abs. 3 der erwähnten Verordnung darf zwar auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar angewandt werden, weil sie erst am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist und der vorliegende Freizügigkeitsfall schon im Jahre 1986 eingetreten ist. Indessen besteht gemäss ZAK 1988 S. 48 Erw. 4a keine Veranlassung, für die Beurteilung von Freizügigkeitsfällen (wie des vorliegenden), die sich seit dem Inkrafttreten des BVG, aber vor 1987 ereignet haben, eine abweichende Ordnung zu treffen (vgl. BGE 110 V 215 f.). Dies gilt gemäss jenem Urteil um so mehr, als ein gegenteiliger Entscheid ohnehin nicht bedeuten würde, dass die Beklagte die Überweisung des Freizügigkeitsguthabens auf ein Sonderkonto 2. Säule bei der Luzerner Kantonalbank auf die Dauer verweigern könnte. Denn nach Art. 4 lit. b der Freizügigkeitsverordnung kann der Vorsorgenehmer seit dem 1. Januar 1987 die Institution die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes jederzeit wechseln (ZAK 1988 S. 48 Erw. 4a).
Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist der Argumentation der Beklagten, welche den Klägern C und D das Wahlrecht zufolge des bereits 1986 eingetretenen Freizügigkeitsfalls absprechen will, der Boden entzogen. Sie beruft sich folglich zu Unrecht auf das Reglement über die Pensionskasse der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Luzern über die Organisation und die Pensionsversicherung vom 5. März 1986, in Kraft seit 1. Januar 1986. Dessen § 18, wonach die Einnahmen der Pensionskasse u.a. aus Freizügigkeitsleistungen bestehen, kommt somit für die vorliegende Fragestellung keine Bedeutung zu. Die neue Rechtslage entfaltet entgegen der Auffassung der Beklagten eine Vorwirkung für die Zeit ab Inkrafttreten des BVG, dem 1. Januar 1985. Daran ändert die vom Bundesrat mit der Verordnung über die Aufrechterhaltung des BVG-Vorsorgeschutzes vom 27. Februar 1985 erlassene «Übergangsverordnung» bis zum formellen Inkrafttreten der definitiven Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986 nichts.
8. - Weil mit dem für die Einkaufssumme geleisteten Teil der eingebrachten OR-Freizügigkeitsleistung von C und D das bisher erworbene Altersguthaben nach BVG bei weitem finanziert ist und zudem der für den Einkauf nicht erforderliche Teil der Freizügigkeitsleistung jedenfalls im Umfang der ihnen entzogenen 60% für die Fortführung der weitergehenden Vorsorge bei der neuen Pensionskasse bedeutungslos ist, steht ihnen das Wahlrecht hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a VOFZ gelten als Freizügigkeitskonten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge, u.a. bei einer Kantonalbank. Da die Überweisung auf ein gesperrtes Vorsorgekonto bei der Luzerner Kantonalbank, lautend auf die Namen der Kläger, den Anforderungen nach der erwähnten Verordnungsbestimmung genügt, ist dem entsprechenden Begehren stattzugeben (vgl. BGE 115 V 110 Erw. 5).
In masslicher Hinsicht ist der als Freizügigkeitsleistung zu überweisende Betrag unbestritten, weshalb ohne Weiterungen von dessen rechnerischer Richtigkeit ausgegangen werden kann, zumal es sich vorliegend um ein Klageverfahren handelt, welches eine substantiierte Bestreitung eines eingeklagten Betrages seitens der Beklagten erfordern würde.
9. - Die Kläger verlangen ferner die Zusprechung eines Zinses auf der eingeklagten Forderung.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung werden im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 117 V 351 Erw. 2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn «besondere Umstände» vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen trölerischen Machenschaften, wobei es neben der Rechtswidrigkeit auch eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung bedürfe.
Die Kläger C und D erhielten erstmals am 8. März 1994 Kenntnis davon, dass Teile der bei der Beklagten eingebrachten Freizügigkeitsleistungen von dieser gestützt auf den Beschluss ihrer Verwaltungskommission vom 6. Januar 1983 als der Kasse verfallen betrachtet wurden. In der fraglichen Mitteilung räumte die Beklagte ein, die Kläger über diesen Sachverhalt bisher nicht orientiert zu haben, was nun nachgeholt werde. Zwischen dem Eintritt der beiden Kläger in die Vorsorgeeinrichtung im Jahr 1986 und der Mitteilung über die Verwendung der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen verstrichen somit unbestrittenermassen rund acht Jahre. Während dieser Zeit wurden den Klägern wesentliche Informationen über die Verwendung der eingebrachten Freizügigkeitsleistungen vorenthalten; es fehlte ihnen damit namentlich die Veranlassung, ihr gesetzliches Wahlrecht auszuüben und die überschiessenden Freizügigkeitsgelder einer zinsbringenden Anlage zuzuführen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Kläger ihre Ansprüche schon zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht hätten, wenn die Beklagte die gebotenen Auskünfte innerhalb vernünftiger Frist erteilt hätte. Dass sie dies unterlassen hat, muss sie sich als widerrechtliches schuldhaftes Verhalten anrechnen lassen.
Damit liegen besondere Verhältnisse vor, welche ein Abweichen vom Grundsatz fehlender Verzugszinspflicht verlangen. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, auf der eingeklagten Forderung der Kläger C und D einen Verzugszins zu vergüten. Dabei rechtfertigt es sich, den Beginn der Zinspflicht auf das jeweilige Eintrittsdatum der Kläger in die Vorsorgeeinrichtung am 15. August 1986 bzw. am 1. Dezember 1986 festzusetzen und den Zins zum Zinssatz der Luzerner Kantonalbank für Freizügigkeitskonten (Sonderkonto 2. Säule) zuzusprechen (vgl. ZAK 1988 S. 44/48).
Eine von A und B gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde ist am 22.1.1997 vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als erledigt erklärt worden.
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