Zusammenfassung des Sachverhalts:
R befand sich als Passagier einer grösseren zweimotorigen Sportjacht auf einer Überfahrt zu einer Insel vor der südpazifischen Küste Australiens, als er am 5. März 1993 wegen stürmischer See und entsprechenden Aufschlagbewegungen des Schiffes eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitt. Nach zunehmenden Nackenund Kopfschmerzen begab er sich in ärztliche Behandlung. Die Beschwerden persistierten. Nach entsprechenden Abklärungen bezüglich des Ablaufes des Vorfalles lehnte die Unfallversicherungsgesellschaft mit Verfügung die Gewährung von Leistungen ab, weil es für einen Unfall am notwendigen ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV liege ebenfalls nicht vor, weshalb die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch unter diesem Titel verneint werden müsse.
Die dagegen gerichtete Einsprache von R wurde mit Entscheid vom 20. Dezember 1993 abgewiesen, da die Einwirkungen von Schlägen auf Passagiere eines «Segelbootes» bei hohem Wellengang an der «Australisch-/Neuseeländischen Küste» keine Aussergewöhnlichkeit darstellten bzw. dadurch der Rahmen des Üblichen zu Erwartenden nicht gesprengt werde, also kein Unfall im Rechtssinne und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Krankenkasse des R, die Unfallversicherungsgesellschaft habe für die Folgen des Unfalles aufzukommen. Wenn statistisch gesehen beim Segeln in den Gewässern Australiens mehr Unfälle vorkämen, heisse das noch nicht, dass es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Im vorliegenden Falle sei der Schlag in den Rücken des Versicherten von einem Sturm und dem damit verbundenen extrem hohen Wellengang verursacht worden. Damit liege nicht ein alltäglicher, sondern ein aussergewöhnlicher äusserer Faktor vor.
Die Unfallversicherungsgesellschaft beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aufgrund verschiedener Zitate aus der Segelliteratur werde ersichtlich, dass von Dezember bis März Stürme in der vom Versicherten befahrenen Region des Südpazifiks an der Tagesordnung seien. Der Sturm, der Wellengang und die vom «Segelboot» verursachten Schläge, welche zur Verletzung führten, müssten somit als im Rahmen des Üblichen zu Erwartenden liegend angesehen werden.
Aus den Erwägungen:
1. - Die Krankenkasse von R ist unbestrittenermassen Betroffene im Sinne des Art. 106 Abs. 1 UVG, weshalb sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Unfallversicherungsgesellschaft legitimiert ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie selber gegen deren Verfügung keine Einsprache erhob.
2. - Zu prüfen ist einzig die Frage, ob die eingetretene Verletzung auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor zurückzuführen ist und das damalige Ereignis deshalb als Unfall im Rechtssinne betrachtet werden kann.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Damit wurde im wesentlichen die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendete Definition des Unfalls übernommen (BGE 118 V 61 Erw. 2a mit Hinweisen). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zieht (Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 1993, S. 346). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 118 V 61 Erw. 2b mit Hinweisen).
3. - a) Der vom Versicherten ausgefüllten Unfallanzeige ist zu entnehmen, die Jacht sei auf offener See (ca. 50 km vor der Küste) in Gewässer mit hohem Wellengang und sturmartigen Winden gekommen. Der Rumpf des Bootes habe dabei mehrmals auf den Wellen aufgeschlagen, was einen Schlag in den Rücken verursacht habe. Entsprechend einem Schleudermechanismus sei der Druck der Wirbelsäule entlang weitergewandert und der Kopf schnell und heftig nach vorne geschleudert worden, wobei es zu einer Überdehnung der Bänder im Nacken gekommen sei.
b) Anlässlich eines Besuchs durch einen Aussendienstmitarbeiter der Unfallversicherungsgesellschaft schilderte R den Ablauf des Zwischenfalles. Danach löste er bei seinem Aufenthalt in Queensland mit verschiedenen Kollegen ein Ticket für einen «Schiffsausflug aufs Meer». Das Wetter sei bei Beginn gut gewesen. Beim Schiff habe es sich um eine grössere Sportjacht mit zwei Decks gehandelt, welche ca. 12 Passagieren Platz geboten habe. Nach ca. zwei Stunden Fahrt seien heftige Windböen aufgetreten, welche hohe Wellen ausgelöst hätten. Die Verhältnisse seien mit einem Sturm auf Schweizer Seen nicht vergleichbar gewesen. Er habe auf einem fest installierten, gepolsterten Stuhl in der Mitte des Bootes im Unterdeck gesessen, als das Boot mehrmals abhob und danach heftig auf der Wasseroberfläche aufschlug. Einen dieser Schläge habe er im Rücken und - nach sehr heftiger Vorwärtsbewegung seines Kopfes - auch im Nacken verspürt. Die Rückenschmerzen seien sehr schnell wieder vergangen, aber die Nackenund Kopfschmerzen hätten in der Folge eher zugenommen, weshalb er zwei Tage nach dem Vorfall das Gold Coast Hospital aufgesucht habe. Den Medizinern in Australien sei sofort klar gewesen, mit was für einem Beschwerdebild sie es zu tun hätten, weil solche Vorfälle scheinbar nicht als ungewöhnlich betrachtet würden.
c) Als Beigeladener nahm R zu den bisherigen Rechtsschriften Stellung. Er präzisierte, es habe sich keinesfalls um eine Segeljacht, sondern um eine zweimotorige Jacht gehandelt, mit der die Überfahrt zum ca. 50 km vom australischen Festland entfernten Erskin-Island durchgeführt worden sei. Der Tour-Operator habe über eine entsprechende Überfahrtslizenz verfügt. Die von der Unfallversicherungsgesellschaft geltend gemachte saisonale Üblichkeit von Stürmen in der dortigen Region betreffe einerseits die hohe See und andererseits - bezüglich der Angaben in den Gewässern Süd-Neuseelands - ein Gebiet, welches sich rund 2500 km südöstlich vom Ort des Vorfalles entfernt befinde. Dieser liege zudem im unmittelbaren Küstengebiet, welches durch einen Gebirgszug, der sich praktisch über die ganze Ostküste Australiens erstrecke, gegen die unbestrittenen Winde aus den Richtungen NO und SO geschützt werde. Die in der zitierten Literatur nicht genannte Nordinsel Neuseelands liege näher am Ort des Geschehens. Veranlassung, gegen den Wind Fahrt zu machen und einen dementsprechenden Kurs zu wählen - wie das bei einem Segelboot üblich sei - habe nicht bestanden, da es sich ja um eine Motorjacht gehandelt habe. Zum Zitat, im Gebiet «Neuseeland-Queensland» herrschten im Dezember bis März immer tropische Stürme, meint R, die Inseln des Great-Barrier-Riffs seien die meistbesuchte Touristenattraktion Queenslands in den Sommermonaten Dezember bis März. Praktisch von allen grösseren Orten entlang der Ostküste würden entsprechende Schiffsausflüge unternommen. Die australischen Behörden würden aber kaum einen gewerbsmässigen Personentransport bewilligen, wenn diese Überfahrten mit einem generellen Risiko durch ständige tropische Stürme behaftet wären. Er habe sich mehrere Wochen an der Küste Queenslands aufgehalten und von Ausläufern eines Sturmes nichts bemerken können, weshalb sich die Ausführungen des zitierten Autors nicht auf das Küstengebiet beziehen könnten.
d) Im dritten Schriftenwechsel präzisiert die Krankenkasse, es gehe nicht um einen Sportunfall. Eine hohe Welle, welche zum Schlag in den Nacken geführt habe, sei nicht inhärentes Risiko einer entsprechenden Überfahrt.
Die Unfallversicherungsgesellschaft hält daran fest, Stürme in der besagten Region seien nichts Aussergewöhnliches, was vom Betroffenen zu Recht nicht bestritten werde. Ob es sich um eine Segeljacht zweimotorige Jacht gehandelt habe, spiele somit keine Rolle. Gerade bei einem Motorboot sei das Aufschlagen auf dem Wasser wegen der Schubkraft des Motors überhaupt nicht vermeidbar und damit nichts Aussergewöhnliches.
4. - a) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, in der Regel lägen bei starken Sonneund Kälteeinwirkungen keine Unfälle vor, wenn diese nicht in Folge ausserordentlicher Vorgänge eingetreten seien (RKUV 1987
S. 375 Erw. 3a). Wie die Auswirkungen von Sturmwinden einzuschätzen sind, musste bisher noch nicht beurteilt werden.
Bei Motorbooten ist auch in Binnengewässern nicht aussergewöhnlich und immer wieder zu beobachten, dass diese bei starker Beschleunigung ganz teilweise für kurze Zeit aus dem Wasser abheben und in der Folge wieder aufschlagen, wenn sie sich entgegen bestehendem Wellengang fortbewegen. Eine hochseetaugliche Motorjacht muss stark genug sein, um einen regulären Kurs auf eine dem australischen Festland vorgelagerte Insel - auch bei hohem Wellengang - bewältigen zu können. Rein physikalisch gesehen muss es dabei zu mehr weniger starken Schlägen auf den Bootskörper kommen.
Im Pazifik können Sturmwinde und Wellengang zweifellos erheblich stärker ausfallen, als dies auf den Schweizer Seen der Fall ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist auf die von ihr angeführte Literatur hinzuweisen, welche bezüglich der Meeresregion Queensland/Neuseeland grundsätzlich unbestritten geblieben ist. Danach wird diese Region des Südpazifiks zwischen Dezember und März von tropischen Stürmen heimgesucht, deren grösste Häufigkeit zwischen Januar und März zu verzeichnen ist. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann nicht mehr von einem grösseren Windschutz einer weit über hundert Kilometer entlang der Küste verlaufenden Gebirgskette ausgegangen werden, wenn sich ein Motorschiff bereits während ca. zwei Stunden von dieser Küste entfernt hat und dazu bereits eine Distanz von ca. 50 km aufweist. Ausserdem bietet die angeführte, von Nordwest nach Südost laufende Gebirgskette zumindest gegen Nordostwinde überhaupt keinen Schutz. Ganz im Gegenteil resultiert daraus für Nordostwinde sogar eher eine Staulage.
b) Aufgrund der am 5. März 1993 bestehenden Wetterlage sah sich die entsprechende Ausflüge regelmässig durchführende Schiffsunternehmung nicht dazu veranlasst, die anstehende Fahrt abzusagen. Man betrachtete die zu erwartenden Windverhältnisse offenbar nicht als derart aussergewöhnlich, dass sich ein Verzicht auf die Fahrt aufgedrängt hätte. Nach Aktenlage wird von keiner - über die jahreszeitlich üblichen und zu erwartenden Verhältnisse hinausgehenden - aussergewöhnlichen Sturmsituation gesprochen. Es sind weder Verletzungen anderer Passagiere aktenkundig noch aussergewöhnliche Sturmwinde und damit verbundene Schäden bekannt, welche das gesamte Schiff gar die Region betroffen hätten. Bei einer unter diesen Umständen stattfindenden Überfahrt von der Ostküste Australiens auf eine vorgelagerte Insel im Südpazifik musste jeder Mitreisende deshalb zwangsläufig mit ausgesprochen bewegter See und den damit verbundenen Schiffsbewegungen rechnen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin und R die damalige Wettersituation subjektiv als ungewöhnlich erachten, kann darauf nicht abgestellt werden. Unter Berücksichtigung der allein entscheidenden objektiven Umstände ist das mehrmalige heftige Aufschlagen des Schiffsrumpfes auf das stark bewegte Wasser, bei einer gegen den Wellengang verlaufenden Überfahrt, mit einer dafür vorgesehenen Motorjacht im Südpazifik im Monat März kein ungewöhnlicher Vorgang. Vielmehr gehören entsprechende starke Schiffsbewegungen in diesem Zusammenhang in den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen, weshalb trotz der eingetretenen Körperschädigung von R als unerwarteter Folge der Schiffahrt nicht von einem Unfall im Rechtssinne gesprochen werden kann.
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