Mit Verfügung vom 4. Oktober 1993 stellte das Kantonale Arbeitsamt den arbeitslosen Versicherten A wegen Ablehnung einer zugewiesenen Stelle für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Das Arbeitsamt widerrief diese Einstellung mit Verfügung vom 12. Oktober 1993 und wies den Versicherten gleichzeitig an, sich am 25. Oktober 1993 bei ihm zu melden.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Gemeinderat Z, die Widerrufsverfügung des Kantonalen Arbeitsamtes vom 12. Oktober 1993 sei aufzuheben und der Versicherte sei für mindestens 25 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Die zugewiesene Stelle sei dem Versicherten zumutbar gewesen. Er sei nun in der Gemeinde Z wohnhaft. Sofern er weiterhin arbeitslos bleibe, erhalte er in der Folge Arbeitslosenhilfe und allenfalls Sozialhilfe von der Einwohnergemeinde Z. Damit weise die Gemeinde Z ein schutzwürdiges Interesse auf und sei zur Beschwerde legitimiert.
Das Verwaltungsgericht ist mit der nachfolgenden Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten:
1. - a) Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat (Art. 102 Abs. 1 AVIG). Beschwerdeberechtigt sind ausserdem:
a. das BIGA gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen;
b. die kantonale Amtsstelle, das BIGA und die Kassen gegen Beschwerdeentscheide kantonaler Rekursinstanzen (Art. 102 Abs. 2 AVIG).
b) Erlässt ein Organ der Arbeitslosenversicherung ein anderer Träger der Sozialversicherung eine Verfügung, die die Aufteilung Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer anderen Sozialversicherung zum Gegenstand hat, so ist die Verfügung auch dem mitbetroffenen Versicherungsträger zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Versicherte (Art. 127 AVIV).
c) Das übrige Verfahren bestimmt sich für das Eidgenössische Versicherungsgericht nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, für andere Bundesbehörden nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 103 Abs. 1 AVIG). Verfügungen der Gemeindearbeitsämter, Verfügungen Entscheide der kantonalen Amtsstellen und der Kassen sind den Beschwerdeberechtigten schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen; diese muss das Rechtsmittel, die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist angeben (Art. 103 Abs. 2 AVIG).
d) Analog zu Art. 102 Abs. 1 AVIG ist nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat. Die Massstäbe, welche Art. 103 lit. a OG und die Praxis bezüglich der Beschwerdebefugnis im letztinstanzlichen Verfahren setzen, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren richtungsweisend. Im Hinblick auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen nach der Rechtsprechung bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Wer gemäss Art. 103 lit. a OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss deshalb auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug berechtigt sein (BGE 112 Ib 173 Erw. 5a, 111 V 350 Erw. 2b, ARV 1983 S. 41 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
e) Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 111 V 152 Erw. 2a, 350 Erw. 2b und 388 Erw. 1b).
f) Was die Beschwerdebefugnis öffentlichrechtlicher Körperschaften (namentlich Bund, Kantone und Gemeinden) und anderer Verwaltungseinheiten betrifft, gilt im Prinzip dasselbe. Auch sie sind nur zur Beschwerde berechtigt, wenn sie in gleicher ähnlicher Weise betroffen werden, wie eine Privatperson (vgl. BGE 113 Ib 32 mit Hinweisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 150 ff.). Dabei ist die Praxis des Bundesgerichts betreffend die Legitimation der Gemeinden - im Gegensatz etwa zur Praxis des Bundesrats - eher restriktiv (Kölz/Häner, a.a.O., S. 150 mit Hinweisen; zur früheren, restriktiveren Praxis des Bundesgerichts vgl. etwa: Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 168 ff.).
2. - a) Vorliegend liess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung auch dem Gemeindearbeitsamt Z zustellen. Damit allein lässt sich indes weder für das Gemeindearbeitsamt noch die Gemeinde an sich eine Beschwerdebefugnis unter dem Titel eines Verfügungsadressaten ableiten (vgl. dazu auch ARV 1983 S. 40 Erw. 2a). Entscheidend für eine allfällige Beschwerdebefugnis der Gemeinde Z bleibt vielmehr nach dem oben Gesagten einzig, dass sie durch die Verfügung berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung haben muss. Die obige höchstrichterliche Umschreibung des Begriffs des schutzwürdigen Interesses lässt auf den ersten Blick eine gewisse Grosszügigkeit in der Bejahung der Frage der Beschwerdelegitimation Dritter vermuten. In Wirklichkeit trifft das Gegenteil zu. So hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht sich schon mehrmals mit der Frage zu befassen, wann ein Dritter beschwerdebefugt ist. In BGE 106 V 187 hat es entschieden, dass ein Rückversicherungsverband nicht berechtigt ist, den Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts anzufechten, der eine dem Verband angeschlossene Krankenkasse zu Leistungen an einen Versicherten verpflichtete. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Möglichkeit, dass die Belastung der Krankenkasse eventuell eine Ausgleichspflicht des Verbandes auslösen könnte, bestehe bloss theoretisch und hänge von verschiedenen, derzeit weitgehend noch unbekannten und nicht voraussehbaren Faktoren ab; aus diesem Grunde liege kein hinreichendes prozessuales Rechtsschutzinteresse vor. Ebenfalls verneint wurde die Beschwerdebefugnis des Gläubigers eines verstorbenen Versicherten, den die Arbeitslosenkasse in der Anspruchsberechtigung eingestellt hatte; das Interesse des Gläubigers, allfällige Nachzahlungen aus der Arbeitslosenversicherung mit seinem Guthaben gegenüber dem Verstorbenen verrechnen zu können, wurde als bloss mittelbar bezeichnet (ARV 1980 S. 61). Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht unter der Herrschaft des alten, bis Ende 1983 geltenden Rechts zur Arbeitslosenversicherung erkannt, dass der Arbeitgeber durch die Einstellung seiner Arbeitnehmer in der Anspruchsberechtigung zwar mehr als irgendein Dritter berührt sei, aber grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung Änderung einer den Anspruch auf Leistungen seiner Arbeitnehmer betreffenden Verfügung hat. Sein Interesse wurde als nicht unmittelbar und auch zu wenig konkret erachtet. Hinzu kam, dass die erfolgreiche Anfechtung einer Verfügung, welche Leistungen an den Arbeitnehmer verweigert, dem Arbeitgeber ohnehin praktisch nicht viel nützen würde. Denn er kann den Arbeitnehmer nicht dazu verhalten, auf den vertraglichen Lohn zu verzichten und statt dessen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse und gegebenenfalls auch auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. Ohne gegen den Willen des versicherten Arbeitnehmers hat die Arbeitslosenversicherung keine Leistungen zu erbringen (ARV 1983 S. 38). Ferner wurde die Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers mangels eines schutzwürdigen Interesses verneint bezüglich einer Verfügung, womit eine Ausgleichskasse die Rückerstattung von Beiträgen anordnete, welche zu Unrecht von Personen bezahlt wurden, die der AHV als Versicherte ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber unterstellt worden sind (BGE 110 V 165). Im weiteren wurde einer Durchführungsstelle die Beschwerdelegitimation hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen für Versicherte abgesprochen. Zur Begründung führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, die Durchführungsstelle sei zwar durch die Kassenverfügung berührt, mit welcher die Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten des im Ergotherapie-Zentrum absolvierten Haushalttrainings ablehnte. Indessen könne ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung nicht zugebilligt werden, da sie in keiner näheren Beziehung zur Versicherten stehe. Ausserdem gestatte Art. 103 lit. a OG nicht jedem beliebigen Gläubiger, die Rechte des Versicherten in seinem eigenen Namen geltend zu machen (ZAK 1979 S. 122). Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht auch in einem Fall, in welchem eine Nichte die Rückerstattung eines Teils der für ihre Tante übernommenen Krankheitskosten zu deren Lebzeiten verlangte. Da die Nichte nach Art. 328 Abs. 1 ZGB nicht verpflichtet war, ihre Tante zu unterstützen, war sie bezüglich des Anspruches auf Rückerstattung der von ihr erbrachten Leistungen nur als Gläubigerin zu betrachten. Sie war daher nicht berechtigt, im erstinstanzlichen Verfahren die Nichtberücksichtigung von Behandlungskosten und Medikamenten bei der Prüfung des Anspruchs ihrer Tante auf Ergänzungsleistungen anzufechten. Denn mit Art. 103 lit. a OG - sinngemäss anwendbar im erstinstanzlichen Verfahren - wollte der Gesetzgeber sicherlich nicht jeden beliebigen Gläubiger eines Versicherten ermächtigen, seine Rechte stellvertretend geltend zu machen (BGE 114 V 94, 101 V 120).
b) Die eben skizzierte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Frage der Beschwerdelegitimation Dritter lässt keinen Zweifel darüber offen, dass der Gemeinde Z in der vorliegenden Streitsache (Einstellung des Versicherten A in der Bezugsberechtigung) die Beschwerdebefugnis abgeht. Tatsächlich erscheint ihr Interesse am Ausgang der Streitsache im Sinne der aufgezeigten Kasuistik einstweilen bloss theoretisch und hängt von verschiedenen, teils unbekannten, nicht voraussehbaren Faktoren ab. Ihr Interesse ist so gesehen höchstens ein mittelbares. Die von der Gemeinde angestrebte Bestätigung der seinerzeitigen Einstellung des Versicherten in der Bezugsberechtigung vermag nicht einmal unmittelbar den Zeitpunkt von Arbeitslosenhilfsoder Sozialhilfsverpflichtungen der Gemeinde hinauszuschieben. Denn der unmittelbare Effekt der von der Gemeinde Z befürworteten Einstellung besteht ja gerade darin, dass damit Taggeldansprüche des Versicherten konsumiert würden, auch wenn sie diesem nicht wirklich zugutekämen.
Nachdem der Gemeinde Z die Beschwerdelegitimation aberkannt werden muss, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden und erübrigen sich weitere verfahrensoder materiellrechtliche Erörterungen.
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