A. - Die verheiratete A (geboren 1918) war als Raumpflegerin bei einem bei der Versicherungs-Gesellschaft B UVG-versicherten Betrieb, angestellt, als sie am 22. Juni 1991 bei einem Unfall Verletzungen erlitt.
Mit Verfügung vom 21. April 1993 befristete die Versicherungs-Gesellschaft B die Ausrichtung von Taggeld bis Ende Februar 1993 und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15% zu. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie hingegen mit der Begründung, die gesamte AHV-Rente von Fr. 33564.- übersteige 90% des versicherten Verdienstes von Fr. 22775.35, demnach Fr. 20497.80 bei weitem, weshalb kein Anspruch auf eine Komplementärrente bestehe.
B. - Die Versicherte erhob hiegegen Einsprache und machte geltend, der Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente stehe ihrem Ehemann und nicht ihr zu, weshalb diese Rente nicht anzurechnen sei; eventuell sei nur die Hälfte anzurechnen.
Die Versicherungs-Gesellschaft B wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. August 1993 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte, die Versicherungs-Gesellschaft B sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente von 20% im Betrag von Fr. 304.- monatlich auszurichten.
Die Versicherungsgesellschaft B schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. - Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente, wogegen der Einspracheentscheid vom 27. August 1993 bezüglich Taggeld und Integritätsentschädigung unangefochten rechtskräftig wurde.
2. - Gemäss Art. 40 UVG werden Geldleistungen, ausgenommen Hilflosenentschädigungen, soweit gekürzt, als sie mit den anderen Sozialversicherungsleistungen zusammentreffen und den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Diese Vorschrift stellt eine Generalklausel zur Vermeidung von Überentschädigungen dar (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 536 f.). Sie gilt nur subsidiär, d.h. wenn keine andere Koordinationsnorm anwendbar ist. So wurden in BGE 115 V 280 die Anwendung von Art. 40 UVG und die entsprechenden gemäss altrechtlicher Rechtsprechung (namentlich zu Art. 74 Abs. 3 KUVG) entwickelten Grundsätze ausgeschlossen, sofern Art. 20 Abs. 2 und 31 Abs. 4 UVG als typische Koordinationsregeln für das Zusammentreffen von AHV/IV-Renten mit Renten der obligatorischen Unfallversicherung zur Anwendung gelangen (unveröffentlichtes Urteil C. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17.10.1991).
3. - Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. August 1993 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die AHV-Rente bei der Berechnung der Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung zu berücksichtigen sei. In Art. 20 Abs. 2 UVG werde generell von der Differenz von 90% des versicherten Verdienstes zur AHV-Rente gesprochen. Die Bedeutung dieses Wortlautes entspreche insoweit dem Sinn und Zweck der Bestimmung, als der Gesetzgeber die frühere Regelung mit dem Erfordernis laufender Überprüfungen und Anpassungen der Kürzungssätze bewusst habe vereinfachen und durch die Einführung der Komplementärrenten ersetzen wollen. Dabei sei mit der neuen Koordinationsregelung eine einfache und sozial vertretbare Kombination zwischen den Versicherungssystemen der AHV/IV und der Unfallversicherung angestrebt worden, bei der sich nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine eigentliche Systemkongruenz nicht habe bewerkstelligen lassen. Die volle Anrechenbarkeit der AHV/IV-Renten sei vom Gesetzgeber gewollt und dieser Wille sei vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt worden. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie gemäss AHV-Gesetzgebung selber keinen Anspruch auf die AHV-Ehepaarrente habe, sei ohne Belang. Als Beweis dafür spreche die Tatsache, dass sich der Verordnungsgeber im gesetzund verfassungskonformen Art. 32 UVV darauf beschränkt habe, die Ehepaar-Rente zu erwähnen, ohne dabei zu unterscheiden, ob der Versicherte selber Anspruch auf die AHV-Rente habe nicht. Aus der Rechtsprechung gehe hervor, dass der Bundesrat die Sonderfälle abschliessend geregelt habe. Da der vorliegende Fall weder unter Art. 31 Abs. 1 UVV noch unter die spezielle Regelung von Art. 32 UVV falle und eine Erweiterung des aufgestellten Katalogs nicht zulässig sei, gelange allein Art. 31 Abs. 1 UVV zur Anwendung.
4. - Vorliegend ist Art. 20 Abs. 2 UVG, wonach dem Versicherten, der Anspruch auf eine Rente der IV der AHV hat, eine Komplementärrente gewährt wird, nicht anwendbar. Denn die Beschwerdeführerin hat selber keinen Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente, wie dies in dieser Koordinationsregel für Leistungen der AHV und UV vorausgesetzt wird. Demzufolge findet nach dem in Erwägung 2 Gesagten Art. 40 UVG Anwendung. In diesem Zusammenhang hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht zu entscheiden, ob die ganze Ehepaar-Invalidenrente in die Überversicherungsberechnung einbezogen werden dürfe, obwohl die Ehefrau vor der invaliditätsbedingten Rentenberechtigung ihres Ehegatten einen selbständigen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte. Es erkannte unter Hinweis auf BGE 112 V 126, wonach nur der die Erwerbstätigkeit betreffende Anteil (und nicht der die Hausfrauenarbeit betreffende Anteil) einer Invalidenrente in die Überversicherungsberechnung einzubeziehen sei, es gehe um so weniger an, einen grundsätzlich eigenen Anspruch des andern Ehegatten auf eine Invalidenrente bei der Überversicherungsberechnung zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass eine Ehepaarrente ausgerichtet werde, ändere daran nichts. Entscheidend sei einzig, dass die Ehefrau des Versicherten ohne die invaliditätsbedingte Rentenberechti-gung ihres Ehegatten einen selbständigen Anspruch auf eine Invalidenrente hätte. Bei der Überversicherungsberechnung seien daher die Rentenansprüche, welche die Ehefrau des Beschwerdegegners unabhängig von der Invalidität ihres Mannes beanspruchen könne, ausser acht zu lassen (unveröffentlichtes Urteil C. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17.10.1991).
Sind bei der Überversicherungsberechnung die Rentenansprüche, welche der Ehegatte eines Versicherten unabhängig von dessen Invalidität beanspruchen kann, ausser acht zu lassen, so muss dies um so mehr gelten, wenn dem Ehegatten, der Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat, wie vorliegend gar kein eigener An-spruch auf eine Rente der AHV zusteht. So wie der Anspruch auf eine IV-Ehepaarrente zurzeit noch vollumfänglich beim Ehemann liegt (Art. 33 Abs. 1 IVG), steht auch bei einer Ehepaar-Altersrente der Rechtsanspruch ausschliesslich dem Mann zu (Art. 22 Abs. 1 AHVG). Verunfallt eine an einer solchen Rente teilhabende Ehefrau, ist ihr daher nichts anzurechnen. Daran vermag selbst der Umstand, dass die Ehefrau die Hälfte der Ehepaar-Altersrente direkt ausbezahlt erhält, nichts zu ändern (Wipf, Koordinationsrechtliche Fragen des UVG, in: SZS 1994 S. 14).
5. - Damit ist auch die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. August 1993 vertretene Auffassung widerlegt. Der wesentliche Unterschied zu dem BGE 115 V 275 zugrundeliegenden Sachverhalt besteht darin, dass in jenem Fall der Versicherte (geboren 1917) selber bereits einen Anspruch auf eine AHV-Rente besass und bei der über das AHV-Alter hinaus ausgeübten Erwerbstätigkeit invalid wurde, mithin einen zusätzlichen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung erwarb. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie gemäss AHV-Gesetzgebung selber keinen Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente hat, ist von entscheidender Bedeutung dafür, dass diese bei der Überversicherungsberechnung der sie betreffenden Invalidenrente der Unfallversicherung ausser acht zu lassen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Gesetzestext von Art. 20 Abs. 2 UVG generell von «Renten der IV der AHV» die Rede ist, ohne deren Anrechenbarkeit in irgendeiner Weise zu beschränken (vgl. BGE 115 V 281 Erw. 3a). Vorausgesetzt für die Anwendung der Koordinationsregel des Art. 20 Abs. 2 UVG ist gemäss Wortlaut immerhin, wie bereits gesagt, dass ein Anspruch auf eine AHV-Rente mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss UVG zusammentrifft. Dies ist bei einer Ehefrau, die an einer Ehepaar-Altersrente gemäss geltender AHV-Gesetzgebung lediglich partizipiert, unbestrittenermassen nicht der Fall. Auch alle weiteren Einwendungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als unbehelflich. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist, über die Höhe der Invalidenrente verfügungsweise zu befinden.
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