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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 93 192)

Zusammenfassung des Urteils S 93 192: Verwaltungsgericht

Die Unternehmung A meldete Kurzarbeit für das Produktionspersonal an, erhielt aber keine Entschädigung für Bedaux- und DLB-Prämien. Daraufhin reichte sie Beschwerde ein, die vom Verwaltungsgericht gutgeheissen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Bedaux-Prämie als vertraglich vereinbarter Lohnbestandteil anzusehen ist und bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung berücksichtigt werden muss. Die Beschwerde wurde zugunsten der Unternehmung A entschieden, da die Bedaux-Prämie als Teil des vertraglich vereinbarten Lohns betrachtet wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 93 192

Kanton:LU
Fallnummer:S 93 192
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 93 192 vom 10.11.1993 (LU)
Datum:10.11.1993
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 34 Abs. 2 AVIG. Prämien, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung zu beachten.
Schlagwörter: Kurzarbeit; Arbeit; Prämie; Bedaux; Bedaux-Prämie; Kurzarbeitsentschädigung; Reglement; Lohnbestandteil; Ferien; Prämien; Ziffer; Arbeitsausfall; Zulagen; Verdienst; Arbeitslosenkasse; Unfall; Bemessung; Anspruch; Arbeitgeber; Reglementes; Entschädigungen; Bestandteil; Lohnes; Beginn
Rechtsnorm: Art. 3 AVIG;Art. 322a OR ;Art. 34 AVIG;Art. 36 AVIG;Art. 5 AHVG ;
Referenz BGE:110 V 334;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 93 192

A. - Am 23. September 1992 meldete die Unternehmung A beim kantonalen Arbeitsamt eine Kurzarbeit beim Produktionspersonal voraussichtlich für die Dauer vom 3. Oktober 1992 bis 31. März 1993. Der Arbeitsausfall wurde mit 17 % geschätzt. In seinem Entscheid vom 8. Oktober 1992 (zugestellt am 12. Oktober 1992) erhob das kantonale Arbeitsamt dagegen keinen Einspruch. Anfang Januar 1993 richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern der A für Oktober und November 1992 Kurzarbeitsentschädigungen aus. Aufgrund einer Empfehlung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit verweigerte sie allerdings Entschädigungen für Bedauxund DLB-Prämien. Mit Schreiben vom 21. Januar 1993 erklärte die A der Arbeitslosenkasse, mit der Kürzung sei sie nicht einverstanden. Obwohl die Bedaux-Prämie mengenund qualitätsabhängig sei, werde sie auch bei Unfall und Ferien ausgerichtet. Diese Prämie sei daher Bestandteil des massgebenden Lohnes.

B. - Mit Verfügung vom 2. März 1993 hielt die Arbeitslosenkasse fest, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsperiode sei der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit für die Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung massgebend. Eingeschlossen seien Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiterbezahlt würden, Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen seien. Mitzuberücksichtigen seien Lohnerhöhungen gemäss GAV, die während der Kurzarbeit eintreten würden.

C. - Gegen diese Verfügung führt die Unternehmung A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Arbeitslosenkasse sei anzuhalten, die Bedaux-Prämien zu entschädigen. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, der Lohn setze sich aus einem festen Funktionslohn, Schicht-, DLBund Sonntagszulagen sowie allfälligen Prämien zusammen. Die Bedaux-Prämien zählten zum versicherten Lohn und seien daher zu entschädigen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

1. - Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist u. a. anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufsoder betriebsüblich ist durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (ARV 1986 Nr. 9 S. 41 Erw. 1, 1985 Nr. 17 S. 104 Erw. 1 und 107 Erw. 1).

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen. Die Meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit ist eine Verwirkungsfrist (BGE 110 V 334). Im vorliegenden Fall ist die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung an die A dem Grundsatz nach nicht strittig. Umstritten ist einzig die Frage, ob die sogenannte Bedaux-Prämie bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung mitzuberücksichtigen ist nicht.

2. - a) Gemäss Art. 34 Abs. 1 AVIG beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls. Massgebend ist, bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung (Art. 3 AVIG), der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiter bezahlt werden Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen sind. Die durch Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten und während der Kurzarbeit eintretenden Lohnerhöhungen werden mitberücksichtigt (Art. 34 Abs. 2 AVIG). Der «anrechenbare Verdienstausfall» ist dem «anrechenbaren Arbeitsausfall» eines von Kurzarbeit betroffenen Versicherten entsprechende Ausfall an Verdienst, soweit dieser zu entschädigen ist. Im einzelnen bleibt zu prüfen, welche Elemente in den Verdienst, auf dem der Ausfall zu berechnen ist, miteinzubeziehen bzw. mitzuberücksichtigen sind. Bis auf die Inkonvenienzentschädigungen entspricht hinsichtlich seiner Bestandteile der massgebende Verdienst dem «massgebenden Lohn» nach Art. 5 Abs. 2 AHVG (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band l, Note 9 zu Art. 34 AVIG).

Laut Art. 34 Abs. 2 AVIG sind Zulagen in den vertraglich vereinbarten Lohn miteinzubeziehen, soweit sie vertraglich vereinbart und regelmässig sind. Darunter fallen insbesondere Ortsund Teuerungszulagen, Treueprämien, der Anteil am 13. Monatslohn sowie Gratifikationen, soweit der Kurzarbeitnehmer darauf einen Rechtsanspruch hat. Gelegentliche nach Gutdünken des Arbeitgebers ausgerichtete Zahlungen fallen nicht unter den Begriff des vertraglich vereinbarten Lohnes; so z. B. die Umzugsentschädigungen, Jubiläumsabgaben, Verlobungs-, Hochzeitsund Dienstaltersgeschenke u. ä. Voraussetzung für den Einbezug von Zulagen in den vertraglich vereinbarten Lohn ist, dass sie nicht während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber einer anderen Stelle weiterbezahlt werden. Insoweit sie fortgezahlt werden, dürfen sie nicht in den vertraglich vereinbarten Lohn miteinbezogen werden, weil sonst der Arbeitnehmer fast doppelt entschädigt würde (Gerhards, Noten 12 und 13 zu Art. 34 AVIG). Die prozentualen Ferienund Feiertagsentschädigungen sind nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (AIV-Praxis 86/1, BI. 3) in den vertraglich vereinbarten Lohn einzubeziehen.

Andernfalls würden dem Versicherten die Mittel vorenthalten, die ihn - besonders bei längerer und hochprozentiger Kurzarbeit - in die Lage versetzten, Ferien und Feiertage überhaupt zu finanzieren (Gerhards, N 14 zu Art. 34 AVIG).

b) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die sogenannte «Bedaux-Prämie» Bestandteil des vertraglich vereinbarten Lohnes ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist das Reglement der A (nachfolgend: Reglement) heranzuziehen, worauf sich beide Prozessparteien berufen.

Ziffer 4 des Reglementes zählt die einzelnen Lohnund Zulagenbestandteile auf, auf welche die Mitarbeiter Anspruch haben. Gemäss Ziffer 4.1 a-e sind dies ein Grundlohn, Dienstalterszulagen, evtl. Funktionszulagen, Schichtzulagen nach Gesamtarbeitsvertrag sowie Zulagen bei Sonntagsarbeit. Ferner wird unter Ziffer 4.1 f die strittige Bedaux-Prämie aufgeführt. Das zitierte Reglement bezeichnet die Lohnbestandteile gemäss Ziffer 4.1 a-e als «fest», die Lohnfortzahlungen bei Krankheit, Unfall, Ferien und besonderen (nach GAV bezahlte) Absenzen auslösen (Ziffer 4.2 des Reglementes). Die Bedaux-Prämie wird als «mengenund qualitätsabhängig» bezeichnet. Schliesslich ist festgehalten, dass bei Unfall und Ferien die «durchschnittliche» Bedaux-Prämie ausgerichtet werde (Ziffer 4.5 des zitierten Reglementes).

3. - Vorab ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass der vertragliche Lohnanspruch nicht nur den eigentlichen Arbeitslohn, sondern darüber hinaus sämtliche Lohnbestandteile aller Art umfasst, die vertraglich vereinbart worden sind. Dazu zählen u. a. gegebenenfalls Prämien (Rehbinder, in: Berner Kommentar, N 4 zu Art. 322a OR). Das Reglement erhellt, dass ein Mitarbeiter u.U. Anspruch auf (mengenund qualitätsabhängige) Prämien erheben kann, mithin ein Rechtsanspruch darauf besteht (Rehbinder, N 5 zu Art. 322a OR). Daraus ist zu folgern, dass es sich bei der Bedaux-Prämie nicht um einen Lohnbestandteil handelt, den die A nach ihrem Gutdünken ausrichten verweigern kann. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Reglement die Bedaux-Prämie nicht den festen Lohnbestandteilen zuordnet, denn damit wird nur ausgedrückt, dass es sich bei diesem Lohnbestandteil nicht um eine feste, sondern um eine veränderbare Grösse handelt. Rechtserheblich ist allein die Feststellung, dass die fragliche Prämie - wenngleich qualitätsund mengenabhängig - vertraglich geschuldeter Lohnbestandteil ist, auf den der Mitarbeiter selbst bei «Unfall und Ferien» Anspruch hat (Ziffer 4.5 des Reglementes). Bei dieser Sachund Rechtslage ist dieser Lohnbestandteil als vertraglich vereinbarter Lohn im Sinne von Art. 34 AVIG zu qualifizieren. Mithin darf dieser Lohnbestandteil bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung nicht ausser acht gelassen werden.

Es kommt hinzu, dass die von Kurzarbeit betroffenen Mitabeiter des Durchlaufbetriebes der A während einer um 17 % reduzierten Produktion gegenüber einer uneingeschränkten Produktion auch hinsichtlich der Bedaux-Prämie einen (versicherten) Einkommensverlust erleiden. Sie verlieren 17 % jener Prämie, die sie bei durchschnittlicher Menge und Qualität üblicherweise erzielen würden, wenn sie von Kurzarbeit nicht betroffen wären. Auf der Basis dieses durchschnittlichen Bedaux-Prämienansatzes hat demzufolge die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung für diesen vertraglich verankerten Lohnbestandteil zu erfolgen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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