A. - Der 1912 geborene A bezog seit Januar 1988 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente. Bei der Berechnung des EL-Anspruchs ging die Ausgleichskasse unter anderem davon aus, dass der Versicherte Insasse des Altersheims Z sei. Am 13. November 1991 teilte ein Mitarbeiter dieses Altersheims der Ausgleichskasse mit, bereits seit 1. April 1990 lebe der Versicherte nicht mehr dort. Hierauf berechnete die Ausgleichskasse den EL-Anspruch neu. Dabei ermittelte sie ab April 1990 einen Einnahmenüberschuss. Mit Verfügung vom 21. November 1991 forderte sie von A zuviel bezogene Ergänzungsleistungen zurück, ohne ihn vor Verfügungserlass angehört zu haben.
B. - A liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.
Die Ausgleichskasse forderte den Versicherten auf, Belege für die Festsetzung des Rückerstattungsbetrages aufzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nachgekommen war, hob die Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung vom 21. November 1991 wiedererwägungsweise auf und setzte den Rückerstattungsbetrag mit Verfügung vom 15. Mai 1992 herab.
C. - Mit Eingabe vom 12. Juni 1992 stellt sich der Rechtsvertreter des Versicherten auf den Standpunkt, mit der neuen Verfügung vom 15. Mai 1992 sei materiell den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträgen entsprochen worden. In der Replik vom 26. Juni 1992 vertritt er die Auffassung, die Ausgleichskasse habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihn vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. November 1991 nicht angehört habe. Durch die lite pendente erlassene Verfügung vom 15. Mai 1992 sei seinem Hauptantrag, nämlich der Aufhebung der ursprünglichen Verfügung, entsprochen worden, weshalb er Anspruch auf eine Parteientschädigung habe.
Die Ausgleichskasse lehnte die Ausrichtung einer Parteientschädigung ab.
Das Verwaltungsgericht hat eine Parteientschädigung zugesprochen.
Aus den Erwägungen:
2. - a) Generell im Verwaltungsrecht richtet sich die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall. Einerseits dient es der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 I a 268 Erw. 4 b, 117 V 158 Erw. 3 b, 265 Erw. 3 d, 116 I a 302 Erw. 5 a, je mit Hinweisen; Müller, Kommentar zu Art. 4 BV, N 106). Diese aus Art. 4 BV abgeleitete verfassungsrechtliche Minimalgarantie hat ihre positivrechtliche Verankerung im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren gefunden (vgl. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, 1979, S. 131). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Nach der abschliessenden (BGE 112 I b 420 Erw. 2 a, 104 I b 134 Erw. 3) Aufzählung in Abs. 2 kann sie von der Anhörung u. a. absehen, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht (lit. c). Auch wenn das VwVG im Bereich der Ergänzungsleistungen nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 3 1it. a des Gesetzes auf das Verfahren vor der kantonalen Ausgleichskasse nicht direkt Anwendung findet, ist zu beachten, dass die Bestimmungen des VwVG über das rechtliche Gehör Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind und deshalb über den Anwendungsbereich des Gesetzes Gültigkeit haben (unveröffentlichtes Urteil M. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20.10.1992).
b) Damit bleibt allerdings zunächst weiterhin offen, wie weit der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch im Verwaltungsverfahren der verschiedenen Sozialversicherungszweige im allgemeinen gehen soll. Denn immerhin muss eingeräumt werden, dass das Sozialversicherungsrecht im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsrecht durch einige Besonderheiten gekennzeichnet ist. Bei der modernen Leistungsverwaltung in der Sozialversicherung handelt es sich um eine Massenverwaltung, welche die Leistungsbegehren in einem einfachen und raschen Verfahren behandeln soll (welches Gebot sinngemäss auch für das kantonale Beschwerdeverfahren gilt; vgl. Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG, Art. 30bis Abs. 3 lit. a KUVG, Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 56 Abs. 1 lit. a MVG). Im Lichte dieser Zielvorgabe kommen dem Grundsatz der Verfahrensökonomie und Praktikabilitätsüberlegungen grosse Bedeutung zu, denn es gilt, auch die Grenzen der Leistungsfähigkeit der Durchführungsorgane zu erkennen und zu respektieren. Dies legt gelegentlich schematische und vereinfachende Lösungen nahe, auch wenn sie die rechtsgleiche Behandlung aller Betroffenen nicht restlos im gewünschten Masse zu gewährleisten vermögen (vgl. BGE 114 I a 231 Erw. 6 a mit Hinweisen). Insbesondere muss vermieden werden, die Verfahren durch - unnötige - erschwerende Verfahrensvorschriften zu belasten. Dieser vollzugstechnische Gesichtspunkt spricht ebenfalls dafür, den Umfang des Gehörsanspruchs gemäss dargelegter Rechtsprechung anhand der konkreten Situation und Interessenlage des Einzelfalls bzw. in der Sozialversicherung nach Kategorien einzelner Fallgruppen zu bemessen. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutender diese sind, desto umfassender muss das rechtliche Gehör auch in der Sozialversicherung gewährt werden. Als massgebendes Kriterium für die Vornahme einer Interessenabwägung kann die Intensität der Betroffenheit im Einzelfall dienen (Zimmerli, Zum rechtlichen Gehör im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Festschrift 75 Jahre EVG, S. 314).
c) Mit einer Verordnungsänderung vom 21. Januar 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987, hat der Verordnungsgeber den verfassungsmässigen Minimalstandard des Gehörsanspruchs für den Bereich der Invalidenversicherung konkretisiert, indem nach Art. 73bis Abs. 1 IVV ein Anhörungsrecht des Betroffenen vor der Beschlussfassung der Invalidenversicherungs-Kommission ihres Präsidenten über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens, den Entzug die Herabsetzung einer bisherigen Leistung statuiert wurde (vgl. dazu BGE 116 V 184 Erw. 1 a). Angesichts der erwähnten hohen Bedeutung der Verfahrensökonomie geht es vorliegend nicht darum, in analoger Weise über den Weg der Rechtsprechung die Einführung eines formellen Anhörungsrechts vor Erlass negativer Verfügungen für den ganzen EL-Bereich zu prüfen, obwohl das für die Revision der IVV massgebende Motiv, nämlich damit das Verhältnis zwischen Bürger und Staat in diesem kritischen Bereich menschlicher als früher zu gestalten (Erläuterungen des BSV zur erwähnten IVV-Revision, in: ZAK 1987 S. 138), ebensosehr im gesamten EL-Bereich durchaus seine Berechtigung hätte. Mit Blick auf die Thematik des vorliegenden Verfahrens steht einzig eine vorgängige Anhörung vor Erlass einer EL-Rückerstattungsverfügung zur Diskussion.
Einer Rückerstattungsverfügung liegt eine Wiedererwägung einer bereits rechtskräftig zugesprochenen Leistung infolge zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung zugrunde (BGE 110 V 179 Erw. 2 a). Ein solches nachträgliches Zurückkommen auf eine frühere Leistungsgewährung greift zweifellos in starkem Masse in die Rechtsstellung des Betroffenen ein. Das Kriterium der Intensität der Betroffenheit kann hier in besonderer Weise als erfüllt gelten, namentlich im EL-Bereich, der eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bezweckt (Art. 34quater Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 UebBest. BV; BGE 108 V 241) und in welchem Rückerstattungsverfügungen die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen schnell tangieren. Daran ändert der Umstand nichts, dass ein Rückerstattungsverfahren häufig auf eine Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist und der Rückerstattungspflichtige letztlich noch durch das betreibungsrechtliche Existenzminimum geschützt ist. Nach dem Gesagten kann aus dem Fehlen einer das vorgängige Anhörungsrecht garantierenden Verordnungsbestimmung für EL-Rückforderungen nicht einfach der Schluss gezogen werden, dass die verfassungsrechtlichen minimalen Verfahrensgarantien keine Geltung beanspruchen würden. Es erscheint im Gegenteil namentlich bei (die Rechtssicherheit berührenden) Rückerstattungsverfügungen stossend, wenn der Bürger in solchen Verfahren statt Subjekt bloss Objekt sein darf und nicht durch aktives Mitwirken seine Rechte zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 116 I a 99 Erw. 3 b; Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 129).
Es ist daher aufgrund der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 4 BV unter Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen geboten, den Adressaten einer in Aussicht genommenen EL-Rückforderung vor Erlass einer entsprechenden Verfügung anzuhören. Eine vorherige Anhörung ist der Ausgleichskasse in derartigen Fällen entgegen ihrer Auffassung auch unter Berücksichtigung verfahrensökonomischer Aspekte zuzumuten, zumal bei Rückerstattungsverfügungen kein überwiegendes Interesse an einem raschen Entscheid besteht, das eine Schmälerung des Gehörsanspruchs zu rechtfertigen vermöchte (Zimmerli, S. 327). Dazu kommt, dass die Bejahung des Anhörungsrechts als eines verfassungsmässigen Individualanspruchs der Verminderung von Beschwerden und damit in nicht zu unterschätzendem Ausmass der Entlastung der Gerichte dient, wie der vorliegende Fall zeigt, eine Erfahrung, die in auffallender Weise mit Art. 73bis Abs. 1 IVV gemacht wurde (Erläuterungen des BSV zur entsprechenden Verordnungsänderung, in: ZAK 1987 S. 138). Dieser Tatsache gilt es Rechnung zu tragen, indem der Betroffene auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Rückerstattungsverfahren im Rahmen der Anhörung zur richtigen und vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes aktiv beitragen soll. In diesem Sinne obliegen dem Versicherten nicht nur verfahrensmässige Mitwirkungspflichten, sondern er hat entsprechende, effektiv wahrzunehmende Mitwirkungsrechte. Insofern macht die strenge Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV die Anhörung grundsätzlich nicht überflüssig.
d) Kann angesichts des ursprünglichen Rückerstattungsbetrages von über Fr. 22 000.- gemäss Verfügung vom 21. November 1991 eine besondere Intensität der Betroffenheit nicht zweifelhaft sein, so hätte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer vor Verfügungserlass anhören müssen. Dass ein solcher zusätzlicher Verfahrensschritt gerade auch bei Meldepflichtverletzungen zweckdienlich sein kann, belegt der vorliegende Fall auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Krankenkassenprämien, wurden doch für das Jahr 1990 ursprünglich Fr. 2593.- angerechnet, während in der lite pendente erlassenen Verfügung vom 15. Mai 1992 nach erfolgter Beschwerdeerhebung für den gleichen Zeitraum ein Betrag von Fr. 2852.- zum Abzug zugelassen wurde. Auch der Vermögensbetrag musste für 1991 korrigiert werden: Während für dieses Jahr ursprünglich Fr. 52 533.- ohne andere Schulden eingesetzt wurden, belief sich das Vermögen gemäss neuem Berechnungsblatt noch auf Fr. 40 364.- abzüglich anderer Schulden von Fr. 7039.-, somit noch Fr. 33 325.-.
3. - a) Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d. h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird nicht (BGE 116 V 185 Erw. 1 b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 Erw. 1 b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 116 V 32 Erw. 3 und 185 Erw. 1 b, je mit Hinweisen).
b) Vorliegend kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rückerstattungsverfahren vor der Ausgleichskasse durch die nachträgliche Äusserungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als geheilt erachtet werden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ausgleichskasse begründet indes auch bei nachträglicher Heilung des Rechtsmangels zufolge formellen Obsiegens des Beschwerdeführers den Anspruch auf eine Parteientschädigung für das gerichtliche Beschwerdeverfahren, so wie dies bei einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung der Fall wäre. Entscheidend für die Bejahung des Parteientschädigungsanspruchs ist, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rückerstattungsverfahren beschwerdeweise verfechten musste. Insofern war es die Ausgleichskasse, welche die massgebende Ursache für die Beschwerdeerhebung gesetzt hat. Es gilt der allgemeine prozessuale Rechtsgrundsatz, wonach ganz allgemein unnötige Kosten von demjenigen zu bezahlen sind, der sie verursacht hat (ZAK 1989 S. 283 Erw. 3 a, 1988 S. 400). Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass es trotz Meldepflichtverletzung zum vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht erst gekommen wäre, wenn ihn die Ausgleichskasse vor Erlass der ursprünglichen Rückerstattungsverfügung vom 21. November. l99l angehört hätte. Bei dieser Sachlage ist die Ausgleichskasse zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
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