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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 91 59)

Zusammenfassung des Urteils S 91 59: Verwaltungsgericht

Das Personalamt des Kantons Luzern informierte die Ausgleichskasse des Kantons Luzern über ein Gesuch um Nachzahlung von Ausbildungszulagen für den Sohn Y. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch ab, da Y bereits Ausbildungszulagen bis zum Lehrabschluss erhalten hatte. Es wurde festgestellt, dass der Militärdienst nicht als Berufsausbildung gilt. X legte Beschwerde ein, da Y die Laufbahn eines Instruktionsoffiziers anstrebt. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Ausbildung von Y genauer geprüft werden muss, um festzustellen, ob er als `in Ausbildung begriffen` gilt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 91 59

Kanton:LU
Fallnummer:S 91 59
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 91 59 vom 01.07.1991 (LU)
Datum:01.07.1991
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 7 FZG. Der Ausdruck «in Ausbildung begriffen» ist im FZG-Bereich gleich zu interpretieren wie in der AHV-Ordnung.

Wird die effektive Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung durch Militärdienst verzögert und werden im übrigen alle Erfordernisse erfüllt, um als «in Ausbildung begriffen» eingestuft zu werden, ist es grundsätzlich so zu halten, wie wenn die Ausbildung durch den Militärdienst unterbrochen worden wäre.
Schlagwörter: Ausbildung; Beruf; Ausbildungs; Person; Erwerb; Militärdienst; Ausbildungszulage; Schul; Zulagen; Kasse; Ausbildungszulagen; Altersjahr; Instruktor; Kurse; Erwerbstätigkeit; Anspruch; Handels; Verwaltungsschule; Laufbahn; Unteroffiziers; Berufslehre; Beschwerdeführers; Schule; Zweitausbildung; Luzern; Gesuch; Kanton
Rechtsnorm: Art. 26 AHVG ;
Referenz BGE:106 V 149;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 91 59

A. - Mit Schreiben vom 29. November 1990 setzte das Personalamt des Kantons Luzern die Ausgleichskasse des Kantons Luzern in Kenntnis von einem Gesuch um Nachzahlung der Ausbildungszulagen ab 1. September 1988 bis zum 25. Altersjahr, das der für den Kanton Luzern tätige X für seinen Sohn Y gestellt hatte.

B. - Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 6. Dezember 1990 ab. Darin wurde festgehalten, für Y seien bis zum Lehrabschluss per 31. August 1988 die Ausbildungszulagen ausbezahlt worden. Damals habe Y, der zwischenzeitlich Militärdienst absolviert und sich erwerblich engagiert habe, seine Erstausbildung als Coiffeur abgeschlossen. Vorliegend falle die Zeit des Militärdienstes nicht in die eigentliche Berufsausbildung. Der Militärdienst als solcher begründe keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Bei Beginn der Handelsund Verwaltungsschule, in die er ab Herbst 1991 einzutreten gedenke, könne er die Zulagen wieder geltend machen. Als weiteres Element sei festzuhalten, dass Y in der Zeit vom 15. Mai bis 20. Oktober 1989 einen Sprachkurs in San Francisco absolviert habe. Dieser stehe im Zusammenhang mit seinem Berufsziel. Aufgrund entsprechender Schulbestätigungen könne ein Zulagenanspruch auch für diese Zeit geltend gemacht werden.

C. - X bringt mit fristgerecht eingelegter Beschwerde vor, Y strebe die Laufbahn eines Instruktionsoffiziers an. Damit gehörten Rekrutenschule, Unteroffiziersund Offiziersschule zur beruflichen Ausbildung.

Die Kasse trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an. Der Begründung ist zu entnehmen, dass Y bis zum Abschluss der Berufslehre (als Damenund Herrencoiffeur) vom 31. August 1988 Zulagen ausgerichtet worden seien. In der Zwischenzeit habe Y diverse Aushilfsarbeiten ausgeübt, offenbar zur Überbrückung zwischen den militärischen Ausbildungszeiten (Rekrutenschule, Unteroffiziersschule, Abverdienen des Unteroffiziersgrades, Offiziersschule). Die von Y vorgeplanten Schulbesuche böten Hinweise für die Annahme, dass eben gerade nicht die Laufbahn eines Instruktionsoffiziers Berufsziel sei. Da der schweizerische Militärdienst die Ausbildung zwar nicht unterbreche, grundsätzlich aber nicht als Ausbildung gelte und somit keinen Anspruch auf Zulagen begründe, seien dem Gesuchsteller zu Recht die Zulagen für die Zeit ab Abschluss der Berufslehre seines Sohnes Y verweigert worden. Wenn sich in einem späteren Zeitpunkt herausstelle, dass sich Y vor Erreichen des 25. Altersjahres wiederum in Ausbildung befinde, stehe es dem Gesuchsteller offen, erneut Zulagen geltend zu machen.

Replicando beteuert X Zielstrebigkeit und Zweckmässigkeit des dargelegten Programms zur Erlangung des Instruktorenberufs. Für die Handelsund Verwaltungsschule sei er angemeldet. Alles laufe programmgemäss. Die Anmeldung für den Instruktorenberuf selbst sei erst möglich, wenn er den Grad des Leutnants abverdient habe. Das werde am 1. Juni 1991 der Fall sein.

In der Duplik weist die Kasse darauf hin, dass Anwärter für den Instruktorenberuf sich nicht privat und auf eigene Kosten weiterbilden müssten. Nach der Anstellung eines Bewerbers als Instruktor im Angestelltenverhältnis, die eine abgeschlossene Berufslehre voraussetze, sei nach Auskunft des Stabs der Gruppe für Ausbildung ein zweijähriger von der öffentlichen Hand finanzierter Kurs bei der AKAD vorgesehen, und zwar bei vollem Gehalt des Bewerbers.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

1. - Das auf den 1. Juli 1981 in Kraft getretene Gesetz über die Familienzulagen vom 10. März 1981 (FZG) unterscheidet u. a. zwischen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen, die nur alternativ ausgerichtet werden (§ 4 und § 11 FZG). Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tag des Geburtsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (bei Invalidität 18. Altersjahr), mit dem Wegfall der Bezugsvoraussetzungen (§ 6 FZG). Ausbildungszulagen können während der Ausbildung ab Ausbildungsbeginn bezogen werden, frühestens jedoch nach vollendetem 16. Altersjahr und längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr (§ 7 FZG).

2. - Unbestrittenermassen fallen bei dem 1968 geborenen Sohn Y des Beschwerdeführers gewöhnliche Kinderzulagen wegen Überschreitens der Altersgrenze zum vornherein ausser Betracht. Der umstrittene Ausbildungszulagenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. September 1988 hängt anderseits - abgesehen von allfälligen Verwirkungsfristen - namentlich von der Frage ab, ob Y in der fraglichen Zeit ab 1. September 1988 sich in Ausbildung befand.

3. - Im Familienzulagengesetz wird nicht näher bestimmt, was unter dem Ausdruck «in Ausbildung begriffen» zu verstehen ist. Die Schlussbestimmungen zum FZG enthalten jedoch eine Anordnung über die Anwendung von ergänzendem Recht. So sieht § 35 FZG vor, dass für die Familienzulagen an Arbeitnehmer die Vorschriften über die eidgenössische AHV sinngemäss Anwendung finden, soweit das FZG nicht anderes bestimmt. In der AHV-Ordnung ist die Qualifikation «in Ausbildung begriffen» vor allem bedeutsam für den Waisenrentenund Kinderrentenanspruch bei Kindern, die das 18., nicht aber das 25. Altersjahr vollendet haben (Art. 26 Abs. 2 AHVG). Die Funktion der fraglichen Qualifikation ist also für die Kinderzulagenordnung praktisch dieselbe wie für die AHV-Ordnung, so dass es sich rechtfertigt, den Ausdruck «in Ausbildung begriffen» im FZG-Bereich gleich zu interpretieren wie bei der AHV-Ordnung. Nach konstanter Verwaltungspraxis (vgl. BSV-Wegleitung über die Renten, Rz 184ff.) und Rechtsprechung (vgl. Urteil W. vom 6. 10. 1981; LGVE 1987 II Nr. 32 und 1974 II Nr. 91) wird der Begriff «in Ausbildung begriffen» weit gefasst (vgl. sodann: Koller, Die kantonalen Familienzulagengesetze, 1984, S. 85ff.; BSV-Publikation zur Rechtsprechung der kantonalen Rekursbehörden in den Jahren 1980-1984, S. 90ff.). Im wesentlichen folgt daraus:

a) Als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen Kurse besuchen der beruflichen Ausbildung obliegen. Bei Schulen und Kursen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich; der Mittelschüler und der Student an der Hochschule höheren Lehranstalt sind ebenso in Ausbildung begriffen, wie das Mädchen, das einen zweimonatigen hauswirtschaftlichen Kurs besucht. Insbesondere genügt es auch, wenn mit dem Besuch einer Schule eines Kurses entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird, wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Erforderlich sind dabei aber immer eine systematische Vorbereitung auf eines dieser Ziele, und zwar aufgrund eines ordnungsgemässen, rechtlich faktisch anerkannten Lehrganges, sowie eine Auswirkung auf allfällige Erwerbseinkünfte im durch Rz 190ff. gezogenen Rahmen (ZAK 1983 S. 206; BGE 106 V 149 Erw. 1).

b) Eine berufliche Ausbildung liegt nicht nur vor, wenn eine Person in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung steht. Als berufliche Ausbildung gilt jede Tätigkeit einer Person, die deren systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher die Person mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung ortsund branchenüblich erhalten würde (zum Beispiel Lehrlingslohn, Entschädigung für Volontariate). Unerheblich ist, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse (zum Beispiel zur Erlernung von Sprachen), für eine spätere Berufslehre, zur eigentlichen Erlernung eines Berufes zur Erlangung besonderer beruflicher Fähigkeiten (zum Beispiel zur Spezialisierung im erlernten Beruf) ausgeübt wird. Ein Sprachaufenthalt im Ausland gilt indessen nur soweit als Bestandteil der Ausbildung, als zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (ZAK 1977 S. 265).

Das Arbeitsentgelt der in Ausbildung begriffenen Person gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es abzüglich der besonderen Ausbildungskosten um mehr als ein Viertel unter den im Zeitpunkt der Leistungszusprechung (ZAK 1981 S. 170) ortsund branchenüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige liegt (ZAK 1960 S. 318; LGVE 1974 II Nr. 91). Als Arbeitsentgelt und massgebendes Vergleichseinkommen gilt jenes Einkommen, welches die Person für die Tätigkeit erzielt, der vorwiegend Ausbildungscharakter zukommt (Lehrlingslohn, Entschädigung für Volontariat).

c) Nicht als in Ausbildung begriffen gelten dagegen zum Beispiel Personen, die zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen Kurse besuchen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind. Für eine systematische Berufsvorbereitung genügt es auch nicht, wenn eine Person rein formell die dafür vorgeschriebenen Schulen und Praktika absolviert. Sie hat vielmehr die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz zu betreiben, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich bringen zu können (ZAK 1978 S. 548; Urteil M. vom 8. 9. 1982; LGVE 1987 II Nr. 32).

d) Die üblichen Ferien werden zur Ausbildungszeit gerechnet, nicht aber die Zeit zwischen zwei Kursen (zum Beispiel Winterkurse für Landwirte), während der die Person einem Erwerb nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit ausschliesslich während der offiziellen Ferien hat ebenfalls keine Unterbrechung des Zulagenanspruches zur Folge (zur Unterbrechung der Ausbildung bei Krankheit und Unfall vgl. ZAK 1987 S. 158).

e) Personen, die während der Ausbildung schweizerischen Militärdienst leisten, gelten weiterhin als in Ausbildung begriffen (ZAK 1967 S. 174). Voraussetzung ist indessen, dass die Person sich bis zum Eintritt in den Militärdienst in Ausbildung befand und diese nach dem geleisteten Dienst fortsetzt. Übt beispielsweise die Person zwischen Semesterschluss und Einrücken bzw. zwischen Beendigung des Dienstes und Semesterbeginn zwischen zwei Dienstleistungen eine lückenfüllende Erwerbstätigkeit aus, so liegt keine Unterbrechung der Ausbildung vor. Ebensowenig gilt diese als unterbrochen, wenn die Person zum Beispiel nach der Maturität lediglich deshalb erwerbstätig wird, um die Zeitspanne bis zum Einrücken zu überbrücken. Voraussetzung bleibt allerdings auch in solchen Fällen, dass die Ausbildung nach Beendigung des Dienstes fortgesetzt wird (ZAK 1975 S. 427; Urteil St. vom 5. 3. 1982).

f) Im Sinne und im Rahmen der aufgezeigten Begriffsinterpretation ist § 4 der FZG-Vollzugsverordnung zu verstehen, wo zum Ausbildungszulagenanspruch speziell festgehalten wird (vgl. auch Urteil K. vom 7. 5. 1991):

«1 Ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht insbesondere bei:

a. Besuch von Tagesschulen, einschliesslich Volksschuloberstufe;

b. Berufslehre Anlehre;

c. mindestens einen Monat dauerndem Volontariat Praktikum im Hinblick auf den künftigen Beruf.

2 Keinen Zulagenanspruch begründen Ausbildungen, insbesondere Schulund Kursbesuche; die eine überwiegende Erwerbstätigkeit zulassen.

3 Der schweizerische Militärdienst des in Ausbildung stehenden Jugendlichen unterbricht den Anspruch auf die Ausbildungszulage nicht.»

4. - a) Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine detaillierte Skizze zum Ausbildungsund Berufsweg seines Sohnes vorgelegt.

Darnach schloss Y seine Lehre als Coiffeur am 31. August 1988 ab. Bis zur Rekrutenschule, die vorn 6. Februar bis 13 Mai 1989 dauerte, betätigte er sich als Aushilfe in einem . . . geschäft. Unmittelbar anschliessend begann am 15. Mai 1989 ein Sprachaufenthalt in Amerika, der am 20. Oktober 1989 endete. Drei Tage darauf, am 23. Oktober 1989, folgte ein bis 11. November 1989 dauernder Militärdienst (Rest RS/Umschulungskurs). Bis zu der am 8. Januar 1990 beginnenden Unteroffiziersschule übte er eine temporäre Erwerbstätigkeit aus. Auf die Unteroffiziersschule folgte das Abverdienen (bis 2. 6. 1990) und einen Monat später die Offiziersschule (2. 7. bis 27. 10. 1990) mit Abverdienen des Offiziersgrades ab 4. Februar 1991 (Dauer bis 8. 6. 1991). Y hat sich zum Besuch der Handelsund Verwaltungsschule . . . angemeldet. Der einjährige Kurs soll im Spätsommer 1991 beginnen. Anschliessend möchte Y einem weiteren Schulbesuch bei der . . . (. . . Fachschule) obliegen. Er will sich baldmöglichst um die Laufbahn eines militärischen Instruktors bewerben.

b) Die eben wiedergegebene, vom Beschwerdeführer skizzierte Laufbahn seines Sohnes lässt gewiss nicht zum vornherein und ohne eingehendere Überprüfung der konkreten Verhältnisse ausschliessen, dass Y unmittelbar nach dem Abschluss der beruflichen Erstausbildung vom 31. August 1988 eine berufliche Zweitausbildung anstrebte und er diese Absicht zielstrebig zu verfolgen gewillt war und ist. In ihrer Abweisungverfügung geht die Kasse denn auch selbst zumindest von der Vorstellung aus, der Besuch der Handelsund Verwaltungsschule ... könne im Rahmen einer Zweitausbildung stehen und der Sprachaufenthalt in Amerika lasse sich im Zusammenhang mit dem gesteckten Berufsziel sehen.

c) Der Kasse muss indes die Gefolgschaft versagt werden, wenn sie ohne eingehendere Analyse der Verhältnisse zum vornherein den FZG-rechtlich relevanten Beginn der Zweitausbildung gleichsetzt mit dem effektiven Beginn der Handelsund Verwaltungsschule. Denn wird die effektive Aufnahme Fortsetzung einer Ausbildung durch Militärdienst verzögert und werden im übrigen alle Erfordernisse erfüllt, um als «in Ausbildung begriffen» eingestuft zu werden, ist es aus dem Blickwinkel einer sachgerechten Betrachtungsweise der Verhältnisse im Prinzip so zu halten, wie wenn die Ausbildung durch den Militärdienst unterbrochen worden wäre. Auch scheint es, dass sich die Kasse vorliegend allzusehr von der besonders langen Dauer des vom Sohn des Beschwerdeführers zu bewältigenden Militärdienstes hat beeindrucken lassen.

d) Dagegen gilt es durchaus der Kasse beizupflichten, dass eine vom Sohn des Beschwerdeführers anvisierte Zweitausbildung FZG-rechtlich nicht ausschliesslich aus dem Blickwinkel der Laufbahn eines militärischen Instruktors gewürdigt werden darf. Denn die mit einem derartigen Ziel verbundenen Ungewissheiten machen es - solange diese anhalten - unabdingbar, dass die angestrebte Zweitausbildung, um FZG-rechtlich als solche anerkannt zu werden, ohne Zwang zugleich als Voraussetzung für anderweitige für den Sohn des Beschwerdeführers in Frage kommende Berufsbereiche angesehen zu werden vermag.

5. - Nach dem Gesagten gilt es, die Sache als erstes an die Kasse zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen treffe und prüfe, ob und für welche Zeiträume Y unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen als «in Ausbildung begriffen» erachtet werden kann. Soweit beispielsweise dargetan wird, dass die Ausbildungsverzögerung weder auf fixe Kurstermine noch auf den Militärdienst zurückführbar ist, wird auch kaum von einer Ausbildungsphase im angeführten Sinn die Rede sein können. Ähnliches gilt, wenn die anvisierten Kurse den genannten allgemeinen Anforderungen nicht genügen wenn der Beschwerdeführer erwerbstätig war, ohne eine wesentliche durch das Ausbildungsprogramm bedingte Erwerbseinbusse zu erleiden. Es ginge auch kaum ohne weiteres an, jemanden EO-rechtlich als Erwerbstätigen zu entschädigen und ihn gleichzeitig FZG-rechtlich als «in Ausbildung begriffen» einzustufen.

Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Kasse zurückzuweisen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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