Die 1949 geborene A arbeitete bei der B GmbH als Zimmerfrau. Am 25. Januar 2009 teilte ihr die Arbeitgeberin mit, dass sie insolvent sei und keine Lohnzahlungen mehr erfolgen würden. Am 26. Januar 2009 meldete sich die Versicherte auf dem Arbeitsamt ihrer Wohngemeinde Z an. Aufgrund eines Telefonats mit der Versicherten wurde die Anmeldung nie an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und die Arbeitslosenkasse weitergeleitet und stattdessen vernichtet. Die Versicherte blieb jedoch bei der Einwohnerkontrolle per 26. Januar 2009 als arbeitslos gemeldet.
In der Folge arbeitete A ab dem 1. März 2009 als Haushaltsangestellte bei der Familie C in Y und ab dem 29. April 2009 bei D als Haushälterin und Reinigungsfachfrau. Letzteres Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigung vom 15. Juni 2009 per 22. Juni 2009 aufgelöst. Am 15. Juni 2009 meldete sich die Versicherte deshalb erneut beim Arbeitsamt der Gemeinde und beantragte Arbeitsvermittlung sowie am 16. Juni 2009 Arbeitslosenentschädigung per 22. Juni 2009. Zudem fragte sie nach, wann sie das Arbeitslosengeld vom Januar und Februar 2009 erhalten werde.
Die Arbeitslosenkasse prüfte daraufhin, ob ein Anspruch auf Taggelder seit Januar 2009 bestand. Mit Verfügung vom 20. August 2009 lehnte sie die Anspruchsberechtigung von A für die Zeit vom 25. Januar bis zum 22. Juni 2009 ab. Begründend fügte sie an, die Versicherte habe sich am 26. Januar 2009 zwar beim Arbeitsamt der Gemeinde Z gemeldet, eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sei hingegen nicht erfolgt. Sie gelte daher in der Zeit vom 25. (recte 26.) Januar bis 22. Juni 2009 weder als ganz noch als teilweise arbeitslos. Weiter habe sie für diesen Zeitraum die Kontrollvorschriften nicht erfüllt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 5. Oktober 2009 abgewiesen. Hiergegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Gericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut soweit darauf einzutreten war und wies die Sache zurück an die Verwaltung damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
Aus den Erwägungen:
2. - Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 26. Januar bis 28. Februar 2009.
Da die Beschwerdeführerin vom 1. März bis 22. Juni 2009 angestellt war und einen Lohn erhielt, steht eine Arbeitslosigkeit nur für die Zeit vom 26. Januar, dem Datum der Anmeldung, bis 28. Februar 2009 zur Diskussion.
a) Die Beschwerdeführerin legt dar, sie habe sich aufgrund der Mitteilung ihrer Arbeitgeberin, dass keine Lohnzahlungen mehr möglich seien, am 25. Januar 2009 bei der Gemeinde Z gemeldet und nachgefragt, was sie tun müsse, um Arbeitslosentaggelder zu erhalten. Sie habe hierbei erwähnt, dass sie per 1. März 2009 eine Stelle in Aussicht habe. Man habe dann mit ihr den Antrag ausgefüllt und sie arbeitslos gemeldet. Sie sei mit der Dame am Schalter so verblieben, dass sie sich melde, wenn sie den neuen Arbeitsvertrag habe und bis dahin arbeitslos sei. Sie habe den Arbeitsvertrag am 27. Februar 2009 persönlich beim Arbeitsamt vorbeigebracht und sei der Meinung gewesen, bis dahin arbeitslos zu sein. Beim Arbeitsgericht habe man ihr die Auskunft erteilt, ihre ehemalige Arbeitgeberin müsse den Lohn für Januar und Februar 2009 noch bezahlen.
b) Die Arbeitslosenkasse hält dagegen, die Beschwerdeführerin habe sich zwar beim Arbeitsamt Z gemeldet, eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sei hingegen nicht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin dem Arbeitsamt später telefonisch mitgeteilt habe, dass ihre Anmeldung nicht versandt werden soll. Aufgrund dieser Mitteilung der Beschwerdeführerin unterliess das Arbeitsamt Z eine Weiterleitung der Akten und vernichtete diese stattdessen. Dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, sie habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, werde seitens des Arbeitsamtes nicht bestätigt, eine Falschauskunft sei deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe von sich aus keine Anmeldung vornehmen wollen. Weiter weist die Arbeitslosenkasse daraufhin, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie sich tatsächlich im Januar 2009 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hätte, bestimmt nicht erst im Juni 2009 nachgefragt hätte, weshalb sie noch keine Arbeitslosenentschädigung Einladung zum Beratungsgespräch erhalten habe.
3. - a) Art. 8 Abs. 1 AVIG regelt die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Dazu gehört unter anderem, dass der Versicherte ganz teilweise arbeitslos ist (lit. a) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
Ein Arbeitsuchender gilt erst dann als ganz teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde bei der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG).
b) Dass ein Leistungsanspruch eine Anmeldung voraussetzt und die Leistungsausrichtung nicht von Amtes wegen erfolgt, stellt im Sozialversicherungsrecht einen allgemeinen Grundsatz dar. Es handelt sich um die Auswirkung der (notwendigen) Mitwirkungspflicht der versicherten Person im Verfahren; sie ist in besonderem Mass in der Lage, dem Versicherungsträger Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt zu verschaffen. Die Ausrichtung von Leistungen von Amtes wegen würde zudem mit der Befugnis der versicherten Person, auf Leistungen zu verzichten (Art. 23 ATSG), kollidieren. Eine Anmeldung liegt dann vor, wenn erkennbar wird, dass die anmeldende Person Leistungen beansprucht, d.h. den Willen zum Ausdruck bringt, sich darum zu "bewerben" (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 29 Rz. 7f.).
c) Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sich am 26. Januar 2009 beim Arbeitsamt meldete, ihre Situation erklärte und fragte, was sie tun müsse, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Sie füllte gemeinsam mit der zuständigen Person die Anmeldung für die Arbeitslosenversicherung aus. Sie erhielt die Telefonnummer des Arbeitsgerichts, damit sie sich dort bezüglich ihrer Ansprüche gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin erkundige.
Im Weiteren ist der Sachverhalt unklar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei der Anmeldung mitgeteilt, dass sie auf März 2009 eine neue Stelle in Aussicht habe. Es sei ihr gesagt worden, sie habe momentan keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie könne erst per 1. März 2009 Arbeitslosenentschädigung beziehen, weil die Kündigungsfrist noch laufe. Man sei schliesslich so verblieben, dass sie sich melde, sobald sie den neuen Vertrag habe und so lange arbeitslos sei. Von Seiten der Verwaltung wird bestritten, der Beschwerdeführerin gesagt zu haben, es bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Es sei mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass die Anmeldung noch nicht versandt werde, weil sie zuerst Abklärungen beim Arbeitsgericht vornehmen wollte. Später habe sie beim Arbeitsamt angerufen und mitgeteilt, die Arbeitslosenanmeldung solle nicht weitergeleitet werden, woraufhin man diese vernichtete. Dennoch war die Beschwerdeführerin ab dem 26. Januar 2009 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z als arbeitslos gemeldet.
4. - Fraglich ist nun, ob das Arbeitsamt der Gemeinde Z nach der einmal erfolgten Anmeldung vom 26. Januar 2009 von Amtes wegen die erforderlichen Unterlagen an das RAV und die Arbeitslosenkasse hätte weiterleiten müssen. Denn grundsätzlich hat die Beschwerdeführerin, indem sie zum Arbeitsamt ging, um nachzufragen, was sie tun müsse und ob sie Arbeitslosengelder beantragen könne, eindeutig den Willen geäussert, Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen und nicht auf diese zu verzichten.
a) Die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Art. 19a Abs. 1 AVIV). Die Kassen klären gemäss Art. 19a Abs. 2 AVIV die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG). Gemäss Art. 19a Abs. 3 AVIV klären die kantonalen Amtsstellen und die RAV die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG).
Beim Arbeitsamt Z handelt es sich um kein Durchführungsorgan nach Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG (vgl. Verweis in Art. 19a Abs. 1 AVIV). Kantonale Amtsstelle gemäss Art. 85 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG ist die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit (§ 1 der kantonalen Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds). Aufgabe des Arbeitsamtes ist vorwiegend, die Anmeldung entgegenzunehmen und an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten sowie die Arbeitslosen zur Durchführung einer Standortbestimmung an das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu weisen (§ 4 der kantonalen Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds).
b) Die versicherte Person muss bei der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle die in Art. 20 Abs. 1 AVIV genannten Dokumente vorlegen. Die zuständige Amtsstelle prüft die Richtigkeit der Angaben auf dem Versicherungsausweis der AHV/IV (Art. 20 Abs. 2 erster Satzteil AVIV). Sie erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik und überlässt dem Versicherten die Kopie für die Kasse (Art. 20 Abs. 3 AVIV). Zuständige Amtsstellen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 AVIV sind die Arbeitsämter der Gemeinden (§ 5 Abs. 1 AVAHG). Die Arbeitsämter der Gemeinden erbringen gegenüber den Versicherten administrative Hilfeleistungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung. Sie leiten die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum weiter (§ 5 Abs. 2 AVAHG). Die Arbeitsämter der Gemeinden informieren im Rahmen von Art. 125 AVIV, welcher die Frage der Aktenaufbewahrung regelt, das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die zuständige Arbeitslosenkasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind (§ 5 Abs. 3 AVAHG).
c) Gemäss der dargelegten gesetzlichen Ordnung ist das Arbeitsamt Z für die Entgegennahme der Anmeldung nach Art. 20 AVIV zuständig. Es hat gegenüber den Versicherten administrative Hilfestellungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung zu erbringen. Es hat sodann die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind.
d) Generell gilt nach Art. 46 ATSG, dass für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind.
5. - a) Die Beschwerdeführerin hat ihren Anmeldungswillen offensichtlich kundgetan, indem sie am 26. Januar 2009 beim Arbeitsamt Z vorsprach und die Anmeldung ausfüllte. Ab diesem Zeitpunkt gilt sie bei der Arbeitslosenversicherung als angemeldet. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem im Beschwerdeverfahren S 09 565 (VG-Urteil vom 6.4.2010), der eine allfällige mündliche Anfrage vor der eigentlichen Anmeldung betraf.
b) Das Arbeitsamt Z wäre verpflichtet gewesen, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Dieser Verpflichtung kam das Arbeitsamt Z indessen nicht nach. Statt die Unterlagen pflichtgemäss weiterzuleiten, hat es die Akten vernichtet. Für diese Aktenvernichtung gab es keine gesetzliche Grundlage. Für die Nichtweiterleitung der Anmeldung hätte nur dann eine Rechtfertigung bestanden, wenn die Versicherte ihre Anmeldung vorbehaltlos schriftlich zurückgezogen hätte. Dies war indessen nicht der Fall und wird von der Beschwerdegegnerin auch zu Recht nicht behauptet. Vielmehr blieb die Beschwerdeführerin ab 26. Januar 2009 zumindest bei der Einwohnerkontrolle Z als arbeitslos gemeldet. Zudem hat die Beschwerdeführerin im Juni 2009 unbestrittenermassen nachgefragt, weshalb sie noch keine Arbeitslosenentschädigung eine Einladung zu einem Beratungsgespräch erhalten habe. Dies belegt, dass die Beschwerdeführerin zumindest nachträglich davon ausging, dass ihre Anmeldung weitergeleitet wurde.
c) Seitens des Arbeitsamtes Z wird lediglich geltend gemacht, es sei mit der Beschwerdeführerin telefonisch vereinbart worden, dass die Anmeldung noch nicht versandt werden soll, weil sie zuerst Abklärungen beim Arbeitsgericht hinsichtlich ihrer Lohnansprüche vornehmen wolle. Was genau Inhalt dieser behaupteten telefonischen Vereinbarung war, lässt sich aufgrund der Akten nicht zuverlässig feststellen und kann auch nachträglich nicht mehr zuverlässig festgestellt werden. Der Inhalt der behaupteten Vereinbarung kann aber letztlich offen bleiben, denn die erfolgte Anmeldung hätte aufgrund der dargelegten Verfahrensordnung und der gegebenen Umstände unverzüglich an die zuständigen Durchführungsorgane weitergeleitet werden müssen, auch wenn hinsichtlich der Frage von Lohnansprüchen noch Unklarheiten bestanden. Denn hätte - bei erfolgter Weiterleitung der Unterlagen - auch die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel darüber gehabt, ob die Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin Lohnoder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG habe ob sie erfüllt werden, so hätte die Kasse bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Arbeitslosenentschädigung allenfalls nach Massgabe von Art. 29 AVIG, welcher das Vorgehen bei Zweifeln über Ansprüche aus Arbeitsvertrag regelt, auszahlen müssen. Das Nichtweiterleiten der Anmeldung durch das Arbeitsamt Z muss unter den gegebenen Umständen als rechtswidrig bezeichnet werden, woran die behauptete Vereinbarung nichts ändert. Dies gilt erst recht für die Vernichtung der Akten.
d) Die Beschwerdeführerin ist verfahrensrechtlich so zu stellen, wie wenn ihre Anmeldung rechtskonform weitergeleitet worden wäre. Zu diesem Zweck ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2009 an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie das Verwaltungsverfahren in jenem Stadium, in welchem es zu Unrecht abgebrochen wurde, wieder aufnehme und die vernichteten Akten soweit möglich wiederherstelle und an die zuständigen Durchführungsstellen weiterleite. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wird alsdann erneut zu prüfen sein, wie wenn ihre Anmeldung an das RAV und die Arbeitslosenkasse rechtzeitig weitergeleitet und die Kontrollvorschriften erfüllt worden wären. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
e) Darüber hinaus wird die Verwaltung auch den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ebenfalls unter Annahme einer rechtzeitigen Weiterleitung der Anmeldung zu prüfen haben.
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