A war im Pflegebereich der Stadt X tätig und bei der städtischen Pensionskasse (im Folgenden PK genannt) gemäss BVG versichert. Ab 10. Mai 2002 war sie arbeitsunfähig und bezog bis 30. Juni 2003 Lohnfortzahlung. Ab 1. Mai 2003 erhielt sie aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 84% eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Am 13. Februar 2004 setzte die PK die Invalidenrente für A auf Fr. 1012.05 pro Monat ab 1. Juli 2003 (Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Stadt X) fest. Am 3. März 2003 kaufte A eine Eigentumswohnung. Mit Antrag vom 15. April 2003 ersuchte sie die PK um einen Vorbezug von Fr. 48000.-, um diese Wohnung finanzieren zu können. Laut Vorbezugsvertrag vom 16. April 2003 richtete ihr die PK diesen Betrag per Valuta 30. April 2003 aus. Per 30. Juni 2003 trat A aus der PK aus. Diese errechnete eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 28834.50 und eröffnete ein Freizügigkeitskonto für diesen Betrag bei der Bank B. Infolge Verpfändung der Freizügigkeitsleistung ging dieser Betrag an die Bank C über. Mit Schreiben vom 6., 28. und 30. April 2004 ersuchte Rechtsanwalt E im Auftrag von A die PK um eine Rückabwicklung des Vorbezuges, weil dieser nicht rechtens sei. Die PK lehnte dies mit Schreiben vom 3. Mai 2004 ab.
In der Folge liess A klageweise beantragen, es sei festzustellen, dass die durch die PK unter dem Titel WEF-Vorbezug per 30. April 2003 vorgenommene Auszahlung von Fr. 48000.- zu Unrecht erfolgt sei; eventualiter sei festzustellen, dass die PK mangels Abund Aufklärung für den WEF-Vorbezug entstandenen Schaden hafte. Zudem sei die PK zu verurteilen, die ab 1. Mai 2003 ausgerichtete Invalidenrente ex tunc auf Fr. 1707.- zu erhöhen und die Rückabwicklung des zu Unrecht erfolgten Vorbezugs vorzunehmen. In der Replik modifizierte A ihre Anträge dahin, dass die PK zu verurteilen sei, ihr ab 1. Mai 2003 eine Invalidenrente von Fr. 20482.- pro Jahr bzw. Fr. 1707.- pro Monat auszurichten; eventualiter sei festzustellen, dass die PK mangels Abund Aufklärung für den durch den WEF-Vorbezug von Fr. 48000.- bzw. durch die zu Unrecht erfolgte Ausrichtung von Freizügigkeitsleistungen von Fr. 28834.50 entstandenen Schaden hafte.
Aus den Erwägungen:
3. - a) Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Versicherte dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen (Art. 30c Abs. 2 BVG). Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den technischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an vermittelt eine solche (Art. 30c Abs. 4 BVG).
Nach Art. 11 Abs. 1 des Reglementes der PK der Stadt X (vgl. auch Art. 23 lit. a BVG) entsteht der Leistungsanspruch, wenn das Mitglied bei Altersrücktritt, beim Tod beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität zum Tod geführt hat, bei der Kasse versichert war. Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, welcher dem Eintritt des versicherten Ereignisses folgt. Der Anspruch auf Hinterlassenenund Invalidenleistungen ruht, solange der Lohn ein Taggeld der Krankenoder Unfallversicherung von mindestens 80 Prozent ausgerichtet wird und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge für diese Versicherung bezahlt hat (Art. 11 Abs. 2 des Reglementes).
b) Bis zu welchem Zeitpunkt ein Vorbezug bei Invalidität möglich ist, wird im Gesetz nicht gesagt. Denkbar sind verschiedene Anknüpfungspunkte, wie das Kriterium der bevorstehenden Invalidität, der Beginn der für die Invalidität massgebenden Arbeitsunfähigkeit der Eintritt des Vorsorgefalles. Während der Anwalt der Klägerin die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit verneint, sieht der Anwalt der Beklagten ein solches Verbot erst ab Eintritt des Vorsorgefalles.
Der Vertreter der Beklagten führt dazu aus: Der Eintritt des Vorsorgefalles sei im gesamten Recht der beruflichen Vorsorge ein ganz zentraler Zeitpunkt. Mit dem Eintritt des Vorsorgefalles änderten sich alle Rechtsbeziehungen zwischen der Kasse und der versicherten Person fundamental. Der Eintritt des Vorsorgefalles spiele auch in der Systematik des WEF-Vorbezuges eine entscheidende Rolle (Veräusserungsverbot, Rückzahlungsmöglichkeiten usw.). Unter diesen Umständen sei es aus Gründen der Systematik zwingend, das im gesamten Berufsvorsorgerecht entscheidende Kriterium des Eintritts des Vorsorgefalles auch als Abgrenzungskriterium für den Anspruch auf einen WEF-Vorbezug zu definieren. Dagegen gehe das BSV in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 55, 30. November 2000, Rz 329, davon aus, dass einer versicherten Person "mit bevorstehender Invalidität" einen verlangten WEF-Vorbezug nicht ausgerichtet werden müsse. Dieser Ansatz sei dagegen dogmatisch nicht überzeugend und führe zu einer Rechtsunsicherheit. Der Vertreter der Klägerin berufe sich auf das EVG-Urteil vom 22. Oktober 1997, B 39/95, worin festgestellt werde, dass bei den berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen der Zeitpunkt des versicherten Ereignisses nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit zusammenfalle. Der Versicherungsfall trete somit bei der Entstehung der gemäss Art. 23 BVG massgebenden Arbeitsunfähigkeit ein. Art. 23 BVG habe aber ganz einen anderen Zweck, nämlich die Bestimmung der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Ausserdem lasse Art. 23 BVG einen sachund zeitgerechten Entscheid über den WEF-Vorbezug nicht zu, könne diese Bestimmung doch nur in einer Betrachtungsweise ex post angewandt werden. Der Anspruch einer arbeitsunfähigen Person auf einen WEF-Vorbezug könne aber nicht rückblickend entschieden werden. Auch könne aufgrund der Arbeitsunfähigkeit allein noch nicht entschieden werden, ob die Kasse einen WEF-Vorbezug ausrichten dürfe. Voraussetzung sei vielmehr ein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung auch über den Invaliditätsgrad.
Der Anwalt der Klägerin verwies dagegen auf BGE 130 V 191. Das Bundesgericht habe in verschiedenen Urteilen entschieden, welche Konsequenzen sich aus dem Eintritt einer zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit ergeben. So habe es in einem Entscheid vom 28. Mai 2004 (B 88/03) festgestellt, dass kein Anspruch auf Austrittsleistungen bestehe, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei. Daher habe das BSV aus demselben Grund den Vorsorgeeinrichtungen mitgeteilt, dass nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Freizügigkeitsleistungen ausgerichtet werden dürften.
c) In BGE 118 V 39 führte das EVG aus: "Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war." Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG; BGE 115 V 214). Wie der Anwalt der Beklagten zu Recht bemerkt, geht es bei Art. 23 BVG um die Frage, welche Kasse leistungspflichtig ist. Diese Frage hat mit dem Vorbezug für Wohneigentum direkt nichts zu tun. Systematisch ist die Wohneigentumsförderung mit der Freizügigkeitsleistung geregelt. Für Letzteres wird auf das FZG verwiesen. In Art. 2 Abs. 1 FZG heisst es: "Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung." Knüpft der Gesetzgeber die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) an den Eintritt des Vorsorgefalles an, ist es logisch und konsequent, den Vorbezug ebenfalls an den Vorsorgefall anzuknüpfen. Dies rechtfertigt sich auch dadurch, dass die beiden anderen möglichen Kriterien, nämlich die Arbeitsunfähigkeit bzw. die bevorstehende Invalidität für die Anknüpfung nur dann tauglich wären, wenn eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bzw. eine vollständige Invalidität gegeben wären. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit teilweiser Invalidität könnte erst im Nachhinein gesagt werden, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit Invalidität eingetreten ist, wie der Anwalt der Beklagten zutreffend feststellt.
d) Im Urteil in Sachen GastroSocial Pensionskasse gegen R. vom 6. November 2007 (9C_172/2007) hielt das Bundesgericht fest, dass der Vorsorgefall Tod nicht mit der allfällig zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit eintritt, sondern frühestens mit dem Tod der versicherten Person. Der Eintritt des Vorsorgefalles Tod ist damit zu unterscheiden von der Frage nach der Versicherteneigenschaft, welche ihrerseits entweder an den Zeitpunkt des Todes denjenigen des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, anknüpft (Art. 18 lit. a BVG). Der zweitgenannte Anknüpfungszeitpunkt bei der Versicherteneigenschaft (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) findet sich in analoger Weise auch in Art. 23 lit. a BVG in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Invalidenleistungen. In Bezug auf den Vorsorgefall Invalidität betont das Bundesgericht seine Rechtsprechung, dass auch dieser nicht mit der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen eintritt (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 104 Ziffer 633, mit Hinweis auf BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa).
Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 29 Abs. 1 des Reglementes der PK der Stadt X hat das Mitglied, das das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat und mindestens zu 40 Prozent invalid ist, Anspruch auf eine Invalidenrente (...). Beginn und Veränderung des Anspruchs sowie die Grundsätze zur Festsetzung des Invaliditätsgrades richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des IVG. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person mit dem Wegfall der Invalidität (Art. 29 Abs. 2 Reglement). Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Reglementes ruht der Anspruch auf Hinterlassenenund Invalidenleistungen, solange der Lohn ein Taggeld der Krankenoder Unfallversicherung von mindestens 80 Prozent ausgerichtet wird und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge für diese Versicherung bezahlt hat.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2004 sprach die IV-Stelle der Klägerin ab 1. Mai 2003 eine ganze Rente zu. Somit steht fest, dass der Vorsorgefall am 1. Mai 2003 eingetreten ist. Die PK richtete der Klägerin auf das Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Stadt X, d.h. auf den 1. Juli 2003, eine IV-Rente aus, welche aber infolge des Vorbezuges gekürzt wurde und noch Fr. 1012.05 betrug. Der Vertrag Vorbezug wurde am 16. April 2003 von den Vertragsparteien unterzeichnet und der Vorbezug von Fr. 48000.- per 30. April 2003 überwiesen, also vor Eintritt des Vorsorgefalles, weshalb keine Rückerstattung zu erfolgen hat.
e) (Es folgen Ausführungen zur Aufklärungspflicht der Beklagten.)
f) Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass hier der WEF-Vorbezug vor Eintritt des Vorsorgefalles vom 1. Mai 2003 geleistet wurde und somit nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte haftet daher nicht für den allenfalls entstandenen Schaden, zumal sie auch ihre Aufklärungspflicht wahrgenommen hat.
4. - Nach Art. 2 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein wie die nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung. Das Reglement enthält die entsprechenden Bestimmungen in Art. 35.
Die Klägerin ist per 30. Juni 2003 aus der PK ausgetreten, gleichzeitig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Stadt X. Mit Austrittsabrechnung per 13. August 2003 teilte die PK der Klägerin mit, dass die Austrittsleistung total Fr. 28834.50 betrage und sie diesen Betrag der Bank B zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos überweise.
Die Klägerin hatte beim Kauf der Eigentumswohnung von der Bank C ein Hypothekardarlehen bezogen und dafür einen Pfandvertrag unterzeichnet, in welchem sie die ganze Freizügigkeitsleistung verpfändete. In Ziffer 5 dieses Vertrages heisst es: Tritt ein Freizügigkeitsoder Vorsorgefall ein, so werden die Leistungen soweit erforderlich automatisch zur Amortisation der Hypothek verwendet. Als per 30. Juni 2003 der Austritt aus der PK erfolgte, ging daher die Austrittsleistung von Fr. 28834.50 entsprechend dem Pfandvertrag an die Bank C über. Gemäss Art. 30b BVG kann der Versicherte den Anspruch auf Vorsorgeleistungen einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung nach Art. 331d OR verpfänden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2004 bestätigte die Bank C, dass sie die Freizügigkeitsleistung voll beanspruche und mit den Forderungen der Klägerin verrechnet habe.
Muss nach Art. 3 Abs. 2 FZG die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenenoder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenenoder Invalidenleistungen nötig ist. Die Hinterlassenenund Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (Art. 3 Abs. 3 FZG).
Im Zeitpunkt der Überweisung der Freizügigkeitsleistung am 13. August 2003 wusste die Beklagte vom IV-Rentenanspruch der Klägerin noch nichts. Die erste IV-Rentenverfügung wurde erst am 25. November 2003, jene für den Mai 2003 sogar erst am 14. Januar 2004 mit Kopie an die PK erlassen. Die Beklagte war daher berechtigt, die Freizügigkeitsleistung im August 2003 an die Freizügigkeits-Stiftung der Bank B auszurichten. (...)
5. - Nach Art. 29 des Reglementes hat das Mitglied Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn es das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat und mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die einzelnen Rentenabstufungen finden sich in Art. 30 des Reglementes (vgl. auch Art. 24 BVG). Vorliegendenfalls steht fest, dass der WEF-Vorbezug und die Freizügigkeitsleistung zu Recht erfolgten. Der jährliche Rentenanspruch der Klägerin (ohne WEF-Vorbezug und ohne Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung) beträgt daher lediglich noch Fr. 12144.60 monatlich Fr. 1012.05 und zwar ab 1. Juli 2003 (Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber), wie die Beklagte korrekt ausgerechnet hat und der Klägerin auch entrichtet.
Somit ist die Klage unbegründet und abzuweisen. Auf den Vorwurf der Beklagten, das Verhalten der Klägerin widerspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, ist daher nicht weiter einzugehen.
(Das Bundesgericht hat die dagegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 21. November 2008 abgewiesen.)
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