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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:S 04 205
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 04 205 vom 21.10.2005 (LU)
Datum:21.10.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AVIG; Art. 13 Abs. 1bis AVIV. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Kumulation von Tatbeständen. Die Kumulationsmöglichkeit der Befreiungstatbestände der Krankheit und des Wegfalls der Betreuung einer pflegebedürftigen Person ist zu bejahen. Insoweit ist die in Rz. B148 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung (Ausgabe Januar 2003) festgeschriebene Verwaltungspraxis nicht bundesrechtskonform.
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 114 BV ;
Referenz BGE:121 V 336; 121 V 344; 125 V 124; 125 V 125; 126 V 68; 131 V 279;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Die 1942 geborene A meldete sich bei der Arbeitslosenkasse zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Februar 2004. Mit Verfügung vom 7. April 2004 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch ab mit der Begründung, die Versicherte könne keine Beitragszeit ausweisen und ein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liege nicht vor, da sich ihre Mutter vom 29. November 2002 bis 17. Dezember 2003 im Pflegeheim in Z aufgehalten und die Versicherte somit nicht verhindert gewesen sei, eine unselbständige Tätigkeit auszuüben. Die dagegen fristgerecht erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. Mai 2004 und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht holte bei der Versicherten Auskünfte betreffend Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Verhältnisse ein.

Aus den Erwägungen:

1. - a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalts in einer Haft-, Arbeitserziehungsoder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG).

b) Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG beziehen sich diese Bestimmungen auf Versicherte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und der Krankheit (ARV 1986 Nr. 3 S. 14 Erw. 2 mit Hinweisen) bzw. der Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung vorliegen (ARV 1991 Nr. 8 S. 86 Erw. 3a mit Hinweisen). Um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt dem Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (BGE 121 V 336f.; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 10 zu Art. 14).

Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person oder die Erwerbsquelle, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, ausoder wegfällt (BGE 125 V 124 Erw. 2a). Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss des Versicherten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 Erw. 2a, 121 V 344 Erw. 5c/bb, 119 V 55 Erw. 3b je mit Hinweisen; ARV 2002 Nr. 25 S. 176 Erw. 2). Anderseits gilt es zu beachten, dass das Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten (BGE 121 V 344 Erw. 5c/bb).

c) Nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV (neu eingefügt in die ab 1. Juli 2003 geltende Fassung) liegt ein ähnlicher Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG insbesondere vor, wenn Personen, die wegen Wegfalls der Betreuung von Pflegebedürftigen gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls: a. die pflegebedürftige Person dauernd auf Hilfe angewiesen war; b. die betreuende und die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben; und c. die Betreuung mehr als ein Jahr gedauert hat.

2. - Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Als Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin könne in der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Februar 2002 bis 16. Februar 2004 weder eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten ausweisen noch liege in der Rahmenfrist ein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Selbst wenn die sporadische Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei B als Beitragszeit berücksichtigt würde (6,79 Monate), sei die erforderliche Beitragszeit von 12 Monaten nicht ausgewiesen. Da die Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Februar 2002 bis 16. Februar 2004 auch nicht mehr als 12 Monate wegen einer Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung, Krankheit, Unfall oder eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haftoder Arbeitserziehungsanstalt o.Ä. nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und auch nicht nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in die Schweiz zurückgekehrt sei, liege kein Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 und 3 AVIG vor. Schliesslich sei auch der Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV nicht erfüllt, da die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter im gemeinsamen Haushalt in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht mehr als ein Jahr gedauert habe; die Mutter habe am 29. November 2002 ins Pflegeheim Z gewechselt.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie versuche seit ihrer Genesung (1. März 2003) verzweifelt eine ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu finden. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von 12 Monaten sei erfüllt, habe sie doch in der Rahmenfrist ihre pflegebedürftige Mutter vom 17. Februar bis 29. November 2002 betreut und sei vom 29. November 2002 bis 28. Februar 2003 infolge einer Lungenembolie krank gewesen. Zusätzlich weise sie noch 6,79 Monate Beitragszeit für die Tätigkeit bei B aus.

Die Arbeitslosenkasse wies in ihrer Vernehmlassung unter Berufung auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenschädigung (Ausgabe Januar 2003) darauf hin, dass nur die in Art. 14 Abs. 1 AVIG aufgezählten Befreiungsgründe miteinander kumulierbar seien, jedoch nicht die Befreiungsgründe in Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 AVIG.

3. - Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin vorliegend die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt hat. Vom März 2001 bis September 2002 war sie zwar als Aushilfsköchin bei B in Y tätig gewesen. Gemäss der handschriftlichen Aktennotiz vom 7. Mai 2004 war die Beschwerdeführerin aber bei der Ausgleichskasse für die Jahre 2001 und 2002 nicht als Selbständigerwerbende erfasst worden. Im Jahre 2001 sei sie nicht erwerbstätig gewesen, das Jahr 2002 sei erst provisorisch erfasst. Es bestehen kein Eintrag und keine Abrechnung betreffend Arbeitsverhältnis bei B. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte mit Schreiben an die Arbeitslosenkasse (eingegangen am 25. März 2004), dass sie bei B nur sporadisch tätig gewesen sei. Sie habe keinen Vertrag gehabt und auch keine Lohnabrechnungen verlangt. Die AHV-Beiträge habe sie selber eingezahlt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

4. - Zu prüfen bleibt, ob die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG gegeben ist. Als Befreiungsgründe fallen vorliegend Krankheit und/oder Betreuung von pflegebedürftigen Personen in Betracht.

a) Vorab ist festzuhalten, dass die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG anzuwenden ist. Eine Kumulation oder Kompensation ist ausgeschlossen. Fehlende Beitragszeiten können daher nicht mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt werden, indem zur erlangten Beitragszeit weitere Monate unter Anwendung von Art. 14 AVIG hinzugerechnet werden (vgl. EVG-Urteile A. vom 7.5.2001 [C 27/01] und M. vom 28.3.2002 [C 106/01]; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 83, Rz. 207). Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie weise zusätzlich zur Krankheit und Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter noch 6,79 Monate Beitragszeit aus, kann ihr nicht gefolgt werden.

b) Die Beschwerdeführerin machte in der Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, sie sei am 29. November 2002 notfallmässig wegen einer Lungenembolie ins Spital X eingeliefert worden und bis am 28. Februar 2003 krank gewesen. Der Hausarzt Dr. C bestätigte mit nachträglich im Verwaltungsgerichtsverfahren eingeholter ärztlicher Bescheinigung vom 14. Oktober 2004, dass die Beschwerdeführerin vom 29. November bis 11. Dezember 2002 wegen mehrfachen Lungenembolien beidseits in Spitalbehandlung gewesen sei. Die Schwere der damaligen Erkrankung, eine zusätzliche, diese Erkrankung mehrwöchig überdauernde Gichtarthritis am linken Fuss sowie eine zusätzliche Kopfund Rippenkontusion am 19. Januar 2003 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. November 2002 bis mindestens 28. Februar 2003 bewirkt. Damit steht fest, dass die geltend gemachte Krankheit nicht während mehr als zwölf Monaten bestand, weshalb keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG gegeben ist.

Der Befreiungstatbestand nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AVIG ist ebenfalls nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin betreute ihre pflegebedürftige Mutter im gemeinsamen Haushalt vom 17. Februar bis 28. November 2002 und damit in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht mehr als ein Jahr.

c) Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 und 2 des Art. 14 AVIG kumuliert werden können. Die Arbeitslosenkasse verneint in ihrer Vernehmlassung die Zulässigkeit der Kumulation unter Berufung auf das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenschädigung (Ausgabe 1/2003, Rz. B148), gemäss welchem die Befreiungsgründe in Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 AVIG miteinander nicht kumulierbar sind.

aa) Beim zitierten Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung handelt es sich um Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft. Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 126 V 68 Erw. 4b, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen).

bb) Das Institut der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist letztlich Ausfluss des Verfassungsauftrages, wonach die Arbeitslosenversicherung für die (= grundsätzlich alle) Arbeitnehmer obligatorisch sein soll (Art. 114 Abs. 2 lit. b BV, früher Art. 34novies Abs. 2 aBV) einerseits und der zur Verfügung stehenden Beitragsinkasso-Organisation (AHV) andererseits. Mit Blick auf die zitierte Verfassungsnorm hat der Versicherungsschutz in jedem Fall Vorrang vor der ebenfalls verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grundlinie der Beitragspflicht (Art. 114 Abs. 3 BV, früher Art. 34novies Abs. 4 aBV). Wenn die zur Verfügung stehende Beitragsinkasso-Institution (AHV) und der von ihr gesteckte Grundrahmen der Beitragspflicht die Arbeitnehmer, vor allem jene, die es erst werden wollen oder werden müssen, in all ihren verschiedenen Lebenslagen beitragsmässig nicht erfassen können, bleibt - gewissermassen als Notlösung - nur die Beitragsbefreiung übrig (Gerhards, a.a.O., N 5 zu Art. 14).

Hinter der Befreiungsregelung von Art. 14 Abs. 1 AVIG steht grundsätzlich die Überlegung, dass der Versicherte bei kürzeren Verhinderungen innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit durchaus genügend Zeit habe, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. AVIG-Botschaft, BBl 1980 III 566; Gerhards, a.a.O., N 12 zu Art. 14; zu beachten ist allerdings, dass gemäss der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung des AVIG eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 6 Monaten innerhalb der Rahmenfrist gefordert war).

Beim Befreiungstatbestand von Abs. 2 des Art. 14 AVIG ist entscheidend, dass die betroffene Person wegen dem Eintritt des Ereignisses in eine wirtschaftliche Zwangslage gerät und deshalb zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezwungen ist. Der Schutzgedanke von Abs. 2 besteht in der Abfederung unvorhersehbarer, unerwarteter Ereignisse (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft 1/2003, Rz. B137).

cc) Im vorliegenden Fall betreute die Beschwerdeführerin ihre betagte Mutter aktenkundig bis am 28. November 2002 bei sich zu Hause. Am 29. November musste die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben notfallmässig ins Spital. In ihrer Einsprache hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihre Mutter sei zu jenem Zeitpunkt in einem so fortgeschrittenen Zustand an Alzheimer erkrankt gewesen, dass sie vom Hausarzt gleichentags ins Pflegeheim Z überwiesen worden sei. Sie hätte die Mutter so bald als möglich wieder nach Hause nehmen wollen, aber der Hausarzt sei der Meinung gewesen, dass sie sich vorerst unbedingt erholen müsse. Im Frühling habe sie sich auf Zuraten des Hausarztes entschlossen, die Mutter im Pflegeheim zu belassen, da diese zu verwirrt gewesen sei, um einen nochmaligen Wechsel zu verkraften. Die Kosten seien allerdings enorm gewesen und sie habe als erstes versucht, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit zu finden.

Mit nachträglich ediertem Arztzeugnis vom 14. Oktober 2004 bestätigte der Hausarzt Dr. C, dass die Beschwerdeführerin vom 29. November 2002 bis mindestens 28. Februar 2003 100% arbeitsunfähig war. Die Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund einer finanziellen Zwangslage nach dem Wegfall der Betreuung der Mutter ist zudem aufgrund der einverlangten Unterlagen betreffend Einkommensund Vermögensverhältnisse nicht auszuschliessen. War die Beschwerdeführerin aber tatsächlich aufgrund ihrer durch den Umzug der Mutter am 29. November 2002 ins Pflegeheim verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnisse gezwungen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (was Sache der Arbeitslosenkasse sein wird, dies genau festzulegen) und konnte sie krankheitsbedingt vom 29. November 2002 bis Ende Februar 2003 nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und Beitragszeiten erwerben, wäre es ihr nach Wegfall der besonderen Lebensumstände (Pflege Mutter, Krankheit) auch bei der sofortigen Aufnahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung ab 1. März 2003 gar nicht mehr möglich gewesen, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (17.2.2002 bis 16.2.2004) die notwendige Beitragszeit von 12 Monaten zu erfüllen. Wird die Zulässigkeit der Kumulation der Befreiungstatbestände nach Abs. 1 und 2 des Art. 14 AVIG in casu verneint, könnte demnach der grundsätzliche Zweck der Befreiungsnorm von Art. 14 AVIG, welcher darin besteht, den Arbeitnehmern auch bei durch besondere Lebensumstände oder Ereignisse bedingten Lücken der Beitragszeit den Versicherungsschutz nicht zu versagen, nicht mehr angemessen berücksichtigt werden. Die im besagten Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft festgeschriebene Verwaltungspraxis (unzulässige Kumulation der Abs. 1 und 2 von Art. 14 AVIG) kann für den vorliegenden Fall nicht als bundesrechtskonform bezeichnet werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 ist somit aufzuheben und die Sache in dem Sinne an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit diese die ausstehenden Sachverhaltsabklärungen vornimmt und insbesondere die finanzielle Kausalität prüft. Ergeben die Abklärungen, dass die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben ist, wird die Arbeitslosenkasse alsdann über die weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG zu verfügen haben.

(Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit BGE 131 V 279 ab.)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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