Aus den Erwägungen:
1.- Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist vorliegend das UVG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anwendbar, soweit es um eine Invalidenrente für diese Zeit geht (BGE 129 V 356 Erw. 1). Für die Zeit ab 1. Januar 2003 sind die Bestimmungen des neuen Rechts anwendbar. Die Verfahrensbestimmungen finden sofort Anwendung.
2.- Die SUVA beantragte, auf die Beschwerde vom 10. Mai 2004 sei nicht einzutreten. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einspracheentscheid sei dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2004 zugestellt worden. Die dreimonatige Beschwerdefrist sei am 24. April 2004 abgelaufen und somit nicht eingehalten worden. Das Bundesgericht habe sich mit Nichteintretensentscheid vom 1. Februar 2005 nicht zur Frage, ob die Fristenstillstandsbestimmung des ATSG unmittelbar gelte, geäussert. Ob im Kanton Luzern Anpassungen des Verfahrensrechts erlassen würden nicht, stehe ebenfalls noch nicht fest. Insofern sei nicht klar, ob während der Übergangszeit gemäss Art. 82 ATSG das bisherige kantonale Verfahrensrecht gelte (ohne Fristenstillstand) doch schon das neue Bundesrecht.
Wie bereits in der Verfügung vom 13. September 2004 festgehalten, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als rechtzeitig erhoben erachtet. Die Fristenstillstandsbestimmungen des Art. 38 Abs. 4 ATSG sind auf alle sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (ausser BVG-Verfahren) anzuwenden, somit auch auf das UVG-Beschwerdeverfahren. Art. 106 UVG sieht in Abweichung von Art. 60 ATSG eine Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen von drei Monaten vor. Die Abweichung bezieht sich aber nur auf Abs. 1 von Art. 60 ATSG, nicht jedoch auch auf Abs. 2. Dass die Bestimmungen von Art. 38 Abs. 4 ATSG auch auf das UVG-Beschwerdeverfahren anwendbar sein sollen, war offensichtlich auch die Meinung des Gesetzgebers, nachdem die vorberatende Kommission des Nationalrates (SGK) den Vorschlag des Bundesrates auf eine Ergänzung von Art. 38 ATSG mit einem Abs. 4 (im Vorentwurf noch als Art. 46 Abs. 4) mit dem Wortlaut "...Fristen die nach Tagen bestimmt sind..." noch ergänzt hat mit der Fassung "...Fristen, die nach Tagen und Monaten bestimmt sind...", dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Art. 104 Abs. 1 MVG und Art. 106 UVG dreimonatige Beschwerdefristen kennen (Bundesblatt 1999, S. 4596). Aufgrund dieser klaren Absicht des Gesetzgebers besteht keine Veranlassung, die Fristenstillstandsbestimmungen des ATSG in Unfallversicherungsstreitsachen ausser Acht zu lassen.
Die Anwendbarkeit der Fristenstillstandbestimmungen auch auf die Rechtsmittelfristen in Unfallversicherungsstreitsachen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht inzwischen auch bestätigt (Urteile M. und S. vom 26.8.2005, U 308/03 und U 268/03). In den genannten Urteilen hat es allerdings aufgrund der Übergangsbestimmungen des Art. 82 ATSG unter anderem einen Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich geschützt mit der Begründung, den Kantonen stände eine fünfjährige Übergangsfrist (bis 31. Dezember 2007) zur Anpassung ihrer kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften zu. Unter diesem Aspekt hat es entschieden, dass in den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft, welche keine entsprechenden Bestimmungen kennen, aufgrund der kantonalrechtlichen Situation bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist die Bestimmungen des Art. 38 ATSG noch keine Geltung haben. Der Kanton Zürich unterwirft lediglich die nach Tagen bestimmte Frist dem Fristenstillstand, der Kanton Basel-Landschaft kannte bis 2002 kantonalrechtliche Fristenstillstandsbestimmungen und schaffte sie mit einer Gesetzesänderung auf den 1. April 2002 ab. Der Kanton Luzern jedoch kennt in seinem Verwaltungsrechtspflegegesetz bewusst keine Ferienund Fristenstillstandsbestimmungen und es sind zurzeit auch keine Bestrebungen da, solche einzuführen. Das Verwaltungsgericht hat die bundesrechtlichen Fristenstillstandbestimmungen (Art. 22a VwVG) stets direkt angewandt, soweit solche zwingend berücksichtigt werden mussten. Mit dem Inkrafttreten des ATSG verhält es sich nicht anders. Der Kanton Luzern wird deswegen keine eigenen, speziell für die Sozialversicherung geltenden Verfahrensvorschriften erlassen. Das Gericht berücksichtigt wie bis anhin die bundesrechtlich vorgesehenen Fristenstillstandsbestimmungen. Aus diesem Grunde stellt sich die Übergangsproblematik im Kanton Luzern nicht.
Somit ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig erhoben worden ist, weshalb darauf einzutreten ist.
3.- bis 6. - (...)
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