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Urteil Verwaltungsgericht (LU - S 03 155)

Zusammenfassung des Urteils S 03 155: Verwaltungsgericht

Der Lehrer A war beim Kaufmännischen Bildungszentrum in Z beschäftigt und durch die obligatorische Unfallversicherung seines Arbeitgebers, dem Kanton Y, versichert. Nach einem Suizid am 17. Februar 2002 lehnte die Versicherung die Leistung einer Hinterlassenenrente ab, da der Tod nicht als Unfall betrachtet wurde. Die geschiedene Ehefrau D erhob Einspruch, der jedoch abgewiesen wurde. In einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde die Frage der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Suizids diskutiert, wobei die Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unzureichend angesehen wurden. Das Gericht wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 03 155

Kanton:LU
Fallnummer:S 03 155
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid S 03 155 vom 10.09.2004 (LU)
Datum:10.09.2004
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 48 UVV. Versicherter, der Suizid begangen hat. Die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat kann nur verlässlich beurteilt werden, wenn der innere Gemütszustand, welche zur Tat geführt hat, durch einen psychiatrischen Facharzt und die äusseren Lebensumstände durch Befragung der Hinterbliebenen und Bekannten abgeklärt worden sind.
Schlagwörter: Suizid; Einsprache; Urteil; Unfall; Anspruch; Einspracheentscheid; Kinder; Verfügung; Versicherung; Leistung; Hinterlassenenrente; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Recht; Urteilsunfähigkeit; Umstände; Sachverhalt; Tatzeitpunkt; Abklärung; Kanton; Abklärungen; Anspruchs; Versicherungsleistungen; Zeitpunkt; Selbsttötung; Wahrscheinlichkeit
Rechtsnorm: Art. 16 ZGB ;Art. 29 UVG ;Art. 30 UVG ;Art. 37 UVG ;Art. 4 ATSG ;
Referenz BGE:117 V 264;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 03 155

A war seit November 2001 als Lehrer beim Kaufmännischen Bildungszentrum in Z tätig und über seine Arbeitgeberin, dem Kanton Y, bei der B obligatorisch gegen Unfall versichert. Am 17. Februar 2002 hielt sich A in den Räumen des Bildungszentrums auf, um einige Unterrichtsvorbereitungen für die kommende Woche zu tätigen. Nachdem der Versicherte offenbar mehrmals vergeblich versucht hatte, seine Freundin per Natel und SMS zu erreichen, schrieb er ihr einen Abschiedsbrief. Anschliessend stürzte er sich aus einem Schulzimmer im 5. Stock in die Tiefe. Gemäss Arztbericht von Dr. med. C, Allgemeine Medizin FMH, vom 3. September 2002, starb A durch eine ausgedehnte Schädelhirnverletzung mit Genickbruch, welche unmittelbar zum Atemstillstand führte. Der Arzt führte zudem aus, aufgrund der Vorgeschichte, der Schliessverhältnisse, des Abschiedsbriefes und eingesehenen SMS sowie der Befunde an der Leiche sei die Todesart ein Suizid.

Nach einigen Abklärungen wurden die Hinterbliebenen am 4. April 2002 darüber orientiert, weshalb für die B vorliegend keine Leistungspflicht bestünde. Die Hinterbliebenen äusserten sich hierzu nicht. Mit Verfügung vom 6. Mai 2002 wurde der Anspruch auf Leistung einer Hinterlassenenrente abgelehnt, die Übernahme der Bestattungskosten bis zu einer Höhe von Fr. 2'501.-- jedoch bejaht. Die Versicherung begründete die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen damit, dass es sich beim Tod des A nicht um einen Unfall handle. Der Versicherte habe den Tod absichtlich herbeigeführt. Aufgrund der Untersuchungsberichte müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte im Zeitpunkt der suizidalen Handlung nicht gänzlich urteilsunfähig gewesen sei. Gegen diese Verfügung erhob D, die geschiedene Ehefrau des Verstorbenen, am 31. Mai 2002 fristgerecht Einsprache. Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2003 abgewiesen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte D, die Verfügung vom 6. Mai 2002 und der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2003 seien aufzuheben und die B sei zu verpflichten, ab 17. Februar 2002 eine Hinterlassenenrente auszurichten. Des Weiteren beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung. Die B beantragten in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1.- a) Gemäss Art. 29 Abs. 4 i.V.m Art. 29 Abs. 1 UVG hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf eine Rente eine Abfindung, wenn der Verunfallte ihm gegenüber zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Aus Ziffer 1c des Einspracheentscheides vom 26. Februar 2003 ist zu schliessen, dass der Verunfallte der Beschwerdeführerin Unterhalt zahlen musste. Die Beschwerdeführerin ist also durch die Verfügung und den Einspracheentscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde aktivlegitimiert.

b) Der Versicherte und die Beschwerdeführerin haben zwei gemeinsame Kinder, E, geb. 29. Juni 1987, und F, geb. 9. November 1989. Gemäss Art. 30 UVG haben die Kinder des verstorbenen Versicherten Anspruch auf eine Waisenrente. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind also auch die Kinder. Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Sorgerecht der Kinder und ist, da die Kinder noch unmündig sind, berechtigt und verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge ihrer Kinder geltend zu machen. Da die Kinder durch die Verfügung und den Einspracheentscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind, sind sie ebenfalls im Recht und die Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin bezüglich der Waisenrente zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.

2.- a) Bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten werden gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Versicherungsleistungen gewährt. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen geistigen Gesundheit den Tod zur Folge hat.

Wenn ein Versicherter den Gesundheitsschaden den Tod absichtlich herbeiführt, besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen (oder sich selbst verstümmeln), so findet Art. 37 Abs. 1 UVG keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge des versicherten Unfalles war (Art. 48 UVV).

Damit der Unfallversicherer leistungspflichtig wird, muss die Tat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Geisteskrankheit einer schweren Bewusstseinsstörung erfolgen, also psychopathologische Symptome wie Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor, Raptus u.a.m., und das Motiv zum Suizid seinen Ursprung in der Geisteskrankheit haben. Ist die Zurechnungsfähigkeit lediglich mehr weniger vermindert, so ist die freie Willensentscheidung nicht völlig ausgeschlossen, die Absicht also vorhanden und der Unfallbegriff nicht erfüllt (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., 2003, Art. 37, S. 191 ff.). Eine blosse "Unverhältnismässigkeit" der Tat, indem der Suizident seine Lage in depressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar abwegig erscheint. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation des Versicherten vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beurteilen, ob er in der Lage gewesen wäre, den Suizid Suizidversuch vernunftmässig zu vermeiden nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklären lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsunfähigkeit dar (RKUV 1996 Nr. U 267 S. 310 f. Erw. 2b; EVG-Urteil M. vom 6.5.02, U 395/01).

b) Da der Leistungsansprecher das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, muss er grundsätzlich auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid Suizidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 ZGB nachweisen. Er muss die Urteilsunfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen (RKUV 1996 Nr. U 247 S. 171 Erw. 2a mit Hinweis; EVG-Urteil M. vom 28.11.2001, U 291/01). Eine solche Beweislast besteht jedoch nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Gemäss Rechtsprechung ist aufgrund des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von der Vermutung der Unfreiwilligkeit auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod durch Unfall Suizid eingetreten ist (RKUV 1988 Nr. U55 362, Erw. 1c). Sind die für den Suizid sprechenden Fakten nicht eindeutig, so ist in Zweifelsfällen zugunsten des Versicherers zu entscheiden und das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen. Steht hingegen fest, dass sich der Versicherte das Leben nehmen wollte, ist zu untersuchen, ob er subjektiv für diese Tat verantwortlich ist. Denn nur wenn jemand seinen Tod absichtlich herbeiführt, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Art. 37 UVG).

3.- (...)

4.- Streitig und zu prüfen ist die Ablehnung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids urteilsfähig war, er sich somit absichtlich getötet hat.

Unbestritten ist, dass der Versicherte am 17. Februar 2002 aufgrund eines Suizids verstorben ist. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass der Versicherte zum Tatzeitpunkt urteilsunfähig gewesen sein muss, würden doch sein Verhalten anderen Personen gegenüber und seine Zukunftsplanungen darauf schliessen lassen.

Die Beschwerdegegnerin schrieb in ihrer Vernehmlassung, dass gerade der Umstand, dass sich der Verstorbene vor der Tat völlig normal verhalten habe, dafür spreche, dass er nicht unter einer Geisteskrankheit im Rechtssinne gelitten habe. Des Weiteren führte sie aus, dass nicht auf Urteilsunfähigkeit geschlossen werden könne, nur weil die Tat unverständlich sei.

5.- a) Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente verlangte die Beschwerdegegnerin eine Kopie des Polizeirapports sowie eine Kopie des Abschiedsbriefs beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Y. Nach Erhalt der Dokumente kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente abzulehnen sei. Die B gab der Beschwerdeführerin in der Folge Gelegenheit, ihr rechtliches Gehör zu wahren und zum Standpunkt der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Nach Einsprache gegen die am 6. Mai 2002 erlassene Verfügung hat die B am 28. August 2002 den Kantonsarzt kontaktiert und um eine Kopie der Todesbescheinigung nachgesucht. Zudem hat sie beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Y und bei der Ausgleichskasse um Akteneinsicht gebeten. Am 18. September 2002 fand zwischen einem Mitarbeiter der B und der Beschwerdeführerin eine persönliche Besprechung statt. Die Versicherte wurde bezüglich der vertrauten Personen des Versicherten sowie seines Gesundheitszustandes befragt. Daneben wurden keine weiteren Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin getroffen.

b) Die Frage der Urteilsfähigkeit, die vorliegend entscheidend ist, wurde durch die Beschwerdegegnerin in keinerlei Hinsicht abgeklärt. Auch hat sie die Umstände, die zum Suizid führten, nicht überprüft. Vorliegend geht es um einen Suizid, was unbestritten ist. Um diesem und den daraus allfällig entstehenden Ansprüchen gerecht zu werden, ist abzuklären, ob Urteilsfähigkeit gegeben war. Bei einem Suizid geht es um innere Vorgänge, die nur durch einen Facharzt angemessen beurteilt werden können. Ob der Versicherte zum Tatzeitpunkt nicht gänzlich urteilsunfähig gewesen ist, kann allein aufgrund der bestehenden Akten nicht beurteilt werden.

Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin zu irgendeinem Zeitpunkt einen Psychiater zur Beurteilung des Falles hinzugezogen hat, was mit Einsprache vom 31. Mai 2002 im Übrigen bereits von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt wurde. Einzig Dr. C wurde bezüglich der Todesursache befragt. Der Bericht von Dr. C stellt jedoch keine rechtsgenügliche Grundlage zur Beurteilung der bestrittenen Urteilsfähigkeit dar. In seinem Bericht äussert sich Dr. C überhaupt nicht zum Gemütszustand des Versicherten, weshalb auf diesen bezüglich der umstrittenen Frage nicht abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, da die B im Einspracheentscheid selber ausführt, dass es die Aufgabe eines Mediziners sei herauszufinden, ob der Suizident in einem Wahn in einer ähnlich schweren psychischen Gemütsbewegung gehandelt hat. Auch was die gesamten Lebensumstände des Versicherten anbelangt, so wurden diese von der Beschwerdegegnerin nur durch einmalige Befragung der Beschwerdeführerin ansatzweise abgeklärt. Weder die Kinder noch die Lebensgefährtin des Versicherten wurden je von der Beschwerdegegnerin befragt. Auch hat es die B unterlassen, sich an der Arbeitsstelle des Verstorbenen über ihn zu erkundigen. Die inneren und äusseren Umstände, die zur Tat geführt haben, sind von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend und umfassend abgeklärt worden. Aufgrund der Akten kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, was sich am 17. Februar 2002 zugetragen hat und vor allem ob der Versicherte zum Tatzeitpunkt urteilsfähig war. Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen ist unter diesen Umständen nicht zuverlässig beurteilbar, ob der Versicherte zum Tatzeitpunkt gänzlich urteilsunfähig war.

c) Es muss somit festgestellt werden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Februar 2003 der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend ermittelt wurde. Insbesondere wurde nicht durch einen psychiatrischen Facharzt abgeklärt, inwiefern der Versicherte zum Tatzeitpunkt urteilsfähig war. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation des Versicherten vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, abzuklären und zu beurteilen, ob er in der Lage gewesen wäre, den Suizid vernunftgemäss zu vermeiden nicht. (...) Die B hat den grundlegenden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung ist es jedoch unerlässlich, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen, welche über den Gemütszustand, insbesondere die Urteilsfähigkeit des Versicherten - bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt - Auskunft geben soll. Auch sind die gesamten Lebensumstände des Suizidenten mittels Befragung der Hinterbliebenen und Bekannten genau abzuklären und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Daher wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Erst nach diesen Abklärungen kann die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin abschliessend beurteilt werden. Gestützt auf die Abklärungen wird die B über die Ansprüche aus dem Suizid vom 17. Februar 2002 alsdann erneut zu verfügen haben.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte medizinische Begutachtung durch das Gericht.

6.- (...)



(Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 9. Januar 2004 ab.)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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