Der 1967 geborene A war bis am 30. September 1999 arbeitslos und wurde per 1. Oktober 1999 ausgesteuert. Mit Schreiben vom 1. Mai 2000 liess A der SUVA mitteilen, dass er am 26. Dezember 1999 einen schweren Unfall, der ihn arbeitsunfähig machte, erlitten habe. Die SUVA informierte den Rechtsvertreter am 8. Mai 2000 darüber, dass ihr kein Unfallereignis gemeldet worden sei, und gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen keine Deckung bestehe. Am 15. Mai 2000 verlangte A diesbezüglich den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 19. Juli 2000 verneinte die SUVA die Versicherungsdeckung, weil der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung am 1. Oktober 1999 erloschen und die 30-tägige Nachdeckungsfrist im Zeitpunkt des Unfalles abgelaufen sei, ohne dass von einer Verlängerung der Versicherungsdeckung Gebrauch gemacht worden wäre. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2001 vollumfänglich ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA.
Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. - Mit der zweiten Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 23. Juni 1995 ist der obligatorische Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle neu in diesem Gesetz geregelt und auf alle Versicherten ausgedehnt worden. Nach Art. 22a Abs. 4 AVIG, der seit 1. Januar 1996 in Kraft ist, zieht die Kasse die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Für Einstellund Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Gestützt auf die genannte Delegationsnorm hat er die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 (SR 837.171) erlassen und rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Nach deren Art. 1 richtet sich die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung und der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen keine spezielle Regelung getroffen wird. Nach Art. 3 Abs. 3 UVG hat der Versicherer dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern. Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln kollektiv vor dem Ende der Versicherung getroffen werden (Art. 8 UVV). Da die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen keine spezielle Regelung über die Abredeversicherung enthält, kann auch eine arbeitslose Person bis zur Beendigung der Versicherung, das heisst bis zum 30. Tag nach dem Tag, an dem sie letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen hat (Art. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen), die Nichtberufsunfallversicherung durch Abrede um maximal 180 Tage verlängern (vgl. EVG-Urteil G. vom 14.4.2000).
2. - a) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der ab 1. Oktober 1999 laufenden 30-tägigen Frist keine Abredeversicherung im Sinne des in Erw. 1 Dargelegten abgeschlossen hat und damit zum Zeitpunkt des Unfallereignisses (26. Dezember 1999) nicht gestützt auf eine Abredeversicherung bei der SUVA unfallversichert war. Der Beschwerdeführer macht indessen im Wesentlichen geltend, er hätte, sofern er von den Organen der Arbeitslosenversicherung gehörig über die Möglichkeit der Abredeversicherung informiert worden wäre, rechtzeitig eine solche abgeschlossen. Er beruft sich demnach für die Leistungspflicht des Unfallversicherers auf den Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit behördlichen Aufklärungspflichten (vgl. BGE 121 V 30 Erw. 1b mit Hinweisen). Zu prüfen ist damit, ob und welche Informationspflichten die Organe der Arbeitslosenversicherung und allenfalls die SUVA wahrzunehmen haben, ob diese im vorliegenden Fall verletzt wurden und welche Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben.
b) In einem Fall, wo es um die Tragweite der Informationspflichten von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich einer Abredeversicherung nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ging, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zu-nächst in Bestätigung der Auffassung des damaligen kantonalen Gerichts erkannt, Art. 3 UVG umschliesse lediglich die Obliegenheit des Versicherers, die Abredeversicherung zu führen und anzubieten, nicht jedoch die Verpflichtung, jeden einzelnen Versicherten im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechtzeitig über die Möglichkeit der Verlängerung des Versicherungsschutzes durch Abschluss einer Abredeversicherung zu informieren (BGE 121 V 31 Erw. 1c). Hingegen ergebe sich aus der allgemeinen Informationspflicht des Versicherers (Art. 72 UVV) die Verpflichtung, nebst anderem über die Möglichkeit des Abschlusses einer Abredeversicherung zu informieren. Der Versicherer und auch der Arbeitgeber sind in diesem Regelungszusammenhang Organe der Versicherungsdurchführung, und die Erfüllung ihrer Informationspflicht muss manifestiert werden und insbesondere im Hinblick auf die Weiterleitungspflicht des Arbeitgebers (Art. 72 Satz 2 UVV) vom Versicherten erkennbar sein. Damit wird von den Durchführungsorganen organisatorisch nicht mehr verlangt, als nach jahrzehntelanger Verwaltungspraxis in der von der SUVA betriebenen obligatorischen Unfallversicherung schon unter der Geltung des KUVG beachtet wurde, nämlich beispielsweise ein Aushang am ständigen Anschlag im unterstellten Betrieb, Informationen an Betriebsversammlungen usw. Da sich Versicherer und Arbeitgeber den Beweis der ihnen obliegenden Information mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch zumutbare Vorkehren ohne weiteres sichern können, rechtfertigt es sich, dem Versicherer die Beweislast hierfür auch insoweit aufzuerlegen, als die Erfüllung der Informationspflichten des Arbeitgebers in Frage steht (BGE 121 V 32 ff. Erw. 2a und b mit Hinweisen). Bei Verletzung der Informationspflichten hat der Versicherer für seine Unterlassungen sowie diejenigen des Arbeitgebers einzustehen, wobei dies unter dem Vorbehalt steht, dass die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz, insbesondere die kausal verursachte Disposition seitens des Arbeitnehmers aus unterbliebener Information, die allerdings beweismässig keinen hohen Anforderungen unterliegt, erfüllt sind (BGE 121 V 34 Erw. 2c mit Hinweisen). In Ergänzung dieser Rechtsprechung wurde in RKUV 2000 U Nr. 387 S. 272 festgehalten, dass die in BGE 121 V 28 dargestellte Informationspflicht von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich einer Abredeversicherung nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Falle, wo es um die Abredeversicherung einer arbeitslosen (ausgesteuerten) Person geht, die Organe der Arbeitslosenversicherung trifft.
c) Vorliegend ist die Erfüllung der Informationspflicht durch Organe der Arbeitslosenversicherung streitig, welche in diesem Regelungszusammenhang als Organe der Unfallversicherung tätig sind, und die deshalb die in Erw. 2b dargestellte Informationspflicht trifft.
3. - Zu prüfen ist insbesondere, ob die Arbeitslosenversicherung der ihr obliegenden Informationspflicht hinreichend nachgekommen ist. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
a) Nach Art. 96 UVG sind die Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) für Versicherer nicht gilt dieses Gesetz eine abweichende Regelung enthält (BGE 115 V 299). Das VwVG sieht in Art. 12 lit. c namentlich Auskünfte von Drittpersonen zwar vor, verweist aber ergänzend auf das Beweisrecht des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (Art. 19 VwVG). Danach können als Auskünfte von Privatoder Drittpersonen nur schriftliche Auskünfte gelten, die unter Umständen der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen (Art. 49 BZP).
Nach der Rechtsprechung bezüglich der Beweisaufnahme durch die Verwaltung stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zuverlässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Punkten dennoch mündlich befragt, ist eine Einvernahme durchzuführen und darüber ein Protokoll aufzunehmen. In der Regel ist dem Betroffenen überdies Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen (BGE 117 V 285 Erw. 4c mit Hinweisen; RKUV 1999 U Nr. 328 S. 116f. Erw. 3c; ARV 1992 Nr. 17 S. 153 Erw. 2b).
b) Gemäss Besprechungsprotokoll vom 31. Mai 2000 betreffend einem Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der SUVA mit B von der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 26. Mai 2000 wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 1999 ein Schreiben der Arbeitslosenkasse «Ihr Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung» zugestellt. Diesem Schreiben sei aufgrund der neuesten Weisung vom 23. Juli 1999 das Informationsblatt für «ausgesteuerte Versicherte» beigelegt worden. Dieses Informationsblatt werde dem Schreiben der Arbeitslosenkasse automatisch beigelegt, auch wenn es nicht als Beilage aufgeführt sei. Schreiben und Informationsblatt würden in deutscher Sprache erfolgen. Gemäss Auskunft von B werden die Versicherten heute von den Mitarbeitern der zuständigen RAV über das Ende des Versicherungsschutzes und über die Möglichkeit einer Abredeversicherung orientiert. Für den Beschwerdeführer war gemäss telefonischer Auskunft von C, RAV Z, D vom RAV Z (jetzt RAV Y) zuständig gewesen. B konnte keine Auskunft darüber erteilen, wie das RAV die Versicherten über das Ende des Versicherungsschutzes orientiert.
Aus der Protokollnotiz eines Mitarbeiters der SUVA betreffend eines Telefongesprächs mit D vom RAV Y vom 6. Juni 2000 erhellt, dass sich D noch gut an den Beschwerdeführer zu erinnern vermochte. D führte damals aus, die Informationen über den Versicherungsschutz würden zu den Standartberatungen der RAV-Mitarbeiter gehören. Die Versicherten würden am Anfang in einem Einführungskurs, bei Beratungen während der Rahmenfrist und beim Abschlussgespräch nach Beendigung der Rahmenfrist darüber informiert. Er mache die Versicherten jeweils auch darauf aufmerksam, dass sie sich bei der SUVA melden könnten, um eine Einzelabredeversicherung abzuschliessen. Die Gespräche würden in der Amtssprache geführt, d.h. Schriftdeutsch, Mundart «gemischt» auf Wunsch des Versicherten. Schliesslich ist der Protokollnotiz zu entnehmen, dass D den Beschwerdeführer bei Ablauf der Rahmenfrist an das Sozialamt X verwiesen habe. Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 wurde D ein Protokoll über die telefonische Rücksprache mit ihm vom 6. Juni 2000 zur Kenntnisnahme und Unterschrift zugestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich bei Unstimmigkeiten allfälligen Fragen mit dem zuständigen Mitarbeiter der SUVA in Verbindung zu setzen. Der Bericht vom 16. Juni 2000 über das Telefongespräch vom 6. Juni 2000 ist weitgehend identisch mit der Protokoll-notiz vom 6. Juni 2000. Ergänzend wird im Bericht vom 16. Juni 2000 festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Einführungskurs teilgenommen habe. Ebenso sei er bei Ablauf der Rahmenfrist auf das Ende des Unfallversicherungsschutzes aufmerksam gemacht worden. Aus dem Bericht vom 16. Juni 2000 geht schliesslich hervor, dass D dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass er bei der SUVA eine Einzelabredeversicherung abschliessen kann.
c) Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst nur eine Protokollnotiz über das Gespräch vom 6. Juni 2000 mit D erstellt hatte, sandte sie ihm am 16. Juni 2000 einen im Vergleich zur Protokollnotiz vom 6. Juni 2000 ergänzten Bericht über dieses Telefongespräch zur Kenntnis und Unterschrift zu. D wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass er sich an die SUVA wenden könne, falls Unstimmigkeiten bestehen würden noch Fragen offen seien. Aus den Akten erhellt, dass D den Bericht der SUVA vom 16. Juni 2000 am 29. Juni 2000 unterzeichnet hat. Die vorliegende Auskunft betrifft einen wesentlichen Punkt des rechtserheblichen Sachverhaltes. Indem die SUVA D mit Schreiben vom 16. Juni 2000 schriftlich aufgefordert hat, den Bericht vom 6. Juni 2000 zu unterzeichnen, und ihm schriftlich die Möglichkeit eingeräumt hat, bei Unstimmigkeiten Fragen mit der SUVA Rücksprache zu nehmen, ist der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Form der schriftlichen Anfrage bzw. Auskunft genüge getan. Daran ändert auch nichts, dass D den Bericht über das Telefongespräch vom 6. Juni 2000 nicht selbst formuliert hat. D hätte gemäss der Aufforderung der SUVA die Möglichkeit gehabt, den Bericht nicht zu unterzeichnen, wenn er die Auffassung vertreten hätte, dieser würde das geführte Telefongespräch nicht korrekt wiedergeben. Da er diesen Bericht jedoch unterzeichnet hat, ist zu schliessen, dass dieser der Wahrheit entspricht. Unter diesen Umständen erfüllt die Auskunft von D die Form einer schriftlichen Auskunft und es kann im vorliegenden Fall darauf abgestellt werden. Auf die beantragte Zeugeneinvernahme von D kann demzufolge verzichtet werden. Damit stützte sich die Arbeitslosenkasse bzw. die Unfallversicherung zur Beurteilung der streitigen Frage auf ein zulässiges Beweismittel. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer das Informationsblatt «für ausgesteuerte Versicherte» tatsächlich, wie von B erklärt, zusammen mit dem Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 25. August 1999 zugestellt worden ist, obwohl es in der Beilage nicht erwähnt wurde. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Einführungskurses, während der Rahmenfrist und beim Abschlussgespräch am Ende der Rahmenfrist auf das Ende des Unfallversicherungsschutzes sowie auf die Möglichkeit der Einzelabredeversicherung aufmerksam gemacht worden ist. Aus diesem Grunde kann der Beschwerdeführer vorliegend nicht eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen und daraus eine Versicherteneigenschaft ableiten, die ihm materiellrechtlich nicht zusteht.
4. - Hieran vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
a) Was die Bestreitung der Verwertung der telefonischen Auskünfte betrifft, kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das in Erw. 3 Erwähnte verwiesen werden.
b) Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, aus dem aufgelegten Bericht einer telefonischen Besprechung vom 6. Juni 2000 ergebe sich, dass D ihn an das Sozialamt X verwiesen habe. Aufgrund dieses Verweises an das Sozialamt habe der fremdsprachige Flüchtling zwangsläufig annehmen müssen, für die Regelung seiner Angelegenheiten sei nicht das RAV, sondern das Sozialamt zuständig. Sofern man dem Bericht über das Telefonat überhaupt Beweiswert zuerkennen wolle, so hätte D seine Informationspflicht nur erfüllt, wenn er dem Beschwerdeführer klar gemacht hätte, dass es hier eben um einen Bereich gehe, über den das RAV und nicht das Sozialamt informiere. Den Hinweis auf das Informationsblatt für «ausgesteuerte Versicherte» hätte der Beschwerdeführer auch dann nicht verstanden, wenn er es erhalten hätte. Vor allem hätte der srilankische Beschwerdeführer dem Blatt nie und nimmer entnehmen können, welche Konsequenzen eine Unterlassung nach sich ziehen könnte, und welche Relevanz dieser Information zukommt. Selbst wenn eine rudimentäre Aufklärung erfolgt wäre, hätte sie der Beschwerdeführer nicht verstanden. Dem Aufklärungsanspruch sei nur dann genüge getan, wenn der Aufzuklärende den Inhalt verstehe und allfällige Empfehlungen nachvollziehen könne.
Die SUVA macht in ihrer Vernehmlassung geltend, D habe den Beschwerdeführer zu Recht an das Sozialamt der Wohngemeinde verwiesen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des RAV, ausgesteuerte Personen über die Rahmenfrist hinaus in persönlichen und finanziellen Dingen zu beraten gar zu vertreten. Die Betreuung von Flüchtlingen und von ausgesteuerten Personen nach der Rahmenfrist sei nicht Sache des RAV. Dafür zuständig seien die Sozialämter bzw. die Beratungsstellen für Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer versuche die Grenzen zwischen Informationspflicht und Betreuung zu verwischen. Aufgabe des RAV sei einzig die Aufklärung und Orientierung des Beschwerdeführers über die Möglichkeit einer Einzelabredeversicherung. Dieser Pflicht sei D nachgekommen. D bestätige, dass die Information je nach Wunsch auf Schriftdeutsch Mundart stattfinde. Der Beschwerdeführer habe zudem am Einführungskurs teilgenommen. Er sei auch über verschiedene Merkblätter orientiert worden.
c) D hat den Beschwerdeführer an das Sozialamt X verwiesen. Nach Ablauf der Rahmenfrist sind für Ausgesteuerte die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht mehr zuständig. Unter diesen Umständen war der Verweis des Beschwerdeführers an das Sozialamt an sich korrekt. Infolge des Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers erfolgte die Weiterbetreuung des Beschwerdeführers in der Folge aber durch die Beratungsstelle für Flüchtlinge in Luzern. Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juni 1985 ein und hielt sich im Zeitpunkt der Mitteilung über die Abredeversicherung anlässlich der Beendigung der Rahmenfrist mehr als 14 Jahre in der Schweiz auf. Unter diesen Umständen darf mindestens eine minimale sprachliche Integration erwartet werden, musste er sich doch in all den Jahren in einer deutschsprachigen Umgebung behaupten. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenversicherung bisher in irgendeiner Weise Sprachprobleme gehabt hätte. Auch aus dem Bericht vom 16. Juni 2000 geht nicht hervor, dass zwischen D und dem Beschwerdeführer Verständigungsprobleme bestanden hätten. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Informationsblatt für «ausgesteuerte Versicherte» nicht erhalten hätte, wäre er durch D mündlich genügend auf die Möglichkeit der Einzelabredeversicherung aufmerksam gemacht worden. Dieser führte nämlich aus, der Beschwerdeführer sei von ihm mindestens während der Rahmenfrist und beim Abschlussgespräch bei Beendigung der Rahmenfrist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Zudem würden sämtliche Versicherte zu Beginn in einem Einführungskurs darüber informiert. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, er habe diesen Kurs nicht besucht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Informationspflicht der Organe der Arbeitslosenversicherung, welche hier als Organe der Unfallversicherung tätig sind, nicht überdehnt werden darf. Insbesondere geht es nicht an, dass von ihnen, wie es der Beschwerdeführer glauben machen will, verlangt werden darf, dass sie beim Ausfüllen der Anmeldung für eine Abredeversicherung behilflich sein müssen. Wenn der Beschwerdeführer, obwohl er nachweislich zumindest mündlich mehrfach über die Möglichkeit einer Einzelabredeversicherung orientiert worden war, darauf verzichtet hat, eine solche abzuschliessen, geht dies einzig zu seinen Lasten.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2001 zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5. - (...)
(Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 6. November 2002 ab.)
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