Der selbständigerwerbende A absolvierte einen Wiederholungskurs. Als er eine Festungsanlage verliess, wurde er durch ein herunterfallendes Tarntor am Kopf getroffen. Dabei zog er sich ein Stauchungstrauma der HWS und eine Rissquetschwunde zu. In der Folge war A bis September 1998 zu 100%, von Oktober 1998 bis September 1999 zu 50% und von September 1999 bis Januar 2000 zu 25% arbeitsunfähig. Seither ist er wieder zu 100% arbeitsfähig. Die Militärversicherung richtete ihm für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus. Weiter übernahm sie die Fixkosten des beschwerdeführerischen Betriebes. Mit Schreiben vom 18. August 1999 ersuchte A um Ausrichtung von Durchhaltebeiträgen. Das Bundesamt für Militärversicherung wies mit Entscheid vom 28. Januar 2000 das Ersuchen ab.
Gegen diesen Entscheid liess A Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. In ihrer Vernehmlassung schloss die Militärversicherung auf Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1. - (...)
a) Nach Art. 32 Abs. 2 MVG können einem Selbständigerwerbenden zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden, wenn er infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Absatz 1 nicht aufrechterhalten kann (sog. Durchhaltebeiträge). Mit anderen Worten muss der Betrieb in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein. Diese Beiträge nach Absatz 2 von Art. 32 MVG dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 MVG).
b) Gemäss Absatz 1 desselben Artikels ist einem Selbständigerwerbenden der zusätzliche Schaden, welcher ihm während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der Struktur seines Betriebes durch weiterlaufende feste Betriebskosten entsteht, angemessen zu vergüten, sofern jener trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist (sog. Betriebskostenentschädigung).
c) (...)
2. - (...)
3. - a) Vorerst ist zu prüfen, ob die beschwerdeführerische Liegenschaft x bei der Beurteilung der Durchhaltebeiträge im Sinne von Art. 32 Abs. 2 MVG in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen ist nicht.
Die beschwerdeführerische Einzelfirma mit Sitz in Z bietet diverse Leistungen aus dem Bereich des Consulting an. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Liegenschaft x die Basis seiner Einzelfirma sei, weshalb die diesbezüglichen Schuldverpflichtungen durch die Militärversicherung zu übernehmen seien.
Mit öffentlicher Urkunde vom September 1996 hat der Beschwerdeführer die fragliche Liegenschaft x (Wohnhaus, zwei Scheunen, Acker, Wiese u.a.m.) erworben, die eine Fläche von insgesamt rund 2500 m2 aufweist. Es handelt sich um eine landwirtschaftliche Liegenschaft. Mit der Militärversicherung kann festgehalten werden, dass Art. 32 Abs. 2 MVG grundsätzlich lediglich die Aufrechterhaltung des Betriebes sichern soll. Damit wird aber offensichtlich, dass Lebenshaltungskosten (etwa die Wohnungsmiete), eingeschlossen die Kosten von Freizeitaktivitäten, nicht über dieses Institut finanziert werden können. Soweit der Beschwerdeführer die gesamten Schuldverpflichtungen aus dem Liegenschaftskauf berücksichtigt haben will, ist dem was folgt entgegenzuhalten:
b) Das Privatvermögen des Einzelkaufmannes kann muss von dessen Geschäftsvermögen rechtlich buchhalterisch nicht getrennt sein (in diesem Sinne statt vieler: Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. Aufl., Bern 1998, § 25, N 18 und 26). Dies kann gar soweit gehen, dass das gesamte Privatvermögen in die Geschäftsbilanz Eingang findet.
Demgegenüber richtet die Militärversicherung Durchhaltebeiträge aus, sofern der Betrieb eines Versicherten trotz der Ausrichtung von Taggeldern und Betriebskostenentschädigungen in wirtschaftliche Bedrängnis gerät. Die Militärversicherung hat sich also an wirtschaftliche und nicht an rechtliche buchhalterische Betrachtungsweisen zu halten. Damit ist aber für die Beurteilung in der Militärversicherung das Privatvom Geschäftsvermögen zu trennen.
c) Da der Beschwerdeführer kein landwirtschaftliches Gewerbe führt, dient der beträchtliche Umschwung nicht betrieblichen Zwecken. Wohl bringt er vor, dass er den Umschwung für sog. Outdoor-Coaching benötige. Jedoch wurde und wird das Gebiet der Liegenschaft x mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis dato nicht für Outdoor-Coachings verwendet, führt doch der Beschwerdeführer selber aus, dass diese Trainingsmethode noch in der Entwicklung sei, mithin also nicht als Produkt angeboten und verkauft wird. Zudem führt er in seiner Einsprache vom 25. Februar 2000 aus, in seiner Branche sei es nicht üblich, dass die Trainings am Ort des Veranstalters stattfänden, weshalb wiederum nicht ersichtlich ist, dass ein derart grosser Umschwung betrieblichen Zwecken dienen sollte. Glaubhaft scheint hingegen, dass die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft für den Beschwerdeführer ein Hobby ist, was aber der angeblich betrieblichen Notwendigkeit des Umschwungs entgegensteht.
d) Dass die zwei zur Liegenschaft x gehörenden Scheunen betrieblicher Nutzung gewidmet sind, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch sind etwelche Anzeichen dafür den Akten zu entnehmen. (...)
e) Schliesslich wird auch das Wohnhaus nicht ausschliesslich zu gewerblichen Zwecken genutzt, sondern dient dem beschwerdeführerischen Ehepaar vornehmlich als Familienwohnung. Wie viele der Räume effektiv der Einzelfirma gewidmet sind, geht aus den Akten nicht in eindeutiger Weise hervor, spielt jedoch wie unten unter lit. g zu zeigen sein wird, keine entscheidende Rolle. Der Beschwerdeführer behauptet, dass er im besagten Haus fünf Räume geschäftlich nutze. (...) Demgegenüber konnte der Inspektor der Militärversicherung vor Ort feststellen, dass im Wohnhaus der Liegenschaft x lediglich ein Raum als Büro der Nutzung durch die Einzelfirma gewidmet sei. Ein Besprechungsraum ähnliches existiere nicht.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass sich die strittige Liegenschaft für eine gewerbliche Nutzung von der Art, wie sie der Beschwerdeführer betreibt, nicht gerade anbietet. Denn die Liegenschaft x verfügt teilweise nur über eine Naturstrassen-Zufahrt und liegt in einem Gebiet mit fast ausschliesslich landwirtschaftlicher Nutzung.
f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Liegenschaft x entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nur zu einem Bruchteil für seine Einzelfirma genutzt wird. Demzufolge kann aber von der Militärversicherung unter dem Titel von Art. 32 Abs. 2 MVG grundsätzlich nur der entsprechende Bruchteil der Schuldverpflichtung bzw. deren Amortisation übernommen werden, sofern dies nicht bereits im Rahmen der Betriebskostenentschädigung nach Art. 32 Abs. 1 MVG geschieht (vgl. dazu nachfolgend lit. g).
Dass die Liegenschaft x nicht in ihrer Gesamtheit zumindest überwiegend für gewerbliche Zwecke genutzt wird, ergibt sich schliesslich auch daraus, dass sich in keiner der durch den Beschwerdeführer aufgelegten Bilanzen eine Position Immobilien findet. Hätte er die Liegenschaft als Geschäftsliegenschaft dokumentiert haben wollen, hätte er diese in der Bilanz eingebucht.
g) Der Mietzins verschafft dem Vermieter Ersatz für Kapital-, Unterhaltsund Verwaltungskosten. Darin inbegriffen sind die Kosten von Abschreibungen und Rückstellungen (statt vieler: Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil, 3. Aufl., Bern 1995, § 19, S. 212). Im Mietzins eingeschlossen sind mit anderen Worten auch die Aufwendungen für die Rückerstattung der Fremdkapitalien. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schuldverpflichtungen zur Finanzierung des gesamten Anwesens x dienten, dieses jedoch wie dargelegt nur zu einem geringen Anteil gewerblich genutzt wird, kann von der Militärversicherung auch nur anteilsmässig für den gewerblich genutzten Teil Ersatz der Kapitalkosten/Amortisation verlangt werden.
Unter dem Titel der Betriebskostenentschädigung übernimmt die Militärversicherung Mietkosten der beschwerdeführerischen Einzelfirma im Umfang von Fr. 22278.- pro Jahr. Dies entspricht auch dem buchhalterisch erfassten Mietzinsaufwand aus der Erfolgsrechnung des Jahres 1998 und weicht von demjenigen gemäss Erfolgsrechnung des Jahres 1999 nur um Fr. 7.- ab. Darin eingeschlossen sind die Kosten des Repräsentationsbüros in Z von monatlich Fr. 100.- bzw. jährlich Fr. 1200.-. Demzufolge wird die geschäftliche Nutzung der Räumlichkeiten in der Liegenschaft x durch die Militärversicherung mit monatlich über Fr. 1750.- abgegolten ([22278 - 1200] : 12). Nutzt der Beschwerdeführer in seiner Liegenschaft, wie seitens der Militärversicherung vor Ort festgestellt, nur einen Raum für seine Einzelfirma, muss ein Mietzins dieser Grösse als offensichtlich überhöht bezeichnet werden, was sich aber zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Nutzt der Beschwerdeführer hingegen, wie seinerseits behauptet, fünf Räume zu gewerblichen Zwecken, erscheint der Mietzins von monatlich über Fr. 1750.- angesichts der Abgeschiedenheit und der unzulänglichen Erschliessung der Liegenschaft angemessen.
Demzufolge kann festgehalten werden, dass die Liegenschaft x bei der Prüfung der Durchhaltebeiträge durch die Militärversicherung in rechtsgenüglichem, wirtschaftlich vertretbarem Masse berücksichtigt wurde.
4. - Es verbleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Durchhaltebeiträgen, also die wirtschaftliche Gefährdung des Betriebes und die Aussicht, dass der Betrieb nach einer angemessenen Zeit aus eigener Kraft weiterbestehen kann, gegeben sind.
Vermögen die Aktiven einer Gesellschaft (das Bruttovermögen) die Fremdkapitalien nicht (mehr) zu decken, gilt sie als überschuldet. Sind mit dem Bruttovermögen wohl noch sämtliche Fremdkapitalien gedeckt, nicht mehr hingegen das Eigenkapital, spricht man von einer Unterbilanz (statt vieler: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 16, N 47 ff.).
Der Beschwerdeführer erlitt seinen Unfall im Frühjahr 1998 und war seit Januar 2000 wieder voll arbeitsfähig. Analysiert man die aufgelegten Bilanzen, so stellt man fest, dass die Einzelfirma offenbar von Anbeginn an massiv überschuldet war. Per 31. Dezember 1995, somit schon rund eineinhalb Jahre nach der Gründung, stand den Fremdkapitalien von Fr. 279271.55 ein Bruttovermögen von lediglich Fr. 101745.60 gegenüber. Die Bilanz per 31. Dezember 1997, mithin also immer noch vor dem Unfall, weist gar Fremdkapitalien von Fr. 281039.10 bei einem Bruttovermögen von nur mehr Fr. 82315.65 auf, womit die Überschuldung weiter zugenommen hatte. Die Überschuldung der beschwerdeführerischen Firma stieg nach dem Unfall noch weiter an (Fremdkapital Fr. 332748.65, Bruttovermögen Fr. 57218.17, je gemäss Bilanz per 31.12.1998), jedoch trotz der Auswirkungen der Unfallfolgen nicht mehr derart schnell (Fremdkapital Fr. 395578.26, Bruttovermögen Fr. 72497.22, je gemäss Bilanz per 31.12.1999; zum Ganzen vgl. aber: Erw. 5, bes. lit. c).
Einerseits erhellen diese Feststellungen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers wohl gefährdet ist, die Überschuldung und somit die Liquiditätsprobleme der Firma aber nicht eine Folge des Unfalles von 1998 sind, war sie doch bereits ursprünglich stark überschuldet. So kann auch nicht angenommen werden, dass eine bereits derart überschuldete Firma nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weitergeführt werden könnte. An den vorbestehenden Liquiditätsproblemen der beschwerdeführerischen Firma vermöchten auch Durchhaltebeiträge nach Art. 32 Abs. 2 MVG nichts zu ändern. Somit müsste aufgrund der Bücher das Vorliegen dieser Voraussetzung, der Aussicht, dass der Betrieb nach einer angemessenen Zeit aus eigener Kraft weiterbestehen kann, verneint werden. Dies ist aber vorliegend alleine nicht massgebend.
5. - a) Es fragt sich aber, ob auf die Bücher der beschwerdeführerischen Firma unbesehen abgestellt werden kann. Denn diese bzw. die Steuererklärung sind nur beschränkt aussagekräftig. So ist nicht eindeutig ersichtlich, welche der ausgewiesenen Schulden aus wirtschaftlicher Sicht richtigerweise Geschäftsund welche Privatschulden sind (vgl. dazu auch Erw. 3b). Auch kann die Bilanz per 31. Dezember 1998 mit der geschäftlichen Steuererklärung für den Kanton Y per 1. Januar 1999 generell nicht in Einklang gebracht werden, auch nicht unter Berücksichtigung der zulässigen Wertberichtigungen und Abschreibungen.
Dies kann nicht nur daraus geschlossen werden, dass die Steuerbehörden des Kantons X in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2000 erhebliche Bedenken zur Selbstdeklaration durch den Beschwerdeführer äussern, namentlich zur Bewertung der Aktiven.
Wohl behauptete der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einsprache vom 25. Februar 2000, dass die offenen Schuldverpflichtungen in keinem Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf stünden. Demgegenüber führte er auch wiederholt aus, die Liegenschaft x stelle die Basis seiner Einzelfirma dar, und die Schuldverpflichtungen für den Liegenschaftskauf hätten Eingang in die Geschäftsbuchhaltung gefunden bzw. seien über Geschäftskredite amortisiert worden zu amortisieren.
b) Dass die letztgenannten Behauptungen des Beschwerdeführers den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, scheint überwiegend wahrscheinlich.
So findet sich das Darlehen der Gläubiger B bzw. die Grundpfandverschreibung im Kapitalbetrag von Fr. 693000.- aus dem Liegenschaftskauf x nicht in der Steuererklärung für den Kanton X, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat, sondern in der Steuererklärung für den Kanton Y, wo lediglich dessen Einzelfirma ihren Sitz hat.
Weiter geht aus der Steuererklärung für den Kanton X hervor, dass der Beschwerdeführer seine (privaten) Schuldverpflichtungen nicht in geschäftliche und private unterteilt, ist doch lediglich die Zeile für das Total der Passiven ausgefüllt, nicht jedoch die beiden vorangehenden Zeilen. Gleiches muss auch aus den Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 1999 und vom 18. August 1999 geschlossen werden, erfahren doch dort die Schuldverpflichtungen des beschwerdeführerischen Ehepaares dieselbe Behandlung wie diejenigen der Firma. Ungeachtet der wirtschaftlichen Zugehörigkeit werden privat wie geschäftlich begründete Schulden in einem Zuge genannt, und für beide wird die Amortisation durch die Militärversicherung verlangt.
Aufgrund der Bücher kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur kein Eigenkapital in der Firma hat, sondern dass er sich durch seine Firma Kredite von über Fr. 275000.- hat einräumen und damit Privatschulden in den Betrieb hat einfliessen lassen (gemäss Bilanz per 31.12.1998). Addiert man zu den ausgewiesenen Fremdkapitalien von über Fr. 330000.- (wiederum gemäss Bilanz per 31.12.1998) die Forderungen der Firma gegenüber dem Beschwerdeführer, mithin also die privaten Schulden, im Umfang von über Fr. 275000.- zur Rückzahlung des obgenannten Kredites und von mindestens Fr. 330000.- zur Schaffung neuen Eigenkapitals, ergibt dies einen Betrag von über Fr. 935000.-. Dass Schulden und damit Darlehen und Kredite in dieser Höhe nur gegen Sicherstellung erhältlich sind, erscheint notorisch. Aus der (geschäftlichen) Steuererklärung des Beschwerdeführers für den Kanton Y per 1. Januar 1999 sind Hypotheken in etwa diesem Umfange ersichtlich (genau: Fr. 1040000.-). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dient somit das Grundeigentum x vollumfänglich der Kreditsicherung, wobei letztere - ob private Kredite Geschäftskredit - wie dargelegt in die Bücher der Einzelfirma Eingang gefunden haben.
c) Wie bereits unter Erw. 3f festgehalten, findet sich in den beschwerdeführerischen Bilanzen keine Position Immobilien, ungeachtet dessen die mittels Grundpfand sichergestellten Kredite und Darlehen - ob private geschäftliche - in die Bücher der Firma Eingang gefunden haben. Mit Blick auf die aus Art. 959 OR abgeleiteten Grundsätze der Bilanzwahrheit und -klarheit ist es nicht zulässig, Passiven ganz teilweise zu bilanzieren, ohne den dazu gehörenden Aktivposten dementsprechend ganz teilweise in die Bilanz aufzunehmen.
Korrigiert man die beschwerdeführerischen Bilanzen um den Posten der Immobilie - mindestens betraglich im Umfange des angeblichen Steuerwertes gemäss den Steuererklärungen von Fr. 550100.- - zeigen sich durchwegs positive Bilanzwerte, allenfalls eine leichte Unterbilanz. Damit besteht aber offensichtlich keine Gefährdung der Firma mehr, womit es nun an dieser Voraussetzung zur Ausrichtung von Durchhaltebeiträgen mangelt.
6. - Die Bilanz einer Firma zeigt deren Vermögenslage und damit auch, ob sie genügend Reserven für wirtschaftlich schwierige Zeiten hat. Wie gezeigt wurde (oben Erw. 5c), ist dies für die Firma des Beschwerdeführers der Fall.
Auf eine Analyse der Erfolgsrechnung kann verzichtet werden, da diese lediglich die Ertragslage erfasst. Dass die Ertragslage einer Einmannfirma bei voller teilweiser Arbeitsunfähigkeit vermindert ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Einbruch in der Ertragslage wird jedoch bei Einzelfirmen mit Taggeldern und Betriebskostenbeiträgen abgegolten.
7. - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Durchhaltebeiträge zusteht, womit seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Stellt man auf die Bücher ab, so wie sie der Beschwerdeführer darstellt, hatte und hat die Firma aus finanzieller Sicht keine Zukunft, womit es an der Voraussetzung gemäss Art. 32 Abs. 3 Satz 2 MVG gebricht. Korrigiert man die Bilanz der genannten Firma nach wirtschaftlichen und buchhalterischen Kriterien, so fehlt es an der Voraussetzung der Gefährdung aus Art. 32 Abs. 2 MVG.
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