Der Erblasser hinterliess als gesetzliche Erben die Ehefrau, zwei Töchter und einen Sohn. Mittels Aufsichtsbeschwerde gegen den von ihm eingesetzten Willensvollstrecker beantragten diese bei der Teilungsbehörde, der Willensvollstrecker sei anzuweisen, den von ihnen abgeschlossenen partiellen Erbteilungsvertrag innert einer Frist von zehn Tagen beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. Die Teilungsbehörde trat auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein, worauf die Erben an den zuständigen Regierungsstatthalter gelangten und verlangten, dass dieser die Teilungsbehörde anzuweisen habe, ihr Begehren materiell zu behandeln und ihm zu entsprechen, eventualiter habe der Regierungsstatthalter dem Willensvollstrecker die entsprechende Weisung zu erteilen.
3. Die Teilungsbehörde begründet ihr Nichteintreten im Wesentlichen damit, Aufgabe der Aufsichtsbehörde sei die Beurteilung von Beschwerden gegen das formelle Vorgehen und die Geschäftstätigkeit des Willensvollstreckers und nicht die Beurteilung von Begehren betreffend Zivilrechtsstreitigkeiten. Der Willensvollstrecker habe die Verwaltung der Erbschaft und die Teilung gemäss den Anordnungen des Erblassers nach den erbrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches wahrzunehmen. Beim Vollzug der Teilung handle es sich klar um eine Zivilrechtssache, welche durch den ordentlichen Richter zu beurteilen sei.
Gemäss Artikel 518 Absatz 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten und ist insbesondere beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Ziel der Willensvollstreckung ist die Vorbereitung der Erbteilung. Der Willensvollstrecker hat dabei die Teilungswünsche der Erben zu berücksichtigen. Während in der älteren Literatur noch die Meinung vertreten wurde, der Willensvollstrecker sei befugt, die Anordnungen des Erblassers notfalls auch gegen den einstimmigen Willen der Erben durchzusetzen, ist in der neueren Lehre praktisch einhellig anerkannt, dass die Aufgabe des Willensvollstreckers bei der Teilung eine rein dienende, vermittelnde und vorbereitende ist. Eigentliche Teilungsbefugnisse stehen ihm danach nicht zu (Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt i.S. Dr. X vom 19. Mai 2003 E. 3 mit verschiedenen Verweisen, publiziert in BJM 2005 S. 79ff. sowie in ZBGR 2006 S. 94ff.). Für Jean Nicolas Druey gilt es heute als gesichert, dass die Teilung selber nicht ein Akt des Willensvollstreckers, sondern ausschliesslich der Erben ist. Nicht nur kann also der Willensvollstrecker gegen die Erben, die unter sich über eine Art der Teilung einig sind, nichts vorkehren, sondern er ist auch machtlos gegenüber bloss einem einzelnen Erben, der in einen Teilungsplan nicht einwilligen will. Die Teilung ausführen ist demnach bloss als Vorbereitung der Teilung zu verstehen und bedeutet damit, einen Teilungsvorschlag machen (Jean Nicolas Druey, Die Aufgaben des Willensvollstreckers, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern/Stuttgart/Wien 2001, S. 11 mit weiteren Hinweisen). Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. Der Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 634 Abs. 1 und 2 ZGB). Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie vor nach Unterbreitung dieses Teilungsvorschlages selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich. Aufgrund des freien Teilungsrechtes von Artikel 604 ZGB und der Formvorschriften von Artikel 634 ZGB erfordert er weder die Zustimmung noch die Mitunterzeichnung des Willensvollstreckers (Martin Karrer, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2003, N 61 zu Art. 518 ZGB). Ist der Teilungsvorschlag durch Zustimmung aller Erben richterliches Urteil rechtsverbindlich geworden, so hat der Willensvollstrecker ihn zu vollziehen und alle dazu erforderlichen Verfügungshandlungen vorzunehmen. Diese Pflicht zum Vollzug gilt auch für einen Erbteilungsvertrag, der unter den Erben selbst und ohne Zustimmung des Willensvollstreckers abgeschlossen wurde. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, so können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen (Karrer, a.a.O., N 67 zu Art. 518 ZGB). Aufgrund der Rechtsprechung und der geltenden Lehre ist davon auszugehen, dass ein Teilungsvertrag, der von allen Erben schriftlich anerkannt ist, auch für den Willensvollstrecker verbindlich ist. Entgegen der Annahme der Teilungsbehörde hat diese als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker auf das gestellte Begehren der Erben einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Was der Willensvollstrecker in seiner Beschwerdeantwort dagegen vorbringt, vermag an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Der Willensvollstrecker macht insbesondere geltend, dass gemäss einem Entscheid des Obergerichts Zürich vom 31. Oktober 1979 (vgl. ZBGR 1981 S. 281ff.) der grundbuchliche Vollzug nur zulässig sei, wenn der Willensvollstrecker zustimme. Verweigere der Willensvollstrecker seine Zustimmung zu einem von den einigen Erben vorgeschlagenen Teilungsvertrag, so hätten die Erben die Gültigkeit ihres Teilungsvertrages durch eine ordentliche Klage feststellen zu lassen. Die neuere Lehre und die heutige Rechtsprechung gehen indes, wie dargelegt, davon aus, dass die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen beim ordentlichen Richter klagen können. Vorliegend sind die Erben an die Aufsichtsbehörde gelangt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
8. Voraussetzung für die Eintragung einer Erbteilung im Grundbuch ist, dass die betreffende Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Erben haben einen partiellen Teilungsvertrag abgeschlossen. Dieser ist von allen Erben unterzeichnet. Für die Grundbuchanmeldung ist aber auch die Mitwirkung des Willensvollstreckers erforderlich. Der Willensvollstrecker verweigert diese Mitwirkung. Er ist der Aufforderung der Erben, den unterzeichneten partiellen Teilungsvertrag beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden, nicht nachgekommen. Es sind daher aufsichtsrechtliche Massnahmen zu prüfen. Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Es gibt präventive und disziplinarische Massregeln. Präventivund Disziplinarmassnahmen können gleichzeitig ausgesprochen werden, so z.B. eine Weisung zusammen mit der Androhung einer Disziplinarmassnahme im Widerhandlungsfall. Als präventive Massregeln fallen in Betracht: die unverbindliche Empfehlung, die verbindliche Weisung, andere sachdienliche Massnahmen, die Absetzung. Als disziplinarische Massregeln fallen in Betracht: der Verweis, die Ermahnung, die Verwarnung, die Ordnungsbusse, die Bestrafung nach Artikel 292 StGB, die Absetzung (Karrer, a.a.O., N 28ff. zu Art. 595 ZGB). Der Einsatz dieser Mittel hat dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen. Demnach darf das eingesetzte Aufsichtsmittel nicht stärker sein, als der angestrebte Zweck es erfordert. Die ausserordentlich angespannten Verhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und dem Willensvollstrecker und auch die Tatsache, dass sich Gerichtsinstanzen und Aufsichtsbehörden schon verschiedentlich mit dieser Erbschaftssache zu befassen hatten, liessen auch den Schluss zu, dass die Absetzung des Willensvollstreckers geprüft werden sollte. Dieses Begehren wurde von den Beschwerdeführern indessen nicht gestellt. Ihrem Begehren kann demnach mit einer weniger einschneidenden Massnahme entsprochen werden. Dem Willensvollstrecker ist daher die Weisung zu erteilen, den partiellen Teilungsvertrag innert zehn Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, diese Weisung mit der Androhung einer Strafe nach Artikel 292 StGB zu verbinden. (Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf, 24. Mai 2006)
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