Nach § 54 Unterabs. a des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe unter anderem, wenn das soziale Existenzminimum vor während der Geburt nicht gedeckt ist. Der Anspruch ist aber nicht absolut. Er besteht nur insofern, als das soziale Existenzminimum nicht durch anrechenbares Einkommen und Reinvermögen gedeckt ist (§ 56 Abs. 1 SHG). Gemäss § 55 SHG besteht ferner kein Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe, wenn die Mutter die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Auskünfte vorenthält. Konsequenterweise besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsbeihilfe, wenn die Mutter der entscheidenden Behörde die erforderlichen Auskünfte vorenthält, die zur Prüfung der Frage dienen, ob und inwieweit das soziale Existenzminimum vor während der Geburt nicht gedeckt ist. Was die erforderlichen Auskünfte im Sinn von § 55 SHG sind, sagt das Sozialhilferecht nicht. Einzelheiten sind durch Auslegung zu ermitteln.
Der Regierungsrat hat gestützt auf § 56 Abs. 2 SHG in den §§ 33ff. der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (SHV) festgelegt, wie die Höhe der Mutterschaftsbeihilfe grundsätzlich und im Einzelfall zu berechnen ist. Nach § 33 SHV ergibt sich die Höhe der Mutterschaftsbeihilfe aus der Differenz zwischen dem sozialen Existenzminimum der Familie und der Summe des anrechenbaren Einkommens und Vermögens. In § 34 SHV sind diejenigen Ausgaben des täglichen Bedarfs aufgezählt, die das soziale Existenzminimum der Familie bilden. Und in § 35 SHV bestimmte der Regierungsrat, welche Einnahmen anrechenbar sind. Dazu gehören nach § 35 Unterabs. b SHV auch familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Damit sind insbesondere die Unterhaltsbeiträge eines Vaters an sein Kind in Anwendung von Art. 295 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gemeint. Dabei ist der Unterhaltsbeitrag so zu bemessen, dass er den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des Vaters entspricht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die persönlichen Umstände des Vaters werden von der Vormundschaftsbehörde bzw. vom Richter in den jeweiligen Verfahren überprüft (Art. 279 Abs. 1 und 3 ZGB sowie Art. 280 Abs. 2 ZGB). Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 289 Abs. 2 ZGB der Unterhaltsanspruch mit all seinen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, wenn es für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Damit geht auch das Recht auf das Gemeinwesen über, den Unterhaltsanspruch klageweise geltend zu machen bzw. durch Urteil, Vertrag einseitige Anerkennung festgesetzte Unterhaltsbeiträge im Schuldbetreibungsverfahren einzufordern. Der Sozialhilfegesetzgeber hat diese bundesrechtliche Subrogation in § 9 SHG für die Mutterschaftsbeihilfe ausdrücklich wiederholt. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich für das vorliegende Verfahren folgende Grundsätze:
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsbeihilfe besteht nur in der Höhe, als ihr soziales Existenzminimum und das ihrer Tochter nicht durch Unterhaltsbeiträge des Vaters gedeckt sind. Damit sind die effektiv zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemeint. Die Höhe dieser Beiträge hängt aber von Bundesrechts wegen von den persönlichen Verhältnissen des Kindsvaters ab. Bei den Akten liegen kein Unterhaltsvertrag mit entsprechender Genehmigung und kein rechtskräftiges Urteil, aus denen hervorgeht, dass die persönlichen Umstände des Kindsvaters im Sinn von Art. 285 Abs. 1 ZGB abgeklärt worden sind. Das Sozialamt der Gemeinde hätte in einer Parteibefragung einer Beweisaussage der Beschwerdeführerin nach den §§ 88 und 89 VRG lediglich in Erfahrung bringen können, ob sie vom Vater auch ohne die genannten Rechtstitel Geld für den Unterhalt ihrer Tochter erhält. Ferner hätte das Amt die Höhe dieser Beiträge erfragen können. Über die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit des Vaters hätte es aber kaum etwas Schlüssiges in Erfahrung bringen können. Diese Verhältnisse sind daher am ehesten durch Amtsberichte, Beweisauskünfte Zeugeneinvernahmen in Anwendung der §§ 70ff. VRG abzuklären. Dazu hätte das Sozialamt aber Name und Adresse des Vaters gebraucht.
Des weiteren ist nicht erstellt, dass die Vorinstanz trotz der gekürzten Mutterschaftsbeihilfe von Fr. 1914.80 nicht auch noch teilweise für den Unterhalt der Tochter aufkommt. Dies wäre dann der Fall, wenn die Kürzung zu tief bemessen wäre. Die Vorinstanz hätte dann den allfällig weitergehenden Teil des Unterhaltsanspruchs durch die gesetzliche Subrogation erworben. Die Vorinstanz müsste aber zur Durchsetzung dieses Anspruchs Name und Adresse des Kindsvaters kennen.
Unter diesen Umständen sind Name und Adresse des Kindsvaters erforderlich, um abzuklären, in welcher Höhe der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht. Damit hätte die Vorinstanz sogar die Ausrichtung der Mutterschaftsbeihilfe gestützt auf § 55 SHG ablehnen können. Vorliegend hat sie aber in Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes "in maiore minus" lediglich eine Kürzung vorgenommen. Da es sich um die mildere als die durch das Gesetz vorgesehene Massnahme handelt, ist diese Kürzung der Mutterschaftsbeihilfe durch § 55 SHG gedeckt. Damit sticht die Rüge der Beschwerdeführerin, die Kürzung verletze das Legalitätsprinzip und der Einspracheentscheid des Gemeinderates sei deshalb rechtswidrig, nicht.
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