1. Der Beschwerdeführer überschritt auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h. Der Führerausweis wurde ihm gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG für die Dauer eines Monats entzogen.
2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege kein Verschulden vor, weil er die Verkehrsregelverletzung in Notstandshilfe begangen habe. Seine Anwesenheit sei zur Behandlung einer Patientin zwingend erforderlich gewesen. Das medizinische Krankheitsbild habe ihn veranlasst, unverzüglich nach Luzern zu fahren.
3. Gemäss Art. 34 Ziff. 2 StGB ist die Tat, die jemand begeht, um das Gut eines andern, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre und Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, straflos. Die Notstandshilfe ist im Bereiche des Administrativmassnahmerechtes nicht speziell erwähnt. Wenn eine Verkehrsregelverletzung, die als Notstandshilfe begangen wurde, straflos bleibt, kann auch kein Verschulden im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VZV vorliegen; ein Führerausweisentzug wäre in einem solchen Fall nicht zulässig.
4. Eine massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist höchstens dann durch Notstandshilfe im Sinne von Art. 34 StGB gerechtfertigt, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter, wie Leben, Leib und Gesundheit von Menschen, in Frage steht (BGE 106 IV 1ff.). Selbst in solchen Fällen ist Zurückhaltung geboten, da bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich ist, die sich oft nur zufälligerweise nicht verwirklicht (vgl. Martin Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, N 69ff. zu Art. 117 StGB). Eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 StGB bestand im vorliegenden Fall aber offensichtlich nicht. Es mag zutreffen, dass sich der Gesundheitszustand der Patientin des Beschwerdeführers ständig verschlechterte und die Medikation durch den Beschwerdeführer dieser Situation laufend angepasst werden musste und dass der Beschwerdeführer deswegen am Tage der Verkehrsregelverletzung der Meinung war, dass rasche ärztliche Hilfe geboten sei. Es wird aber vom Beschwerdeführer nicht behauptet, die Lage sei für die Patientin lebensbedrohlich gewesen, oder jede Verzögerung der medizinischen Betreuung hätte einen lebensbedrohenden Zustand geschaffen. Auch wenn der Beschwerdeführer als behandelnder Arzt die besten Kenntnisse über den Gesundheitszustand der Patientin hatte und ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Patientin bestand, ist nicht ersichtlich, warum nicht ein anderer Arzt hätte medizinische Hilfe leisten können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, kein anderer Arzt sei erreichbar gewesen, ist wenig glaubhaft. Auch über die Osterfeiertage hätte zweifellos ein Arzt herbeigerufen oder die Patientin hätte ins Spital eingeliefert werden können. Es lag demnach für die Patientin keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben vor, und selbst wenn diese Gefahr bestanden hätte, wäre sie durch den Einsatz eines anderen Arztes abwendbar gewesen. Zu beachten ist auch, dass die massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit schon deshalb nicht gerechtfertigt war, weil der "Zeitgewinn" in keinem Verhältnis zur herbeigeführten Gefahr für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer stand und überdies mit dem Risiko eines Unfalles und damit eines entsprechenden Zeitverlustes verbunden war (vgl. auch LGVE 1991 III Nr. 7).
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