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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 1659)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1659: Regierungsrat

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Vormundschaft nach X zu übernehmen und A als Vormund einzusetzen. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Problem mit diesem Beschluss, sondern beantragt die Aufhebung der Vormundschaft. Da gemäss § 43 Abs. 1 EG ZGB der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde zuständig ist und nicht der Regierungsrat, konnte auf diesen Antrag nicht eingegangen werden. Der Beschwerdeführer fordert im Eventualantrag, dass ihm potenzielle Vormünder vorgestellt werden. Der Gemeinderat hat seine Pflicht erfüllt, indem er den Beschwerdeführer nach einem Vorschlag gefragt hat, jedoch hat dieser niemanden vorgeschlagen. Daher durfte der Gemeinderat eine geeignete Person als Vormund einsetzen, ohne dem Beschwerdeführer eine Auswahl zu präsentieren.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1659

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1659
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1659 vom 16.06.1992 (LU)
Datum:16.06.1992
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Vormundschaft. Vorschlagsrecht. Art. 381 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde ist nicht verpflichtet, der zu bevormundenden Person eine Liste möglicher Vormünde zu unterbreiten. Es genügt, die zu bevormundende Person nach einem Vorschlag zu fragen.
Schlagwörter: Gemeinderat; Vorschlag; Entscheid; Vormundschaft; Person; Einsetzung; Beschwerdeführers; Mangels; Pflicht; Anwärter; Gemeinderates; Übernahme; Hauptantrag; Gesuch; Aufhebung; Vormundsehaftsbehörde; Regierungsrat; Zuständigkeit; Behörde; Antrag; Eventualantrag; Personen; Vormundes; Vater; Mutter; Vertrauens; Bezeichnung
Rechtsnorm: Art. 381 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1659

1. - Der Entscheid des Gemeinderates X beinhaltet im wesentlichen die Übernahme der Vormundschaft nach X und die Einsetzung von A als Vormund.

Der Hauptantrag des Beschwerdeführers richtet sich nicht gegen diesen Entscheid, sondern stellt ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft dar. Dazu ist erstinstanzlich der Gemeinderat als Vormundsehaftsbehörde, nicht der Regierungsrat zuständig (§ 43 Abs. 1 EG ZGB). Mangels Zuständigkeit der angerufenen Behörde kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden.

2. - Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, ihm seien mögliche Personen vorzustellen, die das Amt des Vormundes ausüben würden.

Hat die zu bevormundende Person deren Vater Mutter jemanden als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, soll dieser Bezeichnung, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden (Art. 381 ZGB). Aus diesem Vorschlagsrecht leiten Rechtsprechung und herrschende Lehre die Pflicht der Vormundschaftsbehörde ab, den Vorschlag einzuholen (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N 83 zu Art. 380/381 ZGB). Dieser Pflicht ist der Gemeinderat in genügender Weise nachgekommen, indem er den Beschwerdeführer im Rahmen der Parteieinvernahme vor dem Entscheid nach einem bestimmten Vorschlag gefragt hatte. Wie sich aus der Beweisauskunft ergibt, hat der Beschwerdeführer erwidert, er kenne niemanden. Er habe sich der Einsetzung des Amtsvormundes gegenüber nicht abgeneigt gezeigt. Mangels Vorschlag des Beschwerdeführers durfte der Gemeinderat eine in seinen Augen taugliche Person einsetzen. Keineswegs war er verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Liste möglicher Anwärterinnen und Anwärter für dieses Amt zu präsentieren und ihn auswählen zu lassen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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