Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1659: Regierungsrat
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Vormundschaft nach X zu übernehmen und A als Vormund einzusetzen. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Problem mit diesem Beschluss, sondern beantragt die Aufhebung der Vormundschaft. Da gemäss § 43 Abs. 1 EG ZGB der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde zuständig ist und nicht der Regierungsrat, konnte auf diesen Antrag nicht eingegangen werden. Der Beschwerdeführer fordert im Eventualantrag, dass ihm potenzielle Vormünder vorgestellt werden. Der Gemeinderat hat seine Pflicht erfüllt, indem er den Beschwerdeführer nach einem Vorschlag gefragt hat, jedoch hat dieser niemanden vorgeschlagen. Daher durfte der Gemeinderat eine geeignete Person als Vormund einsetzen, ohne dem Beschwerdeführer eine Auswahl zu präsentieren.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | RRE Nr. 1659 |
Instanz: | Regierungsrat |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.06.1992 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Vormundschaft. Vorschlagsrecht. Art. 381 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde ist nicht verpflichtet, der zu bevormundenden Person eine Liste möglicher Vormünde zu unterbreiten. Es genügt, die zu bevormundende Person nach einem Vorschlag zu fragen. |
Schlagwörter: | Gemeinderat; Vorschlag; Entscheid; Vormundschaft; Person; Einsetzung; Beschwerdeführers; Mangels; Pflicht; Anwärter; Gemeinderates; Übernahme; Hauptantrag; Gesuch; Aufhebung; Vormundsehaftsbehörde; Regierungsrat; Zuständigkeit; Behörde; Antrag; Eventualantrag; Personen; Vormundes; Vater; Mutter; Vertrauens; Bezeichnung |
Rechtsnorm: | Art. 381 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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