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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 1538)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 1538: Regierungsrat

Der Stadtrat von Luzern leitete Anfang 1993 ein Verfahren zur Errichtung einer Vormundschaft für X ein. X erhob Verwaltungsbeschwerde gegen die Anordnung einer medizinischen Begutachtung und argumentierte, dass der Stadtrat von Luzern nicht zuständig sei und keine ausreichende Begründung für die Massnahme vorliege. Trotz X's Wohnsitz in Aargau beharrte der Stadtrat auf seiner Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin aufgefordert, die Rüge der Unzuständigkeit rechtzeitig vorzubringen, was sie tat. Die Behörde ordnete eine medizinische Begutachtung an, da ernsthafte Anhaltspunkte für Geisteskrankheit oder -schwäche vorlagen. Letztendlich wurde die Beschwerde gegen die Einleitung des Entmündigungsverfahrens und die medizinische Begutachtung abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1538

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 1538
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 1538 vom 31.05.1994 (LU)
Datum:31.05.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. Artikel 373 Absatz 1, 374 Absatz 2, 376 Absatz 1, 386 ZGB; §§ 13 Absatz 1, 128 Absatz 2 und Absatz 3f VRG. Ein Entmündigungsverfahren ist dann als eingeleitet zu betrachten, wenn nach aussen hin erstmals manifest wird, dass sich die Behörde mit der möglichen Entmündigung einer Person befasst. - Die bei der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens zuständige Behörde bleibt auch dann zuständig, wenn der Betroffene nachträglich seinen Wohnsitz wechselt. - Die Anordnung einer medizinischen Begutachtung stellt einen Zwischenentscheid dar, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. - Vorläufige Massnahmen nach Artikel 386 ZGB sind bereits im Zeitpunkt der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens möglich.
Schlagwörter: Luzern; Stadt; Stadtrat; Entmündigung; Entmündigungsverfahren; Begutachtung; Einleitung; Verfahren; Zwischenentscheid; Vormundschaft; Entmündigungsverfahrens; Wohnsitz; Anordnung; Absatz; Recht; Zuständigkeit; Stadtrates; Behörde; Zeitpunkt; Vormundschaftsdirektion; Rechtsmittel; Verfahrens; Eröffnung; Begründung; Aarau
Rechtsnorm: Art. 373 ZGB ;Art. 374 ZGB ;Art. 376 ZGB ;Art. 377 ZGB ;Art. 386 ZGB ;Art. 45 VwVG ;
Referenz BGE:104 Ib 133;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 1538

1. Anfang 1993 leitete der Stadtrat von Luzern über X ein Verfahren auf Errichtung einer Vormundschaft ein. Die Eröffnung des Entmündigungsverfahrens teilte er der Betroffenen mit Schreiben vom 6. August 1993 mit. Mit Zwischenentscheid vom 17. Februar 1994 ordnete der Stadtrat von Luzern eine medizinische Begutachtung von X durch den Amtsarzt-Stellvertreter an.

Gegen diesen Entscheid erhob X am 18. Februar 1994 beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde und verlangte sinngemäss, die Einleitung des Entmündigungsverfahrens sei aufzuheben. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend, der Stadtrat von Luzern sei für die Eröffnung eines Entmündigungsverfahrens nicht zuständig, da sie im Kanton Aargau Wohnsitz habe. Im weiteren fehle im Zwischenentscheid des Stadtrates von Luzern eine Begründung für die Anordnung der medizinischen Begutachtung, und es sei daraus nicht ersichtlich, auf wessen Veranlassung das Verfahren eingeleitet worden sei.

Mit nachträglichen Eingaben vom 22. Februar 1994 und 28. Februar 1994 wiederholte X ihre Ausführungen in der Beschwerde und reichte gleichzeitig eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle Aarau für die Zeit vom 1. April 1993 bis 31. August 1993 ein. In einer Ergänzungseingabe vom 13. Mai 1994 erneuerte sie ihre Anträge.

In seiner Vernehmlassung vom 16. März 1994 beantragte der Stadtrat von Luzern die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, X habe sich zwar zuerst nach Aarau und dann nach Engelberg abgemeldet. Damit habe sie sich jedoch bloss der medizinischen Begutachtung entziehen wollen. Einen neuen Wohnsitz habe sie nicht begründet. Sie sei im übrigen immer noch Mieterin ihrer Wohnung in Luzern.

2. Die Beschwerdeführerin ficht einen Zwischenentscheid des Stadtrates von Luzern als Vormundschaftsbehörde an, gegen den gemäss § 45 Absatz 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (EG ZGB) in Verbindung mit § 128 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972 die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Zwischenentscheid direkt betroffen und ist daher ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. Der angefochtene Entscheid datiert vom 17. Februar 1994. Die am 19. Februar 1994 der Post übergebene Verwaltungsbeschwerde erfolgte demnach innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist.

3. Gemäss Artikel 373 Absatz 1 ZGB bestimmen die Kantone die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren. Sie sind dabei jedoch nicht völlig frei, sondern müssen sich an verschiedene bundesrechtliche Rahmenbedingungen halten (vgl. Art. 373 Abs. 2, 374, 376, 378 Abs. 1 und 2, 385 Abs. 2 ZGB). Nach kantonalem Recht bestimmt sich auch der Rechtsmittelweg. Dieser darf die Durchsetzung des materiellen Bundesprivatrechts nicht verhindern.

a. Gemäss § 128 Absatz 1 VRG ist, unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3, ein Rechtsmittel erst gegen den Endentscheid zulässig. § 128 Absatz 2 VRG sieht vor, dass verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden. Selbständig anfechtbar sind insbesondere Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über die Pflicht zur medizinischen Begutachtung (§ 128 Abs. 3 a und f VRG). Das Bundesrecht kennt eine analoge Regelung in Artikel 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren.

Aus prozessökonomischen Gründen sind Zwischenentscheide zwar grundsätzlich nur beschränkt anfechtbar (BGE 104 Ib 133). Es soll vermieden werden, dass das Verfahren ungebührlich verlängert verschleppt wird. Die Aufzählung der selbständig anfechtbaren Zwischenentscheide in § 128 Absatz 3 VRG ist nicht abschliessend (vgl. ebenso Art. 45 Abs. 2 VwVG). Im Unterschied zum Bundesrecht ist im luzernischen Recht beispielsweise ausdrücklich vorgesehen, dass der Zwischenentscheid über die Pflicht zur medizinischen Begutachtung selbständig anfechtbar ist (vgl. § 128 Abs. 3f VRG; LGVE 1986 III Nr. 6). Dies ist zulässig und bedeutet keine Verletzung des Bundesrechts. Ein Entmündigungsverfahren wird durch diese Anfechtungsmöglichkeit nicht ungebührlich verlängert, da eine solche Beschwerde in der Regel ohne unverhältnismässig grossen Aufwand beurteilt werden kann. Im übrigen könnte ein Betroffener auch ohne Beschwerdemöglichkeit die Durchführung einer Begutachtung durch sein Verhalten verhindern und dadurch das Verfahren in viel grösserem Umfang verzögern. Damit entfällt ein entscheidender prozessökonomischer Gesichtspunkt, der gegen die Zulässigkeit einer solchen Anfechtungsmöglichkeit sprechen würde. Zudem stellt die Anordnung einer medizinischen Begutachtung in der Regel einen empfindlichen Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen dar. Auch von der Bedeutung der Anordnung für den Betroffenen erscheint deshalb deren Anfechtbarkeit als sachgerecht. Dies muss selbst dann gelten, wenn ein Entmündigungsverfahren dadurch etwas verzögert wird. In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde immer noch die Möglichkeit, durch vorsorgliche Massnahmen einzuschreiten (vgl. Art. 386 ZGB). Solche Massnahmen sind bereits im Zeitpunkt der Einleitung eines Entmündigungsverfahrens möglich (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N. 78 zu Art. 386 ZGB).

Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der Zwischenentscheid des Stadtrates vom 17. Februar 1994 grundsätzlich (sowohl was die Zuständigkeit des Stadtrates als auch was die Anordnung der medizinischen Begutachtung betrifft) anfechtbar ist.

4. In der Beschwerde vom 18. Februar 1994 und in den nachträglichen Eingaben vom 22. und 25. Februar 1994 bestreitet die Beschwerdeführerin vor allem die Zuständigkeit des Stadtrates von Luzern zur Einleitung des Entmündigungsverfahrens. Sie macht geltend, sie habe im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Aarau Wohnsitz gehabt. Zum Beweis legt sie eine entsprechende Wohnsitzbestätigung auf.

Bevor die Zuständigkeit des Stadtrates von Luzern überprüft werden kann, stellt sich als erstes die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Rüge rechtzeitig vorgebracht hat, so dass überhaupt darauf eingetreten werden kann.

a. Bereits mit Schreiben vom 6. August 1993 hat die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern die Beschwerdeführerin orientiert, dass sie gegen sie ein Verfahren auf Errichtung einer Vormundschaft eingeleitet habe. Die Beschwerdeführerin wusste somit ab diesem Zeitpunkt von der Einleitung des Verfahrens durch den Stadtrat von Luzern. Sie bestritt dessen Zuständigkeit jedoch erst mit Beschwerde vom 18. Februar 1994. Der Stadtrat von Luzern hat der Beschwerdeführerin die Verfahrenseinleitung aber nicht durch einen Zwischenentscheid, sondern bloss durch formlose Mitteilung eröffnet. Gemäss § 13 Absatz 1 VRG hätte der Stadtrat seine Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen können. Dazu war er jedoch nicht verpflichtet. Aus der formlosen Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung darf nun aber der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen. Enthält nämlich eine Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung, so beginnt die Rechtsmittelfrist überhaupt nicht zu laufen (A.R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 457 und dort zitierte Literatur). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Rüge der Unzuständigkeit auch noch in der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Stadtrates von Luzern vom 17. Februar 1994 erheben konnte. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt einzutreten.

b. Gemäss Artikel 376 Absatz 1 ZGB erfolgt die Bevormundung am Wohnsitz der zu bevormundenden Person. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens vorhandenen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Vormundschaft schliesslich errichtet und unter Vorbehalt von Artikel 377 ZGB geführt und beendigt wird. Durch diese Lösung soll vor allem verhindert werden, dass sich der Betroffene zu seinem eigenen Schaden durch Wegzug einer möglichen Entmündigung entziehen und sich die mit dem Verfahren befasste Behörde ihrer Zuständigkeit entschlagen kann. Die bei der Einleitung zuständige Behörde bleibt auch dann zur Durchführung des Verfahrens zuständig, wenn der Betroffene unterdessen seinen tatsächlichen Wohnsitz wechselt (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 103 zu Art. 373 ZGB, N. 115ff. zu Art. 376 ZGB und N. 44 zu Art. 377 ZGB). Massgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit ist somit der Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens. Die genaue Ansetzung dieses Zeitpunktes hängt davon ab, wie die "Einleitung" definiert wird. Der Begriff ist bundesrechtlich zu bestimmen, weil von der Einleitung bundesrechtliche Wirkungen ausgehen. Aus der Zwecksetzung ergibt sich, dass von einem Begriff der Einleitung auszugehen ist, der möglichst früh erfüllt ist (Helmut E. Henkel, Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 revidiertes ZGB, Diss., Zürich 1977, S. 204). Das Gesetz kennt jedoch keine ausdrückliche Bestimmung, die den Zeitpunkt der Einleitung festlegen würde. Das Entmündigungsverfahren ist deshalb dann als "eingeleitet" zu betrachten, wenn nach aussen hin erstmals manifest wird, dass sich die Behörde mit der möglichen Entmündigung einer Person befasst: so wenn bei ihr eine glaubhafte Anzeige eingeht, wenn sie bei einer andern Behörde Akten einfordert Auskunftspersonen befragt (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 106 zu Art. 373 ZGB, N. 122 zu Art. 376 ZGB).

Auf Anfrage hin erklärte der Sekretär der Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern, der Bruder der Beschwerdeführerin habe sich erstmals mit Schreiben vom 23. November 1992 an die Vormundschaftsdirektion gewandt und um schützende Massnahmen für seine Schwester nachgesucht. Er sei in der Folge aufgefordert worden, seinen Antrag zu präzisieren. Ein erstes Gespräch habe am 3. Januar 1993 stattgefunden. In der Folge habe die Vormundschaftsdirektion Kontakt mit Dr.med. Y aufgenommen. Mit der Anzeige an die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern und der Kontaktaufnahme mit Dr.med. Y ist das Entmündigungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin als "eingeleitet" zu betrachten. In dieser Zeit hatte die Beschwerdeführerin aber unbestrittenermassen Wohnsitz in Luzern. Der Stadtrat von Luzern war damit zur Eröffnung des Entmündigungsverfahrens zuständig. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz vom 1. April 1993 bis 31. August 1993 tatsächlich in Aarau hatte. Selbst wenn dies so wäre, würde das nichts an der Zuständigkeit des Stadtrates von Luzern ändern, da dieser - wie bereits erwähnt - auch bei einem nachträglichen Wohnsitzwechsel zur Durchführung des Verfahrens zuständig bleibt. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens. Sinngemäss wehrt sie sich damit auch gegen die Anordnung der Begutachtung durch den Stadtrat von Luzern.

a. Gemäss Artikel 374 Absatz 2 ZGB darf die Entmündigung wegen Geisteskrankheit Geistesschwäche nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Gemäss Offizialmaxime ist eine Begutachtung anzuordnen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte einer Geisteskrankheit -schwäche bestehen, z.B. wenn sich der Betroffene besonders auffällig verhält. Bei genügenden Anhaltspunkten muss eine Expertise angeordnet werden. Ohne entsprechende Anhaltspunkte ist die Anordnung der Expertise nicht zulässig. Dieser Ermessensentscheid obliegt der zuständigen Behörde (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 91ff. zu Art. 374 ZGB).

b. Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren auf persönliche und finanzielle Hilfe angewiesen. Sie erhält eine IV-Rente von monatlich Fr. 1600.-. Als Mitglied einer Erbengemeinschaft kommen ihr zusätzlich monatlich noch ca. Fr. 2000.- zu. Mit Schreiben vom 23. November 1992 hat sich der Bruder der Beschwerdeführerin an die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern gewandt und um schützende Massnahmen für die Beschwerdeführerin nachgesucht. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass er die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in finanziellen und persönlichen Belangen unterstützt habe. Bisher sei die Situation noch tolerierbar gewesen. Durch den Abschluss eines Leasingvertrages für ein teures Auto habe sich die Beschwerdeführerin nun aber finanziell völlig übernommen. Ihre Existenzgrundlage sei gefährdet. Er sei nicht mehr in der Lage, die Risiken der Handlungsweise der Beschwerdeführerin ohne amtliche Hilfe zu tragen.

Die Vormundschaftsdirektion der Stadt Luzern nahm in der Folge Kontakt mit Dr. med. Y auf. Dieser hatte die nötigen Abklärungen im Rahmen der IV-Rente für die Beschwerdeführerin vorgenommen. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass Dr. med. Y die Beschwerdeführerin als eine krankheitsuneinsichtige und unstete Person beschrieben hat. Sie sei chaotisch im Umgang mit Geld. Die Gefahr bestehe, dass sie total abstürze, wenn sie zuviel Geld zur Verfügung habe. Die Beschwerdeführerin pflege auch Kontakt zu Randgruppen, beispielsweise Drogensüchtigen und Alkoholikern. Die Beschwerdeführerin sei auch selber eine auffällige Person. Ihr Benehmen und ihre äussere Erscheinung wirkten oftmals befremdend. Im Rahmen der Beweiserhebungen des instruierenden Justizdepartementes bestätigte Dr. med. Y diese Aussagen. Er erwähnte auch, dass er die Anordnung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin für richtig und sinnvoll erachte.

Aufgrund dieser Feststellungen ist die Einleitung des Entmündigungsverfahrens und die Anordnung der Begutachtung durch den Stadtrat von Luzern nicht zu beanstanden. Die Anzeige des Bruders der Beschwerdeführerin, die Aussagen von Dr. med. Y und auch das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin sind ausreichende Indizien, um ein Entmündigungsverfahren zu eröffnen. Der Stadtrat von Luzern hat dadurch das ihm zustehende Ermessen nicht missbraucht. Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, was eine Aufhebung der Verfahrenseinleitung und der Anordnung der medizinischen Begutachtung rechtfertigen würde. Es wird Aufgabe des Sachverständigen sein abzuklären, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als Geisteskrankheit Geistesschwäche bezeichnet werden muss. Die Beschwerde erweist sich in bezug auf die vom Stadtrat von Luzern eingeleitete Eröffnung des Entmündigungsverfahrens und die angeordnete medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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