In der Ausgabe der Zeitung Z. vom 24. März 1995 erschien auf der Frontseite ein Artikel unter dem Titel "Nackte Stars heimlich gefilmt". Darin wurde dem Kläger 1 vorgeworfen, in der Sauna des Kurhotels X. heimlich Videokameras installiert und die Hotelgäste damit gefilmt zu haben. In den folgenden Ausgaben der Z. fand die Berichterstattung über die Videokameras im Kurhotel X. ihre Fortsetzung, wobei die betreffenden Artikel vorwiegend auf der Frontseite und unter auffälligen Schlagzeilen erschienen. In der Wochenendausgabe der Z. vom 26. März 1995 erschien ein Artikel unter dem Titel "X.: Frauen auch in Zimmern nicht sicher." Darin wurde berichtet, der Kläger 1 habe sich seinen Gästen nicht nur mit versteckten Videokameras genähert, sondern sei auch öfter in den Zimmern seiner weiblichen Gäste anzutreffen gewesen. Am 29. März 1995 verlangten die Rechtsvertreter der Kläger die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in der Z. und in der Wochenendausgabe. Die Redaktion der Z. reagierte umgehend auf das Gegendarstellungsbegehren und erklärte sich bereit, eine gekürzte Gegendarstellung abzudrucken. Die Kläger lehnten diesen Gegenvorschlag ab und erklärten, einzig die Veröffentlichung des gesamten, von ihnen erstellten Textes zu akzeptieren. Die Beklagte verweigerte die Veröffentlichung dieser Gegendarstellung mit zwei Erklärungen vom 31. März 1995. Daraufhin stellten die Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten das Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, die Gegendarstellung in der Tageszeitung Z. und der Wochenendausgabe auf der ersten Seite, und zwar in derselben Form und Aufmachung wie die inkriminierten Artikel, zu veröffentlichen:
Aus den Erwägungen:
2. - Im Verfahren betreffend Gegendarstellung entscheidet der Richter unverzüglich aufgrund der verfügbaren Beweismittel (Art. 28l Abs. 3 ZGB). Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung schliesst den Zeugenbeweis nicht von vornherein aus. Die Praxis im Kanton Zürich lehnt zwar den Zeugenbeweis für den Beweis offensichtlicher Unrichtigkeit im Sinne von Art. 28h Abs. 2 ZGB ab, da Zeugenaussagen keine unwiderlegbaren Beweise seien, welche die Unrichtigkeit der Gegendarstellung sofort und absolut überzeugend darzutun vermöchten (ZR 88 [1989] Nr. 34). In der Rechtsprechung insgesamt hat sich dieser Grundsatz allerdings noch nicht verfestigt (vgl. Kocian Elmaleh Katerina, Gegendarstellungsrecht - Droit de réponse, Diss. Zürich 1993, S. 161f.; kein grundsätzlicher Ausschluss des Zeugenbeweises, in: ZR 87 [1988] Nr. 125). Ein beträchtlicher Teil der Lehre lässt den Zeugenbeweis auch im Verfahren betreffend Gegendarstellung zu (Hotz, Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern und Stuttgart 1987, S. 109; Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 170; kritisch zum Ausschluss des Zeugenbeweises auch Schürmann/Nobel, Medienrecht, 2. Aufl., Bern 1993, S. 267). Angesichts der im vorliegenden Fall von einer Gegendarstellung auch betroffenen Drittinteressen (z.B. von allfälligen Saunabenützern) erscheint es daher gerechtfertigt, die beiden hinsichtlich Installation und Funktionsweise der Kameras im Kurhotel X. angebotenen Zeugen zu befragen. Eine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens entsteht dadurch nicht. Hinzu kommt, dass die Zeugenbefragungen auch eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts der beiden aufliegenden Zeugenbescheinigungen ermöglichen. Auf die weitere, von der Beklagten bezüglich des Beweisthemas der Existenz von Videoaufnahmen aus dem Kurhotel X. erst an der Verhandlung vom 4. Mai 1995 beantragte Zeugenbefragung bzw. Edition eines Einvernahmeprotokolls ist im Interesse eines raschen Verfahrens und mangels sofortiger Verfügbarkeit zu verzichten. Im übrigen ist fraglich, ob mit den angerufenen Beweismitteln die Existenz von Videoaufnahmen aus dem Kurhotel X. mit der erforderlichen Sicherheit überhaupt nachgewiesen werden könnte. Selbst wenn die angerufene Zeugin glaubhaft versicherte, beim Kläger 1 ein entsprechendes Video gesehen zu haben, wäre damit noch nicht klar erwiesen, dass das fragliche Video tatsächlich im Kurhotel X. aufgenommen wurde. Die Abklärung dieser Frage würde weitere Beweiserhebungen bedingen, die den Rahmen eines Gegendarstellungsverfahrens in jedem Fall sprengen würden.
3. - (...)
4. - Für die Form und den Inhalt der Gegendarstellung sind zwei Kriterien massgebend. Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist wenn sie gegen das Recht die guten Sitten verstösst (Art. 28h ZGB). An den Beweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Gegendarstellung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Medienunternehmen muss die offensichtliche Unrichtigkeit sofort und unwiderlegbar dartun. Die Weigerung, die Gegendarstellung zu veröffentlichen, ist daher nur in ganz eindeutigen Fällen gerechtfertigt, die nicht ein langdauerndes ordentliches Verfahren erfordern (Schürmann/Nobel, a.a.O., S. 267; BGE 115 II 115; LGVE 1992 I Nr. 1).
Das Gericht kann eine verlangte Gegendarstellung auf ein gesetzeskonformes Mass kürzen, abändern gar ergänzen. Sowohl Kürzungen als auch Ergänzungen sind allerdings nur insoweit zulässig, als dadurch inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgegangen wird, die bereits im Text enthalten waren, der dem Medienunternehmen vorlag. Der geänderte Text muss inhaltlich gegenüber dem ursprünglichen Text ein Minus darstellen. Eine teilweise Gutheissung der Gegendarstellung kommt allerdings nur in Frage, sofern die Klage so formuliert ist, dass die Abänderungen vom Richter ohne weiteres vorgenommen werden können; es ist diesem nicht zuzumuten, den Gegendarstellungstext selber zu redigieren (BGE 115 II 119, 117 II 4f., 119 II 108). Soweit der Richter den Text abändern kann, muss dies auch dem Kläger möglich sein, jedenfalls solange dieser nach dem massgeblichen Prozessrecht noch von seiner Klage teilweise Abstand nehmen kann (BGE 117 II 6).
Gegen die Neuformulierung des Gegendarstellungstextes während des Verfahrens durch die Kläger bringt die Beklagte vor, bei der Frist zur Einreichung einer Gegendarstellung handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Zudem sei die mit der Neuformulierung des Gegendarstellungstextes erfolgte Klageänderung als verspätet abzuweisen. Mit Einreichung der Klage sei das Prozessthema bestimmt, weshalb eine Änderung des Textes nicht mehr möglich sei. Die Klägerschaft mache mit der Neuformulierung des Textes keine Kürzungen im Sinne der Rechtsprechung, sondern klage jetzt ein Aliud ein. Hier werde eine andere Gegendarstellung vorgelegt, die mit der ursprünglich Eingeklagten nichts mehr zu tun habe.
Es trifft zu, dass die in Art. 28i Abs. 1 ZGB aufgestellte Frist in der Doktrin als Verwirkungsfrist betrachtet wird (Hotz, a.a.O., S. 81; Schürmann/Nobel, a.a.O., S. 269; Kocian Elmaleh, a.a.O., S. 169). Die erwähnte Frist betrifft jedoch die Absendung des Textes an das Medienunternehmen, nicht das Verfahren vor dem Richter. Diesbezüglich ist eine Abänderung des Textes nach der Rechtsprechung auch durch den Kläger möglich, sogar noch in der Berufung ans Bundesgericht (BGE 117 II 6). Zweifellos wäre es unzulässig, im Verfahren vor dem Richter einen völlig neuen Gegendarstellungstext mit bisher nicht enthaltenen Behauptungen einzureichen. Entscheidend sind dabei aber nicht die Formulierungen die formelle Gestaltung des Textes, sondern dessen Inhalt. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist somit die Neuformulierung des Gegendarstellungstextes durch die Klägerschaft im vorliegenden Verfahren insoweit zulässig, als damit inhaltlich nicht über die Aussagen im ursprünglichen Text hinausgegangen wird, welcher der Beklagten vorgelegt wurde. Zu prüfen ist, ob der nunmehr vorgelegte Gegendarstellungstext Behauptungen enthält, die sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als offensichtlich unrichtig erweisen.
5. - (...)
6. - Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht (Art. 28k Abs. 1 ZGB). Die Veröffentlichung hat kostenlos zu erfolgen (Art. 28k Abs. 3 ZGB). Die Gegendarstellung sollte unter gleich günstigen Bedingungen veröffentlicht werden wie die Tatsachendarstellung (Hotz, a.a.O., S. 91; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 169). Während in der zitierten Literatur die Ansicht vorherrscht, die Gegendarstellung müsse in der gleichen Rubrik und zumindest tendenziell in der gleichen Aufmachung, Schriftart und Grösse erfolgen, ergibt sich gemäss Praxis aus der gesetzlichen Regelung nicht eine starre Pflicht, die Gegendarstellung in der gleichen Rubrik beziehungsweise auf der gleichen Seite wie die ursprüngliche Mitteilung abzudrucken. Es muss sich aber doch um eine vom Publikum ebenso beachtete Veröffentlichungsweise handeln (BGE 119 II 99). Das Erfordernis einer möglichst gleichwertigen Plazierung ist um so strikter zu beachten, wenn die beanstandete Tatsachendarstellung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellt wenn diese in auffälliger Aufmachung erschienen ist (ZR 86 [1987] Nr. 83).
Angesichts der Tatsache, dass die beanstandete Berichterstattung der Beklagten über mehrere Tage hinweg die Schlagzeilen auf der ersten Seite der Z. beherrschte, erscheint die von der Klägerschaft verlangte Plazierung auf der Frontseite durchaus angemessen. Obwohl sich das Gericht nicht zur regelmässigen Leserschaft der Z. zählt, darf davon ausgegangen werden, dass die im vorliegenden Fall in Frage stehende Berichterstattung auch für die Verhältnisse dieser Zeitung ausserordentlich auffällig gestaltet war und durch täglich neue Schlagzeilen grosse Aufmerksamkeit auf sich zog. Diese Wirkung wurde durch die wiederholten Ankündigungen auf dem Aushang und in der Fernsehwerbung noch verstärkt. Unter diesen Umständen wäre auch die Anordnung, die Gegendarstellung sei ebenfalls im Aushang anzukündigen, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Hotz, a.a.O., S. 58f.; Kocian Elmaleh, a.a.O., S. 155). Da es jedoch an einem entsprechenden Antrag fehlt, ist darüber im vorliegenden Fall nicht zu befinden. Um die vom Recht der Gegendarstellung angestrebte "Waffengleichheit" zwischen Medienunternehmen und dem von einer Tatsachendarstellung Betroffenen (Hotz, a.a.O., S. 28; Tuor/Schnyder/Schmid, S. 99; Bucher, a.a.O., N 633) zumindest tendenziell zu verwirklichen, ist die Gegendarstellung in der Z. über zwei Spalten, in ganzem Umfang auf der oberen Seitenhälfte und mit einem fettgedruckten Titel in Zeilenhöhe von mindestens 12 mm zu veröffentlichen.
Für die Wochenendausgabe, welche nur einen Artikel im Innenteil der Zeitung abdruckte und sich dabei einer weniger auffälligen Aufmachung bediente, ist zu differenzieren. Hier genügt die Veröffentlichung an gut sichtbarer Stelle im Innenteil der Zeitung, wobei die Gegendarstellung mit einem Rahmen zu versehen ist. Für den Titel ist Fettdruck und eine Zeilenhöhe von mindestens 8 mm zu verwenden. Für den sog. Lead ist in beiden vorgenannten Zeitungen Fettdruck zu verwenden. Die Veröffentlichung hat in beiden Zeitungen in der nächstmöglichen Ausgabe, spätestens jedoch in der übernächsten Ausgabe nach Zustellung dieses Entscheids zu erfolgen.
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