Zusammenfassung des Urteils OG 1994 33: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Der Anwalt muss gemäss den Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes seine Unabhängigkeit wahren, auch wenn er mit anderen Anwälten zusammenarbeitet. Er ist disziplinarisch selbst verantwortlich für seine berufliche Tätigkeit, unabhängig von Anweisungen des Prinzipals oder dienstlichen Vorschriften. Auch für die Kanzlei trägt er die disziplinarische Verantwortung und muss die Arbeit des Kanzleipersonals überwachen. Bei Bürogemeinschaften haften die Partner solidarisch für Fehlerhaftigkeit und Verbindlichkeiten. Es wird diskutiert, ob die Bürogemeinschaft `X. & Partner` als Kollektivgesellschaft betrachtet werden sollte, was solidarische Haftung für alle Partner bedeuten würde. Der Disziplinarbeklagte kann sich nicht einfach seiner Verantwortung entziehen, indem er angibt, ein angestellter Anwalt zu sein.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1994 33 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 29.11.1994 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis. |
Schlagwörter: | Partner; Anwalt; Büro; Beruf; Verantwortung; Disziplinarbeklagte; Recht; Gesellschaft; Partner; Unabhängigkeit; Luzerner; Anwälte; Mitarbeiterverhältnis; Prinzipal; Mandat; Sterchi; Rechtsanwalt; Kanzlei; Bürogemeinschaft; Verbindlichkeiten; Stellung; Standesregeln; Anwaltsverbandes; Zusammenwirken; Associé; Substitution; Anweisungen |
Rechtsnorm: | Art. 543 OR ;Art. 552 OR ;Art. 568 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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