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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 33
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1994 33 vom 29.11.1994 (LU)
Datum:29.11.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis.
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 543 OR ; Art. 552 OR ; Art. 568 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Der Anwalt übt seinen Beruf in voller Unabhängigkeit aus (Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Ziff. I/1). Die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Der Associé hat insbesondere bei Substitution durch den Prinzipal das Mandat selbständig und auf eigene Verantwortung zu führen. Er ist in jedem Fall für seine berufliche Tätigkeit disziplinarisch selbst verantwortlich. Er kann sich weder auf Anweisungen des Prinzipals (im Mitarbeiterverhältnis) noch auf dienstliche Vorschriften (im Anstellungsoder Beamtenverhältnis) berufen, um sich für Fehler in seiner Berufsausübung zu exkulpieren (Sterchi Martin, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 8 f. zu Art. 9). Der Rechtsanwalt trägt auch für seine Kanzlei die disziplinarische Verantwortlichkeit (culpa in instruendo vel custodiendo, vgl. Sterchi, a.a.O., N 5 zu Art. 10). Überlässt er dem Kanzleipersonal die Erfüllung gewisser Aufträge, so hat er diese zu überwachen und sich von der richtigen Erledigung selber zu überzeugen (Zemp Heini, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg 1968, S. 93).

...

Der Disziplinarbeklagte und seine Berufskollegen treten gegen aussen als Bürogemeinschaft auf, wobei jeder das Recht hat, einen Büropartner zu substituieren. In der Regel gelten solche Bürogemeinschaften als Einfache Gesellschaften, bei denen vorerst jeder Partner für fehlerhafte Berufstätigkeit selber haftet und, sofern er Verbindlichkeiten im Namen der Gesellschaft einging, seine Partner solidarisch mithaften (Art. 543 Abs. 2 OR). Wo mehrere Anwälte gar unter einer gemeinsamen Firma - wie hier unter dem Namen "X. & Partner" - auftreten, stellt sich die Frage, ob nicht eine Kollektivgesellschaft nach Art. 552 ff. OR vorliegt (Reymond Jacques-André, La responsabilité des avocats et de leurs collaborateurs, in: Der Schweizer Anwalt, Nr. 120, Mai 1989, S. 26 ff.). Dann würde jeder Partner ohnehin für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch haften (Art. 568 OR). Der Disziplinarbeklagte glaubt, sich seiner Verantwortung für die finanzielle Seite des Mandates entschlagen zu können mit dem Hinweis, er sei angestellter Anwalt. Für seine interne Stellung im Büro "X. & Partner" legt er allerdings keine Belege auf. Seine direkte Verantwortung dem Klienten gegenüber könnte - falls dies bei der Ausübung des Anwaltsberufes überhaupt möglich ist - wohl nur dann verneint werden, wenn er ausschliesslich als Angestellter von Rechtsanwalt X. tätig geworden und gegen aussen nicht als Partner in Erscheinung getreten wäre. Dies ist aber aufgrund der Ausgestaltung des Vollmachtsformulars und des Briefkopfs nicht der Fall, weshalb es sich erübrigt abzuklären, wie es sich mit der finanziellen Stellung des Disziplinarbeklagten im Büro "X. & Partner" tatsächlich verhält.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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