Zusammenfassung des Urteils OG 1991 5: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen antwortete auf die Anfrage eines Notars bezüglich der Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen. Es wird klargestellt, dass die Einlieferung solcher Verfügungen an die Behörde unverzüglich erfolgen muss, unabhängig davon, ob sie für ungültig erklärt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen legen fest, wer für die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen verantwortlich ist, und betonen die Pflicht zur Einlieferung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abschrift von Urkunden in die Aktensammlung eines Notars keine Verpflichtung zur Ablieferung von Testamenten an die Teilungsbehörde begründet.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1991 5 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Datum: | 21.06.1991 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 556 ZGB. Verpflichtung des Notars zur Einlieferung von letztwilligen Verfügungen, die sich in seiner Aktensammlung befinden? |
Schlagwörter: | Verfügung; Notar; Verfügungen; Abschrift; Erblassers; Einlieferung; Testament; Verwahrung; Aktensammlung; Urkunden; Amtsstelle; Aufbewahrung; Teilungsbehörde; Einlieferungspflicht; Ablieferung; Notars; Erbverträge; Vorschrift; Kommentar; Escher; Verpflichtung; Ablieferungspflicht; Todesfalle; Testamente; Anfrage; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen:; Registeramt; Grundbuch |
Rechtsnorm: | Art. 504 ZGB ;Art. 505 ZGB ;Art. 556 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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