Richter: Bachmann, Tanner, Hess, Lang, Braun Kesselring
Gerichtsschreiber: Holdermann
Urteil vom 29. Juni 2001
in Kriminalstrafsachen
X... Y......., geb. ......1963, von .........., verheiratet, ............................., ............................, ............................., privat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ............................................
................................................, Angeklagter,
betreffend vorsätzliche Tötung und Tötungsversuch.
Privatklägerin/Opfer
A...... F........, ......................................................... (Schwester des Getöteten)
Die Untersuchung führte das Amtsstatthalteramt Hochdorf.
Die Staatsanwaltschaft beantragt (fl. Akten Bel. 2 S. 15), der Angeklagte sei schuldig zu befinden
- der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB und
- der versuchten vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
Er sei mit 7 Jahren Zuchthaus zu bestrafen.
Die sichergestellte Tatwaffe und das dazu gehörende Magazin samt Patronen seien in Anwendung von Art. 58 StGB einzuziehen. Die beiden anderen sichergestellten Waffen seien dem Angeklagten auszuhändigen.
Nebst Kostenfolgen nach § 275 StPO.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. ..............., beantragt (fl. Akten Bel. 9/Beiblatt):
I. Zum Beweis
1. Die neu aufgelegten Fotos und Pläne seien zu den Akten zu nehmen.
2. Edition eines Filmbeitrages vom 29.04.1999 durch das Schweizer Fernsehen DRS, 10 vor 10, Inseliquai 8, Postfach, 6002 Luzern
3. Edition eines Filmbeitrages vom 29.04.1999 durch das Regionalfernsehen TeleTell, Maihofstrasse 76, Postfach, 6006 Luzern
4. Edition eines Filmbeitrages vom 29.04.1999 durch die Tele 24 AG, Habsburgerstrasse 26, 6003 Luzern
II. Zur Sache
1. Herr X... Y......... sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Vorbemerkungen
1. Mit Entscheid vom 16.08.2000 wurde X... Y......... vom Amtsstatthalteramt Hochdorf wegen "eventualvorsätzlicher Tötung und eventualvorsätzlich vollendet versuchter Tötung" dem Kriminalgericht des Kantons Luzern zur Beurteilung überwiesen. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, lautend auf vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB und versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, datiert vom 22.01.2001 (fl. Akten Bel. 2).
2. Mit Schreiben vom 21.05.2001 (fl. Akten Bel. 3) wurde der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger gestützt auf § 183 StPO mitgeteilt, dass das Gericht die Strafsache auch unter dem Gesichtspunkt des Totschlags nach Art. 113 StGB resp. des Totschlagsversuchs nach Art. 113 in Verbindung mit Art. 22 StGB prüfen werde.
Sachverhalt
X... Y......... wird eine vorsätzliche Tötung und zusätzlich ein vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung zur Last gelegt.
Die Staatsanwaltschaft führt in der Anklageschrift im Wesentlichen aus, er habe am Abend des 28.04.1999 kurz nach 21.15 Uhr auf dem Gartensitzplatz seines neu erstellten Einfamilienhauses im ........quartier in Emmenbrücke zwei Männer festgestellt, die ins Haus einzubrechen versucht hätten. Als die beiden Männer den Angeklagten und dessen Frau erblickt hätten, seien sie allerdings sogleich geflohen, ohne je das Haus betreten irgendetwas mitgenommen zu haben. Obwohl der Angeklagte klar habe erkennen können, dass die Einbrecher die Flucht angetreten hätten und kein Angriff auf ihn resp. seine Frau erfolge noch erfolgen würde, habe er ihnen dann in sog. Combatstellung hinterhergeschossen, wobei er ihren Tod zumindest in Kauf genommen habe. X... Y......... habe - ohne dass eine Notwehrsituation vorgelegen hätte - beidhändig insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien in die Fluchtrichtung der Einbrecher abgegeben, und zwar unter Verwendung einer Pistole, die er stets in geladenem Zustand auf dem Kleiderschrank im Schlafzimmer deponiert gehabt habe, um sich gegebenenfalls gegen Einbrecher wehren zu können. Einer der vom Angeklagten abgegebenen Schüsse habe schliesslich einen der flüchtenden Einbrecher, B..... F........, aus einer Distanz von rund 50 Metern von hinten am Kopf getroffen, was letztlich zu dessen Tod geführt habe. Der zweite Einbrecher sei entkommen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Erwägungen verwiesen (vgl. insbesondere auch die Zusammenfassung in Erw. 7).
Erwägungen
1. Im Beweis
Die vom Verteidiger an der kriminalgerichtlichen Verhandlung neu aufgelegten Fotos und Pläne werden zu den Akten genommen (fl. Akten Bel. 7.2-8). Ansonsten ist der urteilsrelevante Sachverhalt hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweiserhebungen erübrigen. Insbesondere kann auf die von Seiten der Verteidigung beantragte Edition diverser Fernsehbeiträge verzichtet werden, weil davon in Anbetracht der gründlichen Strafuntersuchung und der aktenkundigen Zeugeneinvernahmen (welche auch die Frage des Mündungsfeuers betreffen) keine verwertbaren neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Jedenfalls vermöchten solche Fernsehbeiträge resp. allfällige darin enthaltene Aussagen Dritter, die nicht unter Einhaltung der strafprozessualen Vorschriften gemacht wurden, das klare Beweisergebnis von vornherein nicht umzustossen. Der Verteidiger verlangt im Uebrigen nicht, dass die in den besagten Fernsehbeiträgen angeblich aufgetretenen Dritten im Strafverfahren formell als Zeugen einzuvernehmen seien, was ebenfalls aufzeigt, dass deren Angaben nicht von zentraler Bedeutung sind.
2. Zu prüfende Straftatbestände
2.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 28.04.1999 insgesamt 7 Schüsse in die Richtung zweier flüchtender Männer abgegeben, d.h. diesen hinterhergeschossen zu haben. Dabei soll er einen der Flüchtenden tödlich getroffen haben, während der andere entkommen konnte. Die Staatsanwaltschaft beantragt in diesem Zusammenhang einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB sowie wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Verteidiger geht demgegenüber - für den Fall, dass (was bestritten wird) überhaupt ein durch den Angeklagten begangenes Tötungsdelikt vorliegen und auch keine (Putativ-) Notwehr angenommen werden sollte - von Totschlag nach Art. 113 StGB resp. Totschlagsversuch nach Art. 113 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aus (vgl. auch den entsprechenden Vorhalt des Gerichts in fl. Akten Bel. 3). Mord nach Art. 112 StGB (resp. Mordversuch) scheidet hingegen nach übereinstimmender Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung von vornherein aus. Nachfolgend werden zunächst die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung (einschliesslich Eventualvorsatz), des Totschlags sowie - lediglich der Vollständigkeit halber - des Mordes allgemein erläutert (Erw. 2.2 bis 2.4; zum Versuch vgl. Erw. 2.5). Weitere, aufgrund des Beweisergebnisses bzw. wegen unechter Konkurrenz ohnehin nicht zur Anwendung gelangende Tatbestände gegen Leib und Leben (wie z.B. Gefährdung des Lebens, fahrlässige Tötung usw.) werden hingegen nicht dargestellt. Danach wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die zu beurteilende Tat eingegangen (Erw. 3 ff.; zur Frage der Notwehr usw. vgl. unten Erw. 5).
2.2 Vorsätzliche Tötung begeht nach Art. 111 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112-116 StGB zutrifft. Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren (Maximaldauer: 20 Jahre; vgl. Art. 35 StGB). Art. 111 StGB tritt als lex generalis hinter die Spezialtatbestände von Art. 112 ff. StGB zurück, wobei im Zweifel Art. 111 an Stelle von Art. 112 StGB und Art. 113 an Stelle von Art. 111 StGB anzuwenden sind (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 111 StGB N 3 m.w.H.). In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB - im Sinne eines Grundtatbestands - charakterisiert durch das Fehlen spezifischer Tatbestandsmerkmale. Er setzt einzig voraus, dass der Täter einen Menschen umbringt (Trechsel, a.a.O., Art. 111 StGB N 1 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht wird bei Art. 111 StGB vorsätzliches, d.h. wissentliches und willentliches Handeln verlangt (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB), wobei aber ein sog. Eventualvorsatz genügt.
Eventualvorsatz ist nach Lehre und Praxis (vgl. insb. die zusammenfassende Darstellung in BGE 125 IV 251 ff.) gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung zwar für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, d.h. sich mit ihm abfindet, obschon er ihm vielleicht sogar unerwünscht sein mag (BGE 125 IV 251; 121 IV 249 E. 3a; 103 IV 65 E. 2; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 2. Aufl. Bern 1996, § 9 N 99 ff.). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit resp. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Allerdings erkennt auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter dieses Risiko, und insoweit (d.h. hinsichtlich des Wissensmoments) besteht zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, d.h. das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde (vgl. zur Fahrlässigkeit Art. 18 Abs. 3 StGB). Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf und findet sich damit ab. Wer nun aber den Erfolg in Kauf nimmt, "will" ihn auch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB und handelt dementsprechend (eventual-) vorsätzlich. Dazu ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg auch billigt (BGE 125 IV 251; 96 IV 99). Die Frage, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft naturgemäss sog. innere Tatsachen (dazu BGE 125 IV 252; 119 IV 1 E. 5a; 110 IV 20 E. 2; 109 IV 46 E. 1), und gelegentlich muss - vor allem beim Fehlen eines Geständnisses - aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob der Täter eventualvorsätzlich gehandelt hat, gehören u.a. die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 125 IV 252; 119 IV 1 E. 5a; nicht publiziertes Urteil des Kassationshofs vom 23.12.1991 i.S. W., 6S.533/1990). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 252 unter Hinweis auf nicht publizierte Urteile des Kassationshofs vom 12.04.1985 i.S. B. c. ZH, Str. 112/1985, und vom 17.08.1992 i.S. ZG c. W., 6S.60/1992). Für das "Wissen" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB genügt es sodann, dass dem Täter die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst waren. Zwar reicht das Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts allein zur Annahme des Eventualvorsatzes nicht aus; vielmehr ist darüber hinaus auch noch die Inkaufnahme dieses Erfolgs erforderlich. Nach der bundesgerichtlichen Praxis verstösst es aber nicht gegen Bundesrecht, aus dem Wissen um das vorhandene Risiko unter Berücksichtigung der äusseren Umstände (insbesondere Art und Weise des Vorgehens) auf die Inkaufnahme des Erfolgs zu schliessen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Erfolgseintritt dem Täter als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders ausgelegt werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 125 IV 251 ff. m.w.H.; Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl. Zürich 1997, S. 3 m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 111 StGB N 1 und Art. 18 StGB N 13 ff. mit vielen Hinweisen; LGVE 1987 I Nr. 51 und 1989 II Nr. 20).
2.3 Totschlag begeht nach Art. 113 StGB, wer bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung unter grosser seelischer Belastung handelt. Bei Erfüllung dieses privilegierten Tatbestandes wird der Täter mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
Zunächst muss eine heftige Gemütsbewegung (oder alternativ dazu eine grosse seelische Belastung; dazu weiter unten) vorliegen. Dabei geht es um Fälle einer akuten Drucksituation, in welcher jemand aufgrund eines unmittelbar vorausgehenden Entschlusses einen anderen Menschen tötet. Dieser Zustand (Affekt) lässt sich als kurzschlüssige, direkte Umsetzung primitiv triebhafter, stark gefühlsbetonter Strebungen beschreiben, bei denen sich eine denkende und willentliche Verarbeitung nicht einschalten konnte (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 7 [im Anschluss an Binder, Der juristische und psychiatrische Massstab bei der Beurteilung der Tötungsdelikte, ZStrR 67/1952 S. 318]). Oder anders ausgedrückt: Die heftige Gemütsbewegung ist ein spezieller psychologischer Zustand, basierend auf einer emotionellen - nicht pathologischen - Grundlage, der sich durch die Tatsache charakterisiert, dass den Täter ein heftiges Gefühl überkommt, welches in einem bestimmten Mass seine Fähigkeit, die Situation richtig zu analysieren und zu meistern, beeinträchtigt (BGE 119 IV 203; 118 IV 236). In jedem Fall muss der Täter gerade in dieser heftigen Gemütsbewegung gehandelt, der Affekt also unmittelbar vor und während der Tat bestanden haben (Trechsel, a.a.O., Art. 113 StGB N 7).
Weiter muss die heftige Gemütsbewegung - und nicht etwa die Tat selbst (BGE 119 IV 204) - nach den Umständen entschuldbar sein. Die heftige Gemütsbewegung muss nicht nur psychologisch erklärbar, sondern auch bei objektiver Bewertung nach ethischen Massstäben im Hinblick auf die sie auslösenden äusseren Umstände gerechtfertigt und menschlich verständlich sein (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 8 m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 113 StGB N 8 ff. m.w.H.). Dadurch muss die Tötung bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters (wie besondere Erregbarkeit krankhafte Eifersucht) vermögen die Entschuldbarkeit der Gemütsbewegung hingegen nicht zu begründen, sondern sind allenfalls bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist eine heftige Gemütsbewegung entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB, wenn sie in Anbetracht der gesamten äusseren Umstände als menschlich verständlich erscheint. Es muss angenommen werden können, dass auch ein anderer, anständig Gesinnter in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Für die Beurteilung der Entschuldbarkeit ist vom Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft auszugehen, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört. Dabei ist immer zu beachten, dass es bei der Anwendung von Art. 113 StGB nicht um die Entschuldbarkeit der Tat geht, sondern ausschliesslich um die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung. Hat der Täter im Uebrigen die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 204 f.; 118 IV 236 f.; 108 IV 99 E. 3b; 107 IV 103 E. 2b/bb und 161 E. 2; Pra. 86/1997 Nr. 14; Trechsel, a.a.O., Art. 113 StGB N 12; LGVE 1990 I Nr. 51).
Alternativ zum Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung muss auch dann Totschlag angenommen werden, wenn der Täter unter grosser seelischer Belastung handelt. Es geht dabei um einen psychischen Druckzustand, der sich während längerer Zeit entwickelt hat und sich nicht in einer heftigen Gemütsbewegung im Moment der Tat zu manifestieren braucht. Die Entwicklung muss aber zu einem Punkt geführt haben, an dem der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht, als zu töten (vgl. Botschaft über die Änderung des StGB vom 26.06.1985, Separatdruck S. 15; BGE 119 IV 204; 118 IV 236). Ein solcher Gemütszustand kann allerdings ebenfalls nur dann privilegierend wirken, wenn er zusätzlich als entschuldbar erscheint (Trechsel, a.a.O., Art. 113 StGB N 11a; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 9; BGE 119 IV 204; 118 IV 236 f.; Pra. 86/1997 Nr. 14; LGVE 1990 I Nr. 51).
Insgesamt kann gesagt werden, dass die Anwendung von Art. 113 StGB nur bei dramatischen Umständen in Frage kommen kann, die der Täter selbst nicht verursacht hat (BGE 119 IV 205).
2.4 Mord ist nach Art. 112 StGB gegeben, wenn derjenige, der vorsätzlich einen Menschen tötet, besonders skrupellos handelt, wenn namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat die Art ihrer Ausführung besonders verwerflich sind. Die Strafe ist in diesem qualifizierten Fall lebenslängliches Zuchthaus Zuchthaus nicht unter zehn Jahren.
Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selbst hervorgehen (BGE 118 IV 125). Umstände aus der Zeit vor und nach ihrer Begehung fallen demgegenüber insoweit ausser Betracht, als sie nicht zur Beurteilung des konkreten Verbrechens selbst herangezogen werden, sondern lediglich zur allgemeinen Würdigung der Persönlichkeit resp. des Charakters des Täters dienen (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 4 mit Hinweis auf BGE 117 IV 389). Massgebend sind nicht generelle Charaktereigenschaften des Täters seine allgemeine Gesinnung; vielmehr geht es um die Qualifizierung der Tat an sich. Das Vorleben des Täters und sein Verhalten nach der Tat sind bei der Beurteilung nur mitzuberücksichtigen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 14 m.w.H.).
Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus (BGE 127 IV 13; 120 IV 274). Das Gesetz will jenen Tätertyp erfassen, den man bei der Tat als besonders skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen bezeichnen könnte, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 127 IV 14; 120 IV 274 mit Verweis auf BGE 118 IV 122 E. 2b). Als "besonders verwerflicher Beweggrund" im Sinne von Art. 112 StGB kommen nach der bundesgerichtlichen Praxis vor allem Habgier (Raubmord, Auftragsmord gegen Entgelt), Rache, religiöser bzw. politischer Fanatismus, Machtstreben Geringschätzung in Betracht (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 4 mit Hinweisen auf BGE 100 IV 148, 106 IV 345, 115 IV 188, 118 IV 124 ff.; BGE 127 IV 14 m.w.H.). Mit dem "besonders verwerflichen Zweck" wird das äusserliche Ziel der Tat ins Auge gefasst, welches indessen regelmässig auch Bestandteil eines krass egoistischen Motivs bildet und alsdann kaum noch selbständigen Charakter hat. Zu denken ist hierbei insbesondere an den sog. Eliminationsmord, mit dem sich der Täter einer von ihm als lästig empfundenen Person entledigen will (z.B. weil sie irgendeinem Vorhaben "im Wege steht" weil er sie beerben will). Zu nennen ist auch etwa die Beseitigung eines Zeugen (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 5 mit beispielhaften Hinweisen auf BGE 101 IV 284, 77 IV 64, 70 IV 8; BGE 118 IV 126). Eine "besonders verwerfliche Art der Ausführung" muss namentlich angenommen werden, wenn der Täter mit ausserordentlicher Grausamkeit vorgeht, d.h. dem Opfer mehr physische psychische Leiden zufügt, als sie mit der Tötung notwendigerweise einhergehen (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 5 mit Hinweisen auf BGE 77 IV 57, 82 IV 9, 95 IV 162, 106 VI 345; BGE 118 IV 126). Besonders verwerflich ist auch Heimtücke bei der Tatausführung, die das Bundesgericht u.a. darin erblickt hat, dass der Täter ein argoder wehrloses Opfer tötete (BGE 77 IV 57, 80 IV 234, 95 IV 162, 104 IV 152). Nach einem Teil der Lehre ist ein heimtückisches Verhalten jedoch erst dann gegeben, wenn jemand zunächst das Vertrauen eines anderen erschleicht, um diesen dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten (Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 5; Trechsel, a.a.O., Art. 112 StGB N 20). Daneben wurde auch schon die Verwendung bestimmter Tatmittel, wie z.B. Gift Feuer, als besonders verwerfliche Art der Tatausführung gewertet (BGE 77 IV 64, 104 IV 152, 106 IV 345). Nach neuerer Praxis muss es sich aber wohl auch dabei um den Ausdruck besonderer Heimtücke um Sadismus handeln, damit Mord angenommen werden kann (BGE 118 IV 128 betr. Gift). Kaltblütiges Vorgehen allein reicht im Übrigen nicht aus, um den Täter nach Art. 112 StGB zu bestrafen, kann aber immerhin als Anzeichen für fehlende Skru-pel ein taugliches Mordindiz darstellen (BGE 118 IV 127; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 6; Trechsel, a.a.O., Art. 112 StGB N 14 mit Hinweisen auf die Praxis; vgl. auch Stratenwerth, BT I, 5. Aufl. Bern 1995, § 1 N 23).
Allgemein gilt, dass ein besonders verwerfliches Ziel Tatvorgehen noch nicht zwingend zur Annahme besonders skrupellosen Handelns des Täters führen muss. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände der Tat kann diese Voraussetzung immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, z.B. die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 127 IV 14; 120 IV 274 m.w.H.; Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 6 m.w.H.). Nach Auffassung des Bundesgerichts darf überhaupt nie schon dann auf Mord geschlossen werden, wenn ein einzelnes Element dem konkreten Fall eine besondere Schwere verleiht; vielmehr ist eine Bewertung der Tat als Ganzes vorzunehmen, um sagen zu können, ob diese dem Täter die Charakterzüge eines Mörders gibt (BGE 127 IV 14; 120 IV 274; 118 IV 126, 128). Insgesamt kann gesagt werden, die Annahme von Mord liege umso näher, je krasser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten Zweck und der Auslöschung eines Menschenlebens ist (Stratenwerth, a.a.O., N 21). Die Qualifikation erfolgt somit im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 127 IV 14).
Anzumerken bleibt schliesslich auch noch, dass weder verminderte Zurechnungsfähigkeit abwegige Charakteranlagen des Täters noch der Umstand, dass er in einem - nicht entschuldbaren - Affekt handelte, die Annahme von Mord nach Art. 112 StGB ausschliessen (vgl. Rehberg/Schmid, a.a.O., S. 7; Trechsel, a.a.O., Art. 112 StGB N 7 f. und die dort zitierte Praxis).
2.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so handelt es sich um einen unvollendeten Versuch nach Art. 21 Abs. 1 StGB. Wird hingegen die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens des Vergehens gehörende Erfolg nicht ein, so handelt es sich um einen vollendeten Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB. In beiden Fällen kann der Täter milder bestraft werden, als wenn die Tat vollendet worden wäre (Art. 65 StGB).
3. Tatsächliches/Beweiswürdigung
3.1 Wie einleitend erwähnt wurde, wird X... Y......... eine vorsätzliche Tötung sowie ein vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Angeklagte habe am Abend des 28.04.1999 auf dem Gartensitzplatz seines Einfamilienhauses zwei Männer festgestellt, die einzubrechen versucht hätten. Als diese den Angeklagten und seine Frau erblickt hätten, seien sie sogleich und ohne Beute geflohen. Obwohl der Angeklagte ohne weiteres habe erkennen können, dass die Einbrecher die Flucht angetreten hätten, habe er ihnen dann in sog. Combatstellung hinterhergeschossen, wobei er ihren Tod zumindest in Kauf genommen habe. Er habe, ohne dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe, beidhändig sieben Pistolenschüsse in die Fluchtrichtung der Einbrecher abgegeben. Einer dieser Schüsse habe einen der flüchtenden Einbrecher, B..... F........, aus einer Distanz von rund 50 Metern von hinten am Kopf getroffen, was schliesslich zu dessen Tod geführt habe. Der zweite Einbrecher sei unerkannt entkommen.
3.2 Der Angeklagte wohnt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern ......... (geb. ...........) und ......... (geb. .......) seit ....................... in einem neu erstellten Einfamilienhaus an der .................... in Emmenbrücke. Vor dem Haus führt (resp. führte zur relevanten Zeit) ein provisorischer Fussweg über die ................ in Richtung ........................................... (vgl. Fasz. 1 Bel. 1 ff., 35 [Fotodokumentation]; fl. Akten Bel. 7.2-8 [Pläne und Fotos]). Hinsichtlich des Vorfalls vom 28.04.1999 ist, soweit ersichtlich, Folgendes aktenmässig belegt aber zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und der Verteidigung resp. dem Angeklagten andererseits unumstritten:
Der Angeklagte und seine Ehefrau Z........... (genannt Z....) Y......... begaben sich am Mittwoch, 28.04.1999, kurz nach 21.00 Uhr ins Schlafzimmer. Dieses befindet sich, wie die Zimmer der beiden Kinder, im Obergeschoss des Einfamilienhauses. Etwas später stellte Frau Y......... Kratzgeräusche fest, wobei sie zunächst davon ausging, dass eines der Kinder wieder aufgestanden sei und sich in die Küche begeben habe. Sie hielt Nachschau und stellte fest, dass beide Kinder in ihren Zimmern schliefen. Daraufhin ging sie die Treppe hinunter, da die Geräusche immer noch zu hören waren. Sie forderte zudem ihren Mann auf, seine Schusswaffe zu holen und nachzuschauen, was los sei. Der Angeklagte behändigte anschliessend seine Pistole, die stets mit eingesetztem Magazin im Schlafzimmer auf dem Kleiderschrank deponiert war, und stieg unmittelbar nach seiner Frau die Treppe hinunter. Das Licht im Haus schalteten die beiden nicht ein; hingegen brannte die Aussenbeleuchtung beim Gartensitzplatz, die mit einem Bewegungsmelder versehen ist. Bevor der Angeklagte zusammen mit seiner Frau die Küche betrat, sah er unmittelbar hinter einem Küchenfenster zwei Köpfe ihm fremder Männer. Auch Z.... Y......... sah die beiden Köpfe am Küchenfenster. In der Folge ging der Angeklagte zur Tür, die zum Gartensitzplatz hinausführt. Er hantierte noch in der Küche an der Waffe, lud diese durch und trat dann - gefolgt von seiner Frau - auf den Vorplatz hinaus. Draussen trafen sie auf die beiden Männer, die unverzüglich davonrannten. Es steht weiter fest, dass X... Y......... anschliessend seine Pistole anhob und vom Vorplatz des Hauses aus beidhändig, in sog. Combatstellung, insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien abfeuerte. Frau Y......... ging ins Haus zurück und rief die Polizei an; am Telefon erklärte sie, dass bei ihr eingebrochen worden sei (Fasz. 1 Bel. 1 ff.; Dep. 27 ff., 45 ff.; fl. Akten Bel. 9).
R....... K......, der in der Nähe wohnt, nahm am fraglichen Abend nach 21.15 Uhr mehrere Schüsse wahr. Er begab sich auf die Terrasse, wo er Schreie hörte und kurz darauf eine Person am Haus vorbeirennen sah. Mit einer Taschenlampe in der Hand ging er anschlies-send zum erwähnten Fussweg, wo er einen am Boden liegenden, am Kopf stark blutenden Mann erblickte. Er rannte dann weiter zum Haus der Familie Y......... und erklärte dort, dass ein Erschossener auf dem Weg liege (Dep. 1-4; Fasz. 1 Bel. 11 Ziff. 1 ff.).
Gemäss den Angaben der Polizeibeamtin ...................., die anschliessend als Erste beim Verletzten eintraf, lag dieser in Bauchlage auf dem Gesicht. Seine Füsse waren gegen das Haus der Familie Y......... gerichtet. Der rechte Arm lag unter dem Körper, und die Beine waren ausgestreckt. Der Verletzte, der Handschuhe trug, war zwar noch am Leben; er war aber bereits bewusstlos (vgl. Fasz. 1 Bel. 21 samt dortiger Skizze). Er wurde ins Kantonsspital Luzern eingeliefert, wo die Aerzte der Notfallabteilung um 23.35 Uhr seinen Tod feststellten. Aufgrund seiner Fingerabdrücke konnte der Verstorbene, der einen kroatischen Reisepass auf den Namen R........... K...... auf sich trug, später als B..... F........ (geb. ........1950, jugoslawischer Staatsangehöriger) identifiziert werden. Auch A...... F........, die Schwester von B..... F........, konnte den Verstorbenen aufgrund eines Fotos identifizieren. B..... F........ war wegen Einbruchdiebstählen vorbestraft und zur Festnahme ausgeschrieben. Bei der Leichenschau stellte der Amtsarzt beim Getöteten schwere Kopfverletzungen fest. Bei der Obduktion, welche beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vorgenommen wurde, wurde ferner festgestellt, dass B..... F........ an einer schussbedingten Hirnverletzung (Zerstörung mehrerer kleiner Hirnarterien bzw. Arterienäste der Hirnhaut) verblutet war. Weiter stellte man fest, dass ein Kopfdurchschuss vorlag, wobei das Geschoss am Hinterkopf eingetreten war, den Kopf horizontal durchquert hatte und bei der Schläfe wieder ausgetreten war. Aufgrund seiner schweren Hirnverletzung muss B..... F........, nachdem er getroffen worden war, sogleich gestürzt sein; allenfalls könnte er noch ein bis zwei Schritte getorkelt sein. Festgestellt wurde weiter, dass kein Nahschuss vorlag (Fasz. 1 Bel. 1, Bel. 2 [insb. S. 1, 8, 22 f., 27, 30], Bel. 7-9, 31, 34 [Obduktionsgutachten], 35 [Fotodokumentation, einschliesslich Obduktion]; Fasz. 3 Bel. 5, 15).
Vor dem Haus der Familie Y......... konnte der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Luzern zwei verschiedene Schuhspuren sichern. Eine der beiden Spuren stammt vom verstorbenen B..... F......... Die Identität des zweiten Beteiligten konnte bis heute nicht zweifelsfrei geklärt werden. Weiter wurden auf dem Vorplatz (Gartensitzplatz) bei der Hausecke sieben Hülsen eines Tombac-Mantel-Geschosses, Kal. 9 mm Luger, TOZ Kopp, sichergestellt. Ebenfalls sichergestellt wurde die vom Angeklagten verwendete, auf einem Gartenstuhl deponierte Pistole Smith & Wesson, Kal. 9 mm (Fasz. 1 Bel. 1 f.; vgl. dazu auch unten Erw. 8.2). Die Distanz zwischen dem Gartensitzplatz der Familie Y......... und dem Fundort der Leiche auf dem Fussweg betrug rund 50 Meter (Fasz. 1 Bel. 2 S. 2, 24 f., Bel. 35 [Fotodokumentation]; der Verteidiger spricht von 54 Metern [fl. Akten Bel. 7.1]). Gemäss den polizeilichen Feststellungen herrschte im relevanten Zeitpunkt trockene Witterung mit leichter Bewölkung. Es war nahezu Vollmond, und die Temperatur betrug rund 10° C (Fasz. 1 Bel. 1 S. 2, Bel. 2 S. 10).
3.3 X... Y......... selbst gab an der kriminalgerichtlichen Verhandlung im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (fl. Akten Bel. 9):
"Es ist richtig, dass ich Abend des 28.04.1999 früh ins Bett gegangen bin. Ich hatte einen strengen Tag hinter mir und auch einiges an Alkohol getrunken. Es stimmt in etwa, dass ich (wie ich es in der ersten Befragung bei der Polizei angegeben hatte) wegen irgendwelchen Geräuschen aufgewacht bin. Ein paar Sekunden später rief meine Frau, ich solle nachsehen, es seien zwei Einbrecher da. Ich hatte die Geräusche selbst gehört, und meine Frau hatte mich auch noch mehrfach darauf aufmerksam gemacht. Es ist auch richtig, dass meine Frau mich aufforderte, meine Waffe zu nehmen und nachzusehen, was los sei. In der Folge nahm ich die Pistole vom Kleiderschrank. Ich glaube, dass das Magazin eingesetzt war. Um damit schiessen zu können, war nur noch eine Ladebewegung erforderlich. Diese Pistole hat keinen Sicherungshebel. Die Waffe war stets im Schlafzimmer auf dem Schrank deponiert. Ich weiss auch nicht genau, warum. Jedenfalls musste die Waffe wegen der Kinder an einem hoch gelegenen Ort gelagert sein. Vielleicht hatte ich sie aus Angst im Schlafzimmer deponiert. Ich habe mir dies nie überlegt. Eigentlich war mir nicht klar, dass ich die Waffe gegen Angriffe auf mich auf meine Familienangehörigen einsetzen würde. Wenn meine Frau mich nicht dazu aufgefordert hätte, hätte ich wohl die Waffe nicht mitgenommen, um Nachschau zu halten.
Als ich die Treppe vom Schlaftrakt zum Wohntrakt hinunterging, hörte ich verdächtige Geräusche. Es hörte sich an wie ein starkes Kratzen ''Murksen''. Ich befürchtete damals eigentlich nicht, dass jemand einbrechen wolle es auf meine Familie abgesehen hätte. Vielmehr dachte ich zuerst an ein Tier an Kollegen, die einen Scherz machten. Ich glaube aber doch, dass ich mich auch bedroht fühlte. Es war total ungewiss. Es stimmt, dass ich vom Korridor aus draussen vor dem Küchenfenster zwei Personen sah, die sich daran machten, das Fenster aufzubrechen. Ich sah zwei Gesichter, und zwar während des Bruchteils einer Sekunde. Ich sah auch, dass es sich um Erwachsene handelte. Dies war von der Grösse her usw. klar. Der Fenstersims ist rund einen Meter hoch. Ich sah deshalb den oberen Teil der beiden Personen. Ich sah zwei Männer ohne Bart. Eigentlich war für mich schon klar, dass es fremde Personen waren. Wenn es Kollegen gewesen wären, dann hätte ich sie sicher erkannt. Ich hatte aber geschlafen und Alkohol konsumiert. Ich sah schon, dass es fremde Leute waren (...). Im Übrigen wären Bekannte kaum ans Küchenfenster gekommen. Es ist richtig, dass in der Küche kein Licht eingeschaltet war, so dass ich selbst von aussen nicht gesehen werden konnte. Ich entschloss mich dann, sofort mit der Pistole in der Hand durch die Terrassenglastüre auf den Vorplatz/Terrasse zu gehen (...). Die Pistole hielt ich in der rechten Hand. Sie war nach unten gerichtet, soweit ich weiss. Ich denke, ich habe die Ladebewegung noch in der Küche gemacht. Warum ich dann aus dem Haus gegangen bin, obwohl dies gefährlich war, weiss ich nicht. Ich konnte es mir nicht überlegen. Eventuell war es ein Reflex. Es ist mir unerklärlich. Ich habe wie instinktiv gehandelt.
Als ich auf dem Terrassenvorplatz war, sah ich zwei Gestalten, die Richtung Gestrüpp rannten. Die Distanz zwischen den Männern und mir war etwa so wie von meinem Platz im Kriminalgerichtssaal bis zum Gerichtspräsidenten. Ich sah, dass es Männer waren (...). Es ging sehr schnell. Die beiden Männer entfernten sich mit grossen Schritten in Richtung der Sträucher und verschwanden dahinter. Sie rannten erst weg, als ich hinausging. Meine Frau war unmittelbar nach mir ebenfalls vor das Haus getreten. Ich forderte sie nicht auf, im Haus zu bleiben. Ich merkte gar nicht, dass sie hinter mir stand. Ich sprach die beiden Männer auch nicht an. Jedenfalls wüsste ich dies nicht mehr. Vielleicht habe ich aber schon noch etwas gesagt. Das wäre möglich. Eigentlich fühlte ich mich bedroht, obwohl die beiden Männer wegrannten. Ich wusste ja nicht, was sie wollten (einbrechen auf uns losgehen). Nachdem sie hinter den Sträuchern verschwunden waren, sah ich gar nichts mehr. Ich sah nicht, ob sie sich versteckten usw. Eventuell befürchtete ich, dass sie es auf mich meine Familie abgesehen hätten. Ich weiss nicht, ob die beiden geflüchtet sind. Sie sind einfach weggegangen. Ich hatte Angst, dass sie zurückkämen.
Es ist richtig, dass ich mehrere Schüsse abgab. Es waren zwei Serien zu drei bis vier Schüssen. Vor den Schüssen war es nicht zu einem Wortwechsel mit meiner Frau gekommen; auch hatte ich den Einbrechern nichts zugerufen. Als ich schoss, hatte ich vor allem extreme Angst. Ich wollte mit den Schüssen bezwecken, dass die Einbrecher weggehen und merken, dass ein Widerstand da ist. Zwischen der ersten und der zweiten Schussserie hörte ich nichts. Ich wusste auch nicht, wo die Einbrecher waren. Hinter den Büschen könnte man in alle Richtungen gehen. Ich wollte die Einbrecher mit den Schüssen in die Flucht schlagen. Es wäre auch möglich, dass ich einem Angriff zuvorkommen wollte. Einen Denkzettel verpassen und dafür sorgen, dass die Einbrecher nie mehr in Versuchung kommen, bei mir einzubrechen, wollte ich nicht. Auch wollte ich ihnen nicht die Flucht verunmöglichen, damit sie verhaftet werden konnten. Verletzen gar töten wollte ich sie auf keinen Fall. Soweit ich mich erinnern kann, hörte ich zuerst ein bis zwei Schüsse. Dann gab ich Warnschüsse in Richtung Wald ab. Es stimmt, dass ich dies bereits am Anfang der Untersuchung vorgebracht hatte. Im Verlauf der Untersuchung wurde mir dann aber gesagt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass jemand vor mir geschossen habe. Ich begann dann an mir zu zweifeln. Am Schluss der Untersuchung sagte ich dann, es sei sicher, dass nicht auf mich geschossen worden sei. Jetzt bin ich diesbezüglich nicht mehr sicher.
Es ist richtig, dass ich die Schüsse beidhändig, d.h. in sog. Combatstellung, abgab. Auch trifft es zu, dass ich der Polizei gegenüber gesagt habe, dass ich in einem 45°-Winkel geschossen habe. 45° verstehe ich als die Hälfte des rechten Winkels. Effektiv war die Schussrichtung eher tiefer. Ich schoss leicht aufwärts Richtung Wald. 90° wären senkrecht nach oben gewesen. Effektiv waren es eher weniger als 45°, aber nicht geradeaus. Ich zielte nicht gegen unten, weil der Boden aus Verbundstein besteht. Ein Schuss nach unten wäre gefährlich gewesen. Der Verbundsteinboden reicht recht weit. Zur Frage, ob ich in Richtung des vermuteten Fluchtwegs der beiden Einbrecher gezielt habe, ist zu sagen, dass ich ihre Fluchtrichtung nicht kannte. Es kam dann später aber heraus, dass es die besagte Richtung war. Die ursprüngliche Fluchtrichtung hatte ich schon gesehen. Ich habe in diese Richtung geschossen, aber mehr nach oben. Ich finde nicht, dass ich ein geübter Schütze bin. Einer meiner Kollegen veranstaltet Schiesskurse. Ich habe einen solchen Kurs besucht, aber nicht abgeschlossen. Ich war vier bis fünf Abende dort.
Als ich vor dem Haus stand, fühlte ich mich eher noch mehr bedroht. Ich befürchtete, die Einbrecher könnten zurückkommen. Nach der zweiten Schussserie ging ich rechts ums Haus herum, um nachzusehen. Dann kam ich zurück. Vor allem nach der ersten Schuss-serie hatte ich starke Angst. Ich hörte gar nichts. In der damaligen Situation war ich total nervös. Ich hatte geschlafen und einige Gläser Rotwein getrunken. Ich war auch sehr müde. Meine Frau war im Haus recht nervös gewesen. In welcher Verfassung sie sich draussen befand, weiss ich nicht. Nachher ist sie zusammengebrochen. Ich brach nicht zusammen; ich hatte eine Art Schock und zitterte. Wie ich heute darüber denke, ist schwer zu sagen. Ich hätte wohl keine Warnschüsse abgeben sollen. Es ist schwer zu beurteilen, ob mein damaliges Verhalten richtig falsch war. Ich denke sicher, dass die Warnschüsse Richtung Wald falsch waren. Es war gefährlich, denn es hätten dort Leute sein können.
Es stimmt, dass meine Frau mir gesagt hatte, es seien Einbrecher da, und ich solle meine Knarre mitnehmen. Warum sie dies sagte, weiss ich nicht. Sie hatte wohl Angst. Allgemein war sie eher gegen Waffen. Wir hatten zuvor nicht miteinander darüber gesprochen, dass man bei einem Einbruch die Knarre verwenden würde. Zu den Aussagen verschiedener Zeugen, wonach ich im Zusammenhang mit der Schussabgabe etwas gerufen haben soll, ist zu sagen, dass es schon möglich ist, dass ich etwas rief. Ich weiss aber nicht mehr, was ich allenfalls rief. Die beiden Männer sah ich bis zu den Sträuchern. Bis dorthin leuchtete die Sitzplatzlampe, die mit einem Bewegungsmelder versehen ist, den Platz aus. Es war relativ hell dort. Hinter den Sträuchern war es jedoch dunkel. Die Sträucher waren damals noch neu. Sie waren etwa 1 bis 1,5 Meter hoch und nicht stark im Laub. Ich schoss nicht in die Luft, denn ich stand etwa einen Meter vor dem Haus neben dem Fenster. Eventuell hätte ich sonst ins Vordach geschossen. Dies kam mir aber erst später in den Sinn. Es war wohl instinktiv. Damals ist mir dies nicht durch den Kopf gegangen.
Die Tatwaffe hatte ich gekauft, weil ich Freude an mechanischen Sachen habe. Ich hatte sie zum Sammeln und aus Freude daran gekauft. Dies wird zwei bis vier Jahre vor der Tat gewesen sein. Ich weiss nicht, warum das Magazin mit abgespitzter Munition in der Waffe eingesetzt war. Eventuell war dies noch vom Umzug her. Die Waffe war auch noch von einer Schiessübung her im Köfferchen. Als meine Frau sagte, es seien Einbrecher da, dachte ich, es seien wohl kaum wirklich Einbrecher. Ich weiss nicht, weshalb ich nicht die Polizei angerufen habe. Ich habe im Haus kein Licht angezündet, als ich nachsehen ging. Es stimmt aber nicht, dass ich so nicht gesehen werden konnte. Im Haus war es recht hell (Fenster usw.). Man kann sich auch ohne Licht im Haus bewegen.
Wie viele Schüsse im Magazin waren wie viele Schüsse das Magazin überhaupt fasst, weiss ich nicht. Ich habe mir über die Anzahl der Schüsse keine grossen Überlegungen gemacht. Ich fühlte mich einfach extrem bedroht. Zwischen der ersten und der zweiten Schussserie vergingen ein paar Sekunden. Es handelte sich vielleicht um fünf bis sieben Sekunden. Eine halbe Minute war es jedenfalls nicht. Warum ich Schussserien und nicht nur einen einzigen Schuss als Warnschuss abgegeben habe, weiss ich nicht. Eventuell tat ich dies, weil ich es im Kurs so gelernt hatte. Ich hatte Angst vor einem Angriff. Trotzdem gab ich sieben Schüsse als Warnung ab. Eventuell war dies ein Reflex. Ich habe die Schüsse nicht gezählt. Nach dem Schiesskurs habe ich nie mehr geübt. Auch während des Kurses hatte ich nicht oft geschossen. Ich wusste nicht, wie viele Patronen im Magazin waren. Nach den zwei Schussserien habe ich ebenfalls nicht nachgesehen, wie viele Patronen noch drin waren. Ich habe auch keine Ersatzmunition geholt. Wenn der tödliche Schuss tatsächlich aus meiner Waffe gekommen sein sollte, dann würde ich dies sehr bereuen, und ich möchte auch nicht damit leben." Im Untersuchungsverfahren hatte der Angeklagte grösstenteils gleich ähnlich ausgesagt. In gewissen Einzelpunkten hatte er jedoch anlässlich der verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche resp. von den jüngsten Aussagen abweichende Angaben gemacht. Darauf und auf die Aussagen weiterer Personen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.
3.4 Wie bereits dargestellt wurde, steht aufgrund der Akten, der Aussagen des Angeklagten und der allgemeinen Untersuchugsergebnisse fest, dass der Angeklagte am Abend des 28.04.1999 kurz nach 21.15 Uhr auf dem Gartensitzplatz resp. Vorplatz seines Hauses insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien zu drei resp. vier Schüssen aus seiner Pistole abfeuerte, nachdem er zusammen mit seiner Frau festgestellt hatte, dass zwei unbekannte Männer sich aussen an einem Fenster zu schaffen gemacht und offensichtlich vorgehabt hatten, dort einzubrechen. Auf letzteres deuten im Uebrigen auch die von der Polizei vorgefundenen (Einbruchs-) Spuren am Fenster klar hin (vgl. Fasz. 1 Bel. 1 S. 3, Bel. 35 S. 4 [Pfeil b]; vgl. auch Bel. 3 Ziff. 43). Die beiden Einbrecher (aus Lesbarkeitsgründen wird nachfolgend jeweils nicht von "mutmasslichen" Einbrechern gesprochen) hatten sich - was von Seiten des Angeklagten nicht in Abrede gestellt wird - zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Hauses befunden und waren ausserdem sofort und ohne Beute davongerannt, nachdem sie X... Y......... und dessen Ehefrau erblickt hatten. Erst danach schoss der Angeklagte. Weiter ist erstellt, dass just zur gleichen Zeit, als der Angeklagte sieben Schüsse in die Nacht hinaus abgab, rund 50 Meter von seinem Haus entfernt einer der davongerannten Männer, B..... F........, einen Kopfdurchschuss erlitt, an dessen Folgen er etwas später verstarb. Das tödliche Projektil traf den Kopf des sich vom Haus des Angeklagten weg bewegenden B..... F........ von hinten, kam also aus der Richtung des Hauses des Angeklagten.
In Bezug auf die weiteren Ausführungen in der Anklageschrift werden von Seiten des Angeklagten und seines Verteidigers sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine ganze Reihe von Einwendungen vorgebracht, die nachfolgend im Rahmen der detaillierten Sachverhaltsabklärung resp. Beweiswürdigung zu prüfen sind (u.a. wird sogar bestritten, dass der tödliche Schuss aus der Waffe des Angeklagten gestammt habe). Vor allem soweit der Angeklagte von einer von der Anklage abweichenden Sachverhaltsversion ausgeht (aber nicht nur dort), ist eingehend abzuklären, ob ihm der zur Anklage verstellte Sachverhalt mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Bei der Klärung dieser Frage hat sich das Gericht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung und von der Unschuldsvermutung resp. der Maxime "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) leiten zu lassen. Nach § 182 Abs. 2 StPO und Art. 249 BStP würdigt das Gericht die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen, wobei es frei von Beweisregeln und nur nach der persönlichen Ansicht aller einer Mehrheit der beteiligten Richter aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für erwiesen hält (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. Basel 1999, § 10 N 7, § 54 N 1 ff. m.w.H., § 54 N 16 ff.). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGE 127 I 40 ff. und die dort genannten Hinweise) ist nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn Zweifel daran bestehen bestehen sollten, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind aber bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Solche Zweifel werden zugunsten des Beschuldigten gewertet (Hauser/Schweri, a.a.O., § 39 N 21, § 54 N 12 ff. und 19, § 56 N 20 ff.; BGE 106 IV 88 f., 117 Ib 377, 120 Ia 37, 124 IV 88). Dies bedeutet in der praktischen Umsetzung, dass die blosse Wahrscheinlichkeit zwar nicht ausreicht, um eine den Angeklagten belastende Tatsache als erwiesen zu erachten; andererseits rechtfertigt aber eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, noch keinen Freispruch (Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11 und dortige Verweise). Vielmehr ist der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" bei einem Schuldspruch nur dann verletzt, wenn trotz objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel zugunsten des Angeklagten sprechen (vgl. Nay, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 114 [1996] S. 87 ff., 91 m.w.H.).
3.5 Zunächst stellt sich die Frage, ob - was von Seiten des Angeklagten und des Verteidigers ausdrücklich bestritten wird - der tödliche Schuss aus der Waffe des Angeklagten stammte und von diesem abgegeben worden war, bzw. ob dafür ein rechtsgenüglicher Beweis geführt werden kann. Dies ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, eindeutig zu bejahen. Im gleichen Zusammenhang stellt sich die weitere Frage, ob ausser dem Angeklagten noch eine andere Person geschossen hat, und zwar unmittelbar vor, während nach der Schussabgabe durch diesen. Dies ist ebenso klar zu verneinen. Zwar trifft es zu, dass ein streng wissenschaftlicher, quasi mathematischer Beweis dafür, dass B..... F........ durch eine vom Angeklagten abgefeuerte Kugel starb, nicht erbracht werden kann, weil das entsprechende Projektil nicht gefunden wurde und dementsprechend auch nicht einer bestimmten Waffe zugeordnet werden konnte. Trotzdem kann entgegen den Einwendungen der Verteidigung kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es X... Y......... war, der den tödlichen Schuss abgegeben hatte, und dass im massgeblichen Zeitraum (unmittelbar vor, während und nach der Schussabgabe durch den Angeklagten) und am besagten Ort niemand ausser dem Angeklagten geschossen hat. Es wird nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt, weshalb solche Zweifel aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen sind. Vorab ist zudem nochmals darauf hinzuweisen (vgl. schon vorstehend Erw. 3.4), dass nach Lehre und Praxis bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sein können, weil solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit letzten Endes nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt auch anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch; vielmehr ist der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" bei einem Schuldspruch nur dann verletzt, wenn trotz objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel zugunsten des Angeklagten sprechen. Zu dergestalt qualifizierten Zweifeln besteht vorliegend indes kein Anlass:
3.5.1 Die Obduktion durch das IRM der Universität Zürich ergab, dass B..... F........ an einer schussbedingten Hirnverletzung (Zerstörung mehrerer kleiner Hirnarterien bzw. Arterienäste der Hirnhaut) gestorben war. Es wurde ein Kopfdurchschuss festgestellt, wobei das Geschoss am Hinterkopf eingetreten war, den Kopf horizontal (etwas nach rechts abweichend) durchquert hatte und bei der Schläfe wieder ausgetreten war. Ein aufgesetzter hochgradig angenäherter Nahschuss konnte ausgeschlossen werden. Bezüglich der verwendeten Munition wurde im Obduktionsgutachten vom 22.03.2000 festgehalten, dass die sichergestellte Munition des Kalibers 9 mm Luger geeignet sei, den beim Getöteten nachgewiesenen Kopfdurchschuss zu verursachen; allerdings komme auch vergleichbare Fremdmunition in Frage (Fasz. 1 Bel. 34). Dies bedeutet zunächst, dass es aus rein medizinischer Sicht durchaus möglich ist, dass F........ durch eine vom Angeklagten abgefeuerte Kugel tödlich verletzt wurde. Hinzu kommt, dass aufgrund des Verlaufs des Schusskanals unter Berücksichtigung der Fluchtrichtung und des Fundorts des Erschossenen klar ist, dass B..... F........, der sich vom Haus des Angeklagten entfernte, von hinten - also aus der Richtung des Hauses des Angeklagten - erschossen wurde, und zwar nicht aus nächster Nähe. Das Verhalten des Angeklagten bei der Schussabgabe (Schussrichtung und -winkel, beidhändige Abgabe mehrerer Schüsse in die (vermutete) Fluchtrichtung der beiden Einbrecher resp. in Richtung des Birnbaums usw.; vgl. im Einzelnen unten Erw. 3.6), aber auch die zeitliche und räumliche Koinzidenz würden unter den gegebenen Umständen (d.h. in Anbetracht des Fundorts des tödlich Verletzten, des Verlaufs des Schusskanals usw.) selbst ohne Vorliegen weiterer Indizien den Schluss nahelegen, dass der tödliche Schuss vom Angeklagten abgegeben wurde. Vorliegend weisen nun aber, wie nachfolgend darzustellen ist, noch eine ganze Reihe weiterer Indizien in die gleiche Richtung.
3.5.2 Beim Getöteten wurde keine Waffe gefunden. Dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 14.09.1999 (Fasz. 1 Bel. 31) lässt sich zudem entnehmen, dass an seinen Handschuhen keine Schmauchspuren festgestellt worden seien. Der ebenfalls fehlende Nachweis von Schmauch auf den übrigen Kleidern des Getöteten schliesse ferner einen Nahschuss aus einer Distanz von unter zwei Metern aus. Die verwendete Munition könne anhand der Befunde am Einund Ausschuss nicht bestimmt werden. Dies bedeutet zunächst, dass B..... F........ selbst überhaupt nicht geschossen haben kann (insbesondere nicht in Richtung des Angeklagten). Ausserdem hat die Erkenntnis, dass er nicht aus einer Distanz von weniger als zwei Metern erschossen wurde, zur Folge, dass sein mit ihm zusammen fliehender Komplize nicht der Todesschütze gewesen sein kann. Wie noch darzustellen sein wird, flüchteten die beiden Einbrecher (einen dritten Komplizen gab es nicht; vgl. unten Erw. 3.5.4) nämlich ungefähr parallel und mit recht geringem seitlichem Abstand (nicht mehr als zwei Meter), wohingegen B..... F........ aus grösserer Distanz und von hinten erschossen wurde. Abgesehen davon wäre ohnehin nicht einzusehen, weshalb F............. s Komplize diesen auf der gemeinsamen Flucht, die bekanntlich ohne Beute erfolgte, hätte erschiessen sollen.
3.5.3 Der Verteidiger macht geltend, dass es gestützt auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (Fasz. 1 Bel. 31) Indizien dafür gebe, dass der tödliche Schuss nicht aus der Waffe des Angeklagten gestammt habe (vgl. im Einzelnen fl. Akten Bel. 7.1 S. 27). Dies trifft aber nicht zu. Zwar hatten die von X... Y......... verschossenen Projektile, wie sich dem erwähnten Gutachten entnehmen lässt, einen Mantel aus Eisen, Kupfer und Zink sowie einen Kern aus Blei, während man an den Knochenteilen des Getöteten lediglich im Bereich des Einschusses u.a. Kupferspuren fand (Fasz. 1 Bel. 31 S. 6). Gerade dies schliesst indes die Täterschaft des Angeklagten überhaupt nicht aus. Es ist nämlich ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Geschoss, dessen Stahlmantel zunächst vermessingt und danach auch noch verkupfert worden war (dies war bei der vom Angeklagten verwendeten Munition der Fall; vgl. a.a.O. S. 6 Ziff. 6.3), am Einschussort lediglich Spuren der äussersten Materialschicht - d.h. von Kupfer - zurücklässt. Im besagten Gutachten ist denn auch davon die Rede, das Kupfer an der Einschussstelle "könnte vom Mantel eines Projektiles stammen" (a.a.O. S. 6 Ziff. 6.4).
3.5.4 Es bestehen entgegen der Auffassung des Verteidigers (fl. Akten Bel. 7.1 S. 14 in fine und S. 31) auch keine Hinweise auf die Beteiligung eines dritten (oder gar noch weiterer) Komplizen auf Seiten des getöteten B..... F......... Vielmehr ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass lediglich zwei Männer (F........ und ein Unbekannter, dem die Flucht gelang) versuchten, bei X... Y......... einzubrechen. Dies bedeutet u.a., dass für X... Y......... und seine Familie keine Gefahr von Seiten weiterer Komplizen der ertappten zwei Einbrecher bestand, dass insbesondere nicht von einem solchen weiteren Komplizen auf X... Y......... geschossen wurde und dass es auch nicht ein weiterer Komplize von B..... F........ gewesen sein kann, der diesen erschossen hat. Es ist diesbezüglich zunächst auf die vorgefundenen Schuhspuren hinzuweisen. In der Erde vor dem Haus des Angeklagten fand die Polizei in Richtung des dortigen Fusswegs (d.h. in Fluchtrichtung der Einbrecher) zwei verschiedene Schuhspuren. Während eine davon B..... F........ zugeordnet werden konnte, stammt die zweite Spur von dessen Komplizen, dem die Flucht gelang. Diese zweite Schuhspur konnte denn auch noch an einer anderen Stelle festgestellt werden, nämlich auf dem weiteren Fluchtweg des besagten Komplizen in der Nähe des Wohnhauses ...................... (dort wohnen R....... K...... und seine Frau; vgl. Fasz. 1 Bel. 2 S. 3 sowie die Pläne in Fasz. 1 Bel. 29 [dort Nr. ....] und in fl. Akten Bel. 8 [grossformatiger Plan; dort Nr. 6]). Wie sich den Akten entnehmen lässt, verliefen die beiden Schuhspuren von der Hausecke her in Fluchtrichtung weitgehend parallel zueinander, und zwar offensichtlich in einem Abstand von nicht mehr als zwei Metern zueinander (vgl. zu den Schuhspuren und deren Verlauf Fasz. 1 Bel. 2 S. 7, Bel. 35 S. 5 [Foto]). Spuren eines dritten Komplizen wurden hingegen nicht gefunden, und auch sonst bestehen keine objektiven Hinweise auf einen solchen. X... Y......... und seine Ehefrau sprachen sodann ebenfalls stets nur von zwei Personen resp. Einbrechern, die sie gesehen hätten (vgl. insb. fl. Akten Bel. 9; Dep. 34, 57 ff., 69; Fasz. 1 Bel. 3 und 4). Schliesslich gibt es auch keine Zeugenaussagen, aus denen hervorginge, dass die beiden von X... Y......... und seiner Frau ertappten Einbrecher noch einen weiteren Komplizen gehabt hätten.
3.5.5 Generell kann, nicht zuletzt aufgrund der beim Haus des Angeklagten angetroffenen Spuren sowie der Aussagen verschiedener Zeugen, kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass nur der Angeklagte zur fraglichen Zeit (d.h. unmittelbar vor, während und nach der Schussabgabe durch X... Y.........) und am massgeblichen Ort geschossen hat. Dies bedeutet, dass einerseits gar niemand sonst als Täter (d.h. als Todesschütze) in Frage kommt und dass andererseits der Angeklagte und seine Frau nicht selbst beschossen worden waren, bevor X... Y......... die beiden Schussserien abfeuerte.
a) Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Kriminaltechnische Untersuchung keine Hinweise auf eine Schussabgabe durch einen Dritten ergeben hat. Im gesamten Bereich des Tatorts sowie in dessen Umfeld wurden trotz intensiver Suche nur diejenigen Geschosshülsen aufgefunden, die von der siebenmaligen Schussabgabe des Angeklagten herrührten. Andere Geschosshülsen fanden sich ebensowenig wie Projektile, Einschussspuren im Bereich des Hauses ähnliches (Fasz. 1 Bel. 1 ff., insb. Bel. 2 S. 7 und 24 f.). Später fand sich lediglich an einem deutlich weiter entfernten Gebäude, das vom
Haus des Angeklagten aus betrachtet ungefähr in Schussrichtung liegt, ein beschädigter Dachziegel; dieser Ziegel wurde möglicherweise durch einen der vom Angeklagten abgegebenen Schüsse beschädigt (vgl. dazu Fasz. 1 Bel. 33 samt Uebersichtsplan).
b) X... Y......... und seine Frau behaupteten im Strafverfahren wiederholt, noch vor der Schussabgabe durch den Angeklagten habe sonst jemand geschossen. Auch der Verteidiger geht von dieser Annahme aus (fl. Akten Bel. 7.1 S. 23 ff.). Bei genauerer Betrachtung der Aussagen des Angeklagten und seiner Frau fällt allerdings auf, dass deren Angaben zum einen recht vage und zum anderen keineswegs konstant sind. Insbesondere ist sich der Angeklagte selbst nicht sicher, dass tatsächlich jemand vor ihm geschossen hatte. Im Verlauf des Untersuchungsverfahrens hat er seine diesbezüglichen Aussagen jedenfalls immer wieder geändert bzw. abgeschwächt.
Am 29.04.1999 gab X... Y......... der Polizei gegenüber an, dass er zuerst maximal zwei Schüsse "aus der Richtung der flüchtenden Einbrecher" gehört und erst dann "ein paar Schüsse in die Luft" abgegeben habe (Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 1.6). Die Einbrecher hätten sicher einen Schuss abgegeben, bevor er seinerseits geschossen habe (a.a.O. Ziff. 2, 6). Bei der Fortsetzung der polizeilichen Befragung am 06.05.1999 bestätigte er, dass er vor der eigenen Schussabgabe "sicher einen Knall gehört" habe, der für ihn wie ein Schuss geklungen habe. Ein Mündungsfeuer habe er allerdings nicht gesehen, und er habe auch keine Ahnung gehabt, woher der besagte Knall gekommen sei (a.a.O. Ziff. 33 ff., 46). Im weiteren Verlauf der gleichen Befragung gab X... Y......... dann allerdings zu Protokoll, dass er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, wer den ersten Schuss abgegeben habe. Weiter sagte er: "Ist es möglich, dass ich mir beim Schuss in die Luft einbildete, dass die Gegenseite zuerst geschossen hat? Sicher ist es so, dass nicht zuerst ein einzelner Schuss losging und ich danach schoss. Ich vermutete während dem Schiessen, dass die Gegenseite zurückschiessen könnte. Wenn Sie mich fragen, ob ich mit Bestimmtheit sagen könnte, dass die Gegenseite nicht auf mich geschossen hätte, so müsste ich nein sagen. Ich kann auch nicht mit Bestimmtheit sagen, dass die Gegenseite geschossen hat." Zusätzlich gab X... Y......... an, er sei am fraglichen Abend übermüdet gewesen und habe auch etwas getrunken gehabt (a.a.O. Ziff. 49). Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 06.05.1999 erklärte X... Y........., er könne seine der Polizei gegenüber gemachte Aussage bestätigen, wonach er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen könne, ob die Gegenseite zuerst geschossen habe. Er bestätigte überdies ausdrücklich, dass es zutreffe, dass vor seinen ersten Schüssen kein einzelner Schuss in seine Richtung abgegeben worden sei (Dep. 2A). Am 11.08.1999 gab X... Y......... sodann zu Protokoll, dass er seine am 06.05.1999 der Polizei gegenüber gemachten Aussagen bestätigen könne (Dep. 45). Ausserdem erklärte er, er habe Warnschüsse abgegeben, nachdem sich die beiden Männer entfernt gehabt hätten (Dep. 59a). In Dep. 65 erwähnte er einmal mehr, dass er nicht mit Bestimmtheit sagen könne, ob ein anderer vor ihm gleichzeitig mit ihm geschossen habe. Vor Kriminalgericht kehrte der Angeklagte wieder zu seiner ursprünglichen Darstellung zurück. Er erklärte, es sei richtig, dass er zwei Serien zu drei bis vier Schüssen abgegeben habe. Soweit er sich erinnern könne, habe er aber zuerst einen bis zwei Schüsse gehört, und erst dann habe er "Warnschüsse in Richtung Wald" abgegeben. Es sei richtig, dass er diese Version bereits zu Beginn der Strafuntersuchung vorgebracht habe. Im Verlauf der Untersuchung sei ihm aber gesagt worden, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass jemand vor ihm geschossen habe, und er habe dann selbst an sich zu zweifeln begonnen. Am Schluss der Untersuchung habe er schliesslich gesagt, es sei sicher, dass nicht auf ihn geschossen worden sei. Heute sei er sich diesbezüglich indes nicht mehr sicher (fl. Akten Bel. 9).
Die Ehefrau des Angeklagten gab am 29.04.1999 der Polizei gegenüber an, sie habe - nachdem die Einbrecher davongerannt seien und ihr Mann ihnen etwas hinterhergerufen habe - "einen lauten Knall" gehört. "Dieser Schuss" sei aus der Richtung der flüchtenden Einbrecher gekommen. Daraufhin habe der Angeklagte in die Luft geschossen. Ganz am Anfang sei von der Gegenseite bestimmt ein Schuss gekommen (Fasz. 1 Bel. 4 Ziff. 5, 8). Bei der Fortsetzung der polizeilichen Befragung sagte Frau Y......... am 06.05.1999 aus, es habe plötzlich "angefangen zu tätschen", wobei es sich sicher um Schüsse gehandelt habe. In diesem Moment habe auch ihr Mann seine Waffe in die Höhe gehalten (a.a.O. Ziff. 29.1). In Ziff. 39 des gleichen Protokolls gab sie dann allerdings präzisierend an, sie könne nicht mit Sicherheit sagen, dass von der Gegenseite her geschossen worden sei. Sie sei bei der ersten Schussabgabe sehr erschrocken und habe ihren Mann in diesem Zeitpunkt nicht beobachtet. Sie habe also nicht gesehen, ob er geschossen habe; sie habe aber angenommen, dass er noch nicht geschossen habe. Am 11.08.1999 gab Z.... Y......... vor Amtsstatthalteramt als Zeugin zu Protokoll, dass sie ihre am 06.05.1999 der Polizei gegenüber gemachten Aussagen bestätige (Dep. 26). Weiter sagte sie, nachdem die beiden Männer verschwunden seien, habe es plötzlich geknallt, und sie habe dann gesehen, wie ihr Mann die Waffe hochgenommen und geschossen habe (Dep. 34). Nach ihrem Gefühl müsse es so gewesen sein, dass es zuerst geknallt habe, bevor ihr Mann geschossen habe; sie habe ihn aber nicht immer beobachtet (Dep. 35).
Auf die soeben dargestellten, relativ vagen, teilweise unsicheren und wiederholt relativierten resp. korrigierten Aussagen des Angeklagten und seiner Frau bezüglich der vorgängigen Schussabgabe durch Dritte kann nicht abgestellt werden. Zunächst ist festzustellen, dass sich X... Y......... und seine Frau diesbezüglich offensichtlich selbst keineswegs sicher sind (vgl. die zeitweiligen Abschwächungen resp. das nicht konstante Aussageverhalten). Aus-serdem sind ihre Aussagen ohnehin mit Vorsicht zu würdigen, denn der Angeklagte und seine Frau haben ein evidentes eigenes Interesse am Verfahrensausgang und könnten deshalb durchaus geneigt sein, diesen durch entsprechende Aussagen - gerade auch hinsichtlich der Frage, ob zuerst ein anderer geschossen habe - zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass weder die kriminaltechnische Untersuchung noch die im Untersuchungsverfahren einvernommenen Zeugen (dazu sogleich lit. c) eine Schussabgabe durch Dritte zu bestätigen vermochten. Die Zeugen hörten lediglich Schussserien, aber keine Einzelschüsse, und die allermeisten von ihnen sprechen zudem klar von nur zwei Schussserien. Unter diesen Umständen müssen die Angaben des Angeklagten und seiner Frau, wonach zuerst von dritter Seite geschossen worden sei, als unglaubhafte Schutzbehauptungen qualifiziert werden.
c) Von erheblicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang, wie bereits angedeutet, die Aussagen einer ganzen Reihe von Zeugen zur Frage nach den wahrgenommenen Schüssen. Die Zeugenaussagen vermögen die Version des Angeklagten, wonach von der "Gegenseite" her mindestens einmal geschossen worden sei, bevor er seine beiden Schussserien von insgesamt sieben Schüssen abgab, nicht zu untermauern. Vielmehr sprechen sie grösstenteils klar gegen diese Version:
R....... K...... erklärte im Untersuchungsverfahren als Zeuge, er habe am fraglichen Abend zwei Serien von jeweils drei bis vier Schüssen gehört; er habe aber nicht mitgezählt. Er sei dann auf die Terrasse gegangen und habe Schreie im Bereich der Mitte des Wegs gehört. U.a. habe er den Ausdruck "Scheissjugoslawen" gehört. Kurz darauf sei jemand an seinem Haus vorbeigerannt (Dep. 1-3; R....... K...... wohnt an der Adresse .........................). Der Polizei gegenüber hatte R....... K...... ähnliche Aussagen gemacht; insbesonder Wahrheitspflicht, eindeutig nur zwei Schussserien. Unter diesen Umständen kann nicht auf ihre in diesem Punkt anders lautenden Angaben abgestellt werden, die sie der Polizei gegenüber gemacht hatte (vgl. dazu Fasz. 1 Bel. 14 Ziff. 1 ff.). Dort war u.a. davon die Rede gewesen, dass zuerst ein bis zwei Schüsse, dann nochmals ein bis zwei Schüsse und schliesslich - nach einer Pause, in der ein Mann "ausgerufen" habe - ein weiteres Mal vier bis sechs Schüsse abgegeben worden seien. Im Uebrigen hatte Frau G........ auch schon der Polizei gegenüber angegeben, dass es vor den ersten Schüssen aus der Richtung des Hauses Y......... keine Schüsse gegeben habe und zu Beginn kein einzelner Schuss gefallen sei (a.a.O. Ziff. 6 ff.).
Q....... P.......... (vgl. zu ihrem Standort fl. Akten Bel. 8 [dort Nr. 7 und 8] resp. Fasz. 1 Bel. 2 S. 17) gab im Untersuchungsverfahren als Zeugin an, sie habe plötzlich mehrere "Knalls" gehört, und nach einer gewissen Zeit seien dann erneut Schüsse gefallen. Die erste Schussserie sei gefühlsmässig kürzer gewesen als die zweite. Später habe sie einen Mann vom Wanderweg herkommend rennen sehen. Der Mann sei über eine Hecke gesprungen und über den Verbindungsweg in Richtung Spielplatz gelaufen (Dep. 17-20). Der Polizei gegenüber hatte Frau P.......... ähnliche Aussagen gemacht. Insbesondere hatte sie auch dort von zwei Schussserien gesprochen (Fasz. 1 Bel. 16 Ziff. 1 ff.). Die Aussagen von Q....... P.......... decken sich somit ebenfalls nicht mit der Version des Angeklagten. Aufgrund ihres Standorts ganz in der Nähe der Eheleute K...... ist ferner davon auszugehen, dass sie den gleichen Unbekannten erblickte wie die Eheleute K...... und dass es sich dabei um den Komplizen des Erschossenen handelte (vgl. die in der Nähe gefundenen Schuhspuren; oben Erw. 3.5.4).
U....... V...., der Nachbar des Angeklagten, wurde im Untersuchungsverfahren lediglich polizeilich befragt; eine formelle Zeugeneinvernahme liegt nicht vor. U....... V.... gab der Polizei gegenüber zu Protokoll, er habe am fraglichen Abend etwa um 21.10 21.15 Uhr plötzlich "Schüsse in zwei drei Serien à je zwei bis drei Schüssen" gehört. Die Schüsse seien in kurzen Abständen gefallen, und es habe dazwischen eine kurze Pause von etwa fünf Sekunden gegeben. Insgesamt seien etwa sechs bis acht Schüsse gefallen. Er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, ob es zwei drei Serien gewesen seien (Fasz. 1 Bel. 10 Ziff. 1, 3). Auch aus der Aussage von U....... V.... lässt sich letzten Endes nichts zu Gunsten des Angeklagten ableiten. Herr V.... kann sich zwar nicht auf zwei Schussserien festlegen, sondern hält auch drei Serien für möglich. Dies bedeutet aber noch lange nicht, dass es tatsächlich drei Schussserien gab; vielmehr ist sich Herr V.... diesbezüglich eben einfach nicht sicher. Die anderen genannten Zeugen sprechen jedoch ausnahmslos von zwei Serien, und die diesbezüglich offen gehaltene Aussage von Herrn V.... ist in keiner Weise geeignet, die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen dieser Zeugen zu widerlegen. Hinzu kommt, dass auch Herr V.... keine einzelnen Schüsse gehört hat, sondern ebenfalls ausschliesslich von Schussserien spricht.
Es ergibt sich demnach, dass letztlich alle im Untersuchungsverfahren einvernommenen Zeugen zu Protokoll gegeben haben, dass sie Schussserien (aber keine Einzelschüsse) gehört hätten. Praktisch alle Zeugen sprechen zudem klar von zwei Serien (einzig Herr V.... ist
sich diesbezüglich nicht sicher). Dabei handelte es sich zweifellos um die von X... Y......... abgegebenen zwei Serien zu drei resp. vier Schüssen. Dass gewisse Zeugen von einer anderen Anzahl Schüsse ausgehen, ist nicht weiter von Bedeutung, weil auch diese Zeugen immer nur von Serien - und nicht von zusätzlichen Einzelschüssen - sprechen. Es ist im Uebrigen auch nicht erstaunlich, dass nicht alle Zeugen von der gleichen Anzahl Schüsse ausgehen, denn sie hatten diese ja wohl in aller Regel nicht gezählt und mussten die Anzahl aus ihrer Erinnerung schätzen. Tatsache bleibt somit, dass es laut den einhelligen Zeugenaussagen nur Schussserien gab und es laut praktisch allen Zeugen (mit der erwähnten Ausnahme des Herrn V...., der sich diesbezüglich nicht sicher ist) zwei Serien waren. Auch dies schliesst letztlich eine (auch für den Angeklagten erkennbare, d.h. deutlich hörbare) Schussabgabe durch Dritte aus, nachdem X... Y......... selbst zwei Schussserien abgegeben hat.
An diesem Schluss vermögen die Angaben von O....... L..... und J....... H...... (bei ihnen handelt es sich um zwei Jugendliche, die sich zur fraglichen Zeit im nahen Wald aufgehalten und dort geraucht hatten) nichts zu ändern. Beide Jugendlichen wurden nicht untersuchungsrichterlich als Zeugen einvernommen, und auch bei der Polizei erfolgte keine richtige protokollarische Befragung. Aus einer Aktennotiz der Kantonspolizei Luzern vom 29.04.1999 (Fasz. 1 Bel. 19) geht aber hervor, dass O....... L..... der Polizei gegenüber erklärt hatte, sie hätten gehört, wie unterhalb des Waldes jemand geschossen habe. Zuerst seien es drei Schüsse gewesen, nach einem kurzen Unterbruch drei weitere Schüsse und nach einem erneuten, etwas längeren Unterbruch wiederum drei Schüsse. Sie hätten insgesamt neun Schüsse gezählt. Weiter wurde von Seiten der Polizei festgehalten, dass die Aussage von J....... H...... mit derjenigen von O....... L..... "in etwa deckungsgleich" sei. Der Verteidiger geht nun davon aus, dass die Angaben der beiden Jugendlichen auf drei Schussserien - und damit auf die Schussabgabe durch einen Dritten - hindeuten würden (fl. Akten Bel. 7.1 S. 28). Dieser Auffassung kann sich das Gericht jedoch nicht anschliessen. Zunächst ist einmal mehr darauf hinzuweisen, dass praktisch alle anderen Zeugen, die teilweise viel näher beim Tatort waren, nur zwei und nicht drei Schussserien gehört haben. Diese klaren, glaubhaften Zeugenaussagen können durch die recht rudimentären Angaben der genannten Jugendlichen nicht entkräftet werden. Hinzu kommt, dass die beiden Jugendlichen sich sehr weit vom Geschehen entfernt aufhielten, nämlich beim .................... im Wald (vgl. zu ihrem Standort fl. Akten Bel. 8 [grossformatiger Plan; dort Nr. 11]). Dass sie dort möglicherweise drei Schussserien zu je drei Schüssen wahrnahmen, lässt sich damit erklären, dass im Wald ein Echo entstanden und dadurch der Eindruck dreier Schussserien hervorgerufen worden sein kann. Schliesslich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass weder der Angeklagte noch seine Frau je von drei Schussserien sprachen, sondern lediglich davon, dass es vor den Schüssen des Angeklagten einen Schuss, maximal zwei Schüsse gegeben habe.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch noch auf den Umstand einzugehen, dass mehrere Zeugen - insbesondere solche, die sich östlich des Hauses des Angeklagten aufhielten (T......., D........, G........; vgl. deren Standorte in fl. Akten Bel. 8 [dort Nr. 5]) - aus der Richtung des Hauses Y......... ein Mündungsfeuer erkennen konnten. Der Verteidiger macht diesbezüglich geltend (fl. Akten Bel. 7.1 S. 29 f.), dass dieses Mündungsfeuer gar nicht von der Schussabgabe durch den Angeklagten habe stammen können, weil jener auf der anderen (d.h. auf der den Zeuginnen T......., D........ und G........ abgewandten) Seite seines Hauses gestanden sei, als er geschossen habe. Somit hätten diese Zeuginnen das aus der Waffe des Angeklagten stammende Mündungsfeuer gar nicht sehen können, womit erstellt sei, dass noch sonst jemand geschossen habe. Dieser Argumentationsweise kann nicht gefolgt werden. Wenn man nämlich die Fotos vom Tatort betrachtet (vgl. Fasz. 1 Bel. 35 insb. S. 4), stellt man fest, dass die unbestrittenermassen von den Schüssen des Angeklagten stammenden Geschosshülsen, welche bei der von ihm verwendeten Waffe nach rechts ausgeworfen werden (dazu Dep. 66 und fl. Akten Bel. 7.1 S. 30), mit einer einzigen Ausnahme (Fasz. 1 Bel. 35 S. 4 Nr. 1) nicht etwa neben der Hausfassade, sondern deutlich weiter vorne, vor der Hausecke, gefunden wurden (a.a.O. Nrn. 2-7). Diese Lage der Geschosshülsen lässt nun aber den Schluss zu, dass X... Y......... zumindest einen Teil der Schüsse etwas weiter vorne - nämlich im Bereich der Hausecke - abfeuerte, so dass das entsprechende Mündungsfeuer auch von der Position der Zeuginnen T......., D........ und G........ aus sichtbar war, weil zumindest der Lauf der Waffe über die Hausecke hinausragte. Letzteres ist umso wahrscheinlicher, als der Angeklagte ja nach eigenem Bekunden beidhändig mit nach vorne ausgestreckten Armen schoss. Auch spricht einiges dafür, dass er nicht alle Schüsse genau von der gleichen Position aus abgab, sondern sich während der Schussabgabe zwischen den beiden Schussserien etwas nach vorne, d.h. zur Haus-ecke hin, bewegte. X... Y......... selbst bestätigte dies nämlich der Polizei gegenüber, als er am 06.05.1999 zu Protokoll gab, dass er zwar die zweite Schussserie "praktisch vom gleichen Standort aus" wie die ersten Schüsse abgegeben habe, sich aber "vielleicht einige Meter nach vorne bewegt" habe (Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 31). Diese Aussage deckt sich mit derjenigen der Zeugin G........, wonach sie der Ansicht sei, dass die zweite Schussserie nicht mehr vom gleichen Standort aus abgefeuert worden sei; die ersten Schüsse seien von weiter hinten abgegeben worden (Dep. 81).
3.6 In einem weiteren Schritt ist nun auf die konkreten Umstände der Schussabgabe durch den Angeklagten einzugehen.
3.6.1 Sowohl aufgrund der Aussagen des Angeklagten, seiner Ehefrau sowie verschiedener Zeugen, als auch aufgrund des gesamten Spurenbilds steht fest, dass X... Y......... am Abend des 28.04.1999 kurz nach 21.15 Uhr auf dem Gartensitzplatz resp. Vorplatz seines Einfamilienhauses aus seiner Pistole beidhändig in sog. Combatstellung insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien abgegeben hat. Weiter steht nach dem Beweisergebnis ausser Zweifel, dass eine der vom Angeklagten abgefeuerten Kugeln den flüchtenden B..... F........ von hinten am Kopf traf, als jener sich rund 50 Meter vom Ort der Schussabgabe entfernt befand. Der zweite Einbrecher, der laut dem Spurenbild (oben Erw. 3.5.4) in relativ kurzer Distanz parallel zu F........ flüchtete, entkam, obschon auch er ohne weiteres von einem der vom Angeklagten abgefeuerten Pistolenschüsse hätte getroffen und allenfalls getötet werden können.
3.6.2 Bevor im Einzelnen darauf eingegangen wird, in welche Richtung X... Y......... schoss und ob er gezielt den flüchtenden Männern hinterherschoss, ist auf die Sichtverhältnisse zur Tatzeit einzugehen. Der Verteidiger macht nämlich geltend, die Sichtund Witterungsverhältnisse hätten es nicht zugelassen, dass der Angeklagte tatsächlich habe erkennen können, ob und dass die beiden Männer (B..... F........ und sein Komplize) geflüchtet seien. Auch habe X... Y......... deren Fluchtweg nicht erkennen können. Er habe vom beleuchteten Vorplatz aus in die Dunkelheit geschaut und nur bis zum Grundstücksende sehen können. Erst im Bereich einer weiter entfernten Kuppe sei die Umgebung etwas erhellt gewesen, während es im Bereich des ..........weges völlig dunkel gewesen sei. X... Y......... habe aus-serhalb des beleuchteten Vorplatzes nichts erkennen können, weder die Umrisse von Menschen noch von Gegenständen. Er habe einfach "in die Dunkelheit in Richtung des Birnbaumes" geschossen (fl. Akten Bel. 7.1 S. 13).
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Sichtverhältnisse keineswegs derart schlecht waren, wie der Verteidiger meint. Zwar war effektiv nur der Vorplatz durch die dort angebrachte Lampe beleuchtet. Es herrschte aber am besagten Abend gutes Wetter (leichte Bewölkung), und es war - was nicht unterschätzt werden darf - beinahe Vollmond (vgl. Fasz. 1 Bel. 1 S. 2 und Bel. 2 S. 10; laut Kalender war am 30.04.1999 Vollmond). Ganz so dunkel, wie der Verteidiger es darstellt, war es demnach nicht. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass beispielsweise die Zeugin T....... ziemlich weit sehen konnte (Dep. 78). Hinzu kommt, dass die in der Fluchtrichtung vorhandenen Sträucher damals noch klein und dünn waren (vgl. die Fotos in Fasz. 1 Bel. 35 insb. S. 2, 3 und 5), weshalb sie die Sicht nicht wesentlich behinderten und übrigens auch nicht dazu geeignet gewesen wären, dass sich die Flüchtenden dahinter hätten verstecken können. In der Fluchtrichtung lag ausserdem ein freies, leicht ansteigendes, offenes Gelände (Wiese) mit einem grossen Birnbaum neben einem Weg (vgl. die entsprechenden Fotos [a.a.O., S. 1-3]). Der Umstand, dass X... Y......... auf dem beleuchteten Vorplatz des Hauses stand, während die Umgebung nicht künstlich beleuchtet war, ist sodann ebenfalls nicht von derart grosser Bedeutung, wie der Angeklagte und der Verteidiger meinen. X... Y......... war nämlich nicht etwa durch eine flutlichtartige Schockbeleuchtung geblendet. Vielmehr bestand die Beleuchtung nur aus einer gewöhnlichen Lampe, die von einem Bewegungsmelder gesteuert wird, und gemäss den polizeilichen Feststellungen wurde dadurch der Vorplatz "nur leicht" beleuchtet (Fasz. 1 Bel. 2 S. 11). Weiter ist zu erwähnen, dass X... Y......... und seine Ehefrau im Rahmen verschiedener Befragungen Aussagen machten, die den Schluss zulassen, dass die Sichtverhältnisse nicht extrem schlecht waren. Insbesondere lässt sich diesen Aussagen entnehmen, dass die Flucht-richtung der beiden Männer durchaus auszumachen war und X... Y......... jedenfalls zu Beginn der ersten Schussserie resp. unmittelbar davor die Flüchtenden und deren ungefähre Fluchtrichtung noch erkennen konnte:
X... Y......... gab am 29.04.1999 der Polizei gegenüber zu Protokoll, dass er das Licht im Haus nicht eingeschaltet habe, denn vom Dachfenster her sei "genügend Lichteinfall vom zurzeitigen Vollmond" vorhanden gewesen. Es sei draussen "Vollmond und hell" gewesen (Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 1.3, 1.4). Draussen habe er dann Leute wegrennen sehen. Sie seien in Richtung des Baumes gerannt. Er habe aber "diese Typen nicht mehr richtig erkennen" können. Im Bereich des Baumes sei es auch recht dunkel gewesen, und schon davor sei es dunkel gewesen, so dass er sie nicht mehr richtig habe erkennen können (a.a.O. Ziff. 1.5). Etwas später gab er an, er habe die "beiden Davonrennenden" bald in der Dunkelheit aus den Augen verloren und sei nun nicht einmal mehr sicher, ob er überhaupt gesehen habe, wie sie weggerannt seien (a.a.O. Ziff. 3). Bei der Fortsetzung der polizeilichen Befragung sagte X... Y......... am 06.05.1999 aus, dass er nicht mehr wisse, ob er die Einbrecher draus-sen überhaupt noch gesehen habe. Als er geschossen habe, habe er niemanden mehr gesehen (a.a.O. Ziff. 24, 29). Auch habe er niemanden wegrennen sehen (a.a.O. Ziff. 48, 50). Er habe praktisch nur bis zum Ende seines Grundstücks etwas gesehen; weiter weg sei alles dunkel gewesen, während er selbst direkt im Licht gestanden sei (a.a.O. Ziff. 52). Sicher wisse er noch, dass jemand davongelaufen sei. Aber wie die Personen draussen gestanden seien und ab wann resp. bis wann er sie gesehen habe, wisse er nicht mehr (a.a.O. Ziff. 53). Ebenfalls am 06.05.1999 bestätigte X... Y......... dem Untersuchungsrichter gegenüber, dass seine gleichentags bei der Polizei gemachten Aussagen zuträfen und dass es richtig sei, dass er in die Fluchtrichtung der Einbrecher geschossen habe (Dep. 1A und 3A). Am 11.08.1999 gab er dann jedoch wieder an, dass die beiden Männer "im Dunkeln Richtung der Rabatte mit den kleinen Gebüschen" verschwunden seien und er "Warnschüsse" abgegeben habe (Dep. 59a). Die beiden Männer habe er nicht mehr gesehen, weil es ein paar Meter weiter bereits stockdunkel gewesen sei. Auch danach habe er keine Person wegrennen sehen (Dep. 65). Vor Kriminalgericht gab der Angeklagte schliesslich zu Protokoll, dass er - als er auf dem Terrassenvorplatz gewesen sei - zwei Männer gesehen habe, die Richtung Gestrüpp gerannt seien. Sie hätten sich "mit grossen Schritten in Richtung der Sträucher" entfernt und seien dahinter verschwunden. Nachdem die beiden Männer hinter den Sträuchern verschwunden gewesen seien, habe er gar nichts mehr gesehen. Er habe nicht gesehen, ob sie sich allenfalls versteckt hätten, und er wisse auch nicht, ob die beiden geflüchtet seien; sie seien einfach weggegangen, und er habe befürchtet, dass sie zurückkommen könnten. Die Fluchtrichtung der Einbrecher habe er nicht gekannt. Allerdings habe er die ursprüngliche Fluchtrichtung schon gesehen, und er habe auch "in diese Richtung geschossen, aber mehr nach oben". Die beiden Männer habe er bis zu den Sträuchern gesehen. Bis dorthin habe die Sitzplatzlampe, die mit einem Bewegungsmelder versehen sei, den Platz ausgeleuchtet, und es sei dort relativ hell gewesen. Hinter den Sträuchern sei es jedoch dunkel gewesen (fl. Akten Bel. 9).
Die Ehefrau des Angeklagten gab am 29.04.1999 der Polizei gegenüber an, dass sie etwa um 21.00 Uhr in der Küche noch einige Tassen weggeräumt und dazu kein Licht eingeschaltet habe, weil es "sehr hell" gewesen sei (Fasz. 1 Bel. 4 Ziff. 2). Als sie später - nachdem die beiden Männer verschwunden gewesen seien - neben ihrem Mann auf der Terrasse gestanden sei, habe sie gesehen, wie einer der Männer "Richtung Verzweigung Häuser und Wald" davongerannt sei. Sie habe diesen Mann gut gesehen, denn es sei "sehr hell vom Mondschein her" gewesen (a.a.O. Ziff. 4). Ihr Mann habe dann den Einbrechern nachgerufen: "Blöde Einbrecher, bleibt stehen, ich schiesse!" Der Einbrecher sei jedoch immer weiter gerannt (a.a.O. Ziff. 5). Am 06.05.1999 gab Frau Y......... an, sie habe die zwei Männer direkt nach ihrem Verschwinden resp. bei der ersten Schussabgabe nicht mehr gesehen. Direkt vor dem Haus sei es damals etwas dunkler gewesen, während es oben auf der Kuppe etwas heller gewesen sei. Erst später habe sie dann einen davon wieder gesehen (a.a.O. Ziff. 29, 32). Sie habe ihn "bei der Wegkreuzung, Nähe der Häuser auf unserer Gegenseite, bei der Baustelle, dort wo in der Nähe auch eine Verbotstafel ist" gesehen (a.a.O. Ziff. 37). Am 11.08.1999 gab Z.... Y......... ausserdem dem Untersuchungsrichter gegenüber zu Protokoll, dass sie - nachdem sie die Polizei informiert habe - wieder auf den Vorplatz hinausgegangen und von dort aus "auf der Kuppe bei der Verzweigung" einen Mann habe davonrennen sehen, der ihres Erachtens eine Lederjacke getragen habe (Dep. 36). Auch die soeben zitierten Aussagen der Ehefrau des Angeklagten sprechen insgesamt deutlich gegen wirklich schlechte Sichtverhältnisse, sondern vielmehr dafür, dass mindestens einer der beiden Einbrecher auf der Flucht recht deutlich zu sehen war, und zwar auch noch dann, als er das Grundstück längst verlassen hatte.
3.6.3 Zu Schussrichtung und Schusswinkel machte X... Y......... im Verlauf des Strafverfahrens unterschiedliche Aussagen. So gab er ursprünglich der Polizei gegenüber an, er habe "ein paar Schüsse in die Luft abgegeben" (Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 1.6). Etwas später präzisierte er diese Aussage dahin gehend, dass er die Pistole mit beiden Händen festgehalten und die Arme "ausgestreckt und nach oben, Richtung Himmel gerichtet" habe. Allerdings habe er die Waffe "schon nicht senkrecht zum Himmel" gerichtet, sondern "vielleicht in einem Winkel von 45 Grad". Er sei auf der Terrasse Richtung Baum gestanden, als er die Schüsse abgegeben habe (a.a.O. Ziff. 5). Im Rahmen der weiteren polizeilichen Befragung sagte X... Y......... am 06.05.1999 aus, dass er die ersten Schüsse "beidhändig in Richtung Himmel" abgefeuert habe; er habe ja nicht geradeaus zielen können, weil die Schüsse sonst andere Häuser getroffen hätten. Er habe in Richtung des Baumes geschossen (a.a.O. Ziff. 29). Die zweite Schussserie habe er in die gleiche Richtung abgegeben. Er habe auf nichts gezielt, sondern nach oben in die Luft geschossen (a.a.O. Ziff. 32). Etwas später gab X... Y......... an, er habe sicher nicht in den Boden geschossen. Er habe auf niemanden gezielt und auch niemanden fliehen sehen. Er räumte nun aber erstmals ein, dass er "in die vermutete Fluchtrichtung" geschossen habe. Es könne auch sicher nicht stimmen, dass er - wie er früher angegeben habe - in einem Winkel von 45 Grad nach oben geschossen habe. Er habe in der Combatstellung, vermutlich beidhändig, geschossen; dessen sei er sich zu 99 % sicher. Er vermute, dass er "eher etwas höher als geradeaus gezielt" habe (a.a.O. Ziff. 50). Beide Schussserien habe er im gleichen Winkel abgegeben (a.a.O. Ziff. 51). Ebenfalls am 06.05.1999 bestätigte X... Y......... dem Untersuchungsrichter gegenüber, dass seine gleichentags bei der Polizei gemachten Aussagen zuträfen und es stimme, dass er in die Fluchtrichtung der Einbrecher geschossen habe (Dep. 1A und 3A). Am 11.08.1999 gab er dann aber wieder an, dass er - nachdem sich die Männer sofort entfernt gehabt hätten - "Warnschüsse" abgegeben, d.h. die Pistole mit beiden Händen angehoben und "in die Luft" geschossen habe (Dep. 59a). Kurz darauf räumte er indes (auf die Frage, in welche Richtung er gezielt habe) erneut ein, dass er "eigentlich schon in die Fluchtrichtung geschossen" habe; links von ihm sei das Pergolazelt gestanden, und rechts von ihm sei ja die Hausmauer gewesen (Dep. 64). Vor Kriminalgericht sagte der Angeklagte schliesslich aus, dass er zwei Serien zu drei bis vier Schüssen abgegeben habe. Er habe "Warnschüsse in Richtung Wald" abgegeben. Diese habe er beidhändig, d.h. in sog. Combatstellung, abgegeben. Es treffe zu, dass er der Polizei gegenüber gesagt habe, dass er in einem 45 Grad-Winkel geschossen habe. 45 Grad verstehe er als die Hälfte des rechten Winkels. Effektiv sei die Schussrichtung allerdings eher tiefer gewesen. Er habe "leicht aufwärts Richtung Wald" geschossen. 90 Grad wären senkrecht nach oben gewesen. Effektiv seien es eher weniger als 45 Grad gewesen; er habe aber nicht geradeaus geschossen. Gegen unten habe er nicht gezielt, weil der Boden dort aus Verbundstein bestehe und ein Schuss nach unten deshalb gefährlich gewesen wäre. Zur Frage, ob er in Richtung des vermuteten Fluchtwegs der beiden Einbrecher gezielt habe, sei zu sagen, dass er deren Fluchtrichtung nicht gekannt habe. Es sei dann aber später herausgekommen, dass es die besagte Richtung gewesen sei. Gleich anschliessend räumte der Angeklagte jedoch ein, dass er die ursprüngliche Fluchtrichtung schon gesehen habe. Auch habe er "in diese Richtung geschossen, aber mehr nach oben". In die Luft habe er nicht geschossen, denn er sei etwa einen Meter vor dem Haus neben dem Fenster gestanden; eventuell hätte er sonst ins Vordach geschossen. Dies sei ihm aber erst später in den Sinn gekommen. Warum er im Uebrigen Schussserien und nicht nur einen einzigen Schuss als Warnschuss abgegeben habe, wisse er nicht. Eventuell habe er dies getan, weil er es im Schiesskurs so gelernt habe. Er habe Angst vor einem Angriff gehabt; trotzdem habe er sieben Schüsse als Warnung abgegeben. Eventuell sei dies ein Reflex gewesen. Er habe die Schüsse nicht gezählt (fl. Akten Bel. 9).
Die Ehefrau des Angeklagten gab vor Amtsstatthalteramt an, X... Y......... habe "in Richtung des grossen Baumes nach oben" geschossen (Dep. 38). Der Polizei gegenüber hatte sie am 29.04.1999 ausgesagt, dass ihr Mann "ungefähr in einem 45 Grad-Winkel in die Luft" geschossen habe (Fasz. 1 Bel. 4 Ziff. 5). Gleiches hatte sie auch am 06.05.1999 zu Protokoll gegeben, wobei sie ergänzend festgehalten hatte, dass ihr Mann "vom Haus aus gesehen Richtung Krone des Baumes" geschossen habe (a.a.O. Ziff. 29, 34).
Wie die am Tatort aufgefundene Situation (Spurenbild, Fundort des Erschossenen usw.) deutlich zeigt, schoss X... Y......... tatsächlich in Richtung der beiden Männer, die sich zuvor beim Küchenfenster aufgehalten hatten und weggerannt waren. Er konnte zudem nach dem Gesagten zumindest ungefähr erkennen, in welche Richtung die beiden Männer verschwunden waren. Ausgerechnet in diese Richtung feuerte er dann beidhändig, in sog. Combatstellung, sieben Schüsse in zwei Serien ab. Dies bedeutet nichts anderes, als dass er - letzten Endes unabhängig davon, wie die Sichtverhältnisse hinter dem ausgeleuchteten Vorplatz waren - den davonrennenden Männern bewusst hinterherschoss. Jedenfalls schoss er nicht irgendwohin, sondern - wie er letztlich auch wiederholt zugegeben hat - in die für ihn erkennbare resp. vermutete Fluchtrichtung, d.h. in diejenige Richtung, in welche die beiden Männer davongerannt resp. verschwunden waren.
Was den Schusswinkel betrifft, ist aufgrund der Aussagen des Angeklagten und des Kopfdurchschusses bei B..... F........ festzuhalten, dass X... Y......... - obschon dies auf jeden Fall möglich gewesen wäre - keine "Warnschüsse in die Luft" abgab. Auch schoss er nicht in den Boden. Vielmehr feuerte er - wie erwähnt - beidhändig den beiden davonrennenden Männern hinterher, wobei der Schusswinkel, wie der Angeklagte zuletzt vor Kriminalgericht selbst ausführte, etwas höher als waagrecht war. X... Y......... schoss also nur leicht nach oben (so auch der Verteidiger in fl. Akten Bel. 7.1 S. 23), was zwar in Anbetracht des in Fluchtrichtung leicht ansteigenden Geländes und des Schussbogens konsequent, aber für B..... F........ (und nunmehr wegen der rechtlichen Folgen auch für den Angeklagten) fatal war.
3.6.4 Im Hinblick auf die spätere Prüfung der Frage nach einer (Putativ-) Notwehrsituation (dazu unten Erw. 5) ist hier schliesslich in tatsächlicher Hinsicht auch noch festzuhalten, dass der Angeklagte und seine Familie im Zeitpunkt, als X... Y......... die sieben Schüsse aus seiner Pistole abgab, objektiv betrachtet eindeutig nicht (mehr) in ihren eigenen Rechtsgütern angegriffen bedroht waren. Auch gab es nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der beim Küchenfenster ertappten Männer, die unbestrittenermassen sogleich davongerannt waren, gar von Dritten im besagten Zeitpunkt noch ein irgendwie gearteter Angriff zu befürchten war. Wie bereits dargestellt wurde (oben Erw. 3.5.5), trifft es entgegen den Angaben des Angeklagten und seiner Ehefrau nicht zu, dass am fraglichen Abend vor gleichzeitig mit dem Angeklagten noch sonst jemand ge-schossen hat. Insbesondere kann als zweifelsfrei erstellt gelten, dass von Seiten der beiden Einbrecher nicht auf X... Y......... und seine Frau geschossen wurde. Hinzu kommt, dass diese Männer auch sonst überhaupt keine Aggressivität an den Tag legten, sondern sofort und ohne Beute flüchteten, nachdem sie X... Y......... und seine Frau ausserhalb des Hauses erblickt hatten (vgl. fl. Akten Bel. 9; Dep. 59a). Als X... Y......... schoss, war der Angriff der beiden Einbrecher auf die Rechtsgüter des Angeklagten und seiner Familie (Eigentum, Vermögen, Hausfrieden) offenkundig bereits beendet, und es bestand keine objektive Bedrohungslage mehr. Dass X... Y......... nicht gewusst haben will, dass die Einbrecher wirklich geflohen waren, und dass er einen weiteren Angriff resp. die Rückkehr der beiden befürchtet haben will (vgl. fl. Akten Bel. 9), ändert daran nichts und ist lediglich im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Putativnotwehr (dazu unten Erw. 5) zu prüfen.
4. Rechtliche Würdigung betr. Tatbestandserfüllung (Subsumtion)
4.1 Wie im Rahmen der vorstehenden Erwägungen ausführlich dargestellt wurde, geht das Beweisergebnis dahin, dass der Schuss, der den flüchtenden B..... F........ in einer Entfernung von rund 50 Metern vom Haus des Angeklagten von hinten am Kopf traf (was schliesslich zu dessen Tod führte), aus der Waffe von X... Y......... stammt und von diesem abgefeuert worden war. Mit anderen Worten: Der Angeklagte hat B..... F........ von hinten erschossen. Damit ist der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB erfüllt.
Hinzu kommt, dass auch der zweite Einbrecher, der gemäss den vorgefundenen Spuren in relativ geringem Abstand zu B..... F........ in die gleiche Richtung davongerannt war, ohne weiteres von einem der vom Angeklagten in die erkennbare resp. vermutete Fluchtrichtung abgefeuerten Pistolenschüsse hätte getroffen werden können. X... Y......... tat jedenfalls alles, was erforderlich war, damit auch der zweite Flüchtende hätte getötet werden können. Da dieser Erfolg nicht eintrat, blieb es diesbezüglich in objektiver Hinsicht beim vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
In beiden Fällen stellt sich indes die Frage nach der Erfüllung des subjektiven Tatbestands, d.h. nach dem Vorsatz. Wie in Erw. 2.2 dargestellt wurde, wird im Zusammenhang mit dem Tatbestand von Art. 111 StGB vorsätzliches, d.h. wissentliches und willentliches Handeln gefordert, wobei aber Eventualvorsatz (also das Inkaufnehmen des Erfolgseintritts, hier des Todes) genügt. X... Y......... machte vor Kriminalgericht geltend, dass er lediglich Warnschüsse abgegeben habe. Er habe sich extrem bedroht gefühlt, obwohl die beiden Männer weggerannt seien, denn er habe ja nicht gewusst, was diese gewollt hätten (einbrechen auf ihn und seine Familie losgehen). Nachdem sie hinter den Sträuchern verschwunden seien, habe er nichts mehr gesehen. Insbesondere habe er nicht gesehen, ob sich die Männer allenfalls versteckten usw. Er habe befürchtet, dass sie es auf ihn seine Familie abgesehen hätten und zurückkommen könnten. Als er geschossen habe, habe er extreme Angst gehabt. Er habe mit seinen Schüssen bezwecken wollen, dass die Einbrecher weggingen und merkten, dass ein Widerstand da sei. Er habe die Einbrecher in die Flucht schlagen wollen, wobei es auch möglich sei, dass er einem Angriff habe zuvorkommen wollen. Hingegen habe er ihnen nicht einen Denkzettel verpassen ihnen die Flucht verunmöglichen wollen. Auf keinen Fall habe er sie verletzen gar töten wollen (fl. Akten Bel. 9). Im Untersuchungsverfahren hatte er ähnliche Aussagen gemacht (vgl. insb. Dep. 68 ff.; Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 6 ff., 35 ff., 56 ff.).
Dem Angeklagten kann geglaubt werden, dass es nicht sein Ziel war, die beiden Einbrecher zu töten. Eine eigentliche Tötungsabsicht, d.h. ein diesbezüglicher direkter Vorsatz, kann ihm nicht unterstellt und insbesondere nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Hingegen nahm der Angeklagte - wie sich aus seinem Verhalten ergibt - den Todeseintritt bezüglich beider Einbrecher in Kauf; er handelte eventualvorsätzlich (vgl. zu diesem Begriff oben Erw. 2.2). Jedenfalls gab er keinesfalls nur Warnschüsse ab. Er feuerte nämlich nicht - was problemlos möglich gewesen wäre - einzelne Schüsse irgendwohin in den Himmel usw., sondern er gab beidhändig, in sog. Combatstellung, sieben Schüsse in die erkennbare bzw. vermutete Fluchtrichtung der beiden Einbrecher ab, wobei er nur leicht nach oben zielte, und zwar bei in der betreffenden Richtung leicht ansteigendem Gelände. Dies bedeutet nichts anderes, als dass er den Flüchtenden gezielt mehrere Schüsse aus seiner Pistole hinterherfeuerte. Wer so handelt, nimmt den Todeseintritt in Kauf. Es kann diesbezüglich von den äusseren Umständen auf einen entsprechenden Eventualvorsatz geschlossen werden. Dem Angeklagten muss - wie jedem normal und vernünftig denkenden Menschen - klar gewesen sein, dass die gezielte Abgabe mehrerer Schüsse in die erkennbare resp. vermutete Flucht-richtung (d.h. in diejenige Richtung, in welche die beiden Männer davongerannt waren) zwangsläufig mit einem sehr grossen Risiko schwerer Verletzungen und gar des Todeseintritts verbunden war (abgesehen davon hätten natürlich auch unbeteiligte Passanten getroffen werden können). Dass die Sichtverhältnisse nicht optimal waren, dass X... Y......... angeblich kein besonders guter Schütze ist, dass die Schussdistanz rund 50 Meter betrug und dass die beiden Männer bewegliche Ziele darstellten (die bekanntlich besonders schwer zu treffen sind), ändert daran letztlich nichts. Es bestand trotz der erwähnten Umstände - gerade deswegen - ein sehr grosses Risiko eines tödlichen Treffers, gerade auch in Anbetracht der Tatsache, dass X... Y......... beidhändig zwei Schussserien in die gleiche Richtung (und zwar ausgerechnet in Fluchtrichtung und in einem "passenden" Winkel, d.h. etwas höher als geradeaus) abfeuerte. Letzteres stellte eine klar tötungstypische Verhaltensweise dar. Alles in allem kann in Anbetracht seiner Handlungsweise zweifellos gesagt werden, dass sich dem Angeklagten der Erfolgseintritt (Tötung eines beider Flüchtenden) als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgseintritts ausgelegt werden kann (vgl. dazu die in Erw. 2.2 ausführlich dargestellte Lehre und Gerichtspraxis).
4.2 Aufgrund der gesamten Tatumstände ist - wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht (fl. Akten Bel. 2 S. 11) - der qualifizierte Tatbestand des Mordes nach Art. 112 StGB resp. des vollendeten Mordversuchs nach Art. 112 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt, denn es fehlt an der dafür erforderlichen besonderen Skrupellosigkeit (dazu oben Erw. 2.4).
4.3 Auf der anderen Seite ist aber auch der Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB resp. des vollendeten Totschlagsversuchs nach Art. 113 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht anwendbar.
Wie in Erw. 2.3 unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung ausführlich dargestellt wurde, kommt Art. 113 StGB nur dann zur Anwendung, wenn der Täter bei der vorsätzlichen Tötung eines Menschen in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung unter grosser seelischer Belastung handelt, wobei auch im zweitgenannten Fall die Entschuldbarkeit gegeben sein muss. Vorliegend geht selbst die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Angeklagte "im Affekt" gehandelt habe (fl. Akten Bel. 2 S. 14). In der Tat lag bei X... Y......... im Zeitpunkt der Schussabgabe offensichtlich eine heftige Gemütsbewegung vor. Er war kurz zuvor aus dem Schlaf aufgeschreckt worden und hatte die beiden Einbrecher bei Manipulationen am Küchenfenster ertappt. Auch fühlte er sich - was ihm geglaubt werden kann - zunächst bedroht. Er handelte aus einer Ausnahmesituation heraus, die er nicht selbst herbeigeführt hatte. Vielmehr waren zwei fremde Männer im Schutz der Dunkelheit widerrechtlich auf sein Grundstück vorgedrungen und hatten sich - offenbar in der Absicht einzubrechen - am Küchenfenster zu schaffen gemacht.
Dies allein bedeutet aber noch lange nicht, dass das Verhalten des Angeklagten lediglich als Totschlag im Sinne von Art. 113 StGB zu qualifizieren (und entsprechend milde zu bestrafen) wäre. Hierfür wäre vielmehr zusätzlich die Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung erforderlich. Das Erfordernis der Entschuldbarkeit des Affekts (nicht etwa der Tat) setzt - wie ebenfalls bereits in Erw. 2.3 detailliert dargestellt wurde - nach Lehre und Gerichtspraxis voraus, dass die heftige Gemütsbewegung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern auch bei objektiver Bewertung nach ethischen Massstäben im Hinblick auf die sie auslösenden äusseren Umstände gerechtfertigt und menschlich verständlich sein muss. Die Tötung muss dadurch bei ethischer Beurteilung in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Eine heftige Gemütsbewegung ist nach der höchstrichterlichen Praxis, die diesbezüglich restriktiv ist, nur dann entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB, wenn angenommen werden kann, dass auch ein anderer, anständig Gesinnter in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre. Dabei ist vom Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft auszugehen, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört.
Vorliegend kann aus Sicht des Gerichts nicht gesagt werden, dass auch ein anderer, anständig gesinnter Durchschnittsmensch derjenigen Rechtsgemeinschaft, welcher X... Y......... nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, in der besagten Situation leicht in einen solchen Affekt geraten wäre; der Affekt war deshalb nicht entschuldbar. X... Y......... handelte krass unverhältnismässig, unvernünftig und (übrigens auch für Dritte) sehr gefährlich. Aus seiner völlig überrissenen und der Situation in keiner Weise angemessenen Handlungsweise (unverzügliches Behändigen der geladenen Waffe; Ladebewegung; beidhändiges Abfeuern von sieben Schüssen in zwei Serien in Richtung der ohne jegliche Beute auf der Flucht befindlichen Einbrecher, welche keinerlei Anzeichen von Gewalttätigkeit Gegenwehr an den Tat gelegt hatten [keine Notwehrsituation; vgl. unten Erw. 5]) lässt sich ablesen, dass die Qualität des bei X... Y......... vorhandenen Affekts weit ausserhalb dessen lag, was bei objektiver Bewertung nach ethischen Massstäben im Hinblick auf die diesen Affekt auslösenden äusseren Umstände gerechtfertigt und menschlich verständlich gewesen wäre. Beim Angeklagten kam es zu einer atypischen, völlig inadäquaten, ja geradezu masslosen und deutlich ins Aggressive tendierenden Gefühlsregung, die von ihrem Ausmass resp. von ihrer Intensität her nicht im Sinne von Art. 113 StGB entschuldbar war.
5. Rechtfertigungsund Schuldausschlussresp. Schuldmilderungsgründe
5.1 Notwehr, Notwehrexzess, Putativnotwehr
5.1.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB; Notwehr). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen; überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos (Art. 33 Abs. 2 StGB; sog. Notwehrexzess; vgl. dazu Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl. Zürich 2001, S. 189 f. und Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 33 StGB N 16). Denkbar ist ferner die sog. Putativ-notwehr (resp. ein Putativnotwehrexzess), und zwar dann, wenn der Täter irrtümlicherweise davon ausgeht, es liege eine Notwehrsituation vor (siehe Art. 19 StGB betr. Sachverhaltsirrtum sowie - zum Begriff der Putativnotwehr - Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 185 f. und Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 14; vgl. auch unten Erw. 5.1.3).
Notwehr nach Art. 33 Abs. 1 StGB ist die Ausübung eines Rechts zur Abwehr widerrechtlicher Angriffe auf die Rechtsgüter einer Person. Die Notwehr richtet sich - im Gegensatz zum Notstand nach Art. 34 StGB - immer gegen einen Angreifer und stellt somit eine Verteidigungshandlung dar (vgl. BGE 122 IV 1 ff. = Pra. 85/1996 Nr. 191 zur Abgrenzung zwischen Notwehr und Notstand). Die Zubilligung des Rechtfertigungsgrunds der Notwehr setzt zunächst das Vorliegen einer eigentlichen Notwehrsituation voraus. Eine solche ist nach dem Gesetzestext nur dann gegeben, wenn jemand ohne Recht angegriffen unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Dabei kommt grundsätzlich ein Angriff auf ein beliebiges persönliches Rechtsgut in Frage. Der Angriff muss nicht in einer speziellen Form (z.B. tätlich) erfolgen; er muss indes von einem Menschen ausgehen und rechtswidrig (nicht aber schuldhaft) sein, wobei sich die Rechtswidrigkeit aus irgendwelchen Normen ergeben kann. In zeitlicher Hinsicht muss der Angriff - um ein Notwehrrecht zu begründen - unmittelbar drohen bereits im Gange sein. Für das unmittelbare Bevorstehen eines Angriffs ist erforderlich, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Dies gilt z.B. dann, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Die Abwehr eines bevorstehenden Angriffs darf sicher dann einsetzen, wenn es bei weiterem Zuwarten für eine erfolgreiche Abwehr zu spät sein könnte. Die Notwehrsituation besteht andererseits nur so lange, wie der Angriff noch andauert. Wenn dieser beendet die mit ihm verbundene Verletzung von Rechtsgütern bereits abgeschlossen ist, stehen dem Angegriffenen aus Art. 33 StGB keine Befugnisse mehr zu. So darf er z.B. den Dieb, der von der Wegnahme der Sache absteht, nicht verprügeln. Bei sog. Zustandsdelikten (Delikte, durch die ein bestimmter Zustand geschaffen wird) kann allerdings Notwehr auch noch nach der Tatvollendung möglich sein, denn der Angriff hat noch so lange als gegenwärtig zu gelten, als die Zufügung einer neuen die Vergrösserung der bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 4 f.). Bei Delikten mit überschiessender Innentendenz kann Notwehr bis zur Beendigung der Tat geübt werden. Beispielsweise ist der Angriff auf das Eigentum eines anderen nicht notwendigerweise schon dann abgeschlossen, wenn der Täter die fremde Sache in seinen Händen hat; vielmehr dauern der Angriff auf das Eigentum und seine Abwehr im Sinne von Art. 33 StGB an, solange der Berechtigte und der Angreifer unmittelbar im Anschluss an die Tat um den Gewahrsam an der Sache streiten, sei es handgreiflich sei es, dass der Berechtigte den Dieb sofort verfolgt und ihm die Beute wieder abzunehmen versucht (BGE 107 IV 14; vgl. zum Ganzen statt vieler Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 179 ff. mit vielen Hinweisen auf Lehre und Praxis sowie Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 1 ff.). Wenn die Notwehrhandlung zu lange andauert resp. zu spät erfolgt, kann unter Umständen ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB vorliegen, sofern die weiteren im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher zeitlicher Notwehrexzess kann jedoch von vornherein nur dann in Betracht gezogen werden, wenn eine bereits bei unmittelbar drohendem in Gang befindlichem Angriff begonnene Abwehr über dessen Abschluss hinaus fortgesetzt wird. Weder eine zu früh geübte noch eine erst nach Beendigung des Angriffs einsetzende "Verteidigung" fällt unter Art. 33 Abs. 2 StGB; vielmehr kennt das Gesetz keine Strafmilderung, wenn der Täter ausserhalb einer Notwehrsituation handelt (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 189 f. m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 7 bzw. 16).
Nebst den vorstehend erwähnten Voraussetzungen für die Notwehr - insbesondere dem Vorliegen einer eigentlichen Notwehrsituation - bestehen auch recht enge Grenzen der Ausübung resp. des Umfangs des Notwehrrechts (dazu Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 186 ff.). So darf sich die Notwehr nur gegen den Angreifer selbst richten (gegenüber Dritten kann allenfalls Notstand nach Art. 34 StGB vorliegen). Weiter ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der sich auf Notwehr Berufende in Kenntnis der Notwehrlage gerade zum Zweck der Abwehr tätig wird. Wichtig ist sodann, dass Art. 33 Abs. 1 StGB dem Angegriffenen nur - aber immerhin - das Recht gibt, einen widerrechtlichen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Das heisst, dass er nur zu verhältnismässiger Abwehr berechtigt ist. Ob die Reaktion des Angegriffenen in einem konkreten Fall diesem Erfordernis entspricht, ist vorwiegend eine Frage des Ermessens. Zu ihrer Beantwortung hat der Richter insbesondere der Schwere des tatsächlichen drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wurde, andererseits Rechnung zu tragen. Auch sind die Art des Abwehrmittels und diejenige seiner tatsächlichen Verwendung von Belang (BGE 102 IV 65 E. 2a m.w.H., insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Stehen dem Notwehrtäter verschiedene Erfolg versprechende Abwehrmittel zur Verfügung, so muss er nach dem Grundsatz der Subsidiarität die ungefährlichste Art der Verteidigung wählen (BGE 102 IV 6, 68). Es besteht aber ein Recht auf Abwehr, d.h. der Angegriffene muss nicht flüchten um Hilfe rufen, selbst wenn dies (auch) Erfolg versprechend wäre (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 187 mit Hinweisen auf die Praxis; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 3, 10). Weiter ist der Grundsatz der Proportionalität zu beachten. Dies bedeutet, dass die durch den Angriff einerseits und die Abwehr andererseits drohenden Rechtsgüterverletzungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen dürfen. Allgemein lässt sich unter diesem Gesichtspunkt sagen, dass zum Zweck der Abwehr stets ein Rechtsgut verletzt werden darf, das von geringerem gleichem Wert ist wie das durch den Angriff bedrohte. Unter Umständen dürfen jedoch sogar höherwertige Güter beeinträchtigt werden; so kann nach vorherrschender Lehre zur Abwehr gewalttätiger Angriffe gegen die Person sogar die Tötung des Angreifers gerechtfertigt sein, wenn der Angriff nicht anders abgewehrt werden kann. Jedenfalls beurteilt sich die Verhältnismässigkeit nicht allein nach dem Wert der einander gegenüberstehenden Rechtsgüter, sondern auch nach der Schwere ihrer in Aussicht stehenden Schädigung (Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 187 ff. m.w.H.; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 10; BGE 107 IV 15).
Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich von den Behörden allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 107 IV 12 E. 3a, mit Hinweisen). Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Abwehrhandlung. Ein grundsätzlich verhältnismässiges Abwehrmittel wird nicht bloss deshalb unverhältnismässig, weil es zu spät eingesetzt und damit gefährlicher wird als bei einem frühzeitigen Einsatz (BGE 99 IV 187; 107 IV 12 ff. E. 3b). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Abwehr darf auch nicht abschliessend auf die von Angreifer und Verteidiger tatsächlich verursachten gewollten Rechtsgutverletzungen abgestellt werden. Massgebend können vielmehr nur diejenigen Schädigungen sein, mit denen der Notwehrtäter aufgrund der konkreten Umstände im Zusammenhang mit dem Angriff bzw. als Folge seiner Abwehr zu rechnen hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Angegriffenen in seiner bedrängten Lage unter Umständen nur wenig Zeit zur Ueberlegung bleibt. Nur wenn es für ihn offensichtlich ist, dass die Abwehr über das Notwendige hinausgeht in keinem angemessenen Verhältnis zum Angriff steht, darf sie als ungerechtfertigt betrachtet werden (vgl. Rehberg/Donatsch, a.a.O., S. 188 f. und Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 10 bzw. 18, beide mit Hinweisen auf die Praxis [Kasuistik]).
Beim Einsatz von Schusswaffen als Abwehrmittel ist ganz besondere Vorsicht geboten. Eine Abwehr, die zu dauernder Verstümmelung zum Tode führen kann, ist in der Regel unangemessen, wenn sich der rechtswidrige Angriff allein gegen Eigentum und Vermögen richtet; allerdings kann eine Schussabgabe unter besonderen Umständen auch dann gerechtfertigt sein (BGE 107 IV 12 E. 3b; E. 4 zur Frage, unter welchen Umständen eine Schussabgabe auch bei Bedrohung wirtschaftlicher Güter zulässig ist). Der Angegriffene ist zwar nicht verpflichtet, eine ernst zu nehmende Attacke einfach zu dulden, doch rechtfertigt selbst im Falle einer drohenden Körperverletzung nicht jede Bagatelle den Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe (BGE 79 IV 148 E. 4 S. 154; 109 IV 5 E. 3; Trechsel, a.a.O., Art. 33 StGB N 3 mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob dem Angegriffenen noch andere Mittel ein weniger gefährlicher Einsatz der Schusswaffe möglich waren. In BGE 102 IV 65 wäre dem Angegriffenen aufgrund der Distanz zum Gegner noch genügend Zeit für Warnschüsse geblieben, ohne damit seine Chancen zu gefährden, notfalls doch noch direkte Abwehrschüsse abzugeben. Seine tödlichen Schüsse waren deshalb unverhältnismässig (a.a.O. E. 2b). Dem Angegriffenen in BGE 99 IV 187 blieb diese entscheidende Zeit nicht mehr, weshalb er rechtmässig auf den herannahenden Gegner schiessen durfte, auch wenn seine Signal-pistole aufgrund der kurzen Schussdistanz ernsthafte Verletzungen in Gesicht und Augen verursachte (vgl. dazu auch die nicht in der amtlichen Sammlung publizierten, aber über Internet zugänglichen Urteile des Kassationshofs des Bundesgerichts vom 10.04.2001 [6S.734/1999/hev] und vom 22.11.2000 [6P.66/2000/gnd resp. 6S.244/2000]).
5.1.2 Im vorliegenden Fall lag nach dem Beweisergebnis eindeutig keine Notwehrsituation (mehr) vor, als der Angeklagte seine Waffe einsetzte. X... Y......... feuerte vielmehr den Einbrechern beidhändig sieben Schüsse hinterher, nachdem diese ihr Vorhaben bereits erkennbar aufgegeben und (anders als etwa im Fall von BGE 107 IV 12 ff.) ohne Beute die Flucht angetreten hatten. Wie in Erw. 3.6.4 dargestellt wurde, geht das Beweisergebnis dahin, dass X... Y......... und seine Familie im Zeitpunkt, als der Angeklagte die besagten sieben Schüsse abgab, objektiv nicht (mehr) in ihren eigenen Rechtsgütern bedroht waren. Auch gab es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten der beiden Männer, die sogleich und ohne Gegenwehr davongerannt waren, gar von Dritten noch ein Angriff zu befürchten war. Weiter trifft es nicht zu, dass vor gleichzeitig mit dem Angeklagten noch sonst jemand geschossen hat. Insbesondere wurde von Seiten der Einbrecher nicht auf X... Y......... und seine Frau geschossen. Hinzu kommt, dass die beiden Männer auch sonst keine Aggressivität an den Tag gelegt hatten, sondern sofort und ohne Beute geflohen waren. Als X... Y......... schoss, war der erfolglose Angriff auf die Rechtsgüter des Angeklagten und seiner Familie (Eigentum, Vermögen, Hausfrieden) offenkundig bereits beendet, und es bestand keine objektive Bedrohungslage mehr. In dieser Situation konnte keine Notwehr mehr ausgeübt werden, und der Angeklagte hatte unter diesem Titel kein Recht, den beiden ohne Beute auf der Flucht befindlichen Männern hinterherzuschiessen.
5.1.3 Auch Putativnotwehr (d.h. die irrtümliche Annahme, es liege eine Notwehrsituation vor) kann dem Angeklagten nicht zugebilligt werden. X... Y......... und sein Verteidiger machen in diesem Zusammenhang geltend, der Angeklagte habe nicht sicher gewusst, dass die beiden Männer geflüchtet seien. Vielmehr habe er befürchtet, sie versteckten sich irgendwo und könnten zurückkommen. Er habe sich enorm bedroht gefühlt, grosse Angst gehabt und sich gegen den (seiner Auffassung nach) immer noch im Gange befindlichen Angriff wehren resp. einem erneuten Angriff entgegentreten wollen (fl. Akten Bel. 7.1, 9; Dep. 68 ff.; Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 6 ff., 35 ff., 56 ff.).
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nicht die geringsten objektiven Anzeichen dafür bestanden, dass die beiden Männer zurückkommen sonstwie - sei es weiterhin erneut - eine Bedrohung darstellen könnten. Sie waren vielmehr unverzüglich ohne Beute davongerannt und hatten sich in keiner Weise aggressiv verhalten. Unter den gegebenen Umständen bestand für X... Y......... überhaupt keine Veranlassung zur Befürchtung, er selbst und seine Familie könnten weiterhin in ihren Rechtsgütern bedroht sein. Vielmehr deutete alles darauf hin, dass die beiden Männer von der Anwesenheit des sichtbar bewaffneten Angeklagten und seiner Frau total überrascht gewesen waren und reflexartig das Weite gesucht hatten. Ihr Vorhaben hatten sie offenkundig spontan aufgegeben. Ein körperlicher Angriff der beiden Männer auf die Hausbewohner wäre zudem, falls ein solcher wirklich zu erwarten gewesen wäre, direkt bei der ersten Konfrontation erfolgt und nicht erst im Nachhinein.
Unter diesen Umständen entfiele die Annahme einer Putativnotwehrsituation selbst dann, wenn man dem Angeklagten glauben würde, dass er total verängstigt gewesen sei, sich bedroht gefühlt habe und eine Rückkehr der beiden Männer sowie einen Angriff auf Leib und Leben seiner Familie befürchtet habe. Das Bundesgericht hielt nämlich in BGE 93 IV 83 ff. zur Frage nach den Voraussetzungen für die Annahme von Putativnotwehr Folgendes fest: "Notwehr setzt nach Art. 33 Abs. 1 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei noch nicht zu erwarten ist. Ein Irrtum hierüber ist nach Art. 19 StGB zu beurteilen" (Art. 19 StGB: Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat [Abs. 1]. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht ist [Abs. 2]). Das Bundesgericht weiter (BGE 93 IV 83): "Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (vgl. BGE 44 II 151). Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Das gleiche gilt von Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsichern Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen." Und weiter in BGE 93 IV 84: "Wenn die Berufung auf Notwehr nicht zum Vorwand werden soll, einen Gegner ungestraft verletzen gar umbringen zu können, so kann der Nachweis einer unmittelbaren Bedrohung nicht leichthin als erbracht angesehen werden. (...) Das gilt sinngemäss auch für den Fall, wo jemand irrtümlich annimmt, er werde angegriffen sei unmittelbar mit einem Angriff bedroht, sei es, dass er eine Bewegung des Gegners falsch auslegt eine Bedrohung ernst nimmt, obwohl sie bloss als Scherz Stichelei gemeint war, und sich wehrt. Auch der vermeintlich Angegriffene Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffes einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe" (Hervorhebung durch das Gericht). Dieser höchstrichterlich geforderte Nachweis von Umständen, die beim Täter den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage, wurde vorliegend in keiner Weise erbracht, und solche Umstände sind nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass vieles dafür spricht, dass X... Y......... - entgegen seinen Behauptungen - in Wirklichkeit keineswegs völlig verängstigt war. Er verhielt sich nämlich nicht so, wie dies in dieser Situation von einem verängstigten Menschen zu erwarten gewesen wäre. So gab er beispielsweise nicht etwa nur einzelne Warnschüsse in die Luft ab (die zur Abschre-ckung genauso geeignet gewesen wären), sondern schoss - was recht kaltblütig und konzentriert anmutet - zwei Schussserien in diejenige Richtung, in der die beiden Männer verschwunden waren. Dies tat er beidhändig, in sog. Combatstellung, d.h. genau so, wie er es gelernt hatte. Zuvor hatte er ausserdem ohne zu zögern die Waffe behändigt und eine korrekte Ladebewegung vorgenommen. Weiter ist zu erwähnen, dass die gegebene Situation (zwei Männer wurden auf dem Vorplatz ertappt, als sie sich am Fenster zu schaffen machten) X... Y......... nicht ganz unvorbereitet traf. Vielmehr hatte er gerade deshalb eine geladene Pistole auf dem Schlafzimmerschrank deponiert, um sich gegebenenfalls gegen Einbrecher verteidigen zu können. Dies hatte er jedenfalls im Untersuchungsverfahren - anders als vor Kriminalgericht (vgl. fl. Akten Bel. 9 S. 2) - ausdrücklich zu Protokoll gegeben (Dep. 49: "Aus Gründen des Selbstschutzes für meine Familie und mich. Damit ich mich bei einem Einbruch hätte verteidigen können."), und auch seine Ehefrau bestätigte dies (Dep. 30). Er hatte sich somit schon früher mit dem Gedanken befasst, wie er sich Einbrechern gegenüber verhalten würde. Weiter ist zu erwähnen, dass sich X... Y......... auch sonst nicht ängstlich verhielt. So rief er nicht etwa zuerst die Polizei, sondern ging sogleich mit der Waffe auf den Vorplatz hinaus, wo er - was sehr gefährlich war - den beiden ihm unbekannten Männern direkt gegenüberstand. Auch machte er bis zum Verlassen des Hauses kein Licht (was Einbrecher bekanntlich meistens vertreibt). Statt dessen schlich er sich im Dunkeln an die beiden Männer heran, die in der Folge - was ohne weiteres zu sehen war - umgehend die Flucht ergriffen. Erst danach schoss der Angeklagte. All dies deutet eher da-rauf hin, dass X... Y......... selbst die Konfrontation suchte. Wenn er wirklich die Rückkehr der beiden Männer befürchtet hätte, wäre er zudem nach der Schussabgabe kaum draussen auf dem beleuchteten Vorplatz geblieben, sondern hätte sich in die relative Sicherheit seines Hauses zurückgezogen. Auch dies tat er nicht. Weiter kontrollierte er nach der Schussabgabe nicht, ob er noch über Munition in seiner Waffe verfügte; auch kümmerte er sich nicht um Ersatzmunition (fl. Akten Bel. 9 S. 5). Beides wäre aber sinnvoll gewesen, wenn er tatsächlich eine Rückkehr der beiden Männer und einen entsprechenden Angriff befürchtet hätte.
5.1.4 Schliesslich entfällt - trotz des zweifellos krass unverhältnismässigen Verhaltens des Angeklagten - auch die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 StGB betr. Notwehrexzess (resp. allenfalls Putativnotwehrexzess), und zwar schon deshalb, weil - wie in Erw. 5.1.2 und 5.1.3 aufgezeigt wurde - im Tatzeitpunkt (d.h. bei der Schussabgabe durch X... Y.........) keine Notwehrsituation gegeben war und der Angeklagte nach dem Beweisergebnis auch keinen Grund hatte, dies anzunehmen. Vielmehr musste ihm klar sein, dass die Einbrecher ohne Beute die Flucht ergriffen hatten und von ihnen keine konkrete Bedrohung mehr ausging. Erst in diesem Zeitpunkt - also eindeutig nach Beendigung einer allfälligen Notwehrsituation - begann X... Y......... zu schiessen. Er schoss den Flüchtenden hinterher, als von diesen offensichtlich keine Gefahr mehr ausging. Damit überschritt er nicht einfach im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StGB die Grenzen der Notwehr; vielmehr lag gar keine Ausübung von Notwehr vor, deren Grenzen hätten überschritten werden können. Ein Notwehrexzess setzt ja begriffsnotwendig stets eine Notwehrsituation voraus, die hier aber - jedenfalls im Zeitpunkt der Tat des Angeklagten - nicht (mehr) vorlag.
5.2 Zurechnungsfähigkeit
5.2.1 War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit in seinem Bewusstsein beeinträchtigt geistig mangelhaft entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 11 StGB; verminderte Zurechnungsfähigkeit).
5.2.2 Der Schuldmilderungsgrund von Art. 11 StGB (verminderte Zurechnungsfähigkeit) kommt vorliegend - entgegen der Auffassung des Verteidigers (fl. Akten Bel. 7.1 S. 42) - nicht zur Anwendung. Zwar befand sich der Angeklagte bei der Tat in einer psychischen Ausnahmesituation (Affekt), und zusätzlich hatte er am fraglichen Abend alkoholische Getränke zu sich genommen (vgl. Dep. 53). Dies führt jedoch nicht automatisch zur Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit.
Im Zusammenhang mit Alkoholkonsum existiert eine bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 122 IV 50 f. und die dort genannten Hinweise), wonach in der Regel erst ab einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht fällt. Der Blutalkoholkonzentration kommt indes bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht die alleinige Bedeutung zu; sie ist nur eine grobe Orientierungshilfe, und es sind daneben auch Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel kann aber nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE a.a.O. m.w.H.) davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer solchen von 3 Gewichtspromillen und mehr meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Gewichtspromillen kann im Regelfall im Sinne einer Vermutung von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden.
X... Y......... war bei der Tat keineswegs total betrunken, sondern lediglich etwas alkoholisiert. Sein Blutalkoholgehalt betrug gemäss Blutanalyse um 00.20 Uhr zwischen 1,04 und 1,14 Gewichtspromillen (Fasz. 2 Bel. 1). Rückgerechnet auf die Tatzeit betrug sein Blutalkoholgehalt zwischen 1,35 und 1,98 Gewichtspromillen, wobei davon aber - was von erheblicher Bedeutung ist - ein sog. "Nachtrunk" von 2 dl Bier etwa um 23.30 Uhr abzuziehen ist (Fasz. 2 Bel. 1, 2 und 25). Dies bedeutet, dass gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen "Faustregel" vorliegend nicht von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung auszugehen ist, zumal dieser nach der Tat auch keinen "betrunkenen" sonstwie beeinträchtigten Eindruck hinterliess (dazu Fasz. 1 Bel. 1 ff.). Dem erwähnten Alkoholgenuss vor der Tat kann aber im Rahmen von Art. 63 StGB bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden.
5.3 Andere Schuldausschlussund Schuldmilderungsgründe
Andere allgemeine besondere Schuldausschlussund Schuldmilderungsgründe - insbesondere solche im Sinne von Art. 64 Abs. 1 ff. StGB - sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich und werden von Seiten der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Auf die Strafmilderung beim Versuch (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 StGB) wird an anderer Stelle eingegangen (unten Erw. 6.3).
6. Strafe
6.1 Hat jemand durch eine mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zur Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Zudem ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
X... Y......... hat eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) und zusätzlich einen vollendeten Versuch dazu (Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen. Art. 111 StGB sieht zwingend eine Zuchthausstrafe nicht unter 5 Jahren (Maximaldauer: 20 Jahre; vgl. Art. 35 StGB) vor. Zudem ist die Strafe wegen des gleichzeitig begangenen Tötungsversuchs in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB obligatorisch zu erhöhen, was die Ausfällung der Mindeststrafe von 5 Jahren Zuchthaus ausschliesst. Zwar hat die obligatorische Strafschärfung nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorliegend keine Ausweitung des Strafrahmens nach oben (d.h. über 20 Jahre Zuchthaus hinaus) zur Folge, da der Richter stets an das gesetzliche Höchstmass der angedrohten Strafart gebunden ist (BGE 116 IV 304); der zusätzlich begangene Tötungsversuch wirkt sich aber innerhalb des aufgezeigten Strafrahmens (5 bis 20 Jahre Zuchthaus) straferhöhend aus. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Strafe für eine versuchte Tat nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 StGB gemildert werden kann, was letztlich dazu führt, dass der Tötungsversuch von der Strafzumessung her nicht extrem stark ins Gewicht fällt.
Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Straf-empfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens hängt u.a. ab von der Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 127 IV 103, 122 IV 243, 118 IV 24 f., 117 IV 113 ff. [mit Hinweis auf BGE 117 IV 8 E. 3a/aa, 116 IV 289 E. 2a und 116 IV 296 E. 2b] sowie Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 7 N 7-57 und Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl. Zürich 1994, S. 74 ff.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter - innerhalb des ordentlichen gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens - ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 117 IV 114, 118 IV 24, 121 IV 195, 122 IV 161 und 300, 123 IV 51 und 152, 124 IV 295, 127 IV 18 f.).
6.2 Zur Person des Angeklagten ist im Wesentlichen Folgendes bekannt: X... Y......... wurde am .......1963 in ...... geboren und wuchs an der ..............strasse in .................... zusammen mit zwei deutlich älteren Geschwistern bei den Eltern in geordneten Verhältnissen auf. Er bezeichnet seine Jugendzeit als "normal" und erinnert sich gerne daran zurück. In ............. besuchte der Angeklagte die Primarund während drei Jahren die Realschule. Anschliessend absolvierte er eine 3-jährige Lehre als ...................... Nach der Rekrutenschule erweiterte er seine beruflichen Kenntnisse mit einer 2-jährigen verkürzten Ausbildung als ...................... In der Folge arbeitete er während fünf Jahren als .................... im väterlichen Betrieb, bis er diesen im Jahre ...... übernahm. Derzeit beschäftigt X... Y......... in seinem .........................betrieb vier Vollzeitangestellte.
Am ................ heiratete der Angeklagte Z........ (genannt Z....) geb. M......... Der Ehe entsprossen die beiden Kinder ........ (Jg. ......) und ......... (Jg. .......). Die Familie wohnte zunächst während längerer Zeit an der ...............strasse ... in ..................... Im ............ 1999 zog man dann ins neu erstellte Einfamilienhaus an der ........................ in Emmenbrücke, wo sich nur rund zwei Monate später der heute zu beurteilende Vorfall ereignete. Die Familie Y......... wohnt bis heute an dieser Adresse. Nach den Angaben des Angeklagten soll sein Verhältnis zu seiner Frau und den Kindern nach wie vor gut sein.
Die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sehen wie folgt aus: Nach eigenen Angaben verdient er monatlich ca. Fr. ...........--. Das Vermögen wird mit Fr. .......-- angegeben. Auf der anderen Seite bestehen erhebliche Schulden (Hypothek auf dem Einfamilienhaus; Schulden bei den Eltern im Zusammenhang mit der Uebernahme des elterlichen Betriebs; Steuerschulden). Im Strafregister ist der Angeklagte bislang nicht verzeichnet, und er geniesst auch sonst einen einwandfreien Leumund (alle Angaben zur Person aus: fl. Akten Bel. 6, 7.1 S. 8, Bel. 7.2 ff., 9; Fasz. 1 Bel. 3 Ziff. 7 ff., 14 ff.; Fasz. 4 Bel. 2 f., 5).
6.3 Das Verschulden des Angeklagten wiegt - auch und garade wenn man sich die konkreten Tatumstände vor Augen hält - sicher nicht leicht; es wiegt jedoch im vorliegenden Fall trotz der Herbeiführung des Todes eines Menschen auch nicht extrem schwer.
X... Y......... hat, auch wenn er dies selbst nicht wahrhaben will, eigenhändig einen Menschen umgebracht, und zwar durch einen Kopfdurchschuss von hinten. Damit hat er in Bezug auf B..... F........ das höchste von unserer Rechtsordnung geschützte Gut, nämlich das menschliche Leben, unwiederbringlich zerstört. Rechtlich liegt eine vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB vor. Hinzu kommt bezüglich des zweiten Einbrechers, dem die Flucht gelang, ein vollendeter Versuch des gleichen Delikts. Es ist in diesem Zusammenhang an die obligatorische Straferhöhung nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (wegen Tatmehrheit) zu erinnern. Das Verhalten des Angeklagten, der gerade für den Fall eines Einbruchs stets eine geladene Pistole auf dem Kleiderschrank im Schlafzimmer aufbewahrte und demzufolge auf eine solche Situation nicht gänzlich unvorbereitet war, war in jeder Hinsicht falsch und durch nichts gerechtfertigt. Insbesondere lag entgegen den Behauptungen des Angeklagten keine (Putativ-) Notwehrsituation vor. X... Y......... feuerte zwei erkennbar flüchtenden Männern beidhändig insgesamt sieben Schüsse in zwei Serien hinterher, obschon von diesen Männern im damaligen Zeitpunkt keine konkrete Bedrohung (mehr) ausging und sie auch nichts erbeutet hatten. Ein solches Verhalten muss nicht nur als eindeutig tötungstypisch, sondern auch als krass unverhältnismässig, unvernünftig und rücksichtslos bezeichnet werden. Was X... Y......... getan hat, kann in einem zivilisierten Rechtsstaat nicht toleriert werden. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die mit der nächtlichen Abgabe mehrerer Pistolenschüsse in einem Wohngebiet verbundene Gefahr für unbeteiligte Dritte. X... Y......... handelte gefährlich und verantwortungslos, und zwar unabhängig von seinem Tatmotiv (dazu unten). Es sind in diesem Zusammenhang nicht nur spezialpräventive, sondern auch gewisse generalpräventive Ueberlegungen anzustellen. Dabei ist aber zu betonen, dass der vorliegende Fall - isoliert betrachtet - ebenso rechtlich eindeutig wie menschlich tragisch ist.
Auf der anderen Seite spricht etliches für den Angeklagten. Zunächst ist zu erwähnen, dass es sich bei ihm um einen Ersttäter handelt, der bislang in strafrechtlicher Hinsicht noch nie negativ in Erscheinung getreten ist. Auch sein sonstiger Leumund ist gut. In persönlicher Hinsicht ist weiter anzumerken, dass X... Y......... das Geschehene nach eigenen Angaben bedauert und - ebenso wie seine Angehörigen - durch das relativ lange dauernde Straf-verfahren, die Reaktion seiner Umwelt und den grossen Medienrummel psychisch stark beeinträchtigt wurde. Er ist ferner aufgrund seiner persönlichen Situation (berufstätiger Familienvater mit eigenem Geschäft usw.) äusserst strafempfindlich. Jedenfalls wird die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe für den Angeklagten und seine Familie voraussichtlich mit besonders schwerwiegenden Konsequenzen verbunden sein. Strafmindernd wirkt sich sodann aus, dass dem Angeklagten kein direkter Tötungsvorsatz, sondern nur (aber immerhin) Eventualvorsatz - also das Inkaufnehmen des Todes der flüchtenden Einbrecher - angelastet resp. nachgewiesen werden kann. Bezüglich des vollendeten Tötungsversuchs kommt ferner eine gewisse Strafmilderung nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 StGB zur Anwendung. Ausserdem handelte X... Y......... bei der Tat in einem - allerdings nicht entschuldbaren - Affekt, d.h. in einer heftigen Gemütsbewegung, die von den Einbrechern durch ihr Verhalten provoziert worden war. Die Tat geschah in einer nicht vom Angeklagten verschuldeten Ausnahmesituation und richtete sich gegen zwei Personen, die sich selbst rechtswidrig verhalten hatten, indem sie im Schutz der Dunkelheit auf das Grundstück des Angeklagten vorgedrungen waren und versucht hatten, in sein Haus einzubrechen. Es lag also ein grosses Selbstverschulden der Opfer vor. X... Y......... war zudem bei der Tat schlaftrunken und nicht unerheblich alkoholisiert, was ihn etwas enthemmt haben dürfte. Der bisher völlig unbescholtene, seriöse, fleissige, beruflich und familiär integrierte, in geordneten Verhältnissen lebende Angeklagte wurde spontan, aus einer von ihm nicht selbst herbeigeführten besonderen Situation heraus, straffällig.
X... Y........s Tatmotiv liegt nicht klar und eindeutig zu Tage. Sicher spielten - wovon im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten auszugehen ist - Abschreckungsund Verteidigungsgedanken, d.h. das "Vertreibenwollen" der beiden Einbrecher, verbunden mit dem Markieren von Abwehrwillen und Widerstand, eine zentrale Rolle (vgl. dazu die Ausführungen des Angeklagten in fl. Akten Bel. 9; Dep. 69). X... Y......... beschränkte sich aber bedenklicherweise nicht etwa auf Warnschüsse in die Luft, die diesen Zweck genauso gut erfüllt hätten, sondern schoss beidhändig zwei Schussserien (insgesamt sieben Schüsse) ausgerechnet in die Fluchtrichtung der beiden Männer. Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, ob bei der Tat nicht auch Wut-, Racheoder gar Selbstjustizgedanken eine Rolle gespielt haben könnten. Letzteres ist jedoch letztlich nicht bewiesen und darf deshalb - in Abweichung zur Anklage (fl. Akten Bel. 2 S. 13) - nicht einfach zu Lasten des Angeklagten angenommen werden.
Alles in allem ist dem Verschulden des Angeklagten unter Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungsfaktoren eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren angemessen. Es ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass - wenn keine besonderen Strafmilderungsgründe wie verminderte Zurechnungsfähigkeit usw. vorliegen - bei einem Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB von Gesetzes wegen nie eine Freiheitsstrafe unter 5 Jahren ausgesprochen werden kann. Ausserdem ist die Strafe zusätzlich zu erhöhen, wenn ein weiterer mit Freiheitsstrafe bedrohter Tatbestand (hier ein vollendeter Tötungsversuch) erfüllt ist (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die heute ausgesprochene Zuchthausstrafe von 6 Jahren bewegt sich somit im untersten Bereich dessen, was vom Gesetzgeber für solche Fälle vorgesehen wurde (Höchststrafe: 20 Jahre Zuchthaus; vgl. Art. 111 und Art. 35 StGB).
6.4 Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen, denn die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe übersteigt die für diese Rechtswohltat zwingend vorgesehene gesetzliche Obergrenze von 18 Monaten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) um ein Vielfaches.
6.5 Der Angeklagte befand sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren nicht in Untersuchungshaft.
7. Zusammenfassung betr. Beweisergebnis, rechtliche Würdigung und Straffolgen
7.1 Zusammenfassend geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von folgendem Beweisergebnis aus:
- Die gesamten Umstände (Spuren usw.) deuten zweifelsfrei darauf hin, dass B..... F........ und ein unbekannt gebliebener Komplize am 28.04.1999 versuchten, ins vom Angeklagten und seiner Familie bewohnte Haus in Emmenbrücke einzubrechen. Weitere Komplizen gab es nicht.
- B..... F........ und sein Komplize hielten sich widerrechtlich auf dem Grundstück des Angeklagten auf und machten sich aussen an einem Fenster zu schaffen. Sie befanden sich aber zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Hauses und erbeuteten auch nichts.
- Als der Angeklagte - ohne zuvor im Haus das Licht angezündet die Polizei verständigt zu haben - mit der geladenen Pistole in der Hand zu den beiden Männern auf den beleuchteten Vorplatz hinaustrat, rannten B..... F........ und sein Komplize sofort davon.
- Zu keiner Zeit wurden der Angeklagte seine Familie konkret physisch angegriffen bedroht, und es gab aufgrund des Verhaltens der beiden Einbrecher (insb. sofortige Flucht ohne Beute) auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass eine Bedrohung ein Angriff bevorstehen könnte. Insbesondere deutete nichts darauf hin, dass die beiden Männer sich nur versteckt haben könnten und allenfalls zurückkommen würden.
- Erst nachdem die Einbrecher ohne Beute davongerannt waren, feuerte der Angeklagte beidhändig in Combatstellung nicht weniger als sieben Pistolenschüsse in zwei Serien ab, und zwar nicht etwa als Warnschüsse in die Luft, sondern ausgerechnet in die Fluchtrichtung der beiden Männer, wobei er etwas höher als geradeaus zielte. Er schoss also den Flüchtenden hinterher, ohne dass es in diesem Zeitpunkt noch einen Grund für eine "Gegenwehr" gab.
- Später fand man rund 50 Meter vom Ort der Schussabgabe entfernt auf einem Weg den schwer verletzten, bewusstlosen B..... F........, der in der Folge verstarb. F........ verstarb an den Folgen eines von hinten (d.h. aus der Richtung des Hauses des Angeklagten) erfolgten Kopfdurchschusses, wobei der besagte Schuss nicht aus der Nähe abgegeben worden war. Seinem Komplizen gelang die Flucht.
- Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass es der Angeklagte war, der den tödlichen Schuss auf B..... F........ abgegeben hatte. Ausser dem Angeklagten schoss im fraglichen Zeitraum und am betreffenden Ort niemand.
7.2 In rechtlicher Hinsicht führt das in Erw. 7.1 zusammengefasste Beweisergebnis zu folgenden Schuldsprüchen:
- X... Y......... hat einen Menschen (B..... F........) umgebracht. Hinsichtlich eines weiteren Menschen (unbekannter Komplize) hat er zudem - objektiv betrachtet - alles getan, was erforderlich war, damit dieser ebenfalls hätte getötet werden können. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB (vorsätzliche Tötung) resp. Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (vollendeter Versuch der vorsätzlichen Tötung) erfüllt.
- In subjektiver Hinsicht (d.h. hinsichtlich der Frage, was der Angeklagte wusste und wollte) ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass kein direkter Vorsatz (also keine eigentliche Tötungsabsicht) vorlag. Es lag aber in beiden Fällen (Tötung und Tötungsversuch) ein sog. Eventualvorsatz (Inkaufnahme des Todeseintritts; dazu oben Erw. 2.2 und 4.1) vor, der rechtlich dem direkten Vorsatz gleichgestellt ist.
- Ein Mord nach Art. 112 StGB (resp. ein Mordversuch) liegt mangels besonderer Skrupellosigkeit nicht vor.
- Der privilegierte Tatbestand des Totschlags nach Art. 113 StGB resp. des Totschlagsversuchs ist ebenfalls nicht anwendbar. Zwar handelte X... Y......... in einer heftigen Gemütsbewegung; diese war jedoch nicht "nach den Umständen entschuldbar" (vgl. den Gesetzestext von Art. 113 StGB und oben Erw. 4.3).
- Als X... Y......... sieben Schüsse aus seiner Pistole abfeuerte, lag eindeutig - und auch für ihn erkennbar - keine Notwehrsituation (mehr) vor. Es bestand keine konkrete Bedrohungslage, denn die beiden Einbrecher waren, als sie den Angeklagten erblickt hatten, sofort davongerannt, und nichts deutete darauf hin, dass sie sich nur versteckt haben könnten und zurückkommen würden. Erst als sich die beiden Männer auf der Flucht befanden und sich schon erheblich vom Haus entfernt hatten, feuerte X... Y......... ihnen in sog. Combatstellung zwei Serien zu drei resp. vier Schüssen hinterher.
- Andere Rechtfertigungs-, Schuldausschlussoder Schuldmilderungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.
- Um allfällige Missverständnisse auszuschliessen, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das vorliegende Urteil nicht bedeutet, dass man sich als Privater nicht gegen Angriffe auf sein Eigentum zur Wehr setzen und beispielsweise Einbrecher in die Flucht schlagen dürfte. Die Abwehr hat aber immer verhältnismässig zu sein und darf nur so lange erfolgen, als der Betroffene tatsächlich angegriffen wird unmittelbar mit einem Angriff rechnen muss. Unter keinen Umständen ist es zulässig, zwei ohne Beute flüchtenden Einbrechern, von denen erkennbar keine unmittelbare Gefahr (mehr) ausgeht, hinterherzuschiessen. Ein solches Verhalten ist auch aufgrund der damit verbundenen Gefährdung Dritter (Passanten, Nachbarn usw.) nicht tolerierbar.
7.3 Zum Strafmass wird auf die ausführliche Darstellung in Erw. 6.1 und 6.3 verwiesen. Eine diesbezügliche Zusammenfassung ist naturgemäss nicht möglich. An dieser Stelle sei nur noch einmal an Folgendes erinnert:
- Vorsätzliche Tötung nach Art. 111 StGB zieht selbst bei Eventualvorsatz zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren (Maximalstrafe: 20 Jahre Zuchthaus) nach sich, sofern nicht spezielle Strafmilderungsgründe (wie etwa verminderte Zurechnungsfähigkeit usw.) gegeben sind. Zusätzliche Delikte (hier ein vollendeter Tötungsversuch) haben ausserdem eine Straferhöhung zur Folge.
- Ein Strafmass, das den bedingten Vollzug ermöglichen würde (d.h. ein solches von maximal 18 Monaten Zuchthaus) ist beim zu beurteilenden Straffall aufgrund des vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmens von vornherein nicht möglich.
- Den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bezüglich Tatund Täterkomponente (vgl. dazu im Einzelnen oben Erw. 6.3) wird im Rahmen des vorhandenen Ermessensspielraums bei der Strafzumessung nach Art. 63 StGB sehr stark zu Gunsten des Angeklagten Rechnung getragen. Anderenfalls wäre kein Strafmass in der Grös-senordnung von lediglich 6 Jahren Zuchthaus (d.h. nur 1 Jahr über der absoluten Mindeststrafe für eine [eventual-] vorsätzliche Tötung) möglich.
8. Sicherstellungen
8.1 Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben bestimmt waren, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei genügt es, wenn die relative Gefährlichkeit eines Gegenstandes in der Hand einer bestimmten Person gegeben ist (Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 58 StGB N 7 m.w.H.).
8.2 Die beim Angeklagten sichergestellte Tatwaffe (Pistole Smith & Wesson, Mod. SW 9F, Kal. 9 mm) und das dazu gehörende Magazin samt Patronen (alles deponiert bei der zentralen Waffenaufbewahrungsstelle der Kantonspolizei Luzern; vgl. Ueberweisungserkanntnis S. 10; Fasz. 1 Bel. 2 S. 26, Bel. 22-24, 35; Fasz. 3 Bel. 1 ff.) werden in Anwendung von Art. 58 StGB eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.
8.3 Die übrigen beim Angeklagten sichergestellten Waffen samt Zubehör (Pistole IMI, Model Desert Eagle, Kal. 50, mit Magazinen, Patronen usw.; Waffenkoffer mit Halbautomat Brugger & Thomet, Typ Famae Saf SA, CH-116, mit Aimpoint 5000, Schalldämpfer, Magazinen, Patronen usw.), welche ebenfalls bei der zentralen Waffenaufbewahrungsstelle der Kantonspolizei Luzern deponiert sind (vgl. Ueberweisungserkanntnis S. 10; Fasz. 1 Bel. 2 S. 26, Bel. 22-24), werden X... Y......... - in Uebereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft - nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. Für eine Einziehung dieser nicht deliktsrelevanten und rechtmässig im Besitz des Angeklagten befindlichen Waffen besteht weder eine hinreichende Grundlage noch eine konkrete Veranlassung.
9. Kosten
Wer zu einer Strafe Massnahme verurteilt von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, trägt die Verfahrenskosten (§ 275 Abs. 1 StPO). Dementsprechend werden dem Angeklagten alle Kosten des vorliegenden Strafverfahrens überbunden. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2''500.--. Die weiteren amtlichen Kosten sind aus der Aufstellung in Ziff. 4 des Urteilsspruchs ersichtlich.
Urteilsspruch
1. X... Y......... ist schuldig
- der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB und
- des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. X... Y......... wird zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt.
3. a) Die sichergestellte Tatwaffe (Pistole Smith & Wesson Mod. SW 9F, Kal. 9 mm) und das dazu gehörende Magazin mit sieben Patronen, welche bei der zentralen Waffenaufbewahrungsstelle der Kantonspolizei Luzern deponiert sind, werden nach Art. 58 StGB eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils vernichtet.
b) Die anderen sichergestellten Waffen samt Zubehör (Pistole IMI, Model Desert Eagle, Kal. 50, mit Magazinen, Patronen usw.; Waffenkoffer mit Halbautomat Brugger & Thomet, Typ Famae Saf SA, CH-116, mit Aimpoint 5000, Schalldämpfer, Magazinen, Patronen usw.), welche bei der zentralen Waffenaufbewahrungsstelle der Kantonspolizei Luzern deponiert sind, werden dem Angeklagten nach Rechtskraft des Urteils zurückgegeben.
4. Dem Angeklagten werden alle Kosten des Verfahrens überbunden. Die Gerichtsgebühr beträgt Fr. 2''500.--.
Insgesamt teilen sich die vom Angeklagten zu tragenden Verfahrenskosten (soweit bis heute bekannt) wie folgt auf:
Untersuchungsverfahren
Untersuchungskosten Fr. 9''970.20 Fr. 9''970.20
Gerichtsverfahren
Gerichtsgebühr Fr. 2''500.00 Fr. 2''500.00
Total Fr. 12''470.20
5. Gegen dieses Urteil kann appelliert werden. Die Appellation ist innert 10 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Urteils bei der Obergerichtskanzlei schriftlich zu erklären. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. Die Appellationserklärung muss die Anträge auf Aenderung des Urteilsspruchs enthalten.
6. Das Urteil wird dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger, der Privatklägerin/Opfer, dem Amtsstatthalteramt Hochdorf sowie nach Rechtskraft dem Sicherheitsdepartement zugestellt.
NAMENS DES KRIMINALGERICHTS
Der Präsident
Der Gerichtsschreiber
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.