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Urteil andere Verwaltungsbehörden (LU - JGKD 2002 2)

Zusammenfassung des Urteils JGKD 2002 2: andere Verwaltungsbehörden

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Aufhebung ihrer Beistandschaft geklagt, da sie der Meinung war, dass der Beistand erst nach Abschluss eines Verantwortlichkeitsprozesses entlassen werden dürfe. Es wurde geprüft, dass die Beistandschaft endet, wenn das entsprechende Rechtsgeschäft abgeschlossen ist. Der Gemeinderat hat die Beistandschaft nach Abschluss des Schadenersatzprozesses rechtmässig aufgehoben. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten beeinträchtigt wurde, da die Beistandschaft nur für den Schadenersatzprozess bestimmt war und keine weiteren Aufgaben umfasste. Der Verzicht auf eine mündliche Befragung vor der Aufhebung der Beistandschaft wurde als gerechtfertigt angesehen, da die Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt wurde und sie selbst die Aufhebung beantragt hatte. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts JGKD 2002 2

Kanton:LU
Fallnummer:JGKD 2002 2
Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement
andere Verwaltungsbehörden Entscheid JGKD 2002 2 vom 25.10.2002 (LU)
Datum:25.10.2002
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft. Artikel 392 Ziffer 1, 439 und 454 ZGB; § 44 EGZGB. Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Über allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormundschaftlichen Organe ist nicht im Verfahren über die Aufhebung der Beistandschaft zu entscheiden. Vor der Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen ist die betroffene Person vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn die Aufhebung der Massnahme weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person darstellt noch der persönliche Eindruck für den Entscheid von Bedeutung ist.

Schlagwörter: Beistand; Beistands; Beistandschaft; Gemeinderat; Aufhebung; Recht; Schaden; Schadenersatz; EGZGB; Entscheid; Vertretung; Entlassung; Beendigung; Schadenersatzprozess; Verantwortlichkeit; Vertretungsbeistandschaft; Verfahren; Gehör; Anhörung; Absatz; Erledigung; Befragung; Rechtsstellung; Behörde; Eindruck; Klage; Rechnung
Rechtsnorm: Art. 367 ZGB ;Art. 373 ZGB ;Art. 418 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 451 ZGB ;Art. 452 ZGB ;Art. 453 ZGB ;
Referenz BGE:118 Ia 17; 85 II 464;
Kommentar:
Thomas Geiser, Basler Basel, Art. 439 ZGB ZG, 1999

Entscheid des Verwaltungsgerichts JGKD 2002 2

2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeinderates vom 27. März 2002, mit dem dieser die Beistandschaft gemäss Artikel 392 Ziffer 1 ZGB über die Beschwerdeführerin aufgehoben und den Beistand aus seinem Amt entlassen hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Prozessbeistand dürfe erst nach Abschluss eines Verantwortlichkeitsprozesses aus seinem Amt entlassen werden. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

a. Gemäss Artikel 439 Absatz 1 ZGB hört die Vertretung durch den Beistand auf mit der Erledigung der Angelegenheit, für die er bestellt worden ist. Diese Bestimmung regelt den Hauptfall der Beendigung der Beistandschaft von Gesetzes wegen. Die Beistandschaft erlischt, wenn das entsprechende Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft. Anschliessend an die Beendigung seiner eigentlichen Aufgabe hat der Beistand einen Schlussbericht zu erstatten und eine Schlussrechnung einzureichen (Art. 451 ZGB). Diese sind von den vormundschaftlichen Behörden zu prüfen und zu genehmigen (Art. 452 ZGB). Dann ist der Beistand endgültig zu entlassen (Art. 453 ZGB). Erst dafür bedarf es eines behördlichen Entscheids (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar, Basel 1999, N 4 zu Art. 439 ZGB).

b. Mit Entscheid vom 1. März 2000 hatte der Gemeinderat für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft gemäss Artikel 392 Ziffer 1 ZGB angeordnet und einen Beistand ernannt. Dem Beistand erteilte er den Auftrag, die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Klage gegen den Staat Luzern betreffend Schadenersatz von Fr. 3500.- zu vertreten und nach Erledigung dieser Aufgabe Bericht und allfällige Rechnung abzulegen. Der Gemeinderat hat die Beistandschaft also lediglich zur Besorgung einer bestimmten Angelegenheit angeordnet (vgl. Art. 418 ZGB). Es handelt sich somit um eine beschränkte Beistandschaft, welche ausschliesslich zum Zweck der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im Schadenersatzprozess errichtet worden war. Mit Urteil vom 9. Januar 2002 hat das Amtsgericht die Schadenersatzklage abgewiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist von Gesetzes wegen ein Beendigungsgrund eingetreten (vgl. Art. 439 Abs.1 ZGB). Der Gemeinderat hat dies richtig erkannt und den Beistand nach Vorliegen des Schlussberichts aus seinem Amt entlassen. Mit der Entlassung gemäss Artikel 453 ZGB findet die durch das vormundschaftliche Amt geprägte Rechtsbeziehung zwischen Vormundschaftsbehörde und Beistand einerseits, Mündel und Beistand andererseits ihr Ende. Der Beistand ist zu keinen weiteren Amtshandlungen mehr verpflichtet berechtigt, andererseits endet damit auch die Weisungsbefugnis der Vormundschaftsbehörde. Auf spätere Verantwortlichkeitsklagen wirkt die Entlassung unpräjudiziell (vgl. Art. 453 Abs.2 ZGB; Kurt Affolter, Basler Kommentar, Basel 1999, N 75 zu den Art. 451-453 ZGB). Die Beschwerdeführerin geht von einer falschen Vorstellung aus, wenn sie annimmt, die Beistandschaft dürfe erst nach Abschluss eines Verantwortlichkeitsprozesses aufgehoben werden. Vielmehr gilt für Klagen aus allen vormundschaftlichen Massnahmen der Grundsatz, dass die Verjährung erst nach deren Beendigung beginnen kann. Solange das vormundschaftliche Abhängigkeitsverhältnis dauert, ist der verbeiständeten Person die Klage nicht zuzumuten. Für die Klage gegen den Beistand markiert deshalb die Zustellung der Schlussrechnung die formelle Beendigung der Beistandschaft. Mit der Zustellung ist der verbeiständeten Person die Genehmigung der Rechnung, die Entlastung des Beistands und der ausdrückliche Hinweis auf die Haftungsfolgen mitzuteilen (Jost Gross, Basler Kommentar, Basel 1999, N 3 zu Art. 454/455 ZGB). Offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist für eine Verantwortlichkeitsklage bereits zu laufen begonnen hat. Aus Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Gemeinderates vom 27. März 2002 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit einem Auszug aus dem ZGB auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeit hingewiesen worden ist. Artikel 453 Absatz 2 ZGB verlangt, dass die Schlussrechnung unter anderem dem Bevormundeten unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit zuzustellen ist. Ein allgemeiner Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen genügt jedoch nicht (BGE 85 II 464 E. 2 S. 469; Gross, a.a.O., N 3 zu Art. 454/455 ZGB). Erst wenn dieses formelle Erfordernis korrekt erfüllt ist, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Dies ist jedoch nicht näher zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich geltend macht, der Prozessbeistand und die vormundschaftlichen Behörden seien für den Schaden, der ihr aus der Nichtweiterführung des Schadenersatzprozesses entstanden sei, haftbar, kann mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch ist auf dem Zivilweg geltend zu machen.

c. Nachdem das Urteil des Amtsgerichts vom 9. Januar 2002 in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Grund der Beistandschaft weggefallen. Der Gemeinderat ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass er formell die Beendigung der Beistandschaft aussprechen und den Beistand aus seinem Amt entlassen könne. Zu prüfen bleibt aber, ob er dabei den massgebenden Verfahrensvorschriften genügend Rechnung getragen hat.

3. Das ZGB enthält keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren bei der Aufhebung einer Beistandschaft. Massgebend ist grundsätzlich das kantonale Recht (Art. 373 ZGB i.V.m. Art. 367 Abs. 3 ZGB; Geiser, a.a.O., N 17 zu Art. 439 ZGB). Gemäss § 44 Absatz 1 EGZGB ist die betroffene Person vor der Anordnung Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen vorzuladen und über die Tatsachen zu befragen, die zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben haben. Die Befragung kann durch eine Delegation der Vormundschaftsbehörde, welcher mindestens ein Behördemitglied angehört, durchgeführt werden (§ 44 Abs. 2 EGZGB). Die Anhörungspflicht ist eine Weiterführung und Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Botschaft B55 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 5. Mai 2000 zum Entwurf eines neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in: Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216). Der aus Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 und § 46 VRG garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 118 Ia 17 E. 1c S. 19, LGVE 1998 II Nr. 2, 1997 II Nrn. 3 und 21, 1994 III Nr. 6, 1993 II Nr.39).

a. Auf Anfrage hin hat der Vormundschaftssekretär am 1. September 2002 telefonisch erklärt, dass vor der formellen Aufhebung der Beistandschaft keine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Man habe dies nicht für notwendig erachtet, da man davon ausgegangen sei, dass mit dem Aufhebungsentscheid dem Anliegen der Beschwerdeführerin entsprochen werde. Damit stellt sich die Frage, ob der Verzicht auf die Anhörung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt und § 44 EGZGB widerspricht.

b. Der Gemeinderat hat vor der Aufhebung der Beistandschaft und der Entlassung des Beistands keine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin gemäss § 44 EGZGB durchgeführt. Diese Bestimmung sieht grundsätzlich keine Ausnahmen von der Durchführung einer mündlichen Befragung vor. Aus der Kommentierung von § 44 EGZGB in der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 2000 zum seinerzeitigen Entwurf des neuen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ergibt sich, dass die Anhörungspflicht der entscheidenden Behörde aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der Betroffenen und aufgrund der Wichtigkeit des Eindrucks, den die betroffene Person in diesem Verfahren vermittelt, an sich generell vorzusehen ist (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 2000, S. 1216). Im konkret vorliegenden Fall bedeutet jedoch die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft und die Entlassung des Beistands weder einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin noch war der persönliche Eindruck von der Beschwerdeführerin für den Entscheid von Bedeutung. Wie bereits erwähnt, hat der Gemeinderat die Vertretungsbeistandschaft ausschliesslich zum Zweck der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im Schadenersatzprozess errichtet. Sie diente damit einzig der Erledigung einer einzelnen, vorübergehenden Angelegenheit und umfasste keine weiteren Aufgaben, insbesondere keine Vermögensverwaltung persönliche Fürsorge. Mit der rechtskräftigen Erledigung des Schadenersatzprozesses ist von Gesetzes wegen ein Beendigungsgrund eingetreten. Der Gemeinderat war deshalb verpflichtet, die Beistandschaft, unabhängig vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, aufzuheben. Für die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft war der Gemeinderat nicht darauf angewiesen, die persönliche Verfassung der Beschwerdeführerin zu kennen. Selbst wenn diese aus andern Gründen auf Beistand und Unterstützung angewiesen wäre, hätte er nämlich die Vertretungsbeistandschaft aufheben müssen, um dann aber allenfalls andere vormundschaftliche Massnahmen anzuordnen. Für eine solche Anordnung, welche unbestrittenermassen einen Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin darstellen würde und für welche auch der persönliche Eindruck von der Beschwerdeführerin von Bedeutung wäre, müsste selbstverständlich der in § 44 EGZGB vorgeschriebenen Anhörungspflicht nachgekommen werden. Dies hätte im Übrigen auch gegolten, wenn der Gemeinderat im vorliegenden Fall die Vertretungsbeistandschaft bereits vor der rechtskräftigen Erledigung des Schadenersatzprozesses hätte aufheben wollen. In diesem Zeitpunkt wäre es unabdingbar gewesen, sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob die Vertretungsbeistandschaft aufgehoben und der Schadenersatzprozess von der Beschwerdeführerin selber weitergeführt werden könne. Nachdem jedoch der Schadenersatzprozess rechtskräftig entschieden war, stellte die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft und die Entlassung des Beistands wie gesagt keinen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin dar, zumal ihr der Gemeinderat auch keine Kosten dafür auferlegte. Der Eindruck, den die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt vermittelt hätte, war für den Aufhebungsentscheid irrelevant. Der Gemeinderat durfte deshalb im konkreten Fall ausnahmsweise von der Anhörung gemäss § 44 EGZGB absehen, ohne dass er sich dabei der Verletzung des rechtlichen Gehörs schuldig machte.

c. Dieser Schluss drängt sich auch noch aus einem weiteren Grund auf: Gemäss § 10 EGZGB richtet sich das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach dem VRG, soweit das EGZGB nichts anderes bestimmt. Dieses sieht zwar in § 44 vor der Aufhebung von vormundschaftlichen Massnahmen eine mündliche Befragung vor. Wie bereits dargelegt, ist es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt, darauf zu verzichten. Einen solchen Verzicht sieht aber auch § 46 Absatz 2c VRG ausdrücklich vor. Gemäss dieser Bestimmung braucht die Behörde die Parteien nicht anzuhören, wenn der Entscheid die Partei nicht beschwert wenn er ihrem Antrag voll entspricht. Mit der Aufhebung der Beistandschaft und der Entlassung des Beistands wird die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Insbesondere stehen die Aufhebung der Beistandschaft und die Entlassung des Beistands einer Verantwortlichkeitsklage nicht entgegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin selber wiederholt um Aufhebung der Beistandschaft nachgesucht.

d. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Verzicht auf eine mündliche Befragung im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt war. Der Gemeinderat hat bei der Aufhebung der Beistandschaft und der Entlassung des Beistands den massgebenden Verfahrensvorschriften genügend Rechnung getragen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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