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Urteil andere Verwaltungsbehörden (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:GSD 2012 21
Instanz:andere Verwaltungsbehörden
Abteilung:Gesundheits- und Sozialdepartement
andere Verwaltungsbehörden Entscheid GSD 2012 21 vom 22.10.2012 (LU)
Datum:22.10.2012
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bevorschussung von Kinderalimenten. Einstellung wegen Überschreitung der Vermögensgrenze. § 46 Unterabsatz d SHG und § 26 Absätze 2 und 3 SHV. Ist für die Ermittlung des massgebenden Reinvermögens des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, auf die letzte Steuerveranlagung abzustellen, sind auch Vermögensbestandteile zu berücksichtigen, die nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Deswegen kann auch keine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse vom Reinvermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung angenommen werden.
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 201 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Die Gemeinde X bevorschusst seit längerer Zeit die Unterhaltsbeiträge der Kinder A und B. Letztmals wurde die Bevorschussung mit Verfügung vom 10. August 2011 befristet bis zum 30. Juni 2012 gewährt. Mit Schreiben vom 2. April 2012 forderte das Sozialamt die Mutter der Kinder auf, zur Überprüfung des Anspruchs auf Bevorschussung bestimmte Unterlagen einzureichen. Dazu gehörte auch eine Kopie der aktuellen rechtskräftigen Steuerveranlagung. In der Folge stellte das Sozial­amt die Bevorschussung mit Verfügung vom 25. April 2012 per Ende April 2012 ein. Zur Begründung führte es aus, gemäss Sozialhilferecht bestehe ein Anspruch auf Bevorschussung nur, wenn das Reinvermögen des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebe, den Betrag von 33000 Franken nicht übersteige. Gemäss der vorliegenden Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2010 für die Mutter sei ein Reinvermögen von 95000 Franken ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat ab. Hingegen gewährte er für die Kinder­alimente die Inkassohilfe.

Am 12. Juni 2012 erhob die Mutter im Namen der beiden Kinder beim Gesundheitsund Sozialdepartement fristgerecht Verwaltungsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid. Sie verlangte die Aufhebung des Entscheides und stellte den Antrag, dass die Unterhaltsbeiträge für die Kinder ab Mai 2012 weiterhin zu bevorschussen seien. Sie machte eine falsche Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung, insbesondere Willkür, geltend. Das von der Vorinstanz ermittelte Reinvermögen von 95000 Franken leite sich aus einer steuerlichen Neuschatzung der selbst bewohnten Liegenschaft in der Gemeinde X ab. Sie und ihr Ehemann seien Miteigentümer. Über das Schicksal der Liegenschaft werde derzeit in einem Scheidungsprozess vor dem Bezirksgericht Y entschieden. Sie könne über diese Liegenschaft nicht verfügen und beziehe daraus auch keinen realisierbaren Nutzen. Damit verfüge sie nur formell, nicht aber materiell über ein Reinvermögen. Dass der Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebe, über das massgebende Vermögen auch tatsächlich verfügen könne, werde sowohl in § 46 Unterabsatz d des Sozialhilfegesetzes wie auch in § 26 Absatz 1a der Sozialhilfeverordnung stillschweigend vorausgesetzt. Um soziale Ungerechtigkeiten zu vermeiden, schränke § 26 Absatz 3 der Sozialhilfeverordnung die formelle Vermögensgrenze bei der Bevorschussung ein. Danach seien die tatsächlichen Verhältnisse und nicht das steuerrechtliche Reinvermögen massgebend, wenn die tatsächlichen Verhältnisse um 15 Prozent vom steuerrechtlichen Reinvermögen abweichen würden. Dies sei hier der Fall, da sie effektiv ein Reinvermögen von null Franken habe. Indem die Vorinstanz auf ein verfügbares Reinvermögen von 95000 Franken geschlossen und daher die Bevorschussung eingestellt habe, habe sie den relevanten Sachverhalt falsch festgestellt und das Sozialhilfegesetz bzw. die Sozialhilfeverordnung unrichtig angewandt. Der rein formalistische und materiell unrichtige Einspracheentscheid sei daher aufzuheben. Das Gesundheitsund Sozialdepartement wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. Das Sozialhilfegesetz (SHG) nennt in § 46 verschiedene Tatbestände, bei denen der Anspruch der Bevorschussung ausgeschlossen ist, obwohl die Voraussetzungen von § 45 Absätze 1 und 2 erfüllt sind. So besteht insbesondere kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommensund Vermögensgrenze überschreitet (§ 46 Unterabs. d SHG). In diesen Fällen darf grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass der Elternteil die Möglichkeit hat, Dritte mit dem Einzug der Alimente zu beauftragen oder aber ohne grosse wirtschaftliche Einbusse auf die Alimente zu verzichten (Entscheid Nr. 21 des basellandschaftlichen Verwaltungsgerichts vom 29. April 1987, publiziert unter www.baselland.ch/gerichte). Der Regierungsrat hat die massgeblichen Grenzwerte im Sinn von § 46 Unterabsatz d SHG in der Sozialhilfeverordnung (SHV) festgelegt. Bezüglich des Vermögens schliesst § 26 Absatz 1a SHV den Anspruch auf Bevorschussung aus, wenn das Reinvermögen nach Steuergesetz des Elternteils, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, 33000 Franken übersteigt. Zur Berechnung dieser Einkommensgrenze ist das Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung massgebend (§ 26 Abs. 2 SHV). Weichen die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung vom massgebenden Reinvermögen um mehr als 15 Prozent ab, werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt (§ 26 Abs. 3 SHV).

4.1 Nach dem klaren Wortlaut bestimmt § 46 Unterabsatz d SHG einzig, dass ein Anspruch auf Bevorschussung entfällt, wenn der Elternteil oder Stiefelternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, eine bestimmte Einkommensund Vermögensgrenze überschreitet. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber dem Regierungsrat die Kompetenz übertragen, die massgebenden Grenzwerte festzulegen. Das Sozialhilfegesetz macht hingegen keine Vorgaben bezüglich der Einzelheiten des anrechenbaren Einkommens oder Vermögens. Insbesondere hat der Gesetzgeber nicht bestimmt, dass der Regierungsrat bei der Bemessung der massgebenden Grenzwerte nur solche Einkommensund Vermögensbestandteile berücksichtigen darf, über die der Elternoder Stiefelternteil auch tatsächlich bzw. frei verfügen kann. Der Wortlaut von § 46 Unterabsatz d SHG stellt mithin nicht darauf ab, ob mit dem massgebenden Einkommen und Vermögen die ausbleibenden Unterhaltsbeiträge des verpflichteten Elternteils auch tatsächlich kompensiert werden können.

Vorliegend gibt es keine triftigen Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen vom Wortlaut von § 46 Unterabsatz d SHG: Dafür sind weder in der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Dezember 1988 zum Entwurf dieses Gesetzes noch in den Protokollen über die beiden Beratungen des Gesetzesentwurfs im Parlament Anhaltspunkte zu finden(vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1989, S. 183f., 761f. und 1030). Auch der Grund und der Zweck der Alimentenbevorschussung bzw. der Regelung von § 46 Unterabsatz d SHG legen es nicht nahe, vom Wortlaut dieser Bestimmung abzuweichen. Wie bereits dargelegt, bezweckt die Alimentenbevorschussung — und damit auch die Regelung von § 46 Unterabsatz d SHG — im Gegensatz zur wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht die Deckung des sozialen Existenzminimums. Dementsprechend sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) nicht wegleitend (für die wirtschaftliche Sozialhilfe vgl. § 30 Abs. 1 und 2 SHG). Nur die Skos-Richtlinien stellen für die Beurteilung der Bedürftigkeit darauf ab, ob Vermögensbestandteile tatsächlich verfügbar oder kurzfristig realisierbar sind (Skos-Richtlinie E.2-1). Vielmehr basiert § 46 Unterabsatz d SHG auf der Annahme, dass ab einem bestimmten Einkommen und Vermögen davon auszugehen ist, dass der Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, die Möglichkeit hat, Dritte mit dem Einzug der Alimente zu beauftragen, oder aber ohne grosse wirtschaftliche Einbusse auf die Alimente zu verzichten. Mithin werden wirtschaftliche Einbussen in Kauf genommen. Auch aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Sozialhilfegesetzes ergibt sich kein triftiger Grund für eine Abweichung vom klaren Wortlaut von § 46 Unterabsatz d SHG. Das unterhaltsberechtigte Kind kann durch die Inkassohilfe im Sinn von § 44 Absatz 1 SHG zu seinem Unterhaltsbeitrag bzw. mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss den §§ 28ff. SHG zur Deckung seines Lebensunterhalts kommen.

Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Gesetzgeber dem Regierungsrat ein weites Ermessen bei der Festlegung der Einkommensund Vermögensgrenzen im Sinn von § 46 Unterabsatz d SHG einräumte. Insbesondere besteht keine Vorgabe, dass bei der Festlegung der Grenzwerte nur Vermögensbestandteile berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich verfügbar oder kurzfristig realisierbar sind. Damit können die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Einspracheentscheid verletze § 46 Unterabsatz d SHG.

4.2 Mit § 26 Absätze 1a und 2 SHV hat sich der Regierungsrat grundsätzlich dafür entschieden, den hier streitigen Grund für einen Ausschluss der Bevorschussung generell in Anlehnung an die Steuerzahlen zu umschreiben. Dies wird durch die Wendung im Wortlaut dieser Bestimmung «Reinvermögen nach Steuergesetz» (Abs. 1) und «Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung» (Abs. 2) deutlich (in diesem Sinn auch LGVE 1998 II Nr. 22 E. 3b). Das steuerrechtliche Reinvermögen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Vermögen, wozu auch Liegenschaften gehören (vgl. insbesondere § 39 Abs. 2 und 4 StG und Ziff. 420 des Veranlagungsprotokolls) — abzüglich der Schulden (Ziff. 450 minus Ziff. 462 des Veranlagungsprotokolls). Die Frage, ob ein Vermögensbestandteil versteuerbar ist, hängt nicht davon ab, ob und wie schnell er realisiert werden kann. Zudem ist der Sozialhilfeverordnung, insbesondere dem § 26 Absätze 1a und 2, nicht explizit zu entnehmen, dass Vermögensbestandteile nicht angerechnet werden, wenn sie dem Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, nicht zur freien Verfügung stehen oder nicht kurzfristig realisiert werden können. Vielmehr werden für die Frage, ob die massgebende Vermögensgrenze überschritten ist, grundsätzlich diejenigen Vermögenswerte erfasst, die Bestandteil des Reinvermögens im Sinn des Steuerrechts sind.

4.3 Bringt die Regelung von § 26 Absätze 1a und 2 SHV den Willen des Gesetzgebers für ein einfaches Verfahren zum Ausdruck, indem grundsätzlich schon vorhandene Erhebungen über die finanziellen Verhältnisse genutzt werden sollen, wird dementsprechend nach § 26 Absatz 3 SHV vom massgebenden Reinvermögen nur abgewichen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einreichung des Gesuchs oder während der Bevorschussung um mehr als 15 Prozent davon abweichen. In einem solchen Fall werden die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Mit dem mass­gebenden Reineinkommen im Sinn von § 26 Absatz 3 SHV ist dasjenige der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung gemeint (§ 26 Abs. 2 SHV). Es muss mithin nach dem Wortlaut dieser Bestimmung seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung eine Änderung in den Vermögensverhältnissen im Umfang von mindes­tens 15 Prozent eingetreten sein (in diesem Sinn LGVE 1998 II Nr. 22 E. 3a). Grund für diese Regelung ist, dass die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung gegenüber dem Zeitpunkt, für den der Anspruch auf Bevorschussung (neu) zu beurteilen ist, weit zurückliegen kann. Dies zeigt auch der hier zu beurteilende Sachverhalt.

Vorliegend geht es um die Bevorschussung von Kinderalimenten ab 1. Mai 2012. Die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, die bei den Akten liegt, datiert vom 12. Januar 2012 und betrifft die Steuerperiode 2010. Laut dem entsprechenden Veranlagungsprotokoll verfügt die Mutter der Kinder A und B gemäss dieser Steuerveranlagung über ein Reinvermögen von 95000 Franken. Es setzt sich zusammen aus Wertschriften und Guthaben in der Höhe von 12500 Franken (Ziff. 400 des Veranlagungsprotokolls), einem Motorfahrzeug im Wert von 2500 Franken (Ziff. 412 des Veranlagungsprotokolls) sowie einer dauernd am Wohnort bewohnten Liegenschaft von 560500 Franken (Ziff. 420 des Veranlagungsprotokolls). Davon abgezogen wurden private Schulden in der Höhe von 480500 Franken. Die Mutter macht nicht geltend, dass sich seit der Steuerveranlagung vom 1. Januar 2012 ihr Reinvermögen, insbesondere der Wert der Liegenschaft, um 15 Prozent reduziert habe. Vielmehr macht sie geltend, das Grundstück gehöre ihr und ihrem Ehemann je zur Hälfte zu Miteigentum. Sie könne nicht darüber verfügen. Insbesondere könne sie es nicht von sich aus veräussern oder grundbuchlich belasten. Derzeit werde im Scheidungsverfahren über das Schicksal der Liegenschaft entschieden. Sie verfüge daher gegenwärtig nur formell, nicht aber materiell über ein Reinvermögen.

Zwar trifft es zu, dass kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen kann, wenn ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten steht und nichts anderes vereinbart ist (Art. 201 Abs. 2 ZGB). Allerdings ist dies kein Sachverhalt, der unter die Regelung von § 26 Absatz 3 SHV fällt. Auch diese Bestimmung verlangt nicht, dass ein Vermögenswert, der in der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung unter der Rubrik Reinvermögen erfasst wurde, nicht zu berücksichtigen ist, wenn er dem Elternteil, in dessen Haushalt das unterhaltsberechtigte Kind lebt, nicht zur freien Verfügung steht bzw. nicht realisiert werden kann. Es gibt auch hier — aus ähnlichen Überlegungen wie zu § 46 Unterabsatz d SHG — keine triftigen Gründe, damit vom klaren Wortlaut der Bestimmung abgewichen werden darf (vgl. dazu die Ausführungen in E. 4.1). Zudem bestand diese Einschränkung in der Ausübung der Miteigentumsrechte von Anfang an. Insbesondere bestand sie auch im Zeitpunkt, als der gemeinsame Haushalt der Eltern aufgehoben wurde und die Unterhaltsbeiträge an die Kinder gerichtlich festgesetzt wurden. Damit kann auch nicht von einer Änderung seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung im Sinn von § 26 Absatz 3 SHV gesprochen werden.

5. Damit hat die Vorinstanz die Bevorschussung ab 1. Mai 2012 zu Recht eingestellt. Dieses Resultat ist auch nicht als unhaltbar und damit als willkürlich zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer haben immerhin die Möglichkeit, im Haus der Eltern zu wohnen, was als erheblicher Teil des Unterhalts zu werten ist. Zudem erhalten sie von der Gemeinde unentgeltliche Inkassohilfe im Sinn von § 44 Absatz 1 SHG. Schliesslich steht ihnen ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. (Gesundheitsund Sozialdepartement, 22. Oktober 2012)
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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