Mit Entscheid vom 12. November 2009 hiess die Geschäftsleitung der Gemeinde Y ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe gut, wobei sie den Gesuchsteller verpflichtete, die Weisungen und Auflagen des Sozialamtes zu befolgen und an den zugewiesenen Intergrationsprojekten oder Arbeitsintegrationsprogrammen teilzunehmen. Im Zusammenhang mit einer Einsprache gegen die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe verfügte sie mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2010 sodann eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um Fr. 100.-, bis der Gesuchsteller an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnehme. Dieser erhob daraufhin Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheitsund Sozialdepartement, wobei er die Aufhebung der Kürzung beantragte. Er machte geltend, dass er zurzeit wieder auf Lehrstellensuche sei und diese Suche seine ganze Kraft absorbiere. Er habe eine Woche geschnuppert und wisse bis jetzt nicht, ob er diese Stelle bekomme. Da er dann auswärts wohnen müsse, müsse er umfangreiche Abklärungen treffen, wie er dies alles finanzieren solle. Eine Lehrstelle zu finden, erscheine ihm im Moment wichtiger als die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm. Das Gesundheitsund Sozialdepartement wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.3 Der Beschwerdeführer hat die Auflage im Erstentscheid vom 12. November 2009, an den zugewiesenen Integrationsprojekten oder Arbeitsintegrationsprogrammen teilzunehmen (Ziff. 3c des Rechtsspruchs), zu Recht nicht angefochten. Weiter gibt er in seiner Verwaltungsbeschwerde zu, dass er sich geweigert hat, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Die Weisung, an einem bestimmten Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, gehört zweifellos zu den Weisungen im Sinn von § 29 Absatz 3 des Sozialhilfegesetzes (SHG), denn sie ist geeignet, die Chance des Beschwerdeführers zu verbessern, wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu werden und seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise selber verdienen zu können. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe dafür, dass er dieser Auflage nicht nachkommen könne, sind nicht gerechtfertigt. Zwar kommt der Beschwerdeführer mit der Suche um eine Lehrstelle seinen Pflichten aufgrund des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips nach. Allerdings hat er offenbar Mühe, eine solche Stelle zu finden. Umso wichtiger ist es, dass er in der Zwischenzeit an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnimmt. Erfahrungsgemäss werden in solchen Programmen auch die Gründe abgeklärt, wieso jemand noch keine (Lehr-)Stelle gefunden hat. Zudem wird den zu Integrierenden entsprechende Unterstützung angeboten. Eine solche Hilfestellung wäre auch durch die Gemeinde im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe im Sinn von § 25 SHG möglich. Die persönliche Sozialhilfe umfasst insbesondere Beratung und Betreuung sowie sonstige Dienstleistungen (§ 26 Unterabs. a und c SHG). Weiter darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch bei der Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm die erforderliche Zeit für Vorstellungsgespräche gewährt worden wäre (vgl. dazu Art. 329 Abs. 3 OR). Zudem können solche Programme erfahrungsgemäss kurzfristig beendet werden, wenn jemand eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt gefunden hat. Unter diesen Umständen liegt ein Verstoss im Sinn von § 29 Absatz 4 SHG vor, der grundsätzlich mit einer Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sanktioniert werden kann. Die Kürzung um Fr. 100.- pro Monat entspricht dem Umfang, der in den Skos-Richtlinien erwähnt wird. Auch die Dauer der Kürzung ist nicht zu beanstanden. Schliesslich verletzt die Massnahme auch nicht das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen im Sinn von Artikel 12 BV. (Gesundheitsund Sozialdepartement, 30. März 2010)
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