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Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:AR 08 8
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid AR 08 8 vom 28.03.2008 (LU)
Datum:28.03.2008
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 772 OR ; Art. 788 OR ; Art. 808 OR ; Art. 808a OR ; Art. 950 OR ; Art. 954a OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Art. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.



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Rechtsanwalt A. ist im Anwaltsregister des Kantons Luzern eingetragen. Er meldete der Aufsichtsbehörde, dass er neu als Angestellter einer Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer GmbH tätig ist und reichte die Statuten und weitere Dokumente dieser Gesellschaft ein. Die Stammanteile der Gesellschaft befinden sich im Eigentum von eingetragenen Anwälten und eines Juristen. Von der Aufsichtsbehörde wurde überprüft, ob die Voraussetzungen für den Eintrag im Anwaltsregister weiterhin gegeben sind.



Aus den Erwägungen:

1.- Die Aufsichtsbehörde hat dem Luzerner Anwaltsverband mitgeteilt, dass im Kanton Luzern Anwaltsgesellschaften zulässig sind. Eine bereits erfolgte Eintragung im Register bleibe bestehen, wenn die Anwaltsgesellschaft in der Form des "Zürcher Modells" oder des "Obwaldner Modells" organisiert sei. Beide erwähnten Modelle befassen sich mit einer Anwalts-Aktiengesellschaft, während hier eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingetragen werden soll. Die juristische Form einer GmbH dürfte allerdings für die Zwecke einer Anwaltskanzlei geeigneter sein als eine AG, ist sie doch eine personenbezogene Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 OR), bei der spezifische Situationen in den Statuten geregelt werden können und wofür nicht wie bei der Aktiengesellschaft auf einen Aktionärbindungsvertrag ausgewichen werden muss.



2.- Während beim "Obwaldner Modell" nur registrierte Anwälte Aktionäre der Anwalts-Gesellschaft waren (Jus-Letter vom 18.9.2006 und 15.1.2007), ging es beim Entscheid über das "Zürcher Modell" um eine gemischte Sozietät, an der sich auch nicht als Anwälte registrierte Fachleute beteiligten (ZR 105 [2006] Nr. 71). Bei der Anwaltsund Wirtschaftskanzlei X. GmbH ist lic. iur. B. als Nicht-Anwalt Gesellschafter, weshalb eher die beim "Zürcher Modell" angestellten Überlegungen zum Zuge kommen.



3.- Zweck der Anwaltsund Wirtschaftskanzlei X. GmbH ist gemäss Art. 2 ihrer Statuten das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im Inund Ausland durch in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte und andere qualifizierte Berater, sowie damit verbundene Tätigkeiten. Die Aufsichtsbehörde hat sich grundsätzlich bereit erklärt, Anwaltsgesellschaften nach dem "Zürcher Modell" zu akzeptieren, weshalb auch gemischte Gesellschaften zulässig sind. Immerhin ist Wert darauf zu legen, dass die Mitwirkung von Nicht-Anwälten in engem Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit steht, bei der Aufnahme von Nicht-Anwälten also der Charakter einer Anwaltskanzlei gewahrt bleibt und deren Tätigkeit nur als Nebenzweck erscheint und nicht als Hauptzweck, andernfalls Interessenkonflikte zu erwarten wären (ZR 105 [2006] Nr. 71, E. IV 2.2 und 2.3).



4.- Dass die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Berufsregeln des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) zu erfolgen hat, wird in den Statuten nicht erwähnt. Erst im Organisationsreglement wird in Art. 10 das Berufsgeheimnis der im Anwaltsregister registrierten Anwälte erwähnt, wofür noch eine separate Geheimhaltungserklärung zu unterzeichnen ist. Im Gesellschafter-Arbeitsvertrag wird dann ausdrücklich auf die Berufsregeln nach BGFA verwiesen, welche bei Widersprüchen und Inkonsistenzen den Weisungen der Kanzlei vorgehen. Bei einer Anwalts-Gesellschaft angestellte registrierte Anwälte unterstehen auch ohne speziellen Hinweis den Berufsregeln des BGFA. Zusammen mit der Zürcher Aufsichtsbehörde (ZR a.a.O., E. IV 2.4) und abweichend von der Obwaldner Behörde kann daher darauf verzichtet werden zu verlangen, dass in den Statuten bei der Zweckumschreibung eigens darauf hingewiesen wird, dass Rechtsdienstleistungen stets unter Beachtung des BGFA zu erbringen sind.



5.- In erster Linie hat eine Anwaltsgesellschaft dafür zu sorgen, dass sie dauernd durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird. Vorliegend ist dies jedoch nur auf den ersten Blick der Fall.



5.1. 20 von 25 Stammanteilen gehören registrierten Anwälten. In der Gesellschafterversammlung bemisst sich das Stimmrecht der Gesellschafter gemäss Art. 8 der Statuten nach dem gesamten Nennwert sämtlicher ihrer Stammanteile. Die Abtretung von Stammeinlagen bedarf nach Art. 4 der Statuten der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten. Diese Zustimmung muss verweigert werden, falls die in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte infolge des Erwerbs nicht mehr über die kontrollierende Mehrheit von drei Vierteln des Stammkapitals oder drei Vierteln der Stimmen der Gesellschaft verfügen. Die Geschäftsführung muss sich nach Art. 11 der Statuten aus einem oder mehreren Geschäftsführern zusammensetzen, welche mehrheitlich in der Schweiz registrierte Anwältinnen oder Anwälte sind. Der Vorsitz der Geschäftsführung ist für einen registrierten Anwalt bzw. eine registrierte Anwältin reserviert. Sollte der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert sein, so kann diese gemäss Art. 11 Abs. 2 des Organisations-Reglementes durch ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung ausgeübt werden, das wiederum als Anwalt registriert sein muss.



5.2. In Art. 8 der Statuten wird nur die Vertretung in der Gesellschafterversammlung eines in der Schweiz registrierten Anwaltes durch einen nicht in der Schweiz registrierten Anwalt verboten, während die Stellvertretung durch einen Nicht-Anwalt zulässig bleibt. Damit können bei entsprechender Stellvertretung Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zustande kommen, die nicht von einer Mehrheit von registrierten Anwälten getragen werden. Nun fasst die Gesellschafterversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Statuten ein qualifiziertes Mehr verlangen (Art. 9 Abs. 1 der Statuten bzw. Art. 808 OR). Je nach Verteilung der Stammanteile können Abwesenheiten von registrierten Anwälten dazu führen, dass Beschlüsse durch eine Mehrheit von Nicht-Anwälten gefasst werden. Wenn zum Beispiel einer der beiden registrierten Anwälte einen Stammanteil zu Fr. 1'000.-- an einen weiteren Nicht-Anwalt überträgt, was noch nicht zum Verlust der Dreiviertel-Mehrheit der registrierten Anwälte führt und somit zulässig ist, kann die Abwesenheit von Rechtsanwalt A. in der Gesellschafterversammlung dazu führen, dass der andere registrierte Anwalt C. von Nicht-Anwälten überstimmt wird und ihm als stellvertretendem Vorsitzendem der gesetzliche Stichentscheid (Art. 808a OR) nichts mehr nützt. Aber auch Kapitalerhöhungen können zu einer Verteilung von Stammanteilen führen, bei denen Abwesenheiten von registrierten Anwälten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bewirken, die von einer Mehrheit von Nicht-Anwälten gefasst wurden. Kapitalerhöhungen mit neuen Gesellschaftern und deren Einsitz in der Geschäftsführung können auch Mehrheitsentscheide von Nicht-Anwälten in der Geschäftsführung ermöglichen (vgl. Art. 8 des Organisations-Reglementes).



5.3. Die Zürcher Aufsichtsbehörde hat für gemischte Sozietäten verlangt, dass auf allen Entscheidungsebenen Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen dürfen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt (a.a.O., E. IV 3.2, 3.3.2 und 3.4). Dies ist folgerichtig, wenn man verlangt, dass die Gesellschaft dauernd durch registrierte Anwältinnen und Anwälte beherrscht wird. Dieses Ziel ist auch hier sicherzustellen.



6.- Für die besonderen Erwerbsarten (Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht, Zwangsvollstreckung) sieht das Gesetz in Art. 788 OR eine Spezialregelung vor. In diesen Fällen gehen Rechte und Pflichten der Stammanteile zwar auf die erwerbende Person über, doch bedarf diese für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte der Anerkennung der Gesellschafterversammlung. Die Versammlung kann die Anerkennung gegen das Angebot der Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert verweigern. Es ist daher nicht notwendig, für solche Fälle eine statutarische Kaufsverpflichtung der Gesellschaft zu verlangen.



7.- Dass die Berufsregeln des BGFA durch die registrierten Anwälte auch ohne speziellen Hinweis in den Statuten eingehalten werden müssen, wurde bereits in E. 4 gesagt. Das Organisations-Reglement behält in Art. 6 im Zusammenhang mit den Weisungen der Geschäftsleitung die berufsrechtlichen Pflichten nach Bundesund kantonalem Recht sowie die Standesregeln vor. Im Gesellschafter-Anstellungsvertrag wird in Ziffer 2 der Vorrang der Berufsregeln nach BGFA stipuliert und festgehalten, dass die Kanzlei in anwaltlichen Mandaten kein Weisungsrecht gegenüber dem Gesellschafter in Bezug auf dessen konkrete Mandatsführung besitzt. In den Grundsätzen zur Mandatsannahme und Praxisausübung wird speziell auf die Vermeidung von Interessenkonflikten verwiesen und festgehalten, dass in anwaltlichen Mandaten nur mandatsverantwortlich sein kann, wer in einem Schweizer Anwaltsregister eingetragen ist. Alle angestellten registrierten Anwältinnen und Anwälte besitzen im Rahmen der Beratung und Vertretung von Klienten Einzelvollmacht (Organisations-Reglement Art. 12 Abs. 3 und dessen Anhang 2). Durch die in Art. 954a OR festgehaltene Firmengebrauchspflicht und die in Art. 950 OR vorgeschriebene Angabe der Rechtsform in der Firma ist sichergestellt, dass die Kunden der Gesellschaft auf die beschränkte Haftung für die Mandatsführung hingewiesen werden.



8.- Schliesslich muss eine Anwaltsgesellschaft für die strikte Einhaltung des Berufsgeheimnisses nach Art. 13 BGFA besorgt sein. Hiefür haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens eine Geheimhaltungserklärung zu unterzeichen. Art. 10 Abs. 3 des Organisations-Reglementes verpflichtet auch jene Mitglieder der Geschäftsleitung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses der Anwälte, die selber nicht registrierte Anwälte sind. Indem Art. 18 der Statuten die Liquidation der Gesellschaft der Geschäftsführung vorbehält, ist auch sichergestellt, dass diese mehrheitlich durch registrierte Anwälte erfolgen wird und dabei das Anwaltsgeheimnis gewahrt bleibt.



9.- Bis auf die beanstandete Gewährung der Beschlussfassung auf allen Stufen durch eine Mehrheit von registrierten Anwälten können die eingereichten Unterlagen daher genehmigt werden. Für die Behebung des Mangels ist dem Gesuchsteller eine Frist von 30 Tagen zu setzen, ist er doch offenbar bereits in der neuen Form als Anwalt tätig.



Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 28. März 2008 (AR 08 8)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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