Zusammenfassung des Urteils A 10 94 95_1: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, was sie als Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren betrachten. Das Gericht beruft sich jedoch darauf, dass im Steuerverfahren keine öffentliche Verhandlung vorgesehen ist. Das kantonale Verfahrensrecht berücksichtigt das Steuergeheimnis und schliesst die Öffentlichkeit bei Verhandlungen aus. Somit war es rechtens, dass das Verwaltungsgericht nur eine parteiöffentliche Verhandlung abhielt. Das Gerichtsurteil stützt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen und das Steuergeheimnis.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | A 10 94 95_1 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
Datum: | 30.04.2012 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 3 BV. Parteiöffentliche Verhandlung im Steuerjustizverfahren vor Verwaltungsgericht. Weder die EMRK noch die Bundesverfassung gewähren einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. (Teil 1) |
Schlagwörter: | Verhandlung; Verfahren; Verwaltungsgericht; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Behörden; Öffentlichkeit; Streitsache; Verhandlungen; Steuergeheimnis; Recht; Ausschluss; Parteiverhandlungen; Zutritt; Streitsachen; Verfahrensrecht; Vollzug; Grundlage; Erwägungen:; Verletzung; Steuerverfahren; Rechtsuchenden; Anspruch; Verhandlung; Ausnahmen; Handkommentar |
Rechtsnorm: | Art. 110 DBG ;Art. 30 BV ;Art. 59 BGG ; |
Referenz BGE: | 128 I 288; 132 I 146; |
Kommentar: | Kaufmann, Richner, Frei, Hand zum DBG, Art. 142 DBG, 2009 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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