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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 10 94 95_1)

Zusammenfassung des Urteils A 10 94 95_1: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, was sie als Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren betrachten. Das Gericht beruft sich jedoch darauf, dass im Steuerverfahren keine öffentliche Verhandlung vorgesehen ist. Das kantonale Verfahrensrecht berücksichtigt das Steuergeheimnis und schliesst die Öffentlichkeit bei Verhandlungen aus. Somit war es rechtens, dass das Verwaltungsgericht nur eine parteiöffentliche Verhandlung abhielt. Das Gerichtsurteil stützt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen und das Steuergeheimnis.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 10 94 95_1

Kanton:LU
Fallnummer:A 10 94 95_1
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 10 94 95_1 vom 30.04.2012 (LU)
Datum:30.04.2012
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 3 BV. Parteiöffentliche Verhandlung im Steuerjustizverfahren vor Verwaltungsgericht. Weder die EMRK noch die Bundesverfassung gewähren einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. (Teil 1)
Schlagwörter: Verhandlung; Verfahren; Verwaltungsgericht; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Behörden; Öffentlichkeit; Streitsache; Verhandlungen; Steuergeheimnis; Recht; Ausschluss; Parteiverhandlungen; Zutritt; Streitsachen; Verfahrensrecht; Vollzug; Grundlage; Erwägungen:; Verletzung; Steuerverfahren; Rechtsuchenden; Anspruch; Verhandlung; Ausnahmen; Handkommentar
Rechtsnorm: Art. 110 DBG ;Art. 30 BV ;Art. 59 BGG ;
Referenz BGE:128 I 288; 132 I 146;
Kommentar:
Kaufmann, Richner, Frei, Hand zum DBG, Art. 142 DBG, 2009

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 10 94 95_1

Aus den Erwägungen:

1. - Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren mit öffentlicher Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV. Diese erblicken sie darin, dass das Verwaltungsgericht lediglich eine parteiöffentliche und keine öffentliche Verhandlung durchführte.

a) Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet in Steuerverfahren keine Anwendung (BGE 132 I 146 E. 2). Auch Art. 30 Abs. 3 BV verleiht dem Rechtsuchenden keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung; die Bestimmung garantiert einzig, dass, wenn eine Verhandlung stattzufinden hat, diese öffentlich sein muss, abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen (BGE 128 I 288 E. 2.3—2.6; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N 10 zu Art. 142). Wie aus dem kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht hervorgeht, beraten und verhandeln die Behörden grundsätzlich unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit (§ 38 Abs. 3 VRG). Zu den Parteiverhandlungen vor dem Verwaltungsgericht haben Dritte Zutritt, ausgenommen in abgabeund personalrechtlichen Streitsachen wenn das Verwaltungsgericht die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschliesst (§ 38 Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall eine abgaberechtliche Streitsache zur Verhandlung gelangte, war es dem Verwaltungsgericht bereits aufgrund des Verfahrensrechts verwehrt, Dritten Zutritt zu gewähren (vgl. dazu BG-Urteil 2C_832/2008 vom 4.5.2009, E. 4.2).

b) Das kantonale Verfahrensrecht trägt mit den Schranken für öffentliche Verhandlungen dem Steuergeheimnis Rechnung. Gemäss Art. 110 Abs. 1 DBG hat, wer mit dem Vollzug des DBG betraut ist dazu beigezogen wird, über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern. Entsprechendes gilt gemäss § 134 Abs. 1 StG für das kantonale Recht. An das Steuergeheimnis sind sämtliche Mitglieder und Angehörigen der Steuerbehörden aller staatlichen und hierarchischen Stufen gebunden, die mit dem Vollzug, d.h. mit der Steuererhebung (Veranlagung, Bezug inkl. Inventarisation und Erlass, dem Rechtsmittelund Steuerstrafverfahren) betraut sind. Es ist insbesondere auch von den Gerichten zu beachten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 2f. zu Art. 110). Es gilt grundsätzlich gegenüber sämtlichen Privaten, aber auch gegenüber anderen Behörden, soweit keine Ausnahme gegeben ist. Eine Durch-£brechung des Steuergeheimnisses setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus, wie sie etwa für das Bundesgericht in Art. 59 Abs. 1 BGG für Parteiverhandlungen und mündliche Beratungen vorliegt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 15 zu Art. 110).

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als kantonales Steuergericht ist zum einen das entsprechende Verfahrensregime von § 38 VRG massgeblich; zum andern fehlt im Bundesrecht eine gesetzliche Grundlage, welche etwa analog zum Art. 59 Abs. 1 BGG öffentliche Verhandlungen in Streitsachen, die das DBG betreffen, zuliesse. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. die Beschränkung auf die Partei­öffentlichkeit anlässlich der Verhandlung vom ( ) erweist sich damit als rechtmässig.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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