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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 10 148 A 10 149)

Zusammenfassung des Urteils A 10 148 A 10 149: Verwaltungsgericht

Die Eheleute A und B wurden für die Steuerperiode 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. x veranlagt. Die Steuerbehörde lehnte den Zweitverdienerabzug ab, da der Lohn von B bereits im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet wurde. Die Beschwerdeführer erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Es wurde erklärt, dass der Zweitverdienerabzug nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann und dass das ordentliche Veranlagungsverfahren und das vereinfachte Abrechnungsverfahren unabhängig voneinander sind. Der Richter entschied zu Gunsten der Steuerbehörde, und die Gerichtskosten betrugen CHF x.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 10 148 A 10 149

Kanton:LU
Fallnummer:A 10 148 A 10 149
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 10 148 A 10 149 vom 12.07.2011 (LU)
Datum:12.07.2011
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 33 Abs. 2 und 37a DBG; §§ 40 Abs. 2 und 59a StG. Wurde ein Erwerbseinkommen bereits im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) abgerechnet, stellt es nicht mehr Einkommen im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im ordentlichen Veranlagungsverfahren dar, weshalb die Gewährung eines steuermindernden Abzuges für den zweitverdienenden Ehegatten ausser Betracht fällt.
Schlagwörter: Steuer; Veranlagung; Zweitverdienerabzug; Veranlagungsverfahren; Abrechnungsverfahren; Einkommen; Besteuerung; Einkünfte; Quelle; Einkommens; Verfahren; Einkommenssteuer; Quellensteuer; Abzüge; Erwerbseinkommen; Zweitverdienerabzuges; Ehegatte; Leistungsfähigkeit; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Ehegatten; Steuern; Recht; Personen; Erwerbstätigkeit; Voraussetzung; Arbeitgeber
Rechtsnorm: Art. 127 BV ;Art. 16 DBG ;Art. 25 DBG ;Art. 33 DBG ;Art. 37a DBG ;Art. 7 BV ;Art. 83f DBG ;Art. 90 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Kaufmann, Richner, Frei, Hand zum DBG, 2009

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 10 148 A 10 149

Die Eheleute A und B wurden für die Steuerperiode 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. x veranlagt. Die Steuerbehörde liess dabei den geltend gemachten Zweitverdienerabzug nicht zu mit der Begründung, der bei der Mitarbeit im Betrieb des Ehemanns an B ausgerichtete Lohn sei bereits im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Art. 2 und 3 BGSA abgerechnet worden. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid erhoben sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen:

2. - lm Bereich des Steuerrechts konkretisieren die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. Diese Grundsätze werden zusammen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Art. 127 Abs. 2 BV ausdrücklich erwähnt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, VB zu DBG, N 57).

a) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt die Erfassung aller Personen und Personengruppen nach derselben gesetzlichen Ordnung. Eine Einkommenssteuer muss sodann grundsätzlich von allen Personen mit Einkommen erhoben werden. Der Grundsatz schliesst die sachlich begründete Ausnahme von der Besteuerung jedoch nicht aus. Die Begründung kann zum Beispiel darin bestehen, dass die betreffenden Personen bereits durch andere Steuern (z.B. Mehrwertsteuer Quellensteuer) angemessen belastet sind (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, § 4 N 72).

b) Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung müssen Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern belastet werden und wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlicher Belastung führen (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 4 N 74). So können zum Beispiel Abzüge vom Einkommen bei der Einkommenssteuer - wie etwa der Zweitverdienerabzug - nur unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden. Der Gesetzgeber indessen darf zur Vereinfachung der Steuerveranlagung schematische Lösungen wählen, auch wenn sie die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen nicht restlos gewährleisten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu DBG, N 53ff.).

c) Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müssen die Steuerpflichtigen nach Massgabe der ihnen zustehenden Mittel gleichmässig belastet werden; die Steuerbelastung muss sich nach den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgütern und den persönlichen Verhältnissen richten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu DBG, N 66ff.). Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist insbesondere bei der Ausgestaltung der einzelnen Steuerarten zu beachten (z.B. bei der Einkommenssteuerbelastung von Konkubinatsund Ehepaaren).

d) Die Festsetzung des Steuerbetrags für die Einkommenssteuer erfolgt in der Regel im ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren. Abzüge von den Bruttoeinkünften dienen der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Quellenbesteuerung durchbricht dieses System durch gesetzlich vorgesehene pauschale Regelungen für bestimmte Einkünfte und Personengruppen. Innerhalb der pauschalen Quellensteuer wird der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit z.B. in der Form von unterschiedlichen Tarifen Rechnung getragen. Unterliegt ein bestimmtes Einkommen der (pauschalen) Quellenbesteuerung, so ist es vom System der ordentlichen Steuerveranlagung ausgenommen. Eine Vermischung Verweisung kann und darf im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens nicht mehr stattfinden, ansonsten die verfassungsrechtlichen Besteuerungsmaximen verletzt würden.

3. - Natürliche Personen, welche in der Schweiz kraft persönlicher wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, werden für die Einkommensund Vermögenssteuern bzw. die Gewinnund Kapitalsteuern im ordentlichen Verfahren veranlagt. Ausnahmsweise werden diese Steuern aber an der Quelle erhoben. Nach Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind die Steuern ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 0,5% zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuern im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten (Art. 37a Abs. 1 DBG).

a) Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 BGSA abrechnen, sofern der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 BVG nicht übersteigt, die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes nicht höher als der zweifache Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV ist und die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden (Art. 2 lit. a-c BGSA). Steuerpflichtig ist der der AHV-Ausgleichskasse zu meldende Bruttolohn, welcher die Limiten des Einzellohnes von Fr. 19890.- und der Gesamtlohnsumme von Fr. 53040.- nicht übersteigen darf (Stand: 1.1.2008; vgl. Art. 17b QStV und Art. 7 Abs. 1 BVG). Dabei können die Arbeitgeber bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen neben den Sozialversicherungsbeiträgen auch eine Quellensteuer einmal jährlich an die zuständige AHV-Ausgleichkasse entrichten (vgl. Simonek, Unternehmenssteuerrecht, Entwicklungen 2007, S. 29) und gleichzeitig mit den Sozialleistungen abrechnen.

b) Aufgrund der neuen Regelung von Art. 37a Abs. 1 DBG ergeben sich für die Besteuerung von kleineren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zwei verschiedene Besteuerungsmöglichkeiten: Entweder im vereinfachten Abrechnungsverfahren im ordentlichen Veranlagungsverfahren. Bei diesen beiden Besteuerungsverfahren handelt es sich um zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige Verfahren. Der im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerte Lohn hat keine Auswirkungen auf das ordentliche Veranlagungsverfahren. Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren nicht mehr berücksichtigt; auch nicht satzbestimmend. Auch wird keine nachträgliche ordentliche Veranlagung in Analogie zum Quellensteuerverfahren gewährt (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Auswirkungen des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit [BGSA] auf das ordentliche Veranlagungsverfahren, Bericht vom 6.4.2009, S. 2).

In bestimmten Fällen werden Quellensteuerpflichtige ergänzend im ordentlichen Verfahren veranlagt. So werden quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer für Vermögenswerte und Einkünfte, die dem Steuerabzug an der Quelle nicht unter-worfen sind, gemäss Art. 90 Abs. 1 DBG im ordentlichen Verfahren veranlagt (ergänzende ordentliche Veranlagung), während weitere Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit weiterhin der Quellensteuer unterliegen. Einkünfte, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren an der Quelle besteuert wurden, unterliegen nicht mehr der ordentlichen Einkommenssteuer (Art. 37a Abs. 1 Satz 2 DBG). Die Einkommenssteuern für die Arbeitnehmenden sind sowohl auf Bundeswie auf kantonaler Ebene abgegolten (vgl. Simonek, a.a.O., S. 29; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 284). Somit tritt das vereinfachte Abrechnungsverfahren für das betreffende Arbeitsentgelt bei seiner Anwendung an die Stelle des ordentlichen Veranlagungsverfahrens.

c) In der herrschenden Lehre wird die Besteuerung von niedrigen Einkünften gemäss dem vereinfachten Verfahren als echte Quellensteuer bezeichnet (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 37a DBG, N 2). lm Gegensatz zur Quellensteuer kommt beim vereinfachten Abrechnungsverfahren aber ein pauschaler Tarif zur Anwendung. Es findet weder eine einkommensabhängige Tarifabstufung statt noch werden - analog zum ordentlichen Verfahren - diverse Abzüge (wie der Zweitverdienerabzug) in den Tarif eingerechnet. Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung von allfälligen Berufskosten und Sozialabzügen explizit ausgeschlossen (Art. 37a Abs. 1 DBG). Zudem ist im vereinfachten Abrechnungsverfahren auch keine Tarifkorrektur nachträglich ordentliche Besteuerung vorgesehen. Der Gesetzgeber hat bewusst einen pauschalen Tarif eingeführt (vgl. dazu Protokoll zur Sitzung des Nationalrats vom 17.6.2004, S. 1185 und S. 1187). Aus der Qualifizierung der Abgeltung aus dem vereinfachten Verfahren ergibt sich, dass die durch die Pauschalsteuer besteuerten Einkünfte nicht Gegenstand des ordentlichen Veranlagungsverfahrens sein können. Ansonsten müssten sich die im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerten Einkünfte auch satzbestimmend auswirken, was gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG gerade nicht der Fall ist (Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 37a DBG, N 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 37a DBG, N 6). Die erneute Berücksichtigung bereits im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuerter Einkünfte im ordentlichen Veranlagungsverfahren würde gegen die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn von Art. 127 Abs. 2 BV verstossen. Das nach den Art. 2 und 3 BGSA abgerechnete unselbständige Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 wurde in der vorliegend zu beurteilenden Steuerveranlagung 2008 zu Recht weder zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens noch satzbestimmend herangezogen.

d) Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers, ob er über die Quellensteuer im vereinfachten Verfahren abrechnen möchte nicht, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG entscheidet darüber einzig der Arbeitgeber. lm vorliegend zu beurteilenden Fall ist zusätzlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1 bzw. Arbeitgeber mit der Beschwerdeführerin 2 bzw. Arbeitnehmerin verheiratet ist. Ihr Einwand der fehlenden Wahlmöglichkeit über die Besteuerungsart des Einkommens der Ehefrau ist aber unbegründet. Losgelöst von allfälligen steuerplanerischen Überlegungen der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass ihnen aufgrund des gesetzlich fehlenden Wahlrechts der Arbeitnehmerin keine steuerliche Benachteiligung widerfahren ist. Dass es in einem anderen Fall durch zwei verschiedene, voneinander unabhängige Besteuerungsverfahren - unter bestimmten, vorliegend nicht gegebenen Konstellationen - zu einer steuerlichen Mehrbelastung kommen kann, ist nicht auszuschliessen. Wenn es ausnahmsweise zu Mehrbelastungen kommen sollte, sind diese Folge der durch die angestrebte Vereinfachung bedingten Quellenbesteuerung. Die Verfassungsmässigkeit einer geringfügigen Mehrbelastung wäre jedenfalls nicht zu beanstanden, solange sie in sachlich vertretbaren Grenzen rein veranlagungsökonomisch begründet ist (vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu DBG, N 64).

4. - Die Beschwerdeführer berufen sich für den Zweitverdienerabzug auf die Bestimmung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren (Art. 37a Abs. 1 DBG), wonach die Steuer ohne Berücksichtung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufsauslagen und Sozialabzüge zu erheben sei. Aus der fehlenden Erwähnung des Zweitverdienerabzuges unter den nicht zu berücksichtigenden Abzügen im vereinfachten Abrechnungsverfahren schliessen die Beschwerdeführer, dass dieser Abzug im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu gewähren sei.

a) Im Einkommenssteuerrecht, das dem einzelnen Steuerpflichtigen gewichtige und sich ständig wiederholende, periodische finanzielle Lasten auferlegt, spielt das Legalitätsprinzip eine wichtige Rolle. Der Gesetzeswortlaut ist für den Steuerpflichtigen die einzige Richtschnur, aus der er die finanziellen Folgen im Abgabebereich erkennen bzw. herleiten kann. Die Auslegung hat sich stärker als in anderen Rechtsbereichen am Gesetzeswortlaut zu orientieren, doch bedarf eine steuerrechtliche Vorschrift der Auslegung mit Hilfe weiterer Elemente, wenn ihr Wortlaut nicht klar ist wenn bei klarem Wortlaut Zweifel bestehen, ob er den wahren Sinn der Norm wiedergibt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., VB zu Art. 109-121 DBG, N 21f.). Dabei gelten auch im DBG die allgemeinen Auslegungsprinzipen wie der Gesetzeswortlaut (grammatikalisches Element), die Stellung der auszulegenden Vorschrift im Erlass und im Rechtssystem (systematisches Element), die dem Gesetz zugrundeliegende Wertung, der Zweck der gesetzlichen Ordnung (teleologisches Element) und die Gesetzesmaterialien (historisches Element). Bei der Quellenbesteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren bleiben gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut von Art. 37a Abs. 1 DBG die übrigen Einkünfte, die allfälligen Berufskosten und die Sozialabzüge unberücksichtigt. Der Steuersatz beträgt insgesamt 5% des der AHV zu meldenden Bruttolohns, wobei der Anteil der direkten Bundessteuer gemäss Art. 37a Abs. 1 DBG 0,5% ausmacht. Dabei sind allfällig weitere Einkünfte, die im ordentlichen Quellensteuerverfahren gemäss Art. 83ff. DBG besteuert werden dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur (in Form von Rückerstattungen) ist deshalb im vereinfachten Abrechnungsverfahren nicht vorgesehen (Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl., § 119a StG AG, N 8 und 10). Es entspricht offenkundig der Absicht des Gesetzgebers, das vereinfachte Abrechnungsverfahren möglichst knapp und praktikabel auszugestalten. Für eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung besteht bei Art. 37a Abs. 1 DBG kein Anlass.

b) Die von den Beschwerdeführern angerufene Gesetzesbestimmung von Art. 37a Abs. 1 DBG regelt einzig, wie die Steuerbemessungsgrundlage im vereinfachten Abrechnungsverfahren zu ermitteln ist. Daraus lässt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - die Zulässigkeit von steuermindernden Abzügen, insbesondere die Gewährung des Zweitverdienerabzuges, im ordentlichen Veranlagungsverfahren nicht ableiten. Die Beschwerdeführer verkennen den Umstand, dass es sich beim ordentlichen Veranlagungsverfahren und beim vereinfachten Abrechnungsverfahren um zwei voneinander unabhängige Steuerverfahren handelt. Ob im ordentlichen Veranlagungsverfahren ein Zweitverdienerabzug gewährt werden muss, richtet sich einzig nach den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 DBG. Eine andere Betrachtungsweise würde gegen das Legalitätsprinzip verstossen. Eine Vermischung der beiden Besteuerungsverfahren, wie sie die Beschwerdeführer durchsetzen wollen, wäre auch unvereinbar mit den Verfassungsgrundsätzen der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

5. - Im Weiteren verlangen die Beschwerdeführer die konsequente Durchführung des Zweitverdienerabzuges zur Milderung der progressionsbedingten "Heiratsstrafe".

a) Im ordentlichen Veranlagungsverfahren können Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und beide ein Erwerbseinkommen erzielen, vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50%, jedoch mindestens Fr. 7000.- und höchstens Fr. 11500.- abziehen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Ein-künfte aus unselbständiger selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Art. 33 Abs. 1 lit. d-f (Art. 33 Abs. 2 DBG).

b) Der Zweitverdienerabzug ist unter den allgemeinen Abzügen des Erwerbseinkommens in Art. 33 DBG eingeordnet. Folgerichtig ist es unabdingbar, dass der Zweitverdienerabzug nur steuermindernd berücksichtigt werden kann, wenn dieser wenigstens teilweise im Zusammenhang mit einem Erwerbseinkommen steht, welches Bestandteil des ordentlichen Veranlagungsverfahrens bildet (Klöti-Weber/Siegrist/Weber, a.a.O., § 119a StG AG, N 11). Solche steuermindernden Abzüge können nur zum Abzug zugelassen werden, wenn neben den im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkünften weitere Erwerbseinkünfte erzielt werden, die dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterstehen. Nur in diesem Fall können die mit dem ordentlichen Veranlagungsverfahren in Zusammenhang stehenden Abzüge im ordentlichen Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, a.a.O., S. 2). Resultiert aus der Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten ein Verlust, kann der Zweitverdienerabzug ebenfalls nicht steuermindernd geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 DBG, N 202).

Da die Beschwerdeführerin 2 keine weiteren, nicht bereits im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechneten Erwerbseinkünfte im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu versteuern hat, fehlt es schon an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung des Zweitverdienerabzuges, d.h. der Erzielung von Erwerbseinkommen durch beide Ehegatten.

c) Der Zweitverdienerabzug bezweckt die steuerliche Entlastung der in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen. Da bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten normalerweise Haushaltmehrkosten anfallen, soll diesem Umstand mit einem besonderen Abzug Rechnung getragen werden. Dieser Abzug hat steuerrechtlich die Funktion, das nicht mehr vorhandene Schatteneinkommen des haushaltsführenden Ehepartners auszugleichen, mit der Wirkung, dass die Progression gemindert wird (Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 33 DBG, N 38). Da es Sinn und Zweck des Zweitverdienerabzuges ist, die Progression zu brechen, welche durch die gemeinsame Besteuerung der Erwerbseinkommen beider Ehegatten entsteht, kann der Zweitverdienerabzug nur dann gewährt werden, wenn im ordentlichen Veranlagungsverfahren auch zwei Erwerbseinkünfte der Ehepartner zusammengerechnet werden können. Im Fall der Beschwerdeführer würde eine Gewährung des Zweitverdienerabzuges gegen dessen Sinn und Zweck verstossen, da mangels Hinzurechnung des unselbständigen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 im ordentlichen Veranlagungsverfahren eine Progression gar nicht gegeben ist. Entsprechend den verfassungsmässigen Grundsätzen der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müssen sich die Abzüge zur Ermittlung des Reineinkommens auf entsprechende Einkünfte im ordentlichen Veranlagungsverfahren beziehen (Art. 25 DBG). Da das Einkommen der Beschwerdeführerin 2 durch das pauschale Abrechnungsverfahren wegfällt und nicht mehr Einkommen im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im ordentlichen Verfahren darstellt, steht ihr ein steuermindernder Zweitverdienerabzug nicht zu.

d) Nach Lehre und Rechtsprechung charakterisiert sich der Zweitverdienerabzug am ehesten als Sozialabzug (vgl. BG-Urteile 2P.35/2005 und 2A.48/2005 vom 1.9.2005, E. 4; StR 2006, S. 310) und nicht als Gewinnungskostenabzug (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 DBG, N 186), weil er die bestehende verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Zweiverdienerehepaaren gegenüber gleich situierten Konkubinatspaaren abbauen und dabei die erhöhten Lebenshaltungskosten ausgleichen will, welche durch die Berufstätigkeit beider Ehegatten verursacht werden. Der Abzug soll bestimmten familiären Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 33 DBG, N 88ff.). Wenn auch der Zweitverdienerabzug steuersystematisch bei den allgemeinen Abzügen von Art. 33 DBG angegliedert ist, steht er doch vom Charakter her dem Sozialabzug näher, weshalb auch der Auffassung der Beschwerdeführer, nach der in Art. 37a Abs. 1 DBG die Berücksichtigung des Zweitverdienerabzuges nicht ausgeschlossen sei, nicht gefolgt werden kann.

6. - Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Der Zweitverdienerabzug wurde den Beschwerdeführern im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu Recht verweigert. Demzufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

7. - Nach § 23 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Die Einkommenssteuer wird grundsätzlich im ordentlichen Verfahren nach den §§ 144ff. StG veranlagt. Für Ehegatten ist dabei auch der Zweitverdienerabzug zu beachten: Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 4500.- abgezogen (§ 40 Abs. 2 StG).

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind gemäss § 59a Abs. 1 StG die Steuern ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5% zu erheben. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Steuern im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 BGSA entrichten. Das Abrechnungsverfahren richtet sich nach den Art. 2 und 3 BGSA. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten. Ausführungsbestimmungen finden sich dazu in der kantonalen Verordnung über die Quellensteuer vom 8. November 1994 (QStV; SRL Nr. 624).

Die kantonalrechtliche Regelung über die Zulässigkeit der Besteuerung im vereinfachten Verfahren sowie die Voraussetzung für die Gewährung des Zweitverdienerabzuges im ordentlichen Veranlagungsverfahren entsprechen inhaltlich den grösstenteils wörtlich übernommenen Regelungen im DBG und in der eidgenössischen QStV. Für die Anwendung und Auslegung des kantonalen Rechts sind die gleichen Verfassungsgrundlagen und die formell vereinheitlichten Verfahrensgrundsätze massgeblich. Deshalb kann für das kantonale Recht auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. Bezüglich des Zweitverdienerabzuges verbleibt dem kantonalen Recht kein Spielraum. Der Abzug ist steuerharmonisierungsrechtlich in Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG vorgeschrieben (vgl. BG-Urteil 2C_272/2010 vom 15.11.2010, E. 3.2). Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich der Nichtgewährung des Zweitverdienerabzuges aus den nämlichen Erwägungen, wie sie im Zusammenhang mit der direkten Bundessteuer angestellt wurden, auch für die Veranlagung der Staatsund Gemeindesteuern 2008 abzuweisen.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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