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Urteil Verwaltungsgericht (LU)

Kopfdaten
Kanton:LU
Fallnummer:A 07 80
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 07 80 vom 06.02.2008 (LU)
Datum:06.02.2008
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 11, 12, 13 OHG; Art. 41 OR. Bei der Bestimmung des Schadens im Opferhilferecht werden die Regeln des Privatrechts analog angewendet. Zu den Schadenspositionen gehören somit der Erwerbsausfall (der auch auf einem Schockschaden beruhen kann), aber auch gewisse normative Schäden (Haushaltschaden, Angehörigenpflegeschaden). Immer vorausgesetzt wird der Kausalzusammenhang.
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 41 OR ; Art. 41f OR ; Art. 45 OR ; Art. 46 OR ;
Referenz BGE:112 II 124; 127 III 405; 129 II 53; 131 II 664; 131 II 666; 133 II 363;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Die vierjährige A und ihre 77-jährige Grossmutter B wurden im Dezember 2002 in der Wohnung, in der sie zusammen mit den Eltern von A lebten, überfallen. Der Täter verprügelte die Grossmutter und vergewaltigte anschliessend die kleine A. Kurze Zeit nach dem Verbrechen wurden A und B von A's Mutter C aufgefunden. Der Täter wurde gefasst und wegen seiner Straftaten verurteilt. Im Zivilpunkt wurde er unter anderem zur Leistung des vollen Schadenersatzes an A, B und A's Eltern verurteilt. Das Sozialamt des Kantons Luzern (heute: Dienststelle Soziales und Gesellschaft) erliess zwei Verfügungen zu den Entschädigungsforderungen: Die eine Verfügung betraf die Entschädigung der Grossmutter; diese Verfügung wurde nicht angefochten. Angefochten wurde jedoch die zweite Verfügung betreffend die Entschädigung von C (Beschwerdeführerin 1) und A (Beschwerdeführerin 2). Entsprechend war im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zu prüfen, welcher Schaden A und C entstanden war.

Aus den Erwägungen:

1. - a) Mit dem Opferhilfegesetz soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Hilfe umfasst die Beratung, den Schutz des Opfers und die Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 OHG). Als Opfer gilt nach Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Zudem werden der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, dem Opfer weitgehend gleichgestellt, unter anderem bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11-17 OHG, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG).

Die Beschwerdeführerin 2 wurde durch die Straftat unmittelbar in ihrer sexuellen und körperlichen Integrität beeinträchtigt und ist daher Opfer gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG. Die Beschwerdeführerin 1 als Mutter der Beschwerdeführerin 2, aber auch als Schwiegertochter der ebenfalls unmittelbar in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigten B, ist Opfer im Sinn von Art. 2 Abs. 2 OHG. Demnach haben beide Beschwerdeführerinnen grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 11 Abs. 1 OHG).

b) (...)

2. - Die Genugtuungsansprüche stehen hier nicht zur Diskussion, dagegen ist umstritten, welcher nach OHG zu ersetzende Schaden den Beschwerdeführerinnen durch die Straftat entstanden ist.

Die Vorinstanz bejahte den Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerinnen dem Grundsatz nach und legte die Entschädigung auf Fr. 3173.40 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. März 2004 fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus (nicht durch die Krankenversicherung gedeckten) Heilungskosten (...), der Schadenersatzforderung für die erhöhte Betreuung der Beschwerdeführerin 2 (...), und den Anwaltskosten im Strafverfahren (...). Die darüber hinausgehenden Forderungen wurden abgewiesen.

Demgegenüber beantragen die Beschwerdeführerinnen, ihnen sei (...) eine Entschädigung von Fr. 74864.- zuzusprechen, die seit dem 1. Januar 2004 zu 5% zu verzinsen sei (...). Die beantragte Entschädigung setzt sich nach der Ansicht der Beschwerdeführerinnen folgendermassen zusammen: Einerseits sei bei der Beschwerdeführerin 1 infolge der Straftat ein Erwerbsausfall von Fr. 22320.- und ein Haushaltschaden von Fr. 32760.- eingetreten, andererseits sei der Beschwerdeführerin 2 ein Pflegeund Betreuungsschaden von Fr. 23725.- entstanden. Der Totalbetrag von Fr. 78805.- sei zu 95% von der Opferhilfe zu entschädigen.

3. - a) Die Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz richtet sich nach dem Schaden, den das Opfer durch die Straftat erlitten hat (Art. 13 Abs. 1 OHG). Der Geltungsbereich des OHG umfasst allerdings nur Opfer, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 2 Abs. 1 OHG). Demgemäss fallen jedenfalls der Körperschaden und der Versorgerschaden unter den Schadensbegriff nach OHG, nicht aber der reine Sachschaden und der Vermögensschaden (Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2.Aufl., Bern 2005, N 4 und 6ff. zu Art. 13).

Grundsätzlich werden bei der Bestimmung des Schadens im Opferhilferecht die Regeln des Privatrechts analog angewendet (Botschaft des Bundesrats vom 25.4.1990 zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG] und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, BBl 1990 II S. 991; BGE 133 II 363 Erw. 4 mit Hinweisen; Weishaupt, Die finanziellen Ansprüche nach Opferhilfegesetz, SJZ 98/2002 S. 322ff., S. 327).

b) Ein Schaden im Rechtssinn besteht somit auf jeden Fall in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. der Differenz zwischen den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 129 II 53f. Erw. 4.3.2 mit Hinweis; Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4.Aufl., Zürich 2005, N 9 zu § 8). Zu den ersetzenden Schadensposten bei einer Körperverletzung gehört somit unter anderem der Ausgleich des Erwerbsausfalls (vgl. Art. 46 Abs. 1 OR; Schnyder, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4.Aufl., Basel 2007, N 11 zu Art. 41 OR; vgl. Gomm, a.a.O., N 5 zu Art. 13).

c) Zudem werden im privaten Haftpflichtrecht nach allgemeiner Auffassung auch gewisse normative, nicht auf einer tatsächlichen Vermögensverminderung beruhende Schäden als ersatzfähige Schäden anerkannt. Diese Ausnahmen betreffen den Haushaltschaden (BGE 127 III 405 Erw. 4) und den Schaden, der durch die unentgeltliche Betreuung und Pflege des Verletzten durch Familienangehörige oder andere nahestehende Personen entsteht (BG-Urteil 4C.276/2001 vom 24.3.2002, Erw. 6b/aa). Die Besonderheit dieser Fälle besteht darin, dass nach dem Haftpflichtrecht auch dann Schadenersatz zu leisten ist, wenn keine Vermögenseinbusse eintritt.

aa) Ein Haushaltschaden kann bei vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit sowie im Fall der Tötung der haushaltführenden Person eintreten. Dabei handelt es sich um den wirtschaftlichen Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung oder den Verlust der Arbeitsfähigkeit in einem Haushalt entsteht. Der Ersatzpflichtige hat diesen Wertverlust auch dann auszugleichen, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt und es kommt auch nicht darauf an, ob er zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der verletzten Person, zu einer zusätzlichen Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Anspruchsberechtigt ist jede Person, die verletzt und in ihrer Haushaltführung beeinträchtigt worden ist (BGE 131 II 666 Erw. 6.4 mit Hinweisen; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3.Aufl., Zürich 2003, Nr. 305).

bb) Art. 46 OR gewährt der verletzten Person Anspruch auf die Kosten, die sie aufwenden muss, um die Folgen der Körperverletzung zu beheben oder wenigstens einzuschränken. Darunter fallen auch die Kosten für vorübergehende oder dauernde Betreuung und Pflege (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 5.Aufl., Zürich 1995, N 110 zu § 6). Auch die Pflege und Betreuung zu Hause geht, soweit sie unfallbedingt ist, zu Lasten des Haftpflichtigen. Wird sie von Familienangehörigen oder Freunden unentgeltlich geleistet, muss sie gleichwohl entschädigt werden (BG-Urteil 2C.276/2001 vom 26.3.2002, Erw. 6b/aa und 6b/bb; Brehm, Berner Kommentar, Band VI/1/3/1, 2.Aufl., Bern 1998, N 14 und 23 zu Art. 41 OR). Anspruchsberechtigt ist allerdings nicht der pflegende Angehörige, sondern wiederum die verletzte Person (BG-Urteil 2C.276/2001 vom 26.3.2002, Erw. 6b/aa mit Hinweis).

cc) Dass der Haushaltschaden unter den Schadensbegriff des Opferhilferechts fällt und das Opfer einen opferhilferechtlichen Anspruch auf Ersatz des normativen Haushaltschadens hat, wurde vom Bundesgericht mehrmals und mit Nachdruck bejaht (zuletzt in BGE 131 II 664ff. Erw. 6). Es berief sich dabei auf den Regelungszweck des OHG, wonach diejenigen Personen in den Genuss von Opferhilfeleistungen kommen sollen, die infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Gerade solche Personen werden zögern, eine Haushaltshilfe anzustellen und damit Kosten zu verursachen, deren Ersatz ungewiss ist. Zudem kann dem Opfer, das an den psychischen Folgen der Straftat leidet, die Anstellung einer Ersatzkraft im Haushalt und damit im höchstpersönlichen Bereich nicht aufgedrängt werden. Dies wäre aber die Konsequenz einer Berechnung des Haushaltschadens nach der Differenztheorie (BGE 131 II 666f. Erw. 6.4 mit Hinweisen).

Die Frage, ob auch der Angehörigenpflegeschaden als Schaden im Sinn des Opferhilferechts zu werten ist, wurde von der Rechtsprechung bislang, soweit ersichtlich, nicht beantwortet. Angesichts der Deutlichkeit, mit der das Bundesgericht die opferhilferechtliche Ersatzfähigkeit des Haushaltschadens bejaht hat, ist es allerdings gerechtfertigt, dem Opfer auch für den (normativen) Angehörigenpflegeschaden einen opferhilferechtlichen Entschädigungsanspruch zuzugestehen. Dabei lassen sich die Überlegungen des Bundesgerichts zur Anstellung einer Haushaltshilfe ohne weiteres auch auf die Anstellung einer Pflegeperson übertragen. Diese Auffassung liegt übrigens auch dem Entscheid der Vorinstanz in Sachen B zugrunde, wurde dieser doch unter dem Titel des Pflegeund Betreuungsschadens eine Entschädigung von Fr. 13936.- für die von der Beschwerdeführerin 1 unentgeltlich erbrachten Pflegeund Betreuungsleistungen zugesprochen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nach dem revidierten Opferhilfegesetz (...) der Haushaltschaden und der Betreuungsschaden nur noch berücksichtigt werden, wenn sie zu zusätzlichen Kosten oder zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen (Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23.3.2007, BBl 2007 2299ff., S. 2304). Normative Schäden, wie sie vorliegend geltend gemacht werden, werden damit für die Zukunft von den opferhilferechtlichen Entschädigungen ausgeschlossen. Nach dem noch geltenden Recht sind sie aufgrund des Gesagten dagegen zu erstatten.

d) Weiter setzt der Schadenersatz gemäss Art. 41ff. OR voraus, dass zwischen dem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, das Verhältnis von Ursache und Wirkung besteht. Auch die Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 11ff. OHG bedingt, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der zu entschädigenden Schadensposition gegeben ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 OHG). Dabei genügt jedoch nicht jeder beliebige Konnex zwischen Straftat und einer der genannten Beeinträchtigungen, vielmehr ist erforderlich, dass es sich beim Schaden um eine unmittelbare Folge der Straftat handelt. Der Begriff der Unmittelbarkeit ist auslegungsbedürftig. Nach allgemeinem Sprachverständnis liegt eine unmittelbare Beeinträchtigung dann vor, wenn diese durch die Straftat direkt, d.h. ohne das Hinzutreten eines weiteren Elements, bewirkt wurde. Dies entspricht dem natürlichen Kausalzusammenhang (Urteil A 03 217 vom 15.3.2004, Erw. 3a). Zusätzlich muss der Schaden adäquat kausal durch eine Straftat verursacht worden sein (vgl. BG-Urteil 1A.252/2000 vom 8.12.2000, Erw. 2b). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist dann adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (anstelle vieler: BG-Urteil 1A. 230/2006 vom 5.6.2007, Erw. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Im Folgenden sind die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Schadenspositionen einzeln zu prüfen.

4. - Der Antrag auf Entschädigung des Erwerbsausfalls wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin 1 kurz nach der Tat ihre vergewaltigte Tochter und ihre schwer verletzte Schwiegermutter in ihrer Wohnung aufgefunden habe. Dadurch sei auch sie selbst schwer traumatisiert worden und habe in der Folge eine reaktive Depression erlitten, die sich im Jahr 2004 manifestiert habe. Sie habe also einen Schockschaden und somit einen Eigenschaden erlitten, nicht bloss einen Reflexschaden, wie die Vorinstanz annehme. Dieser wiederum habe es ihr verunmöglicht, eine Arbeit zu suchen bzw. aufzunehmen. Sie habe zu dieser Zeit aber die feste Absicht gehabt, zu mindestens 50% erwerbstätig zu werden (...). Infolge der Straftat sei sie aber während zwei Jahren zu durchschnittlich 30% arbeitsunfähig gewesen.

a) Bei einer Körperverletzung setzt die Entschädigung nach OHG, wie auch der Schadenersatz nach Art. 41ff. OR, einen Eigenschaden voraus. Ein solcher ist gegeben, wenn eine Person von der schädigenden Handlung direkt betroffen ist, indem sie in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität widerrechtlich verletzt worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Beeinträchtigung der Integrität als unmittelbare Folge des schädigenden Ereignisses eintritt. Ein Eigenschaden liegt vielmehr auch bei einem sog. Schockschaden vor. Bei diesem erfolgt die Schädigung durch eine "Fernwirkung", indem der Schädiger zuerst jemand anderen, das direkte Opfer oder den Erstbeeinträchtigten, körperlich verletzt, tötet oder gefährdet und hierdurch einer Drittperson einen Gesundheitsschaden zufügt, mithin auch in deren eigene, absolut geschützte Rechtsgüter eingreift. In der Kausalkette befindet sich zwischen dem schädigenden Ereignis und der Geschädigten also eine weitere Person, mit der die Geschädigte in einer engen Beziehung steht. So bejahte das Bundesgericht den Eigenschaden eines Vaters, der durch die Nachricht vom Unfalltod seiner beiden Söhne einen schweren Nervenschock erlitt (BGE 112 II 124ff. Erw. 5; Fischer, Ausservertragliche Haftung für Schockschäden Dritter, Zürich 1988, S. 3ff., s. insbesondere die Fallkonstellationen in FN 6 [S. 4]; Rey, a.a.O., Nr. 225; Schnyder, a.a.O., N 9 zu Art. 41 OR).

Erleidet die indirekt vom schädigenden Ereignis betroffene Person demgegenüber keinen Eingriff in ihre absolut geschützten Rechtsgüter, sondern wird sie nur in ihrem Vermögen geschädigt, handelt es sich um einen Drittschaden oder Reflexschaden. Reflexschäden begründen im Prinzip keinen Anspruch auf Schadenersatz (Honsell, a.a.O., N 49 zu § 1; Oftinger/Stark, a.a.O., N 76 zu § 2; Schnyder, a.a.O., N 8 zu Art. 41 OR). Die Ausnahmen von diesen Grundsätzen bilden der Versorgerschaden, der aufgrund der ausdrücklichen Anordnung von Art. 45 Abs. 3 OR zu ersetzen ist, und der Vermögensschaden infolge Verletzung einer Schutznorm.

b) Die Beschwerdeführerin 1 war zwar während der Tat nicht anwesend und wurde dadurch auch nicht körperlich verletzt. Jedoch wurde sie als Mutter der vierjährigen A und als Schwiegertochter von B in ihrer psychischen Integrität betroffen, was sich im Jahr 2004 in einer reaktiven Depression äusserte. Darin lag also eine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1. Die Vorinstanz verkannte dies nicht und sprach der Beschwerdeführerin 1 in der Folge einerseits eine Genugtuung für die erlittene immaterielle Unbill zu, andererseits entschädigte sie ihr die Heilungskosten und die Kosten der Psychotherapie, soweit diese nicht von anderer Seite (insbesondere der Krankenkasse) abgedeckt wurden.

c) Darüber hinaus soll die psychische Beeinträchtigung gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch einen Erwerbsausfall der Beschwerdeführerin 1 verursacht haben; diese sei durch die Traumatisierung und die anschliessende reaktive Depression davon abgehalten worden, eine Arbeit aufzunehmen, obwohl sie dies zu dieser Zeit beabsichtigt hatte (...). Dieser Argumentation kann allerdings nicht gefolgt werden, weil sich aus den Akten ein anderes Bild ergibt:

aa) [Würdigung der Aktenlage] Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der geltend gemachte Erwerbsausfall nicht ursächlich auf die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 zurückzuführen ist. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin 1 durch die intensive Betreuung und Pflege der verletzten Schwiegermutter daran gehindert, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ihre Vermögenseinbusse stellt somit einen Reflexschaden dar, der ihr nicht ersetzt werden kann.

bb) (...)

cc) Der Angehörigenpflegeschaden und der Haushaltschaden gelten, wie gesagt, als Schaden der verletzten Person. Deshalb wurde die Entschädigung für die Pflegeund Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin 1 ebenso wie ihre (durch den Ausfall der Schwiegermutter bedingte) Mehrbelastung in der Haushaltführung der Schwiegermutter zugesprochen. Wohl wird in der Literatur die Frage aufgeworfen, ob für den aufgelaufenen bzw. befristeten Angehörigenpflegeschaden von diesem Grundsatz abgewichen und die Aktivlegitimation der betreuenden Angehörigen bejaht werden könnte (Landolt, Relevanter Schaden bei der Betreuung durch Angehörige, HAVE 2006, S. 243 [im Folgenden zitiert als: Landolt, Relevanter Schaden]). Diese Frage ist hier aber nicht weiter zu prüfen, weil der Entscheid betreffend die Schwiegermutter nicht angefochten wurde, womit die Entschädigung der entsprechenden Schadenspositionen bereits rechtskräftig beurteilt worden ist.

dd) (...)

5. - Den Antrag auf Entschädigung des Haushaltschadens begründen die Beschwerdeführerinnen ebenfalls mit dem Verweis auf die Verletzung der psychischen Integrität der Beschwerdeführerin 1. Die Beeinträchtigung habe sich insofern auf ihre Haushaltsführung ausgewirkt, als sie in einer ersten Phase gewisse Arbeiten ganz liegen gelassen habe und später sehr viel mehr Zeit als früher für Hausarbeiten benötigt habe. Auch [der behandelnde Psychiater] Dr. D habe diese Einschränkungen bestätigt, und es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine derartige psychische Belastung sich auch auf die Haushaltsführung auswirke.

a) [Antizipierte Beweiswürdigung]

b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 1 trotz der reaktiven Depression nicht in der eigenen Haushaltsführung eingeschränkt war. Sie selbst machte in der Befragung durch die Vorinstanz nichts dergleichen geltend. Ihre übermässige Belastung resultierte vielmehr daraus, dass sie die Führung des Vierpersonenhaushalts und die Kinderbetreuung, die sie vorher mit der Schwiegermutter hatte teilen können, nun alleine tragen musste. Überdies musste sie die Schwiegermutter betreuen und pflegen, was eine zusätzliche, grosse Belastung darstellte. Wie gesagt wurde die Entschädigung für diese Mehrbelastungen der Schwiegermutter zugesprochen, weil nur diese aktivlegitimiert war (vgl. Erw. 4c/cc).

(...) Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin 1 einen (eigenen) Haushaltschaden erlitten hat. Im Gegenteil geht aus dem Gesagten hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Straftat im Haushalt und bei der Kinderbetreuung sogar deutlich mehr leistete als zuvor, weil sie nun auch den Anteil der Schwiegermutter an diesen Arbeiten übernehmen musste.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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