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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 06 34_2)

Zusammenfassung des Urteils A 06 34_2: Verwaltungsgericht

Die A AG wurde von B gegründet, um ein Einkaufszentrum zu realisieren. Sie kaufte ein Grundstück und schloss Verträge ab. Nach der Eröffnung wurde die Liegenschaft verkauft. Die Steuerverwaltung verlangte eine Minimalsteuer, da die A AG angeblich keinen Betrieb auf dem Grundstück führte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Die A AG argumentierte, dass sie während des Bauprozesses keine Gewinne erzielen konnte, aber das Gericht entschied, dass sie wirtschaftlich leistungsfähig war. Die Beschwerde wurde abgelehnt, da die A AG über stille Reserven und ein hohes Gewinnpotenzial verfügte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 06 34_2

Kanton:LU
Fallnummer:A 06 34_2
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 06 34_2 vom 14.05.2007 (LU)
Datum:14.05.2007
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 8, 127 Abs. 2 BV; § 95 Abs. 2 lit. b StG. Ausnahmen von der Minimalsteuer auf Grundeigentum. Verzichtet eine Unternehmung bewusst auf die vollständige Ausschöpfung ihrer Ertragsfähigkeit, verstösst es nicht gegen das Gleichheitsgebot, ihre minimale steuerliche Leistungsfähigkeit mit einer Minimalsteuer zu belasten. In der Aufbauphase einer Unternehmung ist ihre Leistungsfähigkeit im Gewinnpotential zu erblicken. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind auch die sog."intangible assets" zu berücksichtigen.
Schlagwörter: Steuer; Leistung; Gewinn; Unternehmen; Grundstück; Minimalsteuer; Leistungsfähigkeit; Betrieb; Einkaufszentrum; Unternehmens; Kapital; Projekt; Geschäfts; Einkaufszentrums; Recht; Verwaltung; Bilanz; Liegenschaft; Geschäftsjahr; Auslegung; Baumanagement; Steuerperiode; Grundstücks; Handel; Steuerrecht; Unternehmung
Rechtsnorm: Art. 127 BV ;Art. 51 DBG ;Art. 670 OR ;Art. 8 BV ;
Referenz BGE:110 Ib 17; 112 Ia 196; 115 Ib 263; 125 II 179; 96 I 571;
Kommentar:
Kaufmann, Richner, Frei, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2006

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 06 34_2

Die A AG mit Sitz in Z war auf Initiative und unter alleiniger wirtschaftlicher Beteiligung von B gegründet worden. B hatte als Inhaber der Einzelfirma "B Baumanagement" ein spezielles Konzept für ein Einkaufszentrum entwickelt, welches er mit der A AG in Z realisieren wollte.

Im Juni 2001 erwarb die A AG das bislang landwirtschaftlich genutzte Grundstück Y in Z für ca. Fr. 10000000.- (alle Zahlen fiktiv). Am gleichen Tag schloss B namens der B Baumanagement und der A AG einen Vertrag über die Abtretung sämtlicher Projektrechte und -pflichten von der Einzelunternehmung B Baumanagement an die A AG sowie über seine Leistungen im Rahmen der Projektrealisierung gegen eine teilweise erfolgsabhängige, suspensiv bedingte Gesamtentschädigung von ca. Fr. 50000000.-. Ebenfalls an diesem Datum gewährte die C AG der A AG ein Darlehen über ca. Fr. 5000000.- zur Finanzierung des Grundstückkaufs. Im Dezember 2001 erteilte der Gemeinderat von Z die Baubewilligung.

Mitte Mai 2002 begannen die Vorarbeiten für den Bau des Einkaufszentrums. Auf den Stichtag, 30. Juni 2002, bilanzierte die A AG die erwähnte Liegenschaft mit ca. Fr. 15000000.-; die gesamte Bilanzsumme lag nur geringfügig über diesem Wert und der Fremdkapitalanteil betrug ungefähr 99,6% der Bilanzsumme. Die A AG schloss das erste Geschäftsjahr mit einem Verlust von ca. Fr. 50000.- ab, den sie dem Eigenkapital belastete. In der Folge errichtete die A AG zugunsten der Bank D, welche die Finanzierung des Projekts übernahm, zunächst sechs Namens-Schuldbriefe mit einer Gesamtpfandsumme von mehr als Fr. 100000000.- und zu einem späteren Zeitpunkt weitere Inhaber-Schuldbriefe mit einer zusätzlichen Pfandsumme von ungefähr Fr. 50000000.-.

Der Spatenstich erfolgte in der zweiten Hälfte 2002 und die Eröffnung des Einkaufszentrums im Jahr 2005. Wenige Monate nach der Eröffnung wurde der Verkehrswert der Liegenschaft auf fast Fr. 200000000.- geschätzt. Im Jahr 2006 veräusserte die A AG die Liegenschaft.

Für das erste Geschäftsjahr vom 15. Juni 2001 bis 30. Juni 2002 deklarierte die A AG einen Verlust von ca. Fr. 50000.-, d.h. einen steuerbaren Gewinn von Fr. 0.-, und ein steuerbares Kapital von Fr. x.-.

Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Luzern festgestellt hatte, dass der Minimalsteuerbetrag die für den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital geschuldeten Steuern - selbst nach erfolgten steuerlichen Korrekturen - übersteigt, veranlagte sie die A AG für die Staatsund Gemeindesteuern der Steuerperiode 15.6.2001-30.6.2002 mit der Minimalsteuer gemäss § 95 StG von ca. Fr. 30000.-.

Eine gegen diese Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache wies die Steuerkommission juristische Personen ab. Daraufhin gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abwies.

Aus den Erwägungen:

4. - Von der Minimalsteuer sind gemäss § 95 Abs. 2 lit. b StG Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ausgenommen, auf denen sich zur Hauptsache der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens der Eigentümerin einer diese beherrschenden natürlichen juristischen Person abwickelt, sofern letztere mindestens einen Viertel des Steuerwerts des Grundstücks selber als Kapital eingelegt hat. Die blosse Verwaltung und Nutzung des Grundstücks als Kapitalanlage der Handel damit gelten nicht als Betrieb.

a) Ob die Ausnahme von der Minimalsteuer zu Gunsten der Beschwerdeführerin greift, hängt vorliegendenfalls davon ab, ob die A AG auf dem von ihr erworbenen Grundstück Y in Z einen ihr gehörigen "Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens" abwickelt und nicht bloss Verwaltung Nutzung des Grundstücks als Kapitalanlage der Handel damit vorliegt. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2002, d.h. am Ende der streitbetroffenen Steuerperiode, die Liegenschaft mit ca. Fr. 15000000.- bewertete. Die seit dem Kauf des Grundstücks aktivierten Investitionen beliefen sich bis zu diesem Zeitpunkt auf ca. Fr. 3000000.-. Der Spatenstich für den Bau des Einkaufszentrums war am 30. Juni 2002 noch nicht erfolgt, immerhin war aber mit den Vorarbeiten begonnen worden. Ob diese Baustellenvorbereitungsarbeiten die Abwicklung des Betriebs der A AG im Sinn von § 95 Abs. 2 lit. b StG darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln.

aa) Ziel der Gesetzesauslegung ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE 125 II 179 Erw. 3 = StE 1999 B 71.61 Nr. 4).

bb) Verwendet der Gesetzgeber in einer Steuernorm zivilrechtliche Begriffe, wie vorliegend etwa mit dem Hinweis auf die Führung des Unternehmens nach "kaufmännischer Art", so ist deren zivilrechtliche Bedeutung grundsätzlich auch für das Steuerrecht massgebend (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.Aufl., Zürich 2006, VB zu StG N 115). Unter der kaufmännischen Art wird im handelsrechtlichen Kontext die Führung eines Betriebs nach kaufmännischen Grundsätzen und unter geordneter Buchführung verstanden (vgl. Art. 53 lit. C in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung der Handelsregisterverordnung; SR 221.411). Aus der im Veranlagungsverfahren teilweise aktenkundig gemachten Rechnungslegung und dem Revisionsbericht geht hervor, dass die A AG im Rahmen der Realisation des Projekts Einkaufszentrum Y ein nach betriebsökonomischen Grundsätzen orientiertes Unternehmen aufbaute und führt(e).

cc) Der Begriff des "Betriebs" wird demgegenüber wie die Begriffe des Unternehmens der Unternehmung, des Geschäfts und Gewerbes nicht einheitlich verwendet (vgl. BGE 110 Ib 17ff.; BGE 115 Ib 263ff. = StE 1990 B 23.7 Nr. 3; StE 1990 B 72.15.3 Nr. 1; Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 3.Aufl., Bern/Wien/Stuttgart 1993, § 1 Rz. 2). Für die Auslegung muss deshalb - wie auch das Bundesgericht betont - auf den konkreten Regelungskontext abgestellt werden. Dabei erweist sich die gesetzliche Gegenausnahme, wonach die blosse Verwaltung und Nutzung des Grundstücks als Kapitalanlage der Handel damit nicht als Betrieb gelten, für die Auslegung als hilfreich. Sie macht deutlich, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, dass sich die Privilegierung auf die Grundstücke beschränken soll, die der eigentlichen Leistungserstellung der Gesellschaft Genossenschaft dienen. Diese Zwecksetzung wird noch deutlicher erkennbar, wenn für die Auslegung der Ausnahmetatbestände auf das gesetzgeberische Motiv der Minimalsteuer Bezug genommen wird. Die Luzerner Minimalsteuer ist steuerpolitisch darauf ausgerichtet, Gesellschaften mit Liegenschaften, aber ohne Sitz und Betriebsstätte im Kanton angemessen steuerlich erfassen zu können (Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1999, GR 1999, S. 405ff., 507). Bei den zu privilegierenden Grundstücken handelt es sich - in der doppelbesteuerungsrechtlichen Terminologie - somit um Betriebsliegenschaften, die im Gegensatz zu den Kapitalanlageliegenschaften kein Spezialsteuerdomizil des Belegenheitsorts begründen, das zur gesonderten Besteuerung von Erträgen und Veräusserungsgewinnen berechtigte. Vielmehr steht dem Hauptsteuerdomizil sowie dem (den) Betriebsstättenort(en) nur ein Anteil am gesamten Unternehmensgewinn zu; lediglich bei Veräusserung steht dem Belegenheitskanton die volle Erfassung des Wertzuwachsanteils zu (Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 2.Aufl., Bern 2003, S. 92). Die Steuerausscheidung erfolgt im Übrigen auch für Betriebsstättenliegenschaften interkantonaler Unternehmungen wie z.B. Generalbauunternehmungen, deren Immobilienbesitz in der Regel Umlaufvermögen bildet, nach Ertragsoder Erwerbsquoten (vgl. Übersichten bei: Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 498, und Locher, a.a.O., S. 93). Unter diesem Gesichtswinkel ist hervorzuheben, dass Grossbaustellen von Generalbauunternehmungen sowie damit zusammenhängenden Handelsobjekten, wenn sie die übrigen, in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten und in die Bundesgesetzgebung eingeflossenen Kriterien erfüllen (ständige körperliche Anlagen Einrichtung, qualitative und quantitative Erheblichkeit der Tätigkeit, Zugehörigkeit zum Unternehmen als dessen Teil; vgl. K. Locher/P. Locher, Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, § 8, I B, 2; vgl. Art. 51 Abs. 2 DBG), Betriebsstättenqualität zugebilligt wird (Locher, a.a.O., S. 138, mit Hinweisen). Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Baustelle der Beschwerdeführerin, wäre sie Teil eines interkantonalen Unternehmens, als Betriebsstätte beurteilt werden müsste. Um dem Vorwurf des unzulässigen Methodendualismus zu entgehen, müsste auch bei einem nur nach kantonalem Recht zu beurteilenden Sachverhalt die Betriebsqualifikation für die kantonale Minimalsteuer mit derjenigen in der interkantonal-steuerrechtlichen Terminologie übereinstimmen; m.a.W. wäre eine in interkantonalen Verhältnissen als Betrieb qualifizierte Grossbaustelle auch innerkantonal als solche zu behandeln.

Da am 30. Juni 2002 der Spatenstich für das Einkaufszentrum der A AG noch nicht erfolgt war, sondern lediglich Vorbereitungsarbeiten für den Baubeginn durchgeführt worden waren, kann von vornherein nicht von betrieblichen Verhältnissen gesprochen werden, welche mit der Grossbaustelle im Sinn des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts vergleichbar wären, zumal die Beschwerdeführerin es versäumt hatte, etwa das Vorhandensein von ständigen Baubüros sonstigen ständigen Einrichtungen vor dem Baubeginn auch nur zu behaupten, geschweige denn nachzuweisen.

b) Fehlten somit auf den steuerlich für die Minimalsteuer massgebenden Zeitpunkt per 30. Juni 2002 ständige körperliche Einrichtungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, in mit denen die betriebliche Leistung (nämlich das Erstellen des Einkaufszentrums im Hinblick auf dessen späteren Verkauf) erbracht wurde, sind für das der Beschwerdeführerin gehörende Grundstück wenigstens bezüglich der streitbetroffenen Steuerperiode die Voraussetzung der Ausnahme von der Minimalsteuer im Sinn von § 95 Abs. 2 lit. b StG nicht gegeben.

5. - a) Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die verfügte Minimalsteuer verletze das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), da sie während der Bauphase naturgemäss objektiv nicht in der Lage gewesen sei, Gewinn zu erzielen, weshalb nicht auf den Liegenschaftenwert als Bemessungsgrundlage für die Erhebung einer Minimalsteuer abgestellt werden dürfe.

Das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot verlangt eine Gleichbehandlung von gleichen Sachverhalten mit gleichen relevanten Tatsachen, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung sei sachlich gerechtfertigt (BGE 112 Ia 196 Erw. 2b; Schweizer, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf/Lachen, 2002 [zit. SG-Kommentar], Art. 8 BV, Rz. 42f.). Bereits im Jahr 1970 hielt das Bundesgericht fest, dass es unter dem Aspekt des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, bei Unternehmungen, die bewusst auf die vollständige Ausschöpfung ihrer Ertragsfähigkeit verzichten, ihre minimale steuerliche Leistungsfähigkeit mit einer Minimalsteuer zu belasten, sofern geeignete Vorkehren gewährleisten, dass die Steuer nicht notleidende Unternehmungen trifft, die nicht fähig wären, den der Besteuerung zu Grunde gelegten minimalen Gewinn zu erzielen (BGE 96 I 571f. Erw. 3e = ASA 39, 523; ASA 54, 171 Erw. 3b). Von einer objektiven Gewinnunfähigkeit kann freilich nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine Gesellschaft keinen Gewinn erwirtschaftet. Die Steuerverwaltung weist zu Recht darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin, die auf das Erstellen und den Verkauf den Betrieb eines Einkaufszentrums ausgerichtet ist, in der Aufbauphase die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht primär im handelsrechtlichen Gewinn zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist ihre Leistungsfähigkeit im Gewinnpotential zu erblicken, das der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, indem sie das ursprünglich von der B Baumanagement, d.h. von A, entwickelte Konzept eines speziellen Einkaufszentrums (¿) gemäss Vereinbarung vom 29. Juni 2001 weiterführte. Objektive Gewinnunfähigkeit setzte indes voraus, dass eben gerade kein solches Potential vorhanden wäre. Indem die Beschwerdeführerin das Gewinnpotential nicht innert der streitbetroffenen Steuerperiode realisierte, verzichtete sie - wohl im Bestreben, ihre Marktchancen durch die laufende Realisierung der Konzeptidee ihres Gründers zu verbessern - in dieser Geschäftsphase auf die Ausschöpfung der darin steckenden Ertragskraft, obwohl sie - wie aus der Vereinbarung vom 29. Juni 2001 hervorgeht - bereit gewesen wäre, das Projekt schon im Zeitpunkt der Übernahme der Projektrechte an einen Investor "zu lukrieren". Die angebliche Gewinnunfähigkeit ist deshalb nicht darin begründet, dass die Beschwerdeführerin notleidend war sich nach der Gründung in einer Startphase befand, in welcher sie der Schonung bedurft hätte, was etwa den St. Galler Gesetzgeber veranlasst hatte, die Minimalsteuer nach Neugründung während einer Anlaufzeit nicht zu erheben (vgl. BG-Urteil vom 22.3.1995, Erw. 2b, publ. in: StR 95 S. 557), hatte sie doch die gesamten, in den Jahren 1994-2001 erbrachten Vorleistungen der B Baumanagement übernommen; zudem war die postulierte Gewinnunfähigkeit nicht etwa baubedingt, weil das Gewinnpotential nach der Konzeption von B nicht allein in den zu erstellenden Bauten, sondern im Projekt als solchem lag. Entsprechend hätte die Beschwerdeführerin bereits im ersten Geschäftsjahr das Projekt veräussern können. Wenn dies nicht erfolgte, entsprach das Vorgehen der Beschwerdeführerin mutmasslich der kaufmännischen, auf optimale Ausschöpfung der Marktchancen für das Projekt angelegten Absicht des sie beherrschenden Gründeraktionärs und Verwaltungsrats. Wenn die Beschwerdeführerin den möglichen Gewinn durch Veräusserung des Projekts nicht in der streitbetroffenen, sondern erst in einer späteren Geschäftsperiode realisierte, kann nicht von objektiver Gewinnunfähigkeit gesprochen werden. Eine in der Erhebung der Minimalsteuer begründete, rechtsungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber denjenigen juristischen Personen, die der ordentlichen Gewinnund Kapitalsteuer unterliegen, liegt deshalb nicht vor.

b) Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Diese sieht sie darin begründet, dass bei ihr keine stillen Reserven im Immobilienvermögen und in den aktivierten Baukosten steckten, welche als potenzielle Ertragskraft mittels einer Minimalsteuer abgeschöpft werden dürften. Ihre Kredite seien im Gleichschritt mit dem Baufortschritt angewachsen und die Grundpfandsicherheiten erstreckten sich ausschliesslich auf den Wert der Parzelle und die getätigten Investitionen. Dass das Projekt aus heutiger Sicht als geglückt bezeichnet werden könne, sei nicht auf eine objektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zurückzuführen, sondern auf die persönliche Leistungskraft und Risikobereitschaft von B.

Art. 127 Abs. 2 BV verlangt für alle Steuern, dass diese nach den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit bzw. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgestaltet sind. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet sich allerdings nach der Art der erhobenen Steuer (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9.Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2001, § 4, Rz. 69). Verletzt ist der Grundsatz dann, wenn eine Besteuerung erfolgt, ohne dass wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliegt wenn damit eine vorhandene Leistungsfähigkeit geradezu zerstört würde (Vallender/Wiederkehr, in: SG-Kommentar, Art. 127 BV, Rz. 20). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das zu berücksichtigende Potential bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht auf das Grundeigentum beschränkt, sondern muss sich vielmehr die Leistungsfähigkeitsbeurteilung auf das von der steuerpflichtigen Gesellschaft geführte Unternehmen, konkret auf dessen Substanz, ausrichten (BG-Urteil vom 24. Juni 1988, in: ASA 58, 58ff.).

Vorab spricht gegen die Annahme einer Verletzung der verfassungsmässigen Schranken, dass die Beschwerdeführerin die für die Erstellung des Einkaufszentrums notwendigen Fremdmittel in der Höhe von letztendlich deutlich über Fr. 100000000.- verschaffen konnte. Darin ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon für sich ein gewichtiges Zeichen für ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, d.h. ihre Fähigkeit eine minimale Steuer von ca. Fr. 30000.- zu entrichten, zu erblicken (BG-Urteil vom 22.3.1995, Erw. 3b/bb, publ. in: StR 95 S. 558f.).

Eine Unternehmensbewertung auf den Bilanzstichtag vom 30. Juni 2002, d.h. auf das Ende der streitbetroffenen Steuerperiode, führt zudem zu einem weit über den für die ordentlichen Gewinnund Kapitalsteuern grundsätzlich massgeblichen handelsrechtlichen Bilanzwerten (vgl. Art. 24 StHG; §§ 72 und 89 StG; Kuhn/Brülisauer, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2.Aufl., N 9ff. zu Art. 24 StHG) liegenden, verkehrswertbezogenen Ansatz. Bereits eine Erweiterung der Bilanz um folgende, in der Terminologie der heute in internationalen, aber auch nationalen Verhältnissen für börsenquotierte Unternehmen gebräuchlichen Rechnungslegungsstandards "intangible assets" (vgl. die für Unternehmenszusammenschlüsse grundlegenden Bestimmungen der International Financial Reporting Standards, IFRS 3; International Accounting Standards, IAS 38; Statements of Financial Accounting Standards, SFAS 141/142; vgl. auch das Kotierungsreglement der Swiss Exchange, Art. 64-71b und die Richtlinie betr. Anforderungen an die Finanzberichterstattung [RLFB] vom 1.1.2007) genannte Positionen führte zu einer erheblichen, bei der Ermittlung des Verkehrswerts zu beachtenden Substanzvermehrung (vgl. die Ausführungen bei Hauser/Theile/Pawelzik, AS/IFRS Handbuch, Einzelund Konzernabschluss, 2.Aufl., Köln 2005, Rz. 1641f.):

- Kundenbeziehungen, d.h. die Mietverträge mit Kunden; im Mai 2002 bestanden Verträge mit [4 renommierten Detaillisten];

- Baubewilligung vom 5. Dezember 2001;

- Finanzierungsverhältnisse: Darlehen der C AG vom 29. Juni 2001;

- Totalunternehmer-Vertrag mit der Totalunternehmergemeinschaft F AG, abgeschlossen am 27. Juni 2002 (Zahlungsansprüche: Vertragsstrafen-, Schadenersatzund Werklohnrückzahlungsansprüche; Rechte und Ansprüche aus der Erfüllungsgarantie und der Mängelgarantie gemäss Totalunternehmervertrag);

- Einkaufszentrumskonzept mit Geschäftsplan.

Werden nur schon die hier aufgezählten "intangible assets" dem Bilanzwert der A AG per 30. Juni 2002 von ca. Fr. 50000.- gegenübergestellt, wird ohne weiteres erkennbar, dass der handelsrechtliche Wert um ein Vielfaches unter dem Verkehrswert liegt. In der Unternehmensbewertungslehre wird der Unternehmenswert, der im Rahmen eines Unternehmenskaufs ermittelt werden muss, indessen nicht allein substanzbezogen ermittelt, sondern er wird grundsätzlich dem Barwert aller dem Investor dank der Investition in Zukunft zufliessenden Nettoeinnahmen gleichgesetzt (Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9.Aufl., Düsseldorf 1998, S. 563). Der die Beschwerdeführerin beherrschende Aktionär und Verwaltungsrat B rechnete, wie aus der Vereinbarung vom 29. Juni 2001 hervorgeht, mit einer Marge zwischen Einstandspreis und Verkaufserlös von ca. Fr. 50000000.-. (¿) Vor diesem Hintergrund - und auch wenn hier eine Bruttomarge gemeint ist - weist die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht darauf hin, dass die A AG sich trotz einer minimalen Eigenkapitalisierung von weniger als einem Prozent die für die Erstellung des Einkaufszentrums notwendigen Mittel in neunstelliger Höhe verschaffen konnte. Das wiederum ist Ausdruck ihrer vorhandenen, aber sich weder in Gewinn noch Kapital niederschlagenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Entgegen ihrer Bestreitungen erlaubt es im Übrigen auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im zweiten Geschäftsjahr eine Aufwertungsreserve im Sinn von Art. 670 Abs. 1 OR auf ihrem Grundstück bildete, auf das Vorhandensein von stillen Reserven auf ihrem Grundstück am Ende des ersten Geschäftsjahrs zu schliessen. Dieser Befund erscheint umso berechtigter, als die Beschwerdeführerin schon im ersten Geschäftsjahr von der allgemeinen Entwicklung der Gewerbelandpreise zufolge generell schwindender Baulandreserven profitiert haben dürfte.

Aus alledem ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin über eine wesentlich grössere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, als dies die Buchwerte in der Bilanz und der ausgewiesene Verlust vermuten lassen. Die Erfassung dieser wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist demnach gerechtfertigt.



Weitere Erwägungen sind im Internet (http://www.gerichte.lunet.ch/index/rechtsprechung.htm) und in StE 2007 B 72.11 Nr. 16 publiziert.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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