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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 05 102_2)

Zusammenfassung des Urteils A 05 102_2: Verwaltungsgericht

Die Eheleute A und B teilten im Zuge ihrer Scheidung das Grundstück Nr. 193 auf und gründeten ein neues Grundstück Nr. 831. In der Scheidungsvereinbarung wurde festgehalten, dass Nr. 193 allein A gehören sollte, während Nr. 831 je zur Hälfte A und B gehören sollte. Nachdem B seinen Anteil an A verkaufte, wurde A mit Handänderungssteuer belastet. A und B wandten sich an das Verwaltungsgericht, um von der Steuer befreit zu werden, da es sich um eine güterrechtliche Auseinandersetzung handelte. Das Gericht entschied jedoch, dass der Verkauf nicht steuerfrei war, da die güterrechtliche Auseinandersetzung bereits im Scheidungsurteil abgeschlossen war. Der Verkauf wurde daher als normales Kaufgeschäft betrachtet und nicht als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Richter: unbekannt

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 05 102_2

Kanton:LU
Fallnummer:A 05 102_2
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 05 102_2 vom 06.01.2006 (LU)
Datum:06.01.2006
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 3 Ziff. 2 HStG. Die steuerbefreite Handänderung unter Ehegatten als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung braucht ihren Grund im Scheidungsurteil selber. Fall von geschiedenen Eheleuten, die rund vier Jahre nach der Scheidung einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschliessen. Steuerbefreiung abgelehnt.
Schlagwörter: Scheidung; Auseinandersetzung; Grundstück; Handänderung; Scheidungsurteil; Miteigentum; Liegenschaft; Recht; Parteien; Handänderungssteuer; Zuweisung; Zusammenhang; Rechtsgeschäft; Scheidungsvereinbarung; Handänderungen; Ehegatten; Miteigentums; Aufschub; Ansprüche; Urteil; Verfahren; Steuerbefreiung; Eheleute; Grundstücks; Eigentum; Miteigentumsanteil; Steuerpflicht
Rechtsnorm: Art. 120 ZGB ;
Referenz BGE:108 II 385;
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts A 05 102_2

Die Eheleute A und B waren Eigentümer des Grundstücks Nr. 193, GB Z. Darauf befanden sich ein Wohnhaus sowie ein selbst erbautes Mehrfamilienhaus. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung liessen sie die Fläche des Mehrfamilienhauses vom ursprünglichen Grundstück Nr. 193 abparzellieren und begründeten das neue Grundstück Nr. 831, GB Z. In Ihrer Scheidungsvereinbarung vom 19. Dezember 2000 hielten sie fest, dass das Grundstück Nr. 193 in alleiniges Eigentum von A übergehen solle. Das Grundstück Nr. 831 solle je zur Hälfte im Miteigentum von A und B bleiben, wobei die Parteien das Grundstück und die Wohnungen gemeinsam verwalten würden. Im Scheidungsurteil vom 31. Mai 2001 merkte das Gericht diese Eigentumszuteilung vor und erklärte die Parteien im Übrigen güterrechtlich als auseinandergesetzt. Mit öffentlicher Urkunde vom 17. Dezember 2004 verkaufte B seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. 831 an A. In der Folge wurde A zu einer Handänderungssteuer veranlagt.

Nach erfolgloser Einsprache gelangten A und B an das Verwaltungsgericht. Sie verlangten, von der Handänderungssteuer befreit zu werden, da es sich um eine Handänderung im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung handle.

Aus den Erwägungen:

2.- Gemäss § 1 HStG erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer. Der Kauf einer Liegenschaft bzw. eines Miteigentumsanteils und damit verbunden der Übergang des Eigentums an einem Grundstück ist grundsätzlich eine steuerbegründende Handänderung im Sinne von § 2 Ziff. 1 HStG und löst folglich die Steuerpflicht aus. § 3 HStG regelt jedoch verschiedene Tatbestände, die von der Handänderungssteuer befreit sind. Als solche steuerfreie Handänderungen gelten u.a. gemäss Ziff. 2 Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

3.- a) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, beim Erwerb des Miteigentums von ihrem geschiedenen Ehemann handle es sich um ein Rechtsgeschäft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, denn eine diesbezügliche Auseinandersetzung bezogen auf das Grundstück Nr. 831, GB Z, sei noch nicht erfolgt, weshalb eine steuerfreie Handänderung vorliege. Sie macht geltend, es sei zwar richtig, dass ein Aufschub der güterrechtlichen Auseinandersetzung betreffend dieses Grundstück in der Scheidungsvereinbarung nicht explizit erwähnt sei, dies bedeute jedoch nicht, dass unter den Parteien kein solcher Aufschub vereinbart worden sei. So hätten sie bewusst keine Saldierung aller gegenseitigen Ansprüche in ihrer Scheidungsvereinbarung vorgenommen. Fehle jedoch eine solche Erklärung, so hätten die Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung hinsichtlich einzelner Vermögenswerte aufgeschoben. Im Weiteren werde auch im Scheidungsurteil vom 31. Mai 2001 mit dem Vermerk, das Grundstück verbleibe "nach wie vor" im Miteigentum, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zuweisung dieses Grundstücks Nr. 831, GB Z, bis auf weiteres aufgeschoben worden sei. Überdies würden in dem Urteil die Parteien einzig "im Übrigen" als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt. Eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche sei demnach nur über die Hausratgegenstände, mit Ausschluss der Liegenschaften, erfolgt, woraus sich ebenfalls ein Aufschub der Zuweisung des fraglichen Grundstückes ins Alleineigentum des einen andern ergäbe. Schliesslich werde im Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 ausdrücklich auf die bisher noch nicht stattgefundene güterrechtliche Auseinandersetzung betreffend das Grundstück im Miteigentum hingewiesen.

b) Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Mit der Scheidung ist die Auflösung des Güterstandes unabdingbar verknüpft. Gemäss dem Grundsatz der notwendigen Einheit des Scheidungsurteils ist das mit einem Scheidungsverfahren befasste Gericht auch für die Regelung aller sich aus der Scheidung ergebenden Folgen ausschliesslich zuständig. Dies schliesst zwar nicht aus, dass sich die Ehegatten bereits vorprozessual güterrechtlich auseinandersetzen, doch ist eine entsprechende Vereinbarung im Rahmen einer Scheidungskonvention erst mit der gerichtlichen Genehmigung rechtsgültig. Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann zwar nach richterlichem Ermessen ausnahmsweise in ein separates Verfahren verwiesen werden, damit sich bei komplizierten Verhältnissen die Beurteilung des Scheidungsanspruchs und der andern damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht allzu lange verzögert, doch besteht keine Möglichkeit, nur einzelne Fragen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom Scheidungsverfahren abzutrennen. Eine bloss teilweise Abtrennung ist unzulässig. Wird die güterrechtliche Auseinandersetzung somit nicht als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen, so muss über alle güterrechtlichen Ansprüche entweder im Scheidungsurteil selber dann allenfalls - wenn güterrechtliche Ansprüche vorhanden sind, über die nicht entschieden worden ist, womit ein lückenhaftes Urteil vorliegen würde - in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachverfahren entschieden werden (zum Ganzen: Steck, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2.Aufl., Basel 2002, N 7ff. zu Art. 120 ZGB; BGE 108 II 385). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass höchstens der Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsurteil auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden kann, die Zuweisung der Vermögenswerte jedoch auch dann bereits im Scheidungsurteil zu erfolgen hat.

Gestützt auf diese Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die im Scheidungsurteil vorgenommene Zuweisung der Grundstücke im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung abschliessend erfolgt ist. Dies schon deshalb, weil im Zweifel die im Rahmen des Scheidungsprozesses erfolgte güterrechtliche Auseinandersetzung als erschöpfende Regelung zu betrachten ist und ein Nachverfahren, d.h. ein lückenhaftes Urteil nicht leichthin angenommen werden darf (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 120 ZGB; BGE 108 II 385). Etwas anderes ist denn aus dem (Scheidungs-)Urteil auch nicht ersichtlich. (...) Schliesslich ist auch aus der Scheidungsvereinbarung kein Aufschub der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf das Grundstück Nr. 831, GB Z, ersichtlich. (...) Anzumerken ist überdies, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch ein Verbleib einer Liegenschaft im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten sehr wohl möglich ist. Eine Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum einer Partei ist nicht zwingend nötig bzw. der Verbleib der Liegenschaft im Miteigentum bedeutet gerade nicht, dass diesbezüglich (noch) keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist.

c) Ist somit festzustellen, dass auch in Bezug auf das Grundstück Nr. 831, GB Z, im Scheidungsurteil eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt ist, so handelt es sich beim Verkauf des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an die Beschwerdeführerin um ein gewöhnliches Kaufgeschäft unter Miteigentümern, und somit nicht um eine Handänderung als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Folglich liegt auch keine steuerfreie Handänderung im Sinne von § 3 Ziff. 2 HStG vor. Daran vermögen auch die gegenteiligen Feststellungen im Kaufvertrag vom 17. Dezember 2004 nichts zu ändern. Massgeblich ist nämlich einzig das Scheidungsurteil. Nur Handänderungen, die gestützt auf die Zuweisung von Grundstücken im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss dem Scheidungsurteil erfolgen, sind steuerbefreit. Der Hinweis in den Weisungen zum Handänderungssteuergesetz, es sei nicht von Bedeutung, ob das Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Übertragung eines Grundstücks bereits rechtskräftig sei und somit die beteiligten Parteien rechtlich nicht mehr Ehegatten seien (vgl. LU StB, Weisungen HStG, N 4 zu § 3 Ziff. 2), meint denn auch nur, dass diese Handänderung mit den entsprechenden privatrechtlichen Formvorschriften auch nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfolgen kann. Sie muss jedoch ihren Grund im Scheidungsurteil haben. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, sah doch die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsurteil Miteigentum der beiden Beschwerdeführer an der fraglichen Liegenschaft vor, und eben nicht die Übertragung der Liegenschaft zu Alleineigentum an die Beschwerdeführerin gegen entsprechende Abgeltung.

4.- a) Eine analoge Anwendung des Steuerbefreiungstatbestandes von § 3 Ziff. 2 HStG auf Rechtsgeschäfte unter geschiedenen Eheleuten ist schliesslich nicht möglich. In § 3 HStG sind die steuerfreien Handänderungen abschliessend aufgezählt. Nur jene Handänderungen sind steuerfrei, die sich unter die Ausnahmebestimmung von § 3 HStG subsumieren lassen; alle anderen Rechtsgeschäfte mit Übertragung von Grundeigentum lösen die Steuerpflicht aus, sofern nicht ein subjektiver Steuerbefreiungsgrund gemäss § 5 HStG vorliegt. Diese Praxis gründet auf der strikten Anwendung des Legalitätsprinzips, das sowohl für die Erhebung einer Abgabe wie auch für die Befreiung von der Abgabe eine klare und ausreichende gesetzliche Bestimmung verlangt (LGVE 2003 II Nr. 25 Erw. 4c mit Hinweisen).

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 4 Ziff. 2 GGStG beruft, kann ihrem Standpunkt nicht gefolgt werden. Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, kennt das Handänderungssteuergesetz den Tatbestand des Steueraufschubs nicht, sondern lediglich jenen Tatbestand, der zur vollständigen Befreiung der Steuerpflicht führt (Steuerbefreiung). Die Weisungen der Steuerverwaltung zur Auslegung von § 4 Ziff. 2 GGStG, welche den Steueraufschub betreffen, sind somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Allemal bleibt festzuhalten, dass die damaligen Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren und das in der Folge erlassene Scheidungsurteil umfassend und abschliessend geregelt haben, weshalb für eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit dem rund 3 Jahre späteren Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) kein Raum bleibt.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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