VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 23 16
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen von Salis und Pedretti
Aktuar ad hoc Gees
URTEIL
vom 21. März 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Matthias Fricker,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Kostenentscheid)
I. Sachverhalt:
1. Mit Urteil 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A._____ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 21 18 vom 10. Mai 2022 gut, soweit es darauf eintrat und hob Ziff. 1 des Dispositivs auf. Das Migrationsamt wurde angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern (Disp.-Ziff. 1). Für das bundesgerichtliche Verfahren hat der Kanton Graubünden Rechtsanwalt Christian Wulz mit CHF 2'000.-- zu entschädigen und die Sache wurde zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage für die kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (Disp.-Ziff. 2.2 und 2.3).
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben die Angelegenheit an die Vorinstanz an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, entscheidet selbst (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1158, Rz.1643).
2. Laut der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die «Kosten- und Entschädigungsfragen für die kantonalen Verfahren» neu zu regeln (vgl. Urteil 2C_642/2022 des Bundesgerichts vom 7. Februar 2023, Disp.-Ziff. 2.3).
3. Im Urteil U 21 18 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskosten von total CHF 2'164.-- in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten des Beschwerdeführers durch die Gerichtskasse übernehmen lassen. Weiter wurde der auf Kosten des Staates bestellte Rechtsvertreter Matthias Fricker für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aussergerichtlich mit CHF 1'996.75.-- (inkl. MWST) entschädigt.
4. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil liegt nun ein Obsiegen anstelle eines Unterliegens des Beschwerdeführers vor. Ferner handelt es sich nicht mehr um einen Fall der unentgeltlichen Prozessführung. Deshalb gehen i.S.v. Art. 73 Abs. 1 VRG die Gerichtskosten neu im Umfang von CHF 2'164.-- zulasten des Kantons Graubünden (Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, DJSG). Neu ist sodann dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 78 Abs. 1 VRG zuzusprechen. Für das Verfahren U 21 18 vor Verwaltungsgericht liegt eine Honorarvereinbarung samt Honorarrechnung vor. Bei der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von total CHF 1996.75 (inkl. MWST) ist das Gericht von einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.-- (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; Honorarvereinbarung; BR 310.250) und einem Zeitaufwand von neun Stunden ausgegangen. Es bleibt anzumerken, dass der Stundenansatz gemäss unterzeichneter Honorarvereinbarung auf CHF 275.-- beziffert wurde und folglich nach verwaltungsgerichtlicher Praxis durch die Übersteigung des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 HV zu kürzen wäre. Allerdings verrechnete Rechtsanwalt Matthias Fricker in der Honorarnote lediglich zu einem Stundenansatz von CHF 250.--, was sich wiederum im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 HV befindet. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ergibt sich demnach eine Parteientschädigung von CHF 2’495.95 (9 Stunden à CHF 250.-- zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % MWST).
5. In Bezug auf das Verwaltungsbeschwerdeverfahren kann das streitberufene Gericht die Kosten regeln die Sache an die Vorinstanz (DJSG) zurückweisen, damit diese das selbst macht. Im konkreten Fall wird die Sache in diesem Punkt an das DJSG zurückgewiesen, weil das Gericht selbst den notwendigen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren weniger gut abschätzen kann.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren U 21 18 von total CHF 2'164.-- gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG).
2. Für dieses Urteil werden keine Kosten erhoben.
3. Rechtsanwalt Matthias Fricker wird für das Beschwerdeverfahren U 21 18 zulasten des DJSG eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’495.95 (inkl. MWST) zugesprochen.
4. Zwecks Neuverlegung der Verfahrens- und Parteikosten im Verwaltungsverfahren wird die Angelegenheit an das DJSG zurückgewiesen.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilung]
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.