VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 22 62
3. Kammer
Vorsitz Pedretti
RichterIn von Salis und Audétat
Aktuarin Maurer
URTEIL
vom 18. Oktober 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unentgeltliche Rechtspflege
I. Sachverhalt:
1. A._____, geboren 1969, wurde in einem Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Daraus sind bei ihr Anwaltskosten von insgesamt CHF 9'555.60 angefallen, die vom Kanton Graubünden – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – übernommen wurden.
2. Mit Schreiben vom 16. März 2022 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) A._____ auf, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung des geleisteten Beitrags des Kantons darzulegen. Dabei wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass ohne ihr Mitwirken die Rückzahlung der bevorschussten Kosten verfügt werde. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde sie mit Schreiben vom 25. April 2022 erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen angehalten, die angeforderten Unterlagen innert Frist einzureichen. Daraufhin ersuchte A._____ um Fristerstreckung, welche ihr gewährt wurde.
3. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, verlangte die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 29. Juni 2022 von A._____ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 9'555.60 zurück.
4. Mit E-Mail vom 24. Juli 2022 liess sich A._____ gegenüber der Steuer-verwaltung dahingehend vernehmen, dass der Rückerstattungsbetrag aufgrund eines im Jahr 2020 rechtskräftig abgeschlossenen Nachlass-vertrags auf 83.93 %, d.h. CHF 8'020.00, zu kürzen sei. Dazu nahm die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 28. Juli 2022 in ablehnender Weise Stellung.
5. Gleichentags erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit als Einsprache bezeichneter Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, womit sie sinngemäss beantragte, der Rückerstattungsbetrag sei auf CHF 8'020.00 herabzusetzen. Da dieser eine Zeitperiode vor und während ihres Nachlasses betreffe, müsse der Rechnungsbetrag an den Prozentsatz des Nachlasses angepasst und auf CHF 8'020.00 korrigiert werden. Ihr Nachlass sei im Jahr 2020 mit einer Quote von 83.93 % rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Rechnung über CHF 9'555.60 dürfe sie nicht annehmen, da sie sonst Gläubiger bevorzugen würde. Auch wenn die Verfügung erst jetzt ergangen sei, müssten offene Beträge dem Nachlass angepasst werden. Dazu reichte sie einen Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen vom 10. August 2020 betreffend Bestätigung des Nachlassvertrags im Sinne von Art. 306 SchKG ein.
6. Die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Die Beschwerdeführerin liess sich trotz der ihr eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, den angefochtenen Entscheid sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungs-gericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 5'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Rechtsbeistandskosten von insgesamt CH 9'555.60 verpflichtet wurde (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1 = Akten der Beschwerde-gegnerin [Bg-act.]. 1).
3.1. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordung (ZPO, SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; Meichssner, a.a.O., S. 176 f.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 925 ff.; vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaats-recht, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 841; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 10. April 2018 im Verfahren U 17 72 E.6c festgehalten hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.1; Meichssner, a.a.O., S. 176 f.).
3.2. Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des
Bundesgerichts 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E.2.1 m.H., 5A_716/2021 vom 7. Oktober 2020 E.5.1.2, 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E.3.3.2, 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E.3.2, 5A_327/2017 vom 2. August 2017 E.4; VGU U 17 108 vom 15. Mai 2018 E.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Meichssner, a.a.O., S. 77; Wuffli, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse des Gesuchstellers sind (vgl. BGE 125 IV 161 E.4a, 120 Ia 179 E.3a; Meichssner, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E.2.1, 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E.4.2.1; 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E.3.3). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungs-pflichtiger Personen (vgl. VGU 21 9 vom 11. Mai 2021 E.5.2 m.H.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E.3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungs-anspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Meichssner, a.a.O., S. 176 f.; VGU U 21 93 vom 1. Februar 2022 E.4.1).
3.3. Aus dem Vorerwähnten erhellt, dass die gewährte unentgeltliche Rechtspflege der bedürftigen Person keine definitive Übernahme der Kosten des Prozesses durch den Staat garantiert (BGE 142 III 131 E.4.1, 135 I 91 E.2.4.2.2 ff., 122 I 322 E.2c und 122 I 5 E.4a). Insbesondere ist die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet wurde, nach Erledigung des Verfahrens gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet, 'sobald sie dazu in der Lage ist'. Die Kosten des Verfahrens können demnach vom Staat zurückverlangt werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Begünstigten erst nach Erledigung des Prozesses eintritt (BGE 122 I 322 E.2c und 122 I 5 E.4a). Es bleibt aber garantiert, dass die bedürftige Partei nicht zur Nachzahlung der staatlich bevorschussten Prozesskosten herangezogen wird, solange sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage ist (vgl. Art. 123 Abs. 1 ZPO; zum Ganzen BGE 142 III 131 E.4.1 m.H.a. BGE 135 I 91 E.2.4.2.3, 122 I 322 E.2c und 122 I 5 E.4a).
4.1. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin auf das im Jahr 2020 abgeschlossene Nachlassverfahren und macht geltend, dass die vom Kanton bevorschussten URP-Kosten in der Höhe von CHF 9'555.60 entsprechend der im Nachlassvertrag vereinbarten Prozentquote zu reduzieren seien. Aus dem von ihr beigebrachten Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen vom 10. August 2020 geht dabei hervor, dass der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene und von den Gläubigern mit den erforderlichen Quoren angenommene Nachlassvertrag vom 5. Mai 2020 mit einer Einmalzahlung von 83.93 % bestätigt und gerichtlich genehmigt worden ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 2, Bf-act. 2 = Bg-act. 7). Damit erklärte das Nachlassgericht den gerichtlichen Nachlassvertrag zwar für sämtliche Nachlassgläubiger verbindlich, ungeachtet dessen, ob der einzelne zugestimmt am Verfahren überhaupt teilgenommen hat (Zwangsvergleich), womit ihm auch säumige Gläubiger solche, die ihre Forderung gar nicht angemeldet haben, unterworfen sind
(vgl. BGE 129 V 387 E.4.2; Umbach-spahn/kesselbach/bossart, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 306 Rz. 1 und Art. 310 Rz. 9; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, S. 539 und S. 544). Als Nachlassgläubiger gelten dabei nach Art. 310 Abs. 1 SchKG namentlich alle Gläubiger, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen) (vgl. Umbach-spahn/kesselbach/bossart, a.a.O., Art. 310 Rz. 1 und 6 ff.). Allerdings ist vorliegend mit Blick auf die hier im Streit liegende Rückforderung der staatlich bevorschussten URP-Kosten zu beachten, dass das Nachlassverfahren bezweckt, der Schuldnerin das Durchstehen einer Zwangsvollstreckung zu ersparen, die Sanierung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen und ihr wirtschaftliches Fortkommen zu erleichtern (vgl. Bauer/Luginbühl, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 293 Rz. 1 ff.; Amonn/Walther, a.a.O., S. 515). Die Beschwerdeführerin muss sich daher verschuldet und in finanzieller Bedrängnis befunden haben, andernfalls sie kein Nachlassverfahren angestrebt hätte bzw. ein solches nicht eingeleitet worden wäre. Mithin durfte sie damals angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung auch nicht zur Nachzahlung der bevorschussten Prozesskosten angehalten werden, da sie dazu offensichtlich wirtschaftlich nicht in der Lage war, womit auch keine entsprechende (Rück-)Forderung des Kantons vor der Bewilligung der Stundung seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden ist (vgl. auch Umbach-spahn/kesselbach/bossart, a.a.O., Art. 310 Rz. 7). Vielmehr eröffnete ihr erst der gerichtliche Nachlassvertrag die Möglichkeit, ihre Schulden auf eine für die Nachlassgläubiger verbindliche Weise zu tilgen und ihre finanziellen Verhältnisse zu sanieren (vgl. Bauer/Luginbühl, a.a.O., Art. 293 Rz. 22a; Amonn/Walther, a.a.O., S. 515 und S. 517). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erwiese es sich denn auch als unstatthaft, wenn eine erst bei einer (nachgewiesenen) ausreichenden Verbesserung der wirtschaftliche Situation der Begünstigten bestehende Forderung (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; Meichssner, a.a.O., S. 176 f.), die – weil sie im Zeitpunkt des Schuldenrufs noch nicht entstanden war – gar nicht eingegeben werden konnte, ebenfalls dem Nachlassvertrag zu unterstellen und mit dessen Erfüllung zumindest teilweise untergehen würde (vgl. ähnlich bereits BGE 85 III 203 E.4; Urteile des Bundesgerichts H 128/01 vom 19. April 2005 E.5.3.2, 2A.430/1999 vom 8. Mai 2000). Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sowohl die Aufforderung zur Einreichung entsprechender Unterlagen zur Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf eine mögliche Nachzahlung (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2022 [Bg-act. 3] und vom 25. April 2022 [Bg-act. 4]) als auch die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2022 betreffend Rückerstattung staatlich bevorschusster Kosten (vgl. Bf-act. 1 = Bg-act. 1) nach dem im Jahr 2020 abgeschlossen-en Nachlassverfahren erfolgt sind, weshalb diese (Rück-)Forderung nicht Teil des Nachlassvertrags mit der übereingekommenen Einmalzahlung von 83.93 % bilden kann bzw. ist (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022 [Bg-act. 9]; Umbach-spahn/kesselbach/bossart, a.a.O., Art. 310 Rz. 7). Insofern beläuft sich die Nachzahlung auf den staatlich bevorschussten Betrag in der Höhe von CHF 9'555.60.
4.2. Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin weder den Bestand dieser (Rück-)Forderung noch die ihr vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht in Abrede. Rechtsprechungsgemäss gilt denn auch, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, wenn die bedürftige Partei ihren Mitwirkungs-obliegenheiten nicht nachkommt (vgl. BGE 125 IV 161 E.4. und 120 Ia 179 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E.3.3.2, 4A_484/2015 vom 1. April 2016 E.5.3). Dasselbe gilt auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs, da bei dessen Überprüfung dieselben Regeln gelten (vgl. E.3.1 f. hiervor). Verweigert die bedürftige Partei bei der Prüfung des Rückforderungsanspruchs somit ihre nötige Mitwirkung, indem sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lückenlos darlegt und belegt, darf der Rückforderungsanspruch bejaht werden (vgl. Wuffli, a.a.O., S. 399 f.; VGU U 19 71 vom 11. März 2020 E.3.2, U 18 55 vom 20. November 2018 E.3, U 18 40 vom 16. Oktober 2018 E.4). Vorliegend kann aufgrund der Akten als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht auch nach zweimaliger Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin, die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen und die entsprechenden Unterlagen einzureichen, unbestrittenermassen nicht nachgekommen ist (vgl. insbesondere Schreiben vom 25. April 2022 [Bg-act. 4] und Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 [Gerichtsakten A2]). In diesem Rahmen wurde sie mitunter auf die Säumnisfolgen hingewiesen, dass ohne ihr Mitwirken nach Ablauf der gesetzten Frist die Rückzahlung der staatlich bevorschussten URP-Kosten verfügt werde (vgl. Schreiben vom 16. März 2022 [Bg-act. 3] und vom 25. April 2022 [Bg-act. 4]). Auch im vorliegenden verwaltungs-gerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zu ihren Vermögens- und Erwerbsverhältnissen eingereicht, weshalb auch in Nachachtung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht festgestellt werden kann, ob ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege heute noch gutzuheissen wäre (vgl. VGU U 19 71 vom 11. März 2020 E.3.2 und 4, U 18 55 vom 20. November 2018 E.3, U 18 40 vom 16. Oktober 2018 E.4).
4.3. Die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2022 erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
500.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
248.00
zusammen
CHF
748.00
gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
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