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Urteil Verwaltungsgericht (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:U 2021 66
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid U 2021 66 vom 13.04.2023 (GR)
Datum:13.04.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Zugang zu amtlichen Dokumenten
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 1 KG ; Art. 103 StPO ; Art. 13 BV ; Art. 16 BV ; Art. 29 BV ; Art. 299 StPO ; Art. 30 BV ; Art. 4 KG ; Art. 49 BV ; Art. 5 KG ; Art. 69 StPO ; Art. 74 StPO ; Art. 8 BV ; Art. 99 StPO ;
Referenz BGE:129 I 253; 136 II 457; 137 I 16; 140 I 353; 141 II 262; 142 V 299; 144 I 113; 146 II 335; 147 I 407; 147 I 463; 147 I 73;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 66 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterInnen von Salis und Meisser Aktuarin ad hoc Casanova URTEIL vom 21. Februar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Rainer J. Schweizer, und MLaw Philipp C. Walker Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Zugang zu amtlichen Dokumenten I. Sachverhalt: 1. Am 5. Juni 2020 ersuchte Frau A._____ bei der Bündner Staatsanwaltschaft, dass ihr der Entscheid zur Einstellung des Strafverfahrens B._____ zugestellt werde. In Graubünden gelte das Öffentlichkeitsprinzip. 2. Die Staatsanwaltschaft antwortete am 15. Juni 2020 formlos auf dieses Gesuch. Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (KGÖ) finde auf Strafverfahren keine Anwendung. Allerdings könne gestützt auf das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO) Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe. 3. Mit Einschreiben vom 2. August 2020 hielt Frau A._____ an ihrem Gesuch fest. 4. Daraufhin wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. August 2020 das Gesuch um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens B._____ ab. Sie nahm im Wesentlichen eine Auslegung des Gesetzestextes des KGÖ vor und kam zum Schluss, sowohl hängige wie auch abgeschlossene Strafverfahren seien dem sachlichen Geltungsbereich des KGÖ vorbehalten. Das EGzStPO regle die Akteneinsicht im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren und setze ein schützenswertes Interesse voraus. Ein solches sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Indem Frau A._____ ihr Gesuch auf das KGÖ stütze, mache sie ein solches auch nicht geltend. 5. Am 18. September 2020 reichte A._____ beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) Beschwerde gegen die Verfügung des Ersten Staatsanwalts ein. Sie beantragte (1) die Aufhebung der Verfügung des Ersten Staatsanwalts vom 21. August 2020, (2) volle Einsicht in den Einstellungsbeschluss und dessen Begründung und Belege, (3) alles unter o./e. Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Graubünden. Im Wesentlichen rügte A._____, die Auslegung des KGÖ durch die Staatsanwaltschaft sei ebenso unzutreffend, wie der Art. 36 EGzStPO - der ein schützenswertes Interesse zur Akteneinsicht voraussetzt - bundesrechtswidrig und damit hinfällig sei. Der Ausschluss vom sachlichen Geltungsbereich des KGÖ gelte nicht für abgeschlossene Strafverfahren. Ein schutzwürdiges Interesse zu verlangen, um den Zugang zu Urteilen bzw. die Akteneinsicht in abgeschlossene Strafverfahren zu gewähren, verstosse gegen das verfassungs- und menschenrechtliche und zugleich demokratische Gebot der Justizöffentlichkeit. Sie rügte ausserdem, entgegen der Staatsanwaltschaft, habe sie in jeder Hinsicht ein berechtigtes schutzwürdiges und überwiegendes Interesse die Einstellungsverfügung einzusehen. Diesbezüglich hätte die Staatsanwaltschaft unzulässig eine vorgefasste Meinung zu einem nachfolgenden Gesuch gehabt. 6. Die Staatsanwaltschaft nahm am 28. September 2020 Stellung zur Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie wendete insbesondere ein, ihr sei nicht klar, was A._____ beantrage, nachdem sie in jedem bisherigen Schreiben eine andere Formulierung wählte. Die Rüge der vorweggenommenen Abweisung eines nachfolgenden Gesuchs wies sie zurück. 7. Darauf beantragte A._____ in ihrer Replik vom 11. Oktober 2020 die volle Gutheissung der Beschwerde und erklärte, dass die Akteneinsicht umfassend sein müsse. Sie wiederholt der Ausschluss des sachlichen Geltungsbereichs des KGÖ sei nur auf hängige Strafverfahren anwendbar und hielt an ihrer Rüge zur vorweggenommenen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft fest. Sie zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Justizöffentlichkeit, woraus sich ergeben würde, dass Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens keinen Privatsphärenschutz geniessen würden. 8. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. Oktober 2020 eine Duplik ein und bestritt die von A._____ vorgebrachten Standpunkte. In der Triplik vom 31. Oktober 2020 wiederholte A._____ bereits gemachte Rügen und legte dem Schreiben ein Gesuch um Aktenzugang von C._____ vom 19. Oktober 2020 bei. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. November 2020 auf eine weitere Stellungnahme. 9. Am 3. August 2021 erliess das DJSG die Departementsverfügung und wies darin die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei. Es prüfte die beantragte Akteneinsicht nur gestützt auf das KGÖ abschliessend, da auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nur einen Entscheid zur Akteneinsicht gestützt auf das KGÖ (nicht aber gestützt auf das EGzStPO) gefällt habe. Es trat deshalb auch nicht auf die Beschwerde bzgl. der gerügten Vereinbarkeit von Art. 36 EGzStPO mit dem übergeordneten Recht ein. Ein Verstoss der Staatsanwaltschaft gegen das gerügte verfassungsrechtliche Gebot der Fairness im Verfahren sei nicht ersichtlich. Das DJSG nahm eine Auslegung der Gesetzestexte des KGÖ vor und kam zum Schluss, die Staatsanwaltschaft habe das Gesuch um Akteneinsicht gestützt auf das KGÖ zu Recht abgewiesen. 10. Am 3. September 2021 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Departementsverfügung ein und beantragte, (1) der Entscheid des DJSG vom 3. August 2021 sei aufzuheben, (2) der Beschwerdeführerin wird volle Einsicht in die Akten der am 3./20. Mai 2020 eingestellten Strafuntersuchung gewährt, (3) der Beschwerdeführerin sind zu Lasten des Kantons alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des nun seit anfangs Juni 2020 dauernden Verfahrens zu ersetzen, (4) alles unter Mitteilung an alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit. Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen, dass die Vorinstanz nur auf die Beschwerde bezüglich des Akteneinsichtsgesuches gestützt auf das KGÖ eingetreten war. Damit hätte sie gegen den Verfahrensgrundsatz, dass die Rechtsanwendung in der Verwaltungsrechtspflege von Amtes wegen erfolgen müsse, verstossen. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass sie faktisch erhebliche schutzwürdige Interessen zur Einsicht in die Akten des nur medial mitgeteilten Einstellungsbeschlusses habe. Durch das bundesrechtliche Begriffsverständnis von 'Rechtspflege' und 'Strafverfahren' ergebe sich ausserdem, dass sie aus dem KGÖ und EGzStPO Anspruch auf Einsicht habe. Sie rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz und ruft ihr verfassungsmässiges Recht auf Beachtung des Vorrangs von Bundesrechts an. Die erste Beschwerdeinstanz habe mehrere ihrer Vorbringen nicht behandelt, weshalb der Beschwerdeentscheid willkürlich sei. Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin die Rechtsgleichheit, da mindestens ein Journalist seit vielen Monaten den Einstellungsbeschluss ausgehändigt bekommen habe und macht eine Persönlichkeitsverletzung durch die Staatsanwaltschaft geltend. 11. Das DJSG beantragt in der Vernehmlassung vom 16. September 2021 die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Departement verweist auf die rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und bestreitet ausdrücklich alle Ausführungen der Beschwerdeführerin soweit sie nicht mit den Akten, den Erwägungen im angefochtenen Entscheid übereinstimmen. 12. Mit Schreiben vom 20. September 2021 verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Replik. Mit Schreiben vom 27. September 2021 verzichtet das DSJG auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gegen Entscheide kantonaler Departemente, wie vorliegend die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) vom 3. August 2021, steht dem Betroffenen gestützt auf Art. 49 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Weg zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 50 VRG an der Aufhebung dieses Entscheids und ist zur Beschwerde legitimiert. 1.2. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VRG ist die Rechtsvertretung durch eine Person, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst in allen Verfahren möglich. Im vorliegenden Fall sind Prof. Dr. iur. Rainer J. Schweizer und MLaw Philipp C. Walker bevollmächtigte und Unterzeichnende für die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. Vollmachten vom 10. Oktober 2020 und 2. September 2021 in den Akten der Beschwerdeführerin). Prof. Dr. iur. Rainer J. Schweizer ist in keinem Anwaltsregister eingetragen. Dem unterzeichnenden MLaw Philipp C. Walker hingegen wurde vom 6. August 2021 bis zum 30. November 2022 eine Praktikumsbewilligung des Kantons Graubünden erteilt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Poststempel 3. September 2021 und der Replikverzicht mit Poststempel 22. September 2021 beim Verwaltungsgericht eingereicht. MLaw Philipp C. Walker erfüllte damit das Erfordernis von Art. 15 Abs. 2 VRG zur rechtmässigen Rechtsvertretung von Frau A._____ im Zeitpunkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. dem Replikverzicht. 1.3. Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten. 2.1. Nach Art. 51 VRG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Parteien können Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig (Art. 51 Abs. 3 VRG). 2.2. Vorgängig sind Ausführungen zu den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nötig. 2.3. Die Beschwerdeführerin ersuchte in ihrem Schreiben vom 5. Juni 2020 um Zustellung des Entscheides der Bündner Staatsanwaltschaft zum Strafverfahren B._____, nachdem sie aus den Medien (Medienmitteilung vom 13. Mai 2020) erfahren hatte, dass das Verfahren im Mai desselben Jahres eingestellt worden war. Sie wolle die Akten zu diesem Fall zusammen mit einem persönlichen Berater einsehen. In ihrem Schreiben vom 2. August 2020 verlangte sie vollumfängliche Akteneinsicht für sich und ihr Beraterteam. In der Beschwerde an das DJSG vom 18. September 2020 beantragte die Beschwerdeführerin sodann (1) die Aufhebung der Verfügung des Ersten Staatsanwalts vom 21. August 2020 und (2) volle Einsicht in den Einstellungsbeschluss und dessen Begründung und Belege (3) unter o./e. Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Graubünden. Nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2020 die Anträge der Beschwerdeführerin als unklar rügte, führte sie in ihrer Replik vom 11. Oktober 2020 aus, sie begehre Einsicht in den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft und dessen Grundlagen; doch diese Akteneinsicht zum Fall müsse umfassend sein und z.B. auch das Gutachten erfassen, in welchem dargetan wurde, dass der Kaufpreis, den D._____ bezahlt hatte, angemessen gewesen sei; ebenso müsse die Einsicht eine Prüfung anderer strafrechtlicher Fragen zum Verhalten des Verwaltungsratspräsidenten der E._____ AG und dessen Stellvertreter oder des D._____ ermöglichen. 2.4. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. September 2021, beantragte die Beschwerdeführerin (1) der Entscheid des DJSG vom 3. August 2021 sei aufzuheben und ihr sei (2) die volle Einsicht in die Akten der am 3./20. Mai 2020 eingestellten Strafuntersuchung zu gewähren. (3) Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners und (4) unter Mitteilung an alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit. 2.5. Nachdem erstinstanzlich keine Mitteilung an alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit beantragt wurde, kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein solcher Antrag nicht mehr gestellt werden. Die ersten drei Anträge der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht sind nicht zu beanstanden. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht nur ein Begehren um Zustellung der Einstellungsverfügung, sondern um volle Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung stellte. Dies hat sie spätestens in ihrer Replik an das DJSG vom 11. Oktober 2020 klar dargelegt. Diese Feststellung ist für die materielle Prüfung wesentlich. 3. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz besteht Uneinigkeit darüber, welche Streitfrage im vorliegenden Verfahren zu klären ist. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe unzulässig eine Beschränkung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren vorgenommen. 3.1. Anfechtungsobjekt ist derjenige Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, welcher der Beschwerdeinstanz zur Überprüfung vorgelegt wird. Vor der Vorinstanz war dies die Verfügung des Staatsanwaltes vom 20. August 2020. Anfechtungsobjekt ist zwar der Ausgangspunkt und bildet den Rahmen der Beschwerde, ist jedoch nicht identisch mit deren Streitgegenstand. Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E.4.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1244 und 1279). 3.2. Die Beschwerdeführerin reichte ihr Gesuch um Akteneinsicht vom 5. Juni 2020 mit der Begründung ein, sie sei damals federführend in den ganzen Verhandlungen gewesen. Der Fehlentscheid beschäftige sie immer noch. Sie wisse, dass verschiedene Unwahrheiten die Runde machen würden. In Graubünden gelte das Öffentlichkeitsprinzip. Sie sei auf die Einsicht in die Akten zu diesem Fall angewiesen, damit sie endlich mit diesem Thema für sich abschliessen könne. Am 15. Juni 2020 antwortete die Staatsanwaltschaft formlos, dass das kantonale Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz [KGÖ]; BR 171.000) auf Strafverfahren keine Anwendung finde. Akteneinsicht könne gestützt auf Art. 36 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) gewährt werden, sofern ein schutzwürdiges Interesse bestehe. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mittels Akteneinsicht 'endlich mit diesem Thema' abschliessen wolle, ergebe sich noch kein schutzwürdiges Interesse. Die Staatsanwaltschaft bat die Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob sie an ihrem Gesuch festhalte und in diesem Fall ihr schutzwürdiges Interesse nachzuweisen und darzulegen inwiefern es überwiege. Die Beschwerdeführerin fügte folgend in ihre Antwort vom 2. August 2020 eine Rechtsbeurteilung ein (Einleitungssatz: Es geht um das Bündner Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip: […]), die sich mit der Anwendbarkeit und Auslegung des KGÖ befasst und abschliessend sagt, 'wenn die Bündner Justiz auf die frühere Praxis verweist, die einen Zugang mit Interessennachweis verlangt, was ja gar nicht im Öffentlichkeitsgesetz steht, handelt sie nicht gesetzesmässig'. Folgend entschied die Staatsanwaltschaft in der am 20. August 2020 erlassenen und am 18. September 2020 angefochtenen Verfügung über ein Akteneinsichtsgesuch gestützt auf das KGÖ. 3.3. Die Beschwerdeführerin hatte auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2020 weder ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht noch dargelegt, inwiefern dieses überwiege. Vielmehr bestand sie darauf, gestützt auf das KGÖ ohne ein schutzwürdiges Interesse Anspruch auf Akteneinsicht zu haben. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft enthielt zu Recht keine Beurteilung eines Akteneinsichtsgesuches nach EGzStPO bzw. eines schutzwürdigen Interesses mit Interessenabwägung, da ein solches durch die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurde. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft den Interessennachweis zu erbringen, was zudem kaum möglich wäre. Indem die Beschwerdeführerin nachfolgend in ihrer Beschwerde an die erste Beschwerdeinstanz rügte, die Staatsanwaltschaft hätte eine vorweggenommene Entscheidung über ihr schützenswertes Interesse und deren Abwägung vorgenommen, erkannte sie, dass sie selbst in ihrem ursprünglichen Gesuch auf Akteneinsicht kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht hatte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. September 2021, sie habe ihr Gesuch auf Akteneinsicht vom 5. Juni bzw. 2. August 2020 nicht ausschliesslich auf das KGÖ gestützt, sondern sich sowohl mit dem KGÖ befasst wie auch mit allgemeinen Aspekten der Justizöffentlichkeit und sich insbesondere auf das Informationsgrundrecht nach Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen und die Begründung ihres Gesuches unter Hinweis auf die verschiedenen Rechtsfragen im Wesentlichen vorgetragen, vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern sie in ihrem Akteneinsichtsgesuch ein schützenswertes Interesse geltend gemacht haben soll. Durch die Staatsanwaltschaft wurde sie jedenfalls noch vor Erlass der Abweisungsverfügung hierzu aufgefordert. 3.4. Nachdem die Verfügung der Staatsanwaltschaft sich zu Recht nicht zu einem Akteneinsichtsgesuch mit Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses (gestützt auf das EGzStPO) befasste, kann diese Frage auch nicht Streitgegenstand vor der ersten Beschwerdeinstanz sein, andernfalls der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeinstanz verloren ginge. Dazu käme, dass, wie die Vorinstanz in ihrer Departementsverfügung richtig festgestellt hatte, ihr in der Frage der Akteneinsicht aus Art. 36 EGzStPO nach dessen Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EGzStPO keine Zuständigkeit als Beschwerdeinstanz zukäme. Diese Entscheide können mittels Beschwerde bei der Regierung als zuständige Aufsichtsbehörde angefochten werden. 3.5. Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, der Streitgegenstand beschränke sich auf das Akteneinsichtsgesuch gestützt auf das KGÖ. 3.6. Da sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens der Streitgegenstand nur noch verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren kann, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern, ist auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht nur die Beschwerde in Bezug auf das ursprüngliche Akteneinsichtsgesuch ohne Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses zu prüfen. 3.7. Streitfrage kann demnach nur sein, ob die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin auf volle Einsicht in die Akten der am 3. Mai 2020 eingestellten Strafuntersuchung B._____ gestützt auf das KGÖ bzw. ohne Geltendmachung eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses, zu Recht abgewiesen hatte. 4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuches durch die Vorinstanz, würde Bundesrecht verletzen. Nachfolgend ist deshalb zuerst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein bundesrechtliches Recht auf volle Akteneinsicht in die eingestellte Strafuntersuchung hat. 4.1. Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankert ist, dient zum einen dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum anderen ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 147 I 407 E.6.1 m.w.H.). 4.2. In seiner jüngsten Rechtsprechung betreffend Anspruch interessierter Dritter auf Kenntnis von Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens hat das Bundesgericht zusammengefasst, dass der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung gewährleistet, auch wenn diese vor einiger Zeit ergangen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei der Anfrage um ein einziges Urteil, einzelne Urteile oder um eine grosse Zahl von Entscheiden handelt. Sofern der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen erfordert, steht er jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt. Der Anspruch auf Einsicht in Urteile nach der Urteilsverkündung ist sodann nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Die Einschränkung des Anspruchs erfolgt in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So kann dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden. Allenfalls rechtfertigt sich auch eine Teilschwärzung des interessierenden Urteils. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann - etwa weil Einsicht in Urteile verlangt wird, die Personen betreffen, welche den Gesuchstellenden bekannt sind -, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit. Dabei gilt es einerseits zu beachten, dass einigen spezifischen Einsichtsinteressen - wie z.B. jenen von Medienschaffenden, Forscherinnen und Forschern, sowie jenen der Anwaltschaft - grundsätzlich ein erhöhtes Gewicht zukommt. Andererseits nimmt die Wichtigkeit des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten - insbesondere in Strafrechtsangelegenheiten - mit zunehmender zeitlicher Distanz zu einem Verfahren zu (BGE 147 I 407 E.6.4.2 und vgl. auch Urteil Bundesgerichts 1B_103/2021 vom 4. März 2022 E.3.2 m.w.H.). 4.3. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit ist gemäss Bundesgericht auch auf Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen anwendbar. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2021 vom 4. März 2022 E.3.2 m.w.H.). 4.4. Vorliegend ist aber klar zu unterscheiden zwischen der Einsicht in die Einstellungsverfügung und der von der Beschwerdeführerin beantragten vollen Einsicht in die Akten der am 3. Mai 2020 eingestellten Strafuntersuchung. Das in Art. 16 Abs. 3 BV garantierte Recht auf freie Informationsbeschaffung ist auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt. Darunter fallen nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 30 Abs. 3 BV Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen zwar Einstellungsverfügungen ebenfalls darunter, jedoch bildet das Prinzip der Justizöffentlichkeit keine Grundlage für die Gewährung der Einsicht in die gesamten Strafakten, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt. Dies ergibt sich im Übrigen auch mit Blick auf Art. 69 StPO, in dessen Abs. 1 der Grundsatz der Justizöffentlichkeit für gerichtliche Strafverfahren präzisiert und in dessen Abs. 3 namentlich hinsichtlich des vorliegend betroffenen Vorverfahrens eingeschränkt wird (vgl. auch BGE 147 I 463 E.3.1.3). Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sieht ausdrücklich vor, dass das Vorverfahren gemäss Art. 299 ff. StPO nicht öffentlich ist (Art. 69 Abs. 3 lit. a), wobei Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 74 StPO vorbehalten bleiben. Davon hat die Staatsanwaltschaft mit einer Medienmitteilung vom 13. Mai 2020, in der sie die Gründe für die Verfahrenseinstellung bekannt gab, Gebrauch gemacht. Das Vorverfahren ist vom Untersuchungsgeheimnis geprägt. Dieses gilt im Grundsatz über den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens hinaus (vgl. BGE 147 I 463 E.6.6 m.w.H.). Akten des Untersuchungsverfahrens sind nicht öffentlich (vgl. BGE 137 I 16 E.2.5). 4.5. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Prinzips der Justizöffentlichkeit gemäss Bundesrecht (Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 16 Abs. 3 BV) geltend macht, zielt ihre Beschwerde deshalb ins Leere. 5. Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihr Recht auf volle Akteneinsicht in die eingestellte Strafuntersuchung sodann auf das KGÖ. Sie rügt insbesondere die Auslegung des Gesetzes durch die Vorinstanzen, weshalb nachfolgend eine entsprechende Prüfung vorzunehmen ist. 5.1. Das KGÖ wurde am 1. November 2016 in Kraft gesetzt. Es regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 1 Abs. 1 KGÖ) und bezweckt die Transparenz über die Tätigkeit der öffentlichen Organe zu fördern, mit dem Ziel, die freie Meinungsbildung, die Wahrnehmung der demokratischen Rechte und die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern sowie das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen zu stärken (Art. 1 Abs. 2 KGÖ). Dem KGÖ unterstellt sind die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2), ausgenommen sind Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege (Art. 3 Abs. 1 lit. b). Justizbehörden sind dem Gesetz nur im Bereich der Justizverwaltung (administrative Tätigkeiten) unterstellt. Damit wird ihre institutionelle Unabhängigkeit im Bereich der Rechtspflege gewahrt (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Erlass eines Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip, Heft Nr. 11/2015-2016 [Botschaft KGÖ], S. 738). Das Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren (Art. 4 Abs. 1 lit. b KGÖ). Die Botschaft sagt Folgendes zum sachlichen Geltungsbereich: In Eingrenzung des sachlichen Geltungsbereichs werden in Literae a – e jene Verfahren aufgeführt, bei welchen sich der Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht nach dem Öffentlichkeitsgesetz, sondern nach den entsprechenden Verfahrensgesetzen richtet. Dabei werden sowohl die hängigen als auch die abgeschlossenen Verfahren erfasst. Zu beachten ist, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Einsichtsrecht in Akten abgeschlossener Verfahren besteht, wenn der Gesuchsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann (BGE 129 I 253). Das KGÖ regelt nur den Zugang ohne einen solchen Interessensnachweis. (Botschaft KGÖ, S. 738) In Art. 5 KGÖ hat der Gesetzgeber einen Vorbehalt für Spezialbestimmungen eingeführt, wonach Bestimmungen anderer Gesetze vorbehalten bleiben, (a.) die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder (b) von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen. Art. 5 konkretisiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vorrangs spezieller Regeln vor allgemeinen Regeln. Solche spezifischen Öffentlichkeitsregelungen können entweder bestimmte Tätigkeitsbereiche oder bestimmte Personen begünstigen (vgl. Botschaft KGÖ, S. 740). 5.2. Vorliegend ist insbesondere strittig, ob der sachliche Geltungsbereich gemäss Art. 4 KGÖ die Akten von abgeschlossenen Strafverfahren beinhaltet oder diesen ausschliesst. Auslegung ist dort notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Mit der Auslegung ist auch dafür zu sorgen, dass die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen die massgeblichen Verfassungsgrundsätze und verfassungsmässigen Rechte beachten. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, wobei die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung gelangen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 175 ff.). Von Lehre und Rechtsprechung wird auch für das Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (vgl. statt vieler BGE 142 V 299 E.5.1; 141 II 220 E.3.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 178). Im Sinne einer Ergänzung der herkömmlichen Auslegungsmethoden ist auch die Interessenabwägung von zentraler Bedeutung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 178). Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (vgl. statt vieler BGE 142 V 299 E.4.1; 139 II 173 E.2.1). In zahlreichen Fällen stellt das Bundesgericht ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen (vgl. statt vieler BGE 141 II 262 E.5 ff.; 140 II 80 E.2.5.3 f.). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf allerdings nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem 'wahren Sinn' der Norm entspricht (vgl. BGE 141 II 262 E.4.2; 140 II 129 E.3.2; 140 II 80 E.2.5.3). Der Wille des Gesetzgebers ist insbesondere bei jungen Gesetzen von erheblicher Bedeutung und darf nicht ohne Weiteres übergangen werden (vgl. BGE 141 II 262 E.4.2; 138 II 440 E.13 je m.w.H.) 5.3. Die grammatikalische Auslegung stellt auf den Wortlaut ab. Zentrales Element ist der Gesetzestext. Titel, Sachüberschriften sowie Marginalien sind Bestandteile des Textes und bei der Auslegung zu berücksichtigen (vgl. Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2022, Rz. 114). Der Sachliche Geltungsbereich wurde mit Art. 4 Abs. 1 lit. b KGÖ mit folgendem Wortlaut geregelt: Das Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend (b) Strafverfahren. Der Beschwerdegegnerin kann entsprochen werden, wenn sie sagt, unter das Wort Strafverfahren falle nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die durch die Staatsanwaltschaft geführte Strafuntersuchung sowie ein daran allenfalls anschliessendes Gerichtsverfahren. Zu einer Interpretation es würden nur hängige oder nur abgeschlossene Verfahren gemeint sein, gibt der Wortlaut keinen Anlass. Weder im Titel, noch in der Marginale kann ein Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung des Strafverfahrens gefunden werden, weshalb die grammatikalische Auslegung ergibt, dass der Ausschluss sowohl für hängige als auch abgeschlossene Strafverfahren gilt. Die historische Auslegung zielt auf den Gehalt ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Der Wille des Gesetzgebers ergibt sich hauptsächlich aus den Materialien (vgl. Wiederkehr, a.a.O. Rz. 115). Vorliegend kann der Botschaft zum Erlass des Öffentlichkeitsgesetzes klar entnommen werden, dass sowohl die hängigen als auch die abgeschlossenen Verfahren erfasst sind (vgl. Botschaft KGÖ, S. 738; siehe Textausschnitt in E.5.1). Die Bestimmung wurde vom Grossen Rat diskussionslos angenommen (Grossratsprotokoll Aprilsession 2016, S. 793). Nachdem das Gesetz erst am 1. November 2016 in Kraft gesetzt wurde und es sich damit um ein neueres Gesetz handelt, liegen veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger rasch nahe. Auch die historische Auslegung ergibt damit, dass sowohl hängige als auch abgeschlossene Strafverfahren unter den Ausschluss von Art. 4 Abs. 1 lit. b KGÖ fallen. Damit kann der Auslegung der Vorinstanz entsprochen werden. 5.4. Mit der Auslegung ist auch dafür zu sorgen, dass die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen die massgeblichen Verfassungsgrundsätze und verfassungsmässigen Rechte beachten. Bei der verfassungskonformen Auslegung wird die Norm eines Gesetzes oder einer Verordnung im Lichte der Bestimmungen der Verfassung interpretiert; der Sinn einer Vorschrift wird mit Blick auf die Verfassung ermittelt. Im Verwaltungsrecht kommt die verfassungskonforme Auslegung zum Zug, wenn die anerkannten Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Deutungen einer Norm führen (vgl. PVG 2019 Nr. 1 E.5.5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 176 und 194). Die verfassungs- bzw. konventionskonforme Auslegung findet im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (vgl. PVG 2019 Nr. 1 E.5.5.1; BGE 140 I 353 E.3; 137 I 31 E.2; 134 II 249 E.2.3). 5.5. Nach den gemachten Ausführungen zur Auslegung lässt die Bestimmung zum sachlichen Geltungsbereich des KGÖ keinen Spielraum für Interpretationen offen, weshalb sich eine verfassungs- bzw. konventionskonforme Auslegung vorliegend erübrigt. 5.6. Der Vorinstanz ist damit in der Frage der Auslegung zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin rügte, diese Auslegung und Begriffsbestimmung sei nicht mit Bundesrecht vereinbar. Das Bundesgericht hat in seinem Leiturteil BGE 147 I 463 vom 26. Mai 2021 allerdings folgende Aussage zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung und dem Öffentlichkeitsgesetz des Kantons St. Gallen gemacht: Wie bereits auf Bundesebene (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3]) ist der Zugang zu Dokumenten, die Teil der Verfahrensakten eines Strafverfahrens bilden, auch vom Geltungsbereich des kantonalen Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 18. November 2014 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, OeffG/SG; sGS 140.2]), wobei sowohl die hängigen als auch die abgeschlossenen Verfahren erfasst sind. Massgebend sind diesbezüglich die einschlägigen Spezialgesetze (Botschaft und Entwurf der Regierung des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2013 zum Informationsgesetz des Kantons St. Gallen, ABl 2013 1483; vgl. auch Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ], BBl 2003 1989). Damit kommt gleichzeitig zum Ausdruck, dass die Verfahrensakten vom 'Geist der Öffnung' (vgl. BBl 2003 1984), der dem Öffentlichkeitsrecht inhärent ist, nicht erfasst sind. (BGE 147 I 463 E.3.2 m.w.H.) Demnach widerspricht gemäss Bundesgericht das kantonale Öffentlichkeitsgesetz des Kantons St. Gallen - und damit auch jenes des Kantons Graubünden mit einer gleichartigen Regelung - dem BGÖ oder dessen Auslegung nicht, sondern entspricht diesem vielmehr (vgl. dazu auch Ammann/Lang, in: Passadelis/Rosenthal/Thür, Datenschutzrecht, Beraten in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung, Basel 2015, Rz. 25.22). Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. 5.7. Abschliessend kann festgehalten werden, dass Akten aus hängigen und abgeschlossenen Strafverfahren dem sachlichen Geltungsbereich des KGÖ (Art. 4 Abs. 1 lit. b) vorenthalten sind. Wenn sich die Beschwerdeführerin für ihr Recht auf volle Akteneinsicht in die eingestellte Strafuntersuchung auf das KGÖ beruft, hat sie damit keinen Erfolg. 6. Für die Vollständigkeit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ohne die Geltendmachung eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses an der vollen Einsicht in die Akten der eingestellten Strafuntersuchung aus anderen Gesetzen, konkret aus der Strafprozessordnung und dem Archivrecht, Ansprüche für sich ableiten kann. 6.1. In der Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Akteneinsicht bei hängigen Verfahren in den Art. 101 und 102 geregelt. Nach dem Akteneinsichtsrecht der Parteien (Abs. 1) und von anderen Behörden (Abs. 2) enthält Art. 101 in Abs. 3 auch eine Bestimmung zum Akteneinsichtsrecht von Dritten. Demnach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 6.2. Vorliegend handelt es sich indes um ein abgeschlossenes Strafverfahren, in dessen Akten Einsicht gewährt werden soll. Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen (Art. 99 Abs. 1 StPO). 6.3. Der Kanton Graubünden hat in Bezug auf die Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens Art. 36 EGzStPO erlassen. Gemäss Abs. 3 dieses Gesetzesartikels wird Akteneinsicht gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann. Über die Akteneinsicht zu abgeschlossenen Verfahren entscheidet die Behörde oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt (Abs. 2). 6.4. Diese Regelung entspricht weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser zufolge kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (vgl. BGE 147 I 463 E.3.3.3 m.w.H.) 6.5. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz richtig ausgeführt haben, wäre vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht zukommt und ob diesem überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen, wobei eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Einleitend wurde bereits ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin im Gesuch um Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wurde. Nachdem das schutzwürdige Interesse nicht Streitfrage vor Verwaltungsgericht bildet, muss die entsprechende Prüfung hier entfallen. 6.6. An dieser Stelle sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es ihr grundsätzlich freisteht, bei der Staatsanwaltschaft ein neues Gesuch auf volle Akteneinsicht in die Akten der eingestellten Strafuntersuchung gestützt auf Art. 36 EGzStPO zu stellen und dabei ein schutzwürdiges Interesse geltend zu machen und darzulegen inwiefern es überwiege. 6.7. Wenn die Beschwerdeführerin sodann versucht Art. 9 des Gesetzes über die Aktenführung und Archivierung (GAA; BR 490.000) heranzuziehen, so sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Gemäss Art. 103 StPO sind Strafakten mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren. Wie bereits ausgeführt werden die Akten des Strafverfahrens gemäss Art. 36 bei der Staatsanwaltschaft, die Gerichtsakten beim Gericht sowie die Vollzugsakten beim zuständigen Amt aufbewahrt und über die Akteneinsicht bei Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses entscheidet die Behörde oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten innert fünf Jahren dem zuständigen Archiv anzubieten und bei einer Nichtübernahme zu vernichten (Art. 6 GAA i.V.m. Art. 4 der Verordnung zum Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (VAA, BR 490.010). Bei Archivierung werden die Strafakten zu Archivgut (Art. 3 Abs. 1 lit. d GAA: Unterlagen, die ein Archiv zur dauernden Aufbewahrung übernommen hat). Die Einsichtsgesuche in Archivgut richten sich hierbei nach dem GAA bzw. VAA, wobei jeweils die geltende 30- bzw. 50-jährige Schutzfrist nach Art. 10 GAA zu berücksichtigen ist. Archivrecht ist vorliegend klarerweise nicht anwendbar. Inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem Archivrecht etwas für ihren Anspruch auf Akteneinsicht in ein eingestelltes Strafverfahren oder für die Auslegung der Begrifflichkeiten ableiten will, konnte sie nicht überzeugend aufzeigen. 7. Aus den obigen Ausführungen ergeht, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch auf volle Einsicht in die Akten der am 3. Mai 2020 eingestellten Strafuntersuchung B._____ zu Recht abgewiesen hat bzw. hat die Vorinstanz den Entscheid zu Recht bestätigt. Nachfolgend werden weitere von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rügen geprüft. 8. Die Beschwerdeführerin rügt, durch die Abweisung des Einsichtsgesuches werde ihr Recht auf Vorrang des Bundesrechts verletzt. 8.1. Der Inhalt der Vorrangregelung von Art. 49 Abs. 1 BV wird vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung - teils mit unterschiedlichen Nuancierungen - wie folgt umschrieben: Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht, nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck beeinträchtigen oder vereiteln (vgl. Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney, BS-Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 49, Rz. 18; BGE 144 I 113 E.6.2; 138 I 356 E.5.4.2). 8.2. Nachdem in den Erwägungen 4.1 ff. bereits aufgezeigt wurde, dass der Beschwerdeführerin auch aus Bundesrecht kein Akteneinsichtsrecht zusteht, kann dieser Rüge nicht entsprochen werden. 9. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin ausserdem eine Verletzung ihrer Persönlichkeit nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV durch die Staatsanwaltschaft geltend. 9.1. Ihr Gesuch auf Akteneinsicht sei durch die Staatsanwaltschaft systematisch verweigert und gar abgestritten worden, wodurch sie persönlich in Ehre, Ruf und Selbstverständnis und damit in ihrem verfassungs- und grundrechtlich gestützten Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. 9.2. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch der Beschwerdeführerin geprüft und die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung zu einer erneuten Stellungnahme eingeladen. Den Abweisungsentscheid hat die Staatsanwaltschaft sachlich begründet. Inwiefern sich darin eine systematische Verweigerung des Gesuchs oder ein unzulässiges Vorgehen bzw. eine Persönlichkeitsverletzung erblicken lässt, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. 10. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz hätte wesentliche Rügen nicht behandelt und damit gegen ihren Gehörsanspruch verstossen. Dem Verwaltungsgericht kommt gemäss Art. 51 VRG volle Kognition in diesem Verfahren zu, weshalb dieses Vorbringen nicht behandelt und eine allfällige Verletzung mit dem vorliegenden Entscheid geheilt wird. Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, die Vorinstanz hätte sich mit einzelnen rechtlichen Begründungen zu wenig auseinandergesetzt, ist sie an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Art. 29 Abs. 2 BV zwar verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, macht es aber nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E.5.1 m.w.H.). 11. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV geltend. Konkret bringt die Beschwerdeführerin vor, mindestens ein Journalist habe vorbehaltlos und ohne Interessenprüfung unter Wahrung strikter Vertraulichkeit mindestens den Einstellungsbeschluss ausgehändigt bekommen. Hierfür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es handle sich um eine rechtsungleiche, unhaltbar unterschiedliche und damit willkürliche Behandlung. 11.1. Nach Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. Umgekehrt ist bestehenden Ungleichheiten aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (BGE 147 I 73 E.6.1). 11.2. Die Beschwerdeführerin verkennt hier, dass es sich nach ihren eigenen Aussagen um zwei unterschiedliche Gesuche zu handeln scheint. Sie selber beantragt volle Einsicht in die Akten der eingestellten Strafuntersuchung. Dies hat sie selbst klargemacht (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] II.5). Wie bereits in den vorherigen Ausführungen zur Akteneinsicht dargestellt, ist zwischen der Einsicht in die Akten einer eingestellten Strafuntersuchung und einer Einsicht in das Urteil bzw. die Einstellungsverfügung einer Strafuntersuchung klar zu unterscheiden (vgl. E.4.4). Die von der Beschwerdeführerin dargestellten Sachverhalte sind jedenfalls nicht gleich, womit die Rüge der Rechtsgleichheit erfolglos ist. 12. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen; soweit darauf einzutreten ist. 13. Bei diesem Prozessausgang gehen die Gerichtskosten grundsätzlich gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Aufgrund vergleichbarer Fälle erhebt das Gericht vorliegend im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG praxisgemäss eine Staatsgebühr von CHF 2 000.-- (vgl. nicht veröffentliche E.6.2. von PVG 2021 Nr. 26). Das DJSG hat nach Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00 - und den Kanzleiauslagen von CHF 500.00 zusammen CHF 2'500.00 gehen zulasten von A._____. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (1C_206/2023).]
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