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Urteil Verwaltungsgericht (GR - U 2021 18)

Zusammenfassung des Urteils U 2021 18: Verwaltungsgericht

Zusammenfassung: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von C._____, kämpft um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er war lange Zeit sozialhilfeabhängig und erhielt eine halbe IV-Rente aufgrund gesundheitlicher Probleme. Das Verwaltungsgericht entschied, dass er eine (leichte) leidensangepasste Tätigkeit ausüben könne. Trotzdem erhielt er weiterhin Sozialhilfeleistungen und wurde schliesslich aufgefordert, die Schweiz zu verlassen. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden bestätigte diese Entscheidung. Der Beschwerdeführer kämpft weiterhin für sein Recht auf Verbleib in der Schweiz, aber das Gericht entscheidet letztendlich gegen ihn und weist die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts U 2021 18

Kanton:GR
Fallnummer:U 2021 18
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid U 2021 18 vom 10.05.2022 (GR)
Datum:10.05.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Aufenthaltsbewilligung
Schlagwörter: Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Sozialhilfe; Interesse; Beschwerdeführers; Arbeit; Aufenthaltsbewilligung; Urteil; Integration; Verhältnismässigkeit; Widerruf; Wegweisung; Bundesgericht; Verfügung; Person; Ergänzungsleistungen; Massnahme; Ausländer; Heimat; Verlängerung; Bewilligung; Sozialhilfeabhängigkeit
Rechtsnorm: Art. 10 AIG ;Art. 3 AIG ;Art. 58a AIG ;Art. 62 AIG ;Art. 96 AIG ;
Referenz BGE:130 II 281; 133 I 185; 135 I 143; 135 I 377; 135 II 265; 137 II 297; 139 I 330; 141 II 401;
Kommentar:
Spescha, Zünd, Bolzli, Hruschka, de Weck, Kommentar Migrationsrecht, Art. 3 AIG SR, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts U 2021 18

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 18 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi und von Salis Aktuar Gees URTEIL vom 10. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Matthias Fricker, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Aufenthaltsbewilligung I. Sachverhalt: 1. A._____, geboren am B._____ und Staatsangehöriger von C._____, verfügte von 1992 bis 1997 jeweils über Kurzaufenthaltsbewilligungen im Fürstentum Liechtenstein, bevor dessen Fremdenpolizei im Jahr 1998 die Wegweisung verfügte. Sie begründete dies mit der mangelnden Integration (mehrere Strafverfügungen, keine geregelte Arbeit, fortdauernde fürsorgerische Unterstützung und keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Krankheit). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztinstanzlich abgewiesen. Am 28. November 1998 heiratete A._____ die mazedonische Staatsangehörige und in E._____ arbeitende D._____, reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 21. Mai 1999 zu ihr in die Schweiz ein und verfügt seither über eine Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Per 1. Mai 2002 trennte sich das Ehepaar, bevor die Ehe am 15. November 2005 rechtskräftig geschieden wurde. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. 2. Im Anschluss an die Trennung und nach Kenntnisnahme der Mutationsmeldung der Einwohnerkontrolle wies ihn die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden (Amt für Migration und Zivilrecht, nachfolgend AFM) aufgrund mangelnder Erwerbstätigkeit darauf hin, dass seine finanzielle Situation neu beurteilt werde. Das AFM habe eine Aufenthaltsüberprüfung eröffnet und dazu (mehrfach und erfolglos) Auskünfte eingefordert. A._____ teilte daraufhin mit, er bemühe sich um Arbeit, beziehe aber kein Arbeitslosentaggeld Sozialhilfe. Bisher habe er vom Einkommen der Frau gelebt und werde von seinem Bruder, welcher im Fürstentum Liechtenstein lebt, unterstützt. In der Folge traf das AFM weitere Abklärungen. A._____ war in den folgenden Jahren an verschiedenen Orten temporär angestellt, während ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung jeweils verlängert wurde. 3. Im Juli 2013 erlitt er während eines Urlaubs in C._____ einen Herzinfarkt und kehrte im November 2013 in die Schweiz zurück. Im Februar 2014 wechselte er seinen Wohnsitz von E._____ nach F._____, bevor er im April 2014 nach G._____ zog. Das AFM tätigte im Frühjahr und Sommer 2014 wiederum Abklärungen betreffend allfälliger Fürsorgeleistungen. Gemäss der Gemeinde F._____ bezog A._____ für die Zeit vom 24. Februar 2014 bis 31. März 2014 Sozialleistungen im Umfang von CHF 2'248.--, während die Gemeinde G._____ mitteilte, er werde seit dem 1. April 2014 sozialhilferechtlich unterstützt. Seither bezieht er ununterbrochen Fürsorgeleistungen, da er keiner existenzsichernden Tätigkeit mehr nachging. 4. Im September 2014 teilte die Sozialversicherungsanstalt Graubünden (SVA) dem AFM mit, es werde ein Gutachten zur Prüfung des Leistungsanspruchs angeordnet. Mit Vorbescheid vom 17. März 2015 sprach die SVA A._____ vom 1. September 2014 bis zum 31. März 2015 eine befristete, ganze IV-Rente (100 %) zu. Ab dem 1. April 2015 liege der IV-Grad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe. Nach dagegen erhobenem Einwand bestätigte die SVA den Vorbescheid mit Verfügung vom 7. Oktober 2016, wogegen A._____ Beschwerde erhob. Am 1. März 2017 reichte er einen Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2017 ein, welchen er aber per 10. März 2017 wieder kündigte, was er mit schweren gesundheitlichen Problemen begründete. Am 9. November 2017 gewährte ihm das AFM das rechtliche Gehör i.S. Verweigerung der Jahresaufenthaltsbewilligung mit dem Hinweis, es beabsichtige – wegen mangelnder existenzsichernder Erwerbstätigkeit und wegen fortdauernder sowie erheblicher Fürsorgeabhängigkeit – die Jahresaufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Am 15. Februar 2018 sistierte das AFM das Verfahren betreffend Aufenthaltsprüfung, bis das Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil S 16 147 vom 22. Juni 2017, mitgeteilt am 16. Februar 2018, ab und kam zum Schluss, dass A._____ eine (leichte) leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar sei. 5. Am 15. August 2018 reichte A._____ ein neues Gesuch bei der IV-Stelle ein. Im Vorbescheid vom 24. Juni 2019 erkannte die SVA eine Verschlechterung des Gesundheitszustands an, ging von einem neuen Invaliditätsgrad von 57 % aus und sah eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Stressbelastung noch zu 50 % als zumutbar. Am 4. Juli 2019 gewährte ihm das AFM die Möglichkeit zum Nachweis einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 bis 50 % sich zur Verlängerungsverweigerung zu äussern und wies darauf hin, dass die ihm zugesprochene halbe IV-Rente (IV-Grad 57%) für die Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichen würde. Er werde zukünftig zwar keine Fürsorgeleistungen beziehen, stattdessen aber zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt sein. Am 5. September 2019 teilte A._____ mit, er warte noch auf definitive Zusage des Rentenanspruchs. 6. Nachdem das Urteil S 16 147 in Rechtskraft erwachsen ist, gewährte das AFM A._____ am 5. März 2019 erneut das rechtliche Gehör i.S. Verweigerung der Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung. Wiederum wies es ihn darauf hin, es prüfe die Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz wegen mangelnder existenzsichernder Erwerbstätigkeit und wegen fortdauernder sowie erheblicher Fürsorgeabhängigkeit. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 sprach die SVA eine halbe IV-Rente (IV-Grad 57 %) ab dem 1. Februar 2019 zu. Das AFM gewährte ihm am 4. November 2019 erneut die Möglichkeit, sich zur Verlängerungsverweigerung zu äussern, da die halbe IV-Rente für die Deckung des Lebensbedarfs nicht ausreiche. In der Stellungnahme vom 21. November 2019 hielt A._____ fest, die Verweigerung der Jahresaufenthaltsbewilligung sei nicht verhältnismässig. Der Bezug von Fürsorgeleistung sei ohne Verschulden, sondern aufgrund des Herzinfarkts im Jahr 2013 erfolgt. 7. Am 16. Juli 2020 verfügte das AFM die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Ausweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde festgehalten, A._____ befinde sich seit über 20 Jahren in der Schweiz und die Eingliederung ins Erwerbsleben sei – auch unter Berücksichtigung der Zeit vor dem Herzinfarkt im Jahr 2013 – nur mässig gelungen. Zwischen 2010 und 2013 sei dieser während lediglich 8.5 Monaten erwerbstätig gewesen und seit seiner Rückkehr in die Schweiz habe er lediglich 10 Tage gearbeitet. Seit dem 24. Februar 2014 werde er ununterbrochen sozialhilferechtlich unterstützt (Stand Juni 2020: ca. CHF 92'000.--). Sodann sei er weder beim RAV noch bei einer Arbeitslosenkasse angemeldet und habe keine Arbeitsbemühungen eingereicht. Die Verweigerung sei verhältnismässig. 8. Dagegen erhob A._____ am 13. August 2020 Beschwerde an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend DJSG) mit dem Antrag um Aufhebung der Verfügung sowie deren Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltliche Prozessführung. Im Wesentlichen brachte er vor, der relevante Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und folglich eine lückenhafte Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen worden. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass er in den nahezu 22 Jahren in der Schweiz bis Februar 2014 wirtschaftlich selbständig und nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen gewesen sei. Es sei zum klar überwiegenden Teil seiner Aufenthaltsdauer von gelungener wirtschaftlicher Integration auszugehen. Die gesundheitlichen Probleme seien zudem massiv verschuldensmindernd. Ferner rügte er die fehlende Verwarnung. 9. In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2020 beantragte das AFM die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Es verwies auf die Verfügung vom 16. Juli 2020, da keine wesentlichen bzw. neuen beim Erlass der Verfügung noch nicht bekannten Tatsachen geltend gemacht worden seien. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2020 hielt A._____ fest, dass nicht die Sachverhaltsdarstellung, sondern die entsprechende Würdigung bzw. die unvollständige und im Ergebnis unrichtige Verhältnismässigkeitsprüfung Beschwerdegrund bilde. 10. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 wies das DJSG die Beschwerde ab. A._____ erfülle den gesetzlichen Widerrufsgrund, da er in den vergangenen Jahren Fürsorgeleistungen im Umfang von über CHF 100'000.-- bezogen habe und davon auszugehen sei, dass die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand weiter andauern wird. Die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung würden das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen; die Wegweisung sei verhältnismässig. Die beantragte unentgeltliche Prozessführung wurde nicht gewährt. Das DJSG begründete dies mit der Aussichtslosigkeit des Verfahrens, stellte aufgrund seiner finanziellen Situation jedoch nur die hälftigen Kosten in Rechnung. 11. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der angefochtene Departementsentscheid sei aufzuheben und das AFM sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei der angefochtene Departementsentscheid aufzuheben und zur erneuten Beurteilung der Sache an das AFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung für das gesamte Verfahren. Der Beschwerdeführer rügte eine teilweise unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen sowie die zu Unrecht bejahte Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er bemühe sich seit Jahren um eine passende Arbeitsstelle (50 % leichte Tätigkeit ohne Stressbelastung). Seit dem 22. August 2019 sei er zur Arbeitsvermittlung beim RAV angemeldet und er bewerbe sich seither regelmässig. Zur Verhältnismässigkeit hielt er fest, die Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs befinde sich mit CHF 103'000.-- im unteren Bereich. Weiter sei die Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit fast 22 Jahren in der Schweiz, sei sprachlich sowie sozial integriert und verwurzelt. Seine wirtschaftliche Integration sei während zwei Dritteln seines Aufenthalts in der Schweiz (bis zum Herzinfarkt 2013) genügend. So habe er bis dahin keine Sozialhilfe bezogen und sei damit wirtschaftlich mindestens genügend, wenn auch nicht hervorragend, integriert. Die Zeit, seit er seit dem 24. Februar 2014 ununterbrochen Fürsorgeleistungen bezieht, gliederte der Beschwerdeführer in drei Phasen. Bis zum 31. März 2015 sei er von der IV anerkannt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dabei könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Vom 1. März 2015 bis im Januar 2018 sei er zu 70 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. Man könne ihm zwar vorwerfen, die Restarbeitszeit nicht verwertet zu haben, dem komme im Gesamtkontext jedoch untergeordnete Bedeutung zu. Seit Februar 2018 sei er sodann zu 50 % in leichter Tätigkeit ohne Stress arbeitsfähig. Auch in dieser Zeit habe der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen unternommen. Der Beschwerdeführer habe bis zu seinem Herzinfarkt und damit während rund zwei Dritteln seines Aufenthalts seinen Lebensunterhalt selbst getragen. Ihn treffe kein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit. Es sei nachvollziehbar und entschuldbar, dass er trotz nachgewiesener Suchbemühungen und seines Alters keine Stelle im Bereich seiner Restarbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte Arbeitstätigkeit ohne Stress gefunden habe. Sodann habe er weder in der Schweiz noch im Heimatland engere Familienangehörige, sei aber hier stärker verwurzelt. Er habe keine Schulden angehäuft und sich auch in strafrechtlicher Hinsicht nichts zu Schulden kommen lassen. Ferner wäre aus seiner Sicht eine Verwarnung angemessen gewesen. 12. Der Instruktionsrichter erkannte der Beschwerde am 11. März 2021 die vom Beschwerdeführer beantragte aufschiebende Wirkung zu, nachdem das DJSG dagegen keine Einwände erhoben hat. 13. In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2021 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies er grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und hielt fest, der Beschwerdeführer habe nichts wesentlich Neues vorgebracht. Bezüglich der beschwerdeführerischen Rüge, dieser sei nie verwarnt worden, führte der Beschwerdegegner aus, auf eine formelle Verwarnung habe verzichtet werden können, da sich vorliegend die Massnahme nach einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung als angemessen erwiesen habe. Bereits im Jahre 2005 habe man mitgeteilt, welches Verhalten von ihm verlangt werde und auch anlässlich der Aufenthaltsprüfung im Jahre 2016 wurde die Verweigerung der Verlängerung angedroht. Der Beschwerdeführer sei stets darüber orientiert gewesen, unter welchen Voraussetzungen ihm die Bewilligung verlängert wird. 14. In seiner Replik vom 12. April 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und bestritt, dass keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht worden seien. So sei z.B. das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung im Vergleich zu anderen Fällen um den Faktor vier bis fünf niedriger und er bestritt den Vorwurf der mangelnden Arbeitsbemühungen. Es habe keine umfassende, sondern lediglich rudimentäre und einseitige Verhältnismässigkeitsprüfung stattgefunden. Abschliessend fasste er zusammen, weshalb die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung nicht gegeben sei: langer Aufenthalt in der Schweiz, damit anzunehmende Verwurzelung in der Schweiz und entsprechender Entwurzelung in der Heimat; gesundheitliche Probleme, welche seine Arbeitslosigkeit mindestens teilweise bis grösstenteils entschuldigen würden; die – angesichts des Alters und Gesundheitszustandes nachvollziehbar erfolglosen – dargelegten Arbeitssuchbemühungen. Dies im Gegensatz zu den geringen öffentlichen finanziellen Interessen. 15. Mit Eingabe vom 14. April 2021 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. 16. Im Sinne einer Noveneingabe teilte der Beschwerdeführer dem Gericht am 10. Dezember 2021 mit, dass er inzwischen Ergänzungsleistungen bewilligt erhalten habe und reichte die zugehörige Verfügung sowie das Berechnungsblatt als Beilagen ein. Der Beschwerdegegner verzichtete diesbezüglich am 7. Januar 2022 erneut auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Departementsverfügung vom 28. Januar 2021 sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departementsverfügung vom 28. Januar 2021, mit welcher der Beschwerdegegner die Verfügung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) vom 16. Juli 2020 betreffend Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt hat. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Departementsverfügung vom 28. Januar 2021 ist nicht endgültig, so dass sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung auf (Art. 50 VRG), zumal er direkt nachteilig von der Wegweisung aus der Schweiz betroffen ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerde wurde am 25. Februar 2021 frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 i.V.m. Art. 38 VRG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.2. Nach Art. 51 VRG erstreckt sich die Kognition des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung Missbrauches des Ermessens sowie unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig angemessen sei. 1.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz mit Verfügung des AFM vom 16. Juli 2020, bestätigt und geschützt durch den vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheid des Beschwerdegegners vom 28. Januar 2021, zu Recht erfolgt ist. Streitgegenstand bildet insbesondere die Frage, ob die Verhältnismässigkeit gegeben ist und ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) gilt dieses Gesetz, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von C._____ und verfügt somit über eine Aufenthaltsbewilligung für Nicht-EU/EFTA-Angehörige (Drittstaat). Zwischen der Schweiz und C._____ besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Entsprechend sind für den konkreten Fall die Bestimmungen des AIG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 2.2. Grundsätzlich sind Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- Niederlassungsbewilligung besitzen wenn sie von Gesetzes wegen keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 10 und 11 AIG). Über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit ohne Erwerbstätigkeit entscheidet die zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat der Ausländer somit grundsätzlich nicht, es sei denn, dass AIG völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E.2.3; Spescha, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG). Solange kein gesetzlicher Bewilligungsanspruch besteht, liegt der Entscheid über die Nichtverlängerung im pflichtgemässen behördlichen Ermessen (vgl. Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Dissertation, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 106 m.w.H.). 3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 und Abs. 3 wird die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die Ausländerin Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Eine Aufenthaltsbeendigung mittels Nichtverlängerung ist immer dann zulässig, wenn die Bewilligung auch hätte widerrufen bzw. die betroffene ausländische Person hätte ausgewiesen werden können (vgl. Spring, a.a.O., Rz. 103 f. m.w.H.). 3.2. Der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die zu erwartende finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird also objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf das Verschulden, beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls gebührend zu würdigen und dabei namentlich die Frage zu beantworten, ob die Sozialhilfe beziehende Person ihre Schadenminderungspflicht erfüllt hat. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung, worauf nachfolgend (vgl. E.5 ff.) einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E.3.2 und 3.3; 2C_442/2019 vom 11. September 2019 E.3.1 und 3.2; 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E.4.1. und E.4.2; vgl. auch Spescha, a.a.O., N 14 zu Art. 62 AIG). 3.3. In seiner Beschwerde vom 25. Februar 2021 (S. 5) hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich die Parteien einig seien, dass sein Sozialhilfebezug vorliegend einen Grund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG für die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setzt. Gleiches gelte – mit Verweis auf den zukünftigen Bezug von Ergänzungsleistungen – auch in Bezug auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht. Am 10. Dezember 2021 teilte er dem Gericht im Sinne einer Noveneingabe mit, er habe inzwischen Ergänzungsleistungen bewilligt erhalten. Mit Verfügung vom 1. und 7. Dezember 2021 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV gewährte die SVA bzw. der regionale Sozialdienst dem Beschwerdeführer folgende monatlichen Ansprüche: Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 1'720.-- sowie eine Krankenkassenprämienpauschale von CHF 412.-- (total CHF 2'132.--/Monat) für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020; Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 1'732.-- sowie eine Krankenkassenprämienpauschale von CHF 414.-- (total CHF 2'146.--/Monat) für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021; Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 1'565.-- sowie eine Krankenkassenprämienpauschale von CHF 414.-- (total CHF 1'979.--/Monat) für die Zeit ab dem 1. August 2021. 3.4. Betreffend Ergänzungsleistungen gilt es zunächst festzuhalten, dass Sozialversicherungsleistungen unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und Leistungen der Individuellen Prämienverbilligung nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich keine Sozialhilfe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG darstellen und nicht unter diesen Begriff zu subsumieren sind (vgl. BGE 141 II 401 E.6.2.3; 135 II 265 E.3.7 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E.3.2; 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E.2.1; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E.4.1). Die Rechtsprechung hat diese Annahme aber dahingehend relativiert, dass die Zusprechung von Sozialversicherungsleistungen (Invalidenrente) den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht zwingend entfallen lasse und zwar, falls der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei und damit die öffentliche Hand weiter belaste (vgl. Weiss, Der Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, in: Jusletter vom 24. August 2020, S. 18). So hielt das Bundesgericht beispielsweise auch in seinem Urteil 2C_98/2018 vom 7. November 2018 fest, dass der Lebensunterhalt künftig zu einem erheblichen Teil über Ergänzungsleistungen gedeckt werden müsste. Diese schlössen sich praktisch nahtlos an die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an. Durch den voraussichtlich lebenslangen Bezug der Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen würde die öffentliche Hand weiterhin in erheblichem Mass belastet. Obwohl der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund bilde, dürfe er im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme dennoch mitberücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung deshalb als bedeutend einstufen dürfen, ohne damit Bundesrecht zu verletzen (vgl. BGE 135 II 265 E.3.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_534/2019 vom 4. Februar 2020 E.3.2.13; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E.3.3; 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E.4.1 und E.4.2.4; 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E.6.2). Ergänzungsleistungen sind demnach zumindest dann Fürsorgeleistungen im Sinne des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die Invalidenrente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt. 3.5. Wie bereits ausgeführt, ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers sowie dessen finanzielle Entwicklung auf längere Sicht (Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen seit dem 1. Juli 2020 als eindeutige Prognose) vorliegend einen Grund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG für die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung setzt (vgl. oben E.4.1 und Beschwerde, S. 5). Dies weicht von der vorstehend ausgeführten Rechtsprechung denn auch nicht ab. Der Beschwerdeführer ist indes der Ansicht, dass der Beschwerdegegner bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit unhaltbare Würdigungen vorgenommen habe. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 4.1. Die vom AFM am 16. Juli 2020 verfügte Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz wurde zusammenfassend damit begründet, dass ein erhebliches Interesse daran bestehe, Personen, welche einen Widerrufsgrund gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit e AIG gesetzt haben, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, zumal er seinen Aufenthaltszweck, nämlich das Ausüben einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit, nicht mehr erfülle. Ihm sei die Ausreise in sein Heimatland absolut zumutbar (vgl. AFM-act. 274, S. 12). Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unvollständig abgeklärt und daraus folgend eine lückenhafte Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Insbesondere sei die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Massnahme nicht erfüllt. Ferner stelle die verfügte Massnahme nicht das mildeste Mittel dar, da keine Verwarnung erfolgt sei (vgl. Bg-act. 1, S. 2). Der Beschwerdegegner erwog sodann im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Beschwerdeführer erfülle den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung würden seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen, weshalb die Wegweisung verhältnismässig sei (vgl. Bf-act. 2, S. 12 f.). 4.2. Gemäss Art. 96 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Abs. 1). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Abs. 2). Liegt also ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit setzt eine Abwägung aller vorhandenen Interessen voraus und verlangt, dass die von der Behörde getroffene Massnahme angemessen und notwendig ist, um das angestrebte Ziel des öffentlichen privaten Interesses zu erreichen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) stützt, sind für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, namentlich die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. BGE 135 I 377 E.4.3; Urteile 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E.4.1; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E.4; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E.4). 4.3. Der Widerruf einer Bewilligung rechtfertigt sich also nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Der Integration kommt dabei insbesondere bei Entscheiden über die Verlängerung den Widerruf von Bewilligungen eine wesentliche Bedeutung zu. Die Aufzählung der relevanten Integrationskriterien und deren Konturierung finden sich in Art. 58a AIG. In Anwendung dieser Kriterien hat die erforderliche Güterabwägung sorgfältig und in Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (vgl. Spescha, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 3 AIG). Zu den öffentlichen Interessen gehören konkret in erster Linie die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz. Dabei kann auf die Grundsätze der Zulassung und der Integration in Art. 3 und 4 AIG abgestellt werden (vgl. Spescha, a.a.O., N 3 zu Art. 96 AIG). Der Bewilligungswiderruf infolge Sozialhilfebezugs verfolgt als sozialgestaltende Massnahme öffentliche fiskalische Interessen. Damit erfüllt er einen wirtschaftlichen Zweck (vgl. Spring, a.a.O., Rz. 78). Bei den persönlichen Interessen sind insbesondere (aber nicht abschliessend) die Faktoren berufliche Situation, finanzielle Verhältnisse, Aufenthaltsdauer in der Schweiz, Alter, familiäre Situation in der Schweiz, sozialer Bezug zum Heimatland, gesundheitliche Situation sowie der strafrechtliche Leumund zu berücksichtigen. Bei Sozialhilfebezug ist im Besonderen auch der Grund und das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen (vgl. Weiss, a.a.O., S. 23). 5.1. Hinsichtlich des privaten Interesses des Beschwerdeführers spricht vorliegend insbesondere das Kriterium seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive gegen eine Wegweisung aus der Schweiz. Er reiste am 21. Mai 1999, mithin vor über 20 Jahren, in die Schweiz ein (vgl. Bf-act. 2, S. 1). Gemäss der Rechtsprechung im Ausländerrecht soll einem Ausländer, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, die Bewilligung nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. 5.2. Ebenso, jedoch in abgeschwächter Form, für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, spricht das Alter des Beschwerdeführers, welches dieser zwar lediglich in Bezug auf die mangelnden Erfolge seiner Arbeitssuche vorbrachte. Das Bundesgericht hob in seiner aktuellen Rechtsprechung beispielsweise das hohe Lebensalter eines 71-jährigen Ausländers bei der Interessensabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG besonders hervor, hielt aber fest, dass trotz des hohen Alters des Beschwerdeführers – infolge Delinquenz – nicht davon auszugehen sei, dass dieser in Zukunft gewillt fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten und ging aufgrund der bisherigen Entwicklung nicht von einer biographischen Kehrtwende aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_575/2018 vom 12. Februar 2020, E.5.4). Vorliegend war der am B._____ geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung des AFM vom 16. Juli 2020 bzw. der Departementsverfügung vom 28. Januar 2021 62 Jahre alt. 5.3. Sowohl die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz als auch dessen das Alter sind vorliegend bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 6.1. Demgegenüber sprechen diverse weitere Kriterien gegen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive für eine Wegweisung aus der Schweiz, auf welche im Folgenden einzugehen ist. Zuerst gilt es, die berufliche Situation sowie die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu erörtern. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch Grund und Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit zu bestimmen und in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer macht neben der Aufenthaltsdauer geltend, dass einerseits sein unverschuldeter gesundheitlicher Zustand sowie seine Arbeitsbemühungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (vgl. Beschwerde, S. 5-7). 6.1.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann bei ihm nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden; dies aus den folgenden Gründen: Die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ein Integrationskriterium. Wer hingegen Sozialhilfe bezieht, nimmt im Sinne dieser Bestimmung nicht am Wirtschaftsleben teil. So kann der Bezug von Sozialhilfe zum Widerruf der ausländerrechtlichen Bewilligung führen, wobei im Einzelfall die Ursachen für den Sozialhilfebezug zu berücksichtigen sind (vgl. statt vieler BGE 137 II 297 E.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E.4.2; Weisung AIG, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Staatssekretariat für Migration SEM vom Oktober 2013 [nachfolgend Weisung AIG], Stand am 1. März 2022, Ziff. 3.3.1.4.1, S. 48, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich.html). 6.1.2. Gemäss der Verfügung des AFM vom 20. Juli 2020 sowie der angefochtenen Departementsverfügung vom 28. Januar 2021 sei er zwischen 2010 und 2013 während lediglich 8.5 Monaten erwerbstätig gewesen und seit seiner Rückkehr in die Schweiz nach dem Herzinfarkt im Jahr 2013 habe er nur 10 Tage gearbeitet (vgl. AFM-act. 274, S. 6 f.; Bf-act. 2, S. 9). Dies blieb vom Beschwerdeführer denn auch unbestritten. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts (VGU) S 16 147 vom 22. Juni 2017 wurde beim Beschwerdeführer noch eine minimale Arbeitsfähigkeit von 70 % in leidensangepasster Tätigkeit festgestellt. Nach einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wurde ihm sodann mit Verfügung der SVA vom 10. Oktober 2019 eine halbe IV-Rente (IV-Grad 57 %) ab dem 1. Februar 2018 zugesprochen und eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Stressbelastung zu 50 % zugemutet (vgl. AFM-act. 256). 6.1.3. Bis zur Mutationsmeldung im Mai 2006 betreffend Scheidung verlängerte das AFM dem Beschwerdeführer die Jahresbewilligung jeweils, da es die ausreichende finanzielle Existenzsicherung an die Vollzeitarbeitstätigkeit der (Ex-)Frau bzw. an die Unterstützung durch seinen Bruder aus dem Fürstentum Liechtenstein knüpfte, während er sich in den Gesuchen als stellensuchend bezeichnete (vgl. AFM-act. 46, 55, 59, 61, 70, 89). Insofern überinterpretiert der Beschwerdeführer für die Jahre von seiner Einreise im Jahre 1999 bis zur Scheidung 2005 und darüber hinaus seine wirtschaftliche Integration, während er andererseits Weisungen des RAV nicht befolgte. So wurde ihm im September 2002, im Anschluss an seine Trennung im Mai 2002, die Vermittlungsfähigkeit wegen mehrfacher Nichtbefolgung von Weisungen und Kontrollvorschriften, Ablehnung der Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie ungenügender Arbeitsbemühungen abgesprochen und in der Folge der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld abgelehnt (vgl. AFM-act. 29, 32). Hinsichtlich seiner beruflichen Situation für die Jahre 2007 bis 2013 finden sich in den Bewilligungsgesuchen Hinweise auf mehrere (Kurzzeit-)Anstellungen des Beschwerdeführers (vgl. z.B. AFM-act. 95, 98, 102, 104, 112, 114, 117 f.). Diese Temporäreinsätze und daraus abgeleitet die bereits erwähnten 8.5 Monate bzw. 10 Tage Arbeitstätigkeit vor und nach dem Herzinfarkt vermögen keine wirtschaftliche Integration zu begründen. Die nun vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte handschriftliche Liste von möglichen Arbeitgebern, wo er sich persönlich und telefonisch beworben haben will, stellt keinen ausreichenden Nachweis für genügende Arbeitsbemühungen dar (vgl. Bf-act. 4). Sowohl für die Zeit vor dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grund des Herzinfarkts im Jahre 2013 mit 8.5 Monaten Arbeitstätigkeit als auch danach mit 10 Tagen liegt offensichtlich keine gelungene wirtschaftliche Integration vor. Inwiefern der Beschwerdeführer nach dem Gesagten daraus eine 'mindestens genügende' wirtschaftliche Integration (vgl. Beschwerde, S. 5) erkennen will, erschliesst sich dem Gericht nicht. 6.1.4. Im Folgenden gilt es noch, das gewichtige Kriterium des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit (im Sinne einer Schadenminderungspflicht) zu bestimmen. Der seit dem 1. Februar 2014 vollumfänglich fürsorgeabhängige Beschwerdeführer macht geltend, der Bezug der Fürsorgeleistungen erfolge ohne anrechenbares Verschulden seinerseits, sondern sei alleine gesundheitlich bedingt infolge des Herzinfarkts im Jahre 2013. Auch dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, wie sich anschliessend zeigen wird. Die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen in der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit nimmt das Bundesgericht beispielsweise etwa bei Frauen an, welche während der Ehe den Haushalt besorgt und Betreuungsaufgaben übernommen haben und bei Scheidung Tod des Ehegatten von der Sozialhilfe abhängig werden (vgl. Weisung AIG, Ziff. 8.3.2.4., S. 191; Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E.3.1). Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist hingegen zu einem überwiegenden Anteil aufgrund seiner mangelnden wirtschaftlichen bzw. beruflichen Integration selbstverschuldet. Zwar ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sicherlich mildernd zu berücksichtigen. So war er im Anschluss an seinen Herzinfarkt ab Februar 2014 während 13 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig und erhielt eine volle IV-Rente. Für diese Zeit kann ihm entsprechend auch kein Vorwurf gemacht werden. Die nächsten drei Jahre ab März 2015 war er dagegen wieder zu 70 % und seit Februar 2018 noch zu 50 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig. Wie der Beschwerdegegner – im Übrigen unbestritten – ausführte, arbeitete der Beschwerdeführer in dieser Zeit während lediglich zehn Tagen. Die Nichtverwertung der Restarbeitszeit ist dem Verhalten des Beschwerdeführers anzurechnen. Entgegen seiner Ausführung in der Beschwerde vom 25. Februar 2021 (S. 6) kommt dem im Gesamtkontext nicht nur untergeordnete Bedeutung zu. Sein Gesundheitszustand ist nicht der alleinige Grund für seine Sozialhilfeabhängigkeit, sondern überwiegend seine mangelnde berufliche und soziale Integration. Die gesundheitliche, unverschuldete Komponente vermag jene der selbstverschuldeten nicht zu überwiegen. Trotz den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, während er lediglich pauschal auf die abstrakten Schwierigkeiten hinwies, die Restarbeitsfähigkeit auszuschöpfen (vgl. Beschwerde, S. 5-7). An dieser Stelle sei erneut darauf hinzuweisen, dass die handschriftliche Liste keine zureichenden Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermag (vgl. Bf-act. 4). 6.1.5. Schulden habe der Beschwerdeführer sodann nach eigener Aussage keine angehäuft. Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes der Region G._____ vom 21. Januar 2021 sind denn auch keine registrierten Betreibungen Verlustscheine zu entnehmen (vgl. BG-act. 7). 6.2. Zu prüfen ist ausserdem, ob der Beschwerdeführer ein Recht aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK für sich ableiten kann. Dieser bzw. der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schützt im Zusammenhang der Bewilligung respektive Beendigung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.1.3.2). Der sich im Land aufhaltende Angehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, etwa über das Schweizer Bürgerrecht die Niederlassungsbewilligung, verfügen (BGE 130 II 281 E.3.1 mit Hinweisen; 139 I 330 E.2.1). Ist es dieser Person ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar, das Familienleben zusammen mit der von der Wegweisung betroffenen Person andernorts zu pflegen, liegt kein Eingriff in ein konventionsrechtlich geschütztes Rechtsgut vor (BGE 139 I 330 E.2.1 mit Hinweisen). Wird in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut der Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen, ist auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen; diese entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann grundsätzlich in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2014 vom 18. Dezember 2014 E.4.1). Hinsichtlich Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er nach der am 15. November 2005 in Rechtskraft erwachsenen Scheidung nicht mehr in einer ehelichen Gemeinschaft lebt, keine Kinder hat und auch keine weiteren Familienangehörigen in der Schweiz hat. Er nannte lediglich die Verwurzelung in der Schweiz, welche mit der langen Aufenthaltsdauer einhergehe. Dem Beschwerdeführer misslingt – trotz der langen Anwesenheit – der Nachweis von aufgebauten, engeren sozialen Beziehungen (vgl. so auch im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 E.3.3.2). Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie eine Wegweisung zieht keine Nachteile für seine Familie mit sich, womit besondere Gründe vorliegen, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden. 6.3. Bezüglich des Kriteriums des sozialen Bezugs zum Heimatland macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Verwurzelung in der Schweiz sei entsprechend eine Entwurzelung in der Heimat anzunehmen (vgl. Replik, S. 2). Das Recht auf Verbleib in der Schweiz kann dann weiterbestehen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Die Frage ist nicht, ob es für die betroffene Person leichter ist, in der Schweiz zu leben; es gilt lediglich zu prüfen, ob bei einer Rückkehr in das Herkunftsland die Bedingungen für die soziale Wiedereingliederung der betroffenen Person in Anbetracht ihrer persönlichen, beruflichen und familiären Situation stark beeinträchtigt sind. Lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz stellt dabei für sich noch keinen wichtigen persönlichen Grund dar (vgl. Weisung AIG, Ziff. 6.15.3.4, S. 184 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2010 vom 29. Oktober 2020 E. 4.4). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbrachte, dort die Schule besuchte und die Sprache spricht (vgl. Verfügung des AFM vom 16. Juli 2020, S. 11). Erst im Alter von 34 Jahren reiste er ins Fürstentum Liechtenstein, wo er eine vom 9. Oktober 1992 bis zum 31. Oktober 1997 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten hatte (vgl. AFM-act. 1, S. 809), bevor er nach seiner Heirat (28. November 1998) am 21. Mai 1999 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Frau in die Schweiz zog. Er dürfte mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sein. Ferner erlitt er seinen Herzinfarkt am 21. Juli 2013 während eines Urlaubs in seinem Heimatland und besuchte z.B. im Jahr 2006 seine Mutter in C._____ (vgl. AFM-act. 80). Es kann angenommen werden, dass noch weitere Besuche in seinem Heimatland stattgefunden haben bzw. weiterhin stattfinden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, auch in seiner Heimat über keine engere Familie zu verfügen (vgl. Beschwerde, S. 7), kann dabei nicht von gar keiner Integration Bezug zum Heimatland gesprochen werden. Es sind auch sonst keine drohenden Nachteile ersichtlich; bloss die finanzielle Absicherung in der Schweiz reicht nicht aus. Nach dem Gesagten erscheint die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht als stark gefährdet. 6.4. Im Zusammenhang mit dem erlittenen Herzinfarkt und den daraus folgenden gesundheitlichen Beschwerden ist weiter zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund von gesundheitlichen Problemen als unverhältnismässig erweist. Gesundheitliche Probleme bilden allenfalls dann einen wichtigen Grund für einen (dauerhaften) Verbleib im Land, wenn eine Beeinträchtigung vorliegt, die längere Pflege eine punktuelle dringliche Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt wäre, sodass die Pflicht, die Schweiz zu verlassen, für die betroffene Person mit gewichtigen gesundheitlichen Konsequenzen verbunden wäre. Allein der Umstand, dass in der Schweiz allenfalls eine bessere finanziell günstigere medizinische Behandlung erhältlich gemacht werden kann, genügt hierzu nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E.3.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG deckt sich bei gesundheitlichen Problemen weitgehend mit jener des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; dieses verneint eine solche, wenn die ungenügende Möglichkeit der Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E.3.2.2 m.w.H.). Eine dringliche Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche in seinem Heimatland nicht sichergestellt wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der angefochtenen Departementsverfügung vom 28. Januar 2021 (E.4d, S. 12) verwiesen werden, welche wiederum auf die Verfügung des AFM vom 16. Juli 2020 (S. 11) verweist. 6.5. Gemäss der Beschwerde (S. 8) habe sich der Beschwerdeführer auch strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen. Aus den Akten gehen jedoch zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaften St. Gallen bzw. Thurgau hervor. Zum einen ein Strafbefehl vom 9. April 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand, vgl. AFM-act. 141), zum anderen ein Strafbefehl vom 10. September 2020 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (mangelnde Aufmerksamkeit auf die Strasse und den Verkehr, wobei der Beschwerdeführer auf der Autobahn mit lediglich 90-100km/h fuhr, während er das Smartphone in der linken Hand hielt und über einen Zeitraum von mindestens drei Sekunden nach unten auf das Display schaute, vgl. AFM-act. 280 f.). 6.6. Das primäre, vorliegend abzuwägende öffentliche Interesse ist die Belastung der öffentlichen Hand. Der Beschwerdeführer sieht diese eher weniger stark belastet und die Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs liege summenmässig im unteren Bereich. Die (zumindest teilweise) von der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Schwelle von CHF 100'000.-- wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten; der geringere Bezug von CHF 103'148.-- (Stand Ende Februar 2021) korreliere jedoch mit dem vergleichsweise geringen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Ausweisung. Er verweist dabei auf die beiden Urteile des Bundesgerichts 2C_953/2018 vom 23. Januar 2019 und 2C_730/2018 vom 20. März 2019, denen ein Sachverhalt zugrunde lag, wo sich der Sozialhilfebezug auf CHF 403'000.-- bzw. 460'000.-- belief (vgl. Beschwerde, S. 5). Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch, dass es sich bei ersterem um eine geschiedene Mutter mit zwei Kindern, welche während über 20 Jahren vollumfänglich unterstützt wurde. Bei letzterem handelte es sich ebenfalls um eine Familie mit zwei Kindern, welche während über 13 Jahre vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt wurden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vorliegend neben seiner halben IV-Rente – und mit Blick auf die mögliche Restarbeitsfähigkeit – seit 2014 für sich alleine Sozialhilfe bezieht, zielt dieser Vergleich ins Leere. In beiden Fällen urteilte das Bundesgericht im Übrigen, das öffentliche Interesse an einer Verweigerung der Bewilligungsverlängerung und an einer Wegweisung überwiege die privaten Interessen und wies in der Folge die Beschwerde ab. 7. Der Beschwerdeführer rügte schliesslich die fehlende Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). Demnach kann die von einer Massnahme betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Dem entgegnete der Beschwerdegegner, auf eine formelle Verwarnung habe verzichtet werden können, da sich vorliegend die Massnahme nach einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung als angemessen erwiesen habe (vgl. Vernehmlassung vom 22. März 2021, S. 2). Beispielsweise gewährte das AFM bereits am 9. November 2017 am 5. März 2019 (nach Rechtskraft des Urteils VGU U 16 147) dem Beschwerdeführer im Rahmen der Aufenthaltsabklärung das rechtliche Gehör. So wurde er darauf hingewiesen, das AFM beabsichtige 'wegen mangelnder existenzsichernder Erwerbstätigkeit/keine IV-Rente mehr/fortdauernde und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit', die Jahresaufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. AFM-act. 217 und 237). Die Rüge der mangelnden Verwarnung ist nicht zu hören, zumal es sich bei Art. 96 Abs. 2 AIG um eine 'kann'-Formulierung handelt und somit keine Pflicht dazu besteht. Die Massnahme erwies sich als begründet und angemessen, weshalb keine Verwarnung angezeigt war. Diesbezüglich kann den Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2021 (vgl. S. 2) gefolgt werden. 8. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Folglich hat die Vorinstanz ihr Ermessen i.S.v. Art. 96 Abs. 1 AIG in korrekter Weise ausgeübt. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme, welches nicht durch ein untergeordnetes Verschulden des Beschwerdeführers an der Sozialhilfeabhängigkeit relativiert wird und welchem kein erhebliches persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenübersteht. In Anbetracht der gesamten Umstände erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich unbegründet und ist abzuweisen. 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte Verfahren. Die Vorinstanz lehnte den Antrag wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab. Vorliegend musste immerhin eine umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden, bei der insbesondere die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers die Beschwerde insgesamt nicht aussichtslos erscheinen lässt. In Würdigung des zu beurteilenden Falles und aufgrund eingehender Befassung damit, ist die Vorinstanz zu Unrecht von einer Aussichtslosigkeit des Verfahrens ausgegangen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Die Vorinstanz ist demnach zu verpflichten, die unentgeltliche Rechtspflege für das Vorverfahren zu gewähren. Die Departementsverfügung vom 28. Januar 2021 ist deshalb in diesem Punkt (Ziff. 2 des Dispositivs) aufzuheben und die Angelegenheit zur Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss wird für solche Verfahren eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.-- erhoben (vgl. statt vieler: VGU U 19 73 vom 16. August 2021 [Ziff. 2 Urteilsdispositiv] VGU U 20 95 vom 16. Juni 2021 [Ziff. 2.1. Urteilsdispositiv]). In Folge mangelnder Aussichtslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens und damit einhergehender Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorverfahren (vgl. vorstehend E.9.1) ist dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weil der Kostenpunkt im Vergleich zum Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung stark untergeordnet ist, werden für das teilweise Obsiegen keine Kosten separat ausgeschieden. 9.3. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner, welcher nach Art. 78 Abs. 2 VRG grundsätzlich keine Parteientschädigung geltend machen kann, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, nicht zu. Ebenso wenig wird aufgrund der untergeordneten Bedeutung des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung ausgeschieden. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachte Stundenaufwand von neun Stunden erscheint aufwandmässig als gerechtfertigt (vgl. Honorarnote, Positionen 9-21). Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird aber anstelle des von ihm geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 250.-- nur ein reduzierter Stundenansatz von CHF 200.-- ausgerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, BR 310.250). Mit diesem reduzierten Stundenansatz ergibt sich ein Betrag von CHF 1'996.75 (inkl. 3 % Kleinspesen und 7.7% MWST), der vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Erwägungen an das DJSG zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus - einer Staatsgebühr von CHF 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 664.-- zusammen CHF 2'164.-- 3.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von CHF 2'164.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 3.2. A._____ wird in der Person von Matthias Fricker für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Gerichtskasse mit CHF 1'996.75 (inkl. MWST) entschädigt. 3.3. Wenn sich die Einkommens- Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug gegen das Bundesgericht noch hängig (2C_642/2022).
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