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Urteil Verwaltungsgericht (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:S 2022 64
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid S 2022 64 vom 13.09.2022 (GR)
Datum:13.09.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:IV-Rente
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 163 ZGB ; Art. 166 OR ; Art. 20 ATSG ; Art. 22 ATSG ; Art. 276 ZGB ; Art. 278 ZGB ; Art. 279 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 285a ZGB ; Art. 287 ZGB ; Art. 289 ZGB ; Art. 293 ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 59 ATSG ; Art. 60 ATSG ;
Referenz BGE:118 V 88; 121 V 17; 134 V 15; 136 V 286; 136 V 7; 137 III 193; 141 III 401; 143 III 177; 143 V 241; 143 V 305;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 64 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis und Audétat Aktuarin Maurer URTEIL vom 13. September 2022 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Gemeinde A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin und B._____, Beigeladene betreffend IV-Rente I. Sachverhalt: 1. Die in A._____ wohnhafte B._____ ist Mutter von vier Kindern: C._____, E._____, G._____ und H._____. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Wirkung ab dem 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten zu, wobei deren Auszahlung von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (nachfolgend SVA Graubünden) auf ihr Konto bei der St. Gallischen Kantonalbank erfolgte. 2. Am 2. Februar 2022 beschloss die Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde (KESB) I._____ die Umplatzierung von C._____ unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts per fürsorgerischer Unterbringung von der Klinik J._____ in K._____ in den L._____ bei der Pflegefamilie M._____, wo sie sich bereits seit dem 16. Januar 2022 aufgehalten hatte. Für die Unterhaltskosten kam die Gemeinde A._____, Sozialamt, auf. Ihr Bruder E._____ wurde im Rahmen eines Pflegeverhältnisses bei den Grosseltern platziert. 3. In der Folge ersuchte die Gemeinde A._____, Sozialamt, am 8. Februar 2022 um Auszahlung der IV-Kinderrenten für die fremdplatzierten C._____ und E._____ an sich selbst, da das Gemeinwesen für deren Unterhaltskosten aufkomme. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2022 stattgegeben und angeordnet, dass die Kinderrenten für C._____ und E._____ ab dem 1. März 2022 von der SVA Graubünden an die Gemeinde A._____ zu überweisen sind. Gegen diesen Entscheid erhob B._____ am 28. April 2022 schriftlich Einwand, worin sie namentlich geltend machte, für verschiedene Unterhaltskosten der beiden Kinder aufzukommen. 4. Bereits zuvor zeigte die SVA Graubünden am 29. März 2022 der Gemeinde A._____ an, dass keine Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Kinderrenten für C._____ und E._____ an das Gemeinwesen bestehe. Grundsätzlich werde die Kinderrente wie die Invalidenrente ausbezahlt, zu der sie gehöre. Vorbehalten blieben Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrechtliche Anordnungen. Eine solche Anordnung sei nicht aktenkundig und müsste von der Gemeinde A._____ erst erwirkt werden. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen von Art. 20 ATSG gegeben, da sich weder aus den Akten ergebe noch geltend gemacht werde, dass die Kindsmutter die Kinderrenten zweckentfremden würde. 5. Dagegen brachte die Gemeinde A._____ mit E-Mail vom 7. April 2022 im Wesentlichen vor, der Unterhaltsanspruch gehe gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für den Unterhalt der Kinder aufkomme (Subrogation bzw. gesetzliche Legalzession). Die Elternbeiträge müssten zusätzlich zu den Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnlichen für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen geleistet werden. Bestätige nun ein Sozialamt, dass es für den Unterhalt der Kinder aufkomme, brauche es hierzu keine zivilrechtliche Anordnung. 6. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 hob die IV-Stelle des Kantons Graubünden die Verfügung vom 28. Februar 2022 ersatzlos auf. Da soweit ersichtlich von der Gemeinde A._____ nicht geltend gemacht werde, dass die Kindsmutter die Kinderrenten für C._____ und E._____ zweckentfremden würde, sei eine Auszahlung der beiden Kinderrenten an die Gemeinde A._____ auf der Grundlage von Art. 20 ATSG nicht möglich. Eine zivilrechtliche Anordnung, die Kinderrenten anstatt der Kindsmutter der Gemeinde A._____ auszuzahlen, liege ebenfalls nicht vor. Deshalb seien die Kinderrenten für C._____ und E._____ weiterhin mit der Hauptrente an B._____ auszubezahlen. Daran vermöchten die zivilrechtlichen Ausführungen der Gemeinde A._____, die durchaus richtig sein könnten, nichts zu ändern. Allerdings liege es nicht in der Kompetenz und Zuständigkeit der IV-Stelle bzw. der Ausgleichskasse oder eines Sozialamts bzw. der Gemeinde darüber zu entscheiden, ob die von der Gemeinde A._____ angeführten Argumente aus zivilrechtlicher Sicht genügten, um die Kinderrenten abweichend von Art. 35 Abs. 2 erster Satz IVG auszuzahlen. Dafür sei in jedem Fall eine zivilrechtliche Anordnung erforderlich, die von der Gemeinde A._____ erwirkt werden müsse. 7. Dagegen erhob die Gemeinde A._____ (nachfolgend Beschwerde-führerin) am 30. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte neben der Aufhebung der Verfügung vom 3. Juni 2022, die IV-Kinderrente von C._____ sei seit Beginn der Platzierung der Gemeinde A._____, Sozialamt, vollumfänglich abzutreten. Begründend führte sie im Wesentlichen an, der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB gehe mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für den Unterhalt des Kindes aufkomme. Es handle sich um eine Subrogation bzw. gesetzliche Legalzession im Sinne von Art. 166 OR. Das Gemeinwesen trete für alle von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des bzw. der Pflichtigen erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein. Enthalte das kantonale Sozialhilfegesetz (hier des Kantons St. Gallen, Art. 13 SHG) eine Bestimmung, welche anordne, dass (bestimmte) Forderungen der unterstützten Person auf das bevorschussende Sozialhilfeorgan übergingen, handle es sich ebenfalls um eine Abtretung von Gesetzes wegen. Diese werde gegenüber dem Schuldner ohne Zustimmung der unterstützten Person wirksam (Art. 166 OR). Die Elternbeiträge müssten zusätzlich zu Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnlichen für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen geleistet werden (Art. 285a ZGB). Wenn die unterhaltspflichtigen Eltern die betreffenden Leistungen nicht weiterleiteten, könne somit eine direkte Auszahlung an das finanzierende Sozialhilfeorgan verlangt werden (u.a. Kinderrente Art. 71ter AHVV und Art. 82 Abs. 1 IVV). Die Subrogation finde nur im Rahmen der tatsächlich erbrachten Leistungen statt. Vorliegend sei die fürsorgerische Unterbringung eine zivilrechtliche Anordnung, die auch seitens der SVA Graubünden als solche taxiert werde. Letztere stütze sich nun darauf, dass die KESB I._____ in ihrem FU-Entscheid nicht explizit erwähnt habe, dass die Kinderrenten an das Sozialamt der Gemeinde A._____ abzutreten seien. Die KESB könne aber in einem solchen Entscheid nicht auf jede Zahlungsmodalität eingehen bzw. sei mangels Zuständigkeit formell-rechtlich dazu nicht legitimiert. Die Regelung der Zahlungsmodalität sei ohnehin obsolet, da die Abtretung im Sinne der Subrogation wie umschrieben von Gesetzes wegen bestehe. Zudem sei das Sozialamt mit der Kostenregelung beauftragt worden. Ebenfalls werde im KESB-Entscheid auf die Unterhaltspflicht der Eltern sowie ein Regressrecht der Gemeinde hingewiesen. 8. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Hinweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2022, an welcher sie vollumfänglich festhielt, auf eine Stellungnahme. 9. Die beigeladene B._____ (nachfolgend Beigeladene) liess sich am 18. August 2022 vernehmen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. In ihrer Stellungnahme brachte sie vor, dass sich ihre Tochter C._____ nun wieder in der psychiatrischen Klinik in K._____ befinde. Das Sozialamt komme weiterhin für die Betreuung und Unterbringung auf. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe aber, dass sie weiterhin für die übrigen anstehenden Kosten (z.B. Kleider, Krankenkassen, etc.) aufkomme, die nicht umfänglich durch das Sozialamt gedeckt würden. Da sie als IV-Empfängerin die Leistungen für ihre Kinder aufwende, sollte auch die Kinderrente an sie geleistet werden. 10. Die Beschwerdeführerin liess sich trotz der ihr eingeräumten Frist zur freigestellten Stellungnahme nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2022 sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Juni 2022 (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 3 = Akten der Beschwerdegegnerin [IV-act.] 20). Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als das örtlich und sachlich zuständige Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundes-gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet angesichts des in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2022 geordneten Rechtsverhältnisses und den Rechts-begehren der Beschwerdeführerin die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Kinderrente für C._____ ab dem 1. März 2022 an die Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat. 3.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Diese dient dem Unterhalt des Kindes (vgl. BGE 143 V 305 E.4.2, 143 V 241 E.5.1, 134 V 15 E.2.3.4 mit Hinweisen). Die Kinderrente wird – als akzessorische Leistung (vgl. BGE 143 V 241 E.5.2) – gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. 3.2. Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung die Möglichkeit einer Drittauszahlung von Geldleistungen vor, sofern (lit. a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (lit. b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. Art. 20 Abs. 1 ATSG regelt somit die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung von Geldleistungen, welche der Unterhaltsdeckung dienen (BGE 136 V 286 E.4.2). Darunter fallen namentlich auch Renten (vgl. Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), 4. Auflage 2020, Rz. 12 zu Art. 20 ATSG). 3.3. Weiter bestimmt Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), dass die Kinderrente bei getrennt lebenden Eltern auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Art. 71ter Abs. 1 AHVV gilt kraft Art. 35 Abs. 4 IVG und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auch im Bereich der Invaliden-versicherung (vgl. BGE 143 V 305 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019 E.2.2.2). 3.4.1. Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285a Abs. 2 ZGB). Erhält der unterhalts-pflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozial-versicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285a Abs. 3 ZGB). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). 3.4.2. Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar; jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können nach Art. 22 Abs. 2 ATSG jedoch abgetreten werden: (lit. a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder (lit. b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt. 3.4.3. Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschuss-leistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten nach Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevor-schussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). Gemäss dem Sozialhilfegesetz des Kantons St. Gallen (SHG; sGS 381.1) kann die politische Gemeinde bei Bevorschussung von Sozial-versicherungs- oder anderen Sozialhilfeleistungen von der leistung-spflichtigen Stelle verlangen, dass Nachzahlungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden (Art. 13 SHG). 4. Im Rahmen der hier strittigen Angelegenheit betreffend die Auszahlungsmodalitäten der Kinderrente für C._____ (Tochter der Beigeladenen) ist zwischen der Drittauszahlung einer Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen und derjenigen einer laufenden Leistung klar zu unterscheiden. Erstere wird durch Art. 22 Abs. 2 ATSG geordnet, während sich Art. 20 ATSG ausschliesslich auf die Drittauszahlung der laufenden Leistung bezieht (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 20 ATSG). 4.1. Vorliegend lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2022 namentlich um Auszahlung der IV-Kinderrente für C._____ an sich ersuchte (vgl. IV-act. 7), nachdem die KESB I._____ deren Umplatzierung per fürsorgerischer Unterbringung im Rahmen der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den L._____ bei der Pflegefamilie M._____ beschlossen hatte (vgl. Entscheid vom 2. Februar 2022 [Bf-act. 1 = IV-act. 9]). Zur Begründung ihres Gesuchs führte die Beschwerdeführerin an, dass sie für die Unterhaltskosten der Fremd-platzierung aufkomme (vgl. IV-act. 7), was denn auch aktenkundig ist (vgl. IV-act. 9 S. 7). Diesem Begehren wurde sodann mit Verfügung vom 28. Februar 2022 entsprochen, womit namentlich die Überweisung der hier interessierenden Kinderrente für C._____ ab dem 1. März 2022 an die Beschwerdeführerin angeordnet wurde (vgl. IV-act. 10 S. 2). Dieser Entscheid wurde – nachdem sich die Beschwerdegegnerin hierzu bereits am 29. März 2022 kritisch geäussert hatte (vgl. IV-act. 19 S. 4) – sodann mit (angefochtener) Verfügung vom 3. Juni 2022 ersatzlos aufgehoben (vgl. IV-act. 20). Aus dieser Sachlage lässt sich somit schliessen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 8. Februar 2022 nicht darum ging, eine Drittauszahlung nachbezahlter Sozialversicherungs-leistungen im Sinne der ab dem 1. März 2021 rückwirkend zugesprochenen Kinderrente zu erwirken, weil sie in dieser Zeit Vorschussleistungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung geleistet hätte. Einen solchen Anspruch hätte die Beschwerdeführerin ohnehin spätestens im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 8. Juni 2021 geltend machen müssen (vgl. Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV; IV-act. 1). Vielmehr bezweckte ihr Begehren eine Drittauszahlung der laufenden Kinderrente (ab dem 1. März 2022, vgl. Verfügung vom 28. Februar 2022 [IV-act. 10 S. 2]), nachdem C._____ behördlich fremdplatziert worden war und die Beschwerdeführerin für deren Unterhalt aufkam. Insofern sind die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und das Vorliegen abweichender zivilrichterlicher Anordnungen zu prüfen (vgl. Art. 35 Abs. 4 IVG). Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf letztere Konstellation, indem sie vorbringt, mit der fürsorgerischen Unterbringung liege eine zivilrechtliche Anordnung vor, wobei hinsichtlich der Unterhaltsansprüche eine Legalzession vorliege, da sie dafür aufkomme. Darauf ist vorab näher einzugehen. 4.2. Gemäss Art. 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft (BV; SR 101) haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Die Unterhaltspflicht der Eltern wird in den Art. 276 ff. ZGB geregelt. Demnach sorgen Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Letztere sind in den Art. 307 ff. ZGB geregelt. Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu Art. 163 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Unterhaltsbeiträge können auf dem Klageweg (Art. 279 ZGB) oder durch Abschluss eines Unterhaltsvertrags festgelegt werden, wobei letzterer entweder der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (Art. 287 Abs. 1 ZGB) oder im Fall eines gerichtlichen Verfahrens der Genehmigung des zuständigen Gerichts bedürfen (Art. 287 Abs. 3 ZGB). 4.3. Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen gehören demnach gemäss Art. 276 ZGB zum Unterhaltsanspruch des Kindes, weshalb sie – so auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung – in erster Linie von den Eltern zu tragen sind (BGE 141 III 401 E.4; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_343/2021 vom 2. August 2021 E.3.2, 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.4.1, je mit Hinweisen). Staatliche Unterstützung ist nur dann nötig, wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen (BGE 141 III 401 E.4, 135 III 66 E.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_343/2021 vom 2. August 2021 E.3.2, und 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018 E.4.3). Kommt zunächst das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über (Urteile des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E.4.1, 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 E.2, 8C_343/2021 vom 2. August 2021 E.3.2, 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 mit Hinweisen [zur Rechtsnatur des Elternbeitrags bei Fremdplatzierung eines Kindes]). Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession (Subrogation; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_69/2020 vom 12. Januar 2022 E.2, 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3 mit Hinweisen [zum Rückerstattungsanspruch aus Zivilrecht bzw. öffentlichem Recht für den von der Gemeinde bevorschussten Betrag für die Fremdplatzierung eines Kindes]; vgl. auch BGE 143 III 177 E.6.3.1, BGE 137 III 193 E.2.1; vgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 22 2 vom 17. Mai 2022 E.4.3 und E.4.5). 4.4. Ex lege zedierte Ansprüche und der darauf bezogene Rechtsstreit sind weiterhin zivilrechtlicher Natur, d.h. das Gemeinwesen macht einen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend, der trotz Zession eine auf Zivilrecht beruhende Forderung bleibt (BGE 143 III 177 E.6.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3). Der auf Art. 289 Abs. 2 i.V.m. Art. 276 ZGB gestützte Anspruch ist daher im Streitfall in entsprechender Form, mithin durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern in eigenem Namen geltend zu machen (Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1 und 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3, je mit zahlreichen Hinweisen). Der Umstand, dass die Gemeinde ihre Leistungen gestützt auf kantonales öffentliches Recht erbringt (Art. 293 Abs. 1 ZGB; Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger [kantonales Unterstützungsgesetz; BR 546.250]), ändert nichts an der rechtlichen Natur der durch gesetzliche Subrogation auf das Gemeinwesen übergegangenen Forderung; unter diesem Gesichtspunkt kommt dem kantonalen Recht keine selbstständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3). Das Gemeinwesen tritt in diesem Fall im Verhältnis zu den die Unterhaltsbeiträge des Kindes schuldenden Eltern nicht als mit Verfügungsbefugnissen ausgestatteter Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf (Urteile des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1, 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.3). Dem Zivilgericht obliegt es, über die Leistungsfähigkeit des belangten Elternteils zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5D_118/2018 vom 2. Dezember 2019 E.5.2.1). Der im Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern bestehende Rückerstattungsanspruch bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern im massgebenden Zeitraum (Urteil des Bundesgerichts 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E.5.4; vgl. ferner zum Ganzen: VGU U 21 83 vom 11. Januar 2022 E.4). 4.5.1. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass mit der behördlich angeordneten Umplatzierung der Tochter der Beigeladenen per fürsorgerischer Unterbringung im Rahmen der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den L._____ eine zivilrechtliche Anordnung vorliegt. In Übereinstimmung mit dem soeben Ausgeführten geht aus dem Beschluss der KESB I._____ vom 2. Februar 2022 hervor, dass die Kosten für die bestehenden Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich von den Eltern zu bezahlen seien. Sollten sie aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit dazu nicht in der Lage sein, seien die Kosten durch das Sozialamt der Gemeinde am letzten Unterstützungswohnsitz des Kindes zu tragen, wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern wohne. Folglich sei das Sozialamt der Gemeinde A._____ mit der detaillierten Regelung der Unterbringungs-kosten zu beauftragen. Die sorgeberechtigten Eltern seien ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um Kosten handle, die von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu tragen seien und der Gemeinde A._____ daher bei Begleichung der Kosten ein Regressrecht auf die Eltern zustehe (vgl. Bf-act. 1 = IV-act. 9). Damit wird mithin bekräftigt, dass das Gemeinwesen für alle von ihm für den Unterhalt des Kindes anstelle der Pflichtigen erbrachten Leistungen bzw. übernommenen Platzierungskosten in die Rechte des Kindes subrogiert. Dies hat zur Folge, dass dem Gemeinwesen in diesem Umfang ein entsprechender, dem Zivilrecht unterliegender Unterhaltsanspruch zusteht. 4.5.2. Von der Subrogation nicht erfasst sind jedoch Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen. Denn Anspruchsberechtigte der Kinderrente ist nach Art. 35 IVG die invalide Person – hier die Beigeladene –, auch wenn das Rentenbetreffnis für das Kind bestimmt ist (vgl. BGE 136 V 7 E.2.1.2 und BGE 134 V 15 E.2.3.3 mit dem Hinweis, dass die Kinderrente dem invaliden Elternteil ermöglichen soll, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen; ferner Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 1 zu Art. 35 IVG). Mit anderen Worten ist bei der Kinderrente der von Invalidität betroffene unterhaltspflichtige Elternteil Gläubiger und nicht das Kind, in dessen Rechte das Gemeinwesen infolge Subrogation eintritt (vgl. Affolter-Fringeli, Unterhaltsklage des von der Sozialhilfe unterstützten Kindes und gesetzliche Subrogation, Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2017, S. 164 ff., S. 166; ferner Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011, S. 9, abrufbar unter erlaeuterungen_verordnungsanpassungenahvv2011.pdf; letztmals besucht am 13. September 2022). Hinzu kommt, dass Kinderrenten grundsätzlich einem Abtretungsverbot unterliegen (vgl. Art. 22 Abs. 1 ATSG; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Rz. 10a zu Art. 289 ZGB), weshalb sie insoweit nicht Gegenstand einer Subrogation bilden können (vgl. Mani, Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge öffentlicher Unterstützung, ZKE 2017, S. 277 ff., S. 280). Daran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Weiterleitungsverpflichtung von Sozialversicherungsrenten und ähnlichen für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen gemäss Art. 285a Abs. 2 ZGB nichts zu ändern. Denn diese dient lediglich dazu, die durch das Sozialversicherungsrecht festgelegte Zweckbestimmung des Betreffnisses – die Verwendung für den Unterhalt des Kindes – sicherzustellen. Sie wird hingegen nicht vom Unterhaltsanspruch des Kindes erfasst und partizipiert somit nicht an der Subrogation (vgl. Hegnauer, Zum Umfang der Subrogation des Gemeinwesens nach Art. 289 Abs. 2 ZGB, Zeitschrift für Vormundschafts-wesen [ZVW] 1999, S. 18 ff., S. 19). Insofern fällt hier eine Drittauszahlung einer laufenden Kinderrente an die Beschwerdeführerin gestützt auf eine zivilrichterliche Anordnung im Sinne von Art. 35 Abs. 4 IVG ausser Betracht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin namentlich zur Verhinderung eines überschiessenden Leistungsbezugs der Beigeladenen gehalten, die Platzierungskosten im Umfang der der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung tragenden Unterhaltspflicht gegenüber den Unterhaltsverpflichteten klageweise beim Zivilgericht durchzusetzen (vgl. BGE 134 V 15 E.2.3.5; vgl. Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 238), wenn sich der Unterhaltsbeitrag der Eltern nicht auf gütlichem Weg regeln lässt. 5.1. Zu prüfen ist somit noch, ob eine Drittauszahlung an die Beschwerde-führerin gemäss Art. 20 ATSG in Betracht kommt. Wie bereits dargelegt, bezweckt diese Bestimmung, die zweckgemässe Verwendung von Geldleistungen zu gewährleisten, welche der Unterhaltsdeckung dienen (vgl. oben E.3.2). Im hier zu beurteilenden Fall schloss bereits die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2022 eine Drittauszahlung gestützt auf Art. 20 ATSG aus, da von der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich nicht geltend gemacht worden sei, dass die Kindsmutter die Kinderrenten zweckentfremden würde (vgl. IV-act. 20). Im vorliegenden Verfahren wird dies von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr stützt sie sich einzig auf die im Sinne einer zivilrechtlichen Anordnung beschlossene Fremdplatzierung und die Legalzession infolge Kostentragung durch das Gemeinwesen ab, um eine Drittauszahlung zu begründen. Eine unzweckgemässe Verwendung der Kinderrente durch die Beigeladene wird von ihr weder behauptet noch bestehen Hinweise dafür (vgl. Einwand vom 28. April 2022 [vgl. IV-act. 18 S. 1] und Stellungnahme vom 18. August 2022 [vgl. Gerichtsakten A3], worin sie namentlich vorbrachte, für verschiedene Unterhaltskosten aufzukommen). Insofern bleibt ihr der Weg für eine Drittauszahlung über Art. 20 ATSG versagt. 5.2. Ob das kantonale Sozialhilferecht weitere Tatbestände für eine Direktauszahlung zu begründen vermag (vgl. BGE 118 V 88 E.5), braucht hier nicht beurteilt zu werden. Denn Art. 13 SHG, auf welchen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift beruft, bezieht sich – wie dessen Marginalie 'Nachzahlung von Vorschüssen' bereits andeutet – namentlich auf die Auszahlung von Nachzahlungen im Umfang bevorschusster Sozialhilfeleistungen (zum Wortlaut vgl. oben E.3.4.3; siehe ferner Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen III-2010/2 vom 25. November 2010 E.2a und E.2c; ferner Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2018/33 vom 27. September 2018 E.2.1). Damit steht diese Bestimmung im Einklang mit Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG, wonach Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers u.a. der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden können, soweit diese Vorschusszahlungen leistet. Die beschwerdeweise angerufene kantonale Vorschrift tangiert die hier interessierende Drittauszahlung laufender Leistungen daher nicht. 5.3. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerde-verfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Da vorliegend nicht Leistungen der Invalidenversicherung an sich, sondern deren Auszahlungsmodalitäten im Streit lagen, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. BGE 121 V 17 E.2). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]
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