VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 22 131
2. Kammer als Versicherungsgericht
Einzelrichterin von Salis
Aktuar Gross
URTEIL
vom 9. Juni 2023
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
I. Sachverhalt:
1. A._____, Jahrgang 1970, war zuletzt als Pflegefachfrau HF tätig. Am 12. Januar 2022 meldete sie einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 90 % ab dem 1. Mai 2022 an.
2. Mit Verfügung vom 30. August 2022 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ für sieben Tage in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2022 ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ in ihrer Stellungnahme an das KIGA vom 25. Juli 2022 nichts angeführt habe, was als Rechtfertigung im Sinne des AVIG gehört werden könne, da sie die darin erwähnte Arbeitsunfähigkeit nicht wie im zusätzlichen Schreiben vom 16. August 2022 explizit angefordert bis zum 26. August 2022 entsprechend nachgewiesen habe.
3. Dagegen erhob A._____ am 21. September 2022 Einsprache. Sie habe dem zuständigen RAV-Berater bereits wiederholte Male telefonisch und schriftlich mitgeteilt, dass sie durch den Unfall im Bus und die Unfallfolgen bis zum 31. Juli 2022 krankgeschrieben worden sei. Der RAV-Berater habe ihr gesagt, dass sie keine Arbeitsbemühungen nachweisen müsse, solange sie krankgeschrieben sei. Zudem habe dieser sie an den Regionalen Sozialdienst verwiesen. Die Arztzeugnisse habe sie im Juni und Juli 2022 der Unia Arbeitslosenkasse zugesandt. Seit Januar 2022 sei sie mehrere Male beim RAV-Berater persönlich auf dem RAV gewesen. Weitere unzählige Telefon-Termine seien gefolgt. Der RAV-Berater nehme seine Termine nicht ernst. Am 7. Juli 2022 habe sie auf dessen Anruf gewartet, der nicht erfolgt sei. Auf Nachfrage sei derselbe nicht im Büro anwesend gewesen. Es sei somit erwiesen, dass sie keine Arbeit für die Kontrollperiode Juli 2022 habe suchen können.
4. Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2022 hiess das KIGA die Einsprache teilweise gut. Die in der Verfügung Nr. 343731759 verfügte Anzahl der Einstelltage wurde von sieben auf sechs reduziert. Begründend hielt es fest: Entgegen der Behauptung der Einsprecherin seien weder dem RAV noch der Arbeitslosenkasse irgendwelche Arztzeugnisse vorgelegen, welche sich zur Arbeitsunfähigkeit der Einsprecherin während der Kontrollperiode Juni 2022 äusserten. Dies habe sich mit der Taggeldabrechnung der Suva vom 21. Oktober 2022 geändert. Demnach sei A._____ infolge Unfall arbeitsunfähig im Umfang von 100 % bis 12. Juni 2022 gewesen. Infolgedessen sei sie bis zu diesem Datum im Juni 2022 nicht verpflichtet gewesen, nach Arbeit zu suchen. Somit könne sie die fehlenden Arbeitsbemühungen vom 1. Juni 2022 bis zum 12. Juni 2022 rechtfertigen. Allerdings wäre sie ab dem 13. Juni 2022 verpflichtet gewesen, nach Arbeit zu suchen, um die bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, was sie offensichtlich nicht gemacht habe. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit bis 12. Juni 2022 rechtfertige sich indes eine Reduktion der Einstelltage von sieben auf sechs, womit die Einsprache teilweise gutzuheissen sei.
5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Dezember 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit der Überschrift 'Einsprache Entscheid-Nr. 343731759 vom 30.08.2022 des KIGA' und dem Antrag um Aufhebung des genannten Entscheids des KIGA vom 30. August 2022. Begründend hielt sie fest, dass der RAV-Berater ihr in den Beratungsgesprächen seit Januar 2022 wiederholt mitgeteilt habe, sie müsse erst Arbeitsbemühungen nachweisen, wenn sie vollständig arbeitsfähig sei. Ihr Erspartes reiche nicht aus, um sechs Monate davon zu leben. Vom Regionalen Sozialdienst B._____ habe sie CHF 100.-- Soforthilfe erhalten. Am 21. Oktober 2022 habe die Suva eine Taggeldabrechnung erstellt. Demnach erhalte sie vom 1. Mai 2022 bis 12. Juni 2022 Taggeldleistungen der Suva, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Taggeldleistungen seien weiter zu 50 % vom 13. Juni 2022 bis zum 29. Juli 2022 eingegangen. Aus diesem Grund sei der Entscheid des KIGA aufzuheben.
6. Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2023 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdegegner dabei die im Einspracheentscheid bereits angeführten Gründe. Ergänzend führte er noch aus: Entgegen vielfältiger und wortreicher Behauptung(en) der Beschwerdeführerin liege bis zum heutigen Datum kein Arztzeugnis vor, welches der Beschwerdeführerin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für den ganzen Monat Juni 2022 attestieren würde. Wohlwollend habe der Beschwerdegegner die via Suva Taggeldabrechnung vom 21. Oktober 2022 indirekt attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 12. Juni 2022 berücksichtigt. Nach diesem Datum gehe auch die Suva von einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit aus, womit die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit nach Arbeit zu suchen. Trotz vermeintlicher Arbeitsunfähigkeit habe sie überdies elektronisch am 17. Juni 2022 den Nachweis einer Arbeitsbemühung eingereicht, welche sie am 30. Mai 2022 vorgenommen habe (Ziff. 3, S. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im (recte) angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2022 wird, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich (recte) gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2022. Gegen derartige Entscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zuständig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegegner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Arbeitsvermittlung/Arbeitslosenversicherung [VOzEGzAVIG/AVIG; BR 545.270]). Die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung auf, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 59 ATSG).
1.2. Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichtlicher Kompetenz entscheidet das Verwaltungsgericht, wenn der Streitwert von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) der Beschwerdeführerin von CHF 6'177.-- (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Dieser Verdienst wird ihr im Umfang von 70 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf ein Taggeld von CHF 199.25 (ermittelt aus CHF 6'177.-- x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier angefochtenen Einstellungsdauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 1'195.50 (6 x CHF 199.25). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben.
1.3. Zuerst gilt es festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerde vom 8. Dezember 2022 (Datum Poststempel) um eine Laienbeschwerde handelt, mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids des KIGA vom 30. August 2022 beantragte. Anfechtungsgegenstand kann vor Verwaltungsgericht aber ausschliesslich der Einspracheentscheid vom 7. November 2022 und nicht mehr die Einstellungsverfügung vom 30. August 2022 sein. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren nämlich erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sind denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. BGE 142 V 337 E.3.2.1, 133 V 50 E.4.2.2, 131 V 407 E.2.1.2.1). Das Rechtsbegehren um Aufhebung des Entscheids vom 30. August 2022 ist deshalb als Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November 2022 entgegenzunehmen und zu behandeln. Ansonsten entspricht die Eingabe jedoch den Formvorschriften nach Art. 61 Abs. 1 lit. b ATSG, wonach eine Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten hat. Insofern ist die Beschwerde also form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 60 und Art. 61 ATSG).
2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Er muss seine Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung laut Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche der Versicherte hätte vermeiden vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), welche in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (Gerhards, a.a.O., N. 14 zu Art. 17; BGE 133 V 89 E.6.1.1). Wie bereits gesagt, handelt es sich bei den Art. 17 und Art. 30 AVIG um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 Ziff. 2.3, S. 220 ff.; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. 1998, S. 134; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] S 22 42 vom 10. Februar 2023 E.2.1. und S 23 14 vom 26. April 2023 E.2.2.). Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die Versicherte den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Werktag des folgenden Monats am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.
2.2. Wie dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 16. August 2022 zu entnehmen ist (Bg-act. 7), wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 15. Juli 2022 zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem sie für die Kontrollperiode Juni 2022 keine persönlichen Arbeitsbemühungen vorgewiesen hatte. Bei den bisherigen Akten befinde sich nur ein Arztzeugnis, das ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 28. März 2022 bis 5. April 2022 attestiere. Innert gesetzter Frist (bis zum 26. August 2022) gingen beim Beschwerdegegner keine zusätzlichen Arztzeugnisse ein. Aus der von der Beschwerdeführerin nachgereichten Taggeldabrechnung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 21. Oktober 2022 geht jedoch hervor (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1), dass ihr vom 30. Mai 2022 bis zum 12. Juni 2022 zu 100 % Suva-Taggelder ausgerichtet wurden (Ansatz CHF 131.20 pro Tag) und ihr danach ab dem 13. Juni bis zum 30. Juni 2022 noch zu 50 % Suva-Taggelder (Ansatz CHF 65.60) ausbezahlt wurden. Der Beschwerdegegner schloss daraus deshalb zu Recht, dass die Beschwerdeführerin somit bis zum 12. Juni 2022 zu 100 % arbeitsunfähig war, danach aber zumindest wiederum zu 50 % arbeitsfähig gewesen wäre und sich demzufolge ab dem 13. Juni 2022 erneut um Arbeit hätte kümmern müssen, indem sie entsprechende Arbeitsbemühungen ab diesem Zeitpunkt nachzuweisen gehabt hätte, um so ihren Willen zur möglichst raschen Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit kundzutun. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin mangels persönlicher Arbeitsbemühungen um zumutbare Arbeit (im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) nachweislich nicht nachgekommen, da sie entsprechende Nachweise für die Zeitspanne vom 13. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 nicht beibringen konnte. Dass sie dazu aus gesundheitlichen Gründen jedoch durchaus in der Lage gewesen wäre, belegt alleine schon der Umstand, dass sie sich selbst am 30. Mai 2022 (gespeichert am 17. Juni 2022) zumindest um eine Stelle im Pflegebereich elektronisch bewarb (Bg-act. 11) und deshalb trotz Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 13. Juni 2022 fähig gewesen wäre, sich ab sofort wieder um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Das hat die Beschwerdeführerin nachweislich nicht getan, weshalb sie nun arbeitslosenversicherungsrechtlich die Konsequenzen dafür zu tragen hat.
3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von sechs Tagen angemessen ist.
3.2. Die Einstellungsdauer richtet sich nach dem Grad des Verschuldens, beschlägt eine typische Ermessensfrage (Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Rz. D59 f., D72, D79; Stand 1. Januar 2023) und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). In Art. 45 Abs. 3 AVIV (Sanktionsraster; vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D72 ff.) wird präzisierend zur Einstellungsdauer bestimmt: 1-15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a); 16-30 Tage bei mittelschweren Verschulden (lit. b); 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Im Gegensatz zur Kognition des Bundesgerichts ist diejenige des kantonalen Gerichts in diesem Sachzusammenhang nicht auf Rechtsverletzungen beschränkt, sondern erstreckt sich auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E.5.2, 126 V 75 E.6 und 353 E.5d; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2020 vom 21. Juli 2021 E.4.4, 8C_332/2019 vom 18. September 2019 E.3.3, 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E.3.3.2; VGU S 21 56 vom 4. Oktober 2022 E.5.2, S 21 35 vom 16. Februar 2022 E.5.1). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E.4.2). Der Grad des Verschuldens ist das einzige Kriterium für die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
3.3. Vorliegend schloss der Beschwerdegegner auf ein leichtes Verschulden der Beschwerdeführerin wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen um zumutbare Arbeit in der Kontrollperiode Juni 2022 und siedelte die Einstellungsdauer mit sechs Tagen gestützt auf Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV in der unteren Hälfte des dafür zulässigen Sanktionsrahmens von 1-15 Tagen an. Der Beschwerdegegner hat dabei die von der Beschwerdeführerin eingereichte Suva-Taggeldabrechnung vom 21. Oktober 2022 durchaus gebührend berücksichtigt, indem die Einstelldauer um einen Tag (statt sieben neu sechs Tage) reduziert wurde. Das streitberufene Gericht vermag darin keine Verletzung des Ermessensspielraums des Beschwerdegegners zu erkennen. An der verkürzten Einstellungsdauer gibt es infolgedessen nichts zu beanstanden.
4. Der Einspracheentscheid vom 7. November 2022 (Teilweise Gutheissung der Einsprache mit Reduktion der Einstelltage von sieben auf sechs Tage) ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, falls dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Weil das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und weder Mutwilligkeit noch Leichtsinnigkeit seitens der Beschwerdeführerin vorliegt, sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
5.2. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Parteikostenersatz zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung]
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