E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (GR - S 2022 114)

Zusammenfassung des Urteils S 2022 114: Verwaltungsgericht

Zusammenfassung: Der Beschwerdeführer, ein gelernter Zimmermann, gründete eine Baufirma und erlitt bei Schalungsarbeiten eine Schulterverletzung. Nach einer Umschulung zum Kranführer wurde ihm eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Später wurden erwerbliche und medizinische Abklärungen durchgeführt, bei denen festgestellt wurde, dass er nicht mehr als Kranführer arbeitete, sondern andere Tätigkeiten ausübte. Nach Observationsmaterial und Buchprüfung wurde die Rente rückwirkend aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und forderte weiterhin die Dreiviertelsrente. Es wurde geprüft, ob eine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades vorliegt. Es wurde festgestellt, dass die Invaliditätsgrad nicht wesentlich verändert war, weshalb die Rente bestehen bleibt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts S 2022 114

Kanton:GR
Fallnummer:S 2022 114
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid S 2022 114 vom 18.04.2023 (GR)
Datum:18.04.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:IV-Rente
Schlagwörter: Bg-act; Kranführer; Arbeit; Observation; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Abklärung; Bundesgerichts; Schulter; Einkommen; Recht; Urteil; Geschäftsführer; Gesellschaft; Leistung; IV-Stelle; Rente; Über; Unternehmen; Verfügung; ürde
Rechtsnorm: Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 4 AHVG ;Art. 40 VVG ;Art. 59 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 713 OR ;Art. 809 OR ;Art. 814 OR ;
Referenz BGE:112 V 371; 125 V 332; 133 V 108; 133 V 545; 134 V 297; 135 V 58; 136 III 410; 137 I 327; 139 V 99; 140 V 193; 141 V 281; 141 V 9; 143 I 377; 143 IV 40; 143 V 295; 143 V 418; 145 V 50; 147 V 167; 148 V 174;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts S 2022 114

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 22 114 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis und Audétat Aktuarin Hemmi URTEIL vom 18. April 2023 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente I. Sachverhalt: 1. A._____, geb. 1983, ist gelernter Zimmermann und gründete zusammen mit seinem Bruder im Jahr 2006 die B._____ GmbH. Für dieses Unternehmen war er bis Ende 2014 als Geschäftsführer sowie Akkordschaler zunächst in einem 100%- und später in einem reduzierten Pensum tätig. Daneben war bzw. ist er an weiteren Unternehmungen beteiligt. 2. Am 27. September 2013 erlitt A._____ einen Unfall, als er bei Schalungsarbeiten stolperte, hinfiel und mit der rechten Schulter aufprallte. Dabei zog er sich eine Prellung der rechten Schulter zu. Nachdem A._____ vom 31. Oktober 2013 bis zum 1. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war, führte er seine bisherige Arbeit in zeitlich reduziertem Umfang fort. 3. Der behandelnde Orthopäde Dr. med. C._____ diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. Januar 2014 einen Status nach Kontusions- und Distorsionstrauma der rechten Schulter mit diskreter posteriorer Instabilität und posttraumatischer Chondropathie glenohumeral posterior. Er hielt fest, es zeige sich ein fortgeschritten abgenutztes Schultergelenk mit randständigen exophytären Veränderungen und posterokaudalem Knorpelschaden glenoidal sowie Destruktionen des posterokaudalen Labrums. Es könne sich im Rahmen des Unfallmechanismus um ein posteriores Subluxationsereignis mit Verletzung des Knorpels und des Labrums gehandelt haben, das im weiteren Verlauf zu einer entsprechenden Abnutzung der chondralen Strukturen geführt habe. Zur Verbesserung der Zentrierung sollte Physiotherapie durchgeführt werden. Eine Anpassung der stark belastenden Tätigkeit wäre für eine Langzeitprognose empfehlenswert. 4. Nach erfolgter Anmeldung zur Früherfassung im Februar 2014 meldete sich A._____ am 12. März 2014 unter Hinweis auf eine Schulterarthrose rechts bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) für berufliche Integration/Rente an. Die IV-Stelle tätige in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie unter anderem einen Arztbericht des Hausarztes Dr. med. D._____ einholte. Dieser wies in seinem Bericht vom 11. Juli 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine inferiore glenohumerale Arthrose und eine Sehnenläsion der rechten dominanten Schulter nach Stauchungstrauma am 1. Oktober 2013 (recte: 27. September 2013) aus. Er hielt fest, bisher habe A._____ mit starken Einschränkungen der Leistungsfähigkeit weiter gearbeitet. Dabei bestünden starke Schmerzen bei Überkopfarbeit und bei stärkeren Gewichtsbelastungen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht mittelfristig nicht mehr zumutbar. Durch das Verhindern einer belastenden Tätigkeit könnte es zu einer Beruhigung der Schmerzsituation kommen und die Arthroseentwicklung könnte verzögert werden. 5. Mit Mitteilung vom 24. Juni 2014 gewährte die IV-Stelle A._____ Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Nach durchgeführtem Erstgespräch am 21. Juli 2014 liess die IV-Stelle A._____ am 24. Juli 2014 verschiedene Berufsbeschreibungen zukommen. Am 10. Februar 2015 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass sie – neben der weiteren teilzeitlichen Tätigkeit im angestammten Beruf – die Kosten für die praxisbezogene und schulische Umschulung zum Kranführer Kategorie B und Kranfachmann bei der B._____ GmbH ab 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2015 übernehme. Nachdem A._____ in der Folge die Ausbildung zum Kranführer Kategorie B erfolgreich abgeschlossen und per 1. Januar 2016 bei der B._____ GmbH als Kranführer zu arbeiten begonnen hatte, wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung der IV-Stelle vom 11. April 2016 abgeschlossen. 6. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle zwecks Prüfung des Leistungsanspruchs von A._____ eine Betriebsanalyse. Nach einer Abklärung vor Ort am 22. Juni 2016 gingen der entsprechende Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 und die dazugehörigen Unterlagen am 7. Juli 2016 bei der IV-Stelle ein. 7. Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2016 stellte die IV-Stelle A._____ die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2016 in Aussicht. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte er als Selbstständigerwerbender der Firmen B._____ GmbH und E._____ GmbH insgesamt ein Jahreseinkommen von CHF 220'000.-- erzielen, was anhand der Betriebsanalyse vom 22. Juni 2016 ermittelt worden sei. Vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 habe er die Umschulung zum Kranführer Kategorie B absolviert. Da er ein IV-Taggeld bezogen habe, habe während dieses Zeitraums kein Rentenanspruch entstehen können. Seit der Umschulung könne er als Kranführer noch CHF 66'000.-- pro Jahr verdienen. Zu diesem Einkommen kämen CHF 17'000.-- für die selbstständige Tätigkeit im Personalvermittlungsbereich hinzu. Da er weiterhin in der Baubranche tätig sei, könne er diese Tätigkeit auch weiterhin ausführen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 62 %. Ab dem 1. Januar 2016 entstehe somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A._____ ab dem 1. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente zu. 8. Im Juli 2019 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Im Revisionsfragebogen vom 10. Juli 2019 gab A._____ an, dass sein Gesundheitszustand gleichgeblieben sei. Daneben holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein. Hausarzt Dr. med. D._____ hielt in seinem Bericht vom 23. Juli 2019 fest, dass sich an der Problematik mit beidseitiger exzentrischer Omarthrose und dadurch verursachter Unmöglichkeit einer Tätigkeit als Akkordschaler nichts geändert habe. A._____ arbeite seit einer Umschulung als Kranführer in einem 100%-Pensum, klage aber immer wieder über beidseitige Schulterbeschwerden und es zeige sich eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit. A._____ sei mehrfach physiotherapeutisch behandelt worden. Gesamthaft gesehen habe sich keine grosse Veränderung ergeben. Mit einer Zunahme der Arthrose beidseits und einer möglichen Notwendigkeit einer Prothesenimplantation sei aber zu rechnen. Dannzumal wäre auch die Arbeitsfähigkeit als Kranführer nicht mehr zu 100 % gewährleistet. Gleichzeitig reichte Dr. med. D._____ zwei Berichte von Dr. med. C._____ vom 13. April 2018 und 11. April 2019 ein. 9. In der Folge liess die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) A._____ durch die F._____ AG observieren, welche ihn an sechs Tagen zwischen dem 18. Dezember 2019 und 30. Januar 2020 überwachte. Zudem wurde eine Buchprüfung durch die G._____ AG veranlasst. Gestützt auf die dabei erlangten Erkenntnisse und die Stellungnahme des Vertrauensarztes teilte die Mobiliar A._____ mit Regulierungsentscheid vom 11. Juli 2022 mit, dass die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 40 VVG erfüllt seien, weshalb sie nicht an den vorliegenden Vertrag gebunden sei und dieser aufgehoben werde. Für A._____ bestehe somit kein Versicherungsschutz aus der Privaten Vorsorge – 3. Säule b. Der Rücktritt vom Vertrag habe zur Folge, dass die bisher geleisteten Entschädigungen im Umfang von CHF 205'122.35 rückzahlungspflichtig würden. 10. Nachdem die Mobiliar der IV-Stelle daraufhin das Observationsmaterial und den Erkenntnisbericht des Buchprüfers vom 13. Juni 2022 hatte zukommen lassen, stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 4. August 2022 in Aussicht, die Rente rückwirkend per 1. Dezember 2019 aufzuheben. Aufgrund von verschiedenen Widersprüchen habe die Mobiliar weitere Untersuchungen vorgenommen. Dabei habe sich herausgestellt, dass A._____ – entgegen seiner Aussage – nicht als Kranführer tätig sei. Er sei mit dem Koordinieren der Baustellen beschäftigt, erteile Anweisungen, führe Kundengespräche und verrichte Arbeiten als Bauhandwerker. Zudem arbeite er – entgegen seiner Aussage – nicht ausschliesslich für die Firma B._____ GmbH. Er sei noch an drei weiteren Firmen beteiligt. Wenn die Leistungseinschränkung auf Falschaussagen einer ähnlichen Konstellation beruhe, liege regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Es sei davon auszugehen, dass die geltend gemachte Leistungseinschränkung auf Falschaussagen/Widersprüche zurückzuführen sei. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung sei daher zu verneinen. Dagegen liess A._____ am 30. August 2022 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 21. September 2022 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und hob die Rente rückwirkend per 1. Dezember 2019 auf, wobei sie einer allfälligen, dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2019 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die ab dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber separat verfügt werde. 11. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2022 beantragen, ihm sei weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei ein orthopädisches/rheumatologisches Sachverständigengutachten betreffend die Einschränkungen an der (rechten) oberen Extremität einzuholen. Subeventualiter sei ein betriebswirtschaftliches Fachgutachten betreffend die Unternehmensstruktur H._____ einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenzusprache verschlechtert, womit die Begründung der IV-Stelle, vorliegend liege eine klare Aggravation bzw. Simulation vor, ins Leere ziele. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die IV-Stelle zum Schluss gelangen könne, er hätte im Zeitpunkt der Rentenzusprache ausschliesslich als Kranführer arbeiten können und auch entsprechende Kundgebungen an den Tag gelegt. Mitnichten sei dies der Fall gewesen, was bereits die Tatsache zeige, dass im Rahmen der Umschulungsmassnahme in Absprache mit der IV-Stelle verschiedene Arbeitsoptionen geprüft worden seien. Die Umschulung zum Kranführer sei nur deshalb erfolgt, weil er als ehemaliger Akkordschaler einen Bezug zum Bau und eine Anstellung in Aussicht gehabt habe. Über die Jahre hinweg habe die B._____ GmbH fortlaufend weniger Kranaufträge erhalten, weshalb er zusätzlich als Hilfsarbeiter/Handlanger eingesetzt worden sei. Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kerntätigkeit der Firma, nämlich der Akkordschalung, würden von seinem Bruder und anderen Arbeitnehmern wahrgenommen. Die meisten anderen Baufirmen würden ihn nicht kennen, da die B._____ GmbH ausschliesslich von seinem Bruder geführt werde. Eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich zum Bauführer sei unter anderem deshalb nicht in Frage gekommen, weil er hierfür nicht geeignet gewesen sei und infolge der Zimmermannslehre auch die entsprechenden Voraussetzungen nicht mitgebracht habe. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden könne er nur noch einfachste Bauarbeiten verrichten. Daher sei sein Lohn seit dem Jahr 2016 auch gesunken. Die B._____ GmbH habe Verantwortung gegenüber den anderen Arbeitnehmern, wobei sein Bruder ihm nicht einfach einen nicht gerechtfertigten Lohn zahle. Sollte man wider Erwarten zum Schluss gelangen, er würde Tätigkeiten ausüben, die einen höheren Lohn rechtfertigten, sei zu berücksichtigen, dass das damals angerechnete Invalideneinkommen der E._____ GmbH in der Höhe von CHF 17'000.-- schon seit Jahren weggefallen sei und seine Arbeitsleistungen nicht ansatzweise einem Leistungslohn von CHF 83'000.-- (Kranführer: CHF 66'000.--, E._____ GmbH: CHF 17'000.--) entsprächen. Nur weil er an der B._____ GmbH beteiligt sei, könne nicht einfach der Schluss gezogen werden, er habe Einfluss auf die Lohnhöhe. Es sei kein Geheimnis, dass er mittlerweile an weiteren Firmen beteiligt und in den einzelnen Unternehmen als Geschäftsführer Gesellschafter aufgeführt sei. Diese Tatsache könne jedoch nicht dahingehend interpretiert werden, dass er Einfluss auf die Lohnhöhe haben und sich absichtlich keine Lohnentschädigung ausrichten würde. Infolge der Beteiligung an verschiedenen Gesellschaften sei er von Gesetzes wegen als Gesellschafter/Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und verfüge über eine Einzelprokura. Dies heisse aber nicht, dass er für diese Gesellschaften Tätigkeiten verrichte, welche AHV-pflichtiges und mithin rentenrelevantes Einkommen darstellten. Bei den Immobilienfirmen, bei denen er direkt indirekt über die H._____ AG Gesellschafter/Geschäftsführer sei und die zwecks Steueroptimierung in eine Holdinggesellschaft zusammengeführt worden seien, handle es sich um sog. Selbstläufer, womit auch kein relevanter Arbeitsaufwand anfalle. Wenn jemand eigenes Kapital in eine Firma investiere und sodann Erträge daraus generiere, auf welche aus rechtlicher Sicht keine AHV-Beiträge bezahlt werden müssten, so seien diese für die Ermittlung des Invaliditätsgrades unbeachtlich. Ohne die Ausführungen der Mobiliar zu hinterfragen, sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Abrede gestellt und die rückwirkende Rentenaufhebung sinngemäss damit begründet worden, dass er in den Monaten Dezember 2019 und Januar 2020 während sechs Tagen nicht als Kranführer gearbeitet habe und somit gar nie als Kranführer arbeiten würde. Die Videosequenzen würden keinen Rückschluss auf seine Arbeitstätigkeit und seinen Gesundheitszustand geben. Er habe während den Observationstagen keine schweren Arbeiten erledigt und schon gar keine Tätigkeiten im Kernbereich der Akkordschalung. Hinzu komme, dass er unzählige private Termine wahrgenommen und einige Fahrdienste erledigt habe. Vielmehr würden das Videomaterial und die Bildgebungen nicht hergeben. 12. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie primär auf die Verfügung vom 21. September 2022 und äusserte sich ergänzend zu den Ausführungen in der Beschwerde. 13. Am 14. November 2022 sistierte die zuständige Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Abschluss der Gespräche mit der Mobiliar. 14. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2023 um Fortführung des Verfahrens bat, hob die zuständige Instruktionsrichterin die Sistierung tags darauf auf. 15. Am 13. März 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. September 2022. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2016 zugesprochene Dreiviertelsrente zu Recht revisionsweise und rückwirkend per 1. Dezember 2019 aufgehoben hat. Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten dabei insbesondere hinsichtlich der Verwertbarkeit der im Rahmen der durchgeführten Observation erlangten Beweismittel (vgl. E.4.1 ff. hernach), des Vorliegens eines Revisionsgrundes (vgl. E.6.1 ff. hernach) und des Zeitpunkts der Rentenaufhebung. 3. In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Der vorliegende Rechtsstreit gründet auf einer revisionsrechtlichen Fragestellung, bei welcher die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von ab Dezember 2019 wesentlich veränderten Verhältnissen ausgeht (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 131). Die hier massgebliche Änderung kommt somit noch vor dem 1. Januar 2022 zu liegen. Daher finden die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 22 28 vom 7. Juni 2022 E.3; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Juli 2022, Rz. 9102). Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich mass-gebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 148 V 174 E.4.1, 144 V 210 E.4.3.1 und 129 V 354 E.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.2.2). 4.1. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Auftrag einer Privatversicherung (Mobiliar) observiert. In beweisrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass die durchgeführte Observation nicht rechtmässig gewesen sei, weshalb die dabei gewonnenen Erkenntnisse unverwertbar und aus den Akten zu weisen seien. Darauf ist vorab einzugehen. 4.2. Rechtsprechungsgemäss gilt, dass Mängel bei der Einholung beim Zustandekommen eines Beweismittels prinzipiell in den betreffenden Verfahren – hier mithin im zivilprozessualen Verfahren – geltend zu machen sind (vgl. BGE 125 V 332 E.4b), womit fraglich ist, ob der Beschwerdeführer im vorliegend zu prüfenden invalidenversicherungsrechtlichen Kontext den Einwand in Bezug auf die Unverwertbarkeit der Observationserkenntnisse überhaupt vorbringen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_544/2018 vom 5. Februar 2019 E.7.2.2 und 9C_908/2017 vom 22. Oktober 2018 E.5.3.2). In seiner zivilrechtlichen Rechtsprechung hat sich das Bundesgericht schon mehrmals mit der Frage der Verwertbarkeit von Observationen durch Privatdetektive beschäftigt. Dabei spielt der Leitentscheid BGE 136 III 410 eine bedeutende Rolle. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, im Falle privatdetektivlicher Observation könne der Anspruch auf Schutz der Geheim- und der Privatsphäre betroffen sein, aber auch – soweit das Ergebnis der Observation in Film Fotografie festgehalten werde – das Recht am eigenen Bild. Eine auf einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) beruhende Observation der versicherten Person könne durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sein (vgl. BGE 136 III 410 E.2.2.2 f. mit Hinweisen). Im Zentrum stehe eine Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen, bei welcher die Interessen an einer Verhinderung von Versicherungsmissbrauch gegen die privaten Interessen des betroffenen Individuums abzuwägen seien. Diese Interessenabwägung beruhe auf gerichtlichem Ermessen (vgl. BGE 136 III 410 E.2.2.3 und 129 III 529 E.3.1). Zu berücksichtigen ist dabei gemäss Bundesgericht, dass die von der Observation betroffene Person gegenüber der Versicherung einen Anspruch erhebt und deshalb verpflichtet ist, an Abklärungen ihres Gesundheitszustands, ihrer Arbeitsfähigkeit usw. mitzuwirken, und zu dulden hat, dass allenfalls auch ohne ihr Wissen von der Versicherung die objektiv gebotenen Untersuchungen durchgeführt würden. Ob die Observation zulässig ist, hängt gemäss Bundesgericht weiter davon ab, wie schwer und in welche Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird; insbesondere kann entscheidend sein, inwiefern die Observation durch die Art der Versicherungsleistungen gerechtfertigt ist (z.B. Höhe der Forderung, Pilot- Bagatellfall usw.), wo sie stattfindet (z.B. in der Öffentlichkeit), wie lange sie dauert (z.B. nur tagsüber, befristet auf eine Woche), welchen Inhalt sie hat (z.B. von jedermann wahrnehmbare Vorgänge) und ob die eingesetzten Mittel (z.B. Film usw.) zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und notwendig sind (vgl. BGE 136 III 410 E.2.2.3 mit Hinweisen; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 4A_110/2017 vom 27. Juli 2017 E.5.3). 4.3. Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf diese Grundsätze ohne präjudizielle Wirkung hinsichtlich einer allfälligen (anderen) zivilprozessualen Beurteilung durch das zuständige Gericht für das hier massgebliche invalidenversicherungsrechtliche Verfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage was folgt zu berücksichtigen: Die mittels Videokamera aufgezeichneten bzw. fotografisch festgehaltenen Handlungen hat der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung gemacht (vgl. Bg-act. 117 und USB-Stick mit Videoaufnahmen). Zudem erfolgte die Observation – entgegen der scheinbaren Auffassung des Beschwerdeführers – ausschliesslich im öffentlichen Raum (vgl. Bg-act. 115 S. 6 ff., 116 und 117 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen). Der Beschwerdeführer wurde zwischen dem 18. Dezember 2019 und dem 30. Januar 2020 an insgesamt sechs Tagen von morgens bis nachmittags überwacht (vgl. Bg-act. 115 S. 4). Diese Umstände sprechen gegen eine systematische ständige Überwachung. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers scheint damit nicht besonders schwer. Nebst dem generellen Verhalten des Beschwerdeführers (allfälliges Beschwerdebild) mussten sich die Ermittlungen vorliegend insbesondere auf die Fragen beziehen, ob der Beschwerdeführer andere berufliche nebenberufliche Tätigkeiten wahrnimmt, mit welchen Verkehrsmitteln er sich fortbewegt und ob er Freizeitaktivitäten – und wenn ja, welche er – ausübt (vgl. Bg-act. 115 S. 3). Vor diesem Hintergrund zielt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Gesundheitszustand auch mittels Anfrage beim Kantonsspital Graubünden hätte abgeklärt werden können, ins Leere. Vielmehr ist die Observation ein Mittel der unmittelbaren Wahrnehmung und damit grundsätzlich geeignet und erforderlich, um den Anspruch auf Versicherungsleistungen zu überprüfen und die allfällige Ausrichtung ungerechtfertigter Leistungen zu verhindern. Damit vermögen die tangierten privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht gegen die öffentlichen Interessen aufzukommen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – und ohne Geltung für ein mögliches zivilprozessuales Verfahren beanspruchen zu wollen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1758) – ist somit anzunehmen, dass die Observationsergebnisse durch die Privatversicherung (Mobiliar) rechtmässig erhoben worden und damit in der vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Streitsache verwertbar sind. Selbst wenn jedoch letztendlich von einer rechtswidrig angeordneten Überwachung ausgegangen und das in der Sache zuständige Gericht die erlangten Observationserkenntnisse für unverwertbar erachten würde, wäre im vorliegenden Kontext zu erwägen, sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichts anzulehnen, wonach im Invalidenversicherungsverfahren das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrigen Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar ist (vgl. BGE 143 I 377 E.5.1.1; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_88/2021 vom 26. Mai 2021 E.4.1 und 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020 E.5), womit es im Ergebnis im Wesentlichen die gleichen Kriterien als entscheidend erachtet hat, wie sie für die Zulässigkeit der Überwachung durch Privatversicherungen massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2021 vom 11. August 2021 E.4.3.2). 5. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, da in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auf seinen Einwand eingegangen worden sei, vermag er nicht durchzudringen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die entscheidende Behörde mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Den Betroffenen muss es aber immerhin möglich sein, sich über dessen Tragweite Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Der Entscheid hat folglich zumindest kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 143 IV 40 E.3.4.3 und 142 III 433 E.4.3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_690/2021 vom 24. Januar 2022 E.4.1, 8C_465/2021 vom 17. Januar 2022 E.2.2 und 8C_682/2020 vom 17. Februar 2021 E.3.1.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen zu seiner Tätigkeit für die B._____ GmbH bzw. zum IV-relevanten Einkommen befasst (vgl. Bg-act. 131 S. 3 f.). Sie hat die rückwirkende Aufhebung der Rente in einer – wenn auch kurzen – Begründung erläutert. Die Überlegungen von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, können im Kern nachvollzogen werden. Da ihre Motive mit genügender Klarheit aus der Verfügung vom 21. September 2022 hervorgehen, war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, diese sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 6.1. Hinsichtlich des Vorliegens eines Revisionsgrundes ist zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Während die Beschwerdegegnerin von einem wesentlich höheren Invalideneinkommen resp. vom Vorliegen einer klaren Aggravation bzw. Simulation ausgeht und somit einen Revisionsgrund bejaht, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege in erwerblicher Hinsicht resp. in Bezug auf seinen Gesundheitszustand keine wesentliche Veränderung vor. 6.2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. aArt. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87, Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass für eine solche Anpassung gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 147 V 167 E.4.1, 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3, 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1 und 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2019 vom 26. Juni 2019 E.3.2, 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E.2.2, 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.7.1, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 und 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2). Gemäss Rechtsprechung genügt es bei Erwerbstätigen, deren Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) festzusetzen ist, für die Rentenrevision, dass seitens eines der beiden Vergleichseinkommen (Validen- Invalideneinkommen) eine Änderung eintritt, die nunmehr den für den Umfang des Rentenanspruchs nach aArt. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Invaliditätsgrad verändert (vgl. BGE 133 V 545 E.6.2). Zudem kann auch ein früher nicht gezeigtes Verhalten unter Umständen eine im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG relevante Tatsachenänderung darstellen, wenn sich dieses auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Rentenanspruchs auswirkt. Dies trifft etwa bei Versicherten mit einem Beschwerdebild im Sinne von BGE 141 V 281 zu, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, das heisst die Leistungseinschränkung auf Aggravation einer ähnlichen Konstellation gründet, welche eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdeausweitung und -verdeutlichung hinausgeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2021 vom 27. April 2022 E.3.2, 9C_302/2021 vom 11. November 2021 E.4.2 und 8C_198/2021 vom 15. September 2021 E.6.2.1). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Revisionsgrund (vgl. BGE 112 V 371 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_679/2019 vom 22. Januar 2020 E.4.2, 8C_289/2019 vom 18. September 2019 E.3.1, 8C_114/2019 vom 5. Juli 2019 E.3.1.1, 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E.4.1 und 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E.3.1.2). 6.2.2. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 17 Rz. 49 sowie BGE 133 V 108 E.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E.3.2.1, 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E.2.1.1, 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E.4.2.2, 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E.4.2.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüberstellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehenden Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2015 vom 16. November 2015 E.3.2 und 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der festgestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. Meyer/Reichmuth, in: Stauffer/Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich/Genf 2022, Art. 30 Rz. 13 ff.). Der Rentenanspruch ist dabei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ('allseitig') zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, E.6.1 und E.6.4 sowie 117 V 198 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_198/2021, 8C_200/2021 vom 15. September 2021 E.6.2.3, 9C_516/2020 vom 29. Dezember 2020 E.2, 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E.3.3 und 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E.6.7). 6.3.1. Im hier zu beurteilenden Fall ist als Vergleichsbasis auf die rechtskräftige Verfügung vom 6. Oktober 2016 abzustellen, in welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2016 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde (vgl. Bg-act. 62). Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung als Selbstständigerwerbender der Firmen B._____ GmbH und E._____ GmbH ein Jahreseinkommen von CHF 220'000.-- (CHF 203'000.-- + CHF 17'000.--) erzielen könnte. Dieses Einkommen sei anhand der Betriebsanalyse vom 22. Juni 2016 ermittelt worden. Da ihm die Ausübung der schulterbelastenden Tätigkeit als Akkordschaler nicht mehr vollumfänglich möglich sei, sei ein Auftrag an die Berufsberatung erteilt worden. In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 habe er die Umschulung zum Kranführer Kategorie B absolviert. Er habe ein IV-Taggeld bezogen, weshalb während dieses Zeitraums kein Rentenanspruch habe entstehen können. Seit der abgeschlossenen Umschulung könne er als Kranführer noch CHF 66'000.-- pro Jahr verdienen. Zu diesem Einkommen kämen CHF 17'000.-- für die selbstständige Tätigkeit im Personalvermittlungsbereich hinzu. Da er weiterhin in der Baubranche tätig sei, könne er diese Tätigkeit auch weiterhin ausführen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 62 %, weshalb ab dem 1. Januar 2016 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entstehe (Bg-act. 62 S. 1). Aus der Aktenlage ergibt sich hierzu was folgt: 6.3.1.1. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 18. November 2013 erlitt der Beschwerdeführer am 27. September 2013 einen Unfall, als er bei Schalungsarbeiten stolperte, umfiel und mit der rechten Schulter aufprallte. Dabei zog er sich eine Prellung an der rechten Schulter zu (vgl. Bg-act. 13 S. 1). 6.3.1.2. Der Radiologe Dr. med. I._____ hielt in seinem Bericht vom 22. Januar 2014 über die gleichentags erfolgte Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter insbesondere was folgt fest: 'Leichte Unterminierung der Subscapularis-sehne sowie eine Läsion im Bereich des Pulley bei leichter Subluxation der Bizeps longus-Sehne. Leichte Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne. Auffällige Unterminierung des posterioren Labrums mit kleiner paralabraler Zyste im mittleren Drittel. Zusätzlich für das Alter bereits recht ausgeprägte osteophytäre Ausziehungen mit Knorpelausdünnung des Humeruskopf-/ Schaftüberganges. Somit handle es sich DD um eine degenerativ bedingte posteriore Labrumläsion, DD sei letztendlich auch eine posttraumatische ältere Läsion/Ursache nicht auszuschliessen. Aktuell keine Hinweise für ein pathologisches Knochenmark- Weichteilödem als Hinweis auf die aktuelle Traumasituation. Möglicherweise posttraumatisches Kontusionsödem im AC-Gelenk, DD aktivierte Arthrose' (vgl. Bg-act. 25 S. 6 f.). 6.3.1.3. In seinem Bericht vom 31. Januar 2014 diagnostizierte der behandelnde Orthopäde Dr. med. C._____ beim Beschwerdeführer einen Status nach Kontusions- und Distorsionstrauma der rechten Schulter mit diskreter posteriorer Instabilität und posttraumatischer Chondropathie glenohumeral posterior. Dazu führte er aus, es zeige sich schon ein fortgeschritten abgenutztes Schultergelenk mit randständigen exophytären Veränderungen und posterokaudalem Knorpelschaden glenoidal sowie Destruktionen des posterokaudalen Labrums. Es könne sich im Rahmen des Unfallmechanismus um ein posteriores Subluxationsereignis mit Verletzung des Knorpels und des Labrums gehandelt haben, welches im weiteren Verlauf zu einer entsprechenden Abnutzung der chondralen Strukturen geführt habe. Operative Massnahmen zur Verbesserung dieser Situation könnten nicht angeboten werden, da aktuell keine Instabilität vorhanden sei. Zur Verbesserung der Zentrierung sollte Physiotherapie durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer sei ebenfalls erklärt worden, dass eine Anpassung der stark belastenden Tätigkeit für eine Langzeitprognose empfehlenswert wäre (vgl. Bg-act. 13 S. 2 f.). 6.3.1.4. Der RAD-Arzt Dr. med. J._____ hielt in seiner Einschätzung vom 6. Juni 2014 fest, beim Beschwerdeführer liege eine Abnützung des rechten Schultergelenks vor, wobei sowohl der glenoidale wie der humerale Anteil sowie das Labrum betroffen seien. Damit bestehe für die schulterbelastende Tätigkeit als Akkordschaler eine drohende Invalidität. Für administrative Tätigkeiten als Selbstständigerwerbender bestünden keine Einschränkungen (vgl. Bg-act. 64 S. 7). 6.3.1.5. Hausarzt Dr. med. D._____ nannte in seinem Bericht vom 11. Juli 2014 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine inferiore glenohumerale Arthrose und eine Sehnenläsion der rechten dominanten Schulter nach Stauchungstrauma am 1. Oktober 2013 (recte: 27. September 2013). Er hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit von einem Gerüst auf den rechten Ellenbogen gestürzt sei und sich dabei ein axiales Trauma der rechten Schulter zugezogen habe. Seither bestünden belastungsabhängige Schmerzen, aber auch Schmerzen in Ruhe sowie Knackgeräusche bei Bewegung der betroffenen Schulter. Insbesondere bestünden starke Schmerzen bei Überkopfarbeit und bei stärkeren Gewichtsbelastungen. Die belastungsabhängigen Schmerzen schränkten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Mittel- bis langfristig sei eine fortschreitende Omarthrose zu erwarten und mittelfristig sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Durch das Verhindern einer belastenden Tätigkeit könnte es zu einer Beruhigung der Schmerzsituation kommen und die Arthroseentwicklung könnte verzögert werden (vgl. Bg-act. 25 S. 1 ff.). 6.3.1.6. Aus dem Case Report kann bezüglich der Besprechung zwischen der Berufsberaterin und dem RAD-Arzt Dr. med. J._____ am 2. Oktober 2014 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach Abklärung verschiedener beruflicher Alternativen Kurse zum Kranführer absolvieren und als Kranführer arbeiten möchte. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit habe er Baustellenerfahrung und Beziehungen zu entsprechenden Firmen. Der Hausarzt habe ihm 'grünes Licht' für diese Arbeit gegeben. Hinsichtlich Alternativen mit höheren kognitiven Anforderungen (Techniker, Holzbereich) sei der Beschwerdeführer der Auffassung, diese aufgrund seiner früheren schulischen Schwäche nicht bestehen zu können. Umschulungen im handwerklichen Bereich (Hauswart, Logistik etc.) würden drei Jahre dauern und seien für die Schulter mindestens ebenso anspruchsvoll. Zudem wäre der Verdienst tiefer als derjenige als Kranführer. Nach Ansicht von RAD-Arzt Dr. med. J._____ sei die geplante Umschulung behinderungsbedingt in Ordnung (vgl. Bg-act. 64 S. 6). 6.3.1.7. Die Berufsberaterin berichtete in einer undatierten Stellungnahme, da der Beschwerdeführer teilweise ein sehr hohes Valideneinkommen erzielt habe, seien mit ihm verschiedene Aus- und Weiterbildungen besprochen worden. Weil der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen in der Schule nicht erfolgreich gewesen sei und nicht gerne mündlich schriftlich kommuniziere, habe er sich schlussendlich für eine berufsnahe Spezialisierung entschlossen, die nicht lange dauere und zu einem ähnlich hohen Verdienst (gemäss Beschwerdeführer verdienten Kranfachleute zwischen CHF 65'000.-- und CHF 80'000.-- pro Jahr) führen könne, wie wenn er eine drei- bis vierjährige Umschulung durchlaufen würde. Die Umschulung zum Kranführer Kategorie B (Januar bis Mai 2015) und zum Kranfachmann (Juni bis Dezember 2015) werde im Campus Sursee absolviert. Daneben werde der Beschwerdeführer weiterhin im bisherigen Betrieb in einem 50 bis 60%-Pensum im bisherigen Bereich tätig sein und ca. zu 40 % Kranführerarbeiten ausführen, wobei dieses Pensum je nach Weiterbildungsstand erhöht werde (vgl. Bg-act. 32 S. 4 f.). 6.3.1.8. Im Verlaufsprotokoll hielt die Berufsberaterin zudem zusammenfassend fest, aufgrund der Gesamtkonstellation des Beschwerdeführers (Behinderung, schulische Schwierigkeiten, Bezug zum Bau) habe sich nurmehr eine Weiterbildung zum Kranführer Kategorie B umsetzen lassen. Kaufmännische Tätigkeiten, AVOR, Disposition etc. würden weder den Neigungen noch den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechen. Dem Beschwerdeführer seien diverse Kurse bis hin zum Kranfachmann zugesprochen worden. Da ihm Schulungen jedoch Mühe bereiteten und seinem Betrieb die Umschulung zum Kranführer Kategorie B genüge, seien die weiteren Kurse nicht durchgeführt worden. Ursprünglich sei die Rede davon gewesen, dass der Beschwerdeführer je nach Einsatzmöglichkeit zwischen CHF 65'000.-- und CHF 80'000.-- verdienen könne. Da er gerade neu in diesen Tätigkeitsbereich eingestiegen und jung sei, gehe sie davon aus, dass der Invalidenlohn von CHF 66'000.-- für das Jahr 2016 in etwa gerechtfertigt sei (vgl. Bg-act. 50 S. 1 f.). 6.3.1.9. Aus dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 geht hervor, primäres Ziel jeder SE-Abklärung sei die Bezifferung des Validen- und Invalideneinkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit der versicherten Person. Im vorliegenden Fall liege der Fokus aber in erster Linie auf der Ermittlung des SE-Valideneinkommens. Mit Blick auf das Invalideneinkommen sei einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus den verbliebenen Firmenbeteiligungen noch zusätzliche SE-Erwerbseinkommen generiere (vgl. Bg-act. 58 S. 16). Weiter führte die Abklärungsperson aus, vor Eintritt der Gesundheitsschädigung sei der Beschwerdeführer an zwei Firmen beteiligt gewesen: An der B._____ GmbH halte der Beschwerdeführer die Hälfte, an der E._____ GmbH ein Drittel des Stammkapitals. Die B._____ GmbH sei im Jahr 2006 gegründet worden und habe sich in erster Linie auf Schalungsarbeiten an Decken spezialisiert. Auftraggeber seien Baufirmen, die für die Deckenschalungen nicht über genügend geeignetes Personal verfügten. Die Einsatzzeiten richteten sich stark nach der Bausaison. So ruhe der Betrieb im Winter praktisch während eines Monats (ca. Mitte Dezember bis Mitte Januar), wobei auch in dieser Zeit bei Bedarf punktuell Aufträge ausgeführt würden. Im Jahresmittel habe der Beschwerdeführer während ca. neun Stunden pro Tag (45 Stunden pro Woche) als Akkordschaler gearbeitet. Er und sein Bruder seien gleichberechtigte Partner gewesen, die zu gleichen Teilen zum Unternehmenserfolg beigetragen hätten. Dies, obschon es in erster Linie der Bruder des Beschwerdeführers gewesen sei, der die Aufträge akquiriert und die im Vergleich zu den Schalungsarbeiten verschwindend kleinen administrativen Arbeiten erledigt habe. Im Vergleich zu den Einsätzen des Beschwerdeführers für die B._____ GmbH seien seine Arbeitsleistungen für die E._____ GmbH von Beginn weg marginal gewesen. Er habe sich auf den Baustellen einfach umgehört und wenn ihm Personalbedarf zu Ohren gekommen sei, habe er die eine andere Vermittlung vorgenommen. Mit der Administration habe er nie zu tun gehabt. Der für diese Tätigkeit im SE-Formular deklarierte Aufwand von einer halben Stunde pro Tag bewege sich wohl am oberen Limit (vgl. Bg-act. 58 S. 17 f.). Nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe der Beschwerdeführer bis Herbst 2014 noch so gut als möglich und unter zunehmenden Schmerzen als Akkordschaler gearbeitet. Mit dem Beginn der Umschulung zum Kranführer im Jahr 2015 habe er keine Schalungsarbeiten mehr vorgenommen. Seither sei er einfach als Kranführer bei der B._____ GmbH zu 100 % angestellt und als solcher während der üblichen Arbeitszeit im Einsatz. Zwar pflege er mit seinem Bruder noch einen sporadischen Gedankenaustausch zum Geschäftsgang, mit der Geschäftsführung und dem Tagesgeschäft habe er aber nichts mehr zu tun. Der Beschwerdeführer vermute, dass er sich um eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber bemühen müsse, brauche die B._____ GmbH doch eigentlich keinen eigenen Kranführer (vgl. Bg-act. 58 S. 18). Zu den Zukunftsaussichten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner limitierten kommunikativen und schulischen Fähigkeiten an die gelegentliche Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben gar von Führungsaufgaben nicht glaube (vgl. Bg-act. 58 S. 18). Die Abklärungsperson beurteilte das SE-Valideneinkommen mittels Betriebs-analyse. Hierzu führte sie aus, bei einem durchschnittlichen Umsatz der B._____ GmbH von rund CHF 1.43 Mio. pro Jahr habe die Firma in den Jahren 2008 bis 2012 mittlere Ergebnisse von rund CHF 122'000.-- pro Jahr ausgewiesen. Aufgrund dessen, dass der damalige Leistungsbeitrag des Beschwerdeführers zu diesen Resultaten mit 50 % zu bewerten und er zu 50 % am Stammkapital der Unternehmung beteiligt sei, sei ihm der hälftige Anteil an den Geschäftserfolgen zuzuweisen. Der Beschwerdeführer habe demnach mit rund CHF 66'000.-- an den durchschnittlichen Jahresgewinnen der Jahre 2008 bis 2012 partizipiert. Zu dieser Gewinnbeteiligung müsse nun noch der an den Beschwerdeführer ausgeschüttete Bruttolohn von durchschnittlich rund CHF 140'000.-- (Schwankungsbreite zwischen CHF 126'000.-- und CHF 180'000.--) hinzugerechnet werden. Die Summe des gesamten Erwerbseinkommens ergebe somit rund CHF 206'000.--, aufindexiert bis ins Jahr 2015 rund CHF 203'000.--, was dem Valideneinkommen aus der B._____ GmbH entspreche. Zudem habe sich der Beschwerdeführer wenige Monate vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung zu einem Drittel am Kapital der E._____ GmbH beteiligt. Dieses finanzielle und offenbar in ganz geringem Umfang leistungsmässige Engagement bei der Personalvermittlung sei von der Schulterproblematik wohl nicht betroffen. Es sei deshalb anzunehmen, dass allfällige Erwerbseinkommen aus dieser Firma vor und nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung gleichgeblieben seien. Somit könnten die ersten beiden Jahresabschlüsse der E._____ GmbH (Jahre 2014 und 2015) dazu dienen, das Einkommen des Beschwerdeführers aus diesem Unternehmen mit und ohne Gesundheitsschaden zu ermitteln. Von den bereinigten Jahresergebnissen (2014: rund CHF 185'000.--, 2015: rund CHF 255'000.--) seien dem Beschwerdeführer entsprechend seines vermuteten Leistungsbeitrags 5 % zuzuweisen, somit rund CHF 9'000.-- (2014) und rund CHF 13'000.-- (2015). Zusammen mit dem an den Beschwerdeführer im Jahr 2014 ausgeschütteten Gehalt von CHF 12'000.-- ergäben sich anrechenbare Einkommen von rund CHF 21'000.-- (2014) und rund CHF 13'000.-- (2015), im Durchschnitt somit von rund CHF 17'000.-- pro Jahr, was dem Valideneinkommen aus der E._____ GmbH entspreche (vgl. Bg-act. 58 S. 19 f.). Betreffend Invalideneinkommen gab die Abklärungsperson an, im ersten Jahr nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (2014) habe der Beschwerdeführer noch so gut als möglich in der B._____ GmbH mitgearbeitet. Aufgrund des offenbar stark reduzierten Leistungsumfangs und der weitgehenden Beschränkung auf Handlangertätigkeiten habe sich sein Beitrag zum Unternehmensergebnis von ursprünglich 50 % auf rund 20 % verringert. Da in diesem Jahr ein ausserordentlich hohes Unternehmensergebnis resultiert habe, habe die Gewinnbeteiligung des Beschwerdeführers einen vergleichsweise hohen Wert von rund CHF 110'000.-- ergeben. Zusammen mit dem damals noch aus dem Betrieb bezogenen Bruttolohn von CHF 126'000.-- habe sich im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen aus der B._____ GmbH von rund CHF 236'000.--, indexbereinigt von rund CHF 233'000.--, ergeben. In Berücksichtigung des allenfalls anzurechnenden Erwerbseinkommens aus der E._____ GmbH von rund CHF 17'000.-- (total somit rund CHF 250'000.--) habe das Invalideneinkommen im ersten Jahr nach der Gesundheitsschädigung noch in etwa auf dem Niveau der Vorjahre gelegen. Im Jahr 2015 sei die Umschulung zum Kranführer erfolgt. Als Folge davon habe der Beschwerdeführer im Kernbereich der Akkordschalungen keine aktiven Beiträge mehr geleistet, weshalb ihm auch keine Anteile an den Betriebsergebnissen mehr zum Erwerbseinkommen zugerechnet werden könnten. Allfällige Ergebnisbeteiligungen wären nurmehr als Finanzerfolge des investierten Kapitals zu werten. Somit habe sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus Arbeitsleistung im Jahr 2015 auf den Kranführerlohn und die IV-Taggelder beschränkt, welche zusammen auf CHF 126'000.-- ausgelegt gewesen seien. Erneut wären hierzu allenfalls CHF 17'000.-- aus der E._____ GmbH hinzuzurechnen. Seit Beginn des Jahres 2016 arbeite der Beschwerdeführer als unselbstständig-erwerbender Kranführer zu einem Jahreslohn von CHF 66'000.--. Auch hierzu seien gegebenenfalls CHF 17'000.-- aus der E._____ GmbH aufzurechnen, jedoch keine Ergebnisbeteiligungen aus der B._____ GmbH, da der Beschwerdeführer nicht mehr in die Geschäftsführung und die Schalungsarbeiten involviert sei (vgl. Bg-act. 58 S. 21 f.). 6.3.2. In Bezug auf die Zeit seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, welche mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 zur Zusprache einer Dreiviertelsrente führte, ist den Akten Folgendes zu entnehmen: 6.3.2.1. In seinem Bericht vom 13. April 2018 diagnostizierte der behandelnde Orthopäde Dr. med. C._____ eine beidseitige exzentrische Omarthrose. In anamnestischer Hinsicht führte er aus, im Verlauf als Kranführer seien bei Belastung immer wieder Belastungs- und im Anschluss Ruheschmerzen bemerkt worden. Zuvor hätten hauptsächlich rechtsseitige Beschwerden bestanden, nun auch fast gleichwertige linksseitige Beschwerden. In seiner Beurteilung hielt Dr. med. C._____ fest, es zeige sich bei dem jungen Beschwerdeführer eine fortgeschrittene Degeneration und Dezentrierung beider Schultergelenke. Gelenkserhaltende Massnahmen könnten nicht mehr angeboten werden. Der Beschwerdeführer sollte stützende Belastungen möglichst vermeiden, um eine weitere Dezentrierung und Abnutzung so gering wie möglich zu halten. Aktuell sei der Leidensdruck noch relativ gering und es könne noch mit einer operativen Massnahme zugewartet werden. Um jedoch eine Abnutzung des Glenoids nicht zu weit voranschreiten zu lassen, werde in einem Jahr eine Kontrolle mit beidseitigem Röntgen durchgeführt. Sollte sich dann das Glenoid massgeblich verändert haben, müsste wohl doch eine Implantation einer anatomischen Schulter-TP mit Verbesserung des erhöhten Retroversionswinkels angestrebt werden (vgl. Bg-act. 91 S. 2 f.). 6.3.2.2. Am 11. April 2019 berichtete Dr. med. C._____ bei gleichbleibender Diagnosestellung, der Beschwerdeführer nehme funktionell nur leichte progrediente Einschränkungen wahr. Er müsse in beruflicher Hinsicht keine schweren Objekte bewegen und sei hauptsächlich am Kran tätig. Die Mobilisation könne frei nach Massgabe der Beschwerden erfolgen. Da der Retroversionswinkel der rechten glenoidalen Gelenksoberfläche mit 24° und links mit 20° recht deutlich nach dorsal ausgerichtet sei, werde eine jährliche Verlaufskontrolle empfohlen (vgl. Bg-act. 91 S. 4). 6.3.2.3. Hausarzt Dr. med. D._____ führte in seinem Verlaufsbericht vom 23. Juli 2019 aus, dass sich an der Problematik mit beidseitiger exzentrischer Omarthrose und der dadurch verursachten Unmöglichkeit einer Tätigkeit als Akkordschaler nichts geändert habe. Der Beschwerdeführer arbeite seit der Umschulung in einem 100%-Pensum als Kranführer, klage aber immer wieder über beidseitige Schulterbeschwerden und es zeige sich eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit. Der Beschwerdeführer sei mehrfach physiotherapeutisch behandelt worden, ebenfalls sei am 12. April 2018 eine Standortbestimmung durch die Orthopädie des Kantonsspitals Graubünden durchgeführt worden. Gesamthaft gesehen habe sich keine grosse Veränderung ergeben. Mit einer Zunahme der Arthrose beidseits und einer möglichen Notwendigkeit einer Prothesenimplantation sei aber zu rechnen. Dannzumal wäre auch die Arbeitsfähigkeit als Kranführer nicht mehr zu 100 % gewährleistet (vgl. Bg-act. 91 S. 1). 6.3.2.4. In seinem Bericht vom 8. April 2020 hielt Dr. med. C._____ betreffend die telefonische Konsultation mit dem Beschwerdeführer vom gleichen Tag fest, rein funktionell beschreibe der Beschwerdeführer eine nahezu identische Situation wie letztes Jahr mit nur sehr geringfügig etwas vermehrter Schmerzsituation zum Abend hin nach längerer Belastung (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 18). 6.3.2.5. Am 23. Juli 2020 berichtete Dr. med. C._____ in anamnestischer Hinsicht, der Beschwerdeführer bezeichne aktuell die linke Seite als beschwerdeführend. Die Beschwerden würden im Verlauf langsam zunehmen im Sinne von auftretenden Schmerzen bei Belastung und einer eingeschränkten Funktion bei kombinierter Abduktion und Aussenrotation. In seiner Beurteilung führte er aus, mit einer operativen Massnahme könne weiterhin zugewartet werden. Der Beschwerdeführer wolle so lange wie möglich eine prothetische Versorgung hinauszögern (vgl. Bf-act. 18). 6.3.2.6. Dr. med. C._____ und Assistenzarzt dipl. med. K._____ hielten in ihrem Bericht vom 22. Juli 2021 fest, aktuell berichte der Beschwerdeführer, dass er mit den Beschwerden soweit zurechtkomme und die Aktivitäten entsprechend angepasst habe. Bezüglich einer operativen Massnahme könne weiterhin zugewartet werden (vgl. Bf-act. 18). 6.3.2.7. Mit Regulierungsentscheid vom 11. Juli 2022 trat die Mobiliar vom Vertrag Private Vorsorge – 3. Säule b zurück und forderte vom Beschwerdeführer die erbrachten Leistungen vollumfänglich zurück. Zur Begründung wurde festgehalten, während der Überwachung habe beobachtet werden können, dass der Beschwerdeführer nie als Kranführer gearbeitet habe. Er sei mit dem Koordinieren der Baustellen beschäftigt gewesen, habe Anweisungen erteilt, Kundengespräche geführt und Arbeiten als Bauhandwerker verrichtet. Der Vertrauensarzt habe nach Sichtung des Observationsmaterials in seinem Bericht vom 21. Juni 2020 festgehalten, dass trotz der Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers keine relevanten funktionellen Einschränkungen der rechten oberen Extremität vorlägen. Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 29. Oktober 2020 würden mit den im Rahmen der Überwachung gemachten Feststellungen und der Stellungnahme des Vertrauensarztes differieren. Zudem sei dem Bericht des Buchprüfers vom 13. Juni 2022 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch für andere Firmen Tätigkeiten ausgeübt und Einkommen generiert habe. Insofern dürfte der Beschwerdeführer insgesamt ein deutlich höheres Einkommen erzielt haben, als er angegeben habe. Ausserdem sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Gesellschafter seine Lohnhöhe jeweils selber bestimmt habe. Somit sei erstellt, dass das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers nicht mit dem von ihm deklarierten Einkommen übereinstimme. Er habe seine Beteiligungen an den verschiedenen Firmen vorenthalten. Auch sei er offensichtlich zu weit mehr Leistung fähig, als er angebe. Aufgrund der Überwachungsergebnisse, des Buchprüferberichtes und der Stellungnahme des Vertrauensarztes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar falsche Angaben gegenüber der Versicherung und mittelbar falsche Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit gegenüber den behandelnden Ärzten gemacht habe, um von nicht gerechtfertigten Versicherungsleistungen profitieren zu können (vgl. Bg-act. 113 S. 1 ff.). 6.3.2.8. In ihrem Bericht vom 29. Juli 2022 wiesen Dr. med. C._____ und Assistenzarzt Dr. med. L._____ eine beidseitige exzentrische posteriore Omarthrose aus. In anamnestischer Hinsicht führten sie aus, dass der Beschwerdeführer über einen unveränderten Verlauf berichte. Bei vermehrter Belastung der Arme komme es danach zu anhaltenden, bis in die Nacht reichenden Schmerzen. Seinen Beruf als Kranführer könne er uneingeschränkt ausführen. In ihrer Beurteilung hielten sie fest, es zeige sich weiterhin ein akzeptabler Verlauf mit kompensierter Situation im Alltag. Die Dezentrierung sei nicht weiter vorangeschritten, weshalb weiterhin ein konservatives Vorgehen mit jährlicher klinisch-radiologischer Verlaufskontrolle beider Schultern empfohlen werde. Der im Zusammenhang mit der Ablehnung der Leistung der Lebensversicherung durch diese erhobene Normalbefund beider Schultern könne nicht nachvollzogen werden. In den MRI-Aufnahmen der rechten Schulter im Jahr 2014 und der linken Schulter im Jahr 2018 zeige sich ein viertgradiger glenoidaler Knorpelschaden dorsalseitig beidseits. Zudem zeigten sich bereits kräftige Osteophyten am Humeruskopf als Zeichen der Arthrose (vgl. Bg-act. 126 S. 12 f. und Bf-act. 18). 6.4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 bejahte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes, da augenscheinlich eine klare Aggravation bzw. Simulation vorliege. Aufgrund der Akten sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer mehrfach unvollständig und/oder nicht wahrheitsgemäss Auskunft gegeben habe. Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache habe der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, lediglich noch als angestellter Kranführer arbeiten und damit einen Leistungslohn von jährlich CHF 66'000.-- erzielen zu können. Aufgrund der von der Mobiliar veranlassten Observation und der forensischen Buchprüfung sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) mit dem Koordinieren der Baustellen beschäftigt gewesen sei, Anweisungen erteilt habe, Kundengespräche geführt habe und Arbeiten als Bauhandwerker verrichtet habe. Zudem sei der Beschwerdeführer neben der B._____ GmbH noch in drei weiteren Firmen entweder Geschäftsführer Gesellschafter (gewesen) und habe damit insbesondere Einfluss auf seine Lohnhöhe nehmen können. Die Auskünfte und das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin seien folglich unvollständig und/oder falsch gewesen. Damit liege ein Ausschlussgrund vor, d.h. die Leistungseinschränkung beruhe auf Aggravation bzw. Simulation und stelle eine Tatsachenänderung gemäss aArt. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. Bg-act. 131). In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, wie die Observation und die forensische Buchprüfung aufgezeigt hätten, sei der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben weiterhin voll in die Firma integriert und arbeite weiterhin wie ein Geschäftsführer. Entsprechend sei er denn auch im Handelsregister als Geschäftsführer der B._____ GmbH (und der M._____ GmbH) und als Mitglied mit Einzelunterschrift der H._____ AG und der H._____ Holding AG eingetragen. Anhand der Übersicht zur Unternehmensstruktur H._____ lasse sich erkennen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder die Geschicke dieser Unternehmensstruktur leite. Mithin sei heute davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und dessen Bruder auf die Aufteilung Gehalt/Gewinn als Alleinaktionäre der Gesellschaften bestimmenden Einfluss hätten, so dass es in Kenntnis des Observationsmaterials nicht mehr angehen könne, allein auf den gemäss Anstellungsvertrag ausbezahlten Lohn für die Ermittlung des Invaliditätsgrades abzustellen. Ein solches Vorgehen würde, abgesehen von der damit offensichtlich gegebenen Gefahr, dass der Grad der finanziellen Einbusse selber beeinflusst werden könnte, eine klare Ungleichbehandlung zu jenen Selbstständigerwerbenden schaffen, die nicht die Möglichkeit hätten, über dazwischen geschaltete juristische Personen Gewinne zu horten als Dividende auszuschütten. Es müsse aufgrund der Observationsunterlagen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer im Stande sei, ein Einkommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen. 7.1. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin von verbesserten erwerblichen Verhältnissen, d.h. von einem wesentlich höheren Invalideneinkommen, ausgeht und darin einen Revisionsgrund erblickt. 7.1.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, dass diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E.4.2, 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E.3.1 und 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E.4.3). 7.1.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (vgl. BGE 135 V 58 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E.2.2 und 9C_472/2020 vom 17. November 2020 E.2.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 143 V 295 E.2.2, 135 V 297 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2021 vom 20. Dezember 2021 E.4.2 und 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E.4.4.2). 7.2. Vorliegend ist unbestritten, dass das Invalideneinkommen ausgehend von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation zu bestimmen ist. Während die Beschwerdegegnerin – wie dargelegt – annimmt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben (weiterhin) voll in die Firma integriert sei bzw. (weiterhin) wie ein Geschäftsführer arbeite, und ihm daher ein Einkommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens anrechnet, geht dieser von im Wesentlichen unveränderten finanziellen Verhältnissen aus. 7.3. Die Vergleichseinkommen sind praxisgemäss aufgrund der gesamten Erwerbstätigkeit, d.h. der Haupt- und Nebenbeschäftigungen, zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2007 vom 18. Februar 2008 E.2; vgl. ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E.6.2, 9C_769/2020 vom 8. Februar 2021 E.3 und 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E.5.2). Dabei erweisen sich diejenigen Einkommen als massgeblich, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2008 vom 26. Januar 2009 E.3; vgl. ferner Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 3014 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag. Dividenden sind grundsätzlich beitragsfreier Vermögensertrag (vgl. BGE 134 V 297 E.2.1 und 122 V 178 E.3b; siehe Art. 4 f. AHVG). Entsprechend sieht Rz. 2011 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2019) vor, dass geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, nicht zum massgebenden Lohn gehören, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellen. Liegt die Zuwendung aus dem Reingewinn einer juristischen Person an solche Arbeitnehmenden allerdings im Arbeitsverhältnis begründet, gehören sie unbenommen ihrer Bezeichnung zum massgebenden Lohn (vgl. Rz. 2010 WML). Richtet die juristische Person demnach Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind, stellt sich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt und damit um massgebenden Lohn aber um Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach Wesen und Funktion der Zuwendung zu beurteilen (vgl. BGE 134 V 297 E.2.1 mit Hinweisen). Bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende ist von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (vgl. BGE 145 V 50 E.4.3 und 134 V 297 E.2.2 f.). 7.4.1. Der der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 6. Oktober 2016 zugrundeliegende Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 wurde in Nachachtung dieser Rechtsprechung verfasst (vgl. Bg-act. 58). Bereits damals war der Beschwerdeführer an zwei Firmen beteiligt: An der B._____ GmbH hielt er die Hälfte und an der E._____ GmbH ein Drittel des Stammkapitals (vgl. Bg-act. 58 S. 17). Dabei war er in beiden Unternehmungen als Geschäftsführer und Gesellschafter tätig (vgl. Handelsregisterauszüge vom 29. September 2022 [Bf-act. 4]; Erkenntnisbericht vom 13. Juni 2022 der G._____ AG [Bg-act. 114 S. 7]). Wie dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 zu entnehmen ist, arbeitete der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens am 27. September 2013 im Jahresmittel während ca. neun Stunden pro Tag als Akkordschaler für die B._____ GmbH. Sein Bruder, N._____, und er hätten sich als gleichberechtigte Partner gefühlt, die zu gleichen Teilen zum Unternehmenserfolg beigetragen hätten, obgleich es in erster Linie sein Bruder gewesen sei, welcher die Aufträge akquiriert und die im Vergleich zu den Schalungsarbeiten verschwindend kleinen administrativen Arbeiten erledigt habe. Im Vergleich zu den Einsätzen des Beschwerdeführers für die B._____ GmbH seien seine Arbeitsleistungen für die E._____ GmbH von Beginn weg marginal gewesen. Er habe sich auf den Baustellen einfach umgehört und wenn ihm Personalbedarf zu Ohren gekommen sei, habe er die eine andere Vermittlung vorgenommen. Mit der Administration (Bewilligung für die Personalvermittlungstätigkeit, Verträge, Versicherungen, Abrechnungen etc.) habe er nie zu tun gehabt. Der für diese Tätigkeit deklarierte Aufwand von einer halben Stunde pro Tag bewege sich wohl am oberen Limit. Nach Eintritt der Gesundheitsschädigung am 27. September 2013 habe der Beschwerdeführer bis in den Herbst 2014 versucht, so gut wie möglich und unter zunehmenden Schmerzen als Akkordschaler zu arbeiten. Mit dem Beginn der Umschulung zum Kranführer im Jahr 2015 habe er keine Schalungsarbeiten mehr vorgenommen. Seither sei er einfach als Kranführer bei der B._____ GmbH zu 100 % angestellt. Zwar pflege er mit dem Bruder noch einen sporadischen Gedankenaustausch zum Geschäftsgang. Mit der Geschäftsführung und dem Tagesgeschäft habe er aber nichts mehr zu tun (vgl. Bg-act. 58 S. 17 f.). Aus dem im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 ausgewiesenen Betätigungsprofil geht gleichermassen hervor, dass der Beschwerdeführer seine frühere Funktion als Akkordschaler vollständig aufgegeben habe und nicht mehr im Tagesgeschäft der B._____ GmbH involviert sei. Als angestellter Kranführer übe er nun eine betriebsfremde Tätigkeit aus, da die B._____ GmbH eigentlich keinen eigenen Kranführer brauche. Damit sei er auch zu weit weg vom Kerngeschäft der B._____ GmbH, um in der Geschäftsführung noch massgeblich mitwirken zu können (vgl. Bg-act. 58 S. 18 f.). 7.4.2. In Berücksichtigung dieser Angaben zu den Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers hielt der mit der Abklärung betraute Beauftragte für Betriebsanalysen in der Beilage I des Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 betreffend die B._____ GmbH fest, dass die korrigierten Geschäftsergebnisse bis ins Jahr 2013 dem Beschwerdeführer im Umfang seiner Beteiligung am Unternehmen und seines Engagements (je 50 %) zur Hälfte zuzuweisen gewesen seien. Im Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer offenbar noch versucht, im Rahmen der verbliebenen Leistungsfähigkeit als Akkordschaler mitzuarbeiten. Aufgrund der Angaben im SE-Formular und der mündlichen Präzisierungen anlässlich der Abklärung vor Ort sei diese Leistung im Jahr 2014 noch mit einem 26%-Pensum zu bewerten (nur noch sieben Std./Tag anstelle von neun Std./Tag = 78 % und nur noch Handlangertätigkeiten [Wert ca. 1/3] = 26 %). Der Leistungsanteil des Beschwerdeführers am Unternehmensergebnis sei damit im Jahr 2014 noch bei etwa 20 % gelegen (Gesamtleistung des Beschwerdeführers und des Bruders: ca. 126 %). Das Unternehmensergebnis 2014 sei dem Beschwerdeführer somit noch zu einem Fünftel zuzuordnen gewesen. Ab dem Jahr 2015 könnten dann aber allfällige Beteiligungen des Beschwerdeführers am Unternehmensergebnis nicht mehr in die Einkommensbemessung miteinbezogen werden, da er seither offenbar ausschliesslich als Kranführer im Anstellungsverhältnis tätig sei und praktisch keine Berührungspunkte mehr zu den Akkordschalungen habe. Natürlich dürfte der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Beteiligung am Unternehmen weiterhin von den Ergebnissen der Firma profitieren. Diese Ergebnisbeteiligungen seien aber als reine Finanzerträge aus seinem Investment zu betrachten (vgl. Bg-act. 58 S. 12). Mithin stufte der Beauftragte für Betriebsanalysen die Zuwendungen der O._____ GmbH ab dem Jahr 2015 an den bei ihr angestellten Beschwerdeführer, der gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt ist, mangels Einstufung als Einkommen aus Arbeitsleistung nicht als massgebenden Erwerbslohn ein. Hinsichtlich des Invalideneinkommens hielt der Beauftragte für Betriebsanalysen denn auch fest, dass für das Jahr 2015 (Umschulung zum Kranführer) und ab dem Jahr 2016 (Anstellung als Kranführer) nurmehr die Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit massgebend seien. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen mehr im Bereich der Akkordschalungen erbringe, könnten ihm keine Ergebnisanteile aus diesem Tätigkeitsfeld als Einkommen zugewiesen werden. Allfällige Erträge aus seiner Beteiligung am Unternehmen seien seither als Erfolge seines finanziellen Engagements (Finanzinvestment) zu werten (vgl. Bg-act. 58 S. 13). 7.4.3. Demgegenüber hielt der Beauftragte für Betriebsanalysen in der Beilage II des Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 betreffend die E._____ GmbH fest, dass die Personalvermittlungstätigkeiten durch die Schulterproblematik des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt seien. Von den bereinigten Jahresergebnissen habe er dem Beschwerdeführer im Rahmen des von ihm geschilderten (marginalen) Leistungsbeitrags 5 % zugewiesen. Allfällige darüberhinausgehende Beteiligungserfolge aufgrund seines Anteils am Stammkapital von einem Drittel wären als Kapitalerträge und nicht als Einkommen aus Arbeitsleistung zu werten (vgl. Bg-act. 58 S. 15). Letztlich rechnete der Beauftragte für Betriebsanalysen im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 dem Beschwerdeführer als Invalideneinkommen ab dem Jahr 2016 den Jahreslohn als unselbstständig erwerbender Kranführer von CHF 66'000.-- an und führte hinsichtlich der Arbeitsleistungen für die E._____ GmbH aus, hierfür seien gegebenenfalls CHF 17'000.-- aufzurechnen, jedoch sicherlich keine Ergebnisbeteiligungen aus der B._____ GmbH, da der Beschwerdeführer nicht mehr in die Geschäftsführung und die Schalungsarbeiten involviert sei (vgl. Bg-act. 58 S. 22). 7.5. Im Gegensatz dazu geht die Beschwerdegegnerin nun in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 gestützt auf die durch die Mobiliar veranlasste Observation und forensische Buchprüfung davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht als Kranführer tätig sei, sondern (weiterhin) mit dem Koordinieren von Baustellen beschäftig sei, Anweisungen erteile, Kundengespräche führe und Arbeiten als Bauhandwerker verrichte (vgl. Bg-act. 131). Dabei sei er trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden im Stande, ein Einkommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2022 S. 4). Mithin ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass der Beschwerdeführer (fortan) wie früher vollständig in den Kernbereich der Akkordschalungen integriert ist bzw. aktive Arbeitsleistungen hierfür erbringt und (weiterhin) als Geschäftsführer tätig ist, er demnach mit seinem Bruder zu gleichen Teilen zum Unternehmenserfolg beiträgt. Für diese Schlussfolgerung massgeblich zeichnen sich vor allem die Erkenntnisse aus der von Mitte Dezember 2019 bis Ende Januar 2020 durchgeführten Überwachung (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2022 S. 4; siehe ferner Regulierungsentscheid der Mobiliar vom 11. Juli 2022 [Bg-act. 113 S. 2]). Deren nähere Betrachtung lässt allerdings – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die vorgenannten Schlüsse der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu: 7.6.1. Vorab zeigt das Observationsmaterial an verschiedenen Überwachungstagen, wie der Beschwerdeführer wiederholt Papierunterlagen in der Hand hält bzw. solche alleine zusammen mit seinem Bruder anschaut (vgl. Bg-act. 115 S. 10, S. 12, S. 17, S. 18, S. 24 und Bg-act. 117 S. 3, S. 4, S. 5, S. 13 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen). Soweit die Beschwerdegegnerin daraus eine Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers ableiten sollte, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn einerseits kann anhand der Observationsunterlagen nicht auf den Inhalt der besagten Unterlagen geschlossen werden und anderseits bringt der Beschwerdeführer im Sinne einer nicht abwegigen Alternativbegründung vor, dass er Unterlagen für den Bau seines Eigenheims mit seinem Bruder, notabene Baufachmann, angeschaut bzw. dass es sich um Unterlagen im Zusammenhang mit einem privaten Banktermin gehandelt habe (vgl. Beschwerde S. 23 f. und Bf-act. 29). Sodann ist anhand des Observationsmaterials ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt vor Geschäftslokalitäten parkierte und dabei gesehen wurde, wie er die entsprechenden Gebäude betrat und einige Zeit später wieder verliess (vgl. Bg-act. 115 S. 9, S. 10, S. 11, S. 21, S. 22, S. 23 und Bg-act. 117 S. 4, S. 5, S. 13, S. 15 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen). Diesbezüglich kann gestützt auf die jetzige Aktenlage ebenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Geschäftslokalitäten in der Funktion als Geschäftsführer aufsuchte. Abgesehen davon, dass sich der Zweck bzw. Inhalt dieser Geschäftsbesuche ohnehin nicht aus dem Bildmaterial ergibt, legt der Beschwerdeführer denn auch insbesondere eine E-Mail seines Architekten, welcher an der P._____ sein Büro hat, mit dem Betreff 'EFH-H._____, AB._____' ins Recht, aus der die noch zu klärenden Punkte hervorgehen, die gemäss Beschwerdeführer am 18. Dezember 2019 besprochen wurden (vgl. Beschwerde S. 22 und Bf-act. 29). Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 20. Dezember 2019 bei der Q._____ AG eine Offerte für eine Küche für seine Privatliegenschaft eingeholt habe und die Besuche der Firmen R._____ AG sowie S._____ Bauplanung am 30. Januar 2020 ebenfalls im Zusammenhang mit dem Hausbau erfolgt seien (vgl. Beschwerde S. 23 f.). Dies erscheint prima facie nicht völlig unplausibel, da in Bezug auf den Überwachungszeitraum – wie bereits dargelegt – Unterlagen im Zusammenhang mit dem Hausbau im Recht liegen (vgl. Bf-act. 29). Ausserdem hält der Beschwerdeführer zutreffend fest, dass sich im Geschäftshaus an T._____ in Chur der Telekommunikationsanbieter Swisscom befinde (vgl. Beschwerde S. 24). Folglich kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht gesagt werden, in welchem Zusammenhang das Aufsuchen der verschiedenen Geschäftslokalitäten stand. Dasselbe gilt hinsichtlich des Aufsuchens der Poststelle in Domat/Ems am 30. Januar 2020 (vgl. Bg-act. 115 S. 23 und Bg-act. 117 S. 15 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen). Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer an mehreren Überwachungstagen geführten Telefongespräche bzw. des Treffens zwischen diesem und einer Drittperson vor dem Restaurant Calanda in Felsberg am 9. Januar 2020 ist festzuhalten, dass sich aus dem Observationsmaterial weder der Inhalt der geführten Telefongespräche ergibt, noch gestützt darauf der Grund des erwähnten Treffens eruiert werden kann (vgl. Bg-act. 115 S. 13, S. 18 und Bg-act. 117 S. 6, S. 7, S. 10 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen). Damit kann diesbezüglich ebenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer Kundengespräche führte. Soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus eine Geschäftsführertätigkeit darin erblicken sollte, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2020 die Verkaufs- bzw. Büroräumlichkeiten der Firma U._____ Baumaterialen AG aufsuchte und sich anschliessend mit einem Firmenmitarbeiter austauschte (vgl. Bg-act. 115 S. 20 und Bg-act. 117 S. 12 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen), kann ihr in dieser Absolutheit auch nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass aus den Observationsunterlagen nicht abgeleitet werden kann, in welchem Zusammenhang das Aufsuchen dieser Firma erfolgte, erscheint es mit Blick auf die in den Monaten Dezember sowie Januar erfolgte Überwachung und der damit einhergehenden, nachvollziehbar geltend gemachten Bauflaute im Winter nicht völlig abwegig, dass es sich dabei um einen Fahrdienst für seine Arbeitgeberin und damit um eine mit seiner Kranführertätigkeit zusammenhängende, körperlich zumutbare Hilfstätigkeit gehandelt haben könnte (vgl. Beschwerde S. 24; siehe dazu nachfolgende E.7.6.2). 7.6.2. Im Weiteren zeigt das Observationsmaterial, wie sich der Beschwerdeführer an mehreren Überwachungstagen im Bereich der Baustelle 'V._____, Parzelle W._____' aufhält und teilweise Arbeitskleider sowie einen Schutzhelm trägt (vgl. Bg-act. 115 S. 7, S. 10, S. 15, S. 16, S. 17, S. 18, S. 20, S. 21, S. 22, S. 24 und Bg-act. 117 S. 3, S. 7, S. 8, S. 9, S. 10, S. 11, S. 12, S. 13, S. 14, S. 16 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen). Zudem ergibt sich aus dem Tagesbericht vom 9. Januar 2020 einerseits, dass im Bereich der Baugrubensohle erste Fundamentarbeiten ausgeführt werden sowie diverse Richtschnüre gespannt und einzelne Schalungstafeln angebracht bzw. positioniert sind (vgl. Bg-act. 115 S. 15). Anderseits ist diesem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeugladeraum eine Motorsäge behändigte und sich hiermit in Richtung der Baugrube begab (vgl. Bg-act. 115 S. 15 f. und Bg-act. 117 S. 8 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen), wobei später beim Vorbeigehen beobachtet werden konnte, wie der Beschwerdeführer im Bereich der Baugrubensohle mit dem Anbringen bzw. Festnageln einer Schalungstafel beschäftigt war (vgl. Bg-act. 115 S. 16). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer am 30. Januar 2020 dabei beobachtet, wie er mit einem Gasbrenner die verlegten Beton- bzw. Armierungseisen enteiste (vgl. Bg-act. 115 S. 20 und Bg-act. 117 S. 11 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen). Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt darauf zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht als Kranführer, sondern (weiterhin) als Akkordschaler bzw. Bauhandwerker tätig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer an den Überwachungstagen nie beim Bedienen eines Krans gesehen wurde (vgl. Bg-act. 115 und Bg-act. 117 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich während sechs Tagen und in den Monaten Dezember und Januar observiert wurde (vgl. Bg-act. 115 S. 4). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, dass die Baubranche in Graubünden ab Mitte Dezember bis Ende Januar praktisch stillstehe und er während den 'winterlichen Bauferien' anderweitige, körperlich zumutbare Tätigkeiten für seine Arbeitgeberin erledigen müsse, da er während dieser Zeit, in welcher keine Kranarbeiten anfielen, nicht einfach nichts tun und dennoch einen Lohn beziehen könne (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Dies brachte der Beschwerdeführer denn auch schon anlässlich der im Rahmen der Abklärung für Selbstständigerwerbende vorgenommenen Abklärung vor Ort am 22. Juni 2016 vor (vgl. Bg-act. 58 S. 17). Diese beschwerdeführerischen Ausführungen erweisen sich als plausibel. So ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass ein angestellter Kranführer während der Arbeitszeit und insbesondere in ruhigeren Zeiten ausserhalb der Bausaison auch andere, körperlich zumutbare und mit der Kranführertätigkeit zusammenhängende Hilfstätigkeiten zu verrichten hat. Insofern und angesichts der ohnehin sehr kurzen Beobachtungsdauer kann der in der angefochtenen Verfügung gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als Kranführer tätig ist, nicht ohne Weiteres bestätigt werden. Was sodann die am 9. Januar 2020 beobachtete Situation anbelangt, ergibt sich aus dem Observationsmaterial nicht, ob der Beschwerdeführer überhaupt – und wenn ja, welche – Arbeiten (er) bei der Fundamentierung bzw. mit der Motorsäge verrichtet hat (vgl. Bg-act. 115 S. 15 f. und USB-Stick mit Videoaufnahmen). Zudem erscheint abklärungsbedürftig, ob das Festnageln einer Schalungstafel allein bereits als wirkliche Schalungsarbeit qualifiziert werden kann ob dies unter die erwähnten Hilfstätigkeiten fällt. Jedenfalls kann es nicht angehen, aus dem einmalig beobachteten Festnageln einer Schalungstafel zu schliessen, dass der Beschwerdeführer wie früher und damit wie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung als Akkordschaler tätig ist, zumal dieses im Vergleich zu anderem beobachtetem Verhalten untergeordneter Natur ist (vgl. Bg-act. 58 S. 17, Bg-act. 115 und Bg-act. 117 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen). Hinzu kommt, dass die Mobiliar bzw. die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit der seitens der Observationsfirma am 9. Januar 2020 beobachteten Situation gar nicht konfrontiert hat und damit keine Informationen des Beschwerdeführers zum Ausmass und Umfang dieser Tätigkeit vorliegen (vgl. Bg-act. 118). Hinsichtlich der am 30. Januar 2020 beobachteten Situation ist ferner nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt darauf davon auszugehen scheint, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) als Bauhandwerker tätig ist. Abgesehen davon, dass es sich dabei – nebst dem Tragen einer Motorsäge und Festnageln einer Schalungstafel – um die einzig während des Observationszeitraums festgestellte körperliche Tätigkeit des Beschwerdeführers handelt (vgl. Bg-act. 115 und Bg-act. 117 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen), bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass an diesem Tag ein Notfall vorgelegen habe, da der Untergrund am Morgen mit Schnee bedeckt gewesen sei und eine Betonplatte habe erstellt werden müssen, weshalb er den anderen Arbeitnehmern beim Entfernen des Schnees geholfen habe (vgl. Beschwerde S. 24). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen nicht völlig abwegig. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer auch mit diesem beobachteten Verhalten nicht konfrontiert (vgl. Bg-act. 118) und es erscheint abklärungsbedürftig, ob dieses eine mit der Kranführertätigkeit zusammenhängende, körperlich zumutbare Hilfstätigkeit darstellt darüber hinausgeht. Schliesslich ist notorisch, dass auf einer Baustelle Schutzhelme getragen werden müssen. Abgesehen davon würde dieser Umstand für sich allein betrachtet ohnehin nicht ausreichen, um darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Akkordschaler bzw. Bauhandwerker tätig ist. Dasselbe gilt in Bezug auf das Tragen von Arbeitskleidung, muss der Beschwerdeführer solche doch auch als Kranführer bzw. für damit zusammenhängende Hilfstätigkeiten tragen. 7.6.3. Dass der Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin annimmt – mit dem Koordinieren von Baustellen beschäftig sei, Anweisungen erteile, Kundengespräche führe und Arbeiten als Bauhandwerker verrichte, scheint in Gesamtwürdigung der aktuellen Sachlage gestützt auf das Observationsmaterial nur – aber immerhin – ein möglicher Geschehensablauf zu sein. Welcher von allen möglichen Sachverhalten der wahrscheinlichste ist, mithin den sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderungen zu genügen vermag, ist im Sinne weiterer Abklärungen erst noch zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.7.1. Einen weiteren Grund dafür, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) als Geschäftsführer tätig sei, erblickt die Beschwerdegegnerin darin, dass dieser im Handelsregister als Geschäftsführer der B._____ GmbH (und der M._____ GmbH) und als Mitglied (des Verwaltungsrats) mit Einzelunterschrift der H._____ AG und der H._____ Holding AG eingetragen sei (vgl. insbesondere Vernehmlassung vom 10. November 2022 S. 4). Präzisierend ist dabei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm eingereichten Handelsregisterauszug als Präsident des Verwaltungsrats der H._____ Holding AG mit Einzelunterschrift aufgeführt ist (vgl. Bf-act. 4). Ebenso ist aktenkundig, dass die E._____ GmbH, dessen Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführer ebenfalls war, inzwischen aufgelöst und die Gesellschaft infolge Fusion mit der M._____ GmbH am 14. Juni 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist (vgl. zur gesamten Unternehmensstruktur H._____ insbesondere Bf-act. 5). Entsprechend wurde bereits im Erkenntnisbericht der G._____ AG vom 13. Juni 2022 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der B._____ GmbH seit dem 8. September 2006 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, bei der M._____ GmbH seit dem 3. April 2018 ebenfalls Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und bei der H._____ AG seit dem 6. August 2018 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift sei sowie bei der E._____ GmbH bis zum 14. Juni 2018 Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen sei (vgl. Bg-act. 114 S. 7; vgl. ferner Handelsregisterauszüge vom 29. September 2022 [Bf-act. 4]). Der Beschwerdeführer habe damit nicht nur eine Arbeitstätigkeit von 100 % als Kranführer bei der B._____ GmbH ausgeübt, sondern sei auch noch als Geschäftsführer bzw. Mitglied (resp. Präsident) des Verwaltungsrats bei anderen Firmen tätig (vgl. Bg-act. 114 S. 8). Dem Erkenntnisbericht vom 13. Juni 2022 ist ferner zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von der B._____ GmbH in den Jahren 2016 bis 2020 ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit zwischen CHF 61'699.-- und CHF 66'000.-- ausgerichtet worden ist (vgl. Bg-act. 114 S. 11; vgl. leicht abweichend dazu Stellungnahme der X._____ AG Treuhand & Revision vom 24. Oktober 2022 [Bf-act. 26 S. 3]), während er seitens der H._____ AG und der M._____ GmbH keinen Lohn ausbezahlt erhalten hat (vgl. Bg-act. 114 S. 12 f.). Nach Angaben des Beschwerdeführers handle es sich bei diesen beiden letztgenannten Unternehmungen um reine Kapitalgesellschaften, in welchen hauptsächlich aus privaten Mitteln finanzierte Immobilien gehandelt (M._____ GmbH), verwaltet und vermietet (beide Unternehmen) würden (vgl. Beschwerde vom 26. Oktober 2022 S. 17; vgl. ferner Stellungnahme der X._____ AG Treuhand & Revision vom 24. Oktober 2022 [Bf-act. 26 S. 3], wonach die M._____ GmbH und die H._____ AG eingebrachte private Geldmittel und Liegenschaften aus dem Privatvermögen beinhalteten). Der Erkenntnisbericht vom 13. Juni 2022 der G._____ AG wies zudem darauf hin, dass gemäss Jahresrechnung 2020 der M._____ GmbH eine Dividendenausschüttung von CHF 1'050'000.-- vorgesehen gewesen sei, wobei aufgrund der zur Verfügung gestellten Akten nicht ersichtlich sei, wie hoch die Auszahlung an den Beschwerdeführer ausgefallen sei. Letzterer habe in den Jahren 2016 und 2017 ausserdem Dividendengutschriften von der B._____ GmbH in der Höhe von je CHF 32'500.-- erhalten (vgl. Bg-act. 114 S. 8, S. 13, S. 18 und S. 21). Während Letzteres von dem für den Beschwerdeführer tätigen Treuhandbüro X._____ AG Treuhand & Revision in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 so bestätigt wurde (vgl. Bf-act. 26 S. 4: Dividenden in den Jahren 2016 und 2017 je brutto CHF 50'000.-- - Verrechnungssteuer CHF 17'500.-- = CHF 32'500.--), präzisierte dieses hinsichtlich der M._____ GmbH, dass im Jahr 2020 keine Dividendenausschüttung zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt sei. Die M._____ GmbH habe für das Geschäftsjahr 2020 eine Dividende von insgesamt CHF 1'050'000.-- (Fälligkeit im Jahr 2022) ausgeschüttet. Der Anteil der H._____ Holding AG habe CHF 700'000.-- betragen. Die Dividende sei der thesaurierte Gewinn seit der Gründung der M._____ GmbH (vgl. Bf-act. 26 S. 4). 7.7.2. Im Vergleich zur Situation, wie sie sich anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung am 6. Oktober 2016 bot, ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar bereits damals an der B._____ GmbH beteiligt war, inzwischen nun aber mit der M._____ GmbH (anstelle der E._____ GmbH), der H._____ AG und der H._____ Holding AG an weiteren Unternehmungen direkt bzw. indirekt beteiligt und dort im Handelsregister als Geschäftsführer und Präsident bzw. Mitglied des Verwaltungsrats aufgeführt ist. Dies stellt er denn auch nicht in Abrede. Die Beschwerdegegnerin folgert aus dieser Unternehmensstruktur, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder die Geschicke dieser Unternehmungen leite, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er zusammen mit seinem Bruder bestimmenden Einfluss auf die Aufteilung Gehalt/Gewinnanteil habe und somit nicht allein auf den gemäss Anstellungsvertrag ausbezahlten Lohn für die Ermittlung des Invaliditätsgrads abgestellt werden könne. Vielmehr geht die Beschwerdegegnerin letztlich davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden im Stande sei, ein Einkommen wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu erzielen (vgl. Vernehmlassung vom 10. November 2022 S. 4; vgl. ferner Regulierungsentscheid der Mobiliar vom 11. Juli 2022 [Bg-act. 113 S. 3] und Erkenntnisbericht der G._____ AG vom 13. Juni 2022 [Bg-act. 114 S. 9, S. 15, S. 17 und S. 24]). Dabei stellt die Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ab, wonach bei Alleinaktionären mit bestimmendem Einfluss auf die Aufteilung Gehalt/Gewinnanteil für die Ermittlung des Invaliditätsgrads nicht allein auf den IK-Auszug abgestellt werden kann. Denn ein solches Vorgehen würde, abgesehen von der damit offensichtlich gegebenen Gefahr, dass der Grad der finanziellen Einbusse selber beeinflusst werden könnte, eine klare Ungleichbehandlung zu jenen Selbstständigerwerbenden (Inhaber eines Einzelunternehmens) schaffen, die nicht die Möglichkeit haben, über dazwischen geschaltete juristische Personen Gewinne zu horten als Dividende auszuschütten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E.4.2.3 und 8C_346/2012 vom 24. August 2012 E.4.6). Demnach ist in solchen Fällen nicht allein der oft relativ bescheidene Lohn, den die betreffende Gesellschaft ihrem Angestellten ausrichtet, sondern vielmehr sind auch die erwirtschafteten Gewinne zu berücksichtigen, sofern diese der Arbeit des Beschwerdeführers zuzuschreiben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E.4.3 und 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E.4.2.3). 7.7.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus dem Umstand, dass er in den einzelnen Firmen als Geschäftsführer Gesellschafter im Handelsregister aufgeführt sei, könne nicht gefolgert werden, dass er Einfluss auf die Lohnhöhe habe bzw. sich absichtlich keine Lohnentschädigung ausrichten würde. Denn alle Gesellschafter einer GmbH übten von Gesetzes wegen die Geschäftsführung gemeinsam aus, womit auch ein Kapitalgeber Investor, der keine operative Tätigkeit verrichte, als Gesellschafter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen sei. Ähnlich verhalte es sich mit der Einzelunterschrift: Jeder Gesellschafter sei zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Infolge seiner Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften sei er daher von Gesetzes wegen als Gesellschafter/Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen und verfüge über eine Einzelprokura. Dieser Umstand heisse jedoch noch lange nicht, dass er für diese Gesellschaften Tätigkeiten verrichte, welche AHV-pflichtiges und mithin rentenrelevantes Einkommen darstellen würden (vgl. Beschwerde vom 26. Oktober 2022 S. 15 f.). 7.7.4. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass gemäss Art. 809 Abs. 1 Satz 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam ausüben (sog. Selbstorganschaft), und nach Art. 814 Abs. 1 OR jeder Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Entspricht das Konzept der Selbstorganschaft allerdings nicht den unternehmerischen Bedürfnissen und Strukturen, kann die Geschäftsführung statutarisch abweichend geordnet werden, indem beispielsweise ein einzelner Gesellschafter damit betraut wird (vgl. Art. 809 Abs. 1 Satz 2 OR; Watter/Roth Pellanda, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 809 Rz. 4). Im vorliegenden Fall wäre demnach zu erwarten gewesen, dass – nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2016 als Kranführer bei der B._____ GmbH angestellt worden war und er sich aufgrund dieser für das Unternehmen branchenfremden Tätigkeit aus der Geschäftsführung zurückgezogen hatte (vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 [Bg-act. 58 S. 18 f.]) – dies auch in der Unternehmensstruktur nachvollzogen und die Geschäftsführung statutarisch auf seinen Bruder beschränkt worden wäre. Dies ist allerdings – soweit ersichtlich – nicht geschehen (vgl. Stellungnahme der X._____ AG Treuhand & Revision vom 24. Oktober 2022 [Bf-act. 26 S. 6]). Vielmehr liess er sich im Juli 2021 mit der Gründung der H._____ Holding AG, welche zu 100 % Gesellschafterin der B._____ GmbH ist, an deren Stelle wiederum als Geschäftsführer der B._____ GmbH bezeichnen (vgl. Art. 809 Abs. 2 OR; Handelsregisterauszug vom 29. September 2022 [Bf-act. 4]; siehe ferner Art. 73 Abs. 1 lit. p und lit. q der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]). Mit der Funktion als Geschäftsführer gehen dabei gewisse unübertragbare und unentziehbare Aufgaben einher, wie insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen sowie die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 OR; vgl. ähnlich für den Verwaltungsrat einer AG Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 und 3 OR). Wenn die Beschwerdegegnerin daraus ableitet, dass der Beschwerdeführer bestimmenden Einfluss auf seine Lohnhöhe habe, ist Letzterem zwar darin beizupflichten, dass er in der B._____ GmbH (genauso wenig wie in der M._____ GmbH der H._____ AG) über eine Mehrheit verfügt, wobei der Stichentscheid bei der Beschlussfassung dem Vorsitzenden der Geschäftsführung (bzw. dem Verwaltungsratspräsidenten der H._____ AG) zukommt (vgl. Art. 809 Abs. 4 OR für die GmbH und Art. 713 Abs. 1 OR für die AG). Dies ist allerdings insoweit zu relativieren, als zumindest zu seinem Bruder ein familiäres Näheverhältnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2012 vom 16. August 2013 E.5.3), und zudem Hinweise darauf bestehen, dass hinsichtlich der Lohnhöhe steueroptimierende Überlegungen vorgenommen worden sind (vgl. Besprechungsprotokoll der Mobiliar vom 29. Oktober 2020 [Bg-act. 118 S. 8], wonach der Beschwerdeführer zu viele Steuern zahlen müsse, wenn er viel Lohn erhalte; siehe ferner Erkenntnisbericht vom 13. Juni 2022 [Bg-act. 114 S. 17]). Auch wenn somit einiges dafür spricht, dass der Beschwerdeführer aus unternehmensorganisatorischer und rechtlicher Sicht in die interne Leitung der Unternehmungen, an denen er direkt indirekt beteiligt ist, involviert ist, lässt die aktuelle Aktenlage – wie bereits die Würdigung der Observationsergebnisse gezeigt hat (vgl. dazu E.7.6.1 ff. hiervor) – keine abschliessende Beurteilung seines Beitrags zu den Unternehmensergebnissen bzw. seiner Arbeitsleistungen für die Unternehmungen zu. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Abklärungen. 7.7.5. Dabei wird insbesondere zu würdigen sein, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 gegenüber der Mobiliar angegeben hat, für die M._____ GmbH Aufgaben im Verwaltungsbereich und bei der Mietersuche im Umfang von durchschnittlich einer Stunde pro Woche über das Jahr gesehen auszuüben (vgl. Bg-act. 118. S. 7; vgl. ferner Erkenntnisbericht vom 13. Juni 2022 [Bg-act. 114 S. 16]). Zudem geht aus der Beschwerde vom 26. Oktober 2022 hervor, dass der Beschwerdeführer in einer Wohnung der M._____ GmbH einen sich ereigneten Wasserschaden besichtigt hat (vgl. dortige S. 23). Aus den Observationsmaterialien ergibt sich diesbezüglich denn auch, dass der Beschwerdeführer während des Überwachungszeitraums häufig das der M._____ GmbH gehörende Mehrfamilienhaus an der Y._____ aufgesucht hat (vgl. Bg-act. 115 S. 7. S. 8, S. 10, S. 11, S. 13, S. 17, S. 18, S. 21, S. 23 und Bg-act. 117 S. 4, S. 6, S. 10, S. 12, S. 14, S. 15 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen und Bf-act. 5). Ob sich die für die M._____ GmbH (und gegebenenfalls auch für die H._____ AG) erbrachte Arbeitsleistung im Rahmen der ehemals für die E._____ GmbH geleisteten Personalvermittlungstätigkeit, welche inzwischen – auch für die Bemessung des Invalideneinkommens – weggefallen ist, bewegt diese übersteigt, bzw. welches Einkommen hierfür anzurechnen ist, bedarf weiterer Abklärungen. 7.7.6. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Mobiliar am 29. Oktober 2020 zudem angegeben hat, dass er während des Überwachungszeitraums mit Vorbereitungsarbeiten für die Gewerbehalle und hauptsächlich mit Ausmessungen sowie dem Erledigen von Bankgeschäften beschäftigt gewesen sei (vgl. Bg-act. 118 S. 9), wird ebenso abzuklären sein, ob es sich dabei noch um mit der Kranführertätigkeit zusammenhängende Hilfsarbeiten (Ausmessungen) (vgl. dazu E.7.6.2 hiervor) bzw. um private geschäftliche Banktermine gehandelt hat und welches Einkommen gegebenenfalls für die für die B._____ GmbH erbrachten Leistungen anzurechnen ist. Ausserdem wird im Zusammenhang mit dem Bau der Gewerbehalle zu würdigen sein, dass auf dem entsprechenden Baugesuch vom 28. Dezember 2018 der Beschwerdeführer und sein Bruder als Bauherrschaft aufgeführt sind (vgl. Bg-act. 115 S. 7 f.). Ebenso sind die Gebrüder H._____ auf dem Baugesuch vom 9. März 2018 bezüglich des Neubaus des Mehrfamilienhauses an der Z._____ als Bauherrschaft aufgeführt, welches im Eigentum der H._____ AG steht (vgl. Bg-act. 115 S. 8 und Bf-act. 5). 7.8. Insgesamt ergibt sich somit, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt präsentiert, so dass nicht wegen veränderter finanzieller Verhältnisse bzw. einer Erhöhung des Invalideneinkommens auf einen Revisionsgrund geschlossen werden könnte. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich selbst keine eigenen Abklärungen getroffen hat, ist die Angelegenheit an sie zurückzuweisen, damit sie dies nachholt. Dabei ist entweder ein – wie vom Beschwerdeführer beantragt – betriebswirtschaftliches Fachgutachten einzuholen erneut eine Abklärung vor Ort mit entsprechendem Abklärungsbericht durch einen Experten für Betriebsanalysen zu veranlassen, der die aktuellen Betriebsverhältnisse und die vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsleistungen bzw. Beiträge zu den Unternehmensergebnissen – gegebenenfalls mittels Befragung der Arbeitnehmenden der B._____ GmbH sowie deren Auftraggeber und weiterer involvierter Personen – abklärt. 8.1. Aus der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 erhellt ferner, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich einen Revisionsgrund darin erblickt, dass im Vergleich zum einstigen eingeschränkten Gesundheitszustand nunmehr eine Aggravation bzw. Simulation und somit ein früher nicht gezeigtes Verhalten vorliege (vgl. Bg-act. 131). 8.2. Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193 E.3.3) ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken, schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.1 mit Hinweis). Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E.4.2, 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E.6.1, 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E.4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.4.2.2, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (vgl. BGE 143 V 418 E.8.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E.6.1; Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E.4.3). Mit Blick auf die Ergebnisse einer Observation weitere Ermittlungen ist rechtsprechungsgemäss zudem was folgt zu beachten: Bestehen Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen einer Observation bzw. Ermittlung und der fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sind grundsätzlich weitere medizinische Abklärungen erforderlich (vgl. BGE 137 I 327 E.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_483/2018 vom 21. November 2018 E.4.1.2 und 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1). Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung, in welche die Erkenntnisse aus Observationen Ermittlungen einfliessen, liefern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_908/2017, 9C_3/2018 vom 22. Oktober 2018 E.7.2, 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E.4.2.1 und 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E.3.1). Dabei geht es nicht einfach darum, die Observations- und Ermittlungsergebnisse zu würdigen, sondern wie diese im medizinischen Kontext zu verstehen sind, was entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_908/2017, 9C_3/2018 vom 22. Oktober 2018 E.7.2, 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E.4.2.1 und 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1). 8.3. Im vorliegenden Fall stützte sich die Beschwerdegegnerin für die von ihr angenommene Aggravation bzw. Simulation infolge falscher, unvollständiger und undurchsichtiger Auskünfte seitens des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die Unterlagen der Mobiliar ab. Eigene (fachärztliche) Abklärungen traf sie keine. In medizinischer Hinsicht ist dabei einzig dem Regulierungsentscheid der Mobiliar vom 11. Juli 2022 ein Auszug aus der Beurteilung von Dr. med. AA._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 21. Juni 2020 zu entnehmen. Darin führte dieser im Wesentlichen aus, im Rahmen der Alltagsbewegungen hätten keine funktionellen Einschränkungen der rechten oberen Extremität festgestellt werden können. Im Gesamtkontext lasse sich nach Kenntnis der Video-Beobachtung feststellen, dass trotz der Beschwerdeangaben seitens des Beschwerdeführers keine relevanten funktionellen Einschränkungen der rechten oberen Extremität vorlägen. Der Beschwerdeführer verhalte sich im Alltag wie ein offensichtlich nicht eingeschränkter Rechtshändler (vgl. Bg-act. 113 S. 2). Insofern erblickt Dr. med. AA._____ eine Diskrepanz darin, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nicht mit dem von ihm gezeigten und beobachtbaren Verhalten übereinstimmen. Abgesehen davon, dass es dieser Beurteilung ohnehin an einer nachvollziehbaren, in vertiefter Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Bildmaterial vorgenommenen Begründung mangelt, kann der Ansicht von Dr. med. AA._____ bei näherer Betrachtung nicht gefolgt werden. Zum einen kann es für die Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht ausschliesslich auf das Aktivitätsniveau im Alltag ankommen. Zum anderen eröffnet sich diesbezüglich keine Inkonsistenz zu den Angaben des Beschwerdeführers. Denn so geht bereits aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 11. April 2019 in anamnestischer Hinsicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Alltag und auch beruflich recht gut arrangieren könne. Im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit müsse er keine schweren Objekte mehr bewegen und er sei hauptsächlich am Kran tätig. Gestützt darauf, den klinischen Untersuch und den Befund gemäss der jährlich im Kantonsspital Graubünden durchgeführten Bildgebung (Röntgen) schloss Dr. med. C._____, dass die Mobilisation frei nach Massgabe der Beschwerden erfolgen könne (vgl. Bg-act. 91 S. 4). Desgleichen ist seinen Berichten vom 22. Juli 2021 bzw. 29. Juli 2022 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Beschwerden soweit zurechtkomme und sich ein weiterhin akzeptabler Verlauf mit kompensierter Situation im Alltag zeige (vgl. Bg-act. 126 S. 12 f. und Bf-act. 18). Hinsichtlich des Beschwerdebildes ist dabei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer insbesondere Schmerzen bei Überkopfarbeiten resp. solchen über Schulterhöhe und bei stärkeren Gewichtsbelastungen angab, wobei später neben den belastungsabhängigen Schmerzen auch im Anschluss an solche Belastungen auftretende Ruheschmerzen am Abend hinzukamen (vgl. Berichte von Dr. med. C._____ vom 29. Juli 2022 [Bg-act. 126 S. 12 f. und Bf-act. 18], 23. Juli 2020 [Bf-act. 18] und 8. April 2020 [Bf-act. 18], Bericht von Dr. med. D._____ vom 23. Juli 2019 [Bg-act. 91 S. 1], Bericht von Dr. med. C._____ vom 13. April 2018 [Bg-act. 91 S. 2 f.], Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2016 [Bg-act. 58 S. 17], Gesprächsprotokoll der Eingliederungsberaterin vom 21. Juli 2014 [Bg-act. 32 S. 2] und Bericht von Dr. med. D._____ vom 11. Juli 2014 [Bg-act. 25 S. 2]). Entsprechend befand der RAD-Arzt Dr. med. J._____ in seinen damaligen Beurteilungen vom 6. Juni 2014 und 25. Juli 2014, dass Tätigkeiten ohne ausgeprägte Zug- und Stossbelastungen der rechten Schulter, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Armvibrationen zumutbar seien, wobei er von einer drohenden Invalidität als Akkordschaler ausging (vgl. Bg-act. 32 S. 2 f. und 64 S. 7). Im Rahmen der aufgrund dessen angezeigten und von der Beschwerdegegnerin unterstützten Umschulung wurden sodann verschiedene mögliche Berufe (z.B. Logistiker, Kranführer, Hauswart, Zollfachmann, Grenzwächter etc.) zusammen mit der Eingliederungsberaterin evaluiert (vgl. Bg-act. 26 f. und 32 S. 2), wobei sich der Beschwerdeführer letztlich nach Rücksprache mit seinem Hausarzt für die Ausbildung zum Kranführer entschied (vgl. Bg-act. 32 S. 3), welche von RAD-Arzt Dr. med. J._____ für leidensangepasst befunden wurde (vgl. Bg-act. 32 S. 3 und 64 S. 6). Damit übereinstimmend geht aus dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 29. Juli 2022 hervor, dass der Beschwerdeführer in der Anamnese kundtat, seinen Beruf als Kranführer uneingeschränkt ausüben zu können (vgl. Bg-act. 126 S. 12 f. und Bf-act. 18). Im Einklang mit der übrigen Aktenlage gab der Beschwerdeführer auch auf dem Fragebogen zur Rentenrevision am 10. Juli 2019 an, an Schmerzen bei Überkopfarbeiten zu leiden. Er sei in der Lage, ganztags sitzende wechselbelastende Tätigkeiten auszuüben, und sei beim Gehen nicht eingeschränkt. Auch könne er ein Fahrzeug selbstständig benützen und habe sich sozial nicht zurückgezogen (vgl. Bg-act. 89). Desgleichen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Mobiliar am 29. Oktober 2020 aus, sich grundsätzlich gut bewegen zu können, allerdings bei Bewegungen über Schulterhöhe eine fehlende Kraft, Schmerzen und Bewegungseinschränkung zu verspüren. Am Schlimmsten sei die halb-waagrechte bis ganz waagrechte Position. Es sei möglich, eine Einkaufstasche von ca. 15 kg bei leichten Schmerzen zu tragen, solange er das Gewicht von unten anheben mit hängenden Armen tragen könne. Auch denke er in der Lage zu sein, für einen kurzen Moment 20 bis 30 kg pro Armseite anzuheben. Allerdings sei es unmöglich, 15 kg bis auf Schulterhöhe anzuheben. Nach dem Heben von Gewichten entstünden Schmerzen am Abend. Es sei ein Gefühl, wie wenn die Schultern entzündet wären. Auch bei körperlichen Arbeiten im Haushalt würden diese Symptome entstehen (vgl. Bg-act. 118 S. 1 f.). Diese Angaben des Beschwerdeführers widersprechen den anlässlich der Observation erlangten Erkenntnisse bzw. dem Bildmaterial prima facie nicht. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer nie bei Arbeiten über Kopf- Schulterhöhe bei schweren körperlichen Arbeiten beobachtet. Vielmehr wurde er mehrheitlich dabei gesichtet, wie er in seinem Motorfahrzeug fuhr, Geschäfte Lokalitäten aufsuchte, Papierunterlagen in der Hand trug bzw. sichtete, Telefongespräche führte sich mit anderen Personen unterhielt (vgl. Bg-act. 115 und 117 sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen), was im Einklang mit seinen Angaben zu seinem Gesundheitszustand seht. Hinsichtlich körperlicher Tätigkeiten ist dem Bildmaterial lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 eine Motorsäge sowie einen weiteren Gegenstand vom Kofferraum eines Personenwagens zu einer nahegelegenen Baugrube trug (vgl. Bg-act. 117 S. 8; siehe auch Bg-act. 115 S. 16), sowie am 30. Januar 2020 mit dem Gasbrenner Beton bzw. Armierungseisen enteiste und dabei die Gasflasche auch anhob und wieder abstellte (vgl. Bg-act. 117 S. 11; siehe auch Bg-act. 115 S. 20). Dass sich diesbezüglich eine erhebliche Diskrepanz zwischen diesen beobachteten Tätigkeiten und den geschilderten Schmerzen und Funktionseinschränkungen auftäte, ist insbesondere angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zum Tragen von Lasten mit hängenden Armen und mit kurzzeitigem Anheben von bis zu 20 bis 30 kg prima vista nicht ersichtlich (vgl. Besprechungsprotokoll vom 29. Oktober 2020 [Bg-act. 118 S. 1 f.]). Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2022 ohne selbst medizinische Abklärungen getroffen zu haben – mithin ohne plausible ärztliche Beurteilung – von einer augenscheinlich klaren Aggravation bzw. Simulation ausging und auf einen eine gesundheitliche Beeinträchtigung verneinenden Ausschlussgrund schloss (vgl. Bg-act. 131). Vielmehr zeichnet sich gemäss Aktenlage mit Blick auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eher eine Verschlechterung ab: Wies Dr. med. C._____ mit Bericht vom 31. Januar 2014 mit einem Status nach Kontusions- und Distorsionstrauma der rechten Schulter mit diskreter posteriorer Instabilität und posttraumatischer Chondropathie glenohumeral posterior noch einen auf die rechte obere Extremität beschränkten Befund aus (vgl. Bg-act. 13 S. 2 f.), diagnostizierte er in seinem Bericht vom 13. April 2018 gestützt auf das jährlich durchgeführte Röntgen nun eine beidseitige exzentrische Omarthrose (vgl. Bg-act. 91 S. 2 f.). 8.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass es an einer nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilung fehlt, ob sich das im Alltag beobachtete Fähigkeitsniveau des Beschwerdeführers mit den somatisch bedingten Funktionseinschränkungen vereinbaren lässt aber die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen klar überschritten worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2016 vom 7. Juli 2016 E.3.2.1). Eine solche vertiefte Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Bildmaterial bzw. eine eingehende fachärztliche Beurteilung, wie die Observationsergebnisse im Kontext des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers einzuordnen sind, ist demnach nachzuholen. Auch diesbezüglich erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt somit als unvollständig abgeklärt. Erachtet das zuständige Sozialversicherungsgericht eine Sache in medizinischer Hinsicht noch nicht hinreichend abgeklärt und somit auch die seitens der Verwaltung vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig, verbleibt ihm auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit, die Sache an den zuständigen Versicherungsträger zurückzuweisen, anstatt ein gerichtliches Gutachten zur Klärung einer offenen Frage in Auftrag zu geben. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger steht dem Versicherungsgericht insbesondere in den Fällen offen, wenn sie – wie hier – in der Erhebung einer bisher ungeklärten Frage begründet ist (vgl. BGE 139 V 99 E.1.1 und 137 V 210 E.4.4.1.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E.2.1 und 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 E.2.1). Ein solches Vorgehen erwog denn auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift (vgl. Beschwerde vom 26. Oktober 2022 S. 20), weshalb von der eventualiter beantragten Einholung eines orthopädischen bzw. rheumatologischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht abzusehen ist. 9. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. September 2022 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einzugehen. 10.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein hoher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 1'000.-- fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E.11.1, 137 V 210 E.7.1 und 132 V 215 E.6.2). Infolge des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.-- demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 10.2.1. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zudem Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Als Bemessungskriterien für dessen Höhe nennt Art. 61 lit. g ATSG die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Im Übrigen wird die Bemessung dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E.5.2, 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.2, 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E.4.1 f. und 8C_136/2016 vom 11. August 2016 E.2.1 f.). Art. 78 Abs. 1 VRG bestimmt, dass im Rechtmittel- und Klageverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet wird, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 16a Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes (Anwaltsgesetz; BR 310.100) bemisst sich die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Ausgangspunkt ist dabei grundsätzlich der Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die (anwaltliche) Vertretung in Rechnung gestellt wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 HV). 10.2.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Eingabe vom 15. März 2023 insgesamt einen Aufwand von 23.6 Stunden à CHF 250. (CHF 5'900.--) zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % (CHF 177.--) und 7.7 % MWST (CHF 467.95), d.h. total CHF 6'544.95 geltend. Die Praxis des Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu VGU U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b, R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1 und S 20 55 vom 10. November 2020 E.6.2) geht gestützt auf die HV dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.-- nicht überschreitet. Angesichts der eingereichten Honorarvereinbarung ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250. nicht zu beanstanden. Auch erscheint der zeitliche Aufwand von 23.6 Stunden angesichts des Umfangs der Beschwerde und der sich im Verfahren gestellten Fragen als angemessen, ebenso die geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 3 % auf das Honorar (vgl. dazu VGU S 22 119 vom 28. November 2022 E.4 und S 20 52 vom 24. März 2022 E.11.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Umfang von CHF 6'544.95 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 HV). III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. September 2022 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 1'000.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 6'544.95 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.