VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 20 60
2. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz von Salis
RichterIn Meisser und Pedretti
Aktuarin Parolini
URTEIL
vom 14. Februar 2023
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Bütikofer,
Beschwerdeführerin
gegen
K._____ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
I. Sachverhalt:
1. A._____ (Jahrgang 1988) war ab dem 1. November 2011 bei den B._____ in L._____ (nachfolgend: B._____) als dipl. Pflegefachfrau HF (Höhere Fachschule) in einem Arbeitspensum von 90 % angestellt. Im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis war sie bei der K._____ AG (nachfolgend: K._____) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
2. Am 15. März 2012 verunfallte A._____ im Skigebiet M._____, als sie beim Snowboarden über eine Sprungschanze (Kicker) in eine ungünstige Flugphase geriet und direkt mit Kopf und Rücken auf der Piste aufprallte. Dabei erlitt sie eine Berstungsfraktur der Halswirbelsäule C6, die zu einer inkompletten Tetraplegie sub C6 führte. Am Unfalltag wurde am J._____ eine Korporektomie C6 sowie eine ventrale Spondylodese C5-7 durchgeführt, am 21. März 2012 erfolgte eine dorsale Spondylodese C5-7. Am Tag darauf wurde A._____ für eine stationäre Rehabilitation in das Schweizer Paraplegiker Zentrum in Nottwil (nachfolgend: SPZ) verlegt. Bei Austritt am 31. August 2012 bestanden Funktionseinschränkungen beider Hände wie auch eine neurogene Detrusorhypokontraktilität (Blasenfunktionsstörung), jedoch war die Versicherte in allen Verrichtungen des alltäglichen Lebens selbständig und sie konnte das SPZ als Fussgängerin verlassen. Die K._____ kam für die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) auf.
3. Die angestammte Tätigkeit als dipl. Pflegefachfrau konnte A._____ nicht mehr ausüben, weshalb sie, nach einem Sprachaufenthalt, im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung (Umschulung) am 16. September 2013 eine Bachelor-Ausbildung in Pflege an der Fachhochschule O._____ begann, die sie im Sommer 2018 mit dem Master abschloss. Ab dem 1. Dezember 2018 (befristet bis zum 30. November 2020) arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der C._____ (nachfolgend: C._____) in einem Pensum von 70 %. Ab dem 1. August 2019 arbeitete sie zusätzlich zu 23 % für D._____ (nachfolgend: D._____) in N._____ und reduzierte die Tätigkeit an der C._____ auf 50 %, die sie per Ende Dezember 2019 ganz aufgab. Im Februar 2020 nahm sie eine Arbeit bei der E._____ AG in einem 50 %-Pensum auf.
4. Am 12. Dezember 2016 erstattete die medexperts ag, O._____, ein bidisziplinäres Gutachten (Orthopädie und Neurologie). Die Gutachter erachteten A._____ in der zuletzt ausgeübten, körperlich belastenden Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % arbeitsunfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestand aus orthopädisch/neurologischer Sicht eine Verringerung des Rendements von 20 % ab dem 1. Juli 2013, zumal der Beginn des Studiums als analog einer Büro- bzw. Verwaltungstätigkeit angesehen werden könne. Die Gutachter schätzten daher die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 80 % ab dem 1. Juli 2013. In neurologischer Hinsicht wurde ein Integritätsschaden von 45 %, in orthopädischer Hinsicht ein solcher von 10 % vorgeschlagen.
5. Mit Verfügung vom 13. März 2019 sprach die K._____ A._____ bei einem Integritätsschaden von 55 % eine Integritätsentschädigung von CHF 69'300.00 zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
6. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 verneinte die K._____ sowohl den Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Migräne mangels Kausalzusammenhangs sowie den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG und stellte die Heilbehandlungskosten rückwirkend per 31. Juli 2018 ein.
7. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 11. Juni 2019 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 44 % und damit auch die weitere Ausrichtung der unfallbedingten Heilungskosten.
8. Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2020 wies die K._____ die Einsprache ab. Sie erachtete das Gutachten der medexperts ag vom 12. Dezember 2016 als beweiswertig, weshalb darauf abgestellt und auf die beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens sowie auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne. Sie erachtete den Fall als am 1. August 2018 abgeschlossen und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und damit auch auf Übernahme weiterer Kosten für die Heilbehandlung.
9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, rückwirkend ab dem 1. August 2018
a. der Beschwerdeführerin mindestens eine 44 %-ige Invalidenrente auszurichten und
b. die Heilbehandlungskosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen.
2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie sich im Juli 2011 bei der F._____ GmbH für den Lehrgang Ausbilder/in mit eidg. Fachausweis interessiert hatte, weshalb bereits zum Unfallzeitpunkt Anhaltspunkte für einen späteren beruflichen Aufstieg vorgelegen hätten. Die Stelle bei der B._____ in L._____ sei denn auch als blosse Zwischenstation in ihrer beruflichen Laufbahn gedacht gewesen. Diese habe sie per Juni 2012 gekündigt. Auch nach dem Unfall sei die berufliche Karriere trotz der inkompletten Tetraplegie sehr erfolgreich verlaufen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden mehr verdienen würde als die von der Beschwerdegegnerin angenommenen CHF 64'730.00, mithin sei vom aktuellen Einkommen, aufgerechnet auf 100 %, auszugehen und das Valideneinkommen mit CHF 98'110.55 zu bemessen. Was das Invalideneinkommen betreffe, sei die Annahme der Beschwerdegegnerin, es könne noch nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis die Rede sein, schlicht falsch, es müsse vom tatsächlich erzielten Verdienst, angepasst auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit, ausgegangen werden. Dabei könne nicht auf das Gutachten der medexperts ag abgestellt werden, weil es einerseits nicht mehr aktuell sei und sich andererseits die massgeblichen Verhältnisse (insbesondere betreffend Rückenbeschwerden, Erschöpfung, Darmentleerung, Myogelosen) verändert hätten. In diesem Zusammenhang könne auf die bestehenden Berichte von Dr. med. G._____ (SPZ) sowie Dr. med. H._____ (SPZ) abgestellt werden, die von einer Erwerbsfähigkeit von 56 % ausgingen. Eventualiter müsse ein Gerichtsgutachten eingeholt werden. Bei einem Invalideneinkommen von CHF 54'941.90 (56 % von CHF 98'110.55) resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 %, womit ihr eine entsprechende Invalidenrente und somit auch die Ausrichtung von Heilbehandlungskosten zustünden.
10. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2020 beantragte die K._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an der Bemessung des Valideneinkommens gemäss Einspracheentscheid fest und ergänzte diesbezüglich, dass aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden dürfe, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsbereich erreicht. Die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle bei der B._____ in L._____ nicht gekündigt, um eine Weiterbildung zu beginnen, sondern aufgrund eines geplanten Auslandaufenthalts; danach habe sie wieder auf dem erlernten Beruf tätig sein wollen. Es lägen daher keine klaren Anhaltspunkte (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, etc.) dafür vor, dass sie eine Ausbildung effektiv begonnen und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch erfolgreich abgeschlossen hätte. Auszugehen sei von den Tabellenwerten der LSE für die angestammte Tätigkeit und damit von einem Valideneinkommen von CHF 64'730.00. Die Bemessung des Invalideneinkommens sei im Einspracheverfahren nicht beanstandet worden. Die Anstellung bei der C._____ sei gemäss Arbeitsvertrag auf zwölf Monate befristet gewesen (bis 30. November 2020), weshalb es sich nicht um ein stabiles Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Da zudem auch die verbleibende Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit nicht voll ausgeschöpft werde, könne nicht auf das Einkommen in der Anstellung bei der C._____ abgestellt werden. Das Invalideneinkommen sei im Einspracheentscheid (mit CHF 75'413.90) korrekt berechnet worden. Als Lehrperson ohne berufspädagogische Ausbildung könnte die Beschwerdeführerin in der jetzigen Anstellung beim D._____ in einem Pensum von 80 % gar CHF 81'549.85 verdienen. Eine Veränderung des Gesundheitszustands sei seit dem Gutachten vom 12. Dezember 2016 nicht ausgewiesen. Es lägen keine Indizien Anhaltspunkte vor, die gegen die Expertise der medexperts ag sprechen würden; deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schlüssig und nachvollziehbar. Auf die Berichte der behandelnden Ärzte könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin habe bereits während des Bachelorstudiums ein Pensum von 70.3 % absolviert (17.25 Stunden Unterricht pro Woche + 12 Stunden für das Selbststudium). Während des Masterstudiums habe es gar 83 % betragen. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin in einem Arbeitspensum von 73 %, weshalb von der medizinisch attestierten Erwerbsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Mangels Rentenanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Heilungskosten.
11. Mit Replik vom 17. August 2020 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Sie betonte, dass es sich bei ihrer Invalidenkarriere um eine Karriere im angestammten Tätigkeitsbereich, nämlich der Pflege, handle und nicht um einen neuen Tätigkeitsbereich. Sie zeigte auf, dass es zur erlangten, besonderen beruflichen Qualifikation mit dem Master in Pflege auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen würden ihre Biografie, ihr intellektuelles Potenzial, ihre berufliche Bewährung im angestammten Bereich und ihr besonders hoher leistungsmässiger Einsatz gänzlich ausser Acht gelassen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich auch im Gesundheitsfall im Pflegebereich in Form von Studien weitergebildet hätte, weshalb in diesem besonderen Fall bei der Berechnung des Valideneinkommens vom aktuellen Einkommen auszugehen sei. Die Anstellung bei der C._____ sei nicht auf zwölf, sondern auf 24 Monate befristet gewesen, womit es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Das daraus erzielte Einkommen sei angemessen gewesen und habe keinen Soziallohn dargestellt, weshalb der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn zu gelten habe. Ohnehin hätte sie ein solches Einkommen auch anderweitig auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dauernd auf zumutbare Weise erzielen können. Ihre Erwerbsfähigkeit sei bei 56 % anzusiedeln, zumal die behandelnden Ärzte durchaus eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung im Jahr 2016 festgestellt hätten (Darmmanagement, Myogelosen, Erschöpfung und Müdigkeit). Dies habe selbst die Beschwerdegegnerin kommen sehen, als sie im Mai 2017 in Aussicht gestellt habe, sie nach Abschluss der beruflichen Massnahmen zwecks Stellungnahme zu einem allfälligen Anspruch auf Invalidenrente gegebenenfalls nochmals begutachten zu lassen. Auch Dr. med. I._____ (SPZ) habe angegeben, dass beim Einstieg ins Berufsleben evaluiert werden müsse, wie stark die Leistung letztlich eingeschränkt sei. Mit ihrem aktuellen Pensum von 73 % komme sie an den Anschlag und habe vermehrt Rückenschmerzen. Ihr Bachelorstudium habe sie nicht wie vorgesehen berufsbegleitend (nebst einer 60%igen Berufstätigkeit wie ihre MitstudentInnen), sondern in einem 40 %-Pensum absolviert, das Masterstudium in einem solchen von 62.4 %.
12. Mit Duplik vom 21. September 2020 hielt auch die Beschwerdegegnerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, für die Ermittlung des Valideneinkommens sei das Einkommen bei Verfügungserlass massgebend. Diesbezüglich könne mangels Weiterbildung bzw. geplanter Weiterbildung keine berufliche Weiterentwicklung angenommen werden. Nach der IV-Umschulung sei die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Fachhochschule tätig gewesen, womit nicht von einem Verbleib im angestammten Tätigkeitsbereich der (praktischen) Pflege gesprochen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe nie angegeben, dass sie vorhatte, ein Studium zu absolvieren, weshalb es wahrscheinlich sei, dass sie im Gesundheitsfall ihren Kindheitstraum (Krankenschwester) weiterhin ausgeübt hätte. Es würden keine Hinweise für eine andere berufliche Entwicklung sprechen. Sollte für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht auf die LSE-Tabellen abgestellt werden, so müsse von ihrer inzwischen aufgenommenen Tätigkeit als Lehrperson am D._____ (bei einem Lohn von CHF 81'549.85 in einem 80 %-Pensum) von der Tätigkeit bei E._____ AG (bei einem Lohn von CHF 75'920.00) ausgegangen werden. Gemäss Dr. med. H._____ sei keine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten (Darmmassage, Schulter- und Nackenverspannungen, Müdigkeit). Auf das Gutachten der medexperts ag könne abgestellt werden, es bedürfe keiner neuen Begutachtung. Der Beschwerdeführerin sei eine 80%ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach sie nicht in der Lage wäre, diese Erwerbsfähigkeit umzusetzen.
13. In der Folge liess die Instruktionsrichterin die Akten der Invalidenversicherung edieren und ordnete, gestützt auf einen entsprechenden Entscheid des Gerichts, und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 17. Februar 2022 die Einholung eines bidisziplinären Gerichtsgutachtens (Orthopädie und Neurologie) bei der asim, Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel, an. Dieses wurde am 10. November 2022 erstattet. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine in neurologisch-orthopädischer Hinsicht gegebene Einschränkung der Präsenzfähigkeit von 20 % sowie ein zusätzliches Leistungsdefizit aufgrund der Motorik-/Feinmotorikstörung und der muskulären Ermüdung von ebenfalls 20 %, womit insgesamt eine Restarbeitsfähigkeit ab etwa 2016 von 64 % resultiere. Sie bestätigten, dass die jetzige Tätigkeit der Beschwerdeführerin optimal leidensadaptiert sei, zumal es sich um eine körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeit mit maximaler Flexibilität bzgl. Arbeits- und Pauseneinheiten mit Homeofficeoption und minimaler Präsenzpflicht handle.
14. Mit Schreiben vom 25. November 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vom 10. November 2022.
15. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Bezüglich der Resterwerbsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit betonte sie, dass gemäss Gerichtsgutachten eine solche von maximal 64 % ab dem 1. August 2018 zumutbar sei, weshalb die von der Beschwerdegegnerin postulierte Erwerbsfähigkeit von 80 % mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht vereinbar und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2020 aufzuheben sei. Richtigzustellen sei, dass die Miktionsfrequenz, die im Gutachten falsch dargestellt werde, 1x nachts und 8x (nicht 4x) tagsüber betrage. Bei einem Resterwerbspensum von 64 % könne von einer Erwerbseinbusse von CHF 35'319.80 ausgegangen werden (CHF 98'110.50 / 100 x 36), was bei einem Valideneinkommen von CHF 98'110.50 einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 36 % ergebe. Sollte das Gericht von den LSE-Tabellen ausgehen, rechtfertigten das eingeschränkte Belastungsprofil, die Wechselwirkung zwischen Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Betätigung im Aufgabenbereich (zusätzliche Belastung durch Haushalt und Kind) und die hohe Miktionsfrequenz einen Leidensabzug von mindestens 15 %. Stehe ihr damit ein Rentenanspruch zu, so müsse die Beschwerdegegnerin auch die Heilbehandlungskosten übernehmen, zumal auch die Gerichtsgutachter eine regelmässige Therapie empfehlen würden.
16. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihren Ausführungen zum Valideneinkommen ausdrücklich fest. Auch bleibe ihrer Ansicht nach kein Raum für einen Leidensabzug, zumal die Gerichtsgutachter bei der Bemessung der 64%igen Verweistätigkeit sämtliche Einschränkungen bereits berücksichtigt hätten (zeitliche Einschränkung, Leistungsdefizit aufgrund der Motorikstörungen und der muskulären Ermüdung). Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sie einzig körperlich eingeschränkt sei, nicht jedoch in ihrer geistigen Gesundheit. In kognitiver Hinsicht seien ihr anspruchsvolle und intellektuelle Tätigkeiten zumutbar und möglich. Aufgrund der universitären und berufspraktischen Ausbildung sowie der umfassenden beruflichen Erfahrung sei in casu auf die Tabelle T 11 der LSE (Ausbildungsstufe 2: Fachhochschule FH/PH) abzustellen.
Auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Einspracheentscheide beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, anfechtbar. Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2020 (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 223) ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG zusammen mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin des strittigen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin von diesem berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenanspruch verneint und die Ausrichtung von Heilbehandlungskosten eingestellt hat. Nicht einig sind sich die Parteien insbesondere bezüglich der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit, des Validen- und des Invalideneinkommens und eines allfälligen Leidensabzugs. Unbestritten blieb der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Juli 2018 mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle [IV-act.] 174, 176, 177). Auszugehen ist vom Sachverhalt, der sich bis zum Zeitpunkt des Einpracheentscheids vom 3. April 2020 realisiert hat (BGE 143 V 295 E.4.1.2, BGE 142 V 337 E.3.2.2, BGE 131 V 407 E.2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020 vom 4. Januar 2022 E.3.2).
3. Bezüglich des anwendbaren Rechts ist zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher für die Fragen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. März 2012 grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen des UVG Anwendung.
4. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat die versicherte Person im Sinne von sogenannt kurzfristigen Versicherungsleistungen u.a. Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG; Heilbehandlung) und Taggelder, die den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 16 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (sogenannt langfristige Leistung), sofern von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Nach Festsetzung der Rente werden der Bezügerin die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn sie u.a. zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen psychischen Integrität, so hat sie auch Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) (sogenannt langfristige Leistung).
4.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
4.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Versicherungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E.3.2, BGE 138 V 218 E.6).
4.3. Versicherungsträger und im Beschwerdefall das Gericht sind auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, wurde in BGE 125 V 351 E.3 festgelegt. Demnach gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das heisst, Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, nämlich ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (zum Ganzen: BGE 143 V 124 E.2.2.2, BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, Zürich 2012, Art. 1 S. 6 f.).
4.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., Art. 1 S. 6 f.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 122 V 157 E.1c).
Was die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen betrifft, so kommt auch ihnen Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Die Tatsache allein, dass die befragte Arztperson in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (zum Ganzen: BGE 125 V 351 E.3b). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E.8.5, BGE 142 V 58 E.5.1, BGE 139 V 225 E.5.2, BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E.3.2, 8C_246/2020 vom 10. September 2020 E.2.3 und 8C_679/2016 vom 7. Dezember 2016 E.2). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E.3b/dd). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, BGE 125 V 351 E.3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.2). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 143 V 269 E.6.2.3.2, BGE 137 V 210 E.4.4.1.5; Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E.2.1, 8C_188/2020 vom 5. Mai 2020 E.2, 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E.2.4 und 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E.2.4).
Nach der Praxis weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine/n Oberexpertin/en für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E.3b/aa, BGE 122 V 157 E.1a-c, BGE 118 V 290 E.1b).
5. Vorerst ist auf die Frage der Invalidenrente einzugehen. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG (bei erwerbstätigen Versicherten) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 145 V 141 E.3, BGE 144 I 21 E.2.1).
5.1. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2020 bei einem Valideneinkommen von CHF 64'730.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 75'413.90 einen Minderverdienst und damit einen Rentenanspruch verneinte, machte die Beschwerdeführerin bei einem Valideneinkommen von CHF 98'110.55 und einem Invalideneinkommen von CHF 54'941.90 einen Invaliditätsgrad von 44 % und eine entsprechende Invalidenrente ab dem 1. August 2018 (Zeitpunkt des Fallabschlusses/Einstellung der Übernahme der Heilbehandlungskosten) geltend.
5.2. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 18 UVG). Für seine Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E.3.3.2, BGE 135 V 58 E.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_472/2020 vom 17. November 2020 E.2.2, 9C_821/2019 vom 14. Oktober 2020 E.4.1).
5.2.1. Zu berücksichtigen ist auch die berufliche Weiterentwicklung, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, da die Invalidität der vor-aussichtlich bleibenden längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Allerdings bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegen von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E.5.2.1, BGE 139 V 28 E.3.3.3.2 in fine; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_713/2020 vom 26. März 2021 E.6.2, 9C_472/2020 vom 17. November 2020 E.2.2, 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E.3.1, 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E.5.1).
5.2.2. Vorliegend fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im August 2007, mit 19 Jahren, ihre Lehre als Fachangestellte Gesundheit EFZ am J._____ abschloss. Noch im gleichen Jahr nahm sie, immer noch am J._____, das Studium zur dipl. Pflegefachfrau HF auf und schloss dieses im Oktober 2010 erfolgreich ab (Bf-act. 25). Gleichzeitig verliess sie das J._____ und wurde ab dem 1. November 2011, rund ein Jahr später, zu einem Arbeitspensum von 90 % bei der B._____ in L._____ als dipl. Pflegefachfrau HF angestellt (Bg-act. 2). Dieses Anstellungsverhältnis kündigte sie per 30. Juni 2012 (Bf-act. 27) zugunsten eines Auslandaufenthalts, wie dem Kündigungsschreiben vom 17. Februar 2012 zu entnehmen ist (IV-act. 9, S. 15). Während weder aus dem geschilderten beruflichen Werdegang noch aus den erwähnten Unterlagen konkrete Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfall eine berufliche Weiterentwicklung angestrebt hätte, verweist sie selbst auf ein Schreiben der F._____ GmbH, mit dem ihr auf ihren Wunsch hin eine Dokumentation betreffend das SVEB-Zertifikat/Modul 1 des Lehrgangs Ausbilder/in mit eidg. Fachausweis zugestellt worden war (Bf-act. 26); darin sieht sie einen Anhaltspunkt für einen späteren beruflichen Aufstieg. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Zustellung von Informationsmaterial mit Schreiben vom 13. Juli 2011, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihre mutmasslich erste Arbeitsstelle nach der Ausbildung an der B._____ in L._____ noch gar nicht angetreten hatte, kann nicht als konkreter Anhaltspunkt für eine berufliche Weiterentwicklung angesehen werden. Dass sie die Absicht gehabt hätte, das SVEB-Zertifikat zu erlangen, ist weder aktenmässig erstellt noch wird eine entsprechende Absicht behauptet, auch nicht, dass gar eine Kursanmeldung erfolgt wäre. Auch die Behauptung, die Stelle bei der B._____ sei lediglich als blosse Zwischenstation in ihrer beruflichen Laufbahn gedacht gewesen, vermag nicht zu überzeugen, wollte sie doch konkret einen Auslandaufenthalt (Reise nach Neuseeland) absolvieren und danach, so der Gesprächsbericht des Personenschaden-Inspektors der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2012, wieder in ihrem Pflegeberuf arbeiten, wobei angesichts des Personalmangels im Pflegeberuf mit einer baldigen Neuanstellung zu rechnen gewesen wäre (IV-act. 2, S. 47, vgl. auch IV-act. 9, S. 15). Im Abschlussbericht des Instituts für Berufsfindung am SPZ vom 30. Juli 2012 war denn auch nachzulesen, die Beschwerdeführerin liebe ihren Beruf als Pflegefachfrau sehr und denke, dass sie ihn in irgendeiner Form wieder ausführen könne (IV-act. 30, S. 4 f.). Dementsprechend enthält auch die Gesprächsnotiz der IV-Stelle vom 25. September 2012 den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin immer noch die Hoffnung habe, auf ihrem alten Tätigkeitsfeld arbeiten zu können (IV-act. 90, S. 1).
Nach dem Unfall vom 15. März 2012, der sich noch während der Kündigungsfrist ereignete (Bg-act. 13), absolvierte die Beschwerdeführerin bei der C._____ in O._____ von September 2013 bis April 2016 das Studium in Bachelor of Science in Pflege (Bf-act. 5 und 6) und anschliessend bis Sommer 2018 das Masterstudium in Pflege FH als Teilzeitstudium ohne die üblicherweise begleitende Berufspraxis (Bf-act. 11; IV-act. 177, 176, 174, 161, 141, 127). Per 1. Dezember 2018 trat sie bei der C._____ in O._____ eine Arbeitsstelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem 70 %-Pensum an, die bis November 2020 befristet war (Bf-act. 12; IV-act. 171). Als die Beschwerdeführerin im August 2019 eine Anstellung als Lehrperson Höhere Fachschule im D._____ in N._____ antrat (Bf-act. 21), zunächst zu einem Pensum von 23 %, reduzierte sie gleichzeitig das Arbeitspensum bei der C._____ in O._____ auf 50 % (Bf-act. 22). Die Stelle bei der C._____ kündigte sie endgültig per Ende 2019, ab Februar 2020 war sie bei der E._____ AG in einem 50 %-Pensum tätig (Bf-act. 24). Auch aus diesem beruflichen Werdegang nach dem Unfall ergeben sich, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, keine Rückschlüsse auf eine mutmassliche berufliche Karriere ohne unfallbedingten Gesundheitsschaden. Die unfallbedingt eingeschlagene Laufbahn bezog sich nicht direkt auf ihre angestammte Tätigkeit im Pflegebereich, sondern auf eine wissenschaftliche Tätigkeit (C._____) bzw. auf die Ausbildung im Pflegebereich, was eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit bedeutete. Mithin wechselte sie von der stark körperlich geprägten Tätigkeit einer Pflegefachfrau, die ihr nach dem Unfall nicht mehr möglich war, in eine vorwiegend sitzende Bürotätigkeit, die grundsätzlich keine manuellen Tätigkeiten umfasst, sondern von der Erzeugung, Bearbeitung und Übermittlung von Informationen gekennzeichnet und wofür eine Umschulung unabdingbar war. Die beiden Studien in Pflege (Bachelor sowie Master) fanden denn auch im Rahmen einer IV-Umschulung statt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue (Hervorhebung durch das Gericht) Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten verbessert werden kann. Mit der Umschulung sollten der Beschwerdeführerin Tätigkeiten ermöglicht werden, die uneingeschränkt ausgeführt werden können wie z.B. wissenschaftliche/pädagogische/logistische/statistische und strategische Arbeiten rund um den Arbeitsbereich Pflege (IV-act. 30, S. 7). Es handelte sich damit klar um eine neue Erwerbstätigkeit in einem zwar anverwandten, aber dennoch neuen Berufszweig. Ähnlich verhielt es sich in dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 (vgl. insbesondere E.3), in dem der damals rund 21-jährige Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls unter anderem für die 'physische Installation und Aufsetzung von Netzwerken' zuständig gewesen war und nach dem Unfall eine Weiterbildung bzw. Umschulung zum Netzwerk- und Datenschutzspezialisten absolvierte, mithin von der 'physischen Installation von Hardware in den Bereich der Software' gewechselt hatte, woraus gemäss Bundesgericht nicht darauf geschlossen werden könne, der Versicherte hätte ohne Unfall dieselbe Invalidenkarriere realisiert.
Nach dem Gesagten liegen bei der Beschwerdeführerin keine klaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sie ohne Unfall überwiegend wahrscheinlich im angestammten Tätigkeitsbereich als Pflegefachfrau HF einen beruflichen Aufstieg angestrebt auch, z.B. mit einer Bachelor- und Masterausbildung, in ein neues, wenn auch artverwandtes Tätigkeitsgebiet gewechselt und dort eine vergleichbare Position wie diejenige nach der Umschulung erlangt hätte.
5.2.3. Ist also anzunehmen, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist bei der Bemessung des Valideneinkommens grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E.6.2, 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E.3.2.2, 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E.3.2, 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E.3.3.2, BGE 137 V 28 E.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_852/2018 vom 5. März 2019 E. 5.4.1 und 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E.5). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E.4.2.1 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1). Der massgebende Zeitpunkt für die Bemessung des Valideneinkommens ist der frühestmögliche Rentenbeginn, wobei die mutmassliche Lohnentwicklung bis dahin mitzuberücksichtigen ist (Flückiger, in: Frésard/Leuzinger/Pärli, Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 18 Rz. 16 und Rz. 21). Dies ist vorliegend der Abschluss des Masterstudiums im Juli 2018 und damit der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Der Rentenbeginn per 1. August 2018 ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Im Übrigen ist ein Lohn aus einem Teilzeitpensum auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen (BGE 135 V 287 E.3.2, BGE 119 V 475 E.2b; Flückiger, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 18 Rz. 18 und 27).
5.2.4. Die Beschwerdegegnerin knüpfte zur Festlegung des Valideneinkommens anfänglich gemäss ihrer Verfügung vom 14. Mai 2019 (Bf-act. 19; Bg-act. 209) an das als dipl. Pflegefachfrau in der B._____ erzielte Einkommen von CHF 76'555.80 (gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers) an, stellte jedoch in ihrem Einspracheentscheid vom 3. April 2020 (Bf-act. 2; Bg-act. 223) angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Stelle bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gekündigt hatte und sie somit als Gesunde nicht mehr dort tätig wäre, auf die LSE-Tabelle 2016 ab. Sie nahm folglich ein Valideneinkommen von CHF 64'730.00 an (Tabelle TA1, Ziffn. 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen [NOGA 2008], bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden [Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BUA, T03.02.03.01.04.01], Kompetenzniveau 2, angepasst an die Nominallohnentwicklung). Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei vom aktuell erzielten, auf ein 100 %-Pensum aufgerechneten Einkommen von CHF 98'110.55 auszugehen (Lohn im 73 %-Pensum: total CHF 71'620.70, nämlich CHF 47'450.00 bei der E._____ AG und CHF 24'170.70 beim D._____).
5.2.5. Das Gericht ist der Ansicht, dass das Valideneinkommen unabhängig von der seinerzeitigen Kündigung anhand des als dipl. Pflegefachfrau in der B._____ erzielten Einkommens zu bemessen ist. Zwar geschah der Unfall zu einem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle bereits gekündigt hatte. Grund dafür war aber die Absicht, einen Auslandaufenthalt zu absolvieren und danach wieder im gleichen Beruf weiterzuarbeiten (vgl. Bf-act. 27; IV-act. 9, S. 15, IV-act. 30, S. 3). Diesbezüglich kann nicht einerseits eine berufliche Weiterentwicklung ohne Unfall mit der Begründung verneint werden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Auslandaufenthalt wieder als dipl. Pflegefachfrau gearbeitet hätte (vgl. Erwägung 5.2.2), und andererseits gleichzeitig der in einer solchen Tätigkeit erzielte Lohn nicht als Valideneinkommen akzeptiert werden. Dabei darf überdies davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nicht zu einem pro Jahr um rund CHF 12'000.00 tieferen Verdienst wieder zu arbeiten begonnen hätte (CHF 64'730.00 gemäss Einspracheentscheid vom 3. April 2020 anstatt CHF 76'555.80 gemäss Verfügung vom 14. Mai 2019), zumal davon ausgegangen werden darf, dass sie als Fachkraft im Pflegebereich keine Mühe gehabt hätte, eine neue Arbeitsstelle zu finden (vgl. auch IV-act. 2, S. 47). Daran vermag auch das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 (E.5) nichts zu ändern, zog doch dort der Versicherte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses definitiv weg nach Chile, wo er im Betrieb seines Vaters mitarbeitete, weshalb das Gericht das Valideneinkommen ausnahmsweise mittels statistischer Werte bestimmen durfte.
Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. August 2018 (Bg-act. 186; vgl. auch Fragebogen für Arbeitgeber 2012, IV-act. 9, S. 3 ff., insbesondere S. 5) hätte der mutmassliche Grundlohn inkl. 13. Monatslohn im Jahr 2018 in einem 100 %-Pensum CHF 76'555.80 (ohne Zulagen) betragen (CHF 5'888.90 + CHF 490.75 x 12). Von diesem Valideneinkommen ist vorliegend auszugehen.
5.3. Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist vorerst aufgrund der medizinischen Aktenlage der Frage der verbleibenden Erwerbsfähigkeit nachzugehen (Art. 8 ATSG). Dabei ist darzulegen, weshalb das Gericht das Gutachten der medexperts ag vom 12. Dezember 2016 (Bf-act. 7; Bg-act. 152), auf das sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 3. April 2020 abstützte, in Bezug auf die Frage der Erwerbsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als nicht beweiswertig erachtet hatte und selbst ein Gerichtsgutachten einholte.
5.3.1. Massgeblich, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht das formelle Kriterium des Alters bzw. Zurückliegens des Gutachtens, sondern die materielle Frage, ob gewährleistet ist, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.3.2.3). Die Rechtsprechung hat keinen absolut geltenden Grenzwert festgelegt für die Frage, ab wann ein Gutachten zu lange zurückliegt, um eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darzustellen. Dies ist jeweils unter Einbezug der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.4.1, 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E.4.3.4, 8C_551/2015 vom 17. März 2016 E.5.2).
5.3.2. Die orthopädische und neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin, die dem Gutachten der medexperts ag vom 12. Dezember 2016 (Bf-act. 7; Bg-act. 152) zugrundelag, geht auf den November 2016 zurück. Damals stand die Beschwerdeführerin in ihrem Master-Studium (Bf-act. 5, 6 und 11; IV-act. 177, 176, 174, 161, 141, 127), das sie nicht wie in der Regel vorgesehen berufsbegleitend, sondern in einem Teilpensum von 62.4 % (gemäss ihren Angaben) und mit einem zusätzlichen Semester absolvierte (IV-act. 163, 161 und 150, S. 17). Zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids im April 2020 (vgl. Erwägung 2) lag die gutachterliche Untersuchung somit rund dreieinhalb Jahre zurück. Seither hatten sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin allein schon deshalb massgeblich verändert, weil diese in der Zwischenzeit ihr Masterstudium abgeschlossen hatte und seit Dezember 2018, d.h. seit eineinhalb Jahren, im Arbeitsleben stand.
5.3.3. Die Gutachter der medexperts ag hatten für Dezember 2016 folgendes Zumutbarkeitsprofil für eine adaptierte Tätigkeit ausgewiesen: Positives Leistungsbild: Wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten, Heben bis 10 kg, Tastaturschreiben wenig eingeschränkt, Handschreibetätigkeiten reduziert. Die Tätigkeiten sollten vorwiegend im Sitzen erbracht werden, wobei aber die Möglichkeit zum Stehen und Gehen durchaus im Umfang von einer Stunde regelhaft (mehr nicht immer) ohne Unterbrechung möglich sei. Ein selbständiger Unterbruch der Tätigkeiten sollte gegeben sein, auch im Hinblick auf die Störung der Harn- und Stuhlentleerung. Auch sollten die Tätigkeiten nur im Tagesschichtsystem und nicht in einem 2- 3-Schichtbetrieb erfolgen (Bf-act. 7 und 10; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 7.2.2., S. 42). Zudem sollten die Tätigkeiten auch frei unterbrechbar sein und in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, um Toilettennähe zu gewährleisten (vgl. Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 3.2.2, S. 35 f.).
In seinem Schreiben vom 21. Juli 2017 hatte Dr. med. G._____ (SPZ) zum Gutachten der medexperts ag Stellung genommen und insbesondere kritisiert, dass die Gutachter hinsichtlich des zeitlichen Pensums dem erhöhten Zeitbedarf für die Aktivitäten des täglichen Lebens (Ankleiden, Blasen-/Darmentleerung, erforderliche Therapien, Versorgung des Haushaltes) keine Rechnung getragen hätten (Bf-act. 9). Insbesondere die Darmentleerung gestalte sich aufgrund der ausgeprägten Sphinkterspastik zeitaufwändig (50-60 Minuten/Tag). Daher liege die Zumutbarkeit in einem zeitlichen Pensum (ohne Leistungsreduktion) von 70 %. Wie stark die Leistung letztlich eingeschränkt sei, müsse beim Einstieg ins Berufsleben evaluiert werden. Auf entsprechende Rückfragen der Beschwerdegegnerin äusserten sich die Gutachter der medexperts ag mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 nochmals u.a. zu Ausweichtätigkeit und Invalidentätigkeit. Dabei hielten sie an ihrer Beurteilung gemäss Gutachten vom 12. Dezember 2016 fest und bestätigten, dass die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Berichte in vorwiegend administrativer Tätigkeit einsetzbar sei; speziell geeignete Tätigkeiten seien Bürotätigkeiten ohne ständige (ununterbrochene) Schreib- und PC-Anforderungen (Bf-act. 10, S. 2). Sie hielten eine leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend im Büro mit Einschränkung der Schreibfähigkeit durch Verlangsamung für zumutbar, wobei aus orthopädisch-neurologischer Sicht 8.5 Stunden täglich mit einem Rendement von 80 % möglich seien. Eine höhere Arbeitsfähigkeit als 80 % in einer Ausweichtätigkeit sei wegen der verbliebenen feinmotorischen Störung im Bereich der Hände nicht leistbar. Es bestehe eine vermehrte Erschöpfbarkeit und Verkrampfungsneigung der Handmuskulatur rechts. Die Beschwerdeführerin sei daher zu vermehrten Pausen gezwungen (Bf-act. 10, S. 2; vgl. auch Gutachten [Bf-act. 7; Bg-act. 152] jeweils Ziff. 3.2.4, S. 36, und Ziff. 3.2.4, S. 46).
5.3.4. Nachdem die Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 zu 70 % bei der C._____ zu arbeiten begonnen hatte, äusserte sie sich bereits im Januar 2019 und im Februar 2019 dahingehend, dass sie an den Anschlag komme bzw. dass sie vermehrt Rückenschmerzen habe (Bf-act. 13 und 14). Mit Berichten vom 26. März 2019 erachtete Dr. med. G._____ (SPZ) eine Arbeitsfähigkeit von 56 % als zumutbar, dies bei einer 80%igen Leistungsreduktion in einem maximalen Arbeitspensum von 70 % (Bf-act. 17, S. 2, und Bf-act. 18, S. 2). Ab August 2019 reduzierte die Beschwerdeführerin das Pensum bei der C._____ in O._____ auf 50 % und nahm beim D._____ in N._____ eine Anstellung als Lehrperson an, womit das gesamte Arbeitspensum 73 % ausmachte (Bf-act. 21, 22). Die Stelle bei der C._____ kündigte sie per Ende 2019.
Am 14. November 2019 berichtete Dr. med. H._____ (SPZ), dass sich die Beschwerdeführerin wegen Leistungsabnahme bzw. Erschöpfung und konsekutiver Kündigung bzw. Arbeitslosigkeit nach Überforderung am letzten Arbeitsplatz bei ihr vorgestellt habe. Sie verneinte eine neurologische Verschlechterung, jedoch sei es am ehesten zu einer Überforderung bei erhöhtem Arbeitspensum und fehlenden Erholungsphasen mit stetiger Überlastung gekommen. Hinsichtlich der beruflichen Empfehlungen stützte sie sich auf die Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom März 2019, in der dieser bereits detailliert festgehalten habe, warum eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei, was sich nun in der Realität leider gezeigt habe (Bf-act. 23). Sie empfahl dringend die Wiederaufnahme der Therapien, welche die Beschwerdeführerin aus zeitlichen Gründen sistiert hatte (Bf-act. 23, S. 2). Ab Februar 2020 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder zu insgesamt 73 % (50 % bei der E._____ AG und 23 % im D._____ in N._____; Bf-act. 21 und 24). Aus diesen Angaben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Arbeitsaufnahme im Dezember 2018 nie mehr als in einem Pensum von 73 % gearbeitet hatte, wobei die Tätigkeiten jeweils unbestrittenermassen leidensadaptiert waren (vgl. Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.6.3 f., S. 32). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium nicht wie üblich berufsbegleitend, sondern lediglich in einem 40 %-Pensum absolvierte (vgl. dazu Bf-act. 3 und 4), hatte sich auch die Annahme der Gutachter der medexperts ag, das Absolvieren des Bachelor-Studiums (mit Prüfungserleichterungen) sei mit einer Büro- bzw. Verwaltungstätigkeit vergleichbar und die Beschwerdeführerin könne diese in einem 80 %-Pensum ausführen, bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 3. April 2020 nicht bewahrheitet.
5.3.5. Auch was die Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen betrifft, hatten sich seit dem Gutachten der medexperts ag vom 12. Dezember 2016 (Bf-act. 7; Bg-act. 152) bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids am 3. April 2020 Veränderungen bzw. Verschlechterungen ergeben, dies insbesondere bezüglich Darmentleerung, muskuloskelettalem Status und Erschöpfung/Müdigkeit:
- Darmentleerung: Gemäss Gutachten der medexperts ag (vgl. Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.4.1, S. 29) brauchte die Beschwerdeführerin für die problematische Stuhlentleerung mittels Ausmassieren des Darminhaltes jeweils abends rund 40 Minuten (bei vorgängiger vorbereitender laxierender Behandlung mittels Prontolax). Demgegenüber legte Dr. med. G._____ rund ein halbes Jahr später in seinem Schreiben vom 21. Juli 2017 (Bf-act. 9) sowie gute zwei Jahre später in zwei Berichten vom 26. März 2019 (Bf-act. 17, Bf-act. 18, S. 4) dar, dass die Darmentleerung mittlerweile statt den angegebenen 40 Minuten 60 Minuten in Anspruch nehme sowie, gemäss Bericht vom 26. März 2019, nicht mehr abends, sondern morgens durchgeführt werde (Bf-act. 9, Bf-act. 17, S. 1) bzw. dass anamnestisch ein hoher Zeitaufwand von zwei Stunden für Körperpflege und Darmmanagement bestehe (Bf-act. 18, S. 4). Wenn die Beschwerdegegnerin diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2020 (vgl. Ziff. 8.a) eine Veränderung des Gesundheitszustands seit dem Gutachten verneinte, weil bereits bei der Begutachtung vom 16. November 2016 berücksichtigt worden sei, dass zur Darmentleerung über eine Stunde benötigt werde und daher eine gewisse zeitliche Limitierung und Fixierung bestehe, mithin eine Arbeit in einem 2- 3-Schichtsystem ausschlossen sei, ist Folgendes zu präzisieren: Zwar hatten die Gutachter anamnestisch erhoben, dass die Versicherte abends anderthalb Stunden bzw. zweimal 40 Minuten für die Darmentleerung benötige (Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 3.3, S. 19, Ziff. 5.2.1, S. 25). Bei der Beurteilung hielten die Gutachter jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin während der vorbereitenden laxierenden Behandlung arbeiten könne, womit lediglich der Zeitbedarf von 40 Minuten für das Ausmassieren des Darminhalts relevant sei, den sie dann aber aufgrund der Tatsache, dass dies abends erfolge, als ohne relevante Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten (Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.4.1, S. 29). Damit übersahen sie, dass die Beschwerdeführerin einerseits diese Prozedur ursprünglich mit der Zeit gewohnheitsmässig abends einreguliert hatte, weil sie morgens sonst zu sehr unter Druck geriet (Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.2.1, S. 25), und andererseits abends weniger Zeit für Anderes bzw. für die erforderliche Erholung hatte.
- Muskuloskelettaler Status: Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2020 aus, anlässlich der Konsultation bei Dr. med. G._____ seien keine Myogelosen diagnostiziert worden und dieser habe keine ärztliche Behandlung empfohlen, womit keine neue, im Gutachten nicht erkannte und nicht berücksichtigte Diagnose vorliege (Ziff. 8.b). Dr. med. G._____ berichtete im Arztbericht vom 26. März 2019 betreffend Verlaufskontrolle vom 20. März 2019 (Bf-act. 18, S. 2) über ausgeprägte Schulter- und Nackenverspannungen aufgrund der sitzenden Computertätigkeit. Bei der Untersuchung seien auch schmerzhafte Verhärtungen im Bereich des M.trapezius und Levator scapulae beidseits gefunden worden. Demgegenüber wurden im Gutachten der medexperts ag lediglich ein leichter Hartspann der Schultergürtelmuskulatur und der Nackenmuskulatur ohne Druckdolenz befundet (Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.3.1, S. 27). Dr. med. G._____ erklärte die vermehrten Schulter- und Nackenbeschwerden mit der sitzenden Computertätigkeit, was angesichts der veränderten Wirbelsäulenstatik mit zumindest eingeschränkter Flexion nicht verwunderlich sei. Er erachtete als Behandlungsindikation die ambulante Physiotherapie mit aktuell detonisierenden Massnahmen als weiterhin indiziert. Damit übereinstimmend stellte auch Dr. med. H._____ am 7. November 2019 eine 'myofasziale Druckdolenz cranialer Trapezius, paravertebral hoch cervical als auch im cervicothorakalen Übergang beidseits' fest (Bf-act. 23, S. 3). Nach dem Gesagten muss bei den von Dr. med. G._____ festgestellten schmerzhaften Myogelosen eben von einem neuen, durch die (kontraindizierte, vgl. dazu Erwägung 5.3.3 und Bf-act. 10, S. 2) dauerhafte Arbeit am Computer hervorgerufenen Befund ausgegangen werden.
• Erschöpfung und Müdigkeit: Der neurologische Status zum Zeitpunkt der Begutachtung am 16. November 2016 zeigte keine Hinweise für Müdigkeit, raschere Ermüdbarkeit, keine Fluktuationen der Vigilanz, keine Interferenzanfälligkeiten und keine Gedächtnisstörungen (Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.3.1, S. 26). Gemäss Arztbericht von Dr. med. G._____ vom 26. März 2019 (Bf-act. 18) hingegen war die Patientin sehr erschöpft und konnte aktuell ihr 70%iges Pensum nur mit Mühe aufrechterhalten. Gemäss Dr. med. H._____ erfolgte die Vorstellung bei Erschöpfung und aktueller Arbeitslosigkeit nach Überforderung am letzten Arbeitsplatz (Bf-act. 23, S. 1 f.). Sie verneinte für den Untersuchungszeitpunkt vom 14. November 2019 zwar eine neurologische Verschlechterung, jedoch sei es am ehesten zu einer Überforderung bei erhöhtem Arbeitspensum und fehlender Erholungsphasen mit stetiger Überlastung gekommen. Dringend werde die Wiederaufnahme der Therapien empfohlen, die aus zeitlichen Gründen sistiert worden waren. Dr. med. H._____ verwies auf Dr. med. G._____ Einschätzung vom März 2019 zu den beruflichen Empfehlungen, wonach eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar sei, was sich nun auch in der Realität gezeigt habe (Bf-act. 23, S. 2).
5.3.6. Aus den Berichten von Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ aus den Jahren 2017 und 2019 geht hervor, dass sich die gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Einschätzungen im Gutachten der medexperts ag vom 12. Dezember 2016 gewandelt hatten (vgl. Erwägung 5.3.1). Hinzu kam, dass die Beschwerdegegnerin selbst der Beschwerdeführerin im Mai 2017 mitgeteilt hatte, sie gegebenenfalls nach Abschluss der beruflichen Massnahmen im Hinblick auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nochmals begutachten zu lassen (Bg-act. 158, S. 2), was dann aber doch unterblieb. Ferner ergaben sich gewisse Zweifel auch angesichts von verschiedenen Unstimmigkeiten, auf welche die Beschwerdeführerin hinwies; so bezüglich der Beschreibungen des Gangbilds (Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 5.3.1, S. 27: 'regelrecht', 'unauffällig' versus 'das rechte Bein wird, mitunter unsicher, nachgezogen' in Ziff. 4.1, S. 21, und Ziff. 6.2.3, S. 40) bezüglich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit/Verringerung des Rendements 'etwa 20 %' (Bf-act. 7; Bg-act. 152, jeweils Ziff. 7.2.1, S. 42) 'zumindest' 20 % (Bf-act. 7; Bg-act. 152 Ziff. 5.4.1, S. 30). Aus all diesen Gründen kam das Gericht zum Schluss, dass auf das Gutachten der medexperts ag vom 12. Dezember 2016 (Bf-act. 7; Bg-act. 152) nicht mehr abgestellt werden konnte (vgl. dazu auch Erwägung 4.4), weshalb es in der Folge bei der asim, Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel, (nachfolgend: asim) ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten (Orthopädie und Neurologie) einholte.
5.4. Am 10. November 2022 erstattete das asim das vom Gericht in Auftrag gegebene bidiziplinäre Gerichtsgutachten. Die GerichtsgutachterInnen stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4, S. 10 f., vgl. auch S. 22):
Instabile Flexions-/Distraktionsverletzung der HWS mit Berstungsfraktur HWK-6 nach Snowboardsturz am 15.3.2012 mit/bei:
• Inkomplette Tetraplegie motorisch sub C6 ASIA D (initial ASIA A), sensibel sub Th10 bei Status nach Snowboard-Unfall am 15.03.2012 mit/bei:
• Initialsymptomatik: komplette Tetraplegie ASIA A, autonome Dysregulation mit Herz-Kreislauf-, Blasen- Darm- und Sexualfunktionsstörung, Verdacht auf traumatische Stimmbandläsion rechts ohne Recurrensparese, DD intubationsbedingt
• Frakturen der Lamina posterior HWK 6b bds.
• Ossäre Einengung des Spinalkanals auf 10 mm (vgl. HWK-5: 13 mm)
• Kleinvolumiges Epiduralhämatom Höhe 6C
• Ligamentäre Begleitverletzung
• Chronisches posttraumatisches Zervikalsyndrom
• Gangbildstörung mit Verlangsamung und Hinken (angedeuteter Zirkumduktionsgang rechts)
Operationen
(…)
Residuen
• Klinisch-neurologisch aktuell: inkomplette sensomotorische (spastische) Tetraplegie (s.o.), Anzeigen eines neuropathischen Schmerzsyndroms mit Berührungs-/Kälteallodynie OEx und Rumpf, autonome Dysregulation mit Herz-/Kreislauffunktionsstörung (Hypotonie-/Orthostaseneigung)/Thermoregulationsstörung sowie neurogener Blasen- Darm und Sexualfunktionsstörung
• Status nach Chemodenervation mittels Botox rechte Hand und funktioneller Elektrostimulation der Extensoren
Sie beschrieben folgendes Belastungsprofil aus orthopädischer Sicht (Ziff. 4.7, S. 17 f.):
• sehr leichte bis leichte Tätigkeiten
• alternierend sitzende, stehende und gehende wechselbelastende Tätigkeiten mit Möglichkeit zum flexiblen Positionswechsel
• Vermeidung längerer Gehstrecken
• Bücken, Vornüberbeugen: Nein
• Überkopfarbeiten: Nein
• Rotation im Sitzen und Stehen: Nein
• Flexible Arbeitsplatzhaltung, Möglichkeit zur Pause/Haltungswechsel
• Individuell einstellbarer, optimierter Arbeitsplatz
• Optimierte Arbeitsplatzergonomie
• Gewichte: Hantieren von Gewichten bis max. 5 kg (selten), kein Heben von Gewichten über den Kopf, kein längeres Tragen von Gewichten
• Auf Leitern und Gerüste steigen: Nein
• Regelmässiges Treppensteigen: Nein
• Gehen auf unebenem/glattem Untergrund: Nein
• Leistungseinschränkung/-minderung durch verlangsamtes Arbeitstempo und stark erhöhten Pausenbedarf (Pausenfrequenz, -dauer)
In Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit führten sie aus (Ziff. 4.7, S. 18, vgl. auch S. 21), dass aus neurologisch-orthopädischer Sicht die Einschränkung der Präsenzfähigkeit auf max. 20 % zu beziffern sei und ein zusätzliches Leistungsdefizit aufgrund der Motorik-/Feinmotorikstörung und der muskulären Ermüdung mit 20 % beziffert werden könne, so dass insgesamt eine Restarbeitsfähigkeit in Höhe von 64 % resultiere. Dies entspreche bezogen auf einen 8.5-stündigen Arbeitstag einer Arbeitszeit von insgesamt 5.4 Stunden. Retrospektiv betrachtet sei dieses Pensum in Zusammenschau mit den klinischen Befunden und verglichen mit dem aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund ab etwa 2016 durchführbar gewesen. Ab diesem Zeitpunkt könnten weder den Akten noch den aktuellen Ausführungen der Explorandin namhafte Verbesserungen des Gesundheitszustands (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) festgestellt werden, der Gesundheitszustand sei ab 2016 weitgehend stabil, vereinbar mit dem Beginn des Bachelorstudiums im gleichen Jahr. In Bezug auf die jetzige Tätigkeit sei von einem optimal leidensadaptierten Arbeitsplatz auszugehen. Es handle sich um eine körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeit mit maximaler Flexibilität bzgl. Arbeits- und Pauseneinheiten mit Homeofficeoption und minimaler Präsenzpflicht. Eine Pensumssteigerung sollte aus rein medizinischer Sicht vom aktuellen 40 %-Pensum auf ein Pensum von 64 % zumutbar sein.
In Bezug auf die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung der medexperts ag vom 12. Dezember 2016 bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. Juli 2018 bzw. des Einspracheentscheids vom 3. April 2020 verändert habe, führten die GerichtsgutachterInnen aus, insgesamt sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Explorandin zum Zeitpunkt der Begutachtung der medexperts ag mit dem aktuellen Gesundheitszustand aus orthopädisch-neurologischer Sicht vergleichbar sei. Dies sei auch mit den aktuellen Angaben der Explorandin vereinbar, die hinsichtlich der Stabilisierung des Gesundheitszustands angebe, dass ihr aktueller Gesundheitszustand seit ca. fünf Jahren bestehe und dass sich im zeitlichen Verlauf (seit dem Unfall) die neuropathischen Schmerzen und die körperlichen Beschwerden bis auf die Fatigue (vorwiegend motorisch) gebessert hätten, wie auch der Aktenlage entnommen werden könne (Ziff. 7.1, S. 29 f.).
5.4.1. Während die Beschwerdegegnerin das ergangene Gerichtsgutachten nicht beanstandete und auf eine Stellungnahme dazu verzichtete und auch die Beschwerdeführerin dessen Beweiswertigkeit nicht in Frage stellte, beantragte letztere lediglich eine Richtigstellung bezüglich der Miktionsfrequenz (1x nachts und 8x tagsüber).
5.4.2. Das Gericht erachtet das bidisziplinäre Gerichtsgutachten der asim vom 10. November 2022 als voll beweiswertig. Es erweist sich als für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (Orthopädie und Neurologie), berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (vgl. dazu Erwägung 4.4). Was die angebliche Falschdarstellung der Miktionsfrequenz betrifft, weil in der versicherungsmedizinischen Beurteilung von einer Nykturie und viermal täglich die Rede sei (anstatt einer Nykturie und achtmal täglich) (Ziff. 4.3, S. 15, Ziff. 4.9, S. 20, Ziff. 6.8, S. 27, Ziff. 7.1, S. 29), so erscheint dies angesichts der Angaben im neurologischen Teilgutachten, wo von einer Nykturie und fünfmal täglich (Ziff. 3.2, S. 3, Ziff. 7.1, S. 13) gesprochen wird, und den Angaben in den in der Vorgeschichte aufgeführten Verlaufsberichten, wo von 7-8 Mal täglich ohne Nykturie (18. September 2014, vgl. S. 10) bzw. von instabiler Blase (19. Mai 2015, vgl. S. 10) normoaktiver Blase mit geringgradiger Überaktivität (7. September 2016, vgl. S. 11) gesprochen wird, nicht komplett falsch. Da zudem bestätigt wird, dass keine alltagsrelevante Blasenfunktionsstörung im Rahmen der aktuell anscheinend kompensierten Dranginkontinenz vorliege (Gerichtsgutachten Ziff. 4.3, S. 15, Ziff. 4.9, S. 20, Ziff. 6.8, S. 27, Ziff. 7.1, S. 29) bzw. die Blasenfunktionsstörung zu keinem namhaften zeitlichen Mehraufwand zu einer höhergradigen Einschränkung der Alltagsfunktionen führe (neurologisches Teilgutachten, Ziff. 7.2, S. 18), vermag diese leichte Abweichung den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht zu schmälern.
In Bezug auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit legten die GerichtsgutachterInnen überzeugend dar, dass die Ausbildung nicht gut mit einer regulären beruflichen Tätigkeit verglichen werden könne, zumal sie dort lediglich zwei Tage pro Woche präsent sein musste und die übrigen Tage weitgehend als Erholungszeit dienten (Ziff. 4.9, S. 21), wobei im Quervergleich nicht davon ausgegangen werden könne, dass dies einer 70%igen 80%igen Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit entsprechenden Bürozeiten entspreche (S. 21). Die Einschränkung der Präsenzzeit ergebe sich aufgrund der chronischen Nacken-/Schulterschmerzen einerseits und der vorwiegend motorischen Fatigue andererseits (Ziff. 4.9, S. 21). Es bestehe ein erhöhter Erholungsbedarf im Freizeitbereich, ausserdem sollte eine geeignete, regelmässige physiotherapeutische Therapie mit Entspannungs- und kräftigenden Massnahmen/Wassertherapie o.ä. im Alltag Platz finden, dies um insbesondere Folgekomplikationen, wie zunehmenden muskuloskelettalen Beschwerden Kontrakturen vorzubeugen (Ziff. 4.9, S. 21). Die Einschränkung der Präsenzzeit aus neurologisch-orthopädischer Sicht bezifferten die GerichtsgutachterInnen auf max. 20 % und ein zusätzliches Leistungsdefizit aufgrund der Motorik-/Feinmotorikstörung und der muskulären Ermüdung auf 20 %, sodass insgesamt eine Restarbeitsfähigkeit von 64 % resultiere (Ziff. 4.7, S. 18, und Ziff. 4.9, S. 21), wobei die aktuelle Tätigkeit (E._____ AG, S. 8) einem optimal leidensadaptierten Arbeitsplatz entspreche (Ziff. 4.7, S. 18), zumal es sich um eine körperlich sehr leichte bis leichte Tätigkeit mit maximaler Flexibilität bzgl. Arbeits- und Pauseneinheiten mit Homeoffice und minimaler Präsenzpflicht handle, und eine Pensumssteigerung von einem aktuell (nach dem Mutterschaftsurlaub, vgl. Ziff. 3.1, S. 8) 40 %- auf ein 64 %-Pensum aus rein medizinischer Sicht zumutbar sei (Ziff. 4.7, S. 18). Retrospektiv sei dieses Pensum in Zusammenschau mit den klinischen Befunden und verglichen mit dem aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund ab etwa 2016 durchführbar gewesen (Ziff. 4.7, S. 18, vgl. auch Ziff. 7.1, S. 30). Gemäss den GerichtsgutachterInnen lagen keine namhaften Inkonsistenzen vor, insbesondere konnten sie eine Verdeutlichung eine Aggravation ausschliessen (Ziff. 6.5.4, S. 24); auch schöpfe die Explorandin ihre maximale Arbeitsfähigkeit aus, es lägen keine zusätzlichen Ressourcen vor (Ziff. 6.6.2, S. 25).
Diese Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ist einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich als überzeugend, womit auf das Gerichtsgutachten der asim vom 10. November 2022 vollumfänglich abgestellt werden kann.
5.5. Auf der Grundlage des beweiswertigen Gerichtsgutachtens der asim bleibt die Frage zu klären, ob bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellen auf den aktuell von der Beschwerdeführerin erzielten Lohn abzustellen ist.
5.5.1. Gemäss bisheriger Rechtsprechung ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E.5.1).
5.5.2. Während die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 14. Mai 2019 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2020 mangels stabiler Verhältnisse auf die Tabellenlöhne der LSE 2016 und aufgrund der Ausbildung als Master of Science in Pflege auf die Tabelle T 11 abstellte (monatlicher Bruttolohn, Zentralwert und Quartilbereich nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht im privaten und öffentlichen Sektor) und bei einer Resterwerbsfähigkeit von 80 % von einem Invalideneinkommen von CHF 75'413.90 (CHF 7'468.00 : 40 x 41.7 x 12 = CHF 93'424.70, angepasst an die Nominallohnerhöhung 2017 Frauen: x 0.4 %, Quartalsschätzung III 2018: x 0.5 % = CHF 94'267.40, Leistungseinschränkungen 20 % = CHF 75'413.90, vgl. dazu Bg-act. 209, S. 6, Fn 1), eventuell von einem solchen von CHF 81'549.85 (vgl. Beschwerdeantwort und Duplik der Beschwerdegegnerin), wenn auf die Anstellung als Lehrperson im D._____ abzustellen wäre (bei einem Lohn von CHF 81'549.85 in einem 80 %-Pensum), verlangte die Beschwerdeführerin, dass von den tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werde, zumal sie zwar die Arbeitsstelle gewechselt habe, aber das Einkommen inetwa gleich geblieben sei. Dies wäre aufgerechnet auf ein Arbeitspensum von 100 % ein Einkommen von CHF 98'110.00, zumal sie bei der E._____ bei einem Arbeitspensum von 50 % einen Lohn von CHF 47'450.00 und beim D._____ bei einem Arbeitspensum von 23 % einen Lohn von CHF 24'170.00 erzielte, total also CHF 71'620.70 bei 73 % bzw. CHF 54'941.90 bei 56 %. Sollte allerdings auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werden, müsste ihrer Ansicht nach ein Abzug von 15 % gewährt werden.
5.5.3. Gemäss dem Gerichtsgutachten der asim (Ziff. 4.7, S. 18) ist die jetzige Tätigkeit der Beschwerdeführerin (bei der E._____ AG) optimal leidensadaptiert (aktuell 40 %, zumutbarerweise steigerbar auf 64 %). Bei der Festlegung des Invalideneinkommens ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 2018 noch gar nicht berufstätig war, zumal sie im Juli 2018 (IV-act. 161, 163, 171, 174, 176, 177; Bf-act. 5) erst den Master (berufliche Massnahme der IV) erfolgreich abgeschlossen und (erst) ab Dezember 2018 zu 70 % in einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis an der C._____ in O._____ zu arbeiten begonnen hatte (Bg-act. 12). Folglich ist auf die LSE 2016 abzustellen, wobei nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin von der Tabelle T 11, Ausbildungsstufe 2 (FH/PH), ohne Kaderfunktion, Median Frauen ausgegangen ist, woraus ein Invalideneinkommen von CHF 60'331.14 (CHF 7'468.00 : 40 x 41.7 x 12 = 93'424.70, x 0.4 % [2017] x 0.5 % [3.Q. 2018 geschätzt] = CHF 94'267.40 x 0.64) resultiert.
5.6. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 148 V 174 E.6.3, BGE 135 V 297 E.5.2, BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine; Urteile des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E.5.2.1.1, 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.4.2). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E.6.3, BGE 135 V 297 E.5.2, BGE 134 V 322 E.5.2, BGE 126 V 75 E.5b/bb-cc). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E.6.3, BGE 146 V 16 E.4.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E.4.4.2 mit Hinweisen).
5.6.1. Während die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen, die bei der Bemessung der Verweistätigkeit sämtliche Einschränkungen bereits berücksichtigt hätten (zeitliche Einschränkung, Leistungsdefizit aufgrund der Motorikstörungen und der muskulären Ermüdung), machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr müsse wegen des eingeschränkten Belastungsprofils, der Wechselwirkung zwischen Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Betätigung im Aufgabenbereich (zusätzliche Belastung durch Haushalt und Kind) und der hohen Miktionsfrequenz ein Leidensabzug von 15 % gewährt werden.
5.6.2. Was die von der Beschwerdeführerin erwähnte Wechselwirkung zwischen Erwerbstätigkeit und ihren Aufgaben im Haushalt betrifft, kann diese vorliegend bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil lediglich der Sachverhalt bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. April 2020 zu beachten ist (vgl. Erwägung 2) und zu diesem Zeitpunkt das im Dezember 2020 geborene Kind der Beschwerdeführerin noch nicht auf der Welt war.
Weiter ist das detaillierte Belastungsprofil zu beachten (Gerichtsgutachten Ziff. 4.7, S. 17 f.), gemäss dem eine angepasste Tätigkeit sehr leicht bis leicht, wechselbelastend mit Möglichkeit zum flexiblen Positionswechsel zu sein hat, mit Vermeidung längerer Gehstrecken, ohne Bücken, Vornüberbeugen, Überkopfarbeiten sowie Rotation im Sitzen und Stehen, auch ohne auf Leitern und Gerüste zu steigen, ohne regelmässiges Treppensteigen sowie ohne Gehen auf unebenem/glattem Untergrund und ohne Hantieren von Gewichten (selten bis max. 5 kg), ohne Heben von Gewichten über den Kopf und ohne längeres Tragen von Gewichten. Die Arbeitsplatzhaltung muss flexibel sein, mit Möglichkeit, Haltungswechsel einzunehmen und Pausen einzulegen, der Arbeitsplatz individuell und optimiert einstellbar (optimierte Arbeitsplatzergonomie). Eine weitere Leistungseinschränkung/-minderung ergibt sich schliesslich durch ein verlangsamtes Arbeitstempo und den stark erhöhten Pausenbedarf (Pausenfrequenz,
-dauer) (vgl. Erwägung 5.4). Die GerichtsgutachterInnen leiteten die reduzierte Restarbeitsfähigkeit von 64 % aus einer max. 20%igen Einschränkung der Präsenzfähigkeit (aus gesamtmedizinischer Sicht) aufgrund der chronischen Nacken- und Schulterschmerzen sowie der vorwiegend motorischen Fatigue (bei erhöhtem Pausenbedarf) sowie eine weitere 20%ige Leistungseinschränkung (aus neurologisch-orthopädischer Sicht) aufgrund der Motorik-/Feinmotorikstörung und der muskulären Ermüdung ab. Inwiefern über diese Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit hinaus weitere, nicht berücksichtigte gesundheitliche Einschränkungen bestehen sollten, legte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar. Sie verweist in ihrer Eingabe vom 1. Dezember 2022 lediglich auf 'zusätzliche Einschränkungen', auf die nur noch zumutbaren 'sehr leichten bis leichten Tätigkeiten'. Auch aus den von ihr zitierten Urteilen des Bundesgerichts (8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.5, 8C_525/2017 [recte: 8C_514/2017] vom 9. Oktober 2017 E.4.3, 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E.2.4) lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, wurden doch im Urteil 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E.5.3.1 gerade der vermehrte Pausenbedarf bereits bei der Bemessung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt bzw. wurden keine weiteren Einschränkungen wie z.B. ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise eine Unvereinbarkeit mit den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gesehen. Im Urteil 8C_525/2017 [recte: 8C_514/2017] vom 9. Oktober 2017 E.4.3 wurde die Notwendigkeit genügender Erholungszeit als mit dem reduzierten Arbeitspensum bereits berücksichtigt beurteilt. Schliesslich ist auch zu beachten, dass mit der Tabelle T 11 von einem Lohn für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit mit Fachhochschulabschluss ausgegangen wird, in der überwiegend geistige und weniger körperliche Arbeit gefordert ist, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die erwähnten neurologisch-orthopädischen Einschränkungen zusätzlich leistungsmindernd auswirken sollen. Im Übrigen wurde die aktuelle Tätigkeit bei der E._____ AG von den GerichtsgutachterInnen als optimal leidensangepasst beurteilt (Gerichtsgutachten Ziff. 4.7, S. 18). Während die Beschwerdeführerin dort in ihrem 50 %-Pensum ein Einkommen von CHF 47'450.00 (13 x CHF 3'650.00) erzielte (Bf-act. 24), was in einem Vollzeitpensum CHF 94'900.00 ausmacht, wird ihr vorliegend ein nach der Tabelle T 11 der LSE 2016 errechnetes Invalideneinkommen von CHF 94'267.40 bei einem 100%-Pensum (vgl. Erwägung 5.5.3) angerechnet, womit gerade nicht davon ausgegangen werden muss, dass sie in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine Lohneinbusse wegen zusätzlicher leistungsmindernder Auswirkungen ihres Gesundheitszustands zu gewärtigen hätte, weil sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könnte (vgl. Erwägung 5.6). Dasselbe gilt für den reduzierten Beschäftigungsgrad; gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet ein Teilzeitpensum bei Frauen keinen Abzugsgrund (Flückiger, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 18 Rz. 46; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_487/2021 vom 8. März 2022 E.4.4.3, 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E.4.4.3, 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E.7.2, 9C_238/2018 vom 30. April 2018 E.5.2). Im Übrigen ist auch nicht ausgewiesen, dass sich die Miktionsfrequenz, sei es, dass diese bei 4x 8x täglich liegt, angesichts des bereits berücksichtigten erhöhten Pausenbedarfs noch zusätzlich leistungseinschränkend auswirken würde. Immerhin führten auch die GerichtsgutachterInnen aus, dass die Blasenfunktionsstörung nicht alltagsrelevant sei (Gerichtsgutachten Ziff. 4.3, S. 15, Ziff. 4.9, S. 20, Ziff. 6.8, S. 27, Ziff. 7.1, S. 29) bzw. die Blasenfunktionsstörung zu keinem namhaften zeitlichen Mehraufwand zu einer höhergradigen Einschränkung der Alltagsfunktionen führe (neurologisches Teilgutachten, S. 18; vgl. Erwägung 5.4.2).
In der Gesamtschau sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wegen eines mehrerer der relevanten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte, weshalb diese bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen nicht nochmals abzugsfähig sind. Ein Leidensabzug ist daher nicht zu gewähren.
5.7. Bei einem Valideneinkommen von CHF 76'555.80 und einem Invalideneinkommen von CHF 60'331.14 resultiert ein Invaliditätsgrad von 21.19 %, womit der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihrer Beschwerde eine Invalidenrente nach UVG von 21 % ab dem 1. August 2018 zusteht.
6. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden der Versicherten nach der Festsetzung der Rente die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-Art. 13 UVG) gewährt, wenn sie u.a. zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf.
6.1. Die GerichtsgutachterInnen des asim empfahlen die Fortführung einer geeigneten, regelmässigen Physiotherapie mit Entspannungs- und kräftigenden Massnahmen/Wassertherapie o.ä. damit insbesondere Folgekomplikationen, wie zunehmenden muskuloskelettalen Beschwerden Kontrakturen vorgebeugt werden könne (Gerichtsgutachten Ziff. 4.9, S. 21). Aus orthopädisch-neurologischer Sicht sollten die muskelerhaltenden Therapien und verspannungslösenden Massnahmen wieder aufgenommen werden, dies im Sinne einer Erhaltungstherapie und zur Vorbeugung von Folgekomplikationen, wie vermehrten Schmerzen und Kontrakturbildung der paretischen/spastischen Muskelgruppen, wobei eine Behandlungsfrequenz von 1-2 x wöchentlich ausreiche (Gerichtsgutachten Ziff. 6.7.1, S. 25). Damit ist ein entsprechender Therapiebedarf ausgewiesen und die Voraussetzungen für die Übernahme der Behandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin sind zu bejahen.
7. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 82a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – vorbehältlich der mutwilligen leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos. Vorliegend werden daher keine Kosten erhoben.
8. Mit Bezug auf die Kosten des eingeholten bidisziplinären Gerichtsgutachtens des asim vom 10. November 2022 gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung des Sachverhalts durch eine/n unabhängige/n Sachverständige/n übernimmt, wenn er die Massnahme angeordnet hat wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung auch Gerichtsgutachten, die das Gericht einholen musste, weil die Abklärungen des Versicherers für die sachgerechte Beurteilung nicht ausreichend waren (vgl. Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 45 Rz. 20 und 27 ff.; BGE 143 V 269 E.6.2.1, BGE 139 V 496 E.4.4 und BGE 137 V 210 E.4.4.2). Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten an die Verwaltung bzw. an den Versicherungsträger ist, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen (BGE 143 V 269 E.3.3, BGE 140 V 70 E.6.1 und BGE 139 V 496 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2016 vom 15. Juli 2016 E.2.2; vgl. analog für den Bereich der Unfallversicherung: BGE 140 V 70 E.6.2). Dies trifft namentlich zu bei einem manifesten Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen, ohne dass dieser durch objektiv begründete Argumente entkräftet wurde, wenn zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet geblieben sind auf eine Expertise abgestellt wurde, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E.6.1, BGE 139 V 496 E.4.4; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 20 15 vom 1. Dezember 2020 E.9.1 und S 18 60 vom 6. August 2020 E.11). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolgte (BGE 140 V 70 E.6).
8.1. Vorliegend stützte die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid auf das Gutachten der medexperts ag aus dem Jahr 2016 ab, das die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllte, weil es nicht den rechtsrelevanten Gesundheitszustand darstellte (vgl. Erwägung 5.3.6); insbesondere unterliess sie eine erneute Begutachtung, obwohl sie selbst der Beschwerdeführerin im Mai 2017 mitgeteilt hatte, sie gegebenenfalls nach Abschluss der beruflichen Massnahmen im Hinblick auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung nochmals begutachten zu lassen (Bf-act. 8, S. 2). Die Beschwerdegegnerin opponierte denn auch nicht gegen die Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. VGU S 21 28 vom 28. November 2022 E.15, S 20 52 vom 24. März 2022 E.11.2.1). Kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nicht vollumfänglich nach, ist es gerechtfertigt, ihr die Kosten des Gerichtsgutachtens der asim vom 10. November 2022 von CHF 16'739.90 aufzuerlegen.
8.2. Was die Höhe der Gutachtenskosten betrifft, so liegt eine Rechnung vom 30. November 2022 (Eingangsdatum 9. Dezember 2022) über total CHF 16'739.90 im Recht. Dieser Betrag ist als vom Kostenrahmen von CHF 16'000.00 mitumfasst zu betrachten (vgl. Gutachtensauftrag vom 17. Februar 2022), zumal darin gemäss Auftrag die Diagnostikkosten nicht enthalten sind (vgl. Mail vom 11. Januar 2022); die Rechnung ist somit nicht zu beanstanden.
9. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
9.1. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, weshalb die hier obsiegende anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin hat. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E.2.2, 9C_64/2019 vom 25. April 2019 E.4, 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2 [in BGE 144 V 380 nicht publiziert], 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.6.1). Nach Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) wird die Parteientschädigung vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom (üblichen) Stundenansatz ausgeht.
9.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit seinen Eingaben vom 17. August 2020 und vom 13. Dezember 2022 einen Aufwand von insgesamt 28.15 Stunden (13 Stunden + 15.15 Stunden) geltend. Dieser erscheint angesichts des Umfangs und der Komplexität der Streitsache als angemessen. Praxisgemäss wird bei Nichtvorliegen einer Honorarvereinbarung ein Stundenansatz von CHF 240.00 angewendet (vgl. VGU U 22 37 vom 31. Mai 2022 E.2.2.3, R 22 25 vom 17. Mai 2022 E.2.1.2, R 21 28 vom 29. April 2021 E.1 und statt vieler: R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2). Damit ergibt sich ein gesamtes Honorar von CHF 7'494.50 (28.15 Stunden à CHF 240.00 [CHF 6'756.00] zzgl. 3 % Spesen [CHF 202.70] und 7.7 % MWST [CHF 535.80]). In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung im Umfang von 21 % ab dem 1. August 2018 und auf die Übernahme der Heilbehandlungskosten hat.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die K._____ AG hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 7'494.50 zu entschädigen.
4. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 16'739.90 werden der K._____ AG auferlegt.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilung]
[Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (8C_214/2023).]
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