VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 20 137
2. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz von Salis
RichterIn Meisser und Pedretti
Aktuar Ott
URTEIL
vom 7. Februar 2023
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Beschwerdegegnerin
betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
I. Sachverhalt:
1. A._____, Jahrgang 1963, war als Maurerlehrling der C._____ AG, D._____, obligatorisch bei der Suva versichert, als er am 4. November 1980 auf dem Heimweg von der Gewerbeschule von einem Auto erfasst und fortgeschleudert wurde. Er zog sich dabei eine Unterschenkeltrümmerfraktur links, eine Kniebinnenläsion links, eine Fraktur des Epicondylus ulnaris rechts, eine Schnittverletzung am Abdomen sowie an der linken Hand, eine Fibulafraktur rechts und eine Commotio cerebri zu. Die Suva richtete die gesetzlichen Leistungen aus (Taggelder und Heilbehandlungskosten). Am 18. Mai 1981 konnte der Beschwerdeführer die Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen.
2. In der Folge wurden mehrere Rückfälle gemeldet und jeweils von der Suva anerkannt. Mit Verfügung vom 5. September 1989 erfolgte die Zusprache einer Integritätsentschädigung von CHF 6'960. basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % und (nach erfolgter Einsprache) mit Verfügung vom 8. Januar 1990 eine (Invaliden)Rente der Unfallversicherung (UV-Rente) ab 1. August 1989 von 15 %, basierend auf einem versicherten Verdienst von CHF 53'200.. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 wurde eine zusätzliche Integritätsentschädigung von CHF 6'960. basierend auf einem zusätzlichen Integritätsschaden von 10 % und ab dem 1. November 2000 nunmehr eine UV-Rente von 25 % zugesprochen, was mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2001 bestätigt wurde. Der Invaliditätsgrad errechnete sich aus der Differenz zwischen einem hypothetischen Einkommen als Polizist und dem konkret erzielten Einkommen bei der F._____ AG bzw. der G._____ AG. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde, wies dieses mit Urteil S 01 81 vom 28. September 2001 ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) wies dieses mit Urteil U 183/02 vom 26. Mai 2003 ab.
3. lm Rahmen einer Rentenrevision erging die Verfügung vom 22. Juli 2016 über die Aufhebung der UV-Rente ab dem 1. August 2016. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Nachdem die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgängig abgewiesen worden war, wies die Suva die Einsprache vom 2. August 2016 am 4. Juni 2018 ab. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Bei diagnostizierter (Pan)Gonarthrose am rechten Kniegelenk wurde A._____ am 27. August 2018 eine Knietotalendoprothese rechts implantiert und der Suva erneut ein Rückfall gemeldet. Mit Verfügung vom 5. August 2020 wurden A._____ ab dem 1. August 2019 wiederum eine UV-Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21 % und einem versicherten Verdienst von CHF 83'892. sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von CHF 6'960. basierend auf einer zusätzlichen Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen.
5. A._____ erhob dagegen am 19. August 2020 Einsprache und verlangte – neben der Aufhebung der Verfügung – weitere Sachverhaltsabklärungen und die Zusprache einer höheren UV-Rente und eine höhere Integritätsentschädigung. Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2020 wies die Suva die Einsprache ab.
6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 21. Dezember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprache einer Invalidenrente im gesetzlichen Ausmass. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rechtssache der Suva zu neuer Entscheidung nach Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. Dies unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, nach Abschluss des Schriftenwechsels eine mündliche Gerichtsverhandlung anzusetzen und durchzuführen. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen das Folgende vorgebracht. In formeller Hinsicht rügte er eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, weil die Suva auf zwei Telefonnotizen (angeblich vom 13. Januar und vom 28. Februar 2020) abgestellt habe, die dem Beschwerdeführer nie vorgelegt worden seien und er somit nicht überprüfen konnte. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Bemessung des Validen wie auch des Invalideneinkommens und damit den Invaliditätsgrad. Auch die Bemessung des versicherten Verdiensts sei falsch. Namentlich wurde geltend gemacht, dass die Schlussfolgerung der Suva, die Tätigkeit bei der H._____ als stellvertretender Werkmeister Industrie entspreche nicht dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil vom 16./22. Juni 2020, unzutreffend sei, das Gegenteil sei richtig. Es liege – wovon die Suva selbst ausgehe und darauf zu behaften sei – auch ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vor und kein Soziallohn, so dass das Invalideneinkommen konkret auf CHF 83'200. und nicht auf der Basis von LSE-Löhnen auf CHF 86'206. (gemäss Verfügung vom 5. August 2020) bzw. CHF 86'207. (gemäss Einspracheentscheid vom 27. November 2020) hätte bemessen werden müssen. Ebenso sei das Valideneinkommen auf der Basis seiner konkreten letzten Tätigkeit vor dem Rückfall als leitender Angestellter bei der O._____ GmbH in der Höhe von CHF 144'000. statt hypothetisch aufgrund seiner Tätigkeit als Kantonspolizist von vor rund 30 Jahren in der Höhe von CHF 108'641. zu berechnen. Auch der versicherte Verdienst wäre analog zum Valideneinkommen mit CHF 144'000. bzw. CHF 148'000. (gemäss dem Beschwerdeführer) statt mit CHF 83'892. zu veranschlagen gewesen.
7. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2021 beantragte die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 27. November 2020. Zur Begründung brachte sie unter Hinweis auf die Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG und das damit einhergehende Akten-Einsichts und Anforderungsrecht des Beschwerdeführers vor, dass eine Gehörsverletzung zu verneinen sei. Bezüglich Invalideneinkommen sei vom unbestritten gebliebenen Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung vom 5. September 2000 auszugehen, bestätigt durch Kreisarzt Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Bericht vom 16./22. Juni 2020 im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2020. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers entspreche nach seinen eigenen Angaben nicht dem Zumutbarkeitsprofil und er schöpfe seine verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Zudem sei die weitere Anstellung aufgrund weiterer anstehender Operationen an beiden Knien fraglich. Es könne daher nicht auf das konkrete Einkommen des Beschwerdeführers abgestellt werden, sondern die Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabelle 2018 in der Höhe von CHF 86'207. sei korrekt. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei bereits rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall vom 4. November 1980 eine berufliche Karriere als Polizist bei der Kantonspolizei Graubünden eingeschlagen hätte. Es resultiere aufgrund der Angaben der Kantonspolizei Graubünden für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von CHF 108'641. (13 x CHF 8'357.). Der versicherte Verdienst betrage wie von ihr korrekt errechnet CHF 83'892., denn der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 24 Abs. 4 UVV sei in casu nicht massgebend. Damit bleibe es bei der verfügungsweise zugesprochenen UV-Rente von 21 % bzw. monatlich CHF 1'175..
8. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. März 2021 mit unveränderten Rechtsbegehren und entgegnete den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. vertiefte seine Argumentation. Betreffend das Zumutbarkeitsprofil betonte er etwa, dass im Raum, in dem er arbeite, es keine einzige Treppe habe und die Räumlichkeiten ebenerdig seien. Dies treffe auf das ganze Gebäude mit den Arbeitsbereichen zu. Im Arbeitsbereich sei auch ein Raum für das Büro mit zwei Arbeitsplätzen integriert. Einer davon diene dem Werkmeister, der andere ihm als stellvertretendem Werkmeister. Er müsse zu keinem Zeitpunkt Lasten heben, die schwerer wären, als im kreisärztlichen Bericht angegeben Als stellvertretender Werkmeister müsse er nichts verschieben, stapeln, heben dergleichen, da solche Arbeiten – unabhängig von der Schwere der Lasten – ausschliesslich von Insassen zu absolvieren seien. Die Direktorin der H._____ bestätige, dass er ausschliesslich Betreuungs und Büroarbeiten ausführe und er während seiner Tätigkeit sitze, stehe abwechselnd gehe. Er müsse keine Unterhaltsarbeiten an Maschinen Anlagen vornehmen, da in der H._____ keine solche Anlagen vorhanden seien. Wären solche vorhanden, würden sie vom Werkmeister erledigt, welcher für den Unterhalt von Gebäude und Anlagen verantwortlich sei. Solche Arbeiten seien eine ganz andere Sparte. Im Betrieb bzw. der Abteilung des Beschwerdeführers (Industrie 2) habe es nur Elektro und Akkubohrmaschinen, welche keinen Unterhalt benötigten. Alles andere seien Handwerkzeuge wie Schraubenzieher, Hammer, Handroller, etc. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer noch Ausführungen zu den unterschiedlichen Anstellungsbedingungen in räumlicher, aufgabenmässiger und lohnmässiger Hinsicht zwischen der J._____ und der H._____, sodass der frühere Einsatz in J._____ nicht vergleichbar sei mit der heute relevanten Tätigkeit in der H._____. Der versicherte Verdienst sei gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV zu bestimmen.
9. In der Duplik vom 19. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren darauf hin, dass die (ihrerseits) eingereichte Stellenbeschreibung 'Werkmeister/-in Industrie' ausdrücklich den Bereich Industrie 2 betreffe. Weiter schöpfe der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit bei der Arbeit in der H._____ nicht in zumutbarer Weise voll aus, habe er doch wiederholt bewiesen, trotz der Unfallfolgen ein höheres Einkommen zu erzielen als jenes in der aktuell ausgeübten Tätigkeit. Daher sei die Anwendung der LSE 2018 für die Berechnung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden. Aus dem Alter könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, gelte doch die Rechtsprechung, wonach Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person zu berücksichtigen wäre, in der Unfallversicherung nicht. Weitere Abklärungen erübrigten sich im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung.
10. Nach Einholung der Entbindungserklärung vom Amts und Berufsgeheimnis am 26. April 2022 holte die Instruktionsrichterin am 3. Mai 2022 von der Vorgesetzten des Beschwerdeführers bei der H._____ einen Amtsbericht über Lohn und konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers in der H._____ ein. Der Amtsbericht vom 10. Juni 2022 ging am 13. Juni 2022 ein und wurde den Verfahrensparteien zur Stellungnahme zugestellt. Am 20. Juni 2022 liess sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Schlussfolgerung vernehmen, dass der Amtsbericht seine Feststellungen und Sachverhaltsangaben bestätige und keine Ergänzungen notwendig seien. Am 21. Juni 2022 erklärte die Beschwerdegegnerin weiterhin im Wesentlichen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der H._____ nicht dem massgebenden kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil entspreche. Nach gegenseitiger Zustellung der Stellungnahmen, verzichtete die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2022 auf eine weitere Stellungnahme und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Mit Schreiben vom 15. September 2022 bestätigte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter im Nachgang zu einer telefonischen Nachfrage seitens der Instruktionsrichterin seinen dort geäusserten Verzicht auf eine mündliche Gerichtsverhandlung.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2020 sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2020 (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 446 und Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als im Einspracheverfahren unterlegener, formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2020 unter Bezugnahme auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) nach Abschluss des Schriftenwechsels die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, weil die Frage der Berentung sowohl dem Grundsatz nach als auch ihrer Höhe massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreife. Daran hielt er auch in der Replik vom 2. März 2021 fest. Im Zusammenhang mit verschiedenen Tatsachenbehauptungen offerierte er als Beweise Augenscheine, Partei- und Zeugenaussagen. Hierzu ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung festzuhalten, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz an sich keinen Anspruch darauf beinhaltet, dass (bei einem einzig darauf gerichteten Antrag) bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abgenommen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E.4.2.1 f., 8C_521/2021 vom 22. März 2022 E.6 m.H.a. 9C_300/2018 vom 12. Juli 2018 E.2.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E.3.2, 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.3.2 und 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E.3.2). Der Art. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung; siehe Art. 82a ATSG) sieht vor, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein muss, vorbehalten sind Mutwilligkeit und Leichtsinn. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Öffentlichkeit des Verfahrens soll dazu beitragen, dass die Garantie auf ein 'faires Verfahren' tatsächlich umgesetzt wird (siehe BGE 142 I 188 E.3.1.1). Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (siehe BGE 122 V 47 E.2a). Das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (siehe BGE 136 I 279 E.1 und 122 V 47 E.3), hat bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrags grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (siehe BGE 136 I 279 E. 1, 134 I 331 E.2.3.2 und 122 V 47 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_190/2022 vom 19. August 2022 E.4.2.1, 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E.3.1.1, 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E.3.2, 9C_71/2021 vom 20. September 2021 E.2.1 f. und 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.1 ff. m.w.H.). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt dabei als rechtzeitig (siehe BGE 134 I 331 E.2.3.1 f; Urteile des Bundesgerichts 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.1, 8C_722/2019 vom 20. Februar 2020 E.2.1 und 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E.2.2). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (siehe BGE 136 I 279 E.1 und 122 V 47 E. 3b/ee und 3b/ff.; Urteile des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E.3.1.2, 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E.2.2, 8C_221/2020 vom 2. Juli 2020 E.2.2 und 8C_723/2016 vom 30. März 2017 E.2.3). Nach erfolgten Beweismassnahmen seitens des Gerichts namentlich bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bestätigte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. September 2022 im Nachgang zu einer telefonischen Nachfrage seitens der Instruktionsrichterin seinen dort geäusserten Verzicht auf eine mündliche Gerichtsverhandlung. Damit kann vorliegend von einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgesehen werden.
1.3.1. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör darin, dass ihm die zwei von der zuständigen Case-Managerin erstellten Telefonnotizen vom 13. Januar und 28. Februar 2020 (Bg-act. 389 und 404) bis dato nie vorgelegt worden seien und er sie nicht habe überprüfen und sich dazu äussern können. Ihm sei die Protokollierung der Telefonate, soweit diese überhaupt stattgefunden hätten, nie mitgeteilt worden. Aufgrund dieser Umstände macht der Beschwerdeführer ein Verwertungsverbot geltend. Zudem seien die von der Beschwerdegegnerin daraus gezogenen Schlüsse unzutreffend. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin eine Gehörsverletzung, da der Beschwerdeführer jederzeit Einsicht in die Akten hätte nehmen können. Gemäss Art. 46 ATSG seien für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein könnten, mithin auch Telefonnotizen, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass seine telefonisch gemachten Angaben von der Beschwerdegegnerin schriftlich festgehalten würden, da sie so den Anforderungen an die Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG nachgekommen sei. Für die Telefonnotizen bestehe kein Verwertungsverbot.
1.3.2. Nach Ansicht des Gerichts verfängt die Rüge der Gehörsverletzung angesichts der Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG verbunden mit dem Anspruch auf Akteneinsicht im Einspracheverfahren (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] und Art. 43 ATSG [Untersuchungsgrundsatz] und Art. 26 VwVG sowie Art. 47 ATSG [Akteneinsicht]) nicht (siehe Forster, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 1 und 3 zu Art. 46 ATSG). Die Verpflichtung der Behörden, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört, umfasst auch den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Massgeblich können auch mündliche und telefonische Abklärungen sein. Darüber sind Protokolle zu erstellen, die in die Akten aufzunehmen sind (siehe Forster, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 f. zu Art. 46 ATSG; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E.5.2.1 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 42 ATSG umfasst als Teilgehalt auch das Akteneinsichtsrecht (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1, 135 V 465 E.4.3.2, 132 V 387 E.3 und 4.1 sowie 132 V 368 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 E.2.1, 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E.6.1 f., 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E.3.2 und 8C_365/2011 vom 1. Juli 2011 E.4; Forster, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Rz. 17 f. zu Art. 42). Gemäss Art. 8b Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11; ursprünglich Art. 8 Abs. 1 ATSV) kann der Versicherer die Gewährung der Akteneinsicht aber von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen. Dementsprechend setzt die Akteneinsicht grundsätzlich die Einreichung eines Gesuches voraus. Dies bedingt andererseits aber auch, dass die Beteiligten über den Beizug von neuen entscheidwesentlichen Akten informiert werden, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E.6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E.3.2, 1C_363/2012 vom 1. Februar 2013 E.3.1 und 9C_1001/2009 vom 15. April 2010 E.4.1). Angesichts der vorstehend dargelegten Rechtslage über die Aktenführungs und Protokollierungspflicht konnte und musste daher dem anwaltlich begleiteten Beschwerdeführer die Existenz dieser Aktenstücke bekannt sein. Den Verfahrensakten lässt sich nicht entnehmen, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer – ausser betreffend zwei Arztberichten vom 29. Januar 2020 und 18. März 2020 (siehe dazu Bg-act. 438) – spätestens nach Erlass der Verfügung vom 5. August 2020 (Bg-act. 435) und noch vor Erhebung der Einsprache vom 19. August 2020 (Bg-act. 439) um entsprechende Einsicht ersucht hätte. Auch nach Zustellung der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Februar 2021 durch das Gericht am 23. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht ebenfalls nicht konkret um Zustellung der entsprechenden Aktenstücke, obwohl sich aus der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2021 ergab, dass die Beschwerdegegnerin die Suva-Akten 1 bis 452 – wie in der Beschwerde vom 21. Dezember 2020 vom Beschwerdeführer selbst beantragt – eingereicht hatte und die fraglichen Telefonnotizen die Suva-Akten 389 und 404 sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_731/2017 vom 29. November 2017 E.4.1 f.). In der Replik vom 2. März 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer nicht mehr spezifisch dazu. Selbst wenn von einer Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör ausgegangen würde, wird vom Beschwerdeführer zudem weder begründet noch ist nachvollziehbar, weshalb dies zur Unverwertbarkeit dieser beiden Telefonnotizen führen sollte. Aufgrund der vorstehend dargelegten Aktenführungs und Protokollierungspflicht ist in keiner Weise ersichtlich, dass es sich um widerrechtlich erlangte Beweismittel handeln könnte, welche namentlich infolge des Gebotes auf eine faires Verfahren einem Verwertungsverbot unterliegen könnten (vgl. BGE 136 V 117 E.4.2.2 sowie 131 I 272 E.3.2.1 und 4.1; Forster, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Rz. 27 zu Art. 42). Ausserdem wären jedenfalls nicht besonders schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens einer Heilung zugänglich (vgl. BGE 137 I 195 E.2.3.2 und 132 V 387 E.5.1 m.H.a. 115 V 305 E.2h; Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E.7.2, 8C_736/2021 vom 22. März 2022 E.4.2 und 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E.3.3.1; Forster, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Rz. 25 zu Art. 42), da das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht im Sinne von Art. 57 und Art. 61 ATSG, welches überdies gemäss Art. 61 lit. c und Art. 43 ATSG die für den Entscheid erheblichen Tatsachen unter Mitwirkung der Parteien festzustellen hat und in der Beweiswürdigung frei ist sowie gemäss Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) das Recht von Amtes anzuwenden, den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 144 V 157 E.4.2.2, 137 V 314 E.3.2.2 und 122 V 34 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E.7.2 und 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E.3.2; Forster, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 f. zu Art. 43 und Rz. 38 ff. zu Art. 61). Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend, dass die Telefonate nicht stattgefunden hätten dass deren Inhalt unrichtig protokolliert worden wäre, womit die Telefonnotizen vom 13. Januar 2020 und 28. Februar 2020 bei der Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind.
1.4. Der Einspracheentscheid vom 27. November 2020 ist bezüglich der (zusätzlichen) Integritätsentschädigung nicht angefochten und somit ist er diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2021 vom 19. Oktober 2021 E.2.2 und 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E.4.2.2).
2. Streitig ist die Berechnung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens und damit des Invaliditätsgrads sowie auch die Bemessung des versicherten Verdiensts nach einem Rückfall. Zu Letzterem ist aber immerhin zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 19. August 2020 die Festlegung des versicherten Verdienstes seitens der Beschwerdegegnerin auf CHF 83'892. – als Teilaspekt des UV-Rentenanspruches (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2007 vom 27. Februar 2008 E.3.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] U 186/03 vom 7. Juni 2004 E.2, je m.H.a. BGE 125 V 413 E.1b, 2a und 2c f.) – noch nicht beanstandet hatte (Bg-act. 439). Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bestätigt die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Rückfällen und Spätfolgen. Unter 'Rückfall' wird ein Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit verstanden; von 'Spätfolgen' wird gesprochen, wenn ein (scheinbar) geheiltes Leiden im Verlauf längerer Zeit zu gesundheitlichen Veränderungen führt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können (siehe Nabold, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Rz. 89 zu Art. 6 UVG; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2007 vom 11. September 2007 E.1.2). Obschon der Unfall im Jahre 1980 geschah, d.h. vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984, ist das neue Recht nach UVG (und UVV; vgl. BGE 140 V 41 E.6.3.1) für die Beurteilung eines Rentenanspruchs anwendbar, da ausser dem Unfall alle anspruchsrelevanten Tatsachen nach Inkrafttreten des UVG eingetreten sind (vgl. Kradolfer, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Rz. 14 zu Art. 118; Sakiz, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Rz. 34 zu Art. 118 UVG; vgl. auch BGE 141 V 657 E.3.5.1 m.w.H.). Der Grundfall wurde rechtskräftig abgeschlossen und mit abweisendem Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 die UV-Rente von 25 % ab 1. August 2016 aufgehoben (Bg-act. 219 und 249). Mit Verfügung vom 5. August 2020 (Bg-act. 435) wurde wiederum eine Rente bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21 % nach Rückfall ab dem 1. August 2019 gesprochen. Gegen den dagegen ergangenen Einspracheentscheid vom 27. November 2020 (Bf-act. 1 und Bg-act. 446) richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren um Zusprache einer (höheren) Rente 'im gesetzlichen Ausmass'.
3.1. Die Beschwerdegegnerin wendet für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS; LSE 2018), Tabelle TA1 (Privater Sektor, Kompetenzniveau 3, Zeile Total, Männer) an. Es sei auszugehen vom Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung vom 5. September 2000 (Bg-act. 3 S. 2), bestätigt durch Kreisarzt Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Rahmen der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2020 (Bg-act. 422 S. 5) und unbestritten geblieben. Dieses lautet: 'Zumutbar sind Arbeiten mit Wechselbelastung Sitzen, Gehen, Stehen, eingeschränkt ist der Versicherte beim Treppengehen in beiden Richtungen; Einschränkungen bestehen auch beim Gehen in unebenem Gelände; nicht mehr zumutbar sind dabei Lasten über 10 kg. Unzumutbar sind kniende Arbeiten.' (Bg-act. 3 S. 2). Diesem Zumutbarkeitsprofil entspreche die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht, da er bei seiner Tätigkeit für die H._____, wie er selber anlässlich von zwei Telefongesprächen mit der Beschwerdegegnerin gesagt habe, ganztags auf den Beinen sei, viel Laufen und Treppensteigen müsse, eine Erholung durch Sitzen eher selten möglich und der aktuelle Job nicht gerade fördernd sei, da er dabei 90 bis 95 % auf den Beinen sei (Bg-act. 389 und 404). Auch bei der Besprechung vom 15. Juni 2020 (mit der Case-Managerin) habe der Beschwerdeführer sich nur verhalten über seine Tätigkeit bei der H._____ geäussert, wonach die Ausübung der Tätigkeit den Umständen entsprechend gehe (Bg-act. 420). Daran ändere auch die Bestätigung der H._____ vom 18. Dezember 2020 (Bf-act. 2) nichts, da daraus nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich Betreuungs und Büroarbeiten ausführe, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass er nebst anderen Tätigkeiten, wie beispielsweise dem Unterhalt von Maschinen und Anlagen, auch noch Betreuungs und Büroarbeiten mache. Dafür verwies die Beschwerdegegnerin auf die mit der Beschwerdeantwort eingereichte Stellenbeschreibung Werkmeister/in Industrie 2 der H._____ [Bg-Beilage 1]). Ebenso wenig ändere die ärztliche Beurteilung von Dr. med. K._____ vom 29. Dezember 2020 etwas (Bf-act. 3), lege diese ihrer Beurteilung doch nur die unvollständige Bestätigung der H._____ vom 18. Dezember 2020 zugrunde. Hingegen ergebe der Vergleich der Tätigkeits und Kompetenzbeschreibung (als Bereichsleiter [Laborleiter]) der O._____ GmbH mit jener der H._____, dass sich die ausgeführten Tätigkeiten weitgehend entsprechen bzw. miteinander vergleichbar seien (Bg-Beilage 1 und Bg-act. 273 S. 3 f.). Im Hinblick auf die Kniebeschwerden habe der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit bei der O._____ GmbH jedoch als nicht mehr möglich erachtet (Bg-act. 262 und 276). Die Beschwerdegegnerin sieht es als fraglich an, ob angesichts des bisherigen Verlaufs und des Umstands, dass weitere Operationen an beiden Knien diskutiert würden (vgl. dazu Bg-act. 276 S. 2, 394, 410 und 420) die aktuelle Tätigkeit bei der H._____ längerfristig ausgeübt werden könne. Schliesslich schöpfe der Beschwerdeführer seine verbliebene Erwerbsfähigkeit bei der H._____ nicht in zumutbarer Weise voll aus, habe er doch bei der O._____ GmbH und auch während der Anstellung bei der J._____ ein höheres Einkommen erzielen können (Bg-act. 208, 359 und 406). Im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 2019 arbeitete der Beschwerdeführer in der J._____ und verdiente dort (ab dem 5. August 2019) CHF 87'750. (inkl. 13 Monatslohn; siehe Bg-act. 359), was in etwa dem errechneten Invalideneinkommen gemäss LSE 2018 von CHF 86'207. (inkl. Leidensabzug von 5 %) entspreche. Auch nach der Einholung des Amtsberichts der Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der H._____ vom 10. Juni 2022 stellte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2022 auf den Standpunkt, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als stellvertretender Werkmeister Industrie 2 bei der H._____ sei nicht wechselbelastend (sitzend, gehend, stehend), wenn bereits fast 50 % – mithin einiges mehr als 33.3 % – des Arbeitspensums vorwiegend stehend ausgeführt werde (Antwort zu Frage 2.4). Diese Tätigkeit entspreche somit nicht dem massgebenden kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil. Zu Recht sei auf die LSE 2018 abgestellt worden und eine UV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % ab dem 1. August 2019 sei nicht zu beanstanden.
3.2. Dagegen opponiert hingegen der Beschwerdeführer und besteht auf der konkreten Berechnung des Invalideneinkommens, weil die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen erfüllt seien (Stabiles Arbeitsverhältnis, volle Ausschöpfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und kein Soziallohn). Der Beschwerdeführer argumentiert, die Tätigkeit bei der O._____ GmbH habe einem völlig anderen Tätigkeitsprofil und völlig unterschiedlichen Niveau entsprochen als dem des Bereichsleiters und jetzigen stellvertretenden Werkmeisters, ebenso wie der Lohn (vgl. Replik vom 2. März 2021 S. 5 oben). Zudem führt er aus, die Tätigkeit in der H._____ zu Beginn als Gruppenaufseher (Betreuer) sei nicht die Gleiche gewesen, wie die Arbeit in Festanstellung ab 1. Juni 2020 als stellvertretender Werkmeister Industrie, welche ab 14. April 2020 probehalber ausgeübt worden sei. Die aktuelle Anstellung als stellvertretender Werkmeister Industrie erlaube es ihm, jederzeit zu sitzen zu stehen, wie er es gerade gerne möchte bzw. was ihm besser passe (siehe Beschwerde vom 21. Dezember 2020 Rz. 17.2). Es sei gegenteilig zur Annahme der Beschwerdegegnerin gerade eine optimale Übereinstimmung der Arbeitstätigkeit, die zu Recht als stabiles Arbeitsverhältnis qualifiziert werde, mit dem Zumutbarkeitsprofil. So habe es der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Kreisarzt Dr. med. I._____ mit damals schon zweimonatiger Erfahrung in neuer Anstellung gesagt. Der Beschwerdeführer verwies als Beweis auch auf die eingereichte 'Bestätigung Tätigkeitsfeld' des Arbeitgebers vom 18. Dezember 2020 (Bf-act. 2), wonach zu seinem Tätigkeitsgebiet Betreuungs und Büroarbeiten gehören, bei denen er sitze, stehe und abwechselnd gehe, wobei je nach anstehender Tätigkeit selbst entschieden werden könne, welche Bewegungsart er ausführe. Gemäss Hausärztin Dr. med. K._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, entspricht das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. L._____ vom 5. September 2000 dem aktuellen Tätigkeitsfeld in der H._____ Dazu führte sie folgendes aus: Gemäss Kreisarzt Dr. med. L._____ seien Arbeiten zumutbar mit Wechselbelastung Sitzen, Gehen und Stehen, eingeschränkt beim Treppengehen in beiden Richtungen und beim Gehen in unebenem Gelände; nicht mehr zumutbar seien Lasten über 10 kg und kniende Arbeiten. Die obgenannte Bestätigung des Arbeitgebers (siehe Bf-act. 2) entspreche dem Tätigkeitsprofil und führe dazu, dass die Belastung der Knie minimiert werden solle und der Beschwerdeführer trotzdem einer Tätigkeit nachgehen könne (siehe Bf-act. 3). Der Beschwerdeführer betont, dass er die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit als stellvertretender Werkmeister in zumutbarer Weise voll ausschöpfe, dies auch angesichts seines Alters von über 55 Jahren. Die Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliege und es kein Soziallohn ausbezahlt werde, so dass das Invalideneinkommen konkret und nicht aufgrund der LSE-Tabellenlöhne hätte berechnet werden müssen. Der Beschwerdeführer geht von einem Invalideneinkommen von CHF 83'200. aus (13 x CHF 6'400.; siehe Beilage 4 [= Bg-act. 406] zur Einsprache vom 19. August 2020 [Bg-act. 439 S. 5]). Er sieht sich durch die Angaben im Amtsbericht der Vorgesetzten vom 10. Juni 2022 bestätigt. Darin wird der Grundlohn von monatlich CHF 6'400. x 13 per November 2020 bestätigt.
3.3. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalles, der sich vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ereignet hat, zu mindestens 10 % invalid ist. Nach Art. 19 Abs. 1 UVG wird der Rentenanspruch in jenem Zeitpunkt geprüft, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 147 V 161 E.5.2.3). Bei Rückfällen und Spätfolgen – also bei besonderen revisionsrechtlichen Tatbeständen (BGE 144 V 245 E.6.2, 127 V 456 E.4b und 118 V 297 E.2d) – hat eine allfällige Rentenerhöhung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen (BGE 140 V 65 E.4.2). Erfolgt nach einem Revisionsbegehren bzw. einer Rückfallmeldung aber keine weitere Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden könnte, ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der Rückfallmeldung festzulegen (BGE 144 V 245 E.6.4). Für den Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG bzw. vormals aArt. 18 UVG ist der Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs und nicht derjenige des Einspracheentscheides massgebend, auch wenn allfällige rentenrelevante Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 143 V 295 E.4.1.3, 129 V 222 E.4.1 f. und 128 V 174 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E.10.4.2 und I 944/05 vom 30. Januar 2007 E.4.2; EVGE U 19/04 vom 20. Juli 2004 E.6 ff.; Flückiger, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Rz. 16 zu Art. 18). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne bzw. früher auch die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der Suva) herangezogen werden (siehe BGE 143 V 295 E.2.2, 139 V 592 E.2.3 und 6.2 ff., 135 V 297 E.5.2 sowie 129 V 472 E.4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2021 vom 9. August 2022 E.5.1, 8C_636/2021 vom 10. November 2021 E.3.2, 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E.3.2, 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E.3 und 8C_352/2019 vom 28. August 2019 E.3; Forster, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 16). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (vgl. BGE 148 V 174 E.6.3, 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2 und 126 V 75 E.5b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2021 vom 28. Juni 2022 E.4.3.2, 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E.11.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E.3.2.2). Ob hingegen das Merkmal 'Alter' im Bereich der Unfallversicherung – auch angesichts der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV – überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, liess das Bundesgericht bis anhin jeweils offen bzw. misst es ihm jedenfalls nur eine beschränkte Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E.6.2, 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E.6.7.2, 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E.13.2.3 und 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E.3.6).
3.4. Es ist bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit abzustellen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2021 vom 19. Januar 2022 E.3 und 8C_665/2016 vom 24. November 2016 E.5.3, je m.H.a. BGE 138 V 457 E.3.2 ff.), d.h. in casu auf das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. I._____ gemäss Bericht vom 16./22. Juni 2020 (Bg-act. 422 i.V.m. Bg-act. 3, d.h. dem Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. L._____ vom 5. September 2000). Der eingeholte Amtsbericht der Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2022 beschreibt unter anderem die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – als (geradezu optimal) wechselbelastend im Sinne des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils zu bezeichnen ist. In der Industrie 2 werden vorwiegend Handarbeiten ausgeführt, wie beispielsweise Verpacken und Sortieren von Material. Es befinden sich dort eine Fertigungs/Verpackungsanlage sowie Bohrmaschinen, aber keine Produktionsmaschinen. Die Fertigungs-/Verpackungsanlage wie auch die Bohrmaschinen werden (ausschliesslich) von den eingewiesenen Personen bedient. Die Unterhalts und Wartungsarbeiten werden durch den Kunden den anstaltsinternen technischen Dienst ausgeführt. Der Beschwerdeführer leitet dabei die eingewiesenen Personen lediglich an und kontrolliert sie, führt aber weder Arbeiten noch den technischen Unterhalt selber durch (siehe Antwort 2.1 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers besteht in der Betreuung sowie der Anleitung und Unterstützung der eingewiesenen Personen. Er hat eine agogische Funktion, indem er den eingewiesenen Personen etwas vorzeigt, die Arbeiten aber nicht selber verrichtet. Eine wichtige Aufgabe besteht auch in der Bearbeitung und Organisation von Kundenaufträgen. Zudem verrichtet er diverse administrative Arbeiten wie das Festlegen des Arbeitsentgelts für die eingewiesenen Personen das Verfassen von Rapporten und Berichten (siehe Antwort 2.3 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Die direkte Betreuung von eingewiesenen Personen macht rund 40 bis 50 % des Arbeitspensums aus und wird vorwiegend stehend ausgeführt (siehe Antwort 2.4 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Büroarbeiten machen ebenfalls rund 40 bis 50 % des Arbeitspensums aus und können sitzend stehend ausgeführt werden (siehe Antwort 2.5 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Bei der direkten Betreuung der eingewiesenen Personen wie auch bei den Büroarbeiten kann der Beschwerdeführer selber entscheiden, wann er eine sitzende und wann er eine stehende Tätigkeit ausübt (siehe Antwort 3 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Die restlichen Arbeiten machen ca. 10 % aus und werden je nach Aufgabe gehend, stehend sitzend ausgeführt (siehe Antwort 2.6 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Der Beschwerdeführer muss keine schweren Lasten heben. Sein Arbeitsplatz (Werkbetrieb und Büro) wie auch andere Räume, in denen er gelegentlich zu tun hat (z.B. Logistik/Lager), sind ebenerdig und somit muss er bei seiner Tätigkeit nie Treppen steigen (siehe Antworten 2.7.1 f. des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Weiter führt der Beschwerdeführer auch keine knienden Tätigkeiten aus (siehe Antwort 2.7.3 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Der Beschwerdeführer hält sich praktisch ausschliesslich im Werkbetrieb der Industrie 2 auf, welcher mit einem absolut ebenen, für industrielle Zwecke geeigneten Boden versehen ist (siehe Antwort 2.7.4 des Amtsberichts vom 10. Juni 2022). Das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil formuliert eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Angaben von Prozenten resp. Anteilen an Sitzen, Gehen, Stehen, so dass das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die erforderliche Wechselbelastung sei nicht erfüllt, wenn bereits fast 50 % – mithin einiges mehr als 33.3 % – des Arbeitspensums vorwiegend stehend ausgeführt würden, nicht ohne weiteres verfängt. Angesichts der unbestritten gebliebenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit keinerlei Treppen zu bewältigen hat, nicht in unebenem Gelände gehen muss, keine schweren Lasten heben und keine knienden Arbeiten ausführen muss, ist seine Tätigkeit in der H._____ als (geradezu optimal) zumutbar zu bezeichnen. Er schöpft seine (Rest)Arbeitsfähigkeit mit der Ausübung eines 100 %Pensums in einer solchen adaptierten Tätigkeit also in zumutbarer Weise voll aus, das Arbeitsverhältnis ist stabil, denn er versieht seine Stelle als stellvertretender Werkleiter Industrie 2 seit dem 1. Juni 2020 mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag (Bg-act. 406) und sein Monatslohn ist mit CHF 6'400. kein Soziallohn, wobei dieser Lohn aus der Einstufung im Rahmen der Beschäftigten in der kantonalen Verwaltung resultiert. Dass der tatsächlich erwirtschaftete Lohn in einer leidensangepassten Tätigkeit etwas geringer ausfällt, als der anhand der Tabelle TA1 der LSE 2018 für den privaten Sektor und das Kompetenzniveau 3 für Männer über alle Wirtschaftszweige hinweg – abzüglich eines Leidensabzuges von 5 % – ermittelte Wert, kann für sich noch keine Abkehr vom Grundsatz bewirken, dass das Invalideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln ist. Die Differenz beträgt vorliegend CHF 3'007. ca. 3.5 % (vgl. betreffend Konstellationen, wo das Bundesgericht eine volle Ausschöpfung der zumutbaren [Rest]Arbeitsfähigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht bejahte bzw. verneinte: Urteile des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E.6.2, 8C_590/2019 vom 22. November 2019 E.5.4, 9C_479/2018 vom 22. Februar 2019 E.4.2 und 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E.6.3).
3.5. Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass das effektive Einkommen als stellvertretender Werkmeister in der H._____ gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2020 erst ab dem 1. Juni 2020 erwirtschaftet wurde (Bg-act. 406). Um den Zeitpunkt des (unbestrittenen) Rentenbeginns am 1. August 2019 war der Beschwerdeführer demgegenüber vom 25. Februar bis 25. Mai 2019 in einem dreimonatigen Praktikum in der J._____ im Hinblick auf eine laufende Bewerbung für eine Arbeitsstelle in der im Oktober 2019 bzw. Februar 2020 eröffneten H._____ (IV-Vorbereitungsmassnahme; Bg-act. 295-297), dann zweimal verlängert bis 11. Juli 2019 (Bg-act. 334 und 352). Ab dem 5. August 2019 war der Beschwerdeführer in der J._____ befristet für drei Monate zu 100 % als Mitarbeiter im Betreuungs- und Sicherheitsdienst und als Werkmeister Industrie bis am 4. November 2019 angestellt (Bg-act. 346, 351 und 359). Diese Tätigkeit erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis unbesehen der Frage nach einer hinreichenden Leidensadaption nicht, womit das für drei Monate ab dem 5. August 2019 erwirtschaftete Einkommen von CHF 6'750. bzw. aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen von CHF 87'750. (Bg-act. 359) für den Einkommensvergleich per 1. August 2019 nicht als tatsächlich erzieltes Invalideneinkommen berücksichtigt werden kann. Insofern bleibt rechtsprechungsgemäss (siehe vorstehende Erwägung 3.3) zur Bestimmung des Invalideneinkommens (anhand von Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Basis) auf LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E.6.4). Dass die Beschwerdegegnerin dafür auf den Medianwert für Männer der LSE 2018 des Kompetenzniveaus 3 über alle Wirtschaftszweige hinweg (Zeile Total) abgestellt hat, ist angesichts der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten (siehe dazu vorstehende Erwägung 3.1 und 3.4) und seinem beruflichen Werdegang, seinen Ausbildungen, Fähigkeiten und Kenntnissen an sich nicht zu beanstanden, wobei das Kompetenzniveau 3 komplexe praktische Tätigkeiten umfasst, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Wohl angesichts des Zumutbarkeitsprofils, gewährte die Beschwerdegegnerin einen (nicht weiter begründeten) leidensbedingten Abzug von 5 % (Bg-act. 435 S. 2 und 446 S. 10 f.). Angesichts der eher bescheidenen Differenz von ca. 3.5 % zum Tabellenlohn per 2019 auf Basis der LSE 2018, Tabelle TA1 (siehe vorstehende Erwägung 3.4) bzw. von knapp 6 % zu demjenigen auf Basis der LSE 2018, Tabelle T1 für den privaten und öffentlichen Sektor zum ab dem 1. Juni 2020 effektiv erwirtschafteten Einkommen in einen 100 %-Pensum als stellvertretender Werkmeister in der H._____, wo er namentlich seine früher erworbenen administrativen Fähigkeiten (sicher zuletzt bei der O._____ GmbH in leitender Position mit Führungsaufgaben; siehe Bg-act. 273 und 275) und seinem technischen Background in einem neuen Umfeld anwenden kann, erscheint ein solches anhand der LSE 2018 für den Zeitraum ab dem 1. August 2019 ermittelte Invalideneinkommen von CHF 86'207. (CHF 7'189. x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 x 0.95; Bg-act. 446 S. 11; LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 3, Männer, Zeile Total und Leidensabzug von 5 %) bzw. CHF 88'245. (CHF 7'359. x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 x 0.95; LSE 2018, T1, Kompetenzniveau 3, Männer, Zeile Total und Leidensabzug von 5 %) auch nicht unrealistisch hoch angesetzt. Die mehrjährige Administrativtätigkeit mit Führungsfunktion bei der O._____ GmbH als Laborleiter, befähigt den Beschwerdeführer sicherlich auch ausserhalb des spezifischen Arbeitsbereiches eines Labors für Baustofftechnologien andere leidensangepasste Tätigkeiten mit administrativen und führenden Aufgaben wahrzunehmen, unterscheiden sich doch solche führenden bzw. auch anleitenden und administrativen Aufgaben in anderen Branchen Tätigkeitsbereichen im privaten öffentlichen Sektor nicht grundsätzlich (vgl. betreffend die Einstufung in das Kompetenzniveau hinsichtlich administrativen Tätigkeiten auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 20 95 vom 14. September 2021 E.2.5.7.1 ff.). Gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der qualitativen Vorgaben ein vollzeitliches Arbeitspensum zumutbar. Zumutbar sind dabei Arbeiten mit Wechselbelastung im Sitzen, Gehen und Stehen. Eingeschränkt ist der Beschwerdeführer im Treppensteigen sowie auch beim Gehen im unebenen Gelände. Nicht mehr zumutbar sind ihm dabei Lasten über 10 kg. Unzumutbar sind zudem kniende Arbeiten. Inwiefern die Beschwerdegegnerin unter den konkreten Umständen rechtsfehlerhaft in Überschreitung des ihr zustehenden Ermessens auf einen Leidensabzug von 5 % erkannt haben soll, ist auch angesichts der in BGE 148 V 174 E.9.2.2 hervorgehobenen überragenden Bedeutung des Leidensabzuges, was auch für den Bereich der Unfallversicherung gelten soll (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E.5.2 und 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E.5), nicht ersichtlich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E.7.2 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das kantonale Sozialversicherungsgericht sein Ermessen bei der Beurteilung (des Ausmasses) des Abzuges vom Tabellenlohn nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (vgl. BGE 137 V 71 E.5.2 und 126 V 75 E.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_617/2021 vom 28. Juni 2022 E.4.1.2 und 4.3.3 und sowie 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E.3.1.2 und 3.2.3). Allerdings rechtfertigt es sich vorliegend – mit ansonsten unveränderten Parametern – auf die Tabelle T1 anstatt TA1 abzustellen, welche neben dem privaten auch den öffentlichen Sektor umfasst. Denn gemäss der vorstehenden Erwägung 3.4, ist der Beschwerdeführer ab Juni 2020 in einer ideal adaptierten Tätigkeit im öffentlichen Sektor tätig und der öffentliche Sektor wurde auch bereits ab dem 25. Februar bis 25. Mai 2019 mit einem dreimonatigen Praktikum in der J._____ im Hinblick auf eine laufende Bewerbung für eine Arbeitsstelle in der im Oktober 2019 bzw. Februar 2020 eröffneten H._____ (IV-Vorbereitungsmassnahme; Bg-act. 295-297), welches zweimal bis am 11. Juli 2019 (Bg-act. 334 und 352) verlängert wurde, ins Auge gefasst. Weiter war der Beschwerdeführer ab dem 5. August 2019 in der J._____ befristet für drei Monate zu 100 % als Mitarbeiter im Betreuungs- und Sicherheitsdienst und als Werkmeister Industrie bis am 4. November 2019 angestellt (Bg-act. 346, 351 und 359). Dannzumal stand aber auch bereits eine möglicherweise freiwerdende Stelle als Werkmeister und eine unbefristete Anstellung in der J._____ im Raum (Bg-act. 346 und 351). Damit ist das Invalideneinkommen im Hinblick auf den Rentenbeginn am 1. August 2019 gemäss LSE 2018, Tabelle T1 bei Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 3 über alle Wirtschaftszweige hinweg und einem leidensbedingten Abzug von 5 % sowie angepasst an die statistisch ausgewiesene Nominallohnentwickung von 0.9 % seit dem Jahr 2018 auf CHF 88'245. (CHF 7'359. x 12 / 40 x 41.7 x 1.009 x 0.95) festzulegen.
3.6. Wie in der vorstehenden Erwägung 3.4 aber dargelegt, ist das Abstellen auf das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen ab dem 1. Juni 2020 – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – durchaus angezeigt. Die Erwirtschaftung dieses effektiven Einkommens erfolgte noch vor dem Erlass der Verfügung vom 5. August 2020 sowie des Einspracheentscheids vom 27. November 2020 und kann somit auch in zeitlicher Hinsicht im Rahmen einer rückwirkend abgestuften Rentenzusprache berücksichtigt werden. Für eine solche Abstufung der Berentung sind revisionsrechtliche Gesichtspunkte analog anzuwenden, wobei der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beginns der Rente mit demjenigen anlässlich der Herauf, Herabsetzung Aufhebung zu vergleichen ist (vgl. BGE 145 V 209 E.5.3, 133 V 263 E.6.1, 131 V 164 E.2.2 f. und 125 V 413 E.2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E.7.3.1 und 9C_320/2021 vom 1. September 2021 E.2.2; Flückiger, a.a.O., Rz. 42 zu Art. 22). Nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) wird eine Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert. In der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 17 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin eines Rentenbezügers sich um mindestens 5 % Prozentpunkte ändert auf 100 % erhöht. Damit wurde namentlich die bundesgerichtliche Praxis betreffend die Erheblichkeit einer Änderung des Invaliditätsgrades für das bisher schon stufenlose Rentensystem der Unfallversicherung mit prozentgenauer Festlegung des Invaliditätsgrades allgemein kodifiziert (siehe Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535 2680 ff.]; vgl. auch BGE 145 V 141 E.7.3.1, 140 V 85 E.4.3 und 133 V 545 E.6.2). Vorliegend führte die Berücksichtigung des ab dem 1. Juni 2020 effektiv erwirtschafteten anstelle des auf Basis der LSE 2018, Tabelle T1 für den Zeitpunkt des Rentenbeginns ab 1. August 2019 ermittelten Invalideneinkommens – bei unverändertem Valideneinkommen – zu einer Veränderung des Invaliditätsgrades von 5 % (CHF 134'449. - CHF 88'245. = CHF 46'204. / CHF 134'449. x 100 = 34 % [gerundet] per 2019; CHF 135'525. - CHF 83'200. = CHF 52'325. / CHF 135'525. x 100 = 39 % [gerundet] per 2020; siehe auch die vor- und nachstehenden Erwägungen 3.5 und 4.5 f.). Damit liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu aArt. 17 Abs. 1 ATSG im Bereich der Unfallversicherung eine erhebliche (quantitative) Änderung des Invaliditätsgrades im Ausmass von mindestens 5 % bzw. Prozentpunkten (BGE 145 V 141 E.7.3.1) infolge späterer Veränderung der Vergleichseinkommen vor (vgl. Flückiger, a.a.O., Rz. 16 und 30 zu Art. 22). Insofern ist diese (effektive) Verringerung des Invalideneinkommens vorliegend rechtsprechungsgemäss mittels (rückwirkender) Abstufung des ab dem 1. August 2019 (wieder) entstandenen Rentenanspruchs zu berücksichtigen. Dementsprechend erhöht sich gemäss aArt. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine UV-Rente ab dem 1. Juni 2020 (vgl. BGE 140 V 245 E.6.3 und 140 V 65 E.4.1 ff.; Flückiger, a.a.O., Rz. 46 und 49 f. zu Art. 22, wonach Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] im Bereich der Unfallversicherung für Rentenerhöhung bei Rückfällen nicht analog anzuwenden seien).
4.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Bestimmung des Valideneinkommens geltend, massgebend sei der Lohn vor der Neuanmeldung im Herbst 2018 bei der O._____ GmbH, nämlich CHF 144'000.. Seit der ersten Rentenfestsetzung im Jahr 1989 habe er besondere berufliche Qualifikationen erworben, die ihn zu den Aufgaben bei der O._____ GmbH befähigten. Ohne Erleiden des Rückfalls mit der (Pan)Gonarthrose und Implantation einer Knietotalprothese rechts hätte er seine Tätigkeit als leitender Angestellter bei der O._____ GmbH behalten (können) und effektiv CHF 144'000. weiterhin verdienen können. Auf die hypothetischen Annahmen aus einer Zeit von vor 30 Jahren (Jahr 1980) abzustellen, verkenne die geltende Rechtslage.
4.2. Die Beschwerdegegnerin berechnet das Valideneinkommen danach, was der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich ohne den Unfall vom 4. November 1980 verdienen würde und knüpft dafür (unter Hinweis auf BGE 129 V 222 E.4.3.1) grundsätzlich beim zuletzt – d.h. vor dem Unfall vom 4. November 1980 – erzielten Verdienst an, wobei dieser nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasst würde. Berufliche Weiterentwicklungen seien nur zu berücksichtigen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Die berufliche Weiterentwicklung sei in casu insoweit berücksichtigt worden, als dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ohne Unfall eine Karriere als Polizist bei der Kantonspolizei Graubünden zugestand, was gemäss der Beschwerdegegnerin nach Angaben der Kantonspolizei Graubünden im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von CHF 108'641. ergeben hätte (Bg-act. 215 und 218). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. November 2020 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie bereits bei früheren Rentenprüfungen davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer eine Polizistenkarriere bei der Kantonspolizei Graubünden eingeschlagen hätte. Dementsprechend sei auch im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 (Bg-act. 249) das Valideneinkommen berechnet worden. Daran werde weiterhin festgehalten. Weil der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2016 am oberen Rand des Lohnbandes angeschlagen hätte (Bg-act. 218), wäre es seither zu keiner Lohnerhöhung mehr gekommen. Art. 24 Abs. 4 UVV sei vorliegend nicht einschlägig, weil der Beschwerdeführer nur einen rentenrelevanten Unfall erlitten habe.
4.3. Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, entspricht es doch der Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 144 I 103 E.5.3, 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1 und 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_790/2021 vom 7. April 2022 E.5.4, 8C_677/2021 vom 31. Januar 2022 E.4.2.1, 8C_273/2021 vom 2. November 2021 E.4.2 und 8C_328/2020 vom 3. September 2020 E.2.1). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (siehe Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (vgl. BGE 145 V 141 E.5.2.1 m.H.; Urteile des Bundesgerichts 8C_273/2021 vom 2. November 2021 E.4.2, 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E.2.4 und 8C_298/2020, 8C_304/2020 vom 2. November 2020 E.4.1). Im Revisionsfall erlaubt allenfalls auch eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifikation Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E.8.1 m.H.a. BGE 145 V 141 E.5.2.1 sowie 9C_472/2020 vom 17. November 2020 E.2.2 und 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E.5, je m.H.a. BGE 139 V 28 E.3.3.3.2 in fine). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist also entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 147 V 161 E.5.2.3 und 144 V 245 E.6.4) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_134/2021 vom 8. September 2021 E.3.2 und 8C_662/2019 vom 26. Februar 2020 E.3.1). Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. Art. 16 ATSG). Für seine Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird wie erwähnt in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. etwa BGE 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1 und 131 V 51 E.5.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E.2.2, 9C_472/2020 vom 17. November 2020 E.2.2 und 9C_821/2019 vom 14. Oktober 2020 E.4.1).
4.4. Vorliegend ist die Berentung nach einem Rückfall zu beurteilen. Der Rückfall ist praxisgemäss kein neuer Unfall (siehe BGE 148 V 286 E.6 und 135 V 333 E.4.5). Der Rückfall ist zwar ein besonderer revisionsrechtlicher Tatbestand (siehe Art. 11 UVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E.3.2 m.w.H. und EVGE U 38/01 vom 5. Juni 2003 E.2), dennoch handelt es sich vorliegend nicht um eine materielle Revision im Sinne von aArt. 17 ATSG, sondern um eine erneute Berentung, nachdem die nach dem Unfall ausgerichtete UV-Rente per 1. August 2016 rechtskräftig eingestellt worden war (Bg-act. 219 und 249). Der Beschwerdeführer macht das Valideneinkommen gemäss seinem Einkommen bei der O._____ GmbH von CHF 144'000.-- geltend. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, das Valideneinkommen resultiere aus den Angaben der Kantonspolizei Graubünden für das Jahr 2019 – wobei der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2016 am oberen Rand des Lohnbandes angeschlagen hätte – in der Höhe von CHF 108'641. (13 x CHF 8'357.), wie rechtskräftig im früheren Einspracheentscheid vom 4. Juni 2018 entschieden worden sei, weil der Beschwerdeführer ohne Unfall vom 4. November 1980 eine berufliche Karriere als Polizist bei der Kantonspolizei Graubünden eingeschlagen hätte (Bg-act. 249). Der Invaliditätsgrad wurde in den Rentenverfügungen im Januar 1990 und Oktober 2000, d.h. vor dem Inkrafttreten des ATSG, jeweils durch die Differenz zwischen dem hypothetischen Einkommen als Kantonspolizist und dem tatsächlich erzielten Einkommen bei der G._____ AG/F._____ AG bestimmt. Als Vergleichsgrösse wurde nach Aktenlage ein Polizisteneinkommen vom Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter selber eingebracht und seither – bis zur Rentenaufhebung – nicht grundsätzlich beanstandet, sondern mehrmals explizit mitgetragen (Bg-act. 5 S. 1, 6 S. 2, 137 S. 2, 217, 219, 220 S. 3, 249 S. 7, 306 und 309; siehe auch EVGE U 183/02 vom 26. Mai 2003 E.6.2). Der Beschwerdeführer war ab September 1989 bei der G._____ AG resp. F._____ AG im Bereich Baustoffprüfungen (Beton, Kies, Sand) in der Funktion als Leiter Prüflabor tätig (Bg-act. 4 S. 1, Bg-act. 67 und 95). Im Jahr 2000 erfolgte eine Weiterbildung zum Betontechnologen VDB (Ausbildung in Deutschland; Bg-act. 6). Ab August 2012 war er Leiter Qualitätssicherung Sand Kies Beton [QSSKB] bei der G._____ AG bis Ende 2014 (Bg-act. 4 S. 1 f., Bg-act. 5, 6, 67, 95, 137 S. 2 ['Als Qualitäts-Verantwortlicher über die ganze Gruppe heute in Kader-Stellung; in operativer Funktion als Delegierter vom Verwaltungsrat. Wechsel kann als Karrieresprung betrachtet werden. Keine besondere Personalverantwortlichkeit; lediglich beratende Unterstützung der Maschinisten in den Werken'; Reduktion auf 80%-Pensum; Lohn 2013 CHF 7'900 x 13], 212). Vom Januar 2015 bis Juli 2015 war der Beschwerdeführer selbständig als Betoningenieur/Baustoffprüfer tätig (Bg-act. 209 und 212). Anschliessend ab August 2015 formell bis (letztlich) 31. Juli 2019, tatsächlich bis zur Knieoperation am 27. August 2018, arbeitete der Beschwerdeführer als Bereichsleiter (Laborleiter) bei der O._____ GmbH in 100%-Pensum ab August 2015 und belegt bis Oktober 2018 zuletzt zu einem Monatslohn von CHF 10'250. x 13 (AHV-relevanter Lohn) (Bg-act. 208, 209, 212, 238, 263 [UVG-Schadenmeldung vom 2. Oktober 2018], 273 [Funktions- und Stellenbeschreibung vom 1. August 2015], 275, 336, 355 und 365), d.h. CHF 133'250. Jahreseinkommen. Bei noch bestehender Anstellung bei der O._____ GmbH absolvierte er ein dreimonatiges Praktikum in der J._____ vom 25. Februar bis 25. Mai 2019 im Hinblick auf eine laufende Bewerbung für eine Arbeitsstelle in der im Oktober 2019 bzw. Februar 2020 eröffneten H._____ (IV-Vorbereitungsmassnahme; Bg-act. 295-297), dann zweimal verlängert bis 11. Juli 2019 (Bg-act. 334 und 352). Ab dem 5. August 2019 war der Beschwerdeführer in der J._____ befristet für drei Monate zu 100 % als Mitarbeiter im Betreuungs- und Sicherheitsdienst und als Werkmeister Industrie bis am 4. November 2019 angestellt (Bg-act. 346, 351 und 359).
4.5. Die Hypothese der Beschwerdegegnerin, wonach sie für die Bemessung des Valideneinkommens – auch im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden neuen Berentung – auf eine hypothetische Validenkarriere als Polizist (wohl im Rang eines Korporals mit besonderen Aufgaben allenfalls Wachtmeister; vgl. dazu Bg-act. 304, 308, 310, 215, 218, 249 S. 7, 426 und 435 S. 2) bei der Kantonspolizei des Kantons Graubünden abstellt, reicht letztlich bis in das Jahr 1980 zurück. Dabei bleibt in den Auskünften der Kantonspolizei vom 16. Juni bzw. 24. Juni 2016 (Bg-act. 215 und 218) unklar, von welcher Gradierung bzw. Gehalts Funktionsklasse dabei ausgegangen wurde (vgl. dazu Art. 32 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden [PolG; BR 613.000] i.V.m. Art. 21 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden [Personalgesetz, PG; BR 170.400] und Art. 12 der Personalverordnung [PV; BR 170.410] sowie Art. 31 Abs. 1 PolG i.V.m. Art. 7 ff. der Polizeiverordnung (PolV; BR 613.100]). Weil aber von einem Anstossen am oberen Rand des Lohnbandes 'als Polizist' gesprochen wird, ist doch anzunehmen, dass von Mannschaftsgraden gemäss Art. 7a Abs. 1 lit. b bzw. Art. 8 PolV ausgegangen wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auch nach der per 1. August 2016 zwischenzeitlich aufgehobenen UV-Rente bei der neuen Berentung ab 1. August 2019 weiterhin auf das Valideneinkommen als Polizist (in einem Mannschaftsgrad bzw. einer entsprechenden Mannschaftsfunktion) wie bereits anlässlich der ersten Berentung im Jahre 1990 (Bg-act. 306 f.) sowie der Rentenerhöhung im Jahre 2000 bzw. 2001 (Bg-act. 309 und 310) behaften will, erscheint dies angesichts des in der vorstehenden Erwägung 4.4 aufgezeigten beruflichen Werdeganges nicht (mehr) sachgerecht. Dabei ist zu bemerken, dass selbst bei einer Revision nach aArt. 17 ATSG die Invaliditätsbemessung ex nunc et pro futuro und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu erfolgen hat bzw. der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht 'allseitig' zu prüfen ist (siehe BGE 148 V 195 E.6.2 f., 145 V 141 E.5.4 m.H.a. BGE 141 V 9 E.2.3 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_767/2021 vom 9. August 2022 E.2.3, 8C_790/2021 vom 7. April 2022 E.5.1 und 8C_86/2020 vom 14. Mai 2020 E.6; siehe aber betreffend den versicherten Verdienst: BGE 147 V 213 E.6). Namentlich erreichte er spätestens mit Anstellung ab August 2015 bei der O._____ GmbH eine gut entlöhnte Stellung als Bereichsleiter (Laborleiter), womit dem weiteren Abstellen auf das Valideneinkommen – bei Anstossen am oberen Rand des Lohnbandes spätestens seit dem Jahre 2016 [siehe dazu Bg-act. 215 und 218] – als Polizist bei der Kantonspolizei Graubünden den hypothetischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten mit der Aussicht auf ein höheres Einkommen nicht angemessen Rechnung trägt. Ohne den Rückfall des Beschwerdeführers, welcher bei zunehmenden Kniebeschwerden zu einer Knieoperation im August 2018 führte, darf angenommen werden, dass er weiterhin seine Anstellung bei der O._____ GmbH versehen hätte. Folgt man seiner gesamten beruflichen Entwicklung, so ist der Beschwerdeführer nach der Absolvierung seiner Maurer-Lehre durchwegs im Bereich der Qualitätsprüfung tätig gewesen, ausgewiesenermassen ab September 1989 bei der G._____ AG resp. F._____ AG im Bereich Baustoffprüfungen (Beton, Kies, Sand) in der Funktion als Leiter Prüflabor und ab August 2012 als Leiter Qualitätssicherung Sand Kies Beton [QSSKB] bei der G._____ AG bis Ende 2014, d.h. als Qualitäts-Verantwortlicher über die ganze Gruppe in Kader-Stellung und in operativer Funktion als Delegierter des Verwaltungsrats. Dieser Wechsel konnte als Karrieresprung betrachtet werden. Im Jahr 2000 hatte er sich überdies zum Betontechnologen VDB (Ausbildung in Deutschland) weitergebildet. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe seiner Berufskarriere spezialisierte und sich Wissen und Erfahrung der Qualitätskontrolle im Bereich Baustoffprüfungen (Beton, Kies, Sand) aneignete, welche sich auch ökonomisch niederschlugen und deshalb vorliegend bei der Bestimmung des Valideneinkommens mitzuberücksichtigen sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter Qualitätssicherung Sand Kies Beton [QSSKB] bei der G._____ AG bis Ende 2014 als Qualitäts-Verantwortlicher über die ganze Gruppe in Kader-Stellung und als Delegierter des Verwaltungsrats verdiente der Beschwerdeführer bei reduziertem 80%-Pensum einen Monatslohn von CHF 7'900. x 13 (Bg-act. 156 und 212). Dies entspräche bei einem 100 % Pensum einem Lohn von CHF 9'875. (x 13; Jahreseinkommen CHF 128'375.). Aus dem IK-Auszug vom 24. Juni 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 CHF 130'099.-- und im Jahr 2013 CHF 114'478.-- verdient hat (Bg-act. 216 S. 2). Nach einer siebenmonatigen Tätigkeit als selbständig erwerbender Betoningenieur/Baustoffprüfer (Bg-act. 209 und 212), war der Beschwerdeführer erneut angestellt und dies ab August 2015 formell bis (letztlich) 31. Juli 2019, tatsächlich bis zur Knieoperation am 27. August 2018, als Bereichsleiter (Laborleiter) bei der O._____ GmbH in einem 100 %-Pensum zu einem Monatslohn von schliesslich CHF 10'250. x 13 (AHV-relevanter Lohn; Jahresverdienst CHF 133'250.; Bg-act. 208, 209 S. 2, 212, 238, 263 [UVG-Schadenmeldung vom 2. Oktober 2018], 273 [Funktions und Stellenbeschreibung vom 1. August 2015], 275 und 336). Dieser Lohn entspricht bei der Annahme eines 100 % Pensums einer leichten Erhöhung zu demjenigen bei der G._____ AG und ist mit jenem praktisch identisch (Jahreseinkommen G._____ AG für das Jahr 2014 bei einen 100 %-Pensum: CHF 128'375. [Bg-act. 156] resp. CHF 130'099.-- [Bg-act. 216] zu CHF 133'250. bei der O._____ GmbH ab dem Jahr 2018 [Bg-act. 238 S. 3]). Prospektiv betrachtet erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der bei der O._____ GmbH zuletzt bezogene Lohn von CHF 10'250.-- x 13 – im Rahmen einer entsprechenden Validenkarriere – auch künftig vom Beschwerdeführer hätte erwirtschaftet werden können. Dass der Beschwerdeführer vor dem Rückfall ein Einkommen erzielt hätte, welches überwiegend wahrscheinlich nicht weiterhin hätte erzielt werden können (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.1 und 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 E.3), legt die Beschwerdegegnerin nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, denn es ist auch nicht so, dass der zuletzt bezogene Lohn von jährlich CHF 133'250. markant überdurchschnittlich hoch gewesen wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E.2.2.1 und 2.4) resp. es sich nur um einen Glücksfall einer Arbeitsstelle mit solch hohem Einkommen gehandelt hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E.6.3 f.). Dass der Beschwerdeführer mit der O._____ GmbH übereinkam, nach der Knieoperation das Arbeitsverhältnis (gesundheitsbedingt) aufzulösen (Bg-act. 262, 355 und 365), tut dem Ergebnis, dass bezüglich Valideneinkommen auf ein Einkommen von CHF 133'250. für das Jahr 2018 abzustellen ist, keinen Abbruch, bestimmt sich doch das Valideneinkommen nach dem Einkommen, das ein Versicherter als Gesunder nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, entspricht es doch der Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, wovon auch vorliegend ausgegangen werden darf. Angesichts der vorstehenden Überlegung ist das Valideneinkommen somit unter Berücksichtigung der statistisch ausgewiesenen Lohnentwicklung per 2019 auf CHF 134'449. bzw. per 2020 auf CHF 135'525. (CHF 133'250. x 1.009 x 1.008) festzusetzen.
5. Dem Beschwerdeführer wurde bei einem Valideneinkommen von CHF 108'641. und einem Invalideneinkommen auf Basis der LSE 2018 von CHF 86'207. eine UV-Rente ab dem 1. August 2019 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % zugesprochen (Bg-act. 426, 435 und 446). Bei einem im vorliegenden Verfahren per 2019 festgestellten Valideneinkommen von CHF 134'449. (siehe vorstehende Erwägung 4.5) und einem Invalideneinkommen von CHF 88'245. (siehe vorstehende Erwägung 3.5 f.) beträgt der Invaliditätsgrad (siehe Art. 16 ATSG) gerundet 34 % (CHF 134'449. - CHF 88'245. = CHF 46'204. x 100 / CHF 134'449. = 34.37 %). Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von (gerundet; siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E.5.4 m.H.a. BGE 130 V 121 E.3.2 f.) 34 % ab 1. August 2019 auszurichten. Ab dem 1. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer bei wiederum auf zeitidentischer Basis erhobenen Vergleichseinkommen hingegen einen Anspruch auf eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 39 % (CHF 135'525. - CHF 83'200. = CHF 52'325. x 100 / CHF 135'525. = 38.6 %).
6.1. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren auch eine Erhöhung des versicherten Verdiensts, auf dessen Basis die Rente ausgerichtet wird. Gemäss dem Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst für die neue Rente nach einem Rückfall (in casu [Pan]Gonarthrose mit nachfolgender Knietotalprothese) ausgehend vom bei der O._____ GmbH erzielten Lohn von jährlich CHF 144'000. gar CHF 148'000. heranziehen müssen, weil der im Jahr vor dem neuen Rentenbeginn mutmassliche Lohn massgebend sei. Dies gemäss Replik vom 2. März 2021 unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 2 UVV, wonach bei der vorliegenden erneuten Berentung, da sie mehr als fünf Jahre nach dem Unfall begann, der ein Jahr vor Beginn dieser neuen Rente erzielte Verdienst massgebend sei. In der Beschwerde vom 21. Dezember 2020 hatte der Beschwerdeführer noch eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 4 UVV sowie die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung betreffend die Neufestlegung des versicherten Verdienstes ohne Bindung an die erste Rentenverfügung (siehe dazu BGE 139 V 28 E.4.3.3) geltend gemacht. Demgegenüber betont die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit des unter Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV errechneten versicherten Verdiensts von CHF 83'892. (siehe Bg-act. 425) wie damit auch die Richtigkeit der errechneten Monatsrente von CHF 1'175. (siehe Bg-act. 435 S. 1).
6.2. Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG wurden Art. 22 ff. UVV erlassen, so auch Art. 24 UVV über den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Art. 24 Abs. 2 UVV lautet wörtlich wie folgt: 'Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.'. Rechtsprechungsgemäss gelangt die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 UVV aber auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen) zur Anwendung, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind (vgl. BGE 148 V 286 E.8.3 und 9.1 ff., 147 V 213 E.3.4.1 sowie 140 V 41 E.6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2018 vom 23. März 2020 E.5.1), sei es, dass der Rentenanspruch überhaupt erstmals neu entsteht (siehe EVGE U 427/99 vom 10. Dezember 2001 E. 3a, nicht publ. in: BGE 127 V 456, aber in: RKUV 1/2002 Nr. U 451 S. 61 sowie in SVR 2002 UV Nr. 17 S. 57; EVGE U 286/01 vom 8. März 2002 E.2b), sei es, dass er dies nach Befristung der Rente – mithin nach rentenloser Zeit – wieder tut (siehe EVGE U 50/86, publ. in: RKUV 1988 Nr. U 46 S. 217 E. 4b; vgl. zum Ganzen auch: Riedi Hunold, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Rz. 33 zu Art. 15 UVG). Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung greift Art. 24 Abs. 2 UVV nur bei der erstmaligen Rentenfestsetzung, nicht aber bei der revisionsweisen Neufestsetzung (siehe BGE 147 V 213 E.3.4.2 und 135 V 279 E.5.2 m.H. unter anderem auf Urteil des EVG U 286/01 vom 8. März 2002 E.2b). Erstmalig meint dabei die Neuentstehung des Rentenanspruchs, die – wie soeben gezeigt – auch nach einer Rentenbefristung und anschliessender rentenloser Zeit in Betracht fallen kann (vgl. BGE 147 V 213 E.3.4.1 f.). Insofern ist mit den Parteien von einer Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 UVV auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer nun aber einen versicherten Verdienst von mehr als CHF 83'892. berücksichtigt haben will, kann ihm in seiner Argumentation nicht gefolgt werden. In BGE 147 V 213 E.3.3.1 hielt das Bundesgericht folgendes fest: 'Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Das damit gesetzlich verankerte Konzept des Vorunfallverdienstes wird auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet. Es hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zusammen, wonach für die Bemessung des versicherten Verdienstes als leistungsbestimmender Grösse von denselben Faktoren auszugehen ist, die Basis für die Prämienberechnung bilden (…).'. Weiter führte das Bundesgericht aus, dass gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG der Bundesrat Bestimmungen über die Bemessungen des versicherten Verdienstes erlassen habe, die das Äquivalenzprinzip durchbrechen würden (siehe BGE 147 V 213 E.3.3.3 m.H.a. BGE 139 V 28 E.4.3.1). Art. 24 Abs. 2 UVV hat in erster Linie den Sonderfall vor Augen, wo sich der Rentenbeginn zufolge langdauernder Heilbehandlung und entsprechendem Taggeldbezug beträchtlich verzögert. Damit soll also vermieden werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls resultierten vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Daraus folgt aber ebenso, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) entfällt. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und haben Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich zu bleiben. Auch Art. 24 Abs. 2 UVV ermöglicht demnach nicht, eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit zu berücksichtigen. Nicht anders verhält es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung eine berufliche Veränderung Karriereschritte zu höherem Einkommen führen ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Auch dabei handelt es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Acht zu bleiben haben. Bereits aus BGE 127 V 165 E.3b ergibt sich für das Bundesgericht, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Vorbehältlich von Art. 24 Abs. 4 UVV gelte der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere könne eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen und es verhalte sich auch nicht grundsätzlich anders, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung Karriereschritte zu höherem Einkommen führen ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Denn es handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben (siehe zum Ganzen BGE 148 V 286 E.8.3, 147 V 213 E.3.4.1 und 3.4.4, 140 V 41 E.6.4.2.2 und 127 V 165 E.3b). Diese Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass für die vom Beschwerdeführer angestrebte Berücksichtigung seines beruflichen Fortkommens und Aufstiegs in Anbetracht des unfallversicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips sowie des Vorunfallverdienstes ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 24 Abs. 4 UVV, welcher einen weiteren Unfall voraussetzen würde, im Rahmen der Bestimmung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 2 UVV kein Raum bleibt. So hielt das Bundesgericht in BGE 147 V 213 E.6.2.3 denn auch fest, dass nach gefestigter und hier nicht weiter zu hinterfragender (bundesgerichtlicher) Rechtsprechung im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV eine ohne den Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung nicht berücksichtigt werden könne. Namentlich habe ein höheres Einkommen unbeachtlich zu bleiben, welches sich aus beruflicher Veränderung wegen eines Karriereschrittes zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung ergeben habe. Aber die vom Beschwerdeführer verlangte Erhöhung des versicherten Verdienstes im Rahmen der vorliegenden erneuten Berentung auf (mindestens) CHF144'000. würde gerade zu einer solchen Berücksichtigung von beruflichem Fortkommen mit entsprechender Einkommenserhöhung führen. Insofern hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst grundsätzlich im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV ermittelt.
6.3. In betraglicher Hinsicht ist aber immerhin festzuhalten, dass die Anpassung des versicherten Verdienstes (ohne Kinderzulagen) aus dem Jahre 1989 von CHF 52'000. (CHF 4'000. x 13; siehe Bg-act. 306 und 425) an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (siehe dazu BGE 148 V 286 E.8.3, 147 V 213 E.3.4.4 und 127 V 165 E.3b; Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2022 vom 14. September 2022 E.4.4 sowie 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E.4.3.1 und 4.3.3) bis 2018 gemäss beschwerdegegnerischer Berechnung vom 23. Juli 2020 (Bg-act. 425) nicht ganz exakt nachvollzogen werden kann. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV einen per 2018 aufgewerteten versicherten Verdienst von CHF 80'891.28 zzgl. Kinderzulagen von CHF 3'000.-- (CHF 250. x 12; siehe auch Bg-act. 238 S. 3). Von 1989 bis 1993 ging sie von einem Anstieg der Indexpunkte (Basis 1939 = 100) bei den Männern von 1427 auf 1743 aus (siehe dazu Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T39 [BFS-Nr.: je-d-03.04.03.02.01], Tabellenblatt '1976-2009' [Entwicklung der Nominallohne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009], abrufbar unter: https://dam-api.bfs.admin.ch/hub/api/dam/assets/22304324/master, zuletzt besucht am: 7. Februar 2023), woraus ein aufgewerteter versicherter Verdienst bis 1993 von CHF 63'515.07 (CHF 52'000. x 1743 / 1427) resultierte. Für den Zeitraum von 1993 bis 2018 wurden dann die Nominallohnindexwerte für das Baugewerbe angewendet (siehe dazu BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.93 [BFS-Nr.: je-d-03.04.03.00.04], abrufbar unter: https://dam-api.bfs.admin.ch/hub/api/dam/assets/22304327/master BFS, Schweizerischer Lohnindex, Tabellen T1.10 und T1.1.10 [BFS-Nr.: je-d-03.04.03.00.03], abrufbar unter: https://dam-api.bfs.admin.ch/hub/api/dam/assets/22304314/master, jeweils zuletzt besucht am: 7. Februar 2023). Dabei wurde in vier einzelnen Schritten für die Zeiträume 1993 bis 2005, 2005 bis 2010, 2010 bis 2015 und 2015 bis 2018 – jeweils mit neuer Basis = 100 des jeweiligen Anfangsjahres dieser Teilberechnungen – der aufgewertete versicherte Verdienst ermittelt. Der Indexwert für das Jahr 1993 beträgt gemäss Tabelle T1.93 für das Baugewerbe 100, der bis zum Jahr 2018 auf 127.4 stieg. Wertet man den per 1993 ermittelten versicherten Verdienst direkt auf das Jahr 2018 auf, ergibt sich ein Faktor von 1.274 (127.4 / 100) und somit per 2018 ein aufgewerteter versicherter Verdienst von CHF 80'918.. Unter Berücksichtigung der Kinderzulagen von CHF 3'000. per 2018 (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E.4.3.3) ergibt sich somit ein nach Art. 24 Abs. 2 UVV ermittelter, aufgewerteter versicherter Verdienst von CHF 83'918. anstatt von CHF 83'892.. Umgeht man – soweit die verfügbaren statistischen Grundlagen des BFS für die (Nominal)Lohnentwicklung dies ermöglichen – die Aufteilung der Berechnung in mehrere Zeitabschnitte, in dem man die Indexwerte möglichst langer Zeitperioden vergleicht, lassen sich Auswirkungen auf den aufgewerteten versicherten Verdienst infolge von Rundungsdifferenzen bei Einzelschrittberechnung minimieren, weshalb auf den vorstehend vom Gericht ermittelten, aufgewerteten versicherten Verdienst abzustellen ist. Dies unbesehen davon, ob die geringe Differenz beim aufgewerteten versicherten Verdienst einen Einfluss auf den Betrag der zuzusprechenden Monatsrente hat. Insofern kann der Beschwerdegegnerin nicht vollständig gefolgt werden, wenn sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2021 an ihrer Berechnung vom 23. Juli 2020 (Bg-act. 425) festhält und diese als korrekt bezeichnet.
7. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2020 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist im Sinne der Erwägungen anzuweisen, den versicherten Verdienst auf CHF 83'918. festzusetzen und davon ausgehend die Rente ab 1. August 2019 bei einem Invaliditätsgrad nun von 34 % sowie ab dem 1. Juni 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 39 % neu zu berechnen.
8. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 82a ATSG sind Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – vorbehältlich der mutwilligen leichtsinnigen Verfahrensführung – für die Parteien kostenlos. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben.
9. Angesichts des Verfahrensausgangs hat der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung. Im Übrigen bestimmt sich die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2022 vom 3. August 2022 E.5.1.1, 9C_519/2020 vom 6. Mai 2021 E.2.2 und 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E.9.2, nicht publ. in BGE 144 V 380). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte trotz Aufforderung vom 23. Februar 2021 und nachfolgendem Schriftenwechsel bezüglich dem eingeholten Amtsbericht im Frühling 2022 keine Honorarnote ein, womit der Parteikostenersatz ermessensweise festzulegen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit der Angelegenheit seit vielen Jahren betraut und vertraut. Angesichts des doppelten ordentlichen Schriftenwechsels und der Stellungnahme zur erfolgten Beweiserhebung mittels Amtsbericht vom 10. Juni 2022 rechtfertigt sich in Anbetracht der Gesamtumstände eine Pauschale (inkl. Spesen und MWST) von CHF 3'500..
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2020 wird aufgehoben. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, die Rente ab dem 1. August 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 34 % und ab dem 1. Juni 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 39 % sowie bei einem versicherten Verdienst von CHF 83'918. neu zu berechnen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) entschädigt A._____ aussergerichtlich pauschal mit CHF 3'500. (inkl. Spesen und MWST).
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.