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Urteil Verwaltungsgericht (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:R 2021 47
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:
Verwaltungsgericht Entscheid R 2021 47 vom 20.12.2022 (GR)
Datum:20.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Baueinsprache
Schlagwörter:
Rechtsnorm: Art. 61 ZG ; Art. 75 BV ; Art. 78 BV ; Art. 91 ZG ; Art. 92 BV ;
Referenz BGE:117 Ib 42; 119 Ia 113; 121 I 177; 131 II 545; 135 II 209; 136 III 130; 139 II 271; 142 II 509; 143 II 77; 144 II 218; 144 II 427; 145 II 176; 145 III 324; 146 II 335; 147 II 125; 147 II 300; 147 II 351;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 47 5. Kammer Vorsitz Pedretti Richter Meisser und Audétat Aktuar Ott URTEIL vom 13. September 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache I. Sachverhalt: 1. Die Gemeinde B._____ plant eine Neugestaltung der Bushaltestelle Dorfplatz. Das entsprechende Baugesuch vom 22. Februar 2021 sieht gemäss der Gemeinde eine Haltebucht bzw. eine Fahrbahnhaltestelle mit erhöhtem Niveau für ein hindernisfreies Einsteigen in den Bus sowie das Ersetzen des Wartehäuschens vor. Hierfür soll ein an einem anderen Standort stehendes Blockhäuschen auf die gemeindeeigene, in der Zone übriges Gemeindegebiet (B._____) liegende Parzelle C._____ versetzt werden. 2. Dagegen erhob A._____ als Grundeigentümer der Parzelle D._____ während der öffentlichen Auflage am 10. März 2021 Einsprache und machte insbesondere geltend, dass das Bushäuschen ohne Näherbaurecht einen Grenzabstand von vier Metern zu seinem Grundstück einzuhalten habe und die Zufahrt zu diesem weiterhin ohne Einschränkungen gewährt werden müsse. In diesem Sinne sei die Rampe im Westen so zu gestalten, dass sie problemlos von einem Fahrzeug überquert werden könne. 3. Mit Bau und Einspracheentscheid vom 19./20. April 2021 wies der Gemeindevorstand B._____ die Einsprache ab und erteilte der Gemeinde B._____ die nachgesuchte Baubewilligung. Er erwog, dass gemäss Art. 75 KRG gegenüber dem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m eingehalten werden müsse. Zudem werde das Trottoir im Bereich der Zufahrt auf die Parzelle E._____ (recte D._____) abgesenkt und entsprechend dem Normblatt Randstein RN 15S ausgeführt. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Nichtbewilligung des Projektes in der besagten Form durch die Gemeinde B._____ bzw. den Kanton Graubünden im BAB-Verfahren. Begründend führte er im Wesentlichen aus, es sei im Einspracheentscheid unklar geblieben, warum die (Grundnutzungs)Zone im Baugesuch als Dorfzone und nicht als übriges Gemeindegebiet ausgewiesen worden sei. In Letzterer müsse ein gesetzlicher Abstand von 2.5 m eingehalten werden, was laut aufgelegtem Plan nicht der Fall sei. Zwar halte die parallel zur Parzelle D._____ verlaufende Westseite des Bushäuschens einen Abstand von 2.5 m ein. Dieser werde aber in der südwestlichen Ecke des Gebäudes durch die Wand der Südseite unterschritten. Zudem werde durch die geplante Rampe die Zufahrt zur Parzelle D._____ erschwert. Das Problem liege in der Erhöhung des Trottoirs durch die geplante Rampe, welche auf der westlichen Seite zur Bushaltestelle führe. Aufgrund der Planunterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass die vor dem Mauerdurchgang zu erstellende Rampe den Zugang insbesondere für landwirtschaftliche Fahrzeuge wesentlich beeinträchtigt und zudem die Strassensicherheit gefährde. Da das Projekt unvollständig und mangelhaft sei, könne es so nicht bewilligt werden. 5. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei ergänzte sie ihren bereits im angefochtenen Bauentscheid vertretenen Standpunkt und führte namentlich aus, der Grenzabstand sei stets von der Gebäudefassade zu messen und nicht von einem einzelnen Punkt, der – bautechnisch bedingt – über diese hinausrage. Das neue Wartehäuschen sei im Stile eines Blockbaus mit Eckverkämmungen, sogenannten Gwätt, konzipiert, welche 20 cm über die Fassade hinausragten. Auch wenn diese in Art. 75 Abs. 3 KRG, wonach vorspringende Gebäudeteile bis zu einem Meter in den Grenzabstand hineinragen dürften, nicht explizit erwähnt würden, seien Eckverkämmungen davon gedeckt. Ferner stimme es nicht, dass die bestehende Zufahrt zur Parzelle D._____ von der Dorfstrasse her durch den Bau erschwert würde. Das Trottoir werde in diesem Bereich gesenkt und nach dem Normblatt Randstein RN 15S ausgeführt, womit eine genügende Zufahrt gewährleistet würde. Ferner sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verfahren für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB) nötig. 6. Der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer replizierte am 20. September 2021 und liess in Aufhebung des Bau und Einspracheentscheids vom 19./20. April 2021 nun explizit beantragen, das Baugesuch sei nicht zu bewilligen. Neben einer Vertiefung der bereits geltend gemachten Vorbringen zur Unterschreitung des Grenzabstands und der Erschwerung der Zufahrt führte er namentlich aus, mit der Bushaltestelle werde die Verkehrssicherheit substanziell beeinträchtigt. Stehe ein Bus in der Haltestelle, bestehe keinerlei Sicht mehr nach Osten. Ein rechtzeitiges Anhalten sei ausgeschlossen. Die Übersichtlichkeit werde massiv behindert, wozu auch das deutlich grössere Wartehäuschen beitrage. Die Gemeinde sei ihrer Pflicht zur Prüfung der Verkehrssicherheit nicht nachgekommen. Es sei darauf zu achten, dass die erforderlichen Knotensichtweiten unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Dorfstrasse eingehalten werden könnten. Zudem habe B._____ ein Ortsbild von nationaler Bedeutung und sei im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder aufgeführt. Neben der Bushaltestelle stehe auf der Parzelle F._____ das G._____. Die repräsentative Wohnbaute sei 1642 erbaut worden und verfüge über einen markanten Walmdachbau mit Turm. Aufgrund seiner Bedeutung sei es im ISOS-Inventar verzeichnet. Das geplante Projekt nehme in keiner Weise auf diese Situation und die sich daraus ergebenden Anforderungen Rücksicht. Es werde ein gestalterisch belangloses ehemaliges Verkaufshäuschen als Wartehäuschen 'rezykliert'. Schon deshalb sei das Projekt nicht bewilligungsfähig. Zudem erfordere dieses eine Interessenabwägung zwischen den Schutzinteressen und dem Eingriff durch das Projekt. 7. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 10. Januar 2022 und nahm in ablehnender Weise zu den beschwerdeführerischen Vorbringen Stellung. Zudem reichte sie am 14. Februar 2022 eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher sie ausführte, dass seit Ende 2021 die zulässige Höchstgeschwindigkeit am fraglichen Ort auf 30 km/h reduziert worden sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Bau und Einspracheentscheid vom 19./20. April 2021 und die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend ist der Bau und Einspracheentscheid der kommunalen Baubehörde (vgl. dazu Art. 7 des kommunalen Baugesetzes [BG] und auch Art. 85 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) der Beschwerdegegnerin vom 19., mitgeteilt am 20. April 2021, angefochten, worin die Beschwerdegegnerin für das Baugesuch Nr. 05/2021 die Baubewilligung erteilt (Dispositivziffer 1) und zugleich die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. März 2021 abgewiesen hat (Dispositivziffer 2). Dabei handelt es sich um einen Entscheid einer Gemeinde welcher nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden kann oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] und Art. 91 Abs. 1 BG). Somit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich zuständig. Gemäss Art. 50 VRG ist zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer der Parzelle D._____, welche sich in unmittelbarer Nähe südlich bzw. westlich des vorliegend strittigen Bauvorhabens befindet. Somit kann aufgrund der räumlichen Nähe von einer besonderen Beziehungsnähe und grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden, der im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Auf die im Übrigen form und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Bauvorhaben betreffend die Bushaltestelle Dorfplatz in B._____ zu Recht in Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache bewilligt hat. Daran vorbeizielende Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich zu einem möglichen Baugesuch für Parkplätze oder für eine Baute auf der Parzelle D._____, sind demnach von vornherein nicht zu hören. 3.1. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, indem er vorbringt, der Bauentscheid sei nicht auf den in der Einsprache aufgeworfenen Punkt eingegangen, ob die Parzelle D._____ nach wie vor ausreichend zugänglich sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Damit übersieht er, dass die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie durfte sich vielmehr auf die wesentlichen Einwände beschränkten (siehe BGE 146 II 335 E.5.1, 141 III 28 E.3.2.4, 141 V 557 E.3.2.1 und 134 I 83 E.4.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2c/aa; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 22 11 vom 30. August 2022 E.3.3 sowie R 20 99 und R 20 100 vom 30. Juni 2022 E.3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sie sich denn auch mit dem geltend gemachten Vorbringen zur Zufahrt auf die Parzelle D._____ befasst und dazu ausgeführt, dass das Trottoir in diesem Bereich abgesenkt und entsprechend dem Normblatt Randstein RN 15S ausgeführt werde. Daraus lässt sich hinreichend klar ableiten, dass sie die Zufahrt zur Parzelle D._____ weiterhin als gewährleistet betrachtet. Insofern hat sie die Abweisung der Einsprache in einer, wenn auch kurzen Begründung erläutert. Die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess, können daher im Kern nachvollzogen werden. Die Pflicht zur Entscheidbegründung bezweckt denn auch, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann, falls er damit nicht einverstanden ist (siehe BGE 145 III 324 E.6.1, 143 III 65 E.5.2 und 142 III 433 E.4.3.2). Da vorliegend die Motive der Beschwerdegegnerin mit genügender Klarheit aus dem angefochtenen Bau und Einspracheentscheid vom 20. April 2021 hervorgehen, war der Beschwerdeführer denn auch in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. 3.2. Ausserdem stellte die Beschwerdegegnerin im besagten Bauentscheid zugleich klar, dass sich die Bauparzelle C._____ in der Zone übriges Gemeindegebiet (B._____) befindet (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2 S. 2), was sich denn auch aus dem von der Regierung am 23. Dezember 1997 genehmigten Zonenplan ergibt (vgl. Auszug aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [ÖREB] für die Parzelle C._____, abrufbar unter: https://oereb.geo.gr.ch/... sowie Genehmigungsbeschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 23. Dezember 1997, abrufbar unter: https://oereblex.gr.ch/api/..., jeweils zuletzt besucht am: 13. September 2022). Insofern handelte es sich bei der im Baugesuch 22. Februar 2021 gemachten Angabe, wonach die Baugrundstücke in der Dorfzone lägen (vgl. Baudossier in den Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.]), offensichtlich um ein Versehen. Daraus sind dem Beschwerdeführer indes keine Nachteile erwachsen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_86/2012 vom 7. September 2012 E.2.1, 1C_440/2010 vom 8. März 2011 E.3.4, 1C_217/2010 vom 3. Februar 2011 E.2.4 m.H.a. BGE 121 I 177 E.2b/cc sowie Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2007 vom 18. April 2007 E.2 ff.; Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs und Baurecht, Band 1, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Rz. 6.7.5.2 S. 397 f.). 4. Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) gehen unmittelbar anwendbare Bestimmungen des KRG abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten unter anderem die kantonalen Bauvorschriften gemäss Art. 72 bis 84 KRG (Ziff. 5) sowie das formelle Baurecht nach Art. 85 bis 96 KRG (Ziff. 6). Lediglich dort, wo kommunale Vorschriften nach dem KRG zulässig sind, findet das bestehende kommunale Recht weiterhin Anwendung. Vorbehalten bleiben ferner allgemein strengere Vorschriften der Gemeinden (siehe dazu auch Art. 22 Abs. 3 KRG). Gemäss Art. 89 Abs. 1 KRG werden Bauvorhaben bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. Bei der Erstellung von Gebäuden, die das massgebende Terrain überragen, ist gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt (siehe Art. 75 Abs. 1 KRG). Nach Art. 22 Abs. 1 BG sind die Grenzabstände gemäss Zonenschema einzuhalten. Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt, gelten die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften (siehe Art. 22 Abs. 6 BG). Letzteres trifft auf die Zone übriges Gemeindegebiet B._____ zu (vgl. Art. 15 BG). 4.1. Soweit der Beschwerdeführer ferner in der Beschwerde anzudeuten scheint, dass für das Bauvorhaben ein Verfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB) durchzuführen sei, verkennt er, dass die hier fraglichen Baugrundstücke C._____, H._____ und I._____ ausweislich des genehmigten Projektplans Nr. 20304-01 vom 19. Februar 2021 sowie des gültigen Zonenplans in der Zone übriges Gemeindegebiet (B._____) liegende Strassen mit zugehöriger Trottoirparzellen darstellen (vgl. ÖREB-Auszug der Parzellen C._____, H._____ und I._____, alle abrufbar unter: https://oereb.geo.gr.ch/#/). Gemäss dem von der Regierung ebenfalls am 23. Dezember 1997 genehmigten Generellen Erschliessungsplan Strassen handelt es sich dabei um öffentliche Erschliessungsstrassen, welche von Bauzonen umgeben sind bzw. inmitten des Siedlungsgebietes liegen (vgl. ÖREB-Auszug der Parzellen C._____, H._____ und I._____). Auch wenn die Zone übriges Gemeindegebiet gemäss der Zonenbestimmung des KRG bzw. das übrige Gemeindegebiet B._____ gemäss Art. 34 BG als Nichtbaugebiet gilt (vgl. Art. 41 Abs. 2 KRG; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden, Heft Nr. 3/2004 - 2005, [nachfolgend Botschaft KRG] S. 318 f.; vgl. ferner Art. 34 BG und Art. 40 KRG), ist daher Art. 27 Abs. 2 KRG zu beachten, wonach Erschliessungsflächen innerhalb oder am Rand der Bauzonen als Bauzonen gelten (vgl. auch Art. 12 Abs. 4 BG). Wenn demnach solche Erschliessungsflächen innerhalb der Bauzonen liegen und im Rahmen der Grundordnung festgelegt sind, ist praxisgemäss unabhängig von der Art der Nichtbauzone für das Bewilligungsverfahren das Verfahren für Bauten innerhalb der Bauzone anzuwenden, weshalb keine kantonale BAB-Bewilligung nötig ist (vgl. VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.2.2, U 15 97 vom 22. Januar 2019 E.4.2.3 m.H.a. PVG 2007 Nr. 26 E.4b, R 16 72 und R 16 73 vom 11. Mai 2017 E.9b). Daher war die Beschwerdegegnerin zur Erteilung der Baubewilligung auch ohne kantonale BAB-Bewilligung befugt (vgl. Art. 85 f. KRG). 4.2. In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob das geplante Wartehäuschen den gesetzlichen Grenzabstand zur Parzelle D._____ des Beschwerdeführers einhält. Der Kanton Graubünden trat mit Regierungsbeschluss RB Nr. 593 vom 23. Mai 2006 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 bei. Nachdem der Kanton Thurgau als sechster Kanton der IVHB beigetreten war, trat diese am 26. November 2010 in Kraft. Mit Regierungsbeschluss RB Nr. 856 vom 13. September 2011 beschloss die Regierung eine Teilrevision der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110), welche am 1. Oktober 2011 in Kraft trat. Diese umfasste insbesondere eine (gestützt auf Art. 25 Abs. 5 KRG erfolgte) Änderung von Art. 36 KRVO, der die Gemeinden verpflichtet, ihre Baugesetze an die IVHB anzupassen (Abs. 1). Weiter wird in Art. 36 Abs. 2 KRVO festgehalten, dass wenn das kantonale Raumplanungsrecht Begriffe und Instrumente verwendet, die Gegenstand der IVHB bilden, unmittelbar die in den Anhängen zur IVHB und den dazugehörigen Erläuterungen enthaltenen Definitionen gelten. Die Gemeindeversammlung der Gemeinde B._____ beschloss am 19. Juni 2015 das heute gültige BG, welches mit Regierungsbeschluss RB Nr. 66 vom 2. Februar 2016 genehmigt wurde und insbesondere die Abstimmung des BG auf die IVHB und die Anpassung an das geänderte übergeordnete Recht, namentlich das KRG und die KRVO, bezweckt. Nach Art. 13 Abs. 2 BG gelten für Begriffe und Messweisen, die Gegenstand der IVHB bilden, die in deren Anhängen und den zugehörigen Erläuterungen enthaltenen Umschreibungen. Art. 13 Abs. 1 BG bestimmt, dass namentlich die Grenz und Gebäudeabstände in den Bauzonen sich noch dem Zonenschema und den baugesetzlichen Umschreibungen richtet. Gemäss Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BG ist der grosse Grenzabstand von der Hauptfassade, der kleine Grenzabstand von den übrigen Fassaden einzuhalten. Mithin ist nach diesen Bestimmungen die projizierte Fassadenlinie für die Bemessung des Grenzabstands massgeblich, welcher hier – mangels Festlegung für die Zone übriges Gemeindegebiet B._____ im Zonenschema – gemäss den minimalen kantonalen Abstandsvorschriften nach Art. 75 Abs. 1 KRG 2.5 m beträgt. Dass sich der Grenzabstand ab der projizierten Fassadelinie bemisst, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung bei vergleichbarer Rechtslage (vgl. VGU R 17 60 vom 13. Februar 2018 E.6b; vgl. auch PVG 2012 28 E.1b f.). Denn gemäss Ziff. 7.1 des Anhang 1 der IVHB, worauf Art. 13 Abs. 2 BG verweist, ist der Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Ferner sehen Ziffer 3.2 und 3.3 des Anhang 1 der IVHB vor, dass die Fassadenlinie die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain bildet und die projizierte Fassadenlinie die Projektion der Fassadelinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung ist (siehe auch Stalder/Tschirky, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3399). Die Massgeblichkeit der projizierten Fassadenlinie bzw. der Fassade für die Bemessung des Abstands zur Parzellengrenze lässt sich aber auch im Umkehrschluss aus der Privilegierung von vorspringenden Gebäudeteilen ableiten, ragen diese doch definitionsgemäss insbesondere – nicht mehr als um ein bestimmtes Mass – über die Fassadenflucht hinaus. Diesbezüglich sieht Art. 75 Abs. 3 KRG als direkt anwendbare kantonale Bauvorschrift (vgl. dazu Art. 107 Abs. 2 Ziffer 5 KRG) vor, dass vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone bis zu 1.0 m in den Grenz und Gebäudeabstand hineinragen dürfen; bildet der vorspringende Gebäudeteil nach aussen eine Wand, gilt diese als Teil der Umfassungswand (vgl. auch die für die Beurteilung des Grenzabstandes relevanten Definitionen der Fassadenflucht und der vorspringenden Gebäudeteile in den Ziffer 3.1 und 3.4 des Anhang 1 der IVHB und S. 5 und 6 der entsprechenden Erläuterungen zur IVHB vom 3. September 2013, abrufbar unter: https://www.bpuk.ch/fileadmin/Dokumente/bpuk/public/de/konkordate/ivhb/Erlaeuterungen_IVHB_vom_03.09.2013.pdf, zuletzt besucht am: 13. September 2022). Vorliegend geht aus dem genehmigten Projektplan Nr. 20304-01 vom 19. Februar 2021 mit der darin enthaltenen Fotodokumentation hervor, dass das projektierte Wartehäuschen im Stile eines Block bzw. Strickbaus parallel zur Parzellengrenze D._____ zu liegen kommen soll, wobei dessen Umfassungswand (vgl. zu diesem Begriff: Art. 75 Abs. 3 KRG und Botschaft KRG, S. 347 betreffend den [ursprünglich] für die Beurteilung des Grenzabstandes bei Gebäuden massgebenden Messpunkt der Umfassungswand im Gegensatz zu demjenigen der Dachtraufe für offene überdachte Flächen wie Unterstände gemäss Art. 76 Abs. 1 KRG sowie auch Art. 37 Abs. 1 KRVO in der bis am 30. September 2011 gültigen Fassung und dazu VGU R 09 40 vom 28. Januar 2010 E.1a und c) bzw. die westlich gelegene Fassadenflucht unbestrittenermassen einen Abstand von 2.5 m einhält. Der Beschwerdeführer erblickt indes in der verkämmten Kreuzung der Wandbalken in den Ecken des Wartehäuschens (sogenannte 'Gwätt), welche – gemäss den nicht in Abrede gestellten Angaben der Beschwerdegegnerin – 20 cm über die quer dazu verlaufende Umfassungswand aus übereinandergestapelten Kanthölzern und somit über die eigentliche Mantelfläche der Fassade hinausragen, eine unzulässige Unterschreitung des massgeblichen Grenzabstands. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn die umstrittenen Eckverkämmungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit ihren schmalen, gekreuzten Balken von untergeordneter Bedeutung und treten auch in der Aussenwahrnehmung nicht massgeblich in Erscheinung. Vielmehr sind sie in ihrer Dimension mit dem ebenfalls in der Fotodokumentation des Projektplans Nr. 20304-01 abgebildeten, senkrecht verbauten Fall bzw. Traufrohr zur Dachentwässerung vergleichbar und treten damit hinsichtlich ihrer Ausgestaltung und optischen Wahrnehmbarkeit wesentlich hinter die im Gesetz beispielhaft erwähnten Bauteile, wie Balkone oder Erker zurück (vgl. VGU R 06 87 vom 5. Dezember 2006 E.2c, wonach Dachkännel bzw. Dachrinnen sogar nicht einmal als Bauteil im Sinne von Art. 75 Abs. 3 KRG eingestuft worden sind). Angesichts ihrer geringfügigen äusseren Erscheinungsform und ihrem schmalen Profil können sie gegen aussen auch nicht als Wand und damit Teil der Umfassungswand im Sinne von Art. 75 Abs. 3 in fine KRG bzw. als Bestandteil der Fassadenflucht gelten. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Eckverkämmungen – wie der Beschwerdeführer vorbringt – bautechnisch zwingend seien und über die gesamte Gebäudehöhe bis zum Dach reichen, werden denn auch vertikal verlaufende, in ihrem Ausmass weitaus voluminösere Treppenaufgänge vom Abstandsprivileg erfasst, sofern sie weniger als 1 m in den Grenzabstand hineinragen (vgl. VGU R 08 70 vom 13. Januar 2009 E.5a; siehe ferner betreffend Balkone: VGU R 10 88 vom 30. November 2010 E.5c). Ebenso wenig sind die vorliegenden Eckverkämmungen mit zweigeschossigen Erker vergleichbar, die vom streitberufenen Gericht bereits als nach aussen bildende Teile der Hausfassaden eingestuft worden sind (vgl. VGU R 15 7 vom 1. September 2015 E.3b und R 17 13 vom 31. August 2017 E.3b), was vom Bundesgericht geschützt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_648/2017 vom 31. Mai 2018 E.2.5). Überdies verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er ein Vordach im Gegensatz zu den Eckverkämmungen als abstandsmässig privilegiertes vorspringendes Gebäudeteil einstuft, tritt dieses beim vorliegenden Wartehäuschen hinsichtlich seiner Dimension und optischen Wahrnehmbarkeit nachweislich doch wesentlich stärker in Erscheinung als die schmalen, gekreuzten Holzbalken in den Ecken des Blockbaus (vgl. hierfür Projektplan Nr. 20304-01 vom 19. Februar 2021 mit der darin enthaltenen Fotodokumentation, in: Bg-act.). Ebenso wenig vermag zu überzeugen, wenn er vorbringt, die negativen Auswirkungen hinsichtlich Schattenwurf, Aussicht, Belüftung etc. seien identisch mit einem Gebäude, dessen Fassade 20 cm näher an der Grundstücksgrenze liege. Zwar soll der Grenzabstand die Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke (wie namentlich die Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Belüftung und Aussicht) mindern, vor Schattenwurf und Einsicht schützen und öffentliche Interessen der Ästhetik sowie gesundheits- und feuerpolizeiliche Anliegen fördern (vgl. BGE 119 Ia 113 E.3b; Urteile des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.5.3, 1C_396/2007 vom 5. Mai 2008 E.4.5.3 und 1P.134/2005 vom 19. Mai 2005 E.1.4; Hänni, Planungs, Bau und besonderes Umweltrecht, 7. Aufl., Bern 2022 S. 339; Ritter, in Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.] Kommentar zum Planungs und Baugesetz des Kantons St. Gallen, Basel 2020, Art. 92 Rz. 3; Stalder/Tschirky, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3398). Diese Zweckbestimmungen werden allerdings durch die 20 cm langen Eckverkämmungen kaum berührt, treten sie – insbesondere auch im Vergleich zum stärker vorspringenden Vordach des Wartehäuschens – doch von aussen betreffend den Grenzabstand nicht massgeblich in Erscheinung. Auch erhob die Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) in ihrer feuerpolizeilichen Bewilligung vom 16. März 2021 keine Einwände gegen die Projektausführung (siehe dazu die entsprechende Bewilligung in: Bg-act.). Es werden somit keine wesentlichen Nachbarsinteressen der ohnehin unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Parzelle D._____ tangiert. Nicht zu überzeugen vermag daher auch das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die Eckverkämmungen deutlich negativere Auswirkungen auf seine Liegenschaft hätten als etwa ein Balkon oder ein Erker. Da die Eckverkämmungen somit im Sinne von Art. 75 Abs. 3 KRG als abstandsprivilegiert einzustufen sind, ist keine Verletzung des Grenzabstands zur Parzelle D._____ auszumachen (siehe dazu Art. 22 Abs. 1 und 6 BG). Selbst wenn der Grenzabstand (gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BG gemäss der Definition der IVHB) nach Massgabe der in Art. 23 Abs. 1 Ziffer 3 BG in Nachachtung der IVHB-Definition für vorspringende Gebäudeteile festgelegten Maximalmasse für das Mass der Tiefe 'a' von 2 m und das Mass der Breite 'b' von 5 m bzw. dem maximal zulässigen Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes (vgl. dazu Figur 3.4 in Anhang 2 der IVHB) beurteilt würde, wäre infolge der in weit geringerem Masse überstehenden, dünnen Eckverkämmungen keine Verletzung der Vorschriften über den Grenzabstand durch das fragliche Wartehäuschen ersichtlich. 5. Ein weiterer Beschwerdepunkt betrifft die Zufahrt zur Parzelle D._____, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund der projektierten, einen hindernisfreien Ein und Ausstieg aus dem Bus erlaubende Rampe nicht mehr gewährleistet sein soll. 5.1. Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (siehe Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] und [für den Wohnungsbau] auch Art. 4 f. des eidgenössischen Wohnbau und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG; SR 843] sowie Art. 58 KRG; vgl. zum Ganzen Rey, in Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3283 ff. und Jeannerat, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [nachfolgend: Praxiskommentar NUP], Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 Rz. 16 und 22 ff). Hinter dem Erschliessungserfordernis der Zufahrt gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG stehen vorab verkehrs, gesundheits und feuerpolizeiliche Überlegungen. Eine hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) gewährleistet ist (vgl. BGE 136 III 130 E.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_319/2021, 1C_320/2021 vom 8. April 2022 E.2.1, 1C_57/2021 vom 3. Februar 2022 E.3.1, 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E.6.3, 1C_321/2017 vom 7. August 2018 E.4.2 und 1C_603/2015 vom 5. April 2016 E.2.1). Sie muss die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen und die Verkehrssicherheit aller Benützer gewährleisten (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_319/2021, 1C_320/2021 vom 8. April 2022 E.2.1, 1C_291/2015 vom 16. Oktober 2015 E.2.1 und 1C_36/2010 vom 18. Februar 2011 E.4.1; Hänni, a.a.O., S. 302). Bei der Beurteilung dieser Fragen kommt den kantonalen und kommunalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu (siehe BGE 136 III 130 E.3.3.2 und 121 I 65 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 1C_319/2021, 1C_320/2021 vom 8. April 2022 E.2.1, 1C_608/2020 vom 14. Januar 2022 E.4.3, 1C_310/2021 vom 26. Juli 2021 E.6.2, 1C_341/2018 vom 16. Januar 2019 E.2.1 und 1C_291/2015 vom 16. Oktober 2015 E.2.1). Ferner sieht Art. 79 Abs. 2 KRG vor, dass Bauten und Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen haben und weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden dürfen. Gleichermassen dürfen gemäss Art. 67 Abs. 1 BG bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. 5.2. Soweit der Beschwerdeführer die Zufahrt zu seiner Parzelle D._____ dadurch erschwert sieht, als davor infolge der hindernisfreien Umgestaltung der Bushaltestelle eine Rampe zum erhöhten Trottoir hin erstellt werden soll, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn wie bereits im Bauentscheid vom 20. April 2021 bekräftigt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dass das Trottoir im Bereich der Zufahrt zur Parzelle D._____ gesenkt und entsprechend dem Normblatt Randstein RN 15S ausgeführt wird (vgl. Vernehmlassung vom 5. Juli 2021, S. 4 und Duplik vom 10. Januar 2022, S. 5 f.). Dies geht denn auch aus dem von ihr ins Recht gelegten Situationsplan hervor (siehe Bg-act. 1): Danach ist gemäss Bauprojekt vorgesehen, dass die geplante Rampe im Bereich vor dem als Zufahrt dienenden Mauerdurchbruch zur Fahrbahn hin abschliessende Randstein abgeschrägt ist und so einen kontinuierlichen Übergang vom Fahrstreifen auf das ca. 4 cm höherliegende Trottoir ermöglicht (vgl. die blaugrün eingefärbte Linie mit Randstein RN 15S auf dem Situationsplan über eine Distanz von 3.93 m; vgl. ferner Auszug aus Kapitel 3 'Abschlüsse' der Projektierungsgrundlagen für die Projektierung und Ausführung von Haupt und Verbindungsstrassen des Tiefbauamtes Graubünden [TBA] zum Randstein RN 15S, Blatt Nr. 3.320., Stand: 1. September 2020, in: Bg-act.). Der sogenannte Kasseler Sonderbord, welcher 22 cm hoch ist und ein hindernisfreies Ein und Aussteigen aus dem Bus ermöglichen soll, ist erst weiter östlich im Bereich des projektierten Wartebereichs vorgesehen (vgl. Bg-act. 1 und Blatt-Nr. 3.840 zum Kassler Sonderbord® Plus Anschlag 22 cm in Kapitel 3 'Abschlüsse' der Projektierungsgrundlagen für die Projektierung und Ausführung von Haupt und Verbindungsstrassen des TBA, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/tba/dokumentation/DokumentationPlan/80-20-30_abschluesse.pdf, zuletzt besucht am 13. September 2022 sowie die nachfolgende Abbildung). Auch wenn das Bauprojekt somit – nicht wie bisher – einen schwellenlosen bzw. niveaugleichen Zugang zur Parzelle gewährleistet, ist nicht ersichtlich, dass der rund 4 cm hohe Niveauunterschied (bei einer Horizontaldistanz von ca. 14.5 cm und somit einer Längsneigung von ca. 15.5° [= arctan{4 cm / 14.5 cm}; siehe Auszug aus Kapitel 3 'Abschlüsse' der Projektierungsgrundlagen für die Projektierung und Ausführung von Haupt und Verbindungsstrassen des Tiefbauamtes Graubünden {TBA} zum Randstein RN 15S, Blatt Nr. 3.320., Stand: 1. September 2020, in: Bg-act]) zwischen der Fahrbahn und der geplanten Rampe im direkten Einfahrtsbereich zur Parzelle D._____, welcher durch einen schräg abgesenkten Randstein mit einer Längsneigung von ca. 15.5° überwurden werden kann, eine bestimmungsgemässe Nutzung der Parzelle D._____ zu – unbestrittenermassen – landwirtschaftlichen Zwecken verunmöglichen bzw. namhaft erschweren soll. Insbesondere ist anzunehmen, dass die Zufahrt aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Randsteins und des bescheidenen Höhenunterschieds weiterhin mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, wie einem Heuwagen, einem Viehtransporter oder einer Mähmaschine, befahrbar ist. Inwiefern die Rampe – wie der Beschwerdeführer vorbringt – aufgrund des Niveauunterschieds rechtwinklig passiert werden müsste bzw. die Verkehrssicherheit gefährdende Einbiege oder Ausholmanöver bedingte, ist nicht ersichtlich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass östlich an die Randsteinabsenkung mit Randsteinen vom Typ RN 15S im direkten Bereich der Einfahrt zur Parzelle D._____ auf den nächsten zwei Metern noch eine Sonderbordabsenkung mit drei entsprechenden Randsteinen à 66 cm erfolgen wird (siehe orange Linie westlich des Wartebereichs in Bg-act. 1). Ebenso wird weder hinreichend substantiiert aufgezeigt noch ergibt sich aufgrund der konkret geplanten Gegebenheiten, dass eine gefährliche Zufahrtssituation geschaffen würde, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Bus inskünftig etwas weiter westlich anhalten würde. 5.3. Nicht gefolgt kann dem Beschwerdeführer des Weiteren, wenn er die Verkehrssicherheit insoweit als substanziell beeinträchtigt sieht, als die Sichtweiten aufgrund der geplanten Bushaltestelle beeinträchtigt würden. Dabei beruft er sich auf die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen und Verkehrsfachleute (VSS). Diesbezüglich erweist sich die VSS-Norm 40 273a (vormals SN 640 273a) als einschlägig. Daraus geht hervor, dass die erforderliche (Knoten)Sichtweite bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von – wie hier unbestrittenermassen von der Beschwerdegegnerin mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Februar 2022 vorgebracht – 30 km/h bei zwischen 20 m und 35 m (bzw. mindestens 25 m unter Berücksichtigung einer Längsneigung des Gehweges von [maximal] 6 % von der entsprechend zurückversetzten Position) liegt, wobei die Beobachtungsdistanz, d.h. der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstgelegenen Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens, innerorts in der Regel 3 m, zumindest aber 2.5 m, beträgt (vgl. Abschnitt B Ziff. 5 und Abschnitt D Ziff. 11 f. der VSS-Norm 40 273a, wobei sich die Beobachtungsdistanz aus dem Umstand ergibt, dass sich die Fahrzeuglenkerin bzw. der Fahrzeuglenker im Durchschnitt 2.35 m hinter dem vorderen Teil des Fahrzeugs befindet, es aber Fahrzeugtypen gibt, bei welchen diese Distanz zwischen 2.5 m und 3 m liegt; vgl. ferner Empfehlung Verkehrstechnik 'Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten' [BM.021.2016] der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, S. 4). Das nach der genannten Norm bestimmte Sichtfeld ist von allen Hindernissen frei zu halten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.6 m und 3.0 m über der Fahrbahn hindernisfrei ist (vgl. Abschnitt C Ziff. 10 der besagten VSS-Norm; vgl. ferner die bereits erwähnte bfu-Empfehlung 'Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten', S. 3). Zwar sind die VSS-Normen nicht per se verbindlich, sondern nur kraft Verweisung des kantonalen Rechts (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_608/2020 vom 14. Januar 2022 E.4.3, 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E.5.2 und 1C_280/2009 vom 24. November 2009 E.2). Sie können aber für die Beurteilung des Ausbaustandards von Strassen herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_319/2021, 1C_320/2021 vom 8. April 2022 E.2.1 und 3.1, 1C_226/2019 vom 24. April 2020 E.5.3.3 und 1C_275/2017 vom 18. Januar 2018 E.2.2.1). Dabei sind die VSS-Normen – sofern das kantonale Recht nichts Anderes vorsieht – nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden, wobei den zuständigen Behörden ein Spielraum zusteht (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_319/2021, 1C_320/2021 vom 8. April 2022 E.2.1, 1C_608/2020 vom 14. Januar 2022 E.4.3, 1C_310/2021 vom 26. Juli 2021 E.6.2, 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E.5.2, 1C_275/2017 vom 18. Januar 2018 E.2.2.1, 1C_147/2015 vom 17. September 2015 E.6.1.1 und 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.4.1; VGU R 21 30 vom 15. Juni 2022 E.4.1 und U 20 96 vom 24. März 2022 E.6.4.3). Soweit das Gesetz somit – wie hier – nicht ausdrücklich auf VSS-Normen verweist, sind diese nicht direkt anwendbar, sondern im Sinne einer Orientierungshilfe zu berücksichtigen (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_476/2018 vom 3. Juli 2019 E.4.2.4 und 1C_590/2016 vom 7. August 2017 E.2.6). 5.4. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es bestünde keinerlei Sicht mehr nach Osten, wenn ein Bus an der Haltestelle stehe, ist ihm mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass es ihm – wie auch den übrigen Verkehrsteilnehmern – zumutbar ist, mit der Weiterfahrt zuzuwarten, bis auch der Bus die Haltestelle verlassen hat und sich dadurch die Sichtweiten wieder eröffnen. Dies gilt umso mehr, wenn anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer seine Aussage auf die Zufahrt zu seiner Parzelle bezieht. Weshalb ein rechtzeitiges Anhalten beim Abbiegen auf die Parzelle D._____ bzw. beim Einmünden von dieser Parzelle in die vortrittsberechtigte Dorfstrasse nicht mehr möglich sein soll, wenn ein Bus in der geplanten Haltebucht bzw. an der Fahrbahnhaltestelle steht, leuchtet nicht ein. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Übersichtlichkeit durch die geplante behinderungsgerechte Umgestaltung der Bushaltestelle massiv behindert werden soll, geht damit neben neuen Markierungen doch vornehmlich eine Erhöhung des Trottoirs im Wartebereich einher (vgl. Projektplan Nr. 20304-01 vom 19. Februar 2021, in: Bg-act.), welche ohne Einfluss auf die Sichtverhältnisse bei der Zufahrt auf die Parzelle D._____ ist. Soweit der Beschwerdeführer diese zudem durch das im Vergleich zum jetzigen deutlich grössere Wartehäuschen beeinträchtigt sieht, vermag sein Einwand nicht zu verfangen. Zum einen soll der projektierte Warteraum östlich der Bushaltestelle ausweislich der Akten in Richtung Süden zurückversetzt zu liegen kommen, weshalb sich bereits aus dem genehmigten Projektplan Nr. 20304-01 vom 19. Februar 2021 klar ergibt, dass die bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge einzuhaltende Knotensichtweite von 20 bis 35 m ab der Zufahrt zur Parzelle D._____ (bzw. mindestens 25 m unter Berücksichtigung einer Längsneigung des Gehweges von [maximal] 6 % von der entsprechend zurückversetzten Position) in Richtung Osten dadurch nicht tangiert wird. Zum anderen bringt die Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass die freizuhaltenden Sichtbermen auf der besagten Grundstückzufahrt aufgrund der dort bestehenden Bruchsteinmauer, welche die Parzelle des Beschwerdeführers – im hier massgeblichen Bereich bis auf den als Zufahrt dienenden Unterbruch – umfriedet und von welcher aufgrund der Planunterlagen davon auszugehen ist, dass sie höher als die gemäss VSS-Norm 40 273a vorgesehenen 60 cm zu liegen kommt (vgl. Projektplan Nr. 20304-01 vom 19. Februar 2021, Abbildung Profil 1 im Massstab 1:100, in: Bg-act. und Abschnitt C Ziff. 10 der besagten VSS-Norm), bereits in beide Richtungen eingeschränkt ist. Insofern werden die Sichtverhältnisse auf der Grundstückszufahrt der Parzelle D._____ (abhängig von der Augenhöhe des Verkehrsteilnehmers gemäss Abschnitt C Ziffer 9, 6. Spiegelstrich der besagten VSS-Norm) bereits durch diese Anlage behindert und die gemäss VSS-Norm 40 273a erforderlichen Sichtfelder dadurch beeinträchtigt. Dem geplanten Wartehäuschen kommt damit mit Blick auf die Verkehrssicherheit keine eigenständige Bedeutung zu, da diese (bei einer tiefen Augenhöhe) bereits durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse aufgrund der bestehenden Bruchsteinmauer beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund kann auf die anbegehrte Einholung eines Gutachtens zu den Sichtweiten genauso wie auf den in allgemeiner Weise beantragten Augenschein verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E.3.1.3, 141 I 60 E.3.3, 136 I 229 E.5.3 und 134 I 140 E.5.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_113/2021 vom 1. September 2022 E.3.1, 1C_718/2020 vom 21. Juni 2022 E.3.2, 1C_689/2020 vom 14. Januar 2022 E.4.3, 1C_402/2020 vom 25. Januar 2021 E.2.1 und 1C_318/2019 vom 31. August 2020 E.3.1). Im Übrigen entgegnete die Beschwerdegegnerin dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach sie ihrer Pflicht zur Prüfung der Verkehrssicherheit nicht nachgekommen sei, dass sie sehr wohl einen Augenschein mit der Polizei durchgeführt habe, woraufhin keine Beanstandungen gegen das Bauprojekt erhoben worden seien. Gründe, um daran zu zweifeln, werden weder geltend gemacht noch sind solche aufgrund des vorstehend Ausgeführten ersichtlich. 6. Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer, das Bauprojekt beeinträchtige das schützenswerte Ortsbild und dabei insbesondere das inventarisierte und denkmalgeschützte G._____ auf der Nachbarparzelle F._____. 6.1. B._____ ist mit der Nr. L._____ als Spezialfall im Anhang 1 der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) aufgeführt. Gemäss Ortsbildaufnahme aus dem Jahr 1990 (abrufbar unter https://gisos.bak.admin.ch/..., zuletzt besucht am: 13. September 2022) zeichnet es sich durch eine einst rein bäuerliche Talsiedlung aus, welche aufgrund ihrer Verkehrslage Ansätze einer Verstädterung aufweist und seit 1922 durch eine markante Kraftwerkzentrale dominiert wird. Gewisse räumliche Qualitäten bestehen insbesondere im Ortskern durch die intakte, dicht begrenzte und zum Teil fast geschlossene Gassenbildung mit bäuerlichen Strickbauten, akzentuiert von einzelnen Herrschaftsbauten und flankiert durch die den Umraum beanspruchenden Einzelbauten von Kirche und Kraftwerksanlage. In der Ortsbildaufnahme ist zudem neben der reformierten Kirche M._____ das 1642 erbaute G._____ mit seinem markanten Walmdachbau und Turm am Dorfzugang als Einzelelement von besonderer Bedeutung und mit Erhaltungsziel A (Substanzerhalt) verzeichnet (siehe Ortsbildaufnahme S. 4). Demnach sind alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Kultur [BAK] zum ISOS, Bern 2021, S. 7 f., abrufbar unter: https://www.bak.admin.ch/dam/bak/de/dokumente/baukultur/isos-ortsbildschutz/erlaeuterungen-isos-2016.pdf.download.pdf/erlaeuterungen_zumisos%20(1).pdf, zuletzt besucht am: 13. September 2022). Der Standort der im vorliegenden Fall projektierten Haltebucht bzw. Fahrbahnhaltestelle liegt in der Umgebungs-Zone V, während das Wartehäuschen auf der Parzelle C._____ ausserhalb davon bzw. allenfalls auf deren Grenze zu liegen kommen soll (vgl. Karte auf S. 6 der Ortsbildaufnahme). Die als die Siedlung gliedernder Freiraum mit Kirche und G._____ umschriebene Umgebungs-Zone V wird auf dem Inventarblatt ebenfalls mit dem Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche) vermerkt. Mithin sind die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten zu bewahren und störende Veränderungen zu beseitigen (siehe Erläuterungen des BAK zum ISOS, S. 8). Der Ortsbildaufnahme ist dazu zu entnehmen, dass nebst der Kirche mit ihren Chorfenstern von N._____ namentlich das G._____ als wertvoller baulicher Akzent von B._____ gilt. Diese Bauten benötigen ein Umfeld, das nicht durch aufdringlich gestaltete Neubauten belastet werden sollte. Insbesondere sollten die heute noch intakten, zur tradierten Bausubstanz gehörenden Zwischenbereiche mit ihren eingefassten Gärten und Baumgärten soweit als möglich erhalten bleiben (vgl. Ortsbildaufnahme S. 3). 6.2. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht weiter vor, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Diese Schutzbestimmung greift indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise. Soweit keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales und kommunales Recht gewährleistet. Dies ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind. Allerdings sind Bundesinventare wie das ISOS auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben von Bedeutung. Die Pflicht zur Beachtung besteht zum einen in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs)Planung (siehe dazu auch Art. 11 VISOS), zum anderen dort, wo im Einzelfall Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorzunehmen sind (vgl. BGE 145 II 176 E.3.1 und 3.3, 143 II 77 E.3.1 f. und 135 II 209 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_153/2021 vom 12. April 2022 E.5.2, 1C_124/2020 vom 25. November 2020 E.3.1, 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E.7.2, nicht publ. in: BGE 147 II 125, 1C_53/2019 vom 3. Juni 2020 E.5.2 f., 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.3.1, 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E.3.2 und 1C_118/2016 vom 21. März 2017 E.4.1 f.). Art. 7 f. NHG regeln neben der fakultativen Begutachtung die Zuständigkeit für die Beurteilung der Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens bei den eidgenössischen Kommissionen, wenn ein Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG erheblich beeinträchtigt oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (siehe Art. 7 Abs. 2 NHG und Art. 25 Abs. 1 lit. d der eidgenössischen Verordnung über den Natur und Heimtatschutz [NHV; SR 451.1]. Diese Regelungen gelten also für die Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. dazu etwa BGE 143 II 77 E.3.2 f. und 136 II 214 E.3 ff. und E.4.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E.7.4.1 und 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E.3.2). 6.3.1. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich replicando geltend, bei der Neugestaltung der Bushaltestelle gehe es um die Erfüllung der bundesrechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen vom Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) und der eidgenössischen Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV; SR 151.34), womit die Beschwerdegegnerin eine Bundesaufgabe erfülle und die Baubewilligungsbehörde zu einer qualifizierten Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG verpflichtet sei. Das vorliegende Projekt der Bushaltestelle, welches die Schutzziele des ISOS beeinträchtigen könnte, erfordere eine Interessenabwägung zwischen den Schutzinteressen und dem Eingriff durch das Projekt. Eine solche sei aber vorliegend unterlassen worden und nachzuholen. In diesem Zusammenhang werde die Einholung eines Gutachtens zur Ermittlung der Eingriffe des Bauvorhabens in das geschützte Dorfbild und die unmittelbare Umgebung des G._____ sowie zu Interessenabwägung im Baubewilligungsverfahren gemäss ISOS beantragt. Dabei kritisierte der Beschwerdeführer einzig die Gestaltung des überwiegend auf der Parzelle C._____ geplanten Wartehäuschens. Inwiefern die Anpassung der eigentlichen Bushaltestelle auf den Parzellen I._____ und H._____ an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen nicht mit Orts, Denkmalschutz und Heimatschutzinteressen bzw. der einschlägigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung dazu vereinbar sein soll, macht er hingegen nicht substantiiert geltend. Dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar, handelt es sich dabei doch bloss um eine Erhöhung des Trottoirs mit einer entsprechenden Anpassung des Trottoirs auf das erforderliche Niveau, wobei auch nicht ersichtlich ist, dass dadurch etwa eine für das Ortsbild oder den Denkmal und Heimatschutz bedeutsame Bodenbedeckung beeinträchtigt würde. 6.3.2. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass der geplante Standort des Bushäuschens nicht zu der mit Sorgfalt zu behandelnden Umgebung des G._____ gehöre. Selbst wenn sich aber das Bushäuschen in der massgebenden Umgebung des Denkmals befinden würde, wäre die Baubewilligung trotzdem zu erteilen. Denn gemäss Art. 10 VISOS seien nämlich Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungsziele hätten, zulässig. Gleiches gelte für geringfügige Beeinträchtigungen eines Objektes, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen liessen. Es werde weder dargelegt noch sei erkennbar, inwieweit das geplante Bushäuschen das G._____ beeinträchtigen solle. Ohnehin fiele aber eine allfällige Interessenabwägung zugunsten eines barrierefreien Zuganges zum öffentlichen Bus aus. 6.4. Vorliegend steht mit der Erteilung einer Baubewilligung innerhalb der Bauzone grundsätzlich keine Bundesaufgabe zur Diskussion (vgl. BGE 139 II 271 E.10.1 und 131 II 545 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E.3.1 und 3.5, 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.3.1, 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.1.6, 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.5, 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E.2.2 ff. und 1A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 E.4.3). Die Anwendung von Bundesrecht – neben kompetenzgemäss erlassenem kantonalem und kommunalen Recht – ist zwar Voraussetzung, aber für sich alleine nicht ausreichend, um eine Bewilligungserteilung durch eine kantonale oder kommunale Behörde als Bundesaufgabe im Sinne im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu betrachten (vgl. BGE 139 II 271 E.9.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4, 1C_196/2010 vom 16. Februar 2011 E.1.2 und 1A.185/2006 vom 5. März 2007 E.5.1; VGU R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.6.2, wobei das Bundesgericht mit Urteil 1C_90/2020 vom 15. September 2021 E.3.3 die Verneinung einer Pflicht gemäss NHG und NHV zur Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur und Heimatschutzkommission [ENHK] bzw. der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege [EKD] durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden – namentlich infolge fehlender Bundesaufgabe – für ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzone mit dem Erfordernis einer kantonalen Zustimmung aus dem Bereich des bundesrechtlichen Lärmschutzrechts als nicht offensichtlich bundesrechtswidrig erachtet hat). Aus der Analyse der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben sich für die Anerkennung einer Bundesaufgabe folgende Voraussetzungen: Der angefochtene Entscheid muss eine Rechtsmaterie betreffen, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, (unmittelbar anwendbar und hinreichend detailliert) bundesrechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur, Landschafts und Heimatschutz aufweist. Dies ist einerseits der Fall, wenn die bundesrechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4 m.H.a. BGE 139 II 271 E.9.3 f.; vgl. auch BGE 144 II 218 E.3.2 f m.H.a. BGE 142 II 509 E.2 und BGE 139 II 271 E.9.4). 6.5.1. Im hier zu beurteilenden Fall steht eine behindertengerechte Anpassung des Trottoirs im Wartebereich einer Bushaltestelle und ein hindernisfrei ausgestaltetes Wartehäuschen zur Diskussion. Das Bauvorhaben steht mit grosser Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit den Vorgaben von Art. 15 und 22 BehiG, Art. 4 ff. VböV sowie der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV; SR 151.342). Dabei handelt es sich zwar um direkt anwendbare und hinreichend detaillierte bundesrechtliche Regelungen. Indes ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern diese (auch) den Schutz von Natur, Landschaft oder Heimat bezwecken sollen. Vielmehr sollen sie Benachteiligungen verhindern, verringern oder beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 BehiG). Zudem unterscheiden sie sich etwa auch von einer neben einer ordentlichen, primär auf kantonales und kommunales Recht gestützten Baubewilligung erforderlichen Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahme bzw. Spezialbewilligung (auch innerhalb der Bauzone), deren natur, landschafts oder heimatschützerischen Funktion die Annahme einer Bundesaufgabe gebieten würde (vgl. BGE 145 II 176 E.3.4 f., 142 II 509 E.2.3 ff. und 139 II 271 E.9.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E.3.4). 6.5.2. Eine zweite vom Bundesgericht in Einzelfällen als Bundesaufgabe anerkannte Konstellation betrifft Fälle, in denen ein bundesrechtlicher Auftrag die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Ortsbilder oder Landschaften in sich birgt und deshalb namentlich die Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes sichergestellt werden muss (siehe BGE 144 II 218 E.3.3, 139 II 271 E.9.4 und 131 II 545 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 E.4.3). Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung innerhalb der Bauzone, welche – wie gesehen – aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzenordnung gemäss Art. 75 und 78 BV grundsätzlich eine kantonale bzw. kommunale Aufgabe betrifft, erkannte das Bundesgericht in BGE 131 II 545 betreffend die Erstellung von Mobilfunkanlagen, dass die Bewilligung einer solchen Anlage in jedem Fall eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG darstelle. Dabei bezog es sich auch auf die Rechtslage betreffend die Bewilligung von Zivilschutzbauten bzw. Schutzräumen im Sinne von Art. 46 in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz [BZG; SR 520.1]) und wies ausserdem auf die Erwägungen des Urteils 1A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 hin (siehe BGE 131 II 545 E.2.2). Im zuletzt genannten Urteil führte das Bundesgericht als Gründe für die Anerkennung einer Bundesaufgabe bei der Bewilligung einer Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone als Besonderheit an, dass solche Anlagen zur Erbringung einer vom Bund – gestützt auf das Bundesfernmelderecht – konzessionierten Dienstleistung errichtet würden. Die Mobilfunkkonzessionen verpflichteten die Konzessionärinnen zum Aufbau eines je eigenen Mobilfunknetzes, das einen bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung und der Fläche abdecken müsse. Im Anhang zu den Konzessionen würden die Konzessionärinnen verpflichtet, insbesondere den Schutz von Objekten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und des ISOS zu beachten. Im Merkblatt des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom 30. Oktober 1998 (Mobilfunkantennen: Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Walderhaltung) werde ausgeführt, dass in BLN und ISOS-Objekten keine Antennen erstellt werden dürften, wenn damit die Schutzziele verletzt würden. Ausnahmen seien gemäss Art. 6 NHG dann möglich, wenn der Kanton in seiner Interessenabwägung ein gleich- oder höherwertiges nationales Interesse anerkenne, der Standort die grösstmögliche Schonung der Inventarobjekte gewährleiste und ein Ausgleich geleistet werden könne. Diese Ausführungen liessen darauf schliessen, dass das BUWAL und die Eidgenössische Kommunikationskommission vom Vorliegen einer Bundesaufgabe ausgingen. Sodann erwog das Bundesgericht, dass die Konzessionen zwar einen minimalen Versorgungsgrad vorschrieben, sie aber den (im Wettbewerb zueinanderstehenden) Mobilfunkanbietern die Standortwahl überliessen. Weiter konstatierte es, dass die Bewilligung dieser Standorte – innerhalb der Bauzone – Aufgabe der Kantone und der Gemeinden sei, in deren Zuständigkeit insbesondere auch der Ortsbildschutz falle. Dies gelte auch für die als Bundesaufgabe anerkannte Erstellung von Zivilschutzbauten. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass das Bundesfernmelderecht – im Unterschied zum BZG – zwar keine Verpflichtung der Kantone und Gemeinden enthalte, Mobilfunkanlagen zu erstellen, die Konzessionärinnen jedoch verpflichtet seien, je ein eigenes Mobilfunknetz aufzubauen, was sie de facto zum landesweiten Bau eigener Mobilfunkanlagen verpflichte. Die mit diesem System – der Koexistenz mehrerer unabhängiger, landesweiter Mobilfunknetze – verbundene Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Landschaften und Ortsbilder mache mitunter eine Regelung zum Schutz von Inventarobjekten erforderlich, welche in der Anwendung von Art. 6 NHG erblickt wurde und worauf auch die Mobilfunkkonzessionen verwiesen hatten (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 E.4.3). Aus diesen bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich, dass bei Mobilfunkanlagen aufgrund von Verpflichtungen in den Konzessionen der Mobilfunkanbieter zum (parallelen) Aufbau von mehreren, unabhängigen, landesweiten Mobilfunknetzen, einschliesslich entsprechender Antennenanlagen, eine besondere Gefahr für den Natur und Heimatschutz erblickt wurde. Ein damit vergleichbares Gefährdungspotenzial im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben von Art. 15 und Art. 22 BehiG sowie der Vorschriften der VböV und der VAböV ist demgegenüber nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zwar besteht gestützt auf Art. 92 BV und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) im Bereich der (Bus)Personenbeförderung ein Regalrecht des Bundes, welcher gemäss Art. 6 PBG Konzessionen an Unternehmen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen mit regelmässigen Fahrten erteilen kann (siehe Urteile des Bundesgerichts 2C_230/2020 vom 25. März 2021 E.4.2 und 2C_43/2012 vom 24. April 2012 E.2.1; vgl. zu den Auswirkungen betreffend das BehiG und den Kompetenzen von Kantone und Bund: Schefer/Hess-Klein, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3.549 m.H.a. Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 151 f.). Für die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung gemäss PBG, haben die darum ersuchenden Unternehmen aber insbesondere nachzuweisen, dass für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen. Namentlich darf betreffend Fernverkehr kein bestehendes und vom Bund konzessioniertes Verkehrsangebot in seinem Bestand existenziell gefährdet werden und betreffend den Regionalverkehr ist etwa der Nachweis zu erbringen, dass ein bestehendes und von der öffentlichen Hand durch Betriebs oder Investitionsbeiträge mitfinanziertes Verkehrsangebot (bloss) ergänzt wird (siehe Art. 9 Abs. 2 lit. b PBG). Aufgrund dieses Konkurrenzierungsverbots unterscheidet sich das System der (vom Bund konzessionierten) regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung mittels öffentlichem Verkehr hinsichtlich der Wettbewerbssituation zwischen den Anbietern von demjenigen im Mobilfunkbereich, wo mehreren, im Wettbewerbsverhältnis zueinanderstehenden Anbietern (vgl. dazu insbesondere Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 23 Abs. 4 des eidgenössischen Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.10] sowie Urteil des Bundesgerichts 1A.280/2004 vom 27. Oktober 2005 E.3.4) eine (Funk)Konzession für den Betrieb der Mobilfunknetzes erteilt wird und diese jeweils ein unabhängiges, landesweites Netz unterhalten. Zudem ist namentlich bei Bushaltestellen aus technischer Sicht auch kein paralleler Betrieb von mehreren, unabhängigen Haltestellenetzen nötig, wie es bei den Mobilfunknetzen realisiert wurde. Damit besteht im Unterschied zu den Mobilfunknetzen bei den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs keine vergleichbare Gefahr für den Natur, Landschafts und Heimatschutz infolge paralleler und flächendeckend aufzubauender Infrastrukturnetze von verschiedenen Anbietern. Hinzu kommt, dass Anpassungen an der Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr im Hinblick auf die Gewährleistung eines barrierefreien Zuganges, wie etwa die Erhöhungen von Trottoirs in Bushaltestellenbereichen, in der Tendenz sicher weniger geeignet sind, einen massgebenden Einfluss auf schützenswerte Natur, Landschafts oder Heimatschutzobjekte zu gewärtigen. Zudem werden barrierefreie Witterungsschutzbauten, wie Wartehäuschen, nicht flächendeckend, sondern nur an stärker frequentierten Bushaltestellen erstellt. Bei der hindernisfreien Umgestaltung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs handelt es sich denn auch vielfach um eher kleinräumige Anpassungen von bestehenden Situationen, welche nicht vergleichbar sind mit den potenziellen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen, die unter Umständen für eine gute Netzabdeckung auf relativ hohen Masten angebracht werden müssen. Ebenso wenig lassen sie sich mit allfälligen Eingriffen in schützenswerte (Bau)Substanz bzw. Schutzzielen von Natur und Heimatschutzobjekte im Rahmen der Erstellung/Änderung von Zivilschutzbauten vergleichen, welche regelmässig viel grössere Dimensionen als die zur Diskussion stehenden Anpassungen an Infrastrukturanlagen des öffentlichen Verkehrs in Nachachtung des BehiG, der VböV und der VAböV aufweisen. Zur Anerkennung einer Bundesaufgabe im Rahmen einer projektbezogenen Sondernutzungsplanung für eine unterirdische Zivilschutzanlage (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 1A.231/1998 vom 12. Juli 1999, publ. in: RADF 2000 I S. 141; siehe auch URP 2000 S. 659) ist zudem noch zu bemerken, dass nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung projektbezogenen Sondernutzungsplanungen bei entsprechendem Detaillierungsgrad die Wirkung einer Baubewilligung zukommen und dies (im Rahmen einer rechtsprechungsgemäss anerkannten Bundesaufgabe) zur Anwendbarkeit der (bundesrechtlichen) Schutzvorschriften über den Natur- und Heimatschutz führen kann (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 E.3.4 ff., auszugweise publiziert in: BGE 145 II 176). Zur ursprünglichen Qualifikation der Erstellung einer Zivilschutzbaute als Bundesaufgabe durch das Bundesgericht ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt des Urteils 1A.231/1998 vom 12. Juli 1999 der Bund finanzielle Beiträge etwa für die Erstellung und Erneuerung von (Zivilschutz-)Anlagen und (öffentlichen) Schutzräumen geleistet hatte (siehe Art. 55 Abs. 1 lit. c des vormaligen Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994 über den Zivilschutz [Zivilschutzgesetz, ZSG; SR 520.1; aufgehoben per 1. Januar 2004], Art. 52 ff. der Verordnung vom 19. Oktober 1994 über den Zivilschutz [Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11, aufgehoben per 1. Januar 2004] und Art. 5 des vormaligen Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz [Schutzbautengesetz, BMG; SR 520.2; aufgehoben per 1. Januar 2004], siehe dazu AS 1994 2626 2638 2659 ff. und 2668). An dieser Ausgangslage einer zumindest teilweisen Bundesfinanzierung von gewissen Zivilschutzbauten änderte sich im Zeitpunkt der Urteile des Bundesgerichts 1A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 und 1A.6/2005 vom 15. August 2005 (auszugsweise publiziert in BGE 131 II 545) zumindest betreffend (Zivil)Schutzanlagen trotz Wechsel von der Beitrags zur Zuständigkeitsfinanzierung nichts Grundlegendes (vgl. Art. 50 f. und Art. 71 Abs. 2 aBZG in der per 1. Januar 2021 aufgehobenen Fassung bzw. Art. 67 f und Art. 91 Abs. 2 BZG in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Mit der Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung von 2004 wurde jedoch beschlossen, die Schutzraumbaupflicht gemäss Art. 46 f. aBZG bzw. ab dem 1. Januar 2021 Art. 61 f. BZG zu reduzieren bzw. auf das Notwendigste zu beschränken und die erhobenen Ersatzabgaben vornehmlich für die Erstellung von noch notwendigen öffentlichen Schutzräumen einzusetzen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung vom 17. Oktober 2001 [BBl 2002 1685 1693 ff., 1716 und 1719]). Diesem Umstand wurde im vorgenannten BGE 131 II 545 indes nicht spezifisch Rechnung getragen, da darin mit Blick auf die Qualifikation als Bundesaufgabe nur in allgemeiner Weise auf die Rechtslage bei der Errichtung von Zivilschutzbauten verwiesen wurde (vgl. BGE 131 II 545 E.2.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.231/1998 vom 12. Juli 1999), ohne zwischen der Erstellung bzw. Bewilligung von Schutzanlagen und Schutzräumen zu unterscheiden. Aufgrund der ursprünglichen Finanzierungsregelungen für (Zivil)Schutzanlagen und (Zivil)Schutzräumen gemäss dem vor dem 1. Januar 2004 geltenden ZSG, der damals geltenden ZSV sowie dem BMG erscheint in Anbetracht von Art. 2 Abs. 1 lit. c, Art. 3 Abs. 2 lit. c NHG und den kurz nach Fällung des bundesgerichtlichen Urteils 1A.231/1998 in Kraft getretenen Art. 2 Abs. 2 NHG (vgl. für die Beweggründe der Einfügung dieses Absatzes im Hinblick auf eine frühzeitige Koordination mit Art. 3 Abs. 2 lit. c NHG: Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998 [BBl 1998 III 2591 2615] und Zufferey, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 2 Rz. 19) die Anerkennung einer Bundesaufgabe zum damaligen Zeitpunkt im genannten Urteil 1A.231/1998 durchaus nachvollziehbar (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_386/2012 vom 3. September 2013 E.5.4.1 m.H.a. BGE 117 Ib 42 E.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.11/2007 vom 16. Mai 2007 E.2.5 f. betreffend den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 NHG). Diese Rechtsprechung wurde sodann aber in den bundesgerichtlichen Urteilen aus den Jahren 2004 und 2005 ohne Weiteres übernommen, ohne sich – wie bereits erwähnt – vertieft mit der sich in gewisser Hinsicht veränderten Rechtslage im Bereich der Finanzierung von Zivilschutzbauten auseinanderzusetzen. 6.5.3. Soweit die (Mit)Finanzierung von gewissen Zivilschutzbauten durch den Bund grundsätzlich den Anwendungsbereich von Art. 2 NHG zu eröffnen vermag, stellt sich die Sachlage zur Finanzierung der in Nachachtung des BehiG, der VböV und der VAböV barrierefrei zu gestaltenden Bushaltestelle sowie des Wartehäuschens als Witterungsschutz für die Passagiere anders dar. Denn dafür kann – soweit ersichtlich – keine Finanzierung des Bundes beansprucht werden. Vielmehr müssen diese durch den Kanton und die Gemeinden finanziert werden (vgl. dazu Arbeitshilfe 'Hindernisfreie Bushaltestellen im Kanton Graubünden' für Gemeinden zur Anpassung der Bushaltestellen nach dem BehiG vom 26. März 2019, S. 11 f., abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/aev/dokumentation/VDokumente/Arbeitshilfe%20Ausbau%20Bushaltestellen%20nach%20BehiG_26.03.19.pdf; Erläuterungen des Bundesamtes für Verkehrs zum Umsetzungskonzept BehiG-Finanzhilfen vom März 2018, abrufbar unter: https://www.bav.admin.ch/dam/bav/de/dokumente/themen/barrierefreiheit/erlaeuterungen_zumumsetzungskonzept.pdf.download.pdf/erlaeuterungen_zumumsetzungskonzept.pdf, jeweils zuletzt besucht am: 13. September 2022; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat betreffend Beiträge an Sanierungen von Bushaltestellen gemäss Behindertengleichstellunggesetz vom 20. August 2019, Heft Nr. 6/2019-2020, S. 338 ff. und der entsprechende Beschluss des Grossen Rates vom 3. Dezember 2019; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden vom 3. Mai 2022, Heft Nr. 2/2022-2023, S. 173 f.; Art. 19 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden [GöV; BR 872.100]; Art. 27 des mit Beschluss des Grossen Rates vom 2. September 2022 totalrevidierten GöV [noch nicht in Kraft gesetzt]). Insofern ist die Sachlage im vorliegenden Fall auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mit derjenigen von Zivilschutzbauten vergleichbar. Damit ist entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten nicht von einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG auszugehen, womit auch keine Verpflichtung zur Begutachtung gemäss Art. 7 f. NHG durch die eidgenössischen Kommissionen (EKD/ENHK) zur Diskussion steht (siehe Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 7 Rz. 2 und Art. 8 Rz. 2). Ebenso ist weder eine qualifizierte Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 2 NHG bzw. Art. 10 Abs. 2 VISOS vorzunehmen noch im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 NHG und Art. 2 Abs. 3 f. NHV die kantonale Fachbehörde gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG beizuziehen (vgl. zur Zuständigkeit für die Einholung eines Gutachtens bei den eidgenössischen Kommissionen: Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 Rz. 8). 6.6.1. Für den Kanton Graubünden wird das ISOS vorliegend insbesondere gestützt auf Art. 17 RPG i.V.m. Art. 43 KRG dergestalt umgesetzt, als die kommunale Grundordnung Siedlungsbereiche und Einzelbauten von besonderer künstlerischer, historischer, architektonischer oder landschaftsprägender Bedeutung gestützt auf Siedlungsanalysen oder andere Grundlagen als generell geschützte Siedlungsbereiche und Einzelbauten in den Generellen Gestaltungsplan aufzunehmen hat (vgl. dazu auch Art. 11 VISOS, in Kraft ab: 1. Januar 2020 bzw. Art. 4a der altrechtlichen Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [aVISOS], in Kraft ab: 1. Juli 2010). Den Beurteilungen gemäss der ISOS-Ortsbildaufnahme ist die Beschwerdegegnerin insoweit nachgekommen, als sie den Dorfkern samt näherer Umgebung – einschliesslich die hier massgeblichen Teile der Parzellen C._____, H._____ und I._____ – im Generellen Gestaltungsplan (GGP) im Sinne von Art. 22 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 KRG als Ortsbildschutzbereich gemäss Art. 36 BG ausgewiesen hat. Nach dessen Abs. 1 sind in den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Ortsbildschutzbereichen Neubauten und Umbauten sowie Renovationen mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und auszuführen; Bauten und Anlagen, Gassen, Plätze, Mauern, Gärten und Pflanzen von besonderer Bedeutung sind zu respektieren und zu erhalten. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin im GGP einzelne Objekte – wie namentlich das G._____ auf der Parzelle F._____ sowie die Kirche auf der Parzelle O._____ – als geschützte Bauten im Sinne von Art. 39 BG ausgeschieden (vgl. zum Ganzen BGE 147 II 351 E.4.3 und 135 II 209 E.2.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 E.3.2 f., 1C_498/2020 vom 3. November 2021 E.1.7, 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.3.1 ff. sowie 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.4.3, 4.5.3 und 4.5.5; siehe betreffend die Anforderungen an die Interessenabwägung bei einer das ISOS umsetzenden Nutzungsplanung: Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E.3.5.1 und 1C_100/2020 vom 28. Juni 2021 E.3). Danach dürfen diese weder vollständig abgebrochen noch vollständig ausgekernt werden, wobei der Gemeindevorstand Teilabbrüche gestatten kann, soweit die abzubrechenden Gebäudeteile nicht für den festgelegten Schutz mitbestimmend sind (Art. 39 Abs. 1 BG). Zudem haben sich Änderungen der Nutzung und der Gestaltung der geschützten Bauten unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz auf das Unerlässliche zu beschränken (Art. 39 Abs. 2 BG). 6.6.2. Die Beschwerdegegnerin hat also die Schutzziele des ISOS – einschliesslich die mit dem Erhaltungsziel A (Substanzschutz) vermerkten Einzelelemente G._____ und Kirche sowie die ebenfalls mit Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit) bezeichnete Umgebungs-Zone V – auf Stufe Grundordnung über den GGP und den Ortsbildschutzbereich gemäss Art. 36 BG bzw. die geschützten Bauten im Sinne von Art. 39 BG grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Es liegt somit keine Situation vor, in der die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS geradezu missachtet, was zur direkten Anwendung des ISOS führen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_498/2020 vom 3. November 2021 E.1.5.3 und 1C_488/2015 vom 24. August 2016 E.4.5.5). Der Beschwerdeführer macht denn auch keine – ohnehin nur unter strengen Voraussetzungen zulässige – akzessorische Überprüfung der Grundordnung auf ihre Konformität mit dem ISOS geltend (vgl. dazu BGE 147 II 300 E.2.3 und 145 II 83 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E.3.2 f. und 9.4, 1C_493/2021 vom 15. Februar 2022 E.3.3.3 sowie 1C_608/2020 vom 14. Januar 2022 E.2.2 und 7.2). Bei der Umsetzung der durch die ISOS-Ortsbildaufnahme festgestellten Schutzwürdigkeit einer Einzelbaute, einer Baugruppe, eines Gebiets oder von Umgebungsbereichen besteht hinsichtlich deren konkreten Umsetzung im Rahmen der eigentümerverbindlichen Festlegung in der Grundordnung als grundsätzlich kantonale bzw. kommunale Aufgabe zudem ein gewisser Ermessensspielraum (vgl. VGU R 18 69 vom 7. Januar 2020 E.5.3.1 und R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.3, je m.H.a. Leimbacher, in: Keller/Zufferey/Fahrländer, Art. 6 Rz. 25; vgl. betreffend die fehlenden formellen Anforderungen des NHG in diesem Rahmen bzw. die vom Bundesrecht gestellten Anforderungen an die Berücksichtigung und Konkretisierung des ISOS in der [kantonalen und kommunalen] Nutzungsplanung: BGE 135 II 209 E.3 und 5.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E.3.5.1, 1C_100/2020 vom 28. Juni 2021 E.3, 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E.5.3 ff., 1C_276/2015 vom 29. April 2016 E.3.1 und 3.3 sowie 1C_130/2014 vom 6. Januar 2015 E.2.1 ff.). Auch wenn das ISOS demnach nur mittelbar über die kommunale Nutzungsplanung anwendbar ist, ist es aber im Rahmen von Entscheidungsspielräumen zu beachten, indem die vom konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen sind, wozu auch die Interessen an ISOS-Objekten gehören (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_53/2019 vom 3. Juni 2020 E.5.2 f. und 7.1, 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E.3.1 ff. sowie 1C_474/2016 vom 1. Juni 2016 E.3.1 ff.; VGU R 18 21 vom 10. September 2019 E.6.1 m.H.a. Heer, in: BR/DC 4/2019, Aktuelle Rechtsfragen zum ISOS, S. 191). 6.6.3. Dass im vorliegenden Fall eine Beurteilung des Bauprojekts bzw. – in erster Linie – des strittigen Wartehäuschens nach dem vorstehend dargelegten, in der kommunalen Grundordnung und dem kantonalen Recht verankerten Schutzkonzept erfolgt wäre, bei welcher den Anliegen des Ortsbild, Denkmal und Heimatschutzes Rechnung zu tragen und bei welcher im Rahmen von Entscheidungsspielräumen bei der Güterabwägung auch die Interessen an ISOS-Objekten zu beachten sind, ist – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – nicht ersichtlich. Denn Dergleichen ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bau und Einspracheentscheid vom 20. April 2021 noch aus den im Recht liegenden Unterlagen. Auch im vorliegenden Verfahren tut die Beschwerdegegnerin einzig kund, ihren Entscheid in Würdigung aller Umstände erlassen zu haben (vgl. Duplik vom 10. Januar 2022 S. 8), ohne ihre Erwägungen und Beurteilungen aber näher zu substanziieren und zu belegen. Wenn sie sich ferner auf Art. 10 VISOS beruft, nach dessen Abs. 1 keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungsziele zeitigende Eingriffe genauso zulässig sind wie geringfügige Beeinträchtigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen, was ihrer Auffassung nach bei einer behindertengerechten Haltestelle mit schlichtem Wartehäuschen erfüllt sei, verkennt sie, dass vorliegend keine Erfüllung einer Bundesaufgabe in Frage steht (vgl. hierzu die vorstehende Erwägungen 6.5.1 ff.) und es überhaupt an einer ausgewiesenen fachkundigen Beurteilung zu diesem Gesichtspunkt mangelt. Zudem greift auch der Einwand, wonach das neue Wartehäuschen nicht zu der mit Sorgfalt zu behandelnder Umgebung des G._____ gehört, insoweit zu kurz, als es in dem im GGP ausgeschiedenen Ortsbildschutzbereich zu liegen kommen soll, in welchem namentlich Neu und Umbauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten sowie Bauten und Anlagen, Plätze, Gärten und Pflanzen von besonderer Bedeutung zu respektieren bzw. zu erhalten sind (siehe Art. 36 Abs. 1 BG). Daneben stehen auch das G._____ und die Kirche in der näheren Umgebung. Bei der Beurteilung, ob diesen besonderen Gestaltungsvorgaben beim geplanten Bauvorhaben nachgelebt wird, sind nach dem Vorerwähnten auch die Schutzanliegen gemäss ISOS bei Entscheidungsspielräumen, bei allfälligen Interessenabwägungen sowie bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen zu berücksichtigen. In verfahrensmässiger Hinsicht sieht hierfür Art. 36 Abs. 2 BG vor, dass eine Stellungnahme des Bauberaters (siehe dazu auch Art. 9 BG) einzuholen ist. Dies ist ausweislich der Akten vorliegend nicht geschehen, was deshalb nachzuholen ist. Dabei wird das strittige Bauvorhaben – den Beanstandungen des Beschwerdeführers entsprechend – (primär) im Hinblick auf das Wartehäuschen umfassend und fachkundig unter Berücksichtigung der Anliegen des Heimat, Ortsbild und Denkmalschutzes im Zusammenspiel zwischen dem G._____, der Kirche und dem mit einem Brunnen ausgestatteten Platz zu beurteilen sein, wobei auch den das G._____ betreffende Schutzmassnahmen im Sinne der Heimatschutzgesetzgebung Rechnung zu tragen sein wird. Zu diesem Zweck ist die Angelegenheit in entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bau und Einspracheentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insofern ist auf die beantragte Einholung eines Gutachtens zu verzichten, da die Auswirkungen der Neugestaltung der Bushaltestelle Dorfplatz auf das Ortsbild in der Umgebung des G._____ und der Kirche sowie die bei Entscheidungsspielräumen, insbesondere bei Güterabwägungen, zu beachtenden Interessen an ISOS-Objekten durch den Bauberater oder die Bauberaterin in dessen bzw. deren Stellungnahme – allenfalls unter Beizug der kantonalen Denkmalpflege (siehe dazu Art. 9 Abs. 4 BG) – zu beurteilen ist. 7. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und der angefochtene Bau und Einspracheentscheid vom 20. April 2021 insoweit aufzuheben, als die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer weder mit seinem (erst replicando explizit gestellten) Antrag auf eine Verweigerung der Baubewilligung noch mit der implizierten Nichtigkeit infolge fehlender BAB-Bewilligung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_566/2019 vom 5. August 2020 E.5.2) noch mit seinen Rügen zur Gestaltung der eigentlichen Bushaltestelle östlich der Zufahrt zu seiner Parzelle D._____ durchdringt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte ihm und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dabei erweist sich eine Staatsgebühr von CHF 2'500. (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 8.2. Ausserdem hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei sie grundsätzlich von dem der entschädigungsberechtigen Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellten Betrag ausgeht. Der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfälligem Interessenwertzuschlag muss aber üblich sein, darf keine Erfolgszuschläge enthalten und die geforderte Entschädigung darf nicht zu einer von der Sache bzw. von legitimen Rechtschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 HV). Üblich ist ein Stundenansatz zwischen CHF 210. und 270. (siehe Art. 3 Abs. 1 HV). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV und Art. 16a Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) muss der geltend gemachte Aufwand zudem angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein. Nach Art. 4 Abs. 1 HV haben die Parteien grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Wenn dies unterlassen wird, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung bzw. Honorarnote beizuziehen. Vorliegend reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht am 26. Januar 2022 eine Honorarnote über CHF 2'768.85 für 10.4 Arbeitsstunden à CHF 240. (CHF 2'496.) zzgl. 3 % Spesen (CHF 74.90) und 7.7 % MWST (CHF 197.95) ein. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen dem streitberufenen Gericht bei vorliegender Honorarvereinbarung über den veranschlagten Stundensatz an sich noch als vertretbar. Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer – analog zur Kostenverteilung – aussergerichtlich mit CHF 1'384.40 (= ½ von CHF 2'768.85) zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie teilweise lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte und nicht ersichtlich ist, weshalb vorliegend von der Grundregel des grundsätzlich fehlenden Entschädigungsanspruches einer Gemeinde abzuweichen wäre. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Bau und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes B._____ vom 20. April 2021 insoweit aufgehoben, als die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 2'500. - und den Kanzleiauslagen von CHF 806.-- zusammen CHF 3'306.-- gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und der Gemeinde B._____. 3. Die Gemeinde B._____ entschädigt A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'384.40 (inkl. Spesen und MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]
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