VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 21 100
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Pedretti
Aktuarin Parolini
URTEIL
vom 20. Dezember 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Christoph Nater und Rechtsanwältin MLaw Corina Noventa,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin 1
und
C._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Frist Baubeginn (Verlängerung)
I. Sachverhalt:
1. Die C._____, Architekten und Totalunternehmer, plant die Überbauung der im Eigentum Dritter stehenden Parzellen D._____ in der Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde). A._____ ist Eigentümerin einer Stockwerkeinheit auf der an Parzelle D._____ angrenzenden Parzelle D._____.
2. Mit Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. September 2017 sowie einem am 28. November 2017 mitgeteilten Nachtrag erteilte die Gemeinde die Baubewilligung für den Neubau von Wohnhäusern am E._____ auf den Parzellen D._____ mit Teilabbruch sowie Umnutzung des Gebäudes am E._____ auf Parzelle D._____ betreffend das Baugesuch Nr. 16308 vom 14. November 2016 (Wohnhäuser A - I) sowie betreffend die Projektänderungsgesuche vom 28. Februar 2017 (u.a. Verzicht auf Wohnhäuser A und B) und vom 21. August 2017 unter Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig wies sie die gegen das Bauprojekt erhobene Einsprache ab.
3. Mit Entscheid vom 6. November 2018 bewilligte die Baubehörde das Gesuch vom 26. Oktober 2018 für die 1. Verlängerung der erteilten Baubewilligungen betreffend das Baugesuch Nr. 16308 unter Bedingungen und Auflagen, bis zum 28. November 2019. Die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ vom 10. April 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 19 27 vom 25. August 2020, mitgeteilt am 18. Mai 2020, ab, soweit es darauf eintreten konnte.
4. Mit Entscheid vom 24. September 2019 wurde das Fristverlängerungsgesuch vom 11. September 2019 betreffend die 2. Verlängerung bis zum 15. September 2020, mit Entscheid vom 6. Oktober 2020 das Fristverlängerungsgesuch vom 12. September 2020 betreffend die 3. Verlängerung bis zum 15. September 2021 bewilligt.
5. Mit Beschluss vom 14. September 2021, mitgeteilt am 21. September 2021, bewilligte B._____ das Gesuch vom 2. September 2021 um Verlängerung der Baubewilligung betreffend Neubau Wohnhäuser, Teilabbruch und Umnutzung auf den Parzellen D._____ und Projektänderung ohne Häuser A und B (Neubau Wohnhäuser neu E._____) bis zum 15. September 2022.
6. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Feststellung, dass die Baubewilligung infolge abgelaufener Frist zum Baustart erloschen sei. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie führte aus, der Entscheid der Gemeinde sei ihr frühestens am 24. September 2021 zugegangen, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten sei.
7. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 beantragte die C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie machte geltend, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdefrist nicht eingehalten, weil der angefochtene Beschluss mit Einschreiben vom 21. September 2021 dem Rechtsvertreter, der sie bis dahin vertreten hatte, eröffnet worden sei. Wenn dieser nun am 22. September 2021 telefonisch mitgeteilt habe, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete und die Gemeinde ihr den Entscheid in der Folge in Kopie verschickt habe, seien die Voraussetzungen, nach denen eine nochmalige Mitteilung eine neue Frist auslöse, nicht gegeben. Somit habe die Beschwerdefrist am 23. September 2021 zu laufen begonnen und am Freitag, dem 22. Oktober 2021 geendet, weshalb die Beschwerde vom 25. Oktober 2021 verspätet sei.
8. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 beantragte auch die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch sie machte eine verspätete Beschwerdeeinreichung geltend. Die Gemeinde habe vier Monate nach Mitteilung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 18. Mai 2021 (R 19 27 vom 25. August 2020) davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch denselben Rechtsanwalt vertreten werde. Das Ende des Mandatsverhältnisses sei ihr erst nach Mitteilung des angefochtenen Beschlusses angezeigt worden, weshalb der neue Rechtsvertreter die fristauslösende Zustellung am 22. September 2021 hätte beachten müssen.
9. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 verweigerte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung, dass Bautätigkeiten gemäss kommunalem Baugesetz im Zeitraum vom 15. Dezember bis am Osterdienstag ohnehin generell untersagt seien.
10. Mit Replik vom 31. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Beschwerdefrist führte sie aus, dass es nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens R 19 27 keiner Mitteilung an die Beschwerdegegnerin 1 bedurft hätte, wonach das Mandatsverhältnis mit dem vormaligen Rechtsvertreter beendet sei. Das Verfahren sei definitiv abgeschlossen gewesen, zudem erlaube das kommunale Baugesetz lediglich zwei Bauverlängerungen, weshalb sie nicht mit einer weiteren Verlängerung habe rechnen müssen. Sie sei auch nicht darüber informiert worden, dass nochmals ein Verfahren über ein Verlängerungsgesuch eröffnet worden sei; sie habe davon erst mit Zustellung des fraglichen Beschlusses am 24. September 2021 erfahren. Ihr als juristischer Laiin, die damals nicht anwaltlich vertreten war, sei nicht mitgeteilt worden, wann die Verfügung ihrem ehemaligen Rechtsvertreter zugegangen sei, und auch nicht, dass die Meinung vertreten werde, damit sei bereits eine rechtsgültige Zustellung erfolgt. Weiter erläuterte die Beschwerdeführerin, weshalb ihrer Meinung nach die 30-tägige Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung an sie persönlich begonnen haben könne.
11. Je mit Duplik vom 14. Februar 2022 hielten sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch die Beschwerdegegnerin 2 an den in ihren Vernehmlassungen gemachten Ausführungen fest.
12. Auf erneutes Gesuch vom 3. August 2022 der Beschwerdeführerin hin verweigerte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. September 2022 der Beschwerde erneut die aufschiebende Wirkung, diesmal mit der Begründung, dass auf die Beschwerde in summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten werden könne.
Auf die weiteren Ausführungen der Gemeinde im angefochtenen Beschluss sowie der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Gemeinde vom 14. September 2021, mitgeteilt am 21. September 2021, (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). Dieser Entscheid unterliegt gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Beschwerde an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht, zumal er nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden kann und nicht nach kantonalem eidgenössischem Recht endgültig ist (vgl. Art. 92 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG; BR 801.100], Art. 46 der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO; BR 801.110] sowie Art. 163 des Baugesetzes der Gemeinde vom 4. März 2001 [nachfolgend BG]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin davon unmittelbar betroffen, und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung, womit sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] i.V.m. Art. 89 und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] und Art. 50 VRG).
2. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG eingehalten ist nicht. Demnach ist eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen.
2.1. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 1 während des am Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens R 19 27 betreffend eine 1. Verlängerung der Baubewilligung der Gemeinde ein Gesuch um eine 2. (11. September 2019) und eine 3. (12. September 2020) Verlängerung eingereicht habe, dass ihr jedoch weder diese Eingaben noch der Entscheid vom 24. September 2019 betreffend die 2. Verlängerung zugestellt worden seien. Der Entscheid vom 6. Oktober 2020 betreffend die 3. Verlängerung sei ihr am 15. Oktober 2020, die Gesuche und der Entscheid vom 24. September 2019 später auf entsprechende Nachfrage hin zugeschickt worden. Das am 25. August 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die 1. Verlängerung sei ihr erst am 19. Mai 2021 zugestellt worden; dieses sei mangels Weiterzug in Rechtskraft erwachsen, womit sich in der Folge eine anwaltliche Vertretung erübrigt und auch keine Notwendigkeit für die Mitteilung bestanden habe, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. Sie habe nicht mit einer weiteren Verlängerung rechnen müssen, weil einerseits die Ausführungsverordnung zum BG lediglich deren zwei vorsehe und andererseits die Gemeinde sie auch während laufendem Verfahren nicht über die Verlängerungsgesuche informiert hatte. Nicht strittig sei, dass ihr ehemaliger Rechtsvertreter den angefochtenen Beschluss vom 14. September 2021 am 22. September 2021 entgegengenommen habe, worauf dieser die Beschwerdegegnerin 1 über das Ende des Mandats informiert und Erstere den Beschluss der Beschwerdeführerin direkt (mit Poststempel vom 23. September 2021) zugestellt habe. Sie, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen sei, habe diesen am 24. September 2021 entgegengenommen. Im Begleitbrief habe die Beschwerdegegnerin 1 ausgeführt, dass man ihr eine Kopie der Bewilligung zustelle. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe erst mit dieser Zustellung zu laufen begonnen, womit die Frist mit ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2021 gewahrt sei.
2.2. Sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch die Beschwerdegegnerin 2 stellen sich auf den Standpunkt, dass der Beschluss der Gemeinde am 21. September 2021 mitgeteilt und vom ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 22. September 2021 entgegengenommen wurde, weshalb die Frist am 23. September 2021 zu laufen begonnen und am 22. Oktober 2021 geendet habe. Der Beschwerdeführerin sei explizit lediglich eine Kopie des Entscheids zugestellt, der Entscheid mithin nicht nochmals eröffnet worden. Da die Gemeinde keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass das Mandatsverhältnis beendet gewesen wäre, habe sie grundsätzlich vom Fortbestand des Vertretungsverhältnisses ausgehen und den Entscheid dem Rechtsvertreter eröffnen müssen. Dieser wäre auch verpflichtet gewesen, die ehemalige Mandantin über den Eingang zu informieren. Die gemäss Bundesgericht erforderlichen Voraussetzungen für eine neue fristauslösende Zustellung seien vorliegend nicht gegeben. Der von der Beschwerdeführerin neu und rechtzeitig (Unterzeichnung der Vollmacht am 21. Oktober 2021) bestellte Rechtsvertreter hätte die fristauslösende Zustellung vom 22. September 2021 beachten müssen.
3. Wird die Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 14. September 2021, mitgeteilt am 21. September 2021, mit Eingang am 22. September 2021 beim (ehemaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als gültige und somit fristauslösende Entscheideröffnung angesehen, ist die am 25. Oktober 2021 (einem Montag) – anstatt am 22. Oktober 2021 (einem Freitag) – eingereichte Beschwerde verspätet. Wird hingegen der direkte Versand einer Kopie des Beschlusses am 22. bzw. 23. September 2021 (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin trägt der Poststempel das Datum des 23. September 2021) mit Eingang bei der Beschwerdeführerin am 23. bzw. 24. September 2021 als gültige Mitteilung angesehen, wäre die Beschwerdeerhebung (bei Fristbeginn am 24. bzw. 25. September 2021) am 25. Oktober 2021 unter Berücksichtigung des Wochenendes (vgl. Art. 7 Abs. 2 VRG) als rechtzeitig erfolgt anzusehen.
3.1.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 VRG sind Entscheide den Parteien und, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, Dritten schriftlich mitzuteilen. Diese Regelung gilt gestützt auf Art. 2 VRG auch für Gemeindebehörden. Sie entspricht im Übrigen dem auf Bundesebene geltenden Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), wonach die Behörde ihre Verfügungen den Parteien schriftlich eröffnet. Die Eröffnung der Verfügung stellt eine einseitige empfangsbedürftige, nicht jedoch annahmebedürftige Rechtshandlung dar (Wiederkehr/Meyer/Böhme, Kommentar VwVG, Zürich 2022, Art. 34 Rz. 4, Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 Rz. 3). Eine entsprechende Rechtsmittelfrist beginnt folglich nicht erst mit der Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen, sondern bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung (Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 34 Rz. 4, Kneubühler/Pedretti, a.a.O., Art. 34 Rz. 3). Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie in den Macht- bzw. Verfügungsbereich der Empfängerin des Empfängers gelangt, indem sie etwa von einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (Kneubühler/Pedretti, a.a.O., Art. 34 Rz. 3, Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 34 Rz. 4). Im Rahmen eines Verfahrens haben die Parteien nach Treu und Glauben sicherzustellen, dass behördliche Sendungen an der von ihnen angegebenen Zustelladresse zugestellt werden können (…); dabei dauert die Pflicht, die Zustellung behördlicher Sendungen zu ermöglichen, rechtsprechungsgemäss ungefähr ein Jahr, gemessen an der letzten Verfahrenshandlung der Behörde (Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 34 Rz. 10).
3.1.2. Während das VRG keine Regelung für den Fall enthält, dass die Partei anwaltlich vertreten ist, schreibt auf Bundesebene Art. 11 Abs. 3 VwVG vor, dass die Behörde ihre Mitteilung an die Vertreterin den Vertreter richtet, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Diese Bestimmung findet ihr Pendant für das Zivilverfahren in Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), wonach die Zustellung an eine vertretene Partei an die Vertretung zu erfolgen hat, bzw. für den Strafprozess in Art. 87 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden.
Die Behörde hat sich also in allen Belangen an die Vertreterin/den Vertreter zu wenden; diese/r ist – umgangssprachlich – die Ansprechperson der Behörde (Nyffenegger, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 11 Rz. 27). Die Behörde hat sich bis zum Widerruf der Vollmacht durch die Partei an die Vertreterin/den Vertreter zu halten (Nyffenegger, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Der Widerruf der Vollmacht ist die einseitige empfangsbedürftige und an den Bevollmächtigten gerichtete Erklärung der vertretenen Partei, wonach der bislang zur Vertretung Berufene nicht mehr befugt ist, für die vertretene Partei zu handeln (Nyffenegger, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Die zur Vertretung berufene Partei kann die Vollmacht ihrerseits durch Niederlegung zum Erlöschen bringen (Nyffenegger, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Der Widerruf der Vollmacht durch die vertretene Partei die Niederlegung durch den Vertreter sind der Behörde mitzuteilen (Nyffenegger, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Solange die Behörde über den Widerruf die Niederlegung nicht orientiert ist, gelten ihre Mitteilungen an die Vertreterin/den Vertreter als ordnungsgemäss bzw. nicht mangelhaft, selbst wenn die Vollmacht der Auftrag widerrufen bzw. beendet sind (Nyffenegger, a.a.O., Art. 11 Rz. 31 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6431/2012 vom 16. April 2013 E.2.1.2 u.a.). Hat also die Partei einen Vertreter bestellt, so kann die Behörde bis zum Widerruf der Vollmacht ihre Verfügung nur gegenüber der Parteivertreterin dem Parteivertreter rechtswirksam eröffnen (Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 34 Rz. 32 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3300/2016 vom 18. März 2019 E.1.3.2, Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG-Praxiskommentar, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 26). Die Eröffnung der Verfügung erfolgt während der Dauer des Mandatsverhältnisses in dem Moment, in dem sie in den Machtbereich der vertretenen Partei gelangt (Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 34 Rz. 13, vgl. auch Art. 11 Rz. 22; BGE 144 IV 64 E.2.5: Lorsqu'un conseil juridique a été institué, les communications doivent lui être notifiées, sous peine d'invalidité). Stellt die Behörde zulässigerweise die Verfügung der Vertreterin/dem Vertreter der Partei zu, so muss sich diese die Zustellung entgegenhalten lassen (Wiederkehr/Meyer/Böhme, a.a.O., Art. 34 Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E.2.1.1).
Im Anwendungsbereich der ZPO ist die Zustellung an die Vertretung exklusiv (Art. 137 ZPO). Wurde für das Verfahren rechtmässig ein Vertreter bestellt, so fällt eine direkte Zustellung an die Partei ausser Betracht und eine solche gilt grundsätzlich als nicht gehörig erfolgt (BGE 143 III 28 E.2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Es ist dann Sache der Vertreterin/des Vertreters, die vertretene Person zu informieren (Gasser/Rickli, Kurzkommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 137, Rz. 1). Mit Zugang bei der Vertretung – nicht erst nach Weiterleitung an die Vertretene – ist die Zustellung erfolgt (Gasser/Rickli, Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 137, Rz. 2). Wird ein Vertretungsverhältnis aufgelöst, können Zustellungen an die (vormalige) Vertretung so lange rechtsgültig erfolgen, bis dem Gericht der Widerruf der Vollmacht mitgeteilt wird (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 137 Rz. 6, Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 137 Rz. 3). Relevant sind die Kenntnisse des Gerichts im Zeitpunkt des Versands der Urkunde (Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 137, Rz. 1). Auch im Strafprozess muss, sofern ein Rechtsbeistand bestellt ist, an diesen zugestellt werden; die direkte Zustellung an die Partei ist grundsätzlich nicht rechtswirksam (Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 87 Rz. 5).
3.2.1. Vorliegend ist ausgewiesen, dass Rechtsanwalt Stössel die Beschwerdeführerin im Verfahren R 19 27 vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertrat. In dieser Funktion hatte er am 10. April 2019 gegen den Entscheid vom 6. November 2018 (Bf-act. 3; betreffend die 1. Verlängerung) Beschwerde erhoben (Bf-act. 4), in der er u.a. beanstandete, dass ihm der fragliche Verlängerungsentscheid erst nach mehrmaliger Nachfrage am 12. März 2019 per Mail zugestellt worden war. Noch während laufendem Verfahren, nämlich mit Eingabe vom 16. Oktober 2020, hatte er dem Gericht weitere Unterlagen zugestellt (Bf-act. 7), darunter auch den Entscheid vom 6. Oktober 2020 über die 3. Verlängerung der Baubewilligung (bis zum 15. September 2021), den die Beschwerdegegnerin 1 am 14. Oktober 2020 auch ihm mitgeteilt hatte (Bf-act. 6). Am 18. Mai 2021 wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2020 den Parteien mitgeteilt, u.a. auch Rechtsanwalt Stössel. Rund vier Monate später, am 21. September 2021, stellte die Beschwerdegegnerin 1 den hier angefochtenen Beschluss (betreffend die 4. Verlängerung) Rechtsanwalt Stössel als dem Parteivertreter der Beschwerdeführerin zu. Am Tag darauf, am 22. September 2021 nahm Rechtsanwalt Stössel den angefochtenen Beschluss entgegen (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 1 und 2), noch am selben Tag wurde die Beschwerdegegnerin 1 über das Ende des Mandatsverhältnisses informiert. In der Folge liess die Bausekretärin am 22. September 2021 eine Kopie des Beschlusses mit einem von ihr unterzeichneten Begleitschreiben der Beschwerdeführerin direkt zukommen (Bf-act. 1). Eigenen Angaben zufolge hatte die Beschwerdegegnerin 1 keine Kenntnis davon, dass Rechtsanwalt Stössel die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrat. Dies erscheint glaubhaft, zumal nicht ausgewiesen ist, dass seit dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Mai 2021 (Mitteilung des Urteils R 19 27) bzw. Juni 2021 (Rechtskraft des Urteils R 19 27) die Vollmacht widerrufen das Mandat ausdrücklich niedergelegt worden wäre. Nachdem aber die Entscheide betreffend Verlängerung der Baubewilligung Rechtsanwalt Stössel – teilweise zumindest auf dessen Verlangen hin – zugestellt worden waren (vgl. Bf-act. 6, vgl. auch Bf-act. 7) und die ursprüngliche Baubewilligung noch bis zum 15. September 2021 Gültigkeit hatte (3. Verlängerung vom 6. Oktober 2020), hatte die Beschwerdegegnerin 1 keinen Anlass anzunehmen, das Mandat sei stillschweigend beendet worden.
3.2.2. Vorliegend besteht kein Grund, die Frage der behördlichen Zustellung von Entscheiden auf kantonalrechtlicher Ebene anders zu handhaben als im Anwendungsbereich des VwVG und der ZPO/StPO (vgl. Erwägung 3.1.1 f.); das heisst, es rechtfertigt sich auch im Anwendungsbereich des VRG, davon auszugehen, dass die Mitteilungen einer Behörde an die Parteivertreterin/den Parteivertreter als ordnungsgemäss bzw. nicht mangelhaft gelten, solange die Behörde über den Widerruf die Niederlegung nicht orientiert ist, selbst wenn die Vollmacht der Auftrag widerrufen bzw. beendet ist (vgl. Erwägung 3.1.2). Gilt die Pflicht seitens einer Partei, die Zustellung behördlicher Sendungen zu ermöglichen, rechtsprechungsgemäss während ungefähr einem Jahr gemessen an der letzten Verfahrenshandlung (vgl. Erwägung 3.1.1), ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 rund vier Monate nach Mitteilung bzw. drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils R 19 27 vom 25. August 2020 auch den Beschluss vom 21. September 2021 über die mit Eingabe vom 14. September 2021 ersuchte 4. Verlängerung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eröffnete und nicht ihr persönlich. Dies gilt umso mehr, als unklar ist, zu welchem Zeitpunkt das Mandat beendet wurde, dies mithin auch erst nach Zugang des Entscheids vom 14. September 2021 betreffend die 4. Verlängerung geschehen sein könnte. Damit kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin 1 das Mandatsende mitzuteilen; ohnehin geht aus den Akten nicht hervor, durch wen das Mandat beendet wurde. Für das Gericht ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 einen Grund gehabt hätte, sich bei der Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Vertretungsverhältnis zu erkundigen. Daran ändert die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr einen weiteren Verlängerungsbeschluss (betreffend Haus B) ebenfalls persönlich mitgeteilt, erging doch dieser Entscheid später, nämlich am 30. November 2021 (mitgeteilt am 3. Dezember 2020, recte wohl: 2021, Bf-act. Replik 1), mithin nach Beschwerdeerhebung in vorliegender Sache am 25. Oktober 2021 und nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 17. November 2021. Letztlich ist für die vorliegende Streitsache ausschlaggebend, dass die Beschwerdegegnerin 1 bzw. die Bausekretärin der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben (Begleitnotiz) vom 22. September 2021 explizit nicht nochmals den Beschluss vom 21. September 2021 eröffnete, sondern klar darauf hinwies, dass es sich um eine Kopie handelte und dass der Beschluss Rechtsanwalt Stössel bereits zugestellt worden war. Unter diesen Umständen kann nicht von einer zweiten fristauslösenden Zustellung gesprochen werden.
3.3. Die Beschwerdeführerin kann auch aus der Anrufung des Vertrauensschutzes nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr den Beschluss mit der ursprünglichen Rechtsmittelbelehrung mit Begleitschreiben vom 22. September 2021 zugestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Zweitzustellung handle, die an der Zustellfiktion und am Beginn des Fristenlaufs nichts ändere.
3.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3), wobei eine Partei nur dann geschützt ist, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (Urteile des Bundesgerichts 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3, 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E.1.3.2), wenn sie mithin die Unrichtigkeit auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021 E.5 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei vermag nur grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei ihrer Anwältin/ihres Anwaltes eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine solche als grob zu wertende Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffenden Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3). Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen (Urteil des Bundesgericht 5A_72/2021 vom 1. Juli 2021 E.3.2). Von Anwältinnen und Anwälten wird in jedem Fall verlangt, dass sie die Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle unterziehen und die einschlägigen Gesetzestexte konsultieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021 E.5 und 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3). Eigentliche Nachforschungen werden von Privaten nicht erwartet; Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine Rückfrage bei der Behörde, besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar war (z.B. bei Unklarheiten) (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 657).
3.3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie als nicht vertretene juristische Laiin habe nicht davon ausgehen müssen, die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an sie selbst sei angesichts der dort angebrachten Rechtsmittelbelehrung nicht fristauslösend. Mit dieser Argumentation übergeht sie allerdings, wie schon erwähnt, das von der Bausekretärin und nicht von der zuständigen Baubehörde unterzeichnete Begleitschreiben vom 22. September 2021, mit dem ihr explizit eine Kopie der Bewilligung zu ihren Händen geschickt und darauf hingewiesen wurde, dass der Beschluss vom 14. September 2021 bereits an Rechtsanwalt Stössel gesendet worden war. Dass der genaue Zeitpunkt dieser erstmaligen Zustellung nicht erwähnt wird, wie die Beschwerdeführerin beanstandet, ist nicht massgebend, zumal die Mitteilung an Rechtsanwalt Stössel, wie angesichts des auf dem Beschluss angebrachten Mitteilungsdatums vom 21. September 2021 leicht erkennbar ist, nur an diesem Tag, mithin am Tag vor Absenden des Begleitbriefes vom 22. September, erfolgt sein konnte.
Ferner mag die Beschwerdeführerin zwar juristische Laiin sein, und selbst wenn ihr die juristische Expertise von Rechtsanwalt Stössel nicht angerechnet werden könnte, ist zu beachten, dass sie in der Folge ein Anwaltsbüro mit ihrer Rechtsvertretung beauftragte (Bf-act. A). Damit oblag es der neu mandatierten Rechtsvertretung, sich über den genauen Zeitpunkt der Zustellung kundig zu machen, wobei ein Blick auf das Begleitschreiten vom 22. September 2021 in Kombination mit dem Beschluss vom 14. September 2021 (Bf-act. 1) genügen musste, um den Zeitpunkt der erstmals erfolgten Zustellung an den ehemaligen Rechtsvertreter zu erfahren und diesem Umstand bei der Fristberechnung die erforderliche Beachtung zu schenken; bei Unklarheit hätte auch eine Rückfrage an die Beschwerdegegnerin 1 erfolgen können. Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Vollmacht zuhanden der neuen Rechtsvertretung erst am 21. Oktober 2021, mithin einen Tag vor Ablauf der korrekt berechneten Beschwerdefrist unterzeichnete, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mit mangelnden juristischen Kenntnissen rechtfertigen. Ihr musste die Bedeutung der Einhaltung von Rechtsmittelfristen mindestens aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 19 27 bekannt sein; weshalb sie mit der Mandatierung der neuen Rechtsvertretung bis zum Donnerstag, dem 21. Oktober 2021 zuwartete (mutmasslich, zumal der Kontakt zum neuen Anwaltsbüro bereits früher hergestellt worden sein konnte), ist nicht nachvollziehbar, war doch dieser Zeitpunkt auch dann sehr spät und die verbleibende Frist zur Ausarbeitung der Beschwerde sehr knapp, wenn die Frist tatsächlich am Montag, dem 25. Oktober 2021, geendet hätte. Spätestens die/der mit dem Mandat betraute Anwältin/Anwalt hätte aber aus dem Mitteilungsdatum des Beschlusses und dem Begleitschreiben der Beschwerdegegnerin 1 (Bf-act. 1) schliessen müssen, dass Rechtsanwalt Stössel den am 21. September 2021 mitgeteilten Beschluss am nachfolgenden Tag, nämlich dem 22. September 2021, erhalten und er die Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls noch am gleichen Tag darüber informiert haben musste, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrat. Gleichzeitig hätte sie/er erkennen müssen, dass es sich bei der Zustellung einer Kopie des Beschlusses nicht um eine vorbehaltlose Zweitzustellung handeln, diese mithin keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst haben konnte, was bedeutete, dass die Rechtsmittelfrist am 23. September 2021 zu laufen begann. Daran ändert der von der Beschwerdeführerin zitierte PKG 2017 Nr. 7 nichts, lag doch der dortige Sachverhalt anders, weil dort ein Hinweis, dass bereits ein Zustellversuch vorangegangen war, fehlte.
3.4. Schliesslich vermag auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf einen überspitzten Formalismus am Verfahrensausgang nichts zu ändern.
3.4.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert verhindert (zum Ganzen: BGE 145 I 201 E.4.2.1, BGE 142 IV 299 E.1.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1051).
3.4.2. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 sprächen sich für eine strikte und falsche Anwendung der Formvorschriften aus, ohne dass dies durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt wäre, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits begründet sie den Vorwurf des überspitzten Formalismus nicht, andererseits übersieht sie, dass allein die strikte Anwendung von Formvorschriften noch keinen überspitzten Formalismus darstellt (BGE 142 IV 299 E.1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E.2.1). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass das Gericht einem solchen unterliegen sollte, weil die Rechtsmittelfrist als nicht eingehalten beurteilt wird, zumal der Tag der fristauslösenden Zustellung des angefochtenen Beschlusses, wie bereits erwähnt, leicht eruierbar war, die Beschwerdefrist somit ohne Weiteres korrekt hätte berechnet und eingehalten werden können.
3.5. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdefrist richtigerweise am 23. September 2021 (und nicht erst am 24. 25. September 2021) zu laufen begann und somit am Freitag, dem 22. Oktober 2021 endete, weshalb die Beschwerde vom 25. Oktober 2021 als verspätet anzusehen und auf sie nicht einzutreten ist.
4. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG).
4.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'500.-- festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
4.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
4.2.1. Vorliegend wird die Parteientschädigung dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 und zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin zugesprochen. Der ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig war.
4.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 legte mit Schreiben vom 17. Februar 2022 eine Honorarnote über CHF 7'577.75 (Honoraraufwand von Oktober 2021 bis 17. Februar 2022 über CHF 6'831.-- [25.30 Stunden à CHF 270.--], Auslagen über CHF 204.95, MWST über CHF 541.80) ins Recht. Das Gericht erachtet den geltend gemachten Zeitaufwand angesichts des Umstands, dass die Frage der Baufristverlängerung bereits im Verfahren R 19 27 vom Gericht eingehend abgehandelt worden und Sachverhalt und Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren dem Rechtsvertreter, der die Beschwerdegegnerin 2 bereits im Verfahren R 19 27 vertreten hatte, – abgesehen von der Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist – weitgehend bekannt waren, und dass sich darüber hinaus Schwierigkeit und Umfang der vorliegenden Streitsache nicht als besonders hoch erweisen und daher nicht zu einem besonderen Aufwand geführt haben können, als zu hoch. Die Praxis des Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b und R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1) geht gestützt auf die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von CHF 270.-- nicht überschreitet. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal in der von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Honorarvereinbarung ein Stundenansatz von CHF 270.-- aufgeführt ist (Akten der Beschwerdegegnerin 2 [unnummeriert]), weshalb bei der Festlegung der Parteientschädigung von der Honorarrechnung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen werden kann. Da allerdings die Beschwerdegegnerin 2 selber mehrwertsteuerpflichtig und damit zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist (siehe UID-Register), ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. VGU U 19 35 vom 18. Juli 2019 E.9.2, R 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b; PVG 2015 Nr. 19). Unter Berücksichtigung eines als angemessen erachteten Zeitaufwandes wird die Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 2 mit pauschal CHF 5'000.00 (exkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
447.--
zusammen
CHF
2'947.--
gehen zulasten von A._____.
3. A._____ hat die C._____ mit CHF 5'000.00 (exkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
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