VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
A 22 41
4. Kammer
Einzelrichter Racioppi
Aktuar Rogantini
URTEIL
vom 14. Dezember 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch die Solida Treuhand AG,
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kantons-, Gemeinde und direkte Bundessteuer
I. Sachverhalt:
1. A._____ ist ledig, von Beruf Hotelier und in dieser Funktion selbständig erwerbstätig und hat seinen steuerrechtlichen Wohnsitz unbestrittenermassen in B._____ im Kanton Graubünden. Ab dem 1. Mai 2015 führte er als Pächter den Gastrobetrieb C._____ auf dem D._____. Der entsprechende Pachtvertrag lief ab dem 1. Mai 2015 jeweils für ein Jahr, mit stillschweigender Verlängerung bei unterlassener Kündigung um jeweils einem weiteren Jahr. Für das Geschäftsjahr legte A._____ hingegen die Dauer vom 1. Dezember bis 30. November fest, erstmals wohl ab dem 1. Dezember 2014 (Geschäftsjahr 2014/2015).
2. In seiner Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 vom 3. September 2021 (act. C.1) deklarierte A._____ Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 89'635.00 und Taggelder aus Unfall-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie Erwerbsausfall- und Mutterschaftsversicherung in Höhe von CHF 29'421.00. Bei deklarierten Erträgen aus privaten Wertschriften und Guthaben von CHF 1'546.00 ergab sich damit ein Total an Einkünften von CHF 120'602.00. Davon brachte er für den Kanton CHF 2'942.00 an Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit, CHF 33'164.00 an Beiträgen an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), CHF 4'400.00 an Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien, CHF 2'713.00 an privaten Vermögensverwaltungskosten und CHF 200.00 an freiwilligen Zuwendungen in Abzug und kam so auf ein steuerbares Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern (und Kirchensteuern) von CHF 77'183.00. Für den Bund machte er die gleichen Abzüge geltend, wobei die Berufsauslagen lediglich in Höhe der Untergrenze der Pauschale von CHF 2'000.00 übernommen wurden und die Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien systembedingt auf den Höchstbetrag von CHF 1'700.00 begrenzt waren, weshalb sich ein steuerbares Einkommen von CHF 80'825.00 ergab.
3. In der definitiven Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern (sowie Kirchensteuern) 2020 vom 8. Juli 2022 (act. C.4) erkannte die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Graubünden [nachfolgend KSTV] auf ein steuerbares Einkommen von gerundet CHF 123'000.00 (auch satzbestimmend), in jener für die direkte Bundessteuer 2020 gleichen Datums (act. C.5) auf ein steuerbares Einkommen von gerundet CHF 125'700.00 (auch satzbestimmend). Gegenüber der Steuererklärung ergaben sich folgende Änderungen mit Bezug auf die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern (sämtliche Beträge auch satzbestimmend, gleichgebliebene Beträge in Klammern):
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 128'975.00
(Taggelder / EO-Entschädigungen CHF 29'421.00)
Ertrag aus privaten Wertschriften und Guthaben CHF 1'766.00
Total der Einkünfte CHF 160'162.00
Berufsauslagen CHF 0.00
Beiträge an die Säule 3a CHF 31'679.00
(Versicherungsprämien CHF 4'400.00)
Vermögensverwaltungskosten CHF 880.00
Nettoeinkommen CHF 123'203.00
(Freiwillige Zuwendungen CHF 200.00)
Reineinkommen CHF 123'003.00
Gesamteinkommen (gerundet) CHF 123'000.00
In der Beilage zur definitiven Veranlagungsverfügung (act. C.6) erklärte die KSTV, dass nebst dem korrekten Reingewinn gemäss Deklaration von CHF 89'635.00 ein Privatanteil der Autokosten von CHF 1'840.00 anerkannt werde (statt der Berufsauslagen, die nur für unselbständige Erwerbstätigkeit gelten). Hinzuzurechnen seien jedoch CHF 37'500.00 unter dem Titel übrige Aufrechnungen, da es sich bei den geltend gemachten Pachtzinse von Anfang Mai 2021 [recte: gemeint ist vom 1. Dezember 2020 bis 30. April 2021, also bis Anfang Mai 2021] im Steuerjahr 2020 um periodenfremde Aufwendungen handle, welche nicht zugelassen seien. Es würden also wie im Vorjahr CHF 91'200.00 anstatt den verbuchten CHF 128'700.00 zugelassen.
Für die direkte Bundessteuer ergaben sich dieselben Beträge, mit Ausnahme der Versicherungsprämien, die, wie deklariert, auf CHF 1'700.00 begrenzt wurden, weshalb sich eine Differenz von CHF 2'700.00 gegenüber dem Reineinkommen und Gesamteinkommen der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern ergab.
Betreffend die Vermögenssteuer übernahm die KSTV die deklarierten Beträge, mit Ausnahme einer Korrektur eines Rundungsfehlers beim Guthaben der Verrechnungssteuer (CHF 538.00 statt CHF 539.00), womit das steuerbare Vermögen auf gerundet CHF 584'900.00 gesenkt wurde.
4. A._____ liess durch die Solida Treuhand AG mit Eingabe vom 4. August 2022 (act. C.7) Einsprache erheben. Er beantragte, das steuerbare Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern [gemeint: inkl. Kirchensteuern] sei auf CHF 91'400.00 zu reduzieren, was sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer gelte. Der Einsprache liess er den Pachtvertrag (act. C.9 = act. B.1 [wobei beide Exemplare nicht unterzeichnet sind]) und einen Auszug aus dem Konto '7350 Mietzinsaufwand' für die Periode 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015, welches Mietzinszahlungen ab Pachtbeginn am 1. Mai 2015 ausweist (act. C.10 = act. B.2), beilegen.
In der Begründung führte er aus, die Aufrechnung der Pachtzinse von CHF 37'500.00 sei zu streichen; die Abgrenzung der Pachtzinse für die Periode 1. Dezember [gemeint: wohl 2020] bis 30. April 2021, wie in der Buchhaltung verbucht, als Kosten im Geschäftsjahr 2019/2020 sei korrekt. Aus dem Mietvertrag [recte: Pachtvertrag] mit der E._____ AG sei ersichtlich, dass die Kündigung jährlich auf den 30. April unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist möglich sei. Das Restaurant C._____ sei ein Sommerbetrieb, die Miete werde jedoch monatlich bezahlt und nicht jährlich. Würde die Miete jährlich bezahlt werden, wäre die Miete für das Pachtjahr 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 in den Sommermonaten fällig gewesen und die Kosten wären ebenfalls im Geschäftsjahr 2019/2020 angefallen. Dies belege, dass die vorgenommene Abgrenzung korrekt sei.
Korrekterweise hätten im Geschäftsjahr 2014/2015 die Miete für ein ganzes Pachtjahr, vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015, abgegrenzt werden müssen, was aber nicht gemacht worden sei. Daher werde nun die verpasste Abgrenzung aus jenem Geschäftsjahr im Geschäftsjahr 2019/2020 als Aufwand fällig. Hätte er, A._____, ab dem 1. November 2020 einen neuen Betrieb übernommen, hätten die Kosten, welche für den Betrieb des C._____ aufgelaufen seien, ebenfalls in das Geschäftsjahr 2019/2020 (Sommerbetrieb 2020) abgegrenzt werden müssen. Im Gegenzug seien auch auf der Aktivseite der Bilanz die per Abschlussdatum bekannten Guthaben abgegrenzt worden, welche dem Sommerbetrieb 2020 gutgeschrieben gewesen seien.
5. Mit zwei separaten Einspracheentscheiden vom 12. Oktober 2022 zur direkten Bundessteuer einerseits (act. C.14) und zu den Kantons- und Gemeindesteuern (sowie Kirchensteuern) andererseits (act. C.13) wies die KSTV die Einsprache mit für alle Steuerarten gleicher Begründung vollumfänglich ab.
6. A._____ lässt mit Eingabe vom 11. November 2022 Beschwerde gegen beide Einspracheentscheide beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben (act. A.1). Beantragt wird, dass die transitorische Abgrenzung für den Pachtaufwand in der Höhe von CHF 37'500.00 anerkannt und das steuerbare Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern [gemeint: inkl. Kirchensteuern] auf CHF 91'400.00 reduziert wird. Dies gelte sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer.
In der Begründung führt er aus, dass der Jahrespachtvertrag jeweils vom 1. Mai bis 30. April gedauert habe und somit zeitlich nicht deckungsgleich mit dem von ihm gewählten Geschäftsjahr sei. Die Bezahlung des Pachtzinses sei monatlich erfolgt. Die Kündigung sei immer per 30. April möglich gewesen. Im Sommer 2020 habe er jedoch entschieden, dass dies seine letzte Sommersaison werde. Er habe daher den Pachtvertrag auf den nächstmöglichen Termin, mithin auf den 30. April 2021, gekündigt. Gemäss der Definition der zeitlichen und sachlichen Abgrenzung im Sinne von Art. 958b OR, die er ausführlich wiedergibt, habe er im Geschäftsjahr 2019/2020 die Abgrenzungen berücksichtigt, indem er die Aufwände den korrekten Erträgen zugewiesen habe, unter anderem auch mit der Abgrenzung der Restpacht für die Sommersaison 2020. Im Geschäftsjahr 2014/2015 sei das vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 dauernde Pachtjahr, welches für die Sommersaison 2015 zu zahlen gewesen sei, nur mit 7 Monaten statt mit 12 Monaten berücksichtigt worden. Die zeitliche Abgrenzung sei somit im Geschäftsjahr 2014/2015 nicht korrekt vorgenommen worden. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer also geltend, diese zeitliche Abgrenzung sei jetzt nachzuholen.
7. Die KSTV beantragt mit Stellungnahme vom 30. November 2022 (act. A.2) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Sie hält einleitend fest, der Streitwert (Differenz Steuerbetrag) belaufe sich für die Kantons-, die Gemeinde-, die Kirchen- und die direkte Bundessteuer im Total auf CHF 12'845.00. Zur Begründung der Beschwerde führt sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen dieselbe Argumentation geltend wie bereits im Einspracheverfahren.
8. Auf die weiteren Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden sowie auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bilden die zwei Einspracheentscheide vom 12. Oktober 2022 betreffend die direkte Bundessteuer 2020 einerseits und die Kantons- und die Gemeindesteuern (sowie die Kirchensteuer) 2020 andererseits.
Die Veranlagung wie auch die Anfechtung der Veranlagung der direkten Bundessteuer erfolgt gemäss Gesetz zusammen mit den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern (Art. 166 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom 8. Juni 1986 [BR 720.000, nachfolgend mit StG/GR abgekürzt] und Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern vom 31. August 2006 [GKStG; BR 720.200] und Art. 24 Abs. 4 GKStG). Anders als noch vor der KSTV, die korrekterweise zwei separate Einspracheentscheide erlassen hat, kann vorliegend über alle den Beschwerdeführer betreffenden Steuerarten (direkte Bundessteuer, Einkommens- und Vermögenssteuer des Kantons und der Gemeinde und Kirchensteuer) gemeinsam befunden werden. Die Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide ist dabei in einem einzigen gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu behandeln, das mit dem vorliegenden Urteil seinen Abschluss findet.
2. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StG/GR sowie Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und Art. 49 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 31. August 2006 (VRG; BR 370.100) kann die steuerpflichtige Person gegen Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (als zuständige Steuerrekurskommission nach Art. 104 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 3 StG/GR) schriftlich Beschwerde erheben.
Die Beschwerde vom 11. November 2022 ist frist- und formgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist von den beiden angefochtenen Einspracheentscheiden berührt und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3. Zu beurteilen ist hier, ob die KSTV zu Recht CHF 37'500.00 unter dem Titel übrige Aufrechnungen zum Einkommen hinzugerechnet hat. Dabei handelt es sich um 5 Pachtzinse à CHF 7'500.00, die die KSTV als periodenfremd gewertet hat.
3.1. Die KSTV führt in den angefochtenen Entscheiden wie auch in der zu weiten Teilen gleichlautenden Stellungnahme zur Beschwerde aus, das Steuerjahr 2015 sei für die Beurteilung des Steuerjahrs 2020 nicht relevant und auch nicht Bestandteil der Einsprache bzw. der Beschwerde. Jede Steuerperiode sei für sich alleine zu prüfen. Ebenso wenig spiele eine Rolle, ob der Beschwerdeführer am 1. November 2020 tatsächlich einen neuen Betrieb übernommen habe nicht. Gemäss Aktenlage sei die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 1. Dezember 2020 weitergeführt worden. Es sei für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 eine Buchhaltung erstellt worden (siehe Steuererklärung 2021 in act. C.11). Die Erträge seien zwar geringfügig; trotzdem könne aber davon ausgegangen werden, dass die selbständige Erwerbstätigkeit bis zur definitiven Liquidierung und Räumung des Restaurants im Jahr 2021 weitergeführt worden sei. Zudem sei erst noch mit Datum vom 24. August 2020 ein neues Fahrzeug für CHF 45'420.00 eingebucht und mit 40% abgeschrieben worden. Ein Fahrzeug könne eingebucht werden, wenn dieses mehrheitlich geschäftlich genutzt werde. Hätte der Beschwerdeführer also die selbständige Erwerbstätigkeit bereits Ende November 2020 eingestellt, hätte er kaum mehr ein Fahrzeug eingebucht und einen Abschluss vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2021 erstellt. Für die zeitliche Abgrenzung sei im Übrigen das Geschäftsjahr massgebend und nicht die vertraglichen Bedingungen des Pachtvertrages. Im vorliegenden Fall liege gemäss Schilderungen ein Sommerbetrieb vor und gemäss Vertrag werde eine Jahresmiete verlangt. Deshalb könne auch nicht mehr als die Jahresmiete verbucht werden.
3.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen einzig geltend, er habe die Pachtzinse im Geschäftsjahr 2014/2015 nicht voll zum Abzug gebracht und hole dies jetzt in seinem letzten Geschäftsjahr 2019/2020 nach. Immerhin korrigiert er diesbezüglich eine Ungereimtheit gegenüber der Einsprache. Denn das Geschäftsjahr 2014/2015 konnte gar nicht das ganze Pachtjahr ab 1. Mai 2014 bis 30. April 2015 berücksichtigen, da der Pachtvertrag doch eindeutig erst ab 1. Mai 2015 galt. Somit war es ohnehin nur möglich, die Pachtzinse für 7 Monate (Mai 2015 bis November 2015) abzuziehen. Allenfalls geht es jedoch noch um unterlassene Abzüge im darauffolgenden Geschäftsjahr.
3.3. Wie die KSTV zutreffend erläutert, ist die Jahresrechnung auf Grundlage der Periodenabgrenzung zu erstellen. Demgemäss werden die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen erfasst, wenn sie auftreten und nicht, wenn flüssige Mittel ein Zahlungsmitteläquivalent eingehen bezahlt werden. Mit der zeitlichen Abgrenzung soll sichergestellt werden, dass ungeachtet der Geldflüsse die Aufwendungen und Erträge, die zeitraumbezogen anfallen, periodengerecht abgegrenzt und erfasst werden. Aufwände und Erträge, die zeitraumbezogen anfallen (z.B. Erträge und Aufwendungen aus Miete Pacht), sind in der Leistungsperiode zu erfassen. Die sachliche Abgrenzung verlangt, dass der für die Erzielung des Ertrags anfallende Aufwand in derselben Periode erfasst wird (Prinzip des 'Matching of Cost and Revenue'). Als Beispiel dient der Verkauf von Gütern aus dem Vorratsvermögen. Der Verkäufer erfasst den Nettoerlös aus Lieferung und Leistung auf der Basis der gelieferten und vom Käufer erhaltenen Güter. Gleichzeitig erfasst der Verkäufer den Warenaufwand, der durch den Abgang der gelagerten Güter aus dem Warenlager entsteht. Vorliegend sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um gemäss Art. 958b Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) auf eine zeitliche Abgrenzung zu verzichten, zumal der Umsatz im Geschäftsjahr 2019/2020 CHF 753'499.50 betrug (präzisierend zur Stellungnahme der KSTV ist festzuhalten, dass auf die sachliche Abgrenzung ohnehin nicht verzichtet werden kann; siehe zum Ganzen; vgl. Markus R. Neuhaus/Daniel Suter, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II – Art. 530-964 OR, 5. Aufl., Basel 2016, N 2 und 4 ad Art. 958b OR).
3.4. Ebenfalls zutreffend weist die KSTV hier auf Art. 41 Abs. 3 DBG sowie auf Art. 67 Abs. 3 StG/GR hin, wonach Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen müssen, bei der Festlegung der Dauer des Geschäftsjahres aber frei sind. So hatte der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2015 denn auch erstmals einen Geschäftsabschluss eingereicht – denjenigen für das Geschäftsjahr 2014/2015, das vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 dauerte – und verschiedene Erträge sowie die ab 1. Mai 2015 erstmals anfallenden Pachtzinse ausgewiesen. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, er habe irrtümlich nur 7 Monate statt 12 an Pachtzinse berücksichtigt und abgezogen, so irrt er heute. Im Geschäftsjahr 2014/2015 war es richtig, nur 7 Monate abzuziehen, nämlich vom 1. Mai 2015 bis 30. November 2015, denn ab dem 1. Dezember 2015 lief bereits das Geschäftsjahr 2015/2016. Pachtzinsen, die also ab Dezember 2015 anfielen, waren im folgenden Geschäftsjahr zu deklarieren. Wenn nun, wie der Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich einige Pachtzinse nicht ausgewiesen worden sein sollten, so ist dies nicht Fehler der Steuerverwaltung und kann dieser auch nicht entgegengehalten werden, zumal er es in der Hand gehabt hätte und es auch ihm oblag, die zeitliche Abgrenzung korrekt vorzunehmen. Wie die KSTV richtigerweise erinnert, ist jede Steuerperiode für sich alleine zu prüfen. Unterlassungen aus früheren Jahren können, vorbehältlich entsprechender gesetzlicher Bestimmungen, nicht nachträglich nachgeholt werden. Dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegend gegeben wären, macht weder der Beschwerdeführer plausibel geltend, noch ist derartiges aus den Akten ersichtlich. Abgesehen davon ergibt sich aus den Beilagen zur Steuererklärung 2020 (act. C.3), dass das vom Beschwerdeführer behauptete nicht aufgeht, denn unter dem Konto '2090 Passive Rechnungsabgrenzungen' hat er die hier strittigen CHF 37'500.00 als Pachtzinsen vom Dezember 2020 bis April 2021 aufgeführt, was eindeutig ausserhalb des Geschäftsjahres 2019/2020 lag, das in der Steuerperiode 2020 veranlagt wurde (vgl. auch die Beilage zur Steuererklärung 2021 in act. C.12, in welcher er noch passive Rechnungsabgrenzungen in Höhe von CHF 42'600.00 verbucht hat). Die Aufrechnung für das Geschäftsjahr 2019/2020 erweist sich demnach so anders als eindeutig richtig.
3.5. Auch sämtliche übrigen Abweichungen gegenüber der Steuererklärung 2020 des Beschwerdeführers sind im Übrigen als korrekt und wurden entsprechend zu Recht nicht bemängelt.
4. Dementsprechend erscheinen die beiden Einspracheentscheide wie zuvor auch die definitiven Veranlagungsverfügungen klarerweise und vollends als rechtskonform, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist.
5. Der vorliegende Entscheid kann aufgrund der klaren Verhältnisse gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. Juni 2010 [GOG; BR 173.000]) einzelrichterlich ergehen. Zuständig dafür ist der Vorsitzende der sachlich zuständigen 4. Kammer (Art. 6 lit. d, e und f der Verordnung über die Organisation des Verwaltungsgerichtes vom 5. Dezember 2008 [VGV; BR 173.300]).
6. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Prozesskosten (Art. 73 Abs. 1 VRG), bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigungen. Die Gerichtskosten wiederum bestehen aus der Staatsgebühr, die in Berücksichtigung aller Bemessungskriterien auf CHF 1'000.00 festgelegt wird, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids, die in der Verordnung geregelt sind, und den Barauslagen, wobei es vorliegend keine gab. Die Parteientschädigung ist grundsätzlich gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG ebenfalls von der unterliegenden Partei zu tragen. Allerdings wird dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend ist keine Ausnahmekonstellation zu dieser Bestimmung gegeben, weshalb der KSTV keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'000.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
266.00
zusammen
CHF
1'266.00
gehen zulasten von A._____.
3. Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
4. [Mitteilung]
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