E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2022.00003)

Zusammenfassung des Urteils VG.2022.00003: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat entschieden, dass der Kanton nicht für die Wuhrpflicht seiner im Perimeter liegenden Kantonsstrassenparzellen in Anspruch genommen werden darf. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, unabhängig davon, ob die Parzelle direkt am Gewässer liegt oder nur innerhalb des Perimeters. Die Beschwerde einer Korporation, die die Beteiligungspflicht des Kantons Glarus anfechtete, wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500 wurden der beschwerdeführenden Korporation auferlegt. Die unterlegene Partei ist weiblich

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2022.00003

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2022.00003
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2022.00003 vom 02.06.2022 (GL)
Datum:02.06.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Abgabestreitigkeiten: Korporationsbeteiligungspflicht für Kantonsstrassenparzellen
Schlagwörter: Kanton; Kantons; Korporation; Kantonsstrasse; Beteiligungspflicht; Kantonsstrassen; Perimeter; Glarus; Beschwerdegegner; Recht; Kantonsstrassenparzelle; Kantonsstrassenparzellen; Runsen; Auslegung; Gewässer; Verfahren; Regierungs; Wuhrpflicht; Regierungsrat; Landsgemeinde; Interesse; Liegenschaft; Liegenschaften; Bauwerke; Urteil; Sinne; Perimeters; Korporationsperimeter; Verwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 703 ZGB ;
Referenz BGE:141 V 674;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2022.00003

Geschäftsnummer: VG.2022.00003 (VG.2022.1154)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 02.06.2022
Publiziert am: 11.01.2023
Aktualisiert am: 11.01.2023
Titel: Abgabenstreitigkeiten (ohne Steuern)

Resümee:

Abgabestreitigkeiten: Korporationsbeteiligungspflicht für Kantonsstrassenparzellen

Es ist an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts festzuhalten, wonach bei der Beurteilung der Beteiligungspflicht an einer Runsenkorporation, soweit keine gütliche Einigung erzielt werden kann und die Korporation eine Zustandsverbesserung im Sinne von Art. 703 ZGB anstrebt, der Verfahrensweg gemäss Art. 161 Abs. 1 f. EG ZGB zu beschreiten ist (E. II/3.1).
Eine Auslegung von Art. 191 Abs. 1 EG ZGB ergibt, dass der Kanton für die Wuhrpflicht seiner im Perimeter liegenden Kantonsstrassenparzellen nicht in Anspruch genommen werden darf. Dies entspricht dem (historischen) gesetzgeberischen Willen und gilt unabhängig davon, ob die streitbetroffene Parzelle direkt am jeweiligen Gewässer lediglich innerhalb des Perimeters liegt. Mit Blick auf die bestehende gesetzliche Grundlage einer Befreiung und angesichts dessen, dass sich die Interessen der betroffenen Grundeigentümer wesentlich von denjenigen des Kantons unterscheiden, geht sodann auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des Gleichbehandlungs- sowie des Willkürverbots fehl (E. II/6).

Abweisung der Beschwerde.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 2. Juni 2022

 

 

I. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin MLaw Leonora Muji

 

 

in Sachen

VG.2022.00003

 

 

 

Korporation A.______

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

 

2.

Regierungsrat des Kantons Glarus

 

 

betreffend

 

 

Neufestlegung Korporationsperimeter

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die Korporation A.______ mit Sitz in […] ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts (vgl. Art. 34 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 [EG ZGB]). Ihr Zweck besteht in der für die Abwehr von Hochwasser- und Murganggefahren notwendigen Sicherung des X-Bachs innerhalb der Perimetergrenze, namentlich durch die Ausführung von erforderlichen Verbauungsarbeiten, den Unterhalt von Bauwerken sowie die Offenhaltung von Bächen (vgl. Art. 1 f. der Korporationsstatuten in der vom Regierungsrat des Kantons Glarus am […] genehmigten Fassung).

 

1.2 Die Korporation A.______ beauftragte die B.______ AG mit der Erstellung einer Gefahrenkarte, welche die Situation am X-Bach vor allen wasserbaulichen Massnahmen zeigt, sowie mit der Definition des Korporationsperimeters. Das diesbezügliche Auflagendossier wurde am 13. Januar 2021 erstattet, wobei auf der Liste der einbezogenen Liegenschaften unter anderem drei im Eigentum des Kantons Glarus stehende Parzellen, auf welchen die Kantonsstrasse verläuft (Parz.-Nrn. 01, 02 und 03, Grundbuch […]), aufgeführt wurden. In der Folge wurden die Unterlagen im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Korporationsperimeters nach Massgabe von Art. 161 ff. EG ZGB während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (vgl. dazu die Publikation im Amtsblatt vom […]).

 

1.3 Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) gelangte am 15. Februar 2021 an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der Beteiligungspflicht des Kantons Glarus an der Korporation A.______, soweit diese nicht als nichtig zu betrachten sei. Dieser hiess die Einsprache am 21. Dezember 2021 gut (Disp.-Ziff. 1) und wies die Korporation A.______ an, im Rahmen der Neufestsetzung des Korporationsperimeters die im Grundeigentum des Kantons Glarus stehenden Parz.-Nrn. 01, 02 und 03, Grundbuch […], von der Beteiligungspflicht auszunehmen (Disp.-Ziff. 2).

 

2.

Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob die Korporation A.______ am 17. Januar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Die Neufestlegung des Korporationsperimeters und die damit verbundene Beteiligungspflicht des Kantons Glarus mit seinen Strassenparzellen gemäss Amtsblattpublikation vom 20. Januar 2021 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das DBU beantragte am 14. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge. Der Regierungsrat liess sich am 14. März 2022 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolgen zu Lasten der Korporation A.______.

 

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch nachstehende E. II/3).

 

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei fraglich, ob die Neufestlegung des Perimeters rechtmässig erfolgt bzw. ob hierfür das richtige Verfahren zur Anwendung gelangt sei. Das gewählte Vorgehen habe dazu geführt, dass der Beschwerdegegner 2 eine Einsprache seines eigenen Departements, des Beschwerdegegners 1, habe überprüfen müssen, womit er in der Sache befangen gewesen sei. Sodann habe sich der Kanton Glarus angemessen am Unterhalt der bestehenden Verbauungen beim X-Bach sowie dem Freihalten des Bachlaufs zu beteiligen, da ihm aus der Korporationstätigkeit ein wirtschaftlicher Sondervorteil zukomme. Ferner könne Art. 191 EG ZGB nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche Kantonsstrassen von einer Beteiligungspflicht auszunehmen seien. Eine solche Auslegung weiche vom eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ab. Daher seien ausschliesslich direkt am jeweiligen Gewässer liegende Kantonsstrassen von der Wuhrpflicht befreit. Schliesslich bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Kreis der Beitragspflichtigen, der Bemessung der Beitragspflicht und Art. 203 EG ZGB. Im Übrigen handle es sich bei dem von den Beschwerdegegnern vorgebrachten Art. 31 des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971 (StrG) lediglich um eine Kann-Vorschrift und befreie den Werkeigentümer in keiner Weise davon, weiteren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Im Ergebnis bestehe damit eine Beteiligungspflicht des Kantons Glarus.

 

2.2 Der Beschwerdegegner 1 stellt sich auf den Standpunkt, Art. 161 und 162 EG ZGB betreffend das Verfahren zur Festlegung der Beteiligungspflicht an einem gemeinschaftlichen Unternehmen zur Bodenverbesserung seien analog auf die Festlegung des Korporationsperimeters anzuwenden, weshalb der Beschwerdegegner 2 im Ergebnis zu Recht über die von ihm, dem Beschwerdegegner 1, eingereichte Einsprache befunden habe. Sodann gelte Art. 191 Abs. 1 EG ZGB für Liegenschaften im Sinne von Art. 189 Abs.1 EG ZGB und für solche, welche mit Art. 189 Abs. 2 EG ZGB erfasst würden. Ferner unterstütze der Kanton mit Hochwasserprojekten sowohl Menschen als auch erhebliche Sachwerte. Er beteilige sich gestützt auf Art. 203 Abs. 1 EG ZGB im Regelfall an Hochwasserschutzmassnahmen, sofern diese zweckmässig sowie wirtschaftlich seien und die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten würden. Schliesslich entspreche die durch den Beschwerdegegner 2 vorgenommene Auslegung von Art. 191 Abs. 1 EG ZGB einer über hundertjährigen Praxis, da der Kanton für Kantonsstrassen innerhalb des Perimeters bislang nicht von Korporationen veranlagt worden sei.

 

2.3 Der Beschwerdegegner 2 vertritt die Auffassung, Art. 191 EG ZGB sei auf die vorliegend strittigen Parzellen, auf denen die Kantonsstrasse verlaufen würden, anwendbar. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung lasse sich rechtfertigen und halte dem Rechtsgleichheitsgebot sowie dem Willkürverbot stand. Zumindest lasse sich Art. 191 EG ZGB im Zusammenspiel mit Art. 203 EG ZGB verfassungskonform auslegen, weshalb der Bestimmung die Anwendung im vorliegenden Fall nicht zu versagen sei.

 

3.

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren zur Neufestsetzung des Perimeters in Frage stellt und damit die fehlende Passivlegitimation des Beschwerdegegners 2 im vorliegenden Verfahren impliziert, ist zunächst auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung der Beteiligungspflicht an einer Runsenkorporation, soweit keine gütliche Einigung erzielt werden kann und die Korporation eine Zustandsverbesserung im Sinne von Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) anstrebt, der Verfahrensweg gemäss Art. 161 Abs. 1 f. EG ZGB zu beschreiten ist. Wird dem nicht nachgekommen, so liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, welche allerdings geheilt werden kann, wenn den Parteien dadurch kein Rechtsnachteil erwächst (vgl. VGer-Urteil VG.2005.00036 vom 6. Dezember 2005 E. III/2a, nicht publiziert). Im gleichen Sinne äusserte sich im Übrigen der Gesetzgeber in den Materialien zur Einführung des EG ZGB (vgl. Memorial zur Landsgemeinde 1911, S. 17).

 

3.2 Im vorliegenden Fall bestehen keine sachlichen Gründe, um vom vorgenannten Verfahrensablauf abzuweichen. Einerseits ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, weshalb Art. 703 ZGB dadurch überstrapaziert würde. Andererseits ergibt sich weder aus den übrigen gesetzlichen Bestimmungen noch wird von der Beschwerdeführerin dargetan, dass ein anderer Weg geeigneter gangbarer wäre. Daran ändert im Übrigen auch ihr Vorbringen nichts, wonach der Beschwerdegegner 2 bei der Beurteilung befangen gewesen sei. So bringt der Beschwerdegegner 2 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die einschlägige Literatur nämlich zu Recht vor, dass ihm einzig aus dem Umstand, dass er eine Einsprache des eigenen Departements bzw. des Beschwerdegegners 1 zu behandeln gehabt habe, keine Verletzung eines gesetzlichen Ausstandgrunds vorgeworfen werden könne. Dies nicht zuletzt auch, weil der Vorsteher des zuständigen Departements in den Ausstand trat und bei der Entscheidungsfindung nicht mitwirkte. Darüber hinaus weist der Beschwerdegegner 2 richtigerweise darauf hin, dass sich eine Konstellation wie die vorliegende auch in anderen Rechtsbereichen finden lässt, wobei beispielsweise auf das Staatshaftungsrecht auf gewisse Bereiche des Personalrechts zu verweisen ist.

 

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der von den Beschwerdegegnern gewählte Verfahrensweg insgesamt nicht zu beanstanden ist. Damit bleibt nachfolgend eine allfällige Beteiligungspflicht des Kantons Glarus an der Beschwerdeführerin zu prüfen.

 

4.

Die Wuhrpflicht und der Schutz der Ufer an Flüssen, Bächen und Runsen liegt auf dem Grundeigentum, und zwar, wenn nicht durch Rechtsgeschäft Spruch zuständiger Behörden etwas anderes festgesetzt ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften und Bauwerken, welche unmittelbar an jene Gewässer anstossen (Art. 189 Abs. 1 EG ZGB). In zweiter Linie werden, wenn eine billige Lastenverteilung dies erfordert, die Eigentümer von Liegenschaften und Bauwerken herangezogen, welche durch die zu erstellenden Schutzbauten von Beschädigungen bewahrt werden sollen (Art. 189 Abs. 2 EG ZGB). Die Reinigung von Fluss-, Bach- und Runsenbetten von Material jeder Art, das den Abfluss des Wassers hemmt, liegt den beidseitigen Anstössern sowie den Eigentümern der durch allfällige Überschwemmungen zunächst bedrohten Liegenschaften und Bauwerken ob (Art. 196 Abs. 1 EG ZGB). Wenn die nach den Art. 189 und 196 EG ZGB erforderlichen Wuhrungen und Ausräumungen der Wasserläufe nicht ohne Weiteres von den Verpflichteten von den Gemeinden ausgeführt werden und wenn das öffentliche Interesse es erheischt, wo es der Natur der Sache nach wünschbar erscheint, haben alle Verpflichteten eine Korporation zu bilden (vgl. Art. 200 Abs. 1 EG ZGB). Die Beteiligungspflicht richtet sich nach der Grösse und nach dem Wert der Liegenschaften und Bauwerke sowie nach der ihnen voraussichtlich drohenden Gefahr, wobei ähnliche, bereits auf einzelnen Grundstücken haftende Lasten Dienstbarkeiten angemessen zu berücksichtigen sind (Art. 200 Abs. 2 EG ZGB).

 

5.

5.1 Vorliegend stützen sich die Beschwerdegegner bei der Beurteilung der strittigen Beteiligungspflicht auf Art. 191 Abs. 1 EG ZGB, wonach der Kanton für Wuhrpflichten nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn Landstrassen an Flüsse, Bäche Runsen zu liegen kommen. Während die Parteien zu Recht nicht in Abrede stellen, dass von Art. 191 Abs. 1 EG ZGB die direkt an das jeweilige Gewässer anliegenden Kantonsstrassen erfasst werden, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass keine mittelbar im Perimeter liegenden und im Eigentum des Kantons stehenden Kantonsstrassenparzellen von der Wuhrpflicht auszunehmen sind.

 

5.2 Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 141 V 674 E. 2.2, 139 V 148 E. 5.1, je mit Hinweisen; VGer-Urteil VG.2021.00074 vom 24. März 2022 E. II/5.2).

 

5.2.1 Eine grammatikalische Auslegung von Art. 191 Abs. 1 EG ZGB ergibt, dass der Kanton zumindest dann von einer Beteiligungspflicht für eine Kantonsstrassenparzelle innerhalb des massgebenden Perimeters befreit ist, wenn diese direkt am jeweiligen Gewässer zu liegen kommt. Soweit eine solche Liegenschaft nicht direkt ans Gewässer angrenzt, gleichzeitig aber im Perimeter liegt, schweigt sich die Bestimmung über eine diesbezügliche Beitragspflicht aus. Mangels einer einschlägigen Rechtsprechung hierzu ist die Bestimmung unter Beizug weiterer Elemente auszulegen.

 

5.2.2

5.2.2.1 Das historische Auslegungselement stützt sich auf die Materialien der Gesetzgebung. Dem Entwurf vom 22. September 1910, mit welchem der Regierungsrat dem Landrat die Einführung des EG ZGB beantragte, lässt sich entnehmen, dass § 188 EG ZGB denselben Wortlaut wie der heute geltende Art. 191 Abs. 1 EG ZGB aufweist. Des Weiteren beschränkte sich der Regierungsrat in § 186 EG ZGB auf die Nennung der primären Beitragspflicht der unmittelbar an die Gewässer anstossenden Grundstücke. Eine subsidiäre Beitragspflicht gemäss aktuell geltendem Art. 189 Abs. 2 EG ZGB wurde zunächst nicht ins EG ZGB aufgenommen. Sodann hielt der Regierungsrat im Bericht an den Landrat vom 22. September 1910 fest, dass es gerechtfertigt sei, die bereits bestehenden Erlasse (unter anderem das Gesetz über die obligatorische Bildung von Korporationen zum Schutze gegen Flinsen, Erdrutschungen, Runsen, Wild- und Waldbäche vom 4. Mai 1890, genehmigt vom Bundesrat am 15. August 1890 [Runsengesetz], vgl. hierzu im Landsbuch des Kantons Glarus, zweiter Theil, 1892, S. 373 ff.), welche eine Reihe von gleichartigen Bestimmungen und Grundsätze enthielten, nach Sprache und logischem Aufbau besser und einheitlicher zu ordnen und in das neu zu schaffende Gesetz aufzunehmen. Dabei seien nur wenige materielle Änderungen vorgenommen worden (vgl. Memorial zur Landsgemeinde 1911, S. 16), wobei der Regierungsrat hinsichtlich der §§ 186 und 188 EG ZGB keine solchen Änderungen genannt hat. Ferner ergibt sich aus dem Entwurf der landrätlichen Kommission vom 7. Januar 1911, dass diese den vom Regierungsrat vorgeschlagenen § 186 EG ZGB unverändert hat übernehmen, § 188 EG ZGB allerdings hat streichen wollen. Im Nachtrag vom 2. Februar 1911 änderte die landrätliche Kommission ihre Meinung dahingehend, als dass sie § 188 EG ZGB gemäss regierungsrätlichem Entwurf wieder aufnahm. Die §§ 186 und 188 EG ZGB fanden ihren Niederschlag schliesslich in den §§ 189 und 191 EG ZGB (vgl. Memorial zur Landsgemeinde 1911, Separatabdruck, S. 56), wobei der Entwurf am 7. Mai 1911 die stillschweigende Sanktion bzw. Zustimmung der Landsgemeinde erhielt (vgl. hierzu das Protokoll zur Landsgemeinde 1911, Traktandum 4). Schliesslich lässt sich der Änderungstabelle entnehmen, dass der heutige Art. 191 Abs. 1 EG ZGB seit dessen Erlass nie geändert wurde, wogegen Art. 189 EG ZGB am 6. Mai 1951 totalrevidiert und im Jahr 2012 geändert wurde. Dabei war zunächst einzig vorgesehen, im damaligen § 189 Abs. 1 EG ZGB nebst den Grundstücken auch Bauwerke zu erwähnen (vgl. Memorial zur Landsgemeinde 1951, S. 63). Entgegen diesem Vorschlag von Regierungs- und Landrat beschloss die Landsgemeinde auf Antrag von Paul Rhyner aus Elm hin allerdings, dass § 189 EG ZGB mit einem Absatz ergänzt wird (vgl. hierzu das Protokoll der Landsgemeinde vom 6. Mai 1951, Traktandum 12). Dieser entspricht dem heutigen Art. 189 Abs. 2 EG ZGB und sieht vor, dass `in zweiter Linie, wenn eine billige Lastenverteilung dies erfordert, die Eigentümer von Liegenschaften und Bauwerken herangezogen werden, welche durch die zu erstellenden Schutzbauten vor Beschädigungen bewahrt werden sollen.` Im Jahr 2012 erfolgte schliesslich eine redaktionelle Änderung von Art. 189 Abs. 1 EG ZGB, indem Vertrag durch Rechtsgeschäft ersetzt wurde. Der materielle Gehalt der Bestimmung wurde dadurch aber nicht verändert.

 

5.2.2.2 Die oben dargelegten Materialien erhellen, dass der Gesetzgeber weder für die direkt am Gewässer noch für die übrigen im Perimeter liegenden Kantonsstrassenparzellen eine Beteiligungspflicht des Kantons an Korporationen vorsehen wollte. So lässt sich sowohl dem Runsengesetz von 1890 als auch der ursprünglichen Fassung des EG ZGB von 1911, welche gegenüber dem Runsengesetz keine wesentlichen materiellen Änderungen betreffend Beteiligungspflicht erfahren hat, lediglich eine primäre Pflicht für Gemeinden, Tagwen und direkte Anstösser entnehmen. Der Kanton wurde darin explizit nicht erwähnt, wobei diesbezüglich auch auf die §§ 2 und 7 Runsengesetz hinzuweisen ist, wonach lediglich Gemeinden, Tagwen, Korporationen Private (nicht aber das Land Glarus) in die Pflicht zu nehmen sind. Darüber hinaus wird in § 8 Runsengesetz ebenfalls keine Beteiligungspflicht, sondern lediglich eine fallbezogene Entschädigungspflicht für Kantonsstrassenparzellen festgehalten. Dies indem die Korporationen bei drohender Gefahr Brücken und Strassen, deren Unterhalt auf dem Lande haftet, bestmöglich zu schützen haben, wobei das Land hierfür Entschädigung, nötigenfalls nach einer Festsetzung durch die kantonale Schatzungskommission, zu leisten hat. Auch § 11 Runsengesetz statuiert analog zu Art. 203 EG ZGB nur eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung, um für die Arbeiten im Zusammenhang mit der Wuhrpflicht einen angemessenen Beitrag zu leisten. Sodann sah Art. 189 EG ZGB bei Inkrafttreten lediglich eine Pflicht der unmittelbar an das Gewässer anstossenden Liegenschaften und Bauwerke vor, welche in Verbindung mit Art. 191 Abs. 1 EG ZGB für Kantonsstrassenparzellen aber gerade ausgeschlossen wurde. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Wuhrpflicht im Rahmen der Totalrevision von Art. 189 EG ZGB und dem Einfügen von Art. 189 Abs. 2 EG ZGB bzw. der subsidiären Beteiligungspflicht im Jahre 1951 auf die im Perimeter, nicht aber am Gewässer liegenden Kantonsstrassenparzellen hat ausweiten wollen. Vielmehr legen die oben genannten Materialien es nahe, dass der Gesetzgeber von einer Neuformulierung des Art. 191 Abs. 1 EG ZGB absah, weil der darin enthaltene Ausschluss des Kantons für seine Kantonsstrassenparzellen auch für die später ins Gesetz aufgenommene sekundäre Beteiligungspflicht gemäss Art. 189 Abs. 2 EG ZGB Gültigkeit hat, andernfalls er diese Abweichung vom früher geltenden Grundsatz wohl explizit vorgesehen hätte.

 

5.2.3 Im Rahmen der systematischen Auslegung ist unter anderem die Stellung einer gesetzlichen Regelung in der Rechtsordnung zu berücksichtigen. Art. 191 Abs. 1 ist wie Art. 189 unter der Wuhrpflicht und der Offenhaltung der Wasserläufe im EG ZGB verortet. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber Art. 189 Abs. 2 EG ZGB erst 1951 ins Gesetz aufgenommen und die weiteren Bestimmungen in diesem Abschnitt nicht geändert hat, ist davon auszugehen, dass Art. 191 Abs. 1 i.V.m. Art. 189 Abs. 1 EG ZGB eine Beteiligungspflicht des Kantons für seine Kantonsstrassenparzellen im jeweiligen Perimeter gänzlich ausschliesst. Weiter benennt Art. 189 EG ZGB in Abs. 1 nach wie vor die unmittelbaren Anstösser als primär pflichtig, wovon der Kanton für seine Kantonsstrassenparzellen ausgenommen wurde. Aufgrund der Gesetzessystematik in Verbindung mit der oben dargelegten historischen Auslegung erscheint es naheliegend, dass den Kanton auch keine diesbezügliche subsidiäre Pflicht trifft.

 

5.2.4 Letztlich ist auf den Zweck der Beteiligungspflicht und deren Ausnahme gemäss Art. 191 Abs. 1 EG ZGB einzugehen. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Interessen des Kantons sich von denjenigen der übrigen im Perimeter liegenden Grundstücks- und Bauwerksbesitzer, insbesondere denjenigen der privaten Parzelleneigentümer, wesentlich unterscheiden. So ist das Interesse des Kantons hauptsächlich in der Betriebsbereitschaft und -sicherheit der Kantonsstrasse begründet, womit er hinsichtlich der Kantonsstrassen ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen verfolgt. Demgegenüber handelt es sich bei der Beteiligung an einer Korporation sowie bei dem damit zusammenhängenden Perimeterbeitrag nicht um eine Abgabe zur Deckung von Aufwendungen, die überwiegend ganz der Allgemeinheit zukommen. Vielmehr werden damit Bau und Unterhalt von Einrichtungen und Massnahmen an Wasserläufen und Runsen zum Schutz des Grundeigentums im unmittelbaren und mittelbaren Einzugsgebiet finanziert. Den betreffenden Eigentümern entsteht dadurch insoweit ein besonderer Nutzen bzw. wirtschaftlicher Vorteil, als einerseits Schäden durch Hochwasser und Murgänge vermieden vermindert werden und ihnen andererseits die vom Gesetz auferlegten Verpflichtungen gemäss Art. 189 und 196 EG ZGB abgenommen werden. Sodann ist festzuhalten, dass die Beiträge zur Verfolgung des statutarischen Zwecks einer Korporation von dieser und nicht vom Gemeinwesen erhoben werden, weshalb die betreffenden Einnahmen keineswegs für den Schutz der Allgemeinheit vor Naturkatastrophen bzw. zur Finanzierung von Alarmierungs- und Zivilschutzmassnahmen bestimmt sind. Zwar hielt das Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid fest, dass es sich bei den betroffenen Korporationen um gemeinsame Unternehmen der auf eine lange Rechtstradition zurückgehenden genossenschaftlichen Selbsthilfe handelt, welche nicht nur im Interesse aller verpflichteten Grundeigentümer, sondern auch im öffentlichen Interesse liegen. Dieses besteht allerdings vor allem darin, dass die im Sinne einer Abgrenzung zwischen den Aufgaben des Gemeinwesens und den Rechten und Pflichten der Grundeigentümer den Letzteren zukommenden Verpflichtungen (vgl. Art. 189 und 196 EG ZGB) auch dann nicht der Allgemeinheit überbunden werden sollen, wenn sie die Möglichkeiten einer Einzelperson überschreiten (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 2P.281/2005 vom 27. März 2006 E. 3.2; VGer-Urteil VG.2004.00139 vom 30. August 2005 E. III/4c und 5c). Letztlich ist mit Blick auf die abgestufte Wuhrpflicht gemäss Art. 189 EG ZGB festzuhalten, dass Art. 191 Abs. 1 EG ZGB und die Unterstützungsmöglichkeit des Kantons gemäss Art. 203 EG ZGB ihres Sinnes zumindest teilweise entleert würden, wenn der Kanton von der Beitragspflicht für primär gefährdete Abschnitte befreit, für die übrigen im Perimeter liegenden Teile der Kantonsstrassenparzellen aber beitragspflichtig wäre. Dies nicht zuletzt, weil die Befreiung offensichtlich im Umstand begründet ist, dass der Kanton gestützt auf die jeweiligen Einzelgesetze ohnehin für eine genügende Sicherheit der Kantonsstrassenparzellen zu sorgen hat (vgl. hierzu das Urteil des Obergerichts Bern ZK 2019 190 vom 17. April 2020 E. II/3.1; vgl. zur Strassenbaulast aber auch Art. 31 StrG sowie das Memorial zur Landsgemeinde 1971, S. 9 ff.) und, sofern er Unterstützungsbedarf sieht, eine anderweitige Möglichkeit für finanzielle Leistungen vonseiten des Kantons besteht (vgl. etwa Art. 203 EG ZGB).

 

6.

Zusammenfassend ergibt eine Auslegung von Art. 191 Abs. 1 EG ZGB, dass der Kanton für die Wuhrpflicht seiner im Perimeter liegenden Kantonsstrassenparzellen nicht in Anspruch genommen werden darf. Dies entspricht dem (historischen) gesetzgeberischen Willen und gilt unabhängig davon, ob die streitbetroffene Parzelle direkt am jeweiligen Gewässer lediglich innerhalb des Perimeters liegt. Mit Blick auf die bestehende gesetzliche Grundlage einer Befreiung und angesichts dessen, dass sich die Interessen der betroffenen Grundeigentümer wesentlich von denjenigen des Kantons Glarus unterscheiden, geht sodann auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des Gleichbehandlungs- sowie des Willkürverbots fehl. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die langjährige Praxis zur Beteiligungspflicht im Kanton Glarus für das vorliegende Auslegungsergebnis spricht.

 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

 

III.

1.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind gemäss Art. 135 Abs. 2 VRG gegenüber kantonalen Behörden dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als Partei beteiligt und an der Angelegenheit wirtschaftlich interessiert sind. Das Verwaltungsgericht geht bei Abgabestreitigkeiten wie der vorliegenden in ständiger Praxis von einem wirtschaftlichen Interesse der als Partei beteiligten kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft Anstalt aus (vgl. VGer-Urteil VG.2015.00105/106 vom 11. Februar 2016 E. III/1, VG.2014.00123 vom 30. April 2015 E. III/1). Folglich sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

 

2.

Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.