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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2021.00003)

Zusammenfassung des Urteils VG.2021.00003: Verwaltungsgericht

Die A.______AG kaufte Aktien von ihrem Hauptaktionär und verkaufte sie kurz darauf zu einem niedrigeren Preis an ein Mitglied der Geschäftsleitung. Die Steuerverwaltung setzte den Reingewinn fest, wobei der Verlust aus dem Aktienverkauf als nicht begründeter Aufwand angerechnet wurde. Nach einer Beschwerde und einem Rekurs wurde die Beschwerde letztendlich gutgeheissen, da der Aktienverkauf geschäftsmässig nicht begründet war. Die Gerichtskosten von CHF 1'500 wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2021.00003

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2021.00003
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2021.00003 vom 01.04.2021 (GL)
Datum:01.04.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Direkte Bundessteuer: geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand
Schlagwörter: Mitarbeiter; Aktien; Mitarbeiterbeteiligung; Apos; Verkauf; Arbeitgeber; Mitarbeiterbeteiligungen; Aktionär; Mitarbeiterbeteiligungsplan; Aufwand; Verkaufs; Bundessteuer; Erwerb; Folgeplanung; Steuerverwaltung; Namenaktien; Verkaufsabrechnung; Unternehmen; Mitarbeitende; Mitarbeitenden; Hauptaktionär; Folger; Preis; Entscheid; Aktionärsbindungsvertrag; Aktien;
Rechtsnorm: Art. 144 DBG ;Art. 145 DBG ;Art. 17a DBG ;Art. 58 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Marti, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 17 DBG, 2017

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2021.00003

Geschäftsnummer: VG.2021.00003 (VG.2021.1039)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 01.04.2021
Publiziert am: 29.04.2021
Aktualisiert am: 29.04.2021
Titel: Steuern

Resümee:

Direkte Bundessteuer: geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand

Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffen, werden in separaten Verfahren behandelt (E. II/1.2).
Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand ist dem steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen (E. II/3.1). Mitarbeiterbeteiligungen liegen vor, wenn das Beteiligungsrecht auf das ehemalige, das aktuelle das zukünftige Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zurückzuführen ist. Der Aufwand, welcher dem Arbeitgeber durch die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen entsteht, ist geschäftsmässig begründet. Der geldwerte Vorteil, welcher den Mitarbeitenden durch den Erwerb von Mitarbeiterbeteiligungen zukommt, ist von diesen als Einkommen zu versteuern (E. II/3.2.1). Werden Aktien im Rahmen einer Nachfolgeplanung veräussert, sind diese nicht als Mitarbeiteraktien zu behandeln (E. II/3.3).
Der Arbeitgeber, der Mitarbeiterbeteiligungen ausgibt, hat der Veranlagungsbehörde gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. d DBG eine Bescheinigung über alle für die Veranlagung notwendigen Angaben einzureichen. Dies hat die Beschwerdegegnerin 1 vorliegend nicht gemacht, womit der geldwerte Vorteil, welcher den Mitarbeitern durch den Aktienkauf zukam, nicht versteuert wurde. Auch hat die Beschwerdegegnerin 1 keinen Mitarbeiterbeteiligungsplan im Sinne der Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27. Juni 2012 erstellt, denn die in den Akten vorhandenen Powerpointpräsentation vermag einen solchen nicht zu ersetzen (E. II/5.1). Sodann fällt auf, dass im Jahr 2017 nur der designierte Geschäftsnachfolger Aktien von der Beschwerdegegnerin 1 erworben hatte. Weiter zeigt sich, dass nur Personen mit einer besonders nahen Beziehung zur Beschwerdegegnerin 1 deren Aktien kaufen konnten (E. II/5.2.2). Auch spricht der Hauptaktionär der Beschwerdegegnerin 1 vom designierten Nachfolger, welcher eine Mehrheit der Aktien erwerben solle (E. II/5.2.3). Somit diente der Aktienverkauf einzig der Nachfolgeplanung, sodass der als ausserordentliche Aufwand bei der Beschwerdegegnerin 1 verbuchte Vorzugspreis von Fr. 240'000.- geschäftsmässig nicht begründet ist (E. II/5.3).

Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 1. April 2021

 

 

I. Kammer

 

 

in Sachen

VG.2021.00003

 

 

 

Steuerverwaltung des Kantons Glarus

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.

A.______AG

Beschwerdegegnerinnen

 

vertreten durch Rechtsanwältin B.______

 

2.

Steuerrekurskommission des Kantons Glarus

 

 

 

und

 

 

 

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

Beigeladene

 

 

betreffend

 

 

direkte Bundessteuer 2017

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die A.______AG kaufte am 1. Januar 2017 von ihrem Hauptaktionär C.______ 120 Namenaktien zum Preis von insgesamt Fr. 480'000.-. Am 2. Januar 2017 verkaufte sie die Aktien zum Preis von insgesamt Fr. 240'000.- an D.______, welcher seit dem 29. November 2013 Mitglied ihrer Geschäftsleitung ist. Die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis von Fr. 240'000.- verbuchte sie als ausserordentlichen Aufwand.

 

1.2 In der definitiven Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer 2017 vom 31. Juli 2019 setzte die kantonale Steuerverwaltung den Reingewinn der A.______AG auf Fr. 549'100.- fest. Dabei rechnete sie den Verlust aus dem Verkauf der Aktien an D.______ von Fr. 240'000.- als geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand auf, gewährte im Gegenzug aber eine Abrechnung unter dem Titel Rückstellung für Steuern im Betrag von Fr. 45'000.-.

 

1.3 Dagegen erhob die A.______AG am 13. August 2019 Einsprache, welche die Steuerverwaltung nach Vornahme verschiedener Sachverhaltsabklärungen am 31. Oktober 2019 abwies.

 

2.

Die A.______AG erhob am 28. November 2019 bei der Steuerrekurskommission Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Der Aufwand von Fr. 240'000.- sei zum Abzug zuzulassen. Die Steuerrekurskommission hiess den Rekurs am 31. August 2020 gut. Der Entscheid wurde am 15. Dezember 2020 versandt.

 

3.

3.1 Dagegen gelangte die Steuerverwaltung mit Beschwerde vom 12. Januar 2021 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission vom 31. August 2020. Die Besteuerung sei gemäss Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2019 vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.______AG.

 

3.2 Das Verwaltungsgericht lud am 13. Januar 2021 die eidgenössische Steuerverwaltung ins Verfahren bei. Diese beantragte am 11. Februar 2021 die Gutheissung der Beschwerde.

 

3.3 Die Steuerrekurskommission und die A.______AG schlossen hingegen am 14. Januar 2021 bzw. am 11. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

 

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Rekursentscheide der Kantonalen Steuerrekurskommission (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 21. November 2000 [VO DBG] und Art. 105 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden Beschwerden, welche sowohl die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer betreffen, grundsätzlich nicht im selben Verfahren behandelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, dass bei gemeinsamer Erledigung durch die Beschwerdeinstanz eine separate Entscheidung und Begründung für beide Steuerarten vorgenommen wird (BGE 130 II 509 E. 8.3; StE 2006 B 99.1 Nr. 12). Es erweist sich somit als zweckmässig, nachfolgend die Anträge der Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf die direkte Bundessteuer zu prüfen und die Kantons- und Gemeindesteuern in ein separates Verfahren (VG.2021.00002) zu verweisen.

 

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Hinblick auf die Steuererhebung sei zwischen Mitarbeiterbeteiligungen und der Nachfolgeplanung zu unterscheiden. Dabei sei der Einzelfall anhand der gesamten Umstände zu würdigen. Bei der Beschwerdegegnerin 1 liege kein konkreter Mitarbeiterbeteiligungsplan vor. Der Verkauf der Beteiligungsrechte richte sich nicht an alle Mitarbeitenden. Es sei eine Selektion vorgenommen worden. Auch der zeitliche Ablauf spreche nicht für einen Mitarbeiterbeteiligungsplan. Die Beteiligungsrechte seien am 1. Januar 2017 durch die Beschwerdegegnerin 1 von C.______ erworben und am darauffolgenden Tag an D.______ verkauft worden. Die Verkaufsabrechnung verweise auf keinen Mitarbeiterbeteiligungsplan. Einzig betreffend Preisbildung werde auf den Aktionärsbindungsvertrag hingewiesen. Anlässlich einer Besprechung vom 14. Februar 2019 habe C.______ erklärt, dass D.______ der designierte Geschäftsführer bzw. Nachfolger sei. Dieser werde bis maximal 51 % der Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1 erwerben. Insgesamt sei von einer Nachfolgeplanung auszugehen. Damit sei der Aufwand zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräusserungspreis der Aktien geschäftsmässig nicht begründet, weshalb er zu Recht aufgerechnet worden sei.

 

2.2 Die Beigeladene schliesst sich der Auffassung der Beschwerdeführerin an. Ergänzend führt sie aus, entscheidend sei, dass die Einräumung der Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Aktien mit einer Nachfolgeplanung zusammenhänge. Vorliegend sei das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm – zumindest im Hinblick auf D.______ – nicht in der Absicht eingeführt worden, die Mitarbeiterleistung zu fördern eine längerfristige Bindung an die Beschwerdegegnerin 1 zu sichern. Vielmehr sei dieses nur als Vorwand benutzt worden, um die Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdegegnerin 1 im Interesse ihrer beiden Aktionäre C.______ und D.______ zu verschieben. Hätte es sich bei den beteiligten Parteien um unabhängige Dritte gehandelt, hätte die Beschwerdegegnerin 1 die Transaktion nie unter diesen Bedingungen durchgeführt. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass – würde das gewählte Vorgehen steuerlich akzeptiert – C.______ aufgrund der Aktientransaktion bzw. der damit verbundenen Verlusthinnahme der Beschwerdegegnerin 1 in dem Sinne profitieren würde, als er durch den Verkauf seiner Beteiligungsrechte einen steuerfreien Kapitalgewinn von Fr. 480'000.- erzielen würde. Auf der anderen Seite würde D.______ 120 Aktien an der Beschwerdegegnerin 1 zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Vorzugspreis erwerben. Dabei sei es fraglich, ob die Sperrfrist überhaupt einen Minderwert zur Folge habe, da D.______ künftig wirtschaftlich die Mehrheit an der Beschwerdegegnerin 1 auf sich vereinigen werde. Ferner würden die beiden Aktionäre noch zusätzlich davon profitieren, dass die Beschwerdegegnerin 1 den einzig zu ihren Gunsten hingenommenen Verlust noch als Aufwand vom laufenden Gewinn zum Abzug bringen könne. Durch den Ein- und Verkauf von 120 eigenen Aktien, welche für Fr. 480'000.- vom Hauptaktionär C.______ gekauft und für lediglich Fr. 240'000.- an den Aktionär D.______ verkauft worden seien, habe die Beschwerdegegnerin 1 unter dem Deckmantel eines angeblichen Mitarbeiterbeteiligungsplans eine verdeckte Gewinnausschüttung im Umfang von Fr. 240'000.- einzig im Interesse ihrer Aktionäre C.______ und D.______ vorgenommen.

 

2.3 Die Beschwerdegegnerin 1 vertritt hingegen die Auffassung, das Instrument der Mitarbeiterbeteiligung könne auch für die Unternehmensnachfolge verwendet werden. Typischerweise finde die Übertragung von Arbeitgeber-Beteiligungen in Tranchen statt, um die Mitarbeiter an das Unternehmertum heranzuführen und weil die Mitarbeiter in der Regel nicht über die erforderlichen Mittel verfügten, die Unternehmung gesamthaft zu übernehmen. Gemäss Rechtsprechung und Praxis werde jeder Erwerb von Aktien Anteilen am Arbeitgeber einer Gruppengesellschaft grundsätzlich als Mitarbeiterbeteiligung angesehen, da der Erwerb dieser Aktien im Arbeitsverhältnis bedingt sei. Dies gelte unabhängig von der erworbenen Beteiligungshöhe. Ein weiteres wichtiges Merkmal von Mitarbeiterbeteiligungen sei die weitgehende Kontrolle der Arbeitgeberin des Hauptaktionärs über das Schicksal der Mitarbeiteraktien. Diese unterlägen oft Verfügungs- und Übertragungsbeschränkungen und es bestünden Mitverkaufsrechte und -pflichten, Verkaufspflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Übernahmepflichten der Mitarbeiteraktien durch die Arbeitgeberin, wie sie auch im Aktionärsbindungsvertrag zwischen D.______ und dem Hauptaktionär C.______ geregelt würden. Dabei sei es nicht entscheidend, in welchem Dokument die Restriktionen festgehalten seien. Eine Beschränkung des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms auf einzelne Arbeitnehmer wie auch die Abgabe von Aktien an Arbeitnehmer in leitender Stellung sei für dessen rechtliche Qualifikation als Mitarbeiterbeteiligung nicht schädlich. Entscheidend sei, dass der Aktienerwerb in einem wirtschaftlichen und kausalen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehe. Die Tatsache, dass die erworbenen eigenen Aktien einen Tag nach Erwerb an D.______ abgegeben worden seien, habe auf die steuerrechtliche Qualifikation der Mitarbeiterbeteiligung keinen Einfluss. Der Zweck der unterpreislichen Abgabe der Beteiligung habe schliesslich in den Jahren 2015 und 2017 darin bestanden, das persönliche Engagement, die Leistungsqualität sowie das unternehmerische Denken und Handeln der leitenden Angestellten zu fördern und durch die langfristige Bindung der Kadermitglieder an die Unternehmung vorzeitige Personalabgänge zu vermeiden. Insgesamt sei klar, dass die Veräusserung eigener Aktien im Umgang von 10 % an D.______ im Steuerjahr 2017 als Mitarbeiterbeteiligung und nicht als Betriebsübernahme bzw. Nachfolgeregelung zu verstehen sei.

 

2.4 Aus Sicht der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht entscheidend, dass bei den Mitarbeitern eine Selektion vorgenommen worden sei. Massgeblich sei, dass mehrere Mitarbeiter beteiligt worden seien, was eines der Kriterien für die Annahme eines Mitarbeiterbeteiligungsplans sei. Die massgebenden Parameter für die Mitarbeiterbeteiligung seien auf der Verkaufsabrechnung aufgeführt, ergänzt durch solche im Aktionärsbindungsvertrag. Ein separates Dokument `Mitarbeiterbeteiligungsplan` sei nicht erforderlich. Dass D.______ auch der designierte Nachfolger im Unternehmen sein solle, verbiete es schliesslich ebenfalls nicht, ihn über einen Mitarbeiterbeteiligungsplan an der Unternehmung zu beteiligen.

 

3.

3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG setzt sich der steuerbare Reingewinn zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a); allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b) und den der Erfolgsrechnung nicht gut geschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquiditätsgewinne, vorbehältlich Art. 64 (lit. c).

 

3.2

3.2.1 Nach Art. 17a Abs. 1 DBG gelten als echte Mitarbeiterbeteiligungen Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt (lit. a) sowie Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a (lit. b). Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten gemäss Art. 17a Abs. 2 DBG Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen. Gemäss Ziff. 2.3 des Kreisschreibens Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. Juli 2013 handelt es sich dann um Mitarbeiterbeteiligungen, wenn das Beteiligungsrecht auf das ehemalige, das aktuelle das künftige Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zurückzuführen ist. Der Aufwand, welcher für die Arbeitgeberin bei der Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen entsteht, ist unbestritten geschäftsmässig begründet. Der geldwerte Vorteil ist durch den Mitarbeitenden nach Art. 17b DBG im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen zu versteuern.

 

3.2.2 Durch die Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungsinstrumente beabsichtigen Arbeitgeber regelmässig, Mitarbeiter langfristig an das Unternehmen zu binden und so Arbeitsplatzwechseln vorzubeugen. Ausserdem setzen Arbeitgeber Mitarbeiterbeteiligungsinstrumente als finanzielle Anreize ein, um das unternehmerische Denken und die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber zu fördern und um die Mitarbeiter zu besseren Arbeitsleistungen zu motivieren. Weil Arbeitgeber mit Mitarbeiterbeteiligungsinstrumenten das langfristige wirtschaftliche Gedeihen des Unternehmens fördern möchten, entschädigen Mitarbeiterbeteiligungsinstrumente die Mitarbeiter regelmässig für zukünftige Arbeitsleistungen, sodass diese das Mitarbeiterbeteiligungsinstrument nach der Zuteilung in der Regel noch während einer bestimmten zukünftigen Zeitspanne verdienen bzw. abverdienen müssen (Virna Vallucci, in Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 17a N. 13).

 

3.3 Werden Aktien hingegen im Rahmen einer Nachfolgeregelung an eine Person veräussert, die bei der Gesellschaft angestellt ist sein wird, so ist es sachgerecht, diese Aktien nicht als Mitarbeiteraktien zu behandeln. In einem solchen Fall kann ein tiefer Verkaufspreis nämlich dadurch begründet sein, dass der ehemalige Aktionär dem Unternehmen und den Kunden des Unternehmens eine bestmögliche Weiterführung ermöglichen will (Stefan Oesterhelt/Manuel Dubach, Mitarbeiterbeteiligungen bei nicht kotierten Unternehmen, StR 76/2021, S. 2 ff., 6). Daran ändert das von der Beschwerdegegnerin 1 angeführte Bundesgerichtsurteil 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 nichts, war in diesem Entscheid doch nicht die Frage, ob Mitarbeiteraktien vorliegen, sondern die Höhe des zu besteuernden Einkommens strittig.

 

4.

4.1 C.______ verkaufte gemäss Verkaufsabrechnung vom 1. Februar 2015 100 Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1 an D.______ zum Stückpreis von Fr. 1'750.-. Am 1. Dezember 2015 verkaufte er zum selben Preis 30 Namenaktien an E.______ und 20 Namenaktien an F.______. Den Verkaufsabrechnungen war jeweils der Zusatz angefügt, dass der Kauf dem Mitarbeiterbeteiligungsplan vom 1. Januar 2015 mit einer Sperrfrist von 10 Jahren unterliege. Für den vorzeitigen Verkauf sei der integrierte Aktionärsbindungsvertrag zu beachten.

 

Gemäss Verkaufsabrechnung vom 1. Januar 2017 verkaufte C.______ der Beschwerdegegnerin 1 120 Namenaktien zum Preis von je Fr. 4'000.-. Am darauffolgenden Tag verkaufte die Beschwerdegegnerin 1 die 120 Namenaktien zu einem Preis von Fr. 2'000.- pro Stück D.______. In der Verkaufsabrechnung wurde Folgendes angeführt: `Preis gemäss Aktionärbindungsvertrag, einfacher Substanzwert, zweckgebunden für Mitarbeiteraktien mit Haltefrist 10 Jahre`.

 

4.2 Gemäss Aktienbuch hielten am 31. Dezember 2017 folgende Personen Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1: D.______ 240 Aktien; G.______ 120 Aktien; H.______ 120  Aktien; I.______ 120 Aktien; J.______ 120 Aktien; E.______ 30 Aktien; F.______ 20 Aktien; K.______ 10 Aktien. Wer die übrigen 420 Aktien hielt, ist aus dem Aktienbuch nicht ersichtlich. Mutmasslich wurden sie weiterhin von C.______ gehalten.

 

4.3 Ein Mitarbeiterbeteiligungsplan wurde nie erstellt. In den Akten findet sich lediglich eine Powerpointpräsentation, welche folgende Ziele aufführt: Nachhaltige Nachfolgeplanung durch Management Buy Out, Sicherung Standort und Erhaltung Arbeitsplätze, Anbindung der Kadermitarbeiter an den Betrieb durch finanzielle und verantwortliche Partizipation, Beschränkung des Aktionariates auf den Kreis der Mitarbeitenden für die Verfolgung der gemeinsamen Unternehmensziele. Eingereicht wurde hingegen ein nicht unterzeichneter Aktionärsbindungsvertrag, welcher auf das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verweist und insbesondere Verfügungs- und Übertragungsbeschränkungen, Verkaufs- und Übernahmepflichten vorsieht.

 

5.

5.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. d DBG müssen Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, den Veranlagungsbehörden eine Bescheinigung über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben einreichen. Die Details sind in der Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen vom 27. Juni 2012 (MBV) geregelt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2017 eine entsprechende Bescheinigung einreichte, was dazu führte, dass die Mitarbeitenden den geldwerten Vorteil, welcher ihnen durch den Aktienkauf zukam, entgegen Art. 17b DBG nicht als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit versteuerten. Zudem besteht kein Mitarbeiterbeteiligungsplan im Sinne der MBV, sondern es findet sich in den Akten nur eine Powerpointpräsentation. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 gar nie eine Mitarbeiterbeteiligung im Sinne von Art. 17a DBG anstrebte. Alleine deshalb ist die Beschwerde aber nicht gutzuheissen. Immerhin lassen sich nämlich dem Aktionärsbindungsvertrag wesentliche Elemente eines Mitarbeiterbeteiligungsplans entnehmen (vgl. vorne E. II/4.3).

 

5.2

5.2.1 Es finden sich aber in den Akten eindeutige Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 nie eine Mitarbeiterbeteiligung im Sinne von Art. 17a DBG beabsichtigte. So wurden gemäss der Verkaufsabrechnung vom 1. Februar 2015 angeblich die Aktien Nrn. 1071-1170 von C.______ an D.______ verkauft. Aus der Dividendenabrechnung über das Geschäftsjahr 2014 ergibt sich indessen, dass D.______ bereits im Jahr 2014 – und damit vor der Präsentation des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms und vor Erstellung des Aktionärsbindungsvertrags – Eigentümer der Aktien Nr.  1071-1170 und 1181-1200 war. Es ist daher darauf zu schliessen, dass die Verkaufsabrechnung vom 1. Februar 2015 nur ein vorgeschobenes Dokument ist, welches einen früheren Erwerb der Aktien bescheinigt.

 

5.2.2 Zwar ist nicht zu Ungunsten der Beschwerdegegnerin 1 zu werten, dass sie im Jahr 2017 zuerst Aktien von ihrem Hauptaktionär erwerben musste, ehe sie diese D.______ weiterverkaufen konnte. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, falls sie die Auffassung vertritt, dass bei einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sämtliche Mitarbeitenden die Gelegenheit haben müssen, Aktien der Arbeitgeberin zu erwerben. Indessen fällt auf, dass im Jahr 2017 lediglich D.______ Aktien von der Beschwerdegegnerin 1 erwarb. Dies spricht dafür, dass mit dem Aktienverkauf die Nachfolge in die Wege geleitet werden sollte und nicht eine Beteiligung von Mitarbeitenden angestrebt wurde.

 

Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Aktienverkäufe im Jahr 2015 an E.______ und F.______. Diese standen aufgrund ihrer unbestrittenen Beziehung zu K.______, welcher Aktionär und Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin 1 ist, in einem besonderen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin 1. Dass auch weitere Mitarbeitende, ohne eine derartige Beziehung, zum Aktienbezug berechtigt waren, ist nicht ersichtlich.

 

5.2.3 Sodann führte der Hauptaktionär C.______ in der Besprechung mit der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2019 selbst aus, dass D.______ der designierte Nachfolger sei und bis zu 51 % der Aktien erwerben werde. Auch in der Besprechung vom 10. September 2019 sprach er offenbar immer wieder von Nachfolgeplanung, was die Beschwerdegegnerin 1 nicht bestreitet.

 

5.3 Unter Würdigung all dieser Umstände lässt sich einzig der Schluss ziehen, dass es nie einen konkreten Mitarbeiterbeteiligungsplan gab, sondern ein solcher nur vorgeschoben wurde. Der Aktienverkauf diente ausschliesslich der Nachfolgeplanung und ist nicht kausal zum Arbeitsverhältnis zwischen D.______ und der Beschwerdegegnerin 1. Damit handelt es sich aber beim Verkauf der für Fr. 480'000.- eingekauften Aktien zum Vorzugspreis von Fr. 240'000.- um geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand, der aufzurechnen ist.

 

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. August 2020 ist aufzuheben und der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2019 ist zu bestätigen. Die Sache ist zur neuen Verlegung der vorinstanzlichen Kosten an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen.

 

III.

1.

Nach Art. 145 Abs. 2 i.V.m. 144 Abs. 1 DBG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- sind der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.

 

2.

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegnerin 1 zudem keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]). Soweit die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Erhebung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört, weshalb Behörden in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Marcel Maillard, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 64 N. 14). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. August 2020 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2019 bestätigt. Die Sache wird zur Verlegung der vorinstanzlichen Kosten an die Beschwerdegegnerin 2 zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 

 

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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