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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2018.00001)

Zusammenfassung des Urteils VG.2018.00001: Verwaltungsgericht

Ein Fahrer parkte seinen Lieferwagen ungesichert ab, woraufhin dieser wegrollte und einen anderen Lieferwagen traf. Die Verwaltungsbehörde entzog ihm den Führerausweis auf Probe für einen Monat und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Der Fahrer erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde, da er eine mittelschwere Widerhandlung begangen hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus entschied, dass die Verwaltungsbehörde an die Feststellung des Sachverhalts gebunden war und die angeordneten Massnahmen rechtmässig waren. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2018.00001

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2018.00001
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2018.00001 vom 01.03.2018 (GL)
Datum:01.03.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entzug des Führerausweises auf Probe / Verlängerung der Probezeit
Schlagwörter: Strasse; Fahrzeug; Widerhandlung; Lieferwagen; Führerausweis; Strassenverkehr; Gefahr; Probe; Verschulden; Gefährdung; Administrativmassnahmen; X-Strasse; Gefälle; Verkehrsteilnehmer; Parkplatz; Probezeit; Verletzung; Verkehrsregeln; Verfahren; Recht; Führerausweisentzug; Richter; Strassenverkehrsvorschriften; Wegrollen; Staats; Restaurant; Abteilung; Verwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 15a SVG ;Art. 22 VRV ;Art. 37 SVG ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:118 IV 285; 124 II 103; 128 II 282; 131 IV 133; 135 II 138;
Kommentar:
Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Art. 16 OBG SVG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2018.00001

Geschäftsnummer: VG.2018.00001 (VG.2018.627)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 01.03.2018
Publiziert am: 10.04.2018
Aktualisiert am: 10.04.2018
Titel: Administrativmassnahmen Strassenverkehr

Resümee:

Entzug des Führerausweises auf Probe / Verlängerung der Probezeit

Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (E. II/2.1.2).
Die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug zu befinden hat, ist grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden. Die Bindungswirkung gilt unter Umständen auch bei einem im summarischen Verfahren ergangenen Strafentscheid (E. II/4.1).
Indem der Beschwerdeführer seinen Lieferwagen an einer leicht abschüssigen Stelle abstellte, ohne den ersten Gang einzulegen die Handbremse anzuziehen, und da das Fahrzeug wenige Minuten später über die Fahrbahn rollte und mit einem jenseits der Strasse parkierten Lieferwagen kollidierte, hat er eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen. Er hätte das Fahrzeug gegen Wegrollen ausreichend sichern müssen. Auch wenn sein Verschulden als leicht eingestuft würde, kann die latente Gefahr, die von diesem Fahrzeug ausgeht, nicht mehr als gering bezeichnet werden. In diesem Bereich der Strasse war immer mit Passanten inkl. Kindern und übrigen Verkehrsteilnehmern zu rechnen, die mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers hätten kollidieren können (E. II/5.2).
Die Anordnung der Mindestentzugsdauer von einem Monat und die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr erweisen sich als rechtmässig (E. II/6.1 f.).

Abweisung der Beschwerde.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 1. März 2018

 

 

I. Kammer

 

 

in Sachen

VG.2018.00001

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

 

vertreten durch Rechtsanwältin B.______

 

 

 

gegen

 

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend

 

 

Entzug des Führerausweises/Verlängerung der Probezeit

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______ fuhr am 5. September 2017, um ca. 09.15 Uhr, einen Lieferwagen auf der X-Strasse in […] bergab und parkierte diesen vorwärts auf dem Besucherparkplatz des Restaurants C.______, X-Strasse 32. Nach Einlegen des zweiten Gangs, aber ohne den Lieferwagen mittels der Handbremse eines Unterlegekeils zu sichern, verliess er den Lieferwagen und begab sich in das Restaurant C.______. Etwa eine Viertelstunde später rollte der Lieferwagen rückwärts über die X-Strasse und kollidierte mit einem korrekt vor der Liegenschaft X-Strasse 25 parkierten Lieferwagen.

 

1.2 Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus bestrafte A.______ deswegen am 3. Oktober 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Sichern eines Fahrzeugs mit einer Busse von Fr. 300.-. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

1.3 Am 27. September 2017 zeigte ihm die Abteilung Administrativmassnahmen aufgrund des Vorfalls die Einleitung eines Administrativverfahrens an und gab ihm am 2. November 2017 Gelegenheit zur Vernehmlassung. Am 13. November 2017 reichte er seine Vernehmlassung ein. Am 6. Dezember 2017 entzog die Abteilung Administrativmassnahmen A.______ den Führerausweis auf Probe für einen Monat und verlängerte die Probezeit um ein Jahr bis zum 9. August 2021.

 

2.

Gegen die Verfügung der Abteilung Administrativmassnahmen erhob A.______ am 9. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen.

 

Am 5. Februar 2018 schloss die Abteilung Administrativmassnahmen auf Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

 

II.

1.

1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativ-massnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch auf Angemessenheit hin. Dennoch kommt der Beschwerdegegnerin bei der Verfügung von Administrativmassnahmen ein gewisses Ermessen zu, in welches das Verwaltungsgericht nicht ohne Not eingreift.

 

2.

2.1

2.1.1 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) der Lernfahr- Führerausweis entzogen eine Verwarnung ausgesprochen.

 

2.1.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a-16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen in Kauf genommen wird (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer leichten Widerhandlung setzt voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.2 f.). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGer-Urteil 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 2.2).

 

2.2 Nach Art. 37 Abs. 3 SVG muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen gesichert werden. Diese Pflicht wird in Art. 22 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) näher bestimmt. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung ist der Fahrzeugführer vor dem Verlassen des Fahrzeugs zum Abstellen des Motors und zur Sicherung gegen das Wegrollen verpflichtet. Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand (Art. 22 Abs. 2 VRV).

 

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe er den Lieferwagen nicht ungesichert an einer abschüssigen Lage und damit im Gefälle parkiert. Bereits die Bilder im Polizeirapport würden zeigen, dass der Parkplatz vor dem Restaurant C.______ in […], auf welchem er den Lieferwagen abgestellt habe, grundsätzlich eben sei. Zumindest sei von blossem Auge kein offensichtliches Gefälle erkennbar gewesen. Weder im Polizeirapport vom 7. September 2017 noch im Strafbefehl vom 3. Oktober 2017 sei zudem ein Hinweis darauf zu finden, dass der Besucherparkplatz vor dem Restaurant C.______ in […] abschüssig bzw. stark abfallend (Definition von abschüssig gemäss Duden) sei, wie dies die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise annehme. Gemäss dem Polizeirapport habe sich der Vorfall zudem bei schönem Wetter auf einer übersichtlichen Nebenstrasse (X-Strasse) mit schwachem Verkehrsaufkommen ereignet. Diese für die Beurteilung der Schwere der Verkehrsgefährdung ebenfalls relevanten Umstände lasse die Beschwerdegegnerin schlicht ausser Acht. Die X-Strasse selbst, an welche der Parkplatz des Restaurants C.______ angrenze, weise zwar ein geringes Gefälle auf, aber nicht in einem Ausmass, dass man von abschüssig bzw. stark abfallend sprechen könnte. Ihn treffe nur ein leichtes Verschulden, wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgehe. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin sei insgesamt unangemessen.

 

3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, der Lieferwagen, den der Beschwerdeführer abgestellt habe, sei ungenügend gesichert gewesen. Ob der Parkplatz von blossem Auge aus leicht abschüssig sei nicht, spiele keine erhebliche Rolle. Es sei belegt, dass der Lieferwagen habe selbständig wegrollen können, da er vom Beschwerdeführer ungenügend gesichert worden sei. Dies spreche für ein leichtes Gefälle. Aufgrund der Tageszeit und der Strassenlage müsse regelmässig mit schwächeren Verkehrsteilnehmern gerechnet werden. Durch den führerlos wegrollenden Lieferwagen seien diese erhöht abstrakt gefährdet worden. Der Beschwerdeführer habe fahrlässig gehandelt und eine mittelschwere Widerhandlung begangen, welche einen Führerausweisentzug von einem Monat rechtfertigte.

 

4.

4.1 Die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug zu befinden hat, ist grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stand wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte (BGE 124 II 103 E. 1c/aa, 123 II 97 E. 3c/aa, 121 II 127 E. 5, 119 Ib 158 E. 3c). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der in einem summarischen Verfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Derjenige, der weiss annehmen muss, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, muss seine Verteidigungsrechte somit schon im (summarischen) Strafverfahren geltend machen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer-Urteil 6A.86/2006 vom 28. März 2007 E. 2).

 

4.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht gegen ein allfälliges Wegrollen sicherte. Namentlich unterliess er es, die Handbremse zu ziehen. Da der Lieferwagen in der Folge wegrollte ist sodann ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass das Gelände beim Parkplatz, auf welchem der Beschwerdeführer das Fahrzeug abstellte, zumindest ein leichtes Gefälle aufweist. Dabei spielt es keine Rolle, ob man das Gelände wie die Beschwerdegegnerin als abschüssig nur als leicht abfallend bezeichnen will.

 

5.

5.1

5.1.1 Ein Führerausweisentzug setzt eine konkrete jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus, während eine abstrakte Gefährdung nicht ausreicht. Eine erhöhte abstrakte Gefahr wird definiert als Schaffung der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung (BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N. 6 f.). Demgegenüber liegt eine bloss allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung nur dann vor, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Motorfahrzeuglenkers betroffen werden können (BGE 118 IV 285 E. 3b; BGer-Urteil 6B_480/2014 vom 23. Februar 2014 E. 3.4).

 

5.1.2 Die Verkehrssituation zum Unfallzeitpunkt wurde durch die Polizei in ihrem Rapport festgehalten und ist unbestritten. Das Verkehrsaufkommen war schwach, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der X-Strasse beträgt 50 km/h, der Unfall ereignete sich in einem Kurvenbereich bei schöner Witterung und trockenen Strassenverhältnissen. Der vom Beschwerdeführer abgestellte Lieferwagen wiegt maximal 3,5 Tonnen. Von dem ungenügend gesichert abgestellten Fahrzeug geht eine latente Gefahr aus, die sich darin verwirklichte, dass das Getriebe nicht mehr griff, weil die Haftreibung irgendwann nach ein paar Minuten aufgelöst war und sich das Fahrzeug als Folge davon aufgrund der Schwerkraft ungelenkt in Bewegung setzte, in Richtung Strasse wegrollte und die Fahrbahn querte. Dabei bestand entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr. So war es nur dem Zufall zu verdanken, dass der wegrollende Lieferwagen lediglich mit einem parkierten Lieferwagen kollidierte. Es bestand nämlich die naheliegende Möglichkeit, dass schwächere Verkehrsteilnehmer wie Passanten, namentlich auch Kinder, Fahrradfahrer vom Lieferwagen hätten erfasst werden können. Ebenfalls bestand die Gefahr einer Kollision mit einem auf der X-Strasse fahrenden Motorfahrzeug. Zu bedenken ist sodann, dass ein unkontrolliert wegrollendes Fahrzeug aufgrund der physikalischen Gesetze (Vergrösserung der kinetischen Energie infolge Abschüssigkeit der Fahrbahn, Eigengewicht) immer schneller und dadurch immer gefährlicher für andere Verkehrsteilnehmer wird. Weiter ist gerade bei einem Fahrzeug wie dem vorliegenden aufgrund seiner Beschaffenheit (Grösse, Form, Fahrzeughöhe, Breite und Form der Fahrerkabine) die Gefahr, dass Personen überfahren und nicht lediglich `aufgeladen` werden, gross. Insgesamt lag weder eine bloss allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung noch eine lediglich geringe Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer vor.

 

5.2 Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt sodann voraus, dass die Verkehrsregelverletzung schuldhaft begangen wurde. Dem Beschwerdeführer ist zumindest ein leichtes Verschulden vorzuwerfen. Er ging zwar davon aus, dass der Parkplatz, auf welchem er das Fahrzeug abstellte, flach sei. Indessen ist es unerheblich, ob das Gefälle des Parkplatzes von blossem Auge ersichtlich war. Massgebend ist einzig, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht sicherte, obwohl er sich nicht sicher sein konnte, ob der Parkplatz ein Gefälle aufweist nicht. Insofern verstiess er schuldhaft gegen Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 22 VRV, wovon auch die Staatsanwaltschaft im in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl ausging.

 

Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, liegt aufgrund der hohen Gefahr, welche durch das Wegrollen des Fahrzeugs für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer entstand, eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor. Unerheblich ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung bestrafte. Als einfache Verkehrsregelverletzungen werden nämlich nicht nur leichte Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, sondern auch mittelschwere Widerhandlungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Christophe A. Herzig, Abgrenzung zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung, in Hans Giger/André Kuhn/Edit Seidl [Hrsg.], Strassenverkehr 2/2016, S. 44 ff., 48; Weissenberger, Art. 90 SVG N. 24).

 

6.

6.1 Bei einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften muss der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG), dies auch bei ungetrübtem automobilistischem Leumund (BGE 128 II 282). Wird wie vorliegend der Führerausweis für die Mindestdauer entzogen, ist das Argument des Beschwerdeführers, wonach er beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen sei, demnach nicht zu hören.

 

6.2 Gemäss Art. 15a Abs. 3 SVG und Art. 35 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) wird zudem die Probezeit um ein Jahr verlängert, wenn dem Inhaber des Führerausweises auf Probe wegen einer Widerhandlung der Ausweis entzogen wird. Da der Führerausweis auf Probe dem Beschwerdeführer zu Recht entzogen wurde, erweist sich auch die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr als rechtmässig.

 

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

 

III.

Nach Art. 5 Abs. 1 EG SVG i.V.m. Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 800.- sind demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Mangels Obsiegens steht ihm sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Da keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine solche auch der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen (Art. 138 Abs. 4 VRG). 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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