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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2017.00010)

Zusammenfassung des Urteils VG.2017.00010: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat in einem Fall zur Alters- und Hinterlassenenversicherung entschieden, dass eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG rechtzeitig erhoben wurde, obwohl die ursprüngliche Verfügung zurückgenommen wurde. Die Verjährungsfristen wurden durch verschiedene Handlungen unterbrochen, sodass die neue Schadenersatzverfügung rechtzeitig erging. Trotzdem wurde die Beschwerde gutgeheissen, da die geltend gemachte Schadenersatzforderung ungenügend substantiiert war. Die Beschwerdegegnerin konnte nicht nachweisen, wie sich der Schaden zusammensetzte, weshalb die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer erhielt eine Parteientschädigung, jedoch wurde die Honorarforderung als zu hoch angesehen. Das Bundesgericht trat nicht auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2017.00010

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2017.00010
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2017.00010 vom 07.02.2019 (GL)
Datum:07.02.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung: Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG
Schlagwörter: Schaden; Schadenersatz; Apos; Schadenersatzverfügung; Recht; Verfahren; Verjährung; Konkurs; Schadens; Verfügung; Verjährungsfrist; Einsprache; Verwaltungsgericht; Höhe; Abschreibung; Frist; Schadenersatzforderung; Betrag; Forderung; Sozialversicherung; Unterlagen; Lohnsumme; Einspracheentscheid; Abschreibungsliste
Rechtsnorm: Art. 1 AHVG ;Art. 135 OR ;Art. 137 OR ;Art. 14 AHVG ;Art. 52 AHVG ;Art. 53 ATSG ;
Referenz BGE:131 V 425; 132 I 201; 132 III 523; 136 V 268; 137 I 243; 94 I 336;
Kommentar:
Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler, Felix Uhlmann, Häfeli, Ulrich, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2016

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.00010

Geschäftsnummer: VG.2017.00010 (VG.2019.754)
Instanz: K2
Entscheiddatum: 07.02.2019
Publiziert am: 12.03.2019
Aktualisiert am: 17.04.2019
Titel: Sozialversicherung - AHV

Resümee:

Alters- und Hinterlassenenversicherung: Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG

Hebt die Beschwerdegegnerin ihre ursprünglich erlassene Schadenenersatzverfügung auf, entfällt auch der dagegen erhobene Einspracheentscheid, womit das diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufgrund des Wegfalls des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Ob der Beschwerdeführer sich im Rechtsmittelverfahren gegen die ursprüngliche Schadenersatzverfügung verfahrensverzögernd verhalten hat, interessiert vorliegend nicht mehr, da diese Frage nicht Verfahrensgegenstand bildet. Gegenstand des vorliegenden Verfahren bildet die Rechtmässigkeit der nachträglich neu erlassenen Schadenersatzverfügung, wogegen der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache und anschliessend Beschwerde erhoben hat (E. II/3).
Ein erneuter Erlass einer Schadenersatzverfügung durch die Beschwerdegegnerin ist zulässig, da noch kein Gericht materiell über die Rechtmässigkeit der ersten Schadenersatzverfügung entschieden hatte. Der Abschreibungsbeschluss des Verwaltungsgerichts aufgrund des Wegfalls des Anfechtungsobjekts im Verfahren VG.2016.00045 stellt einen prozessrechtlichen Entscheid dar, welcher sich nicht zur Frage äussert, ob über die Schadenersatzpflicht erneut verfügt werden könne, da sich diese Frage im damaligen Verfahren noch gar nicht stellte (E. II/4).
Auch der Vertrauensschutz steht einer Neuverfügung über die Schadenersatzpflicht des Beschwerdführers nicht entegegen, da nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wird, er habe Dispostionen getätigt, welche er nicht mehr nur schwer rückgängig machen könne (E. II/5).
Mit der Eröffnung des Konkurses über die ehemalige Arbeitgeberin trat der Schaden ein, womit die fünfjährige absolute Verjährungsfrist zu laufen begann (E. II/6.3.1). Die relative, zweijährige Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis des Schadens zu laufen. Kenntnis des Schadens liegt mit der Auflage des Kollokationsplanes vor, denn eine ziffernmässig genaue Bestimmung des Schadens wird für den Fristbeginn nicht vorausgesetzt. Um eine allfälige Überentschädigung im Konkurs zu verhindern, wäre dem Beschwerdeführer die Konkursdividende abzutreten gewesen (E. II/6.3.2). Zwar hat die Beschwerdegegnerin ihre erste Schadenersatzverfügung zurückgenommen. Damit hat sie dennoch erstmals gegenüber dem Beschwerdeführer die Schadenersatzforderung in geeigneter Weise geltend gemacht, womit eine verjährungsunterbrechende Handlung vorliegt. Da die Verjährungsfrist durch den Erlass einer nichtigen Verfügung unterbrochen werden kann, muss dies erst recht für eine von der Beschwerdegegnerin selbst zurückgenommene Verfügung gelten. Folglich wurden die laufenden Verjährungsfristen Mitte Juli 2015 unterbrochen, womit sie erneut zu laufen begannen. Daher ist die Anfang November 2016 erlassene neue Schadenersatzverfügung rechtzeitig ergangen (E. II/6.3.3).
Als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat kam dem geschäftsführenden Beschwerdeführer eine Organstellung zu, weshalb er für einen eingetretenen Schaden nach Art. 52 AHVG grundsätzlich in Anspruch genommen werden kann (E. II/7.3). Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden wird von ihr mit keinem Wort erläutert und aus den eingereichten Unterlagen ist nicht erklärbar, wie sich der Schaden zusammensetzt. So sind die in der Abschreibungsliste aufgeführten Teilbeträge in den übrigen Unterlagen, insbesondere in den Sammelrechnungnen, nicht zu finden. Weiter nimmt die Beschwerdegegnerin Teilverrechnungen vor, welche nicht nachvollzogen werden können (E. II/7.3.2). Auch ist nicht klar, ob die Beschwerdegegnerin in die Schadenberechnung allenfalls unbezahlt gebliebene Pensionskassenbeiträge miteinbezog, obwohl eine allfällige Nichtbezahlung von Beiträgen an Vorsorgeeinreichtungen im dafür vorgesehenen Klageverfahren nach BVG und nicht im vorliegenden Schadenersatzverfahren geltend zu machen sind (E. II/7.3.3). Sodann ist auch die im Jahr 2012 ausbezahlte Lohnsumme aufgrund von Unstimmigkeiten in verschiedenen Aufstellungen nicht bekannt, womit die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nicht nachvollziehbar festgestellt werden können (E. II/7.3.4). Daneben enthalten die Unterlagen PC-Ausdrucke, worin Zuweisungen von Teilbeträgen vorgenommen werden, welche aus den übrigen Unterlagen nicht nachvollzogen werden können (E. II/7.3.5). Auch kann die Konkurseingabe betreffend die offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht als Hilfestellung für die Substantiierung des Schadens dienen, da diese nur einen Gesamtbetrag nennt, womit die Zusammensetzung nicht nachvollzogen werden kann (E. II/7.3.6). Zusammenfassend sind die eingereichten Unterlagen zusammen mit der Abschreibungsliste offentsichtlich ungenügend, um die geltend gemachte Schadenersatzforderung für das Gericht und den Beschwerdeführer nachvollziehbar zu belegen. Damit liegt eine ungenügend substantiierte Schadenersatzforderung vor, obwohl das Verwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin vorgängig auf ihre Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht hingewiesen hatte. Da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die eingereichten Unterlagen nach einer möglichen Substantiierung des Schadens zu durchforsten, verletzt die Beschwerdegegnerin ihre Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht, was das Verwaltungsgericht frei zu würdigen hat. Die aufgrund dieser Beweislosigkeit entstehenden Folgen hat die Beschwerdegegnerin zu tragen. Da das Vorliegen eines Schadens nicht belegt ist, fehlt eine Haftungsvoraussetzung, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist (E. II/7.3.7).
Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, doch ist die von ihm geltend gemachte Honorarforderung deutlich zu hoch. Zwar sind die Akten recht umfassend, doch erweisen sich die sich stellenden Rechtsfragen nicht als überdurchschnittlich schwierig. Weiter sind die Rechtsschriften in Anbetracht der Aktenlage nicht allzu umfangreich und es ist der im Kanton Glarus übliche Stundenansatz von Fr. 240.- anzuwenden (E. III/2.2).

Gutheissung der Beschwerde.

Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht am 12. April 2019 nicht eingetreten (Urteil 9C_199/2019).
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 7. Februar 2019

 

 

II. Kammer

 

 

in Sachen

VG.2017.00010

 

 

 

Nachlass des A.______

Beschwerdeführer

 

vertreten durch Notariat B.______

 

dieses vertreten durch Rechtsanwalt C.______

 

 

 

gegen

 

 

 

Ausgleichskasse […]

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend

 

 

Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______ sel. war einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D.______AG mit Sitz in […]. Über die D.______AG wurde am […] der Konkurs eröffnet. Am […] wurde über A.______ sel. der Privatkonkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse (AK) […] verpflichtete A.______ sel. am 23. Juli 2015 gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Konkurs der D.______AG in der Höhe von Fr. 423'488.55. Dagegen erhob A.______ sel. am 24. August 2015 Einsprache, welche die AK [...] am 17. September 2015 abwies. In der Rechtsmittelbelehrung gab sie die Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons […] an.

 

1.2 A.______ sel. beantragte dem Sozialversicherungsgericht des Kantons […] mit Beschwerde vom 1. Dezember 2015 die Aufhebung des Einspracheentscheids. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons […] trat am 27. Januar 2016 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten am 13. April 2016 (Datum des Eingangs) zuständigkeitshalber dem hiesigen Verwaltungsgericht.

 

1.3 Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2016 setzte das Verwaltungsgericht A.______ sel. Frist zur Replik an. Innert erstreckter Frist präzisierte A.______ sel. am 30. Juni 2016 sein Rechtsbegehren und beantragte, es sei festzustellen, dass die Schadenersatzverfügung vom 23. Juli 2015 und der Einspracheentscheid vom 17. September 2015 nichtig seien. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 17. September 2015 ersatzlos aufzuheben. Innert erstreckter Frist zur Duplik teilte die AK [...] dem Verwaltungsgericht am 30. September 2016 mit, dass sie die Schadenersatzverfügung vom 23. Juli 2015 zurückziehe. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht am 25. Oktober 2016 das Verfahren VG.2016.00045 als gegenstandslos geworden ab.

 

2.

2.1 Am […] wurde der über A.______ sel. eröffnete Konkurs widerrufen. Die AK [...] erliess am 8. November 2016 gegen A.______ sel. eine neue Schadenersatzverfügung, in welcher sie ihn wiederum verpflichtete, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 423'488.55 zu leisten. Dagegen erhob A.______ sel. am 8. Dezember 2016 abermals Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Die AK [...] wies die Einsprache am 12. Januar 2017 ab.

 

2.2 Dagegen gelangte A.______ sel. mit Beschwerde vom 26. Januar 2017 erneut ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Januar 2017; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der AK [...].

 

2.3 Die AK [...] schloss am 28. Februar 2017 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Da die AK [...] die Akten ohne Aktenverzeichnis eingereicht hatte, sandte das Verwaltungsgericht die Akten an sie zurück und forderte sie auf, diese mit einem Aktenverzeichnis einzureichen, welcher Forderung die AK [...] am 3. April 2017 (Datum des Eingangs) nachkam.

 

2.4 Der Rechtsvertreter von A.______ sel. teilte am 28. April 2017 dem Verwaltungsgericht mit, dass sein Mandant überraschend verstorben sei und ersuchte um eine Sistierung des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht sistierte das Verfahren am 1. Mai 2017 und verlängerte die Sistierung am 1. September 2017 und am 19. Dezember 2017.

 

2.5 Am 18. Juni 2018 zeigte das Notariat B.______ dem Verwaltungsgericht an, dass es durch das Bezirksgericht […] mit der Durchführung der amtlichen Liquidation des Nachlasses von A.______ sel. beauftragt worden sei. Ferner wies es darauf hin, dass es den bisherigen Rechtsvertreter von A.______ sel. für die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt habe.

 

2.6 Daraufhin nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren am 19. Juni 2018 wieder auf und gab dem Nachlass von A.______ sel. Gelegenheit zur Replik. Dieser hielt am 26. Juni 2018 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ebenso fest wie die AK [...] in der Duplik vom 27. August 2018 an ihren.

 

3.

Das Verwaltungsgericht setzte der AK [...] mit Präsidialverfügung vom 25. September 2018 Frist an, um den Schaden zu substantiieren und alle sachbezüglich relevanten Unterlagen einzureichen sowie darzutun, wie sie den Schadensbetrag ermittelt habe. Am 8. Oktober 2018 reichte die AK [...] Unterlagen ein und listete ihre Forderungseingabe im Konkurs der D.______AG in Liquidation sowie deren Korrektur auf. Mit Stellungnahme vom 1. November 2018 hielt der Nachlass von A.______ sel. an seinen Rechtsbegehren unverändert fest. Am 2. November 2018 stellte das Verwaltungsgericht der AK [...] die vorerwähnte beschwerdeführerische Stellungnahme zu.

 

II.

1.

Gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) für Beschwerden gegen Schadenersatzverfügungen das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Da die D.______AG ihren Sitz in Glarus Nord hatte und weil sie keine Zweigniederlassung hatte, welche einer anderen Ausgleichskasse als jener des Hauptsitzes angeschlossen war, ist das hiesige Verwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zugefügt hat, ihr diesen zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 132 III 523 E. 4.5, 123 V 12 E. 5b). Haben mehrere Arbeitgeber mehrere Organe einer juristischen Person einen Schaden verursacht, haften sie solidarisch (BGE 114 V 213 E. 3; vgl. zum Ganzen auch Art. 52 Abs. 2 AHVG in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung). Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens, wobei diese Fristen unterbrochen werden können.

 

2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskasse (FAK) gemäss Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 26. März 2006. Ein Schaden, der aus der Nichtbezahlung von Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen entstanden ist, kann hingegen nicht nach dem in Art. 52 AHVG geregelten Verfahren gedeckt werden (SVR 1997 AHV Nr. 128). Denn hierfür ist gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 ein Klageverfahren vorgesehen.

 

3.

3.1 Zunächst ist die Einwendung der Beschwerdegegnerin zu prüfen, der geschäftsführende Beschwerdeführer habe das Verfahren rechtsmissbräuchlich verzögert, was gegen Treu und Glauben verstosse. So bringt die Beschwerdegegnerin vor, der geschäftsführende Beschwerdeführer habe die gegen ihren ursprünglichen Einspracheentscheid vom 17. September 2015 erhobene Beschwerde erst nach deren Fristablauf eingereicht, womit die diesbezügliche Schadenersatzverfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Dies gründe darin, dass durch die vom geschäftsführenden Beschwerdeführer vorgenommene Verlängerung der Aufbewahrungsfrist der Sendung bei der Schweizerischen Post die Beschwerdefrist nicht verlängert habe werden können, da diese eine gesetzliche und damit eine nicht erstreckbare Frist darstelle. Daher habe die Sendung sieben Tage nach dem ersten Zustellversuch als zugestellt zu gelten, womit die Frist für die Beschwerdeeingabe am 26. Oktober 2015 geendet habe, weshalb die Beschwerde vom 1. Dezember 2015 verspätet erhoben worden sei.

 

3.2 Der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdegegnerin ist zu entgegnen, dass diese selber ihre Verfügung vom 23. Juli 2015 am 30. September 2016 aufgehoben hatte. Aufgrund der Rücknahme der ursprünglichen Verfügung in Sachen Schadenersatzverpflichtung fiel der darauf gestützt ergangene Einspracheentscheid und damit das Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG.2016.00045 dahin, weshalb dieses am 25. Oktober 2016 als gegenstandslos abgeschrieben worden war.

 

Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen der nachträglichen Rücknahme der ursprünglichen Schadenersatzverfügung stellt eine in einem hängigen Verfahren zulässige Wiedererwägung dar (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 ATSG). Hebt nun die Beschwerdegegnerin ihre eigene Verfügung auf, kommt dieser betreffend die Frage einer allfälligen Fristwahrung einer dagegen erhobenen Beschwerde keine Wirkung mehr zu. Dies darum, weil mit dem Wegfall der angefochtenen Verfügung auch der darauf gestützt ergangene Einspracheentscheid dahinfällt, womit das in diesem Zeitpunkt hängige Beschwerdeverfahren sein Anfechtungsobjekt verliert und folglich gegenstandslos wird. Zwar hat die Beschwerdegegnerin nach dem Rückzug ihrer ursprünglichen Schadenersatzverfügung am 8. November 2016 eine neue Schadenersatzverfügung erlassen. Doch auch dagegen hat der geschäftsführende Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 eine Einsprache und gegen den abschlägigen Einspracheentscheid in der Folge eine Beschwerde erhoben. Dabei bestreitet die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht, dass diese beiden Eingaben innert der jeweiligen Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig erhoben worden waren. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Verhalten des geschäftsführenden Beschwerdeführers, welches zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG.2016.00045 führte, zumal dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die am 8. November 2016 neu erlassene Verfügung bzw. der darauf gestützt ergangene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 bildet.

 

4.

Die Beschwerdegegnerin hat nach der Rücknahme ihrer ursprünglichen Schadenersatzverfügung vom 30. September 2016 am 8. November 2016 erneut eine Verfügung in Sachen Schadenersatzpflicht gegen den geschäftsführenden Beschwerdeführer erlassen. Diesbezüglich ist in grundsätzlicher Hinsicht zu prüfen, ob sie dazu, nach Rücknahme der ursprünglichen Schadenersatzverfügung in gleicher Sache, berechtigt war.

 

4.1

4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass ihre ursprüngliche Schadenersatzverfügung vom 23. Juli 2015 nichtig gewesen sei, weshalb sie diese vorbehaltlos und unwiderruflich zurückgenommen habe. Folglich habe das Verwaltungsgericht das Verfahren VG.2016.00045 abgeschrieben, wobei dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Damit liege eine abgeurteilte Sache vor, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht befugt sei, in gleicher Sache erneut zu verfügen. Weiter sei es rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdegegnerin zuerst die Nichtigkeit der Schadenersatzverfügung anerkenne, sie anschliessend jedoch ihre Meinung ändere und mit einer abweichenden Begründung eine neue Schadenersatzverfügung erlasse.

 

4.1.2 Die Beschwerdegegnerin wendet hingegen ein, die Nichtigkeit der ursprünglichen Schadenersatzverfügung zu keinem Zeitpunkt anerkannt gehabt zu haben. Denn ob eine nichtige Verfügung vorliege, sei mittels Interessenabwägung zu prüfen, wobei eine tatsächliche Irreführung des Betroffenen aufgrund der Falschzustellung vorausgesetzt werde. Die aufgrund der privaten Konkurseröffnung des geschäftsführenden Beschwerdeführers vorgenommene mangelhafte Zustellung der Schadenersatz-verfügung habe nicht zu dessen Irreführung Benachteiligung geführt. Dies zeige sich dadurch, dass er gegen die genannte Verfügung innert Frist in begründeter Weise Einsprache erhoben habe, womit keine Nichtigkeit der genannten Verfügung vorliege. Daher sei mangels Vorliegens einer früheren Entscheidung in der Sache keine res iudicata gegeben.

 

4.2 Die formelle Rechtskraft einer Verfügung eines Rechtsmittelentscheids bedeutet, dass die Anordnung von den Betroffenen nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann und somit grundsätzlich nicht mehr abänderbar ist. Materielle Rechtskraft bezeichnet die inhaltliche Unabänderbarkeit auch in anderen Verfahren; das heisst, das die betreffende Sache – als res iudicata – nicht Gegenstand eines neuen Verfahrens werden darf und dass die Behörden an die Verfügungen Rechtsmittelentscheide gebunden sind. Ob und inwieweit der Begriff der materiellen Rechtskraft, der aus dem Zivilprozessrecht stammt, im Verwaltungsrecht angewandt werden soll, ist umstritten (Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a – 86d N. 6). Es entspricht einer Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur des öffentlichen Interesses, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht nicht mehr entspricht, nicht unabänderlich ist (BGE 94 I 336 E. 4). In diesem Sinne werden Verfügungen in der Regel nicht materiell rechtskräftig. Die Änderung einer Verfügung durch die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der Rechtskraft möglich. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Neubeurteilung nach Eintritt der formellen Rechtskraft strenger (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1095, 1224; August Mächler, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 58 N. 4).

 

4.3 Soweit der Beschwerdeführer in der ursprünglichen Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin eine abgeurteilte Sache und damit eine res iudicata sieht, ist ihm nicht zu folgen. Dies gründet darin, dass kein Gericht über den Rücknahmeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2016 wie auch über die Frage der Verjährung der Schadenersatzforderung je in materieller Hinsicht entschieden hat. Zwar hat das Verwaltungsgericht am 25. Oktober 2016 im Verfahren VG.2016.00045 aufgrund des Rücknahmeentscheids einen Abschreibungsbeschluss gefällt. Dieser stellt aufgrund des Wegfalls des Anfechtungsobjekts im Beschwerdeverfahren jedoch einen prozessrechtlichen Entscheid dar, worin keine materielle Prüfung des Rücknahmeentscheids vorgenommen worden war. Auch konnte sich das Verwaltungsgericht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorgenannten Abschreibungsentscheid zur Frage, ob über die Schadenersatzforderung neu verfügt werden könne, nicht äussern, da diese Frage im damaligen Verfahren nicht Verfahrensgegenstand bildete und daher nicht zu klären war. Stattdessen bildete Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens einzig die ursprüngliche Schadenersatzverfügung vom 23. Juli 2015 bzw. der in der Folge ergangene Einspracheentscheid vom 17. September 2015. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im vorerwähnten Abschreibungsentscheid sind denn auch in dem Sinne zu verstehen, als dass es nicht zu beanstanden sei, die vorerwähnte Verfügung und folglich den vorerwähnten Einspracheentscheid als nichtig zu betrachten und in der Folge das verwaltungsgerichtliche Verfahren mangels Anfechtungsobjekts als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Beschwerdegegnerin stand es grundsätzlich offen, über die Schadenersatzforderung nach der Rücknahme der ursprünglichen Schadenersatzverfügung neu zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin ihre ursprüngliche Schadenersatzverfügung am 30. September 2016 in Wiedererwägung zog. Ob die Beschwerdegegnerin jedoch innert den Verjährungsvorgaben von Art. 52 Abs. 3 AHVG neu verfügte, ist damit noch nicht entschieden (vgl. dazu E. II/6 nachfolgend).

 

5.

5.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes der Neuverfügung der Schadenersatzpflicht entgegenstehen. Die Beschwerdegegnerin nahm ihre Verfügung in der Annahme, sie sei nichtig, zurück. In der Folge erliess sie eine neue Verfügung mit einer anderen Begründung. Nach Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht dieses Vorgehen dem Grundsatz von Treu und Glauben.

 

5.2 Der durch Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantierte Vertrauensschutz bedeutet, dass Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Um sich auf den Vertrauensschutz berufen zu können, müssen unter anderem eine Vertrauensgrundlage wie auch eine Vertrauensbetätigung gegeben sein. Eine Vertrauensgrundlage bildet das Verhalten eines staatlichen Organs, welches beim betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Eine Vertrauensbetätigung liegt dann vor, wenn gestützt auf das Vertrauen in die Vertrauensgrundlage Dispositionen getätigt werden, welche ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 624, 627, 659).

 

5.3 Der von der Beschwerdegegnerin erlassene Rücknahmeentscheid vom 30. September 2016 stellt einen Entscheid einer Verwaltungsbehörde dar, auf welche sich der geschäftsführende Beschwerdeführer als Betroffener grundsätzlich verlassen konnte. Vorliegend fehlt es jedoch an einer Vertrauensbetätigung durch den geschäftsführenden Beschwerdeführer, womit offengelassen werden kann, ob der Rücknahmeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2016 eine Vertrauensgrundlage darstellen kann. Denn es wird vom geschäftsführenden Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist aus den vorhandenen Akten überdies auch nicht ersichtlich, dass er nach dem Rücknahmeentscheid vom 30. September 2016 Dispositionen getätigt habe, welche er nicht mehr aber nur schwer rückgängig machen könne. Dies ist aufgrund des zeitlichen Ablaufs auch durchaus verständlich, da die Beschwerdegegnerin bereits am 8. November 2016 und damit nur wenige Wochen nach der Rücknahme der ursprünglichen Verfügung am 30. September 2016 die neue Schadenersatzverfügung erlassen hatte. Folglich steht der Vertrauensschutz der neuen Verfügung, mit welcher der geschäftsführende Beschwerdeführer zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet wurde, nicht entgegen.

 

6.

6.1

6.1.1 Weiter stellt sich die Frage, ob die neue Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2016 die in Art. 52 Abs. 3 AHVG stipulierten Verjährungsfristen einhält. Der Beschwerdeführer stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass die Verjährungsfrist mit Auflage des Kollokationsplanes am 14. März 2014 zu laufen begonnen und damit am 14. März 2016 geendet habe. Da die erste Schadenersatzverfügung nichtig sei, sei diese unbeachtlich. Die zweite Schadenersatzverfügung datiere hingegen vom 8. November 2016, womit sie nach Ablauf der Verjährungsfrist und damit verspätet erlassen worden sei.

 

6.1.2 Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass sie erst mit dem Zirkularbeschluss vom 29. April 2015 Kenntnis vom Schaden erlangt habe, weshalb ihre Schadenersatzverfügung vom 8. November 2016 innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist und damit rechtzeitig gefällt worden sei.

 

6.2

6.2.1 Art. 52 Abs. 3 AHVG statuiert eine relative Verjährungsfrist von zwei Jahren, welche mit Kenntnisnahme des Schadens durch die zuständige Ausgleichskasse zu laufen beginnt. Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1). Der Schaden muss in diesem Zeitpunkt noch nicht genau beziffert werden können, sondern es genügt, dass die voraussichtliche Höhe aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge abgeschätzt werden kann. Bei einer Betreibung auf Konkurs besteht Kenntnis des Schadens mit der Auflage des Kollokationsplanes (BGer-Urteil 9C_407/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2, 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 2.1.2).

 

6.2.2 Die absolute Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG endet spätestens fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Der Schaden der Ausgleichskasse entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Eintritt der Beitragsverwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin (SVR 2002 AHV Nr. 10 E. 4c aa). Von der Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber auszugehen (BGE 136 V 268 E. 2.6).

 

6.2.3 Um die vorerwähnten Fristen zu wahren, muss die Ausgleichskasse rechtzeitig die Schadenersatzverfügung erlassen bzw. eine Fristunterbrechung veranlassen (Ueli Kieser, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2012, S. 352). Das Gesetz regelt nicht, mit welchen Handlungen die Verjährung unterbrochen wird und wie lange die nach der Unterbrechung neu laufende Frist dauert. Sinngemäss gelten daher die Bestimmungen von Art. 135 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR). Danach wird die Verjährung durch Klage Einrede vor einem staatlichen Gericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen. Daneben genügen jedoch nebst den in Art. 135 OR genannten Handlungen alle Akte, mit denen die Schadenersatzforderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter Weise geltend gemacht wird. So haben prozesserledigende wie auch prozessleitende Entscheide, die der Fortsetzung des Verfahrens dienen, wie beispielsweise Fristansetzungen an die Parteien die Sistierung des Verfahrens, verjährungsunterbrechende Wirkung. Dabei ist nicht erforderlich ist, dass diese in Verfügungs- Entscheidform gekleidet sind (BGer-Urteil 9C_903/2008 vom 21. Januar 2009 E. 5.4). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen (Art. 137 OR), wobei die neue Verjährungsfrist der Dauer der unterbrochenen entspricht. Die Schadenersatzverfügung ist in der Regel die erste, verjährungsunterbrechende Handlung. Mit der Erhebung der Einsprache wird die Frist wieder unterbrochen. Während des Einspracheverfahrens bzw. des Beschwerdeverfahrens läuft die Verjährungsfrist weiter. Bei einer gerichtlich angeordneten Sistierung des Verfahrens steht sie jedoch bis zum Wegfall des Sistierungsgrundes still (Felix Frei, in Felix Frei/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, Kommentar zum AHVG und IVG, Zürich 2018, Art. 52 AHVG N. 23, mit Hinweisen).

 

6.3

6.3.1 Vorliegend unbestritten ist, dass der Schaden der Beschwerdegegnerin mit der Eröffnung des Konkurses über die D.______AG am […] eintrat. Denn spätestens seit diesem Zeitpunkt konnten die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG nicht mehr erhoben werden. Mit dem Schadenseintritt am […] begann die fünfjährige, absolute Verjährungsfrist zu laufen.

 

6.3.2 Uneinig sind sich die Parteien darüber, wann die zweijährige, relative Verjährungsfrist begann. Zu Recht weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass die Auflage des Kollokationsplanes im Konkurs der D.______AG in Liquidation das für die Auslösung der zweijährigen, relativen Verjährungsfrist massgebende Ereignis darstellt. Mit Auflage des Kollokationsplanes kann die Gläubigerin den Eintritt des Schadens abschätzen, denn eine ziffernmässig genaue Kenntnis des Schadens wird für die Fristauslösung nicht vorausgesetzt. Entsprechend ist es ihr nicht erlaubt, die Geltendmachung ihrer Forderung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sie sichere Kenntnis ihres ziffernmässig genauen Verlustes hat, hinauszuschieben. Kann sie jedoch im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplans und des Inventars die Schadenshöhe infolge ungewisser Konkursdividende nicht bzw. nicht annähernd zuverlässig ermitteln, so rechtfertigt sich deren Berücksichtigung in dem Sinne, dass der Schadenersatzpflichtige gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende zur Ersetzung des ganzen, der Ausgleichskasse als Geschädigte entzogenen Betrags verpflichtet wird (BGE 113 V 180 E. 3b; BGer-Urteil 9C_329/2008 vom 3. April 2009 E. 3.2).

 

Daraus folgt, dass es der Beschwerdegegnerin oblag, den ganzen, möglicherweise entstehenden Schaden im Konkurs der D.______AG in Liquidation einzugeben sowie diesen Betrag als Schaden im Rahmen des einschlägigen Verfahrens nach Art. 52 AHVG gegenüber dem geschäftsführenden Beschwerdeführer geltend zu machen. Um zu verhindern, dass sie aufgrund einer allfälligen, neben dem Schadenersatz zusätzlich zugesprochenen Konkursdividende nicht überentschädigt würde, hätte sie die Konkursdividende dem geschäftsführenden Beschwerdeführer abtreten können. Zweck dieses Vorgehens ist, das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG auch während eines hängigen Konkursverfahrens fortzuführen und dabei einen allenfalls nach Art. 52 AHVG Schadenersatzpflichtigen einzig für den tatsächlich eingetretenen Schaden haftbar zu machen. Folglich begann die zweijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes am 14. März 2014 (Bf. act. 10/9) zu laufen, wovon die Beschwerdegegnerin ursprünglich ebenfalls ausging.

 

6.3.3 Bei einem Beginn der zwei Jahre dauernden relativen Verjährungsfrist am 14. März 2014 endete diese am 14. März 2016, womit die neue Schadenersatzverfügung vom 8. November 2016 nach Fristablauf ausgestellt worden wäre. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Verjährung innert laufender Frist durch eine verjährungsunterbrechende Handlung unterbrochen worden war, was einen Neubeginn der Verjährungsfristen zur Folge gehabt hätte.

 

Die Beschwerdegegnerin erliess am 23. Juli 2015 und damit innert laufender Verjährungsfristen ihre ursprüngliche Schadenersatzverfügung. Darin verpflichtete sie den geschäftsführenden Beschwerdeführer zur Schadenersatzzahlung, womit sie die Schadenersatzforderung in geeigneter Weise geltend machte. Daher stellt die Schadenersatzverfügung vom 23. Juli 2015 eine verjährungsunterbrechende Handlung dar. Zwar hat die Beschwerdegegnerin diese Schadenersatzverfügung am 30. September 2016 in Wiedererwägung gezogen und diese dabei zurückgenommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Schadenersatzverfügung innert laufender Frist als verjährungsunterbrechende Handlung ausgestellt worden ist, denn die Verjährungsfrist wird auch dann unterbrochen, wenn sich herausstellt, dass die Verfügung nichtig war (BGE 137 I 243 E. 3.4.3). Kann aber eine nichtige Verfügung die Verjährung unterbrechen, muss dies erst recht für eine im Rahmen einer Wiedererwägung zurückgenommenen Verfügung gelten, deren Nichtigkeit nicht materiell-rechtlich beurteilt und ausgewiesen worden ist. Folglich begannen die Verjährungsfristen am 23. Juli 2015 erneut zu laufen, weshalb die neue Schadenersatzverfügung vom 8. November 2016 innerhalb der Verjährungsfrist und damit rechtzeitig erfolgte.

 

Mit Ausstellung der neuen Schadenersatzverfügung vom 8. November 2016 wurde die Verjährung erneut unterbrochen, was für alle nachfolgenden Verfahrenshandlungen im Einsprache- wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt. Am 2. November 2018 schloss das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren ab, womit als prozessleitende Handlung vorerst letztmals eine Unterbrechung der Verjährungsfristen stattfand. Entsprechend erfolgt auch der vorliegende Entscheid innert der laufenden Verjährungsfrist, womit der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin gegen den geschäftsführenden Beschwerdeführer noch nicht verjährt ist. Folglich ist nachfolgend zu prüfen, ob die materiellen Haftungs-voraussetzungen nach Art. 52 AHVG erfüllt sind.

 

7.

7.1

7.1.1 Der geschäftsführende Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht geltend, dass weder der Bestand noch die Höhe des geltend gemachten Schadens noch dessen Zusammensetzung ausgewiesen seien. So sei weder klar, wie sich die im Konkurs der D.______AG in Liquidation seitens der Beschwerdegegnerin eingegebene Forderung zusammensetze, noch sei nachvollziehbar, wie der gegen ihn mittels Schadenersatzverfügung geltend gemachte Schadensbetrag errechnet worden sei. Erläuternde Angaben zu den geltend gemachten Schadenpositionen seien nicht vorhanden, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, wie sich diese zusammensetzten. Es sei weder seine noch eine gerichtliche Aufgabe, im Sammelsurium der Unterlagen nach sachdienlichen Informationen zu suchen, womit die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem habe er alles unternommen, um die Konkurseröffnung über die D.______AG in Liquidation zu verhindern. So habe er massgebliche private Mittel in die D.______AG in Liquidation gesteckt. Er habe ihm vertraglich zustehende Lohnansprüche nicht bezogen und überdies habe er eine private Solidarbürgschaft in der Höhe von Fr. 500'000.- abgegeben. Auch sei er dafür besorgt gewesen, dass er der Beschwerdegegnerin Teilzahlungen in vertretbarer Höhe habe leisten können. Damit habe er sich weder absichtlich noch grobfahrlässig verhalten, sondern es lägen verschiedene Exkulpationsgründe vor, weshalb ihm kein Verschulden vorgeworfen werden könne.

 

7.1.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Ansicht, der geschäftsführende Beschwerdeführer habe als einziger Verwaltungsrat eine massgebliche Organstellung innegehabt, weshalb er dafür hätte besorgt sein müssen, den gesetzlichen Abrechnungsvorschriften zu entsprechen. Stattdessen habe er bereits im Jahr 2012 einen massiven Anstieg der ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträge nicht verhindern können. Dass dem geschäftsführenden Beschwerdeführer die ausstehenden Beiträge bekannt gewesen seien, zeige sich dadurch, dass er beim Betreibungsamt einen Verwertungsaufschub veranlasst und einen möglichen Beitragsausfall in Kauf genommen habe, was grobfahrlässig sei. Exkulpationsgründe wie beispielsweise ein objektivierbarer Glaube an die Unternehmungsrettung hätten nicht vorgelegen, woran auch das Einbringen von privaten Mitteln in der Höhe von einstelligen Prozentsätzen im Verhältnis zur Konkursmasse nichts ändere. Die Schadensumme ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen, worin jede uneinbringliche und daher abgeschriebene Beitragsforderung der AHV/IV/EO nachvollziehbar belegt sei. Die Abschreibungsliste fasse die einzelnen Positionen inklusive der nicht bezahlten Pensionskassenbeiträge zusammen. Da erst einige Monate nach der Konkurseröffnung über die D.______AG in Liquidation eine Revision habe durchgeführt werden können, habe die Konkurseingabe korrigiert werden müssen, was sich aus der Aufstellung ergebe.

 

7.2

7.2.1 Art. 52 AHVG setzt neben der rechtzeitigen Geltendmachung des Schadenersatzes das Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine widerrechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes grobfahrlässiges Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus.

 

Ein Schaden nach Art. 52 AHVG liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht; dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, der die Ausgleichskasse verlustig geht. Der Schaden kann sich ergeben aus bereits früheren (rechtskräftig) festgesetzten AHV-Beiträgen aus solchen, die mit Nachzahlungsverfügungen (beispielsweise aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren der Arbeitgeberin) festgesetzt worden sind. Neben den entgangenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen bilden die Verwaltungskostenbeiträge, die Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten wie auch Verzugszinsen für rückständige Beträge Bestandteile des Schadens (Kieser, S. 318 ff., mit Hinweisen).

 

7.2.2 Im vorliegenden Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird aber durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt. Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht. Dabei hat die Beschwerdegegnerin den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie sich der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Mit Blick auf das Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht genügt ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht nur bei Evidenz, wenn also der Gesamtbetrag ohne Weiteres aus der beigelegten Beitragsübersicht ersichtlich ist. Ist indessen nicht erkennbar, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt, sei es wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen Verrechnungen, ist es nicht Sache des angerufenen Gerichts, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Schadenshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch noch ermittelt werden könnte. Vielmehr hat die Ausgleichskasse im Rahmen ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht, durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat. Andererseits gehört zur Substantiierungspflicht auch, den eingeklagten Forderungsbetrag Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohnabrechnungen, Nachzahlungs- Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen. Dies ist allerdings nur erforderlich, wenn die Forderung im kantonalen Verfahren masslich mit konkreten, nicht ohne Weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird sich aufgrund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (BGer-Urteil H 81/02 vom 10. Juli 2002 E. 4b).

 

7.3

7.3.1 Zu Recht bleibt vorliegend unbestritten, dass dem geschäftsführenden Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der D.______AG in Liquidation seit dem 4. November 2011 Organstellung zukam, womit er für einen allenfalls eingetretenen Schaden grundsätzlich in Anspruch genommen werden kann.

 

7.3.2 Allerdings lässt sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar erklären, wie sich die von ihr geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 423'488.55 zusammensetzt. Dies gründet massgeblich darin, dass die Beschwerdegegnerin zwar eine (undatierte) Abschreibungsliste einreichte, die vielen, darin aufgeführten Beträge und deren Zusammensetzung bzw. Berechnung jedoch mit keinem Wort erläuterte. Ebenso reichte die Beschwerdegegnerin weitere Belege wie Sammelrechnungen, Betreibungs-begehren, Verwertungsbegehren, Pfändungsurkunden, Computerausdrucke wie auch gerichtliche Anordnungen ein. Allerdings ergibt sich insbesondere aus den Sammelrechnungen kein von der Beschwerdegegnerin unter dem Titel AHV und ALV in der Abschreibungsliste geltend gemachter Teilbetrag. Weiter sind in der Abschreibungsliste monatliche Beitragsaufschlüsselungen enthalten, welche sich nicht auf die diesen zugrundeliegenden Sammelabrechnungen stützen können. So enthält die Abschreibungsliste beispielsweise für den Monat Oktober 2011 einen Betrag von Fr. 253.65 unter dem Titel BK, einen Betrag von Fr. 2'329.85 unter dem Titel VzZ Rk 2, einen solchen von Fr. 70.80 unter dem Titel FAK-AG, einen solchen von Fr. 3.- unter dem Titel VzZ FAK-AG, einen solchen von Fr. 2'862.40 unter dem Titel VzZ RK 8, einen solchen von Fr. 497.80 unter dem Titel VK-LB, einen solchen von Fr. 29.65 unter dem Titel VzZ RK 9, einen solchen von Fr. 120.- unter dem Titel MG sowie Fr. 200.- unter dem Titel übrige Gebühren. Was die soeben erwähnten Beiträge betreffen und gestützt worauf die entsprechende Abschreibung bzw. Geltendmachung als Schadenersatz beruht, ist aus den Akten nicht ersichtlich, zumal die jeweiligen Forderungsposten nicht auf der Sammelrechnung Oktober 2011 aufgeführt sind.

 

Ferner nimmt die Beschwerdegegnerin in der Abschreibungsliste in den verschiedenen Kolonnen Teilverrechnungen vor, welche aufgrund der fehlenden Begründung bzw. Aufschlüsselung nicht nachvollzogen werden können. Insbesondere helfen die Hinweise in der Inhaltsübersicht der Abschreibungsliste mit dem Titel `Verrechnung mit Jahresrechnung 2012` diesbezüglich nicht weiter, da diese die für die Monate Januar 2012 bis Juni 2012 ausgestellten Sammelrechnungen und gestützt darauf betriebene Teilforderungen betreffen. Die Sammelrechnungen wiederum setzten sich aus Gutschriften von Familienzulagen, aus Gutschriften für die Beiträge der beruflichen Vorsorge, aus Rückforderungen, aus Kosten für Fortsetzungsbegehren und Rechtsöffnungen wie aus Lohnbeiträgen akonto zusammen. Wo bzw. wie diese Beträge allenfalls ganz teilweise verrechnet worden sind, ist schleierhaft.

 

7.3.3 Weiter ist nicht klar, ob die Beschwerdegegnerin in der geltend gemachten Schadenersatzforderung die gemäss ihren Vorbringen unbezahlt gebliebenen Pensionskassenbeiträge berücksichtigte nicht. Die Aufstellung in der Abschreibungsliste erweckt einerseits den Anschein, dass der Betrag von Fr. 22'694.10 im geltend gemachten Schadenbetrag von Fr. 423'488.55 nicht berücksichtigt worden ist. Andererseits werden in der `Auflistung/Korrektur der Forderungseingabe vom […] und […]` jedoch die Forderungseingabe AHV in der Höhe von Fr. 474'162.20 und die Forderungseingabe Pensionskasse in der Höhe von Fr. 72'124.95 addiert, wovon ein Betrag von Fr. 22'694.10 als effektiver offener Betrag der Pensionskasse und eine Nachtragsberechnung vom 18. Dezember 2013 in der Höhe von Fr. 88'529.75 subtrahiert werden. In der Folge werden von der korrigierten Forderungseingabe in der Höhe von Fr. 435'063.25 eine CO2-Rückverteilung, übrige Gebühren sowie die Abschreibung der Insolvenzentschädigung abgezogen, woraus abermals der Schadensbetrag von Fr. 423'488.55 resultiert. Dies erweckt, im Gegensatz zur Abschreibungsliste, den Anschein, dass allfällige ausstehende Pensionskassenbeiträge in die Schadenberechnung miteinbezogen worden sind. Dies, obwohl das vorliegende Verfahren nach Art. 52 AHVG die allfällige Nichtbezahlung von Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen nicht zum Gegenstand haben kann (vgl. E. II/2.2 vorne). Daraus kann einzig folgen, dass sich die Zusammensetzung des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatzes nicht nachvollziehbar aus den vorhandenen Unterlagen ergibt.

 

7.3.4 Das gleiche Ergebnis resultiert bei einem Blick auf die in Bg. act. B23 enthaltenen Unterlagen. Darin sind mehrere Listen vorhanden, welche Arbeitnehmer und Lohnangaben aufführen. Eine Liste ist handschriftlich mit FAK betitelt, eine Liste enthält die Überschrift FAK alt, eine Liste ist Teil des Ergänzungsberichts des Revisors vom 30. November 2013 und eine Liste datiert vom 10. Dezember 2013 und trägt den Titel `Nachtrag zu Lohnbescheinigung für das Jahr 2012`. In Bg. act. B23 ebenso enthalten ist eine Nachtragsabrechnung vom 18. Dezember 2013, womit die bereits in Rechnung gestellten Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2012 korrigiert werden. Da diese Nachtragsabrechnung nicht in der Form einer Verfügung und überdies nach Konkurseröffnung ausgestellt worden ist, ist die Höhe der geltend gemachten Beiträge im vorliegenden Verfahren frei überprüfbar (BGer-Urteil H 313/00 vom 28. Januar 2002 E. 5), zumal der Beschwerdeführer dagegen substantiiert begründete Einwendungen erhebt (ZAK 1991 S. 126 E. 1b).

 

Einleitend festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin keine Ausführungen dazu macht, wie sich die vorerwähnten, in Bg. act. B23 enthaltenen Listen zueinander verhalten. Anzunehmen ist dennoch, dass der Revisor im Ergänzungsbericht vom 30. November 2013 die von der D.______AG in Liquidation im Jahr 2012 ausbezahlten Lohnsummen an die jeweiligen Mitarbeiter überprüfte und die nötigen Korrekturen im Ergänzungsbericht handschriftlich einfügte. Gestützt darauf wurde wohl die Tabelle `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012` erstellt, welche wohl die Grundlage der Nachtragsabrechnung des Jahres 2012 vom 18. Dezember 2013 darstellt. Ein Vergleich der vorerwähnten Tabelle `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012` und der Tabelle im Ergänzungsbericht zeigt jedoch verschiedene Unstimmigkeiten auf, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. So ist im Ergänzungsbericht E.______ mit einer Tätigkeit von Januar bis Mai und einem Einkommen von Fr. 14'350.- aufgeführt, während F.______ handschriftlich durchgestrichen ist. In der Tabelle `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012` findet sich hingegen kein E.______, sondern ein F.______ mit einer Lohnsumme von Fr. 14'350.-. Weiter ist im Ergänzungsbericht G.______ mit einer Lohnsumme von Fr. 28'500.- handschriftlich durchgestrichen, in der Tabelle `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012` erscheint er jedoch mit einer Lohnsumme von Fr. 19'946.- . Ebenso ist H.______ mit einer Lohnsumme von Fr. 16'497.- im Ergänzungsbericht handschriftlich gestrichen worden, dennoch ist er in der Tabelle `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012` mit einer Lohnsumme von Fr. 13'496.- aufgeführt. Auch ist I.______ mit einer handschriftlich korrigierten Lohnsumme von Fr. 4'200.- im Ergänzungsbericht aufgeführt, während ihm in der Tabelle `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012` eine solche von Fr. 1'200.- zugewiesen wird. Weitere Unstimmigkeiten finden sich bei J.______ (Lohnsumme von Fr. 8'900.- im Ergänzungsbericht und eine solche von Fr. 3'900.- im `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012`), K.______ (Lohnsumme von Fr. 3'560.- im Ergänzungsbericht und eine solche von Fr. 1'000.- im `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012`), L.______ (Lohnsumme von Fr. 3'800.- im Ergänzungsbericht und eine solche von Fr. 3'900.- im `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012`), M.______ (Lohnsumme von Fr. 1'665.- nur im `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012` aufgeführt), N.______ (Lohnsumme von Fr. 5'380.- im Ergänzungsbericht und eine solche von Fr. 5'350.- im `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012`), O.______ (Lohnsumme von Fr. 20'557.- nur im `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012` aufgeführt) und P.______ (Lohnsumme von Fr. 2'390.- nur im `Nachtrag zur Lohnbescheinigung für das Jahr 2012` aufgeführt). Damit liegen massgebliche Unstimmigkeiten vor, welche von der Beschwerdegegnerin weder erläutert noch nachvollziehbar erklärt werden. Die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2012 zu Grunde liegenden Lohnangaben sind damit offensichtlich unklar. Da die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge die Grundlage der Schadensberechnung bilden, müssen diese klar und verständlich ausgewiesen sein und es muss nachvollzogen werden können, was unbezahlt geblieben ist und damit einen allenfalls vorhandenen Schaden darstellt. Da die im Jahr 2012 ausbezahlte Lohnsumme vorliegend unklar ist, sind die für das Jahr 2012 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nicht nachvollziehbar feststellbar, womit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schadenersatz als nicht substantiiert zu gelten hat.

 

7.3.5 Weiter verweist die Beschwerdegegnerin beispielsweise zur Begründung der CO2-Abgabe vom 10. Juni 2014 in der Höhe von Fr. 2'353.20 in der `Auflistung/Korrektur der Forderungseingaben vom […] und […]` auf die Beilage Bg. act. B29. Allerdings enthält die Bg. act. B29 einzig einen PC-Ausdruck, welcher zwar den genannten Betrag unter dem Titel CO2-Abgabe nennt, diesen jedoch aufteilt und den Sammelrechnungen September und Oktober 2011 zuweist. In der Sammelrechnung Oktober 2011 ist keine Gutschrift einer CO2-Abgabe ausgewiesen. Eine diesem PC-Eintrag zugrundeliegende Abrechnung, woraus sich die Höhe des CO2-Betrags und dessen Zuweisungsjahr ergibt, ist in Bg. act. B29 nicht vorhanden. Ebenso besteht Bg. act. B28 einzig aus zwei PC-Ausdrucken, worin verschiedene Beträge unter dem Titel Insolvenzentschädigung und Nachtrag Arbeitsamt vom 14. Mai 2013 genannt werden. Eine diesen beiden Beträgen zugrundeliegende Rechnung findet sich in Bg. act. B28 nicht. Ferner enthält Bg. act. B16 die Sammelabrechnung für den Monat November 2012 mit einem Betrag von Fr. 53'773.75. Aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin im ebenfalls in Bg. act. B16 enthaltenen PC-Ausdruck eine Zwischenabrechnung vom Juni 2013 im Betrag von Fr. 1'088.10 erwähnt und diesen Betrag von der in der Rechnung ausgewiesenen Summe (zuzüglich Verzugszins) subtrahiert, bleibt unklar. So enthält auch Bg. act. B21 eine Wegfallanzeige der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. -973.-, wogegen im PC-Ausdruck der Beschwerdegegnerin ein Betrag von Fr. -4'648.75 unter dem Titel Abschreibung pink markiert ist. Aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin laut ihrem PC-Ausdruck eine Verbuchung einer Differenzzulage von Fr. 3'675.75 vornahm und worauf diese gründet, ergibt sich aus der genannten Beilage nicht. Ebenso bleibt unklar, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin Unterlagen betreffend eine SchKG-Beschwerde einreicht. Sodann ist nicht nachvollziehbar, wie die vorerwähnten Teilbeiträge in die Abschreibungsliste der Beschwerdegegnerin Eingang gefunden haben und damit Teil der geltend gemachten Schadenersatzforderung bilden.

 

7.3.6 Schliesslich ist auch die von der Beschwerdegegnerin ursprünglich vorgenommene Konkurseingabe betreffend die offenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 742'948.50 nicht erklärbar. Denn die Beschwerdegegnerin begnügt sich damit, den Gesamtbetrag zu nennen, ohne zu belegen, wie sie diesen berechnet hat. Damit kann auch dieser nicht als Hilfestellung für die Substantiierung der vorliegend geltend gemachten Schadenersatzforderung dienen. Dies muss ebenso für die korrigierte Forderungseingabe vom […] in der Höhe von Fr. 474'162.20 gelten, da sich aus den Unterlagen nicht ergibt, wie die Beschwerdegegnerin diesen Betrag errechnete, zumal sich dieser nicht aus der Abschreibungsliste eruieren lässt.

 

7.3.7 Zusammenfassend resultiert aus obigen Ausführungen, dass die Abschreibungsliste zusammen mit den eingereichten Beilagen offensichtlich ungenügend ist, um die geltend gemachte Schadenersatzforderung für das Gericht wie auch für den Beschwerdeführer nachvollziehbar und klar darzulegen. Aufgrund der diesbezüglich mangelnden Erläuterungen der Beschwerdegegnerin liegt eine ungenügend substantiierte Schadenersatzforderung vor. Dies, obwohl das Verwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin auf die ihr obliegende Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht mit Verfügung vom 25. September 2018 hinwies und insbesondere um die Erläuterung der Schadenersatzforderung ersuchte. Da es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, die von der Beschwerdegegnerin dem Gericht zugänglich gemachten Akten nach einer möglichen Substantiierung des Schadens zu durchforsten (vgl. E. II/7.2.2 vorne), verletzt die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Substantiierungs- und damit ihre Mitwirkungspflicht, was nach Art. 61 lit. c ATSG frei zu würdigen ist.

 

Aufgrund der ungenügenden Substantiierung des Schadenersatzbegehrens durch die Beschwerdegegnerin kann die Zusammensetzung des geltend gemachten Schadens nicht überprüft werden. Die aufgrund dieser Beweislosigkeit entstehenden Folgen hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (BGer-Urteil H 135/06 vom 10. August 2007 E. 4.4). Damit ist nicht erstellt, dass ein Schaden vorliegt, womit eine der Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 AHVG fehlt. Entsprechend erübrigt sich die Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen.

 

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 ist aufzuheben.

 

III.

1.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

 

2.

2.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist dem Einzelfall gerecht zu werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N. 122). Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls mitzuberücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG; BGer-Urteil 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4).

 

Nach welchen Kriterien die Parteientschädigung zuzusprechen ist, regelt das anwendbare kantonale Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen, sinngemäss die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen. Gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni 1987 (KoV) bemisst sich die Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde (für die Parteientschädigung ist der Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsvertreters massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie nach den für die Parteien auf dem Spiele stehenden Vermögens- sonstigen Interessen an der Angelegenheit (vgl. VGer-Urteil VG.2018.00079 vom 8. November 2018 E. III/2.2, mit Hinweisen). Dies entspricht den Vorgaben von Art. 61 lit.  g ATSG.

 

2.2 Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Honorarrechnungen ein, welche die Aufwendungen seines Rechtsvertreters von Anfang Januar 2017 bis Ende Juni 2018 beziffern. Die Honorarforderung beträgt gesamthaft Fr. 15'867.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Dabei liegt einzig den beiden Zwischenrechnungen vom 3. Juli 2018 eine detaillierte Zusammenstellung der Aufwendungen zu Grunde.

 

Die geltend gemachte Honorarforderung erscheint als deutlich zu hoch. Einerseits hat der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse an der Abwehr der Schadenersatzforderung und liegt dem Verfahren eine recht umfassende Aktenlage zu Grunde. Andererseits sind die sich stellenden Rechtsfragen nicht als überdurchschnittlich schwierig zu beurteilen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem erheblichen Teil das Aufzeigen von Widersprüchen in den beschwerdegegnerischen Unterlagen betreffend die Zusammensetzung der geltend gemachten Schadenersatzforderung enthalten. Sodann sind die Rechtsschriften auch in Anbetracht der Aktenlage nicht als allzu umfangreich zu bezeichnen. Weiter liegt der geforderte Stundenansatz des Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 350.- deutlich über dem normalerweise gewährten Stundenansatz und auch ausserhalb der Bandbreite (zwischen Fr. 180.- und Fr. 320.- pro Stunde), in welcher das kantonale Versicherungsgericht die Parteientschädigung willkürfrei festlegen kann (vgl. BGE 132 I 201 E. 8, 131 V 153 E. 7). Entsprechend rechtfertigt es sich, den im Kanton Glarus üblichen Stundenansatz von Fr. 240.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer anzuwenden (vgl. VGer-Urteil VG.2012.00079 vom 2. Oktober 2013 E. III/2, nicht publiziert). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 6'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2017 wird aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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