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Urteil Verwaltungsgericht (GL - VG.2017.00008)

Zusammenfassung des Urteils VG.2017.00008: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin hat Beschwerde gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingereicht, da sie die Einholung von Polizeirapporten in ihren Akten anfechtet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hat entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Behörde zur Abklärung von möglichen Kindeswohlgefährdungen berechtigt ist. Die Weiterleitung der Polizeiberichte war rechtmässig und im öffentlichen Interesse, da das Kindswohl oberste Priorität hat. Die Beschwerdeführerin hatte Bedenken, dass ihr Ex-Mann sensible Informationen erhalten könnte, aber das Gericht entschied, dass eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Die Gerichtskosten von CHF 800 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VG.2017.00008

Kanton:GL
Fallnummer:VG.2017.00008
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VG.2017.00008 vom 30.03.2017 (GL)
Datum:30.03.2017
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Fürsorge: Aktenführung
Schlagwörter: Polizei; Akten; Gefährdung; Abklärung; Kinder; Kindswohl; Kindes; Person; Gefährdungsmeldung; Ehemann; Kindswohlgefährdung; Erwachsenenschutz; Behörden; Interesse; Erwachsenenschutzbehörde; Polizeirapporte; Kanton; Melde; Ex-Mann; Personen; Meldepflicht; Einsicht; Daten; Verfahren; Kantons; ändig
Rechtsnorm: Art. 11 BV ;Art. 307 ZGB ;Art. 360 ZGB ;Art. 443 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 449b ZGB ;Art. 73 StPO ;Art. 75 StPO ;
Referenz BGE:113 Ia 1; 131 II 587; 137 II 30; 141 III 328;
Kommentar:
Martin Bertschi, Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VG.2017.00008

Geschäftsnummer: VG.2017.00008 (VG.2017.510)
Instanz: K2
Entscheiddatum: 30.03.2017
Publiziert am: 13.04.2017
Aktualisiert am: 13.04.2017
Titel: Fürsorge/Vormundschaftswesen

Resümee:

Fürsorge: Aktenführung

Die Einleitung eines kindesschutzrechtlichen Abklärungsverfahrens ist nicht anfechtbar. In diesem Punkt mangelt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdebefugnis. Bezüglich der Rüge der rechtswidrig eingeholten Akten und der Befürchtung, diese Akten würden dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin zur Kenntis gebracht, wenn er Akteneinsicht verlange, ist die Beschwerdeführerin beschwert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. II/1).
Nach Art. 73 Abs. 1 StPO sind Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeitenden sowie die von Strafbehörden ermächtigten Sachverständigen zur Wahrung des Stillschweigens hinsichtlich von Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind (E. II/3.1). Gemäss Art. 75 Abs. 2 StPO sind Strafbehörden, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Sozialarbeiter zu informieren, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten geschädigten Person ihrer Angehörigen erforderlich ist. Gemäs Art. 443 Abs. 2 ZGB besteht für Personen, die in amtlicher Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfahren, eine Meldepflicht an die KESB. Gemäss Art. 44 EG ZGB sind öffentliche Angestellte, namentlich die Polizei die von einer möglichen Kindeswohlgefährdung erfährt, verpflichtet, die KESB zu informieren. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a PolG darf die Polizei unter gewissen Voraussetzungen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, weitergeben, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben anderer höher zu gewichtenden Rechtsgüter geeignet und notwendig ist, wenn das anfragende öffentliche Organ glaubhaft macht, diese zur Erfüllung einer ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe zu benötigen (E. II/3.2).
Eine Gefährdungsmeldung kann auch mündlich ergehen. Es ist keine Schriftform vorgeschrieben (E. II/4.1). Aktenkundig sind zwei Vorfälle, beI welchen eine Kindswohlgefährdung nicht auszuschliessen ist (E. II/4.2). Die Meldepflicht der Polizei ist gesetzlich vorgeschrieben. Art. 31 Abs. 1 lit. a PolG ist eine genügende gesetzliche Grundlage (E. II/4.3.1). Gemäss Art. 11 BV geniesst das Kindeswohl Verfassungsrang und ist oberste Maxime des Kindesschutzrechts. Diesbezügliche Massnahmen liegen somit im öffentlichen Interesse (E. II/4.3.2). Die Weiterleitung der Polizeiberichte war verhältnismässig. Die Situation erforderte eine fachmännische Abklärung (E. II/4.3.3). Die Berichte wurden rechtmässig erlangt und bleiben in den Akten (E. II/4.4). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr Ex-Mann könne Einsicht nehmen in sensible Daten, ist nur teilweise begründet. Die Beschwerdegegnerin wird im Rahmen der Prüfung des Akteinsichtsgesuchs eine Interessenabwägung vorzunehmen haben (E. II/4.5).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 30. März 2017

 

 

II. Kammer

 

 

in Sachen

VG.2017.00008

 

 

 

A.______

Beschwerdeführerin  

 

 

 

gegen

 

 

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

des Kantons Glarus

 

 

 

betreffend

 

 

Aktenführung

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Am 30. August 2016 meldete sich B.______, Vater von C.______, geb. […], und D.______, geb. […], telefonisch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Glarus (KESB) und teilte mit, er habe erfahren, dass der neue Ehemann von A.______, E.______, vor ca. zwei Wochen mit Blaulicht von zu Hause abgeholt worden sei. Er mache sich Sorgen, weil er annehme, dass seine Kinder anwesend gewesen seien. Auf Nachfrage bei der Kantonspolizei Glarus am 31. August 2016 erhielt die KESB die Antwort, dass der Polizeibericht fast fertiggestellt sei und anschliessend der KESB zugestellt werde. Am 21. September 2016 erhielt die KESB mit Begleitschreiben vom 21. September 2016 Kopien der Strafanzeigen und Polizeirapporte vom 31. Juli 2016 und 18. August 2016.

 

1.2 A.______ gebar am 21. September 2016 ihren Sohn F.______. Am 12. Oktober 2016 gelangte sie an die KESB und forderte eine sofortige Teil-Aktenvernichtung der KESB-Akten. Sie sprach der KESB das Recht ab, polizeiliche Akten beizuziehen. Weiter wollte sie verhindern, dass ihr Ex-Mann Einsicht in diese Akten erhält. Sie verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

 

2.

2.1 Am 11. Januar 2017 verfügte die KESB, dass die Polizeirapporte in den Akten der KESB beibehalten würden (Disp.-Ziff. 1). Aufgrund der Polizeirapporte werde eine Abklärung betreffend Kindswohlgefährdung aller drei Kinder eröffnet (Disp.-Ziff. 2).

 

2.2 Gegen die Verfügung der KESB vom 11. Januar 2017 erhob A.______ am 25. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Beschluss der KESB vom 11. Januar 2017 sei aufzuheben. Die Polizeirapporte seien aus den Akten zu nehmen und zu vernichten. Sodann sei auf die Abklärung betreffend Kindswohlgefährdung zu verzichten.

 

Die KESB beantragte am 3. Februar 2017, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

 

II.

1.

1.1 Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) i.V.m. Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.

 

1.2 Zu den Prozessvoraussetzungen gehört nach Art. 88 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde befugt ist, wer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Die Einleitung eines Abklärungsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin bzw. durch deren Abklärungsdienst ist nicht anfechtbar. Es würde die Verwaltungstätigkeit ungemein erschweren, wenn vor dem eigentlichen Verfahren noch ein Verfahren über die Frage stattzufinden hätte, ob ein Verfahren eingeleitet werden dürfte. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Eröffnung einer Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten nicht anfechtbar sei, obwohl dieses für den Betroffenen faktische Unannehmlichkeiten bereiten könne und damit ein Nachteil bzw. eine Art Vorverurteilung verbunden sei (BGE 131 II 587 4.1.2; vgl. Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 7, § 21 N. 20). Im Übrigen ist beispielsweise auch die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht anfechtbar (Art. 309 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Die Eröffnung einer Abklärung beinhaltet für sich genommen keine Anordnung einer Kindesschutzmassnahme, sondern deren Anordnung Nichtanordnung wird erst geprüft. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung einer Abklärung bezüglich ihrer drei Kinder anficht, ist sie nicht in ihrer Erziehungsautonomie betroffen und es mangelt ihr somit an der Beschwerdebefugnis. Auf den Antrag, auf die Abklärung der Kindswohlgefährdung sei zu verzichten, ist daher nicht einzutreten. Hingegen kann der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse abgesprochen werden, soweit sie beantragt, die Polizeirapporte seien aus den Akten zu nehmen und zu vernichten. Diese enthalten sensible Daten, hinsichtlich welcher die Beschwerdeführerin ein Interesse hat, dass sie nur einem beschränkten Kreis von Personen zur Einsicht offen stehen.

 

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es hätte nicht zur Erfassung einer Gefährdungsmeldung von B.______, ihrem Ex-Mann, durch die Beschwerdegegnerin kommen dürfen. Dieser habe bei der Beschwerdegegnerin angerufen und mitgeteilt, er mache sich Sorgen, dass die Kinder anwesend gewesen seien, als E.______, ihr jetziger Ehemann, von der Polizei abgeholt worden sei. Der Beschwerdegegnerin fehle ein Konzept betreffend das Vorgehen bei Gefährdungsmeldungen. Eine Gefährdungsmeldung müsse schriftlich begründet eingegeben werden und nur in akuten, superprovisorischen Fällen sei ausnahmsweise eine mündliche Gefährdungsmeldung zulässig. Nach einem halben Jahr seit dem Vorfall sei die Sachlage aber nicht dringend. Laut der Konferenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KOKES) und den Konzepten der anderen Kantone handle es sich faktisch gar nicht um eine Gefährdungsmeldung und es müsse daher auch nicht ermittelt werden. Sie sei nach der Erfassung der Gefährdungsmeldung nicht darüber informiert angehört worden. Indem enorm sensible Daten in den Polizeirapporten enthalten seien und diese Daten an die Beschwerdegegnerin weitergeschickt worden seien, sei ihr Anspruch auf Datenschutz verletzt und es bestehe die Gefahr einer künftigen Datenschutzverletzung.

 

2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, sie erforsche den Sachverhalt von Amtes wegen, wenn sie eine Mitteilung erhalte, wonach das Kindswohl gefährdet sein könnte (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB). Sie hole dazu die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebe die notwendigen Beweise. Sie könne eine geeignete Person Stelle mit Abklärungen beauftragen. In Frage kämen hierfür beispielsweise Sozialarbeiter, Ärzte andere Fachpersonen. Zudem könne sie Gutachten einer sachverständigen Person anordnen. Sie bzw. die Sozialarbeiterin des Abklärungsdienstes sei nach der Meldung des Kindsvaters gehalten und berechtigt gewesen, abzuklären, ob aufgrund des geschilderten Vorfalls eine Kindswohlgefährdung vorliege. Die polizeiliche Intervention sei zumindest ein genügendes Indiz gewesen. Die Edition des Polizeirapports sei zur Klärung der Sachlage ein taugliches Beweismittel. Die Polizei wäre ebenso berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet gewesen, sie zu informieren. Eine Meldung habe bereits bei einer möglichen Gefährdung zu erfolgen, weshalb es nicht Sache der Polizei sei, die Gefährdungseinschätzung selbst vorzunehmen. Der Anschein einer Gefährdung, welche bei einer Todesdrohung durch ein Familienmitglied ohne Zweifel gegeben gewesen sei, hätte für die Meldepflicht ausgereicht. Da sie wegen der fehlenden Meldung durch die Polizei erst durch die Mitteilung des Kindsvaters Kenntnis vom Vorfall genommen habe, sei sie spätestens zu diesem Zeitpunkt gehalten und berechtigt gewesen, in der Sache zu ermitteln. Eine Anfrage bei der Beschwerdeführerin sei für den Beizug des Polizeirapports nicht notwendig gewesen. Dieser sei gesetzmässig, verhältnismässig und geeignet gewesen zur Abklärung einer Kindswohlgefährdung infolge Störungen in der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und E.______. Das Akteneinsichtsrecht werde dem Kindsvater B.______ erst nach Vornahme einer Interessenabwägung teilweise gewährt nicht gewährt.

 

3.

3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO sind Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen zur Wahrung des Stillschweigens hinsichtlich Tatsaschen verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.

 

3.2 Nach Art. 75 Abs. 2 StPO sind die Strafbehörden indessen verpflichtet, die Sozialbehörden und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie .er Strafentscheide zu informieren, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist. Gemäss Art. 443 Abs. 2 ZGB ist jede Person meldepflichtig, die in amtlicher Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfährt. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. Gemäss Art. 44 EG ZGB sind öffentliche Angestellte, namentlich Polizeibeamte, die in der Ausübung ihres Amtes Kenntnis von einer möglichen Kindswohlgefährdung erhalten, verpflichtet, diese Gefährdung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden. Nach Art. 31 Abs. 1 lit. a und b des Polizeigesetzes vom 6. Mai 2007 (PolG) darf die Kantonspolizei zudem im Einzelfall Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, weitergeben, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben anderer höher zu gewichtenden Rechtsgüter geeignet und notwendig ist, wenn das anfragende öffentliche Organ glaubhaft macht, diese zur Erfüllung einer ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe zu benötigen.

 

4.

4.1 In seinem Anruf bei der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2016 bekundete B.______ seine Besorgnis über die Situation seiner beiden Söhne C.______ und D.______, da E.______ mit Blaulicht habe von zu Hause abgeholt werden müssen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Gefährdungsmeldung müsse schriftlich erfolgen und im Übrigen sei der Telefonanruf von B.______ keine Gefährdungsmeldung gewesen, geht an der Sache vorbei. Die Gefährdungsmeldung muss nicht schriftlich ergehen. Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB ist Schriftform nämlich nicht vorgeschrieben. Inhaltlich war der Anruf von B.______ als Gefährdungsmeldung zu verstehen, da im Zeitpunkt des Anrufs nicht klar war, ob die Kinder C.______ und D.______ durch das Handeln von E.______, das eine polizeiliche Intervention erforderlich machte, im Sinne von Art. 307 ZGB gefährdet waren. Damit war die Beschwerdegegnerin zur Abklärung verpflichtet.

 

4.2 Aktenkundig sind zwei Vorfälle häuslicher Auseinandersetzungen vom 31. Juli 2016 und vom 18. August 2016, in deren Verlauf die Beschwerdeführerin die Polizei verständigte, diese intervenieren musste und die Beteiligten befragte sowie den Ehemann der Beschwerdeführerin vorläufig festnahm.

 

4.2.1 So kam es am Abend des 31. Juli 2016 (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2016) zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann E.______ zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf dieser ihr gedroht habe, sie, ihre beiden Kinder und das ungeborene Baby umzubringen. Grund für diese Auseinandersetzung seien die Kränkung ihres Ehemanns nach seiner Abholung im Durchgangszentrum […], die schweren gesundheitlichen Probleme seiner Mutter in […] sowie die Ungewissheit und Uneinigkeit darüber, wie die gemeinsame Zukunft gestaltet werden solle, gewesen. Anschliessend rief die Beschwerdeführerin die Polizei, welche ihren Ehemann vorläufig festnahm und auf den Polizeiposten verbrachte. E.______ bestritt die Todesdrohung gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Kindern.

 

4.2.2 Zu einem weiteren Streit, bei dem der Ehemann die Beschwerdeführerin durch seine Gestik bedroht habe und der eine polizeiliche Intervention notwendig machte, kam es am 18. August 2016. Grund für den Streit war die Suche nach Lösungen für die je eigene gemeinsame Zukunft, die Suche nach den Scheidungsdokumenten und Uneinigkeit bezüglich gemeinsamer Unternehmungen. Beim Streit waren die beiden Söhne der Beschwerdeführerin anwesend (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 18. August 2016).

 

Aufgrund dieser Umstände, der kurzen Zeit, die zwischen den Vorfällen verstrich, und des zumindest latent vorhandenen Konfliktpotenzials zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, dessen Entladung ihre Kinder miterleben mussten, ist eine mögliche Kindswohlgefährdung nicht auszuschliessen. Es ist widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin von einer von ihrem Ehemann ausgestossenen Todesdrohung bezüglich ihr und ihrer Kinder sprach und dennoch davon ausgeht, es bestehe keine Kindswohlgefährdung. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu, die Polizei gerufen zu haben, damit ihr jetziger Ehemann sie nicht schlage (`weil es nie mehr so weit kommen wird, dass ein Mann mich schlägt`). Wenn die Todesdrohung von E.______ tatsächlich ausgesprochen wurde und sich auf die Beschwerdeführerin und alle drei Kinder (inkl. das noch nicht geborene) bezog, so ist sicher von einer Gefährdung auch des Neugeborenen auszugehen, denn dieses kam am 21. September 2016 zur Welt und damit nur ein paar Wochen nach dem zweiten Vorfall.

 

4.3

4.3.1 Die Meldepflicht der Polizei ist gesetzlich vorgeschrieben und stützt sich auf Art. 443 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 44 EG ZGB. Wer gestützt auf die Meldepflicht eine Meldung macht und dabei an das Amtsgeheimnis gebunden ist, handelt rechtmässig (vgl. Daniel Rosch, in Daniel Rosch/Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. A., Basel 2014, Art. 443 N. 4, 7; Daniel Rosch, Melderechte, Melde- und Mitwirkungspflichten, Amtshilfe: die Zusammenarbeit mit der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in FamPra 2014/2, S. 1020 ff., 1029). Sodann findet die Weitergabe des Polizeirapports auch in Art. 31 Abs. 1 lit. a und b PolG eine genügende gesetzliche Grundlage.

 

4.3.2 Mit Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) geniesst das Kindswohl Verfassungsrang und es gilt in der Schweiz als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn (BGE 141 III 328 E. 5.4). Somit lagen die Handlungen der Beschwerdegegnerin im öffentlichen Interesse. Sie handelte im Rahmen ihrer Amtspflicht. Sie ist dazu gehalten, Berichten über Polizeieinsätze in Häusern, in denen auch minderjährige Kinder der Beteiligten anwesend sind, nachzugehen. Bei beiden Ereignissen, die einen Polizeieinsatz nach sich zogen, waren nämlich die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin anwesend und Letztere war hochschwanger. Nach ihrer eigenen Aussage vom 31. Juli 2016 hätten ihre Kinder sehr viel Angst gehabt, weshalb sie diese daher von ihren Eltern abholen liess (polizeiliche Befragung der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2016).

 

4.3.3 Die Weiterleitung der Berichte an die Beschwerdegegnerin erscheint auch im Lichte der auf dem Spiel stehenden Interessen zulässig. Immerhin berichtete die Beschwerdeführerin über gegen sie und ihre Kinder ausgesprochene Todesdrohungen. Dass diese Aussagen aufgenommen und der Bericht an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurde, bezweckte eine fachmännische Abklärung einer möglichen Gefährdung des Kindswohls. Die Einholung solcher Berichte ist im Übrigen ein geeignetes, mildes und zielführendes Mittel zur Abklärung einer Kindswohlgefährdung. Das Interesse an der Wahrung des Kindswohls überwiegt deshalb das Interesse der Beteiligten an der Geheimhaltung der Polizeiberichte.

 

4.4 Damit wurden die Rapporte rechtmässig erlangt und bleiben in den Akten. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin und nun vor Verwaltungsgericht von der Offizial- und Untersuchungsmaxime beherrscht ist (Art. 446 ZGB). Das bedeutet, dass diese Behörden alle rechtmässig erstellten Akten und Beweise zu berücksichtigen und soweit sie für die Sache wesentlich sind, auch zu würdigen haben. Die rechtmässig erhobenen Akten (inkl. Polizeirapporte) haben damit in den Akten zu bleiben und es ist ausgeschlossen, dass diese aus den Akten entfernt vernichtet werden.

 

4.5 Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr Ex-Mann könnte in die Polizeirapporte Einsicht nehmen und dadurch sensible Informationen über ihre Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann erfahren, ist nur teilweise begründet. Im Rahmen der Gewährung des Einsichtsrechts an B.______ wird die Beschwerdegegnerin die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gegen die Auskunftsansprüche von B.______ sorgfältig gegeneinander abzuwägen haben (Art. 449b Abs. 1 ZGB; BGE 113 Ia 1 E. 4; BGer-Urteil 1A.225/2002 vom 27. Mai 2003 E. 3; Daniel Steck, in Andrea Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 443b N. 8 ff., 11). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass der Kindsvater nicht automatisch das Einsichtsrecht bezüglich seine Kinder betreffender Gefährdungsmeldungen und diesbezüglicher Akten nach Art. 449b Abs. 1 ZGB verliert, nur weil er sein Besuchsrecht nicht ausübt. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin ein gewisses Ermessen, darüber zu entscheiden, welche Inhalte dem Ex-Mann der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen sind, wenn dieser darum ersucht.

 

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

5.

Hinzuweisen bleibt darauf, dass Beschlüsse, welche F.______ betreffen, auch dessen Vater, E.______, zu eröffnen sind, was die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht. Die Beschwerdegegnerin wird daher künftig derartige Beschlüsse beiden Elternteilen eröffnen.

 

III.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) hat die Partei, die im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Demgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Kosten sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- und den aus dem früheren Verfahren VG.2016.00095 (Disp.-Ziff. 2) antragsgemäss nicht zurückerstatteten Kosten von Fr. 500.- zu verrechnen (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2017 und die Auftragsbestätigung der X. ______ AG vom 6. Februar 2017).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 300.- und den bei der Gerichtskasse antragsgemäss zurückbehaltenen Fr. 500.- verrechnet.

3.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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