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Urteil Verwaltungsgericht (GL - OG.2023.00066)

Kopfdaten
Kanton:GL
Fallnummer:OG.2023.00066
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid OG.2023.00066 vom 01.12.2023 (GL)
Datum:01.12.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Zusammenfassung:Das Obergericht des Kantons Glarus hat über ein Haftentlassungsgesuch und die Verlängerung der Untersuchungshaft eines Beschuldigten entschieden. Der Beschuldigte wird verdächtigt, gewerbsmässigen Betrug begangen zu haben und wird zudem mit weiteren Straftaten wie Verstössen gegen das Waffengesetz und Urkundenfälschung konfrontiert. Das Gericht hat die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2024 angeordnet, da die Rückfallgefahr als hoch eingeschätzt wird. Die Beschwerde des Beschuldigten wurde abgewiesen, und die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 800.-.
Schlagwörter: Beschuldigte; Beschuldigten; Untersuchungshaft; Staats; Vergehen; Delikte; Waffe; Vermögensdelikt; Staatsanwaltschaft; Vermögensdelikte; Waffen; Recht; Verlängerung; Sicherheit; Arbeit; Einvernahme; Betrug; Waffengesetz; Zwangsmassnahme; Kanton; Glarus; Eingabe; Gericht; Zwangsmassnahmengericht; Taten; ärte
Rechtsnorm: Art. 421 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 330; 143 IV 9; 146 IV 136;
Kommentar:
-
Entscheid
Geschäftsnummer: OG.2023.00066 (OGS.2024.164)
Instanz: OG2
Entscheiddatum: 01.12.2023
Publiziert am: 12.03.2024
Aktualisiert am: 12.03.2024
Titel: Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Untersuchungshaft

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

 

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti, Oberrichterin Monika Trümpi und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Marlovits.

 

 

Beschluss vom 1. Dezember 2023

 

 

Verfahren OG.2023.00066

 

 

A.______

Beschuldigter und

Beschwerdeführer

 

verteidigt durch MLaw Jacques Marti, Rechtsanwalt

 

 

gegen

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

 

vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Dorothea Speich

 

 

 

betreffend

 

 

 

Haftentlassungsgesuch und Verlängerung der Untersuchungshaft

 

 

 

Anträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 10. November 2023 [act. 17, S. 2], sinngemäss):

 

1.

Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Oktober 2023 im Verfahren SG.2023.00096 vollumfänglich aufzuheben.

 

 

2.

Es sei das Haftentlassungsgesuch vom 19. Oktober 2023 zu bewilligen und es seien Ersatzmassnahmen anzuordnen.

 

 

3.

Es sei die Untersuchungshaft nicht zu verlängern.

 

 

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

 

 

Anträge der Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 20. November 2023 [act. 20]):

 

1.

Die Anträge des Beschwerdeführers vom 10. November 2023 seien abzuweisen und es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Oktober 2023 zu bestätigen.

 

 

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

1.

Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend `Staatsanwaltschaft`) verdächtigt A.______ (nachfolgend `Beschuldigter`), dass er auf diversen Online-Verkaufsplattformen (insbes. [...].ch) unzählige Gegenstände (z.B. Mobiltelefone, Uhren, Drohnen usw.) zum Verkauf angeboten und sich die entsprechenden Zahlungen von Käufern überweisen lassen habe, ohne anschliessend die gekaufte Ware zu liefern. Der Beschuldigte habe bei seinen unter fiktiven Identitäten getätigten Angeboten nie den Willen gehabt, nach Eingang der Zahlung seine vertragliche Leistung zu erbringen, sondern habe sich mit den betrügerisch erhaltenen Zahlungen seinen Lebensunterhalt gedeckt. Dem Beschuldigten werden ausserdem mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Urkundenfälschung vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde zunächst am 25. Januar 2023 sowie am 13. März 2023 und schliesslich am 4. August 2023 festgenommen (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 2; act. 4/1, S. 2 f.; act. 4/2/2; act. 4/2/3 und act. 4/2/13).

 

2.

Mit Eingabe vom 4. August 2023 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten anzuordnen (act. 4/1). Das Zwangsmassnahmengericht hiess diesen Antrag gut und ordnete die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 7. August 2023 bis längstens 3. November 2023 an (act. 4/6, S. 5, Dispositiv-Ziff. 1).

 

3.

3.1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 ersuchte die Mutter des Beschuldigten um dessen Entlassung aus der Haft. Auf Rückfrage der Staatsanwaltschaft unterzeichnete der Beschuldigte die genannte Eingabe am 21. Oktober 2023 zusätzlich in seinem eigenen Namen (act. 2/1 und act. 2/2).

3.2. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und beantragte dessen Abweisung sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, wobei dem Beschuldigten zur Stellung erneuter Entlassungsgesuche eine Sperrfrist von einem Monat anzusetzen sei (act. 1).

3.3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Untersuchungshaft bis längstens 3. Februar 2024 (act. 11, S. 8, Dispositiv-Ziff. 1).

3.4. Gegen diese Verfügung liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 10. November 2023 Beschwerde erheben (act. 17). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 20. November 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 20).

 

II.

1.

Das Obergericht behandelt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden in Strafsachen (Art. 17 Abs. 2 lit. a GOG/GL; GS III A/2). Der vorliegend angefochtene Haftentscheid ist der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 222 StPO). Der durch die Haft unmittelbar betroffene Beschuldigte ist beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO) und die Anfechtungsfrist ist vorliegend eingehalten (Art. 396 Abs. 1 StPO; act. 16 und act. 17). Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist einzutreten.

 

2.

Mit Beschwerde können in Bezug auf den angefochtenen Entscheid Rechtsverletzungen und eine unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

III.

1.

1.1. Die Vorinstanz begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 3. Februar 2024 damit, dass die zahlreichen Zahlungseingänge von unter anderem diversen Privatklägern eine betrügerische Tätigkeit nahelegen würden, zumal der Beschuldigte keiner bekannten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, welche diese erklären könnten. Der Beschuldigte sei bereits früher für wiederholte Betrugsdelikte, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie weitere Vermögensdelikte verurteilt worden, was für eine hohe Rückfallgefahr spreche. Mit seinem Schreiben vom 6. August 2023 bringe er zudem zum Ausdruck, dass er die Delikte verübt habe, weil er Geld benötigt habe, was für ein fehlendes Bewusstsein für alternative Erwerbsmöglichkeiten spreche. Fraglich sei auch, ob der Beschuldigte tatsächlich gewillt sei, eine Arbeitsstelle zu suchen und ein legales Erwerbseinkommen zu erzielen. Es sei deshalb zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut delinquieren werde, was die Sicherheit anderer erheblich gefährde. Angesichts der umfangreichen Verfahrensakten sei die Verlängerung ausserdem verhältnismässig, wobei auch keine milderen Massnahmen ersichtlich und die vom Beschuldigten vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ungeeignet seien (vgl. zum Ganzen act. 11, S. 3 ff., E. 3 ff.).

1.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz seine aktuelle Situation nicht berücksichtigt, sondern einzig auf das Schreiben vom 6. August 2023 abgestellt habe. Damit habe der Beschuldigte lediglich versucht, seine Mutter zu beruhigen. Seine Äusserungen seien aber nicht ernst gemeint gewesen. Der Beschuldigte sei mittlerweile einsichtig und habe auch die ihm zur Last gelegten Delikte nie bestritten. Er verfüge ausserdem über Zusagen für zwei Jobs, wobei die Entlassung aus der Untersuchungshaft auch mit der Bedingung verknüpft werden könne, dass der Beschuldigte zu einer Arbeit verpflichtet werde. Die Verlängerung der Untersuchungshaft sei überdies auch nicht verhältnismässig. Aufgrund dessen, dass die übernommenen Strafverfahren jeweils von anderen Strafverfolgungsbehörden kämen, könne die Staatsanwaltschaft auch ohne weitere Aufwendungen Befragungen zu verschiedenen Delikten durchführen. Eine Gesamtübersicht über alle Fälle sei dafür nicht nötig. Zusätzlich verschlechtere sich auch die soziale und finanzielle Situation des Beschuldigten während der Untersuchungshaft. Das Haftentlassungsgesuch sei deshalb zu bewilligen (vgl. zum Ganzen act. 17, S. 3 ff.).

1.3. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass der Beschuldigte bereits mehrfach nach einer Festnahme befragt worden sei. Diese Festnahmen und Befragungen hätten jedoch alle keine Wirkung gezeigt, habe doch der Beschuldigte nach der Einvernahme im Mai 2023 sogar ein neues Konto eröffnet, um weitere `Einnahmen` an den Strafverfolgungsbehörden vorbei zu generieren. Der Beschuldigte sei nach wie vor nicht einsichtig und die Verlängerung der Untersuchungshaft sei auch verhältnismässig, habe der Beschuldigte doch mit einer Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr zu rechnen. Ersatzmassnahmen seien weder sinnvoll noch zielführend, weil der Beschuldigte nicht einsichtig sei (vgl. zum Ganzen act. 20).

 

2.

2.1. Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) Wiederholungsgefahr (lit. c) besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vor, wenn das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens Vergehens erfüllen könnte, wofür konkrete Anhaltspunkte bestehen müssen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).

2.2. Der Beschuldigte wird des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG; SR 514.54), des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB verdächtigt. Beim gewerbsmässigen Betrug sowie der Urkundenfälschung handelt es sich um Verbrechen und bei den weiteren erwähnten Delikten um Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB), womit eine Anlasstat zur Anordnung von Untersuchungshaft vorliegt.

2.3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ergibt sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf den vorstehend geschilderten gewerbsmässigen Betrug daraus, dass beim Beschuldigten eine Vielzahl von Zahlungen von unter anderem verschiedenen Privatklägern eingegangen sind, wobei für diese Zahlungen keine Gründe ausserhalb des Betruges ersichtlich sind. Zudem liegen diesbezüglich zahlreiche Rapporte vor und wurden auch diverse SIM-Karten mit teilweise tatrelevanten Telefonnummern bei der Hausdurchsuchung sichergestellt (act. 2/4; act. 4/2/4-7, insbes. act. 4/2/4/8.4.04, S. 2, und act. 2/6, S. 1 ff.; vgl. auch act. 11, S. 3 f., E. 3, und act. 4/6, S. 2 f., E. 3). Dieser dringende Tatverdacht wird vom Beschuldigten – zu Recht – auch nicht bestritten (vgl. act. 17). Zu ergänzen ist, dass auch in Bezug auf die Vergehen gegen das Waffengesetz ein dringender Tatverdacht vorliegt. So wurden in einem vom Beschuldigten genutzten Hotelzimmer in [...] eine Softair-Waffe und eine Schreckschusswaffe gefunden und jeweils eine Waffe der beiden erwähnten Waffentypen bei der Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt (act. 4/2/2, S. 2 f., und act. 4/2/4/8.4.04, S. 2). Der dringende Tatverdacht besteht demgemäss sowohl in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug (Art. 146 StGB) als auch auf den mehrfachen Verstoss gegen das Waffengesetz. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind die Urkundenfälschung sowie das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht massgebend, weshalb auf diese Delikte nicht weiter eingegangen wird.

 

3.

3.1. Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Bei den früheren gleichartigen Straftaten muss es sich um Verbrechen schwere Vergehen gegen gleiche gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren massgeblich sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund von Wiederholungsgefahr kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 146 IV 136 E. 2.2; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK). Erforderlich ist demnach eine ungünstige Rückfallprognose, wofür insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie einschlägige Vorstrafen massgebliche Kriterien bilden. Zu berücksichtigen sind ausserdem die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.8 und 2.10).

3.2. Die drohenden Delikte müssen zudem die Sicherheit anderer erheblich gefährden, wobei sich diese Gefährdung grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen kann. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität, wobei aber eine erhebliche Sicherheitsgefährdung auch bei Vermögensdelikten nicht ausgeschlossen ist. So können auch Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich um besonders schwere Vermögensdelikte handelt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.7 und Urteil BGer 1B_22/2023 vom 13. Februar 2023, E. 2.3).

Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, so spricht dies für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung. Insbesondere trifft dies dann zu, wenn der Beschuldigte bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt gar eingesetzt hat. Weiter ist die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen. So spricht ein sehr hoher Deliktsbetrag dafür, dass auch zukünftig die Begehung schwerer Vermögensdelikte zu befürchten ist. Einzubeziehen ist zudem die persönliche, namentlich finanzielle Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des Beschuldigten auf in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende Geschädigte, genügt für eine Sicherheitsgefährdung bereits ein geringerer Deliktsbetrag. Zu beachten sind ausserdem die Verhältnisse des Beschuldigten. Hat dieser weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, beispielsweise weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt an Spielsucht leidet, lässt dies darauf schliessen, dass er schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Wurden Pläne für die Begehung schwerer Vermögensstraftaten entdeckt, können auch diese eine erhebliche Sicherheitsgefährdung begründen (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 136 E. 2.5).

3.3. Der Beschuldigte erklärt aktuell, er wolle seine Situation nicht verschlimmern und daher sicher nicht wieder mit betrügen anfangen (act. 10). Die Untersuchungshaft habe ihm die Augen geöffnet, dass sein Handeln falsch war (act. 17, S. 3). Ob diese Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft zu beurteilen sind und damit eine Rückfallgefahr zu verneinen ist, ist aufgrund der weiteren vorliegenden Indizien zu beurteilen: An der Einvernahme vom 13. März 2023 erklärte der Beschuldigte beispielsweise auf die Frage hin, weshalb er die online für CHF 490.− verkauften Schuhe nicht an den Käufer gesandt habe, dass er dazu keinen Grund gehabt habe. Später an derselben Einvernahme erklärte er, er habe diese ursprünglich versenden wollen, habe es aber später vergessen (act. 4/2/9, S. 1 f., Ziff. 1 und Ziff. 13 ff.). Bereits daraus geht hervor, dass der Beschuldigte – entgegen seiner Angaben in der Beschwerdeschrift (act. 17, S. 3) – bisher die ihm zur Last gelegten Delikte nicht durchgängig zugegeben hat, gehört hierzu doch auch der Wille des Beschuldigten. Auch aus den übrigen Akten geht hervor, dass der Beschuldigte die Delikte, derer er verdächtigt wird, nur teilweise zugab (act. 4/2/9, S. 1, Ziff. 1; act. 4/2/10, S. 1, Ziff. 2; act. 2/15, S. 2, N. 21 ff.). Aus seinen bisherigen Aussagen an den Einvernahmen zu den Tatvorwürfen kann daher keine Einsicht abgeleitet werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es seine Mutter beruhigen können soll, wenn der Beschuldigte ihr implizit erklärt, die ihm vorgeworfenen Taten seien berechtigt gewesen, weil er Geld gebraucht und keinen anderen Ausweg gesehen habe (vgl. act. 17, S. 3, und act. 2/5).

3.4. Gegen den 21-jährigen Beschuldigten ergingen zwischen dem 5. August 2020 und dem 1. Februar 2023 bereits sechs Strafurteile, wobei das erste rund ein halbes Jahr nach seiner Volljährigkeit erlassen wurde. Der Beschuldigte wurde dabei unter anderem des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfach des Betruges, des einfachen Diebstahles, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen (vgl. zum Ganzen act. 4/2/1, S. 3 ff.). Der Beschuldigte hat demzufolge bereits mehrfach Verbrechen bzw. Vergehen gegen gleichartige Rechtsgüter verübt. Die staatsanwaltlichen Untersuchungsakten beinhalten zudem per 16. Oktober 2023 unter den Tatbestandsakten der Polizei 60 Dossiers, wobei es bei 52 davon um Betrugsverdachte und bei vier davon um Verdachte auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz geht (vgl. act. 2/6, S. 17 ff.). Dabei sind dem Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft zufolge mindestens 45 Privatkläger bzw. Geschädigte involviert (act. 2/6, S. 1 ff.). Aufgrund der bestehenden Tatverdachte erscheint es sehr wahrscheinlich, dass weder die Vorstrafen noch die bisherigen Verhaftungen den Beschuldigten bislang von strafbarem Verhalten abbringen konnten (vgl. act. 2/1, act. 4/2/2, act. 4/2/3 und act. 21). Sowohl die zahlreichen Vorstrafen als auch die Anzahl der aktuell zu untersuchenden Delikte sprechen für eine ungünstige Rückfallprognose.

3.5. Dass er Gegenstände online angeboten habe und das eingenommene Geld für sich behalten habe, ohne die Gegenstände den Käufern zuzustellen, begründete der Beschuldigte an mehreren Einvernahmen damit, dass er Geld gebraucht habe (act. 4/2/9, S. 2, Ziff. 20; act. 4/2/10, S. 2, Ziff. 15). Mit diesem Geld habe er Rechnungen, den Lebensunterhalt und Essen bezahlt (act. 4/2/9, S. 3, Ziff. 27, und act. 4/2/10, S. 2, Ziff. 20). Aus seiner Sicht sei dies nötig gewesen, damit er sich das Leben habe finanzieren können (act. 2/15, S. 3, N. 49 ff.). Anlässlich von Einvernahmen vor der Polizei erklärte der Beschuldigte zwar, er habe per 21. Oktober 2022 im [...] gearbeitet und am 28. März 2023 bei der [...], wobei er CHF 960.− bzw. CHF 1'500.− verdient habe (act. 4/2/9, S. 3, Ziff. 21 ff., und act. 4/2/10, S. 2, Ziff. 16 f.). Trotzdem vertrat er aber die Ansicht, dass er ohne diese Einkünfte aus seinen (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangeboten nicht hätte durchkommen können (act. 4/2/9, S. 3, Ziff. 29). Von diesen (nicht ernst gemeinten) Verkaufsangeboten abbringen können hätte ihn seiner Meinung nach, finanziell unabhängig zu werden und allenfalls einen zweiten Job anzunehmen. Er habe sich eine Zeit lang bemüht, einen zweiten Job zu finden und versucht, mit der Familie eine Lösung zu finden. Zugleich erklärte er aber, dass er gar keinen zweiten Job hätte annehmen dürfen, weil er in der Lehre gewesen sei, und dass sein Einvernehmen mit der Familie nicht sehr gut gewesen sei (act. 4/2/15, S. 3 f., N. 59 ff. und N. 124 ff.). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte ernsthaft um eine Änderung seines Verhaltens bemüht hätte.

3.6. Zu seiner aktuellen beruflichen Situation lässt der Beschuldigte am 10. November 2023 zwar erklären, dass er über Zusagen für zwei Jobs verfüge, wobei ihm diese durch Freunde und Familie vermittelt worden seien (act. 17, S. 4). Noch am 23. Oktober 2023 erklärte der Beschuldigte hingegen erst, er gehe davon aus, dass er mit Hilfe von Freunden und der Familie innert 30 Tagen sicher eine Arbeitsstelle finden können werde (act. 10). Dass er nun nach lediglich rund 20 Tagen aus dem Gefängnis ohne Vorstellungsgespräch gleich zwei Stellen gefunden haben soll, ist unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst an seiner Hafteinvernahme vom 4. August 2023 erklärte, das Einvernehmen mit seiner Familie sei nicht sehr gut (act. 4/2/15, S. 4, N. 125 ff.). Es kann daher nicht von einer starken familiären Verankerung ausgegangen werden und auch die Vermittlung einer Arbeitsstelle durch die Familie ist kaum denkbar. Zudem fehlen auch Angaben zu den zukünftigen Arbeitgebern, den Stellen dem Lohn, weshalb die vom Beschuldigten erwähnten Jobzusagen nicht glaubhaft erscheinen. Es muss deshalb weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte keine konkrete Stelle in Aussicht hat.

Selbst wenn der Beschuldigte aber aktuell Stellen in Aussicht hätte, ist zu beachten, dass er – zumindest gemäss seinen Aussagen – auch zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten einer Arbeitstätigkeit nachging. Zwar hatte er damals einen eher geringen Lohn erhalten, wobei aber auch aktuell keine Hinweise dafür bestehen, dass er bei einer neuen Stelle einen höheren Lohn erhalten würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben ohnehin keine Arbeitsstelle über einen längeren Zeitraum behalten konnte und auch keine mehr fand. Der Beschuldigte begründet dies zwar damit, dass er zuvor jahrelang Marihuana und Codein sowie exzessiv Alkohol konsumierte. Allerdings hat er gemäss seiner Erklärung den Konsum einzig aufgrund des aktuellen Gefängnisaufenthaltes eingestellt. Dafür, dass der Beschuldigte auch nach seinem Gefängnisaufenthalt auf Drogen- und übermässigen Alkoholkonsum verzichten kann und will, bestehen hingegen keine Hinweise. Insbesondere erklärt auch der Beschuldigte keine solche Absicht (vgl. zum Ganzen act. 10). Vielmehr erscheint es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass der Beschuldigte in Freiheit wieder Drogen und (übermässig) Alkohol konsumieren würde.

3.7. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschuldigte aktuell Schulden, welche er abbezahlen will (act. 10 und act. 9, S. 2). Den vorstehenden Ausführungen zufolge veranlassten ihn aber in der Vergangenheit genau solche Schulden zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten. In seinem Schreiben vom 23. Oktober 2023 erklärte er zwar, dass seine Aussagen, er bezahle mit dem Geld Rechnungen, nur eine Ausrede gewesen sei. Damit habe er seine Abhängigkeit (Sucht nach Marihuana, Codein und Alkohol) verbergen wollen. Die vielen unbezahlten Rechnungen hätten ihm aber Grund dafür gegeben, erneut Betäubungsmittel übermässig Alkohol zu konsumieren (vgl. zum Ganzen act. 10). Wie vorstehend dargelegt, erscheint es vorliegend aber gerade wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder in diese Abhängigkeit zurückfällt (vgl. E. III.3.6). Eine solche hat zur Folge, dass der Beschuldigte wiederum mehr Geld benötigt, um diese zu finanzieren. Dies könnte ihn wiederum – wie dies bereits in der Vergangenheit der Fall war – zu Vermögensdelikten verleiten. Zusammengefasst kann dem Beschuldigten – wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 11, S. 5, E. 4) – keine günstige Rückfallprognose gestellt werden.

3.8. Die vorausgesetzte erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer ergibt sich insbesondere aus dem Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz bzw. der diesbezüglichen Verurteilung am 1. April 2022 (vgl. act. 4/2/1, S. 5). So wurden nicht nur am 13. März 2023 beim Beschuldigten zu Hause Waffen gefunden (act. 4/2/4/8.4.04, S. 2), sondern auch in einem Hotelzimmer des Beschuldigten (act. 4/2/2, S. 2 f.). Der Beschuldigte führte die Waffen demzufolge bereits in der Vergangenheit mit sich, weshalb zu befürchten ist, dass er diese auch anlässlich eines Vermögensdeliktes mitführen einsetzen könnte. So wurde der Beschuldigte auch schon wegen Diebstahl verurteilt, womit nicht nur Vermögensdelikte über das Internet im Raum stehen. Der Beschuldigte ist ausserdem verschuldet und hat einen grossen Finanzbedarf aufgrund der von ihm selbst gestandenen Betäubungsmittelsucht und des exzessiven Alkoholkonsums (act. 10). Aufgrund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist demnach ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte besonders schwere Vermögensdelikte begehen könnte. Demzufolge ist vorliegend der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben.

 

4.

4.1. Untersuchungshaft ist eine Zwangsmassnahme und darf nur angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist, namentlich wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden kann und wenn die Bedeutung der Straftat die Haft rechtfertigt (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

4.2. Das mit der Untersuchungshaft angestrebte Ziel, die Begehung von weiteren schweren Straftaten des Beschuldigten zu verhindern, kann vorliegend nicht mit milderen Mitteln erreicht werden. Insbesondere ist eine Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Arbeit nicht zielführend (vgl. act. 17, S. 4), da dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die Taten unter anderem auch begangen zu haben, als er einer Arbeit nachging (vgl. E. III.3.5). Auch die weiteren vom Beschuldigten vorgeschlagenen Massnahmen (act. 10), können die Wiederholungsgefahr nicht mit genügender Sicherheit abwenden. Zwar erhöht der Finanzbedarf aufgrund der Drogensucht die Gefahr der Begehung einer schweren Straftat noch, allerdings ist die Gefahr nicht alleine darauf zurückzuführen (vgl. E. III.3.8). Drogentests können die Wiederholungsgefahr daher auch nicht abwenden. Dasselbe gilt für die Offenlegung der Finanzen des Beschuldigten, würde hierdurch doch eine allfällige Vermögensstraftat erst bemerkt werden, nachdem sie begangen wurde. Die Begehung verhindern könnte eine solche Pflicht hingegen nicht. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten können zudem unabhängig von einem bestimmten Standort verübt werden, weshalb auch eine GPS-Fussfessel das regelmässige Melden bei einer Stelle keine geeigneten Massnahmen darstellen.

4.3. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 4. August 2023 in Haft (act. 4/2/13). Ausgehend davon, dass der Beschuldigte unter anderem des gewerbsmässigen Betruges dringend verdächtigt wird, steht ihm eine längere Freiheitsstrafe konkret in Aussicht. Demgemäss droht keine Überhaft, wenn die Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2024 verlängert wird. Eine über das übliche Mass hinausgehende Verschlechterung seiner sozialen Verhältnisse der finanziellen Situation durch die Untersuchungshaft ist nicht ersichtlich.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbringt (act. 20), wurde der Beschuldigte bereits vor seiner Verhaftung zu diversen Delikten einvernommen. Diese Einvernahmen fanden bereits an fünf verschiedenen Tagen statt (act. 2/6, S. 27). Zwar ist zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft seit dem Haftantritt des Beschuldigten diesen nicht mehr einvernommen hat. Allerdings waren die Strafverfolgungsbehörden seither trotzdem nicht untätig. So musste die Staatsanwaltschaft seit der Verhaftung des Beschuldigten elf Gerichtsstandsanfragen bearbeiten und die entsprechenden Verfahren übernehmen (act. 2/3 und act. 2/6, S. 32 f.). Ein Vergleich der Aktenverzeichnisse per 16. Oktober 2023 und per 21. Juli 2023 ergibt ausserdem, dass in der Zwischenzeit unter den Tatbestandsakten der Polizei 13 weitere Dossiers dazu gekommen sind und der Umfang der gesamten Akten von sieben auf zehn Ordner angewachsen ist (vgl. act. 2/6 und act. 4/2/11). Es versteht sich von selbst, dass die Strafverfolgungsbehörden die neu dazu gekommenen Akten – auch wenn diese von anderen Strafverfolgungsbehörden kommen – studieren müssen, bevor sie den Beschuldigten zu den diesbezüglichen Delikten befragen können. Zudem befinden sich die Akten derzeit zwecks Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei (vgl. act. 20), womit die geforderten Einvernahmen nun bald durchgeführt werden sollten. Den vorstehenden Ausführungen zufolge rechtfertigt die Bedeutung der Straftaten, welcher der Beschuldigte verdächtigt wird, die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 3. Februar 2024.

 

5.

Den vorstehenden Ausführungen zufolge sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 3. Februar 2024 erfüllt und die Beschwerde des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte kann im Übrigen jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung stellen (vgl. Art. 228 Abs. 1 StPO).

 

IV.

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren sind zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus (GS III A/5) festzusetzen und zu den Untersuchungskosten im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO zu schlagen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. b der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung des Kantons Glarus auf CHF 800.− festzusetzen. Ausgangsgemäss bleibt es bei der Kostenregelung der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario).

 

____________________

 

Das Gericht beschliesst:

 

1.

Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Glarus vom 31. Oktober 2023 im Verfahren SG.2023.00096 wird vollumfänglich abgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde auf CHF 800.− festgesetzt.

 

 

3.

Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

 

4.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]

 



 
Quelle: https://findinfo.gl.ch
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